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{'item': 'W235 2325306-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 4a§ 57§ 61Art. 20Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 34§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW235 2325306-1 Spruch, W235 2325311-1/4E W235 2325312-1/4E W235 2325309-1/4E W235 2325308-1/4E W235 2325306-1/4E

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen am 08.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .04.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden und am XXXX .04.2025 jeweils einen Asylantrag stellten.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .04.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden und am römisch 40 .04.2025 jeweils einen Asylantrag stellten. Im Zuge der Antragstellungen in Österreich wurden die Konventionspässe der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sichergestellt, denen zu entnehmen ist, dass sie von XXXX .07.2025 bis XXXX .07.2030 gültig sind.Im Zuge der Antragstellungen in Österreich wurden die Konventionspässe der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sichergestellt, denen zu entnehmen ist, dass sie von römisch 40 .07.2025 bis römisch 40 .07.2030 gültig sind. 1.
  2. Am Tag der Antragstellungen wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, im Oktober 2017 aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gereist zu sein. Vom Iran aus seien sie in die Türkei gelangt, wo sie sich von November 2017 bis März 2025 aufgehalten hätten. Anschließend seien sie von der Türkei aus weiter nach Griechenland gereist und wären dort bis XXXX .08.2025 geblieben. Seit XXXX .08.2025 würden sie sich in Österreich aufhalten, wobei sie legal mit ihren Konventionsreisepässen in das Bundesgebiet eingereist seien. Sie hätten in Griechenland Asyl bekommen und seien asylberechtigt.1.
  3. Am Tag der Antragstellungen wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, im Oktober 2017 aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gereist zu sein. Vom Iran aus seien sie in die Türkei gelangt, wo sie sich von November 2017 bis März 2025 aufgehalten hätten. Anschließend seien sie von der Türkei aus weiter nach Griechenland gereist und wären dort bis römisch 40 .08.2025 geblieben. Seit römisch 40 .08.2025 würden sie sich in Österreich aufhalten, wobei sie legal mit ihren Konventionsreisepässen in das Bundesgebiet eingereist seien. Sie hätten in Griechenland Asyl bekommen und seien asylberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, dass in Österreich seine Eltern, zwei Schwestern und vier Brüder leben würden. Zum Aufenthalt in Griechenland gab er an, dass sie sich zwei Monate in einem geschlossenen Lager aufgehalten hätten und danach verlegt worden wären. Die Beschwerdeführer hätten um Asyl angesucht und am XXXX .07.2025 [gemeint wohl: XXXX .07.2025] Asyl erhalten. Danach seien alle Leistungen gestrichen worden und sie seien nicht mehr versichert gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im achten Monat schwanger und ohne Versicherung gäbe es keine medizinischen Leistungen. Es habe zwar medizinische Hilfe für die Zweitbeschwerdeführerin gegeben, aber die Medikamente für ihre Schilddrüsenerkrankung hätten sie selbst kaufen müssen. Vorsorgeuntersuchungen seien in Griechenland gemacht worden und die minderjährigen Beschwerdeführer hätten die Schule besucht. Aber nachdem man einen Konventionsreisepass erhalte, dürfe man nicht mehr im Lager sein. Der Erstbeschwerdeführer habe in Griechenland keine Arbeit gefunden und somit habe er sich auch keine Versicherung für seine Familie leisten können. Der Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin seien schwerhörig. Der Drittbeschwerdeführer sei in Afghanistan operiert worden, die Fünftbeschwerdeführerin in der Türkei. Sie bräuchten eine Nachkontrolle. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Griechenland zurück. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, dass in Österreich seine Eltern, zwei Schwestern und vier Brüder leben würden. Zum Aufenthalt in Griechenland gab er an, dass sie sich zwei Monate in einem geschlossenen Lager aufgehalten hätten und danach verlegt worden wären. Die Beschwerdeführer hätten um Asyl angesucht und am römisch 40 .07.2025 [gemeint wohl: römisch 40 .07.2025] Asyl erhalten. Danach seien alle Leistungen gestrichen worden und sie seien nicht mehr versichert gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im achten Monat schwanger und ohne Versicherung gäbe es keine medizinischen Leistungen. Es habe zwar medizinische Hilfe für die Zweitbeschwerdeführerin gegeben, aber die Medikamente für ihre Schilddrüsenerkrankung hätten sie selbst kaufen müssen. Vorsorgeuntersuchungen seien in Griechenland gemacht worden und die minderjährigen Beschwerdeführer hätten die Schule besucht. Aber nachdem man einen Konventionsreisepass erhalte, dürfe man nicht mehr im Lager sein. Der Erstbeschwerdeführer habe in Griechenland keine Arbeit gefunden und somit habe er sich auch keine Versicherung für seine Familie leisten können. Der Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin seien schwerhörig. Der Drittbeschwerdeführer sei in Afghanistan operiert worden, die Fünftbeschwerdeführerin in der Türkei. Sie bräuchten eine Nachkontrolle. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Griechenland zurück. In ihrer eigenen Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend an, dass sie in der
  4. Schwangerschaftswoche sei. Sie habe keine Angehörigen in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Zum Aufenthalt in Griechenland gab sie an, dass sie in Griechenland um Asyl angesucht und Asyl erhalten hätten. Allerdings sei sie nicht unterstützt worden. Sie sei schwanger und habe eine Schilddrüsenerkrankung. Es sei nur eine Blutabnahme gemacht worden und danach sei ihr geraten worden, einen Schilddrüsenspezialisten aufzusuchen, was sie sich jedoch nicht leisten habe können. Zwei ihrer Kinder seien gesundheitlich belastet und man habe sie nicht untersucht. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nicht nach Griechenland zurück. Den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern wurden weiters am 08.08.2025 Mitteilungen

