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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW203 2337325-1 Spruch, W203 2337325-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 14.10.2025 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein an die belangte Behörde gerichtetes und auf das IFG gestütztes Informationsbegehren (siehe Feststellungen 1.1.).
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2025 führte diese in der Sache näher aus.
  3. Mit Schreiben vom 11.11.2025 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides nach§ 11 Abs. 1 IFG.
  4. Mit Schreiben vom 11.11.2025 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides nach, Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
  5. Mit Bescheid vom 10.12.2025 stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass der Antrag des BF vom 11.11.2025 betreffend das Informationsbegehren als unzulässig zurückzuweisen ist.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
  7. Mit Schreiben vom 26.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 03.03.2026). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen 1.
  9. Mit Schreiben vom 14.10.2025 stellte der BF folgendes Informationsbegehren an die belangte Behörde (ohne Hervorhebungen im Original): „[…] Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten möge die einzelnen Werte der von der Österreichischen Botschaft Beirut durchgeführten Kaufkrafterhebung im Libanon, sowie das abschließende Ergebnis bekanntgeben.“ 1.
  10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2025 führte diese – soweit relevant –wie folgt aus (ohne Hervorhebungen im Original): „[…] Die Österreichische Botschaft Beirut führt seit 2005 keine Kaufkrafterhebungen durch. […]“ 1.
  11. Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original): „Es wird gemäß § 11 Abs. 1 IFG festgestellt, dass der Antrag auf Informationszugang des [BF] vom
  12. November 2025 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge ‚BMEIA‘) betreffend ‚Kaufkrafterhebung an der Österreichischen Botschaft Beirut‘ als unzulässig zurückzuweisen ist.“„Es wird gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG festgestellt, dass der Antrag auf Informationszugang des [BF] vom
  13. November 2025 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge ‚BMEIA‘) betreffend ‚Kaufkrafterhebung an der Österreichischen Botschaft Beirut‘ als unzulässig zurückzuweisen ist.“ 1.
  14. Die Begründung des angefochtenen Bescheids lautet auszugsweise wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original): „[…] Im konkreten Fall ist der schriftliche Antrag vom
  15. November 2025 auf die Ausstellung eines Bescheides gerichtet. Gemäß § 11 Abs. 1 IFG ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde (Schneider, Informationsfreiheitsgesetz – IFG

(2025)§ 11 Rz 14). Die Informationsverweigerung durch das informationspflichtige Organ ist sohin zwingend für die Bescheiderlassung, mit anderen Worten, dieses Recht steht dem Antragsteller nicht zu, wenn die Information an den Antragsteller erteilt wurde. Indem dem Antragsteller bekanntgegeben wurde, dass die Österreichische Botschaft Beirut seit 2005 keine Kaufkrafterhebungen durchführt, wurde ihm der Zugang zu der begehrten Information fristgerecht am
  1. November 2025 vollumfänglich gewährt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen. „[…] Im konkreten Fall ist der schriftliche Antrag vom
  2. November 2025 auf die Ausstellung eines Bescheides gerichtet. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde (Schneider, Informationsfreiheitsgesetz – IFG
(2025)Paragraph 11, Rz 14). Die Informationsverweigerung durch das informationspflichtige Organ ist sohin zwingend für die Bescheiderlassung, mit anderen Worten, dieses Recht steht dem Antragsteller nicht zu, wenn die Information an den Antragsteller erteilt wurde. Indem dem Antragsteller bekanntgegeben wurde, dass die Österreichische Botschaft Beirut seit 2005 keine Kaufkrafterhebungen durchführt, wurde ihm der Zugang zu der begehrten Information fristgerecht am
  1. November 2025 vollumfänglich gewährt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen. Vor diesem Hintergrund war der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. […]“
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  4. Rechtsgrundlagen in Auszügen: 3.1.
  5. Art. 22a Abs. 2 B-VG lautet wie folgt:3.1.
  6. Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG lautet wie folgt: „Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“„Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“ 3.1.
  7. § 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet mit Überschrift wie folgt:3.1.
  8. Paragraph 2, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet mit Überschrift wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ 3.1.3. § 11 IFG lautet mit Überschrift wie folgt:3.1.3. Paragraph 11, IFG lautet mit Überschrift wie folgt: „Rechtsschutz
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“ 3.
  1. In der Sache: Zunächst ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Blick auf den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids (siehe etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 Rz 21 f mwN) lediglich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zurückweisung ist (siehe etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0237 mwN). Da aus der Begründung des Bescheids ersichtlich ist, dass die Behörde (mit Verweis auf näher genannte Kommentarstelle) einen Zurückweisungsgrund bemüht, kann fallgegenständlich auch ausgeschlossen werden, dass sich diese lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Wie sich aus der Begründung des Bescheids ergibt, ging die belangte Behörde davon aus, dass diese dem BF den Zugang zu der begehrten Information vollumfänglich gewährt habe. Damit sei das Rechtschutzinteresse des Antragsstellers entfallen. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht: Der BF begehrte die einzelnen Werte der von der Österreichischen Botschaft Beirut durchgeführten Kaufkrafterhebungen im Libanon sowie das diesbezüglich abschließende Ergebnis. Die belangte Behörde teilte dem BF weder diese Werte mit noch übermittelte sie diesem das begehrte abschließende Ergebnis. Inwiefern die belangte Behörde dem Informationsbegehren „vollinhaltlich entsprochen“ habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Auskunft der belangten Behörde an den BF, wonach die Österreichische Botschaft Beirut seit 2005 keine Kaufkrafterhebungen durchführe, könnte darauf hindeuten, dass die vom BF begehrten Informationen bei der belangten Behörde nicht „vorhanden und verfügbar“ iSd § 2 Abs. 1 IFG sein könnten (siehe dazu auch AB 2420 BlgNR
  2. GP, 17 und die darin zitierte Judikatur des EGMR) und dem BF aus diesem Grunde kein Recht auf Zugang zu den mit Schreiben vom 14.10.2025 begehrten Informationen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm § 2 Abs. 1 IFG gebührt, jedoch vermag diese Antwort der belangten Hörde nicht den von ihr bemühten Zurückweisungsgrund zu tragen, dass dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen worden sei und daher dem BF kein Rechtschutzinteresse zukomme.Der BF begehrte die einzelnen Werte der von der Österreichischen Botschaft Beirut durchgeführten Kaufkrafterhebungen im Libanon sowie das diesbezüglich abschließende Ergebnis. Die belangte Behörde teilte dem BF weder diese Werte mit noch übermittelte sie diesem das begehrte abschließende Ergebnis. Inwiefern die belangte Behörde dem Informationsbegehren „vollinhaltlich entsprochen“ habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Auskunft der belangten Behörde an den BF, wonach die Österreichische Botschaft Beirut seit 2005 keine Kaufkrafterhebungen durchführe, könnte darauf hindeuten, dass die vom BF begehrten Informationen bei der belangten Behörde nicht „vorhanden und verfügbar“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG sein könnten (siehe dazu auch Ausschussbericht 2420 BlgNR
  3. GP, 17 und die darin zitierte Judikatur des EGMR) und dem BF aus diesem Grunde kein Recht auf Zugang zu den mit Schreiben vom 14.10.2025 begehrten Informationen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG gebührt, jedoch vermag diese Antwort der belangten Hörde nicht den von ihr bemühten Zurückweisungsgrund zu tragen, dass dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen worden sei und daher dem BF kein Rechtschutzinteresse zukomme. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W203.2337325.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.