Obsah (4)
Art 4Art 6§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW252 2314094-1 Spruch, W252 2314094-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 4
Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Artikel 4
, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Im vorliegenden Fall muss zwischen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bezüglich des Betriebs der Videoüberwachungsanlage und des Abfilmens bzw Vorlegens der Aufnahmen vor Gericht unterschieden werden. Wie festgestellt, betreibt die XXXX die hier verfahrensgegenständliche Videoüberwachungsanlage ua zum Zweck des Eigentumsschutzes. Diese hat damit (allein) über den Zweck (Eigentumsschutz) und Mittel (Videoüberwachung) entschieden. Bezüglich des (bloßen) Betriebs der Videoüberwachungsanlage ist daher die XXXX und nicht die MP1 datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“.Wie festgestellt, betreibt die römisch 40 die hier verfahrensgegenständliche Videoüberwachungsanlage ua zum Zweck des Eigentumsschutzes. Diese hat damit (allein) über den Zweck (Eigentumsschutz) und Mittel (Videoüberwachung) entschieden. Bezüglich des (bloßen) Betriebs der Videoüberwachungsanlage ist daher die römisch 40 und nicht die MP1 datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“. Da die MP1 weder Zweck noch Mittel der Verarbeitung in besagter Filiale festgelegt hat, hat die belangte Behörde zutreffend die Datenschutzbeschwerde des BF gegen die MP1, betreffend unzureichender Sicherheitsmaßnahmen, abgewiesen, weshalb die (auch) dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war. Mit einer Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde, aufgrund mangelnder Passivlegitimation, war aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH bezüglich derartiger Konstellationen nicht vorzugehen (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0092, Rz 22; VwGH 05.06.2025, Ra 2024/04/0008, Rz 26).Mit einer Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde, aufgrund mangelnder Passivlegitimation, war aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH bezüglich derartiger Konstellationen nicht vorzugehen vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0092, Rz 22; VwGH 05.06.2025, Ra 2024/04/0008, Rz 26). 3.
- Zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der MP2: Wie festgestellt, hat die MP2 (selbstständig) die Videoaufnahmen der XXXX -Filiale abgefilmt, um sie in einem Gerichtsverfahren zu verwenden und diese dort am 01.07.2024 auch vorgelegt.Wie festgestellt, hat die MP2 (selbstständig) die Videoaufnahmen der römisch 40 -Filiale abgefilmt, um sie in einem Gerichtsverfahren zu verwenden und diese dort am 01.07.2024 auch vorgelegt. Ausschlaggebend ist hier das reine Eigeninteresse der MP
- Die bloße Nutzung von in der gegenständlichen XXXX -Filiale zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (Videoüberwachungsanlage), ohne Einflussmöglichkeit auf Zweck und Mittel seitens der XXXX begründet noch keine Verantwortlichkeit durch diese. Gegebenenfalls kommt hier aber die Mitverantwortung einer fahrlässig handelnden Organisation, die grundsätzlich Missbrauch zu verhindern hat, in Betracht (vgl zu alledem VwGH 27.03.2025, Ro 2022/04/0023, Rz 14 ff).Ausschlaggebend ist hier das reine Eigeninteresse der MP
- Die bloße Nutzung von in der gegenständlichen römisch 40 -Filiale zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (Videoüberwachungsanlage), ohne Einflussmöglichkeit auf Zweck und Mittel seitens der römisch 40 begründet noch keine Verantwortlichkeit durch diese. Gegebenenfalls kommt hier aber die Mitverantwortung einer fahrlässig handelnden Organisation, die grundsätzlich Missbrauch zu verhindern hat, in Betracht vergleiche zu alledem VwGH 27.03.2025, Ro 2022/04/0023, Rz 14 ff). Da sich die Datenschutzbeschwerde des BF ausschließlich gegen die MP1 und MP2 richtete, war eine etwaige Mitverantwortung der XXXX nicht näher zu prüfen.Da sich die Datenschutzbeschwerde des BF ausschließlich gegen die MP1 und MP2 richtete, war eine etwaige Mitverantwortung der römisch 40 nicht näher zu prüfen. Aufgrund der aus Eigeninteresse erfolgten Zweck- und Mittelbestimmung der MP2, bezüglich des Abfilmens bzw Vorlegens der Aufnahmen vor Gericht, ist sie diesbezüglich (soweit verfahrensrelevant) alleinige Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO.Aufgrund der aus Eigeninteresse erfolgten Zweck- und Mittelbestimmung der MP2, bezüglich des Abfilmens bzw Vorlegens der Aufnahmen vor Gericht, ist sie diesbezüglich (soweit verfahrensrelevant) alleinige Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des Abfilmens der Videoaufnahmen und deren Vorlage vor Gericht durch die MP2: Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art 6 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss vergleiche EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).