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen

der Dublin III-VO mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden ihnen am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.Den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern wurden weiters am 08.08.2025 Mitteilungen

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen

der Dublin III-VO mit Griechenland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden ihnen am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. 1.

  1. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland. 1.
  2. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland. Mit Schreiben vom 27.08.2025 lehnte die griechische Dublinbehörde die Wiederaufnahme der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich ab und begründete dies dahingehend, dass den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern am XXXX .07.2025 durch die griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und sie eine „Residence Permit“, gültig von XXXX .07.2025 bis XXXX .07.2028, erhalten hätten. Daher falle der Sachverhalt nicht mehr in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 27.08.2025 lehnte die griechische Dublinbehörde die Wiederaufnahme der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich ab und begründete dies dahingehend, dass den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern am römisch 40 .07.2025 durch die griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und sie eine „Residence Permit“, gültig von römisch 40 .07.2025 bis römisch 40 .07.2028, erhalten hätten. Daher falle der Sachverhalt nicht mehr in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO. 1.

  1. Am XXXX wurde die Sechstbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren (vgl. die vorgelegte Geburtsurkunde, AS 1 im Akt der Sechstbeschwerdeführerin). Am 08.09.2025 wurde auch für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.
  2. Am römisch 40 wurde die Sechstbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren vergleiche die vorgelegte Geburtsurkunde, AS 1 im Akt der Sechstbeschwerdeführerin). Am 08.09.2025 wurde auch für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
  3. Am 08.10.2025 fanden Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, wobei die Zweitbeschwerdeführerin angab, dass sie auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährigen Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen spreche, die keine eigenen Fluchtgründe hätten. Übereinstimmend brachten beide Beschwerdeführer vor, dass es stimme, dass sie am XXXX .04.2025 im Zuge der illegalen Einreise und am XXXX .04.2025 im Zuge der Asylantragstellungen in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Sie hätten Konventionsreisepässe erhalten, die sie auch bei der Antragstellung der Polizei vorgelegt hätten. Sie hätten auch ID-Karten bekommen. Weiters gaben sie an, dass sie fünf Monate in Griechenland gewesen seien. Die ersten zwei Monate seien sie in einem geschlossenen Flüchtlingslager und danach drei Monate in einem anderen Flüchtlingslager in XXXX gewesen, wo sie sich frei bewegen hätten können. Sie seien direkt vom Lager nach Österreich gekommen.1.
  4. Am 08.10.2025 fanden Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, wobei die Zweitbeschwerdeführerin angab, dass sie auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährigen Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen spreche, die keine eigenen Fluchtgründe hätten. Übereinstimmend brachten beide Beschwerdeführer vor, dass es stimme, dass sie am römisch 40 .04.2025 im Zuge der illegalen Einreise und am römisch 40 .04.2025 im Zuge der Asylantragstellungen in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Sie hätten Konventionsreisepässe erhalten, die sie auch bei der Antragstellung der Polizei vorgelegt hätten. Sie hätten auch ID-Karten bekommen. Weiters gaben sie an, dass sie fünf Monate in Griechenland gewesen seien. Die ersten zwei Monate seien sie in einem geschlossenen Flüchtlingslager und danach drei Monate in einem anderen Flüchtlingslager in römisch 40 gewesen, wo sie sich frei bewegen hätten können. Sie seien direkt vom Lager nach Österreich gekommen. 1.5.
  5. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme zunächst an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er habe allerdings Rückenschmerzen, da er Probleme mit der Wirbelsäule habe und im Bedarfsfall Schmerzmittel nehme. In Griechenland sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Nur die Zweitbeschwerdeführerin sei in Griechenland beim Arzt gewesen. Neben seiner mitgereisten Familie würden sich seine Eltern, seine beiden Schwestern und seine drei Brüder in Österreich befinden. Befragt, ob er etwas zur Mitteilung der griechischen Behörden vom 27.08.2025 angeben wolle, wonach feststehe, dass er in Griechenland seit dem XXXX .07.2025 anerkannter Flüchtling sei und für ihn Schutz in Griechenland gegeben sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die ganze Versorgung gestoppt