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{'item': 'W198 2313879-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 7§ 12§ 36a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW198 2313879-1 Spruch, W198 2313879-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Rückforderungsbetrag € 906,18 beträgt. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Rückforderungsbetrag € 906,18 beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (in der Folge: AMS) vom 18.12.2024, VSNR: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.208,24 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da ihr durchschnittliches Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2022 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (in der Folge: AMS) vom 18.12.2024, VSNR: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.208,24 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da ihr durchschnittliches Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2022 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie im Jänner 2022 ausschließlich Leistungen des AMS bezogen habe. Als sie im Februar 2022 festgestellt habe, dass sie durch eine Zahlung der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VDFS) doch ein Einkommen erzielen würde, habe sie sich unverzüglich beim AMS abgemeldet. Die Zahlungen der VDFS seien weder vorhersehbar noch planbar und würden sich auf Projekte beziehen, die bereits Jahre zuvor abgeschlossen wurden. Weder die Höhe noch der Zeitpunkt der Zahlungen durch die VDFS würden im Einflussbereich der Beschwerdeführerin liegen. Das von der belangten Behörde erstellte Durchschnittseinkommen könnte nur dann herangezogen werden, wenn eine Gleichzeitigkeit von Leistung des AMS und einem anderen Einkommen gegeben wäre; dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 18.12.2024 dahingehend abgeändert wurde, dass der Rückforderungsbetrag € 513,70 beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 hervorgehen würden. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin seit 01.01.2014 durchgehend selbständig erwerbstätig. Als monatliches Einkommen gelte bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 gehabt. Abzüglich der Einkommensteuer von € 6.510,00 ergebe sich ein Nettoeinkommen von € 8.524,87, geteilt durch 365 Tage ergebe ein tägliches Nettoeinkommen von € 23,35. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum 10.01.2022 bis 31.01.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,92 bezogen.

§ 25Abs. 1 Al

VG könne der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt empfangenen verpflichtet werden, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungsbetrag betrage gegenständlich daher € 513,70 (22 Tage x das tägliche Nettoeinkommen in Höhe von € 23,35). 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 18.12.2024 dahingehend abgeändert wurde, dass der Rückforderungsbetrag € 513,70 beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 hervorgehen würden. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin seit 01.01.2014 durchgehend selbständig erwerbstätig. Als monatliches Einkommen gelte bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von , € 15.034,87 gehabt. Abzüglich der Einkommensteuer von € 6.510,00 ergebe sich ein Nettoeinkommen von € 8.524,87, geteilt durch 365 Tage ergebe ein tägliches Nettoeinkommen von € 23,35. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum 10.01.2022 bis 31.01.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,92 bezogen.

, Paragraph 25, Absatz eins, AlVG könne der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt empfangenen verpflichtet werden, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungsbetrag betrage gegenständlich daher € 513,70 (22 Tage x das tägliche Nettoeinkommen in Höhe von € 23,35). 4. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 05.06.2025

