GVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Rückforderungsbetrag € 906,18 beträgt. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Rückforderungsbetrag € 906,18 beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (in der Folge: AMS) vom 18.12.2024, VSNR: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin)
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.208,24 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da ihr durchschnittliches Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2022 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (in der Folge: AMS) vom 18.12.2024, VSNR: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.208,24 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da ihr durchschnittliches Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2022 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 18.12.2024 dahingehend abgeändert wurde, dass der Rückforderungsbetrag € 513,70 beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 hervorgehen würden. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin seit 01.01.2014 durchgehend selbständig erwerbstätig. Als monatliches Einkommen gelte bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 gehabt. Abzüglich der Einkommensteuer von € 6.510,00 ergebe sich ein Nettoeinkommen von € 8.524,87, geteilt durch 365 Tage ergebe ein tägliches Nettoeinkommen von € 23,35. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum 10.01.2022 bis 31.01.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,92 bezogen.
VG könne der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt empfangenen verpflichtet werden, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungsbetrag betrage gegenständlich daher € 513,70 (22 Tage x das tägliche Nettoeinkommen in Höhe von € 23,35). 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 18.12.2024 dahingehend abgeändert wurde, dass der Rückforderungsbetrag € 513,70 beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 hervorgehen würden. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin seit 01.01.2014 durchgehend selbständig erwerbstätig. Als monatliches Einkommen gelte bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von , € 15.034,87 gehabt. Abzüglich der Einkommensteuer von € 6.510,00 ergebe sich ein Nettoeinkommen von € 8.524,87, geteilt durch 365 Tage ergebe ein tägliches Nettoeinkommen von € 23,35. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum 10.01.2022 bis 31.01.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,92 bezogen.
, Paragraph 25, Absatz eins, AlVG könne der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt empfangenen verpflichtet werden, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungsbetrag betrage gegenständlich daher € 513,70 (22 Tage x das tägliche Nettoeinkommen in Höhe von € 23,35). 4. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 05.06.2025
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 05.06.2025
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Jägerstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist
VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
VG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l bzw. des Bestehens der Pflichtversicherung ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l bzw. des Bestehens der Pflichtversicherung ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt (Ziffer 2,) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistung, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH vom 19.12.1957, 56/51 u.a.). Die Tatsache, dass ein selbständig Tätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. auch immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden haben allein, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos. Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt
VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Dabei ist zu beachten, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst dann beginnt, wenn Einnahmen erzielt werden, sondern der Beginn einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit der (formellen) Aufnahme der Tätigkeit anzusetzen ist; bei Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, etwa mit deren Erteilung bzw. dem Wiederaufleben. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig. Der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird, ist als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/08/0058, mwN).Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig. Der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird, ist als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind vergleiche VwGH 29.10.2008, 2007/08/0058, mwN). Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 erzielte, ist daher, unabhängig davon, wann es im jeweiligen Jahr erzielt wurde, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 15.034,87 erzielt. Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 1.252,91, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 in Höhe von € 485,85 übersteigt.Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von , € 15.034,87 erzielt. Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von , € 1.252,91, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 in Höhe von € 485,85 übersteigt. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag
VG Arbeitslosigkeit daher nicht vor. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes
VG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.Die Beschwerdeführerin verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit daher nicht vor. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Zur Rückforderung ist wie folgt auszuführen:
VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft. Angesichts des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids vom 28.06.2024, der im Jahr 2022 ein Einkommen aus selbständiger Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufweist, ist die Beschwerdeführerin nach der genannten Gesetzesbestimmung prinzipiell zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Zur Berechnung des Rückforderungsbetrages ist wie folgt auszuführen: Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise die Einkommensteuer von € 6.510,00 von den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 abgezogen hat und somit zu einem Nettoeinkommen von € 8.524,87 gelangt ist. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ist jedoch eine festgesetzte Einkommensteuer von minus € 6.510,00 ersichtlich, das heißt, dass keine Steuer vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde hätte daher die Einkommensteuer nicht von den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehen dürfen. Die korrekte Berechnung lautet wie folgt:Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise die Einkommensteuer von € 6.510,00 von den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 abgezogen hat und somit zu einem Nettoeinkommen von , € 8.524,87 gelangt ist. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ist jedoch eine festgesetzte Einkommensteuer von minus € 6.510,00 ersichtlich, das heißt, dass keine Steuer vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde hätte daher die Einkommensteuer nicht von den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehen dürfen. Die korrekte Berechnung lautet wie folgt: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 sind durch 365 Tage zu teilen und ergibt sich daraus ein tägliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 41,19. Das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 betrug € 54,92 täglich und überstieg sohin das tägliche Nettoeinkommen von € 41,19. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 sind durch 365 Tage zu teilen und ergibt sich daraus ein tägliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von , € 41,19. Das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 betrug € 54,92 täglich und überstieg sohin das tägliche Nettoeinkommen von € 41,19. Da
VG der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf, ist daher ein Betrag in Höhe von € 906,18 (22 Tage mal € 41,19) zurückzufordern. Da
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf, ist daher ein Betrag in Höhe von € 906,18 (22 Tage mal € 41,19) zurückzufordern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2313879.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.