worden sei, nachdem die Beschwerdeführer ihre positiven Bescheide bekommen hätten. Man habe dann kein Recht mehr, die Grundversorgung in Anspruch zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger gewesen und die minderjährigen Beschwerdeführer hätten auch gesundheitliche Probleme. Sie hätten auch keine Krankenversicherung gehabt und hätten alles selbst bezahlen müssen, auch die Medikamente. Der Erstbeschwerdeführer habe auch Angst gehabt, dass die Geburt sehr teuer werde, und daher hätten sie Griechenland verlassen. Der Drittbeschwerdeführer müsse auch wegen seines Ohrs operiert werden. Der Erstbeschwerdeführer habe Griechenland verlassen, da er versucht habe, sich dort ein Leben aufzubauen, dies aber sehr schwierig gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien am XXXX .08.2025 aus Griechenland mit dem Flugzeug ausgereist. Zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und zur Außerlandesbringung nach Griechenland wolle er angeben, dass er in Griechenland keine Zukunft habe und daher mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei.Befragt, ob er etwas zur Mitteilung der griechischen Behörden vom 27.08.2025 angeben wolle, wonach feststehe, dass er in Griechenland seit dem römisch 40 .07.2025 anerkannter Flüchtling sei und für ihn Schutz in Griechenland gegeben sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die ganze Versorgung gestoppt worden sei, nachdem die Beschwerdeführer ihre positiven Bescheide bekommen hätten. Man habe dann kein Recht mehr, die Grundversorgung in Anspruch zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger gewesen und die minderjährigen Beschwerdeführer hätten auch gesundheitliche Probleme. Sie hätten auch keine Krankenversicherung gehabt und hätten alles selbst bezahlen müssen, auch die Medikamente. Der Erstbeschwerdeführer habe auch Angst gehabt, dass die Geburt sehr teuer werde, und daher hätten sie Griechenland verlassen. Der Drittbeschwerdeführer müsse auch wegen seines Ohrs operiert werden. Der Erstbeschwerdeführer habe Griechenland verlassen, da er versucht habe, sich dort ein Leben aufzubauen, dies aber sehr schwierig gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien am römisch 40 .08.2025 aus Griechenland mit dem Flugzeug ausgereist. Zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und zur Außerlandesbringung nach Griechenland wolle er angeben, dass er in Griechenland keine Zukunft habe und daher mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei. 1.5.
  6. In ihrer eigenen Einvernahme wurde die Zweitbeschwerdeführerin zunächst darauf hingewiesen, dass ihre Einvernahme auch das Verfahren des Drittbeschwerdeführers und der Viert-, Fünft-, und Sechstbeschwerdeführerinnen betreffe. Zunächst gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es ihr gesundheitlich momentan gut gehe, sie aber an einer Überfunktion der Schilddrüse leide. Dies sei in Griechenland festgestellt worden. In Österreich sei sie vor der Geburt der Sechstbeschwerdeführerin untersucht worden und dabei sei alles im Normalbereich gewesen. Die Geburt sei normal verlaufen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch keine Probleme und nehme auch keine Medikamente. Sie sei bis jetzt noch nicht bei einer Untersuchung gewesen. Die Untersuchung hätte vier Wochen nach der Geburt sein sollen, sie habe aber noch keinen Termin bekommen. Vor der Geburt sei alles im Normalbereich gewesen und daher seien keine Medikamente nötig. Der Sechstbeschwerdeführerin gehe es auch gut. In Griechenland sei die Zweitbeschwerdeführerin auch in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei einmal im Monat dort gewesen und ihr sei dabei Blut abgenommen worden. Weiters sei sie auch einmal im Monat bei den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen gewesen. Wegen ihrer Schilddrüsenerkrankung hätte sie zu einem Spezialisten gehen müssen und den hätte sie selbst bezahlen müssen. Zum Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführer befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Drittbeschwerdeführer bei seiner Geburt ein Loch im Hals bei der Zunge gehabt habe und operiert worden sei. Er könne auf dem linken Ohr nichts hören. Als sie beim Arzt gewesen seien, habe er eine Überweisung bekommen. Nun würden sie auf einen Termin warten. Die Fünftbeschwerdeführerin sei wie der Drittbeschwerdeführer zur Welt gekommen. Auch sie habe Beschwerden mit dem Ohr und höre nur noch wenig. Dies sei beim Drittbeschwerdeführer auch so gewesen und nun höre er gar nichts mehr. Sprechen würden die beiden aber können. Mit der Fünftbeschwerdeführerin sei die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich noch nicht beim Arzt gewesen. Der Drittbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführer hätten diese Beschwerden, da die Zweitbeschwerdeführer ihren Cousin geheiratet habe. Die Viert- und die Sechstbeschwerdeführerinnen seien gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, dass die minderjährigen Beschwerdeführer zurzeit keine Medikamente nehmen würden. Sie seien in Griechenland auch in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dort mit dem Drittbeschwerdeführer beim Arzt gewesen, der gesagt habe, dass der Drittbeschwerdeführer operiert werden müsse. Das hätten sie privat zahlen müssen, da sie in Griechenland Asyl bekommen hätten. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten in Griechenland Unterricht bekommen. Neben ihrer mitgereisten Familie würden in Österreich ihre Schwiegereltern, ihre beiden Schwägerinnen und ihre drei Schwager leben. Befragt, ob sie etwas zur Mitteilung der griechischen Behörden vom 27.08.2025 angeben wolle, wonach feststehe, dass sie in Griechenland seit dem XXXX .07.2025 anerkannter Flüchtling sei und für sie Schutz in Griechenland gegeben sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland Asyl erhalten habe. Dann seien aber alle ihre Leistungen gestrichen worden und sie sei nicht mehr versichert gewesen. Sie hätten auch das Flüchtlingslager verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger gewesen und habe keine Krankenversicherung gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Griechenland verlassen, weil sie schwanger gewesen sei und kein Geld und keine Versicherung gehabt habe. Da sie alles selbst bezahlen hätten müssen, hätten die Beschwerdeführer Griechenland verlassen. Zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und zur Außerlandesbringung nach Griechenland wolle sie angeben, dass sie in Griechenland nichts hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Arbeit und sie würden die Sprache nicht können. Sie hätten kein Geld und keine Unterkunft. Österreich habe sie wegen der Zukunft der minderjährigen Beschwerdeführer ausgesucht.Befragt, ob sie etwas zur Mitteilung der griechischen Behörden vom 27.08.2025 angeben wolle, wonach feststehe, dass sie in Griechenland seit dem römisch 40 .07.2025 anerkannter Flüchtling sei und für sie Schutz in Griechenland gegeben sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland Asyl erhalten habe. Dann seien aber alle ihre Leistungen gestrichen worden und sie sei nicht mehr versichert gewesen. Sie hätten auch das Flüchtlingslager verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger gewesen und habe keine Krankenversicherung gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Griechenland verlassen, weil sie schwanger gewesen sei und kein Geld und keine Versicherung gehabt habe. Da sie alles selbst bezahlen hätten müssen, hätten die Beschwerdeführer Griechenland verlassen. Zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und zur Außerlandesbringung nach Griechenland wolle sie angeben, dass sie in Griechenland nichts hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Arbeit und sie würden die Sprache nicht können. Sie hätten kein Geld und keine Unterkunft. Österreich habe sie wegen der Zukunft der minderjährigen Beschwerdeführer ausgesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Verfahren ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Griechenland einschließlich eines Mutter-Kind-Passes vor. 1.4.
  7. Im Zuge der Einvernahmen wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche weitere medizinischen Befunde für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer der Behörde vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, dies verstanden zu haben.
  8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten III.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Im Bescheid betreffend die Sechstbeschwerdeführerin wurde verfahrenswesentlich folgendes festgestellt: „Sie sind am XXXX in Österreich geboren und Sie sind gesund.„Sie sind am römisch 40 in Österreich geboren und Sie sind gesund. Festgestellt wird, dass Sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sind.“ Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei. Nachdem die Sechstbeschwerdeführerin bislang noch nicht in Griechenland aufhältig gewesen sei und in Griechenland auch kein Asylantrag zu ihrer Person gestellt worden sei, sei auf der Hand liegend, dass ihr bis dato auch noch kein Schutzstatus erteilt werden habe können. Aus dem Antwortschreiben der griechischen Asylbehörde vom 27.08.2025 ergebe sich jedoch insbesondere, dass im Fall der Sechstbeschwerdeführerin eine Schutzgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens möglich sei, sofern nicht ohnedies eigene Gründe für die Schutzerlangung vorlägen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei. Nachdem die Sechstbeschwerdeführerin bislang noch nicht in Griechenland aufhältig gewesen sei und in Griechenland auch kein Asylantrag zu ihrer Person gestellt worden sei, sei auf der Hand liegend, dass ihr bis dato auch noch kein Schutzstatus erteilt werden habe können. Aus dem Antwortschreiben der griechischen Asylbehörde vom 27.08.2025 ergebe sich jedoch insbesondere, dass im Fall der Sechstbeschwerdeführerin eine Schutzgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens möglich sei, sofern nicht ohnedies eigene Gründe für die Schutzerlangung vorlägen.