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 05.06.2025

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
  2. Am 19.03.2026 übermittelte die belangte Behörde – wie in der Verhandlung aufgetragen – eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 10.01.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sie hat darin die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig sei, mit „nein“ beantwortet. Ebenso hat sie die Frage nach einem eigenen Einkommen verneint. In weiterer Folge hat das AMS der Beschwerdeführerin am 11.01.2022 mitgeteilt, dass im Zuge der Bearbeitung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld festgestellt worden sei, dass sie bei der SVS pflichtversichert sei und wurde sie aufgefordert, jeweils am Ende des Monats ihre Bruttoerklärung zu übermitteln. Am 28.01.2022 hat die Beschwerdeführerin beim AMS eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz abgegeben, worin sie erklärt hat, selbständig erwerbstätig zu sein. Weiters hat sie darin für den Zeitraum 10.01.2022 bis 31.01.2022 sowohl das Bruttoeinkommen als auch den Umsatz mit € 0 angegeben. In dieser Erklärung hat die Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis genommen, dass sie den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid für das erklärte Jahr binnen 14 Tagen ab dem Bescheiddatum unaufgefordert dem AMS vorzulegen habe, da der Anspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ab 10.01.2022 das Arbeitslosengeld zuerkannt. Sie hat in der Folge im verfahrensrelevanten Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,92 täglich, sohin insgesamt € 1.208,24, bezogen. Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 28.06.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ein Einkommen in Höhe von € 53.122,85 erzielt hat. Dieses setzt sich zusammen aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 sowie Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 38.087,
  4. Die Einkommensteuer wurde mit minus € 6.510,00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Einkommensteuerbescheid nicht – wie in der Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vom 28.01.2022 von ihr zur Kenntnis genommen wurde – binnen 14 Tagen an das AMS übermittelt, sondern hat das AMS den Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 am 10.10.2024 elektronisch abgefragt. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2022 durchgehend bei der SVS nach dem GSVG pflichtversichert. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2022 eine durchgehende selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorlag.
  5. Beweiswürdigung: Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.01.2022 liegt im Akt ein. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 11.01.2022 vom AMS aufgefordert wurde, jeweils am Ende des Monats ihre Bruttoerklärung zu übermitteln, ergibt sich aus der diesbezüglichen Nachricht vom 11.01.2022 (Anhang 4 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vom 28.01.2022 liegt im Akt ein. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,92 täglich bezogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wurde zudem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt. Der Einkommensteuerbescheid 2022 liegt ebenfalls im Akt ein und wurden die Rechtskraft dieses Bescheides sowie die darin angeführten Einkünfte in der Verhandlung ebenso außer Streit gestellt. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid 2022 nicht binnen 14 Tagen an das AMS übermittelt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, wo sie selbst zugestanden hat, dass sie dies nicht gemacht habe. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend bei der SVS nach dem GSVG pflichtversichert war, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in der Verhandlung vorgelegten Versicherungsdatenauszug - Datenanforderung vom 13.03.2026 (Beilage./A der Verhandlungsniederschrift). Daraus ist ersichtlich, dass seit 01.01.2022 eine durchgehende selbständige Tätigkeit bei der SVS gespeichert ist. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2022 vom 28.06.2024 wurde von der SVS die Pflichtversicherung ab 01.01.2022 eingespeichert. Eine Ruhenserklärung ist, wie seitens der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben wurde, zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass im Jahr 2022 eine durchgehende selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorlag. Dem Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin, wonach die im Einkommensteuerbescheid enthaltene Tantiemenzahlung der VDFS im Wert von € 9.258,45 nicht aus selbständiger, sondern aus unselbständiger Tätigkeit erfolgt sei und dementsprechend nicht für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit herangezogen werden dürfe (Seite 4 und 12 der Verhandlungsniederschrift), ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2022 rechtskräftig ist und – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird – eine Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht besteht. Weiters ist festzuhalten, dass Tantiemen von Schauspielern (Wiederholungshonorare) in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu deklarieren sind (vgl. Lehner & Partner Wirtschaftprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H – „Übersicht über Tantiemen und Lebenskostenzuschüsse aus dem SKE-Fonds der VDFS aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht“). Dies wurde im gegenständlichen Fall offensichtlich auch so gehandhabt: So geht aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer/innen (betriebliche Einkünfte) für 2022 (Beilage./D der Verhandlungsniederschrift) hervor, dass auf Seite 5 beim Punkt „steuerlicher Gewinn/Verlust“ der Betrag von € 15.034,87 angegeben wurde. Daraus lässt sich schließen, dass die Tantiemen in der Steuererklärung seitens der Beschwerdeführerin selbst als selbständige Tätigkeit angegeben wurden und geht daher das Vorbringen, dass die Tantiemen von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen wären, auch aus diesem Grund ins Leere. Dem Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin, wonach die im Einkommensteuerbescheid enthaltene Tantiemenzahlung der VDFS im Wert von € 9.258,45 nicht aus selbständiger, sondern aus unselbständiger Tätigkeit erfolgt sei und dementsprechend nicht für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit herangezogen werden dürfe (Seite 4 und 12 der Verhandlungsniederschrift), ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2022 rechtskräftig ist und – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird – eine Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht besteht. Weiters ist festzuhalten, dass Tantiemen von Schauspielern (Wiederholungshonorare) in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu deklarieren sind vergleiche Lehner & Partner Wirtschaftprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H – „Übersicht über Tantiemen und Lebenskostenzuschüsse aus dem SKE-Fonds der VDFS aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht“). Dies wurde im gegenständlichen Fall offensichtlich auch so gehandhabt: So geht aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer/innen (betriebliche Einkünfte) für 2022 (Beilage./D der Verhandlungsniederschrift) hervor, dass auf Seite 5 beim Punkt „steuerlicher Gewinn/Verlust“ der Betrag von € 15.034,87 angegeben wurde. Daraus lässt sich schließen, dass die Tantiemen in der Steuererklärung seitens der Beschwerdeführerin selbst als selbständige Tätigkeit angegeben wurden und geht daher das Vorbringen, dass die Tantiemen von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen wären, auch aus diesem Grund ins Leere.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Jägerstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al

VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l bzw. des Bestehens der Pflichtversicherung ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l bzw. des Bestehens der Pflichtversicherung ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt (Ziffer 2,) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistung, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH vom 19.12.1957, 56/51 u.a.). Die Tatsache, dass ein selbständig Tätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. auch immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden haben allein, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos. Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt

§ 36aAbs. 7 Al

VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Dabei ist zu beachten, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst dann beginnt, wenn Einnahmen erzielt werden, sondern der Beginn einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit der (formellen) Aufnahme der Tätigkeit anzusetzen ist; bei Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, etwa mit deren Erteilung bzw. dem Wiederaufleben. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig. Der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird, ist als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/08/0058, mwN).Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig. Der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird, ist als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind vergleiche VwGH 29.10.2008, 2007/08/0058, mwN). Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 erzielte, ist daher, unabhängig davon, wann es im jeweiligen Jahr erzielt wurde, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 15.034,87 erzielt. Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 1.252,91, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 in Höhe von € 485,85 übersteigt.Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von , € 15.034,87 erzielt. Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von , € 1.252,91, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 in Höhe von € 485,85 übersteigt. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag

§ 12Abs. 1 Al

VG Arbeitslosigkeit daher nicht vor. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 Al

VG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.Die Beschwerdeführerin verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit daher nicht vor. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Zur Rückforderung ist wie folgt auszuführen:

§ 25Abs. 1 Satz 3 Al

VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft. Angesichts des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids vom 28.06.2024, der im Jahr 2022 ein Einkommen aus selbständiger Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufweist, ist die Beschwerdeführerin nach der genannten Gesetzesbestimmung prinzipiell zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Zur Berechnung des Rückforderungsbetrages ist wie folgt auszuführen: Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise die Einkommensteuer von € 6.510,00 von den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 abgezogen hat und somit zu einem Nettoeinkommen von € 8.524,87 gelangt ist. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ist jedoch eine festgesetzte Einkommensteuer von minus € 6.510,00 ersichtlich, das heißt, dass keine Steuer vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde hätte daher die Einkommensteuer nicht von den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehen dürfen. Die korrekte Berechnung lautet wie folgt:Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise die Einkommensteuer von € 6.510,00 von den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 abgezogen hat und somit zu einem Nettoeinkommen von , € 8.524,87 gelangt ist. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ist jedoch eine festgesetzte Einkommensteuer von minus € 6.510,00 ersichtlich, das heißt, dass keine Steuer vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde hätte daher die Einkommensteuer nicht von den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehen dürfen. Die korrekte Berechnung lautet wie folgt: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 sind durch 365 Tage zu teilen und ergibt sich daraus ein tägliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 41,19. Das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 betrug € 54,92 täglich und überstieg sohin das tägliche Nettoeinkommen von € 41,19. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.034,87 sind durch 365 Tage zu teilen und ergibt sich daraus ein tägliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von , € 41,19. Das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.01.2022 bis 31.01.2022 betrug € 54,92 täglich und überstieg sohin das tägliche Nettoeinkommen von € 41,19. Da

§ 25Abs. 1 Al

VG der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf, ist daher ein Betrag in Höhe von € 906,18 (22 Tage mal € 41,19) zurückzufordern. Da

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf, ist daher ein Betrag in Höhe von € 906,18 (22 Tage mal € 41,19) zurückzufordern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2313879.1.00

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