  1. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 31.10.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang wiederholt und ergänzend angeführt, dass am XXXX die Sechstbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren sei. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten im Wesentlichen angegeben, dass sie nach Erhalt ihrer Konventionsreisepässe das Aufnahmelager in Griechenland verlassen hätten müssen. Den Beschwerdeführern sei monatlich lediglich ein Betrag in Höhe von € 210,-- zur Verfügung gestanden, was das Existenzminimum bei weitem unterschritten habe. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Schilddrüsenerkrankung leide und auf eine regelmäßige medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Darüber hinaus würden sowohl der Drittbeschwerdeführer als auch die Fünftbeschwerdeführerin an Schwerhörigkeit leiden und seien bereits operiert worden. Medizinisch notwendige Nachuntersuchungen hätten in Griechenland jedoch nicht durchgeführt werden können, da die Familie mangels Versicherungsschutzes die damit verbundenen Kosten nicht aufbringen habe können. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft eine grundlegende medizinische Betreuung erhalten habe, allerdings sei es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, die dringend erforderliche fachärztliche Untersuchung im Zusammenhang mit ihrer bestehenden Schilddrüsenerkrankung durchführen zu lassen. Ebenso habe die notwendige Nachsorge sowohl des Drittbeschwerdeführers als auch der Fünftbeschwerdeführerin nach erfolgten Operationen aufgrund ihrer Schwerhörigkeit in Griechenland nicht sichergestellt werden können. In weiterer Folge wurde unter Verweis auf diverse Berichte die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland kritisiert und ausgeführt, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
  2. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 31.10.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang wiederholt und ergänzend angeführt, dass am römisch 40 die Sechstbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren sei. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten im Wesentlichen angegeben, dass sie nach Erhalt ihrer Konventionsreisepässe das Aufnahmelager in Griechenland verlassen hätten müssen. Den Beschwerdeführern sei monatlich lediglich ein Betrag in Höhe von € 210,-- zur Verfügung gestanden, was das Existenzminimum bei weitem unterschritten habe. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Schilddrüsenerkrankung leide und auf eine regelmäßige medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Darüber hinaus würden sowohl der Drittbeschwerdeführer als auch die Fünftbeschwerdeführerin an Schwerhörigkeit leiden und seien bereits operiert worden. Medizinisch notwendige Nachuntersuchungen hätten in Griechenland jedoch nicht durchgeführt werden können, da die Familie mangels Versicherungsschutzes die damit verbundenen Kosten nicht aufbringen habe können. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft eine grundlegende medizinische Betreuung erhalten habe, allerdings sei es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, die dringend erforderliche fachärztliche Untersuchung im Zusammenhang mit ihrer bestehenden Schilddrüsenerkrankung durchführen zu lassen. Ebenso habe die notwendige Nachsorge sowohl des Drittbeschwerdeführers als auch der Fünftbeschwerdeführerin nach erfolgten Operationen aufgrund ihrer Schwerhörigkeit in Griechenland nicht sichergestellt werden können. In weiterer Folge wurde unter Verweis auf diverse Berichte die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland kritisiert und ausgeführt, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin sei ausdrücklich festzuhalten, dass diese in Österreich geboren und zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens in Griechenland aufhältig gewesen sei. Sie verfüge über keinen in Griechenland anerkannten Flüchtlingsstatus, und weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin hätten jemals für sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland eingebracht. Hinzu komme, dass die Zweitbeschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens schwanger gewesen sei und das Kind (= Sechstbeschwerdeführerin) zwischenzeitlich in Österreich geboren sei. Der von der Sechstbeschwerdeführerin in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei daher als eigenständiger, originärer Asylantrag zu qualifizieren. Eine Anwendung der Dublin-III-Verordnung komme in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, da keinerlei Zuständigkeit Griechenlands bestehe. Die gegenteilige Feststellung der belangten Behörde, wonach die Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland als anerkannter Flüchtling gelten solle, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage und stehe im klaren Widerspruch zu den vorliegenden Tatsachen. Diese unrichtige Annahme stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der geeignet sei, das gesamte Verfahren in seiner Rechtmäßigkeit zu beeinträchtigen. Die Sechstbeschwerdeführerin sei somit auf österreichischem Staatsgebiet geboren, besitze keinen Schutzstatus in Griechenland und habe dort keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Eine Rückführung nach Griechenland würde das Kindeswohl in gravierender Weise gefährden, da die Sechstbeschwerdeführerin entgegen der unzutreffenden Feststellung der belangten Behörde über keinen Schutzstatus in Griechenland verfüge. An medizinischen Unterlagen war der Beschwerde lediglich ein Arztbrief einer HNO Gruppenpraxis vom XXXX .09.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Drittbeschwerdeführer an die HNO-Abteilung des Krankenhauses XXXX wegen einer Tympanoplastik (Trommelfeld-OP) überwiesen wurde. An medizinischen Unterlagen war der Beschwerde lediglich ein Arztbrief einer HNO Gruppenpraxis vom römisch 40 .09.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Drittbeschwerdeführer an die HNO-Abteilung des Krankenhauses römisch 40 wegen einer Tympanoplastik (Trommelfeld-OP) überwiesen wurde. Weitere medizinische und/oder ärztliche Unterlagen wurden bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf, eine Zusicherung der griechischen Behörden, dass der Sechstbeschwerdeführerin ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr ebenso eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausgestellt wird, vorzulegen. 4.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 11.11.2025 ein an die griechische Dublinbehörde adressiertes und an diese übermitteltes Informationsschreiben

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO vom 10.11.2025 vor, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Griechenland der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat sei und daher auch für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Sechstbeschwerdeführerin zuständig sei.4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 11.11.2025 ein an die griechische Dublinbehörde adressiertes und an diese übermitteltes Informationsschreiben

Artikel 20

, Absatz 3, Dublin III-VO vom 10.11.2025 vor, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Griechenland der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat sei und daher auch für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Sechstbeschwerdeführerin zuständig sei. 4.2. Am 12.11.2025 führte die zuständige Richterin ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in welchem nach Erörterung des die Verfahrensanordnung betreffenden Sachverhalts vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, dass im vorliegenden Fall die Dublin III-VO nicht anwendbar sei, da es nicht um Asylwerber, sondern um Asylberechtigte gehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab daraufhin an, dass eine Mitteilung nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in diesem Fall die einzige Möglichkeit der Korrespondenz mit Griechenland sei und in Verfahren

§ 4a[Asyl

G] normalerweise erst eine Zusicherung der Übernahme erteilt werde, wenn die Außerlandesbringung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei.

Auskunft der Vollzugsabteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl würden laufend Familien nach Griechenland überstellt. Griechenland könne Asyl für die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin erst erteilen, wenn die Familie überstellt worden sei. Eine Zusicherung vor der Überstellung sei nicht üblich und dies werde auch in vergleichbaren Fällen nicht so gehandhabt. Es könne allerdings sein, dass Griechenland auf die Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Mitteilung regieren werde und von sich aus der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin den Asylstatus erteile. Die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei nicht erforderlich, da in Verfahren

§ 4a[Asyl

G] erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überstellt werde und werde das Zuwarten mit der Überstellung für diese Verfahren zugesichert. 4.2. Am 12.11.2025 führte die zuständige Richterin ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in welchem nach Erörterung des die Verfahrensanordnung betreffenden Sachverhalts vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, dass im vorliegenden Fall die Dublin III-VO nicht anwendbar sei, da es nicht um Asylwerber, sondern um Asylberechtigte gehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab daraufhin an, dass eine Mitteilung nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO in diesem Fall die einzige Möglichkeit der Korrespondenz mit Griechenland sei und in Verfahren

Paragraph 4 a, [AsylG] normalerweise erst eine Zusicherung der Übernahme erteilt werde, wenn die Außerlandesbringung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei.

Auskunft der Vollzugsabteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl würden laufend Familien nach Griechenland überstellt. Griechenland könne Asyl für die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin erst erteilen, wenn die Familie überstellt worden sei. Eine Zusicherung vor der Überstellung sei nicht üblich und dies werde auch in vergleichbaren Fällen nicht so gehandhabt. Es könne allerdings sein, dass Griechenland auf die Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO Mitteilung regieren werde und von sich aus der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin den Asylstatus erteile. Die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei nicht erforderlich, da in Verfahren

Paragraph 4 a, [AsylG] erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überstellt werde und werde das Zuwarten mit der Überstellung für diese Verfahren zugesichert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 2.

  1. In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. In Österreich stellten sie dennoch erneut Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso ist unstrittig, dass die in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland nie asylberechtigt war und dass sie in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
  2. In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. In Österreich stellten sie dennoch erneut Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso ist unstrittig, dass die in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland nie asylberechtigt war und dass sie in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
  3. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde verfahrenswesentlich vorgebracht, dass die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich geboren und zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens in Griechenland aufhältig gewesen sei. Für sie sei in Griechenland weder ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden noch sei sie in Griechenland asylberechtigt. Der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei daher als eigenständiger, originärer Asylantrag zu qualifizieren. Die gegenteilige Feststellung der belangten Behörde, wonach die Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland als Asylberechtigte gelte, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage und stehe in klarem Widerspruch zu den vorliegenden Tatsachen. Diese unrichtige Annahme stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der geeignet sei, das gesamte Verfahren in seiner Rechtmäßigkeit zu beeinträchtigen. 2.2.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem rezenten Erkenntnis vom 03.03.2026, E 3440-3441/2025 und E 3567-3568/2025, in einem vergleichbaren Fall betreffend ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern, wobei eines davon erst in Österreich geboren wurde, zunächst unter Zugrundelegung des klaren Wortlauts des § 4a AsylG festgehalten, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf ankommt, ob dem Fremden in einem anderem EWR-Staat oder in der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. In dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall wurde der § 4a AsylG jedoch entgegen dessen Wortlaut angewendet und verkannte das Bundesverwaltungsgericht dadurch grob die Rechtslage.2.2.
  5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem rezenten Erkenntnis vom 03.03.2026, E 3440-3441/2025 und E 3567-3568/2025, in einem vergleichbaren Fall betreffend ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern, wobei eines davon erst in Österreich geboren wurde, zunächst unter Zugrundelegung des klaren Wortlauts des Paragraph 4 a, AsylG festgehalten, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf ankommt, ob dem Fremden in einem anderem EWR-Staat oder in der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. In dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Paragraph 4 a, AsylG jedoch entgegen dessen Wortlaut angewendet und verkannte das Bundesverwaltungsgericht dadurch grob die Rechtslage. Wörtlich wurde ausgeführt wie folgt: „Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellten Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer „Überstellung“ nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf § 4a AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich.“ „Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellten Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer „Überstellung“ nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf Paragraph 4 a, AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich.“ Konkretisierend wurde sodann festgehalten, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel

§ 34Abs. 4 Asyl

G auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen drei Beschwerdeführer aufgehoben. Konkretisierend wurde sodann festgehalten, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen drei Beschwerdeführer aufgehoben. 2.2.

  1. Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid der Sechstbeschwerdeführerin fest, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Wie sich aus der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde der Sechstbeschwerdeführerin ergibt, wurde sie am XXXX in Österreich geboren und wurde für sie am 08.09.2025 ihr erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt dies auch nicht, da es in der Beweiswürdigung Folgendes festhält: „Nachdem Sie bislang noch nicht in Griechenland aufhältig waren und in Griechenland auch kein Asylantrag zu Ihrer Person gestellt wurde, ist auf der Hand liegend, dass Ihnen bis dato auch noch kein Schutzstatus erteilt werden konnte.“ Vor diesem Hintergrund widerspricht die Beweiswürdigung der Feststellung, dass die Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Im nachfolgenden Satz in der Beweiswürdigung hielt das Bundesamt Folgendes fest: „Aus dem Antwortschreiben der griechischen Asylbehörde vom 27.08.2025 ergibt sich jedoch insbesondere, dass in Ihrem Fall eine Schutzgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens möglich ist, sofern nicht ohnedies eigene Gründe für die Schutzerlangung vorliegen.“ 2.2.
  2. Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid der Sechstbeschwerdeführerin fest, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Wie sich aus der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde der Sechstbeschwerdeführerin ergibt, wurde sie am römisch 40 in Österreich geboren und wurde für sie am 08.09.2025 ihr erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt dies auch nicht, da es in der Beweiswürdigung Folgendes festhält: „Nachdem Sie bislang noch nicht in Griechenland aufhältig waren und in Griechenland auch kein Asylantrag zu Ihrer Person gestellt wurde, ist auf der Hand liegend, dass Ihnen bis dato auch noch kein Schutzstatus erteilt werden konnte.“ Vor diesem Hintergrund widerspricht die Beweiswürdigung der Feststellung, dass die Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Im nachfolgenden Satz in der Beweiswürdigung hielt das Bundesamt Folgendes fest: „Aus dem Antwortschreiben der griechischen Asylbehörde vom 27.08.2025 ergibt sich jedoch insbesondere, dass in Ihrem Fall eine Schutzgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens möglich ist, sofern nicht ohnedies eigene Gründe für die Schutzerlangung vorliegen.“ Auch diese weitergehende Ausführung vermag die getroffene Feststellung nicht zu stützen, da hierbei über Zukünftiges und „Eventuelles“ gesprochen wird, nicht aber über eine vorliegende Tatsache. Zwar ist vor dem Hintergrund der Asylzuerkennung an die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer (und damit an alle Kernfamilienmitglieder der Sechstbeschwerdeführerin) damit zu rechnen, dass auch der nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland aufgrund ihrer Familieneigenschaft als Kind der asylberechtigten Erst- und Zweitbeschwerdeführer Asyl zuerkannt werden wird, was jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dazu ermächtigt bereits antizipierend festzustellen, dass die Sechstbeschwerdeführerin ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland bzw. ohne Zusicherung Griechenlands, der Sechstbeschwerdeführerin im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihr die erforderlichen Dokumente auszustellen, in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Auf der Basis seiner eigenen Beweiswürdigung hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die Feststellung treffen dürfen, dass die Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Eine solche „Prognosefeststellung“ widerspricht

der obengenannten, rezent ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG. Auch diese weitergehende Ausführung vermag die getroffene Feststellung nicht zu stützen, da hierbei über Zukünftiges und „Eventuelles“ gesprochen wird, nicht aber über eine vorliegende Tatsache. Zwar ist vor dem Hintergrund der Asylzuerkennung an die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer (und damit an alle Kernfamilienmitglieder der Sechstbeschwerdeführerin) damit zu rechnen, dass auch der nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland aufgrund ihrer Familieneigenschaft als Kind der asylberechtigten Erst- und Zweitbeschwerdeführer Asyl zuerkannt werden wird, was jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dazu ermächtigt bereits antizipierend festzustellen, dass die Sechstbeschwerdeführerin ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland bzw. ohne Zusicherung Griechenlands, der Sechstbeschwerdeführerin im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihr die erforderlichen Dokumente auszustellen, in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Auf der Basis seiner eigenen Beweiswürdigung hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die Feststellung treffen dürfen, dass die Sechstbeschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Eine solche „Prognosefeststellung“ widerspricht

der obengenannten, rezent ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den Antrag auf internationalen Schutz der Sechstbeschwerdeführerin demnach nicht auf Basis einer vermuteten Asylzuerkennung durch Griechenland zurückweisen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beschwerdeverfahren daher um Vorlage einer Zusicherung der griechischen Dublinbehörde, dass der in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführerin ebenfalls den Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr ebenso eine Residence Permit Card sowie ein Konventionsreisepass ausgestellt wird, auf. Daraufhin legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein an die griechische Dublinbehörde adressiertes Informationsschreiben

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO vom 10.11.2025 vor, in dem es unter Zitierung dieser Bestimmung die Geburt der Sechstbeschwerdeführerin bekanntgab und ausführte, dass Griechenland der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Sechstbeschwerdeführerin zuständige Staat sei. In der Folge wurde telefonisch vom Bundesamt darauf verwiesen, dass eine Mitteilung nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in diesem Fall die einzige Möglichkeit der Korrespondenz mit Griechenland sei. Weiters wurde angegeben, dass in Verfahren

§ 4aAsyl

G normalerweise erst eine Zusicherung der Übernahme erteilt werde, wenn die Außerlandesbringung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Festzuhalten ist, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegte gängige Praxis nicht mit der obengenannten, rezenten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu vereinbaren ist und diese das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht zu einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz der Sechstbeschwerdeführerin

§ 4aAsyl

G berechtigt hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin nur dann nach § 4a AsylG zurückweisen dürfen, wenn es von der griechischen Dublinbehörde eine Zusicherung

den oben angeführten Anforderungen erhalten hätte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den Antrag auf internationalen Schutz der Sechstbeschwerdeführerin demnach nicht auf Basis einer vermuteten Asylzuerkennung durch Griechenland zurückweisen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beschwerdeverfahren daher um Vorlage einer Zusicherung der griechischen Dublinbehörde, dass der in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführerin ebenfalls den Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr ebenso eine Residence Permit Card sowie ein Konventionsreisepass ausgestellt wird, auf. Daraufhin legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein an die griechische Dublinbehörde adressiertes Informationsschreiben

Artikel 20

, Absatz 3, Dublin III-VO vom 10.11.2025 vor, in dem es unter Zitierung dieser Bestimmung die Geburt der Sechstbeschwerdeführerin bekanntgab und ausführte, dass Griechenland der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Sechstbeschwerdeführerin zuständige Staat sei. In der Folge wurde telefonisch vom Bundesamt darauf verwiesen, dass eine Mitteilung nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO in diesem Fall die einzige Möglichkeit der Korrespondenz mit Griechenland sei. Weiters wurde angegeben, dass in Verfahren

Paragraph 4 a, AsylG normalerweise erst eine Zusicherung der Übernahme erteilt werde, wenn die Außerlandesbringung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Festzuhalten ist, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegte gängige Praxis nicht mit der obengenannten, rezenten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu vereinbaren ist und diese das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht zu einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz der Sechstbeschwerdeführerin

Paragraph 4 a, AsylG berechtigt hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin nur dann nach Paragraph 4 a, AsylG zurückweisen dürfen, wenn es von der griechischen Dublinbehörde eine Zusicherung

den oben angeführten Anforderungen erhalten hätte. 2.3. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland der Sechstbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuerkennt und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Österreich

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen werden kann.2.3. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland der Sechstbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuerkennt und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Österreich

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werden kann. Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen, insbesondere im Sinne einer Anfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Sechstbeschwerdeführerin an Griechenland, durchzuführen, um feststellen zu können, ob Griechenland der Sechstbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellen wird. Der Umstand, dass Asylwerbern nach einer Überstellung nach Griechenland voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Griechenlands, der Sechstbeschwerdeführerin im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass auszustellen, bewerkstelligt werden. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen und ihnen ist hierzu Parteiengehör zu gewähren. Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neue Bescheide für alle sechs Beschwerdeführer zu erlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens für den Fall, dass der Sechstbeschwerdeführerin keine Zusicherung Griechenland betreffend die Asylzuerkennung erteilt wird, dieser Umstand auf die Verfahren der anderen fünf Beschwerdeführer durchschlägt. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2325306.1.00

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