Art 6
Abs 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80, 87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031).Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet vergleiche EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80, 87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031). 3.3.1. Zum berechtigten Interesse: Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76). Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten vergleiche EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76). Der DSGVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (vgl diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der OGH hat - im Zusammenhang mit Art 9 DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts umfasst (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 mwN).Der DSGVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen vergleiche diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der OGH hat - im Zusammenhang mit Artikel 9, DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts umfasst vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 mwN). Angewendet auf den Fall bedeutet das: Wie festgestellt, diente das Abfilmen und die Vorlage des Videos der Beweisführung bezüglich einer problematischen Übergabesituation und (behaupteten) Kindeswohlgefährdung sowie Thematisierung derselben. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, hat die MP2 damit einerseits ihr persönliches Interesse, ihr Recht auf regelmäßigen, persönlichen Kontakt zu ihrem Kind im Kontaktrechtsverfahren verfolgt (vgl § 187 Abs 1 ABGB, wonach ua jeder Elternteil – so auch die MP2 – ein Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte haben) und andererseits das Interesse „Dritter“, nämlich der Tochter, verfolgt, nicht von problematischen bzw konfliktbehafteten Übergabesituationen bzw einer (behaupteten) Kindeswohlgefährdung betroffen zu sein (vgl zum hohen Stellenwert des Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren ua RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247).Wie festgestellt, diente das Abfilmen und die Vorlage des Videos der Beweisführung bezüglich einer problematischen Übergabesituation und (behaupteten) Kindeswohlgefährdung sowie Thematisierung derselben. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, hat die MP2 damit einerseits ihr persönliches Interesse, ihr Recht auf regelmäßigen, persönlichen Kontakt zu ihrem Kind im Kontaktrechtsverfahren verfolgt vergleiche Paragraph 187, Absatz eins, ABGB, wonach ua jeder Elternteil – so auch die MP2 – ein Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte haben) und andererseits das Interesse „Dritter“, nämlich der Tochter, verfolgt, nicht von problematischen bzw konfliktbehafteten Übergabesituationen bzw einer (behaupteten) Kindeswohlgefährdung betroffen zu sein vergleiche zum hohen Stellenwert des Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren ua RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247). Die nicht näher begründete Behauptung des BF in der Bescheidbeschwerde, dass kein berechtigtes Interesse der MP2 vorliege (siehe Bescheidbeschwerde, S 6), geht vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Regelung des § 187 Abs 1 ABGB, wonach jeder Elternteil ein Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind hat und der Rechtsprechung des VwGH, wonach die Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich erlaubt sein soll (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 mwN) ins Leere. Weiters übersieht er hierbei den hohen Stellenwert des Interesses des Kindes im Kontaktrechtsverfahren. Auf die Einwände des BF bezüglich der Erforderlichkeit (Bescheidbeschwerde, S 4
- f)wird im Folgenden eingegangen.Die nicht näher begründete Behauptung des BF in der Bescheidbeschwerde, dass kein berechtigtes Interesse der MP2 vorliege (siehe Bescheidbeschwerde, S 6), geht vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 187, Absatz eins, ABGB, wonach jeder Elternteil ein Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind hat und der Rechtsprechung des VwGH, wonach die Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich erlaubt sein soll (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 mwN) ins Leere. Weiters übersieht er hierbei den hohen Stellenwert des Interesses des Kindes im Kontaktrechtsverfahren. Auf die Einwände des BF bezüglich der Erforderlichkeit (Bescheidbeschwerde, S 4
- f)wird im Folgenden eingegangen. Diese Interessen der MP2 und der minderjährigen Tochter können daher als berechtigte Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO angesehen werden.Diese Interessen der MP2 und der minderjährigen Tochter können daher als berechtigte Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO angesehen werden. 3.3.2. Zur Erforderlichkeit: Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f).Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f). Im Hinblick auf die Erforderlichkeit zur Verteidigung von Rechtsansprüchen führte der OGH aus, dass die Grenze der „Erforderlichkeit“ im Sinn des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO aufgrund ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben ist. Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben (vgl OGH 24.07.2019, 6 OB 45/19i, Punkt 4.3.).Im Hinblick auf die Erforderlichkeit zur Verteidigung von Rechtsansprüchen führte der OGH aus, dass die Grenze der „Erforderlichkeit“ im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO aufgrund ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben ist. Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben vergleiche OGH 24.07.2019, 6 OB 45/19i, Punkt 4.3.). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Generell sind gerade Ausdrucks- und Verhaltensweisen besonders schwer zu beweisen. Hinzu kommt, dass familienrechtliche Verfahren, wie das vorliegende Kontaktrechtsverfahren, eine durchaus emotionale Angelegenheit sind. Zu berücksichtigen war auch, dass es in familienrechtlichen Angelegenheiten im Regelfall keine (unbeteiligten) Zeugen gibt. Der BF brachte vor, dass es der MP2 möglich gewesen wäre, den Vorfall mündlich zu schildern, zumal vom Gericht auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurde. Dieses hätte ebenfalls den gewünschten Effekt erzielt (vgl Bescheidbeschwerde, S 4 f). Zwar ist dem BF durchaus zuzustimmen, dass es für den Beweis der bloßen Übergabe des Kindes am 18.05.2024 keiner Videoaufnahme bedurft hätte, hierbei übersieht er jedoch, dass die MP2 das Video nicht zu dem Zweck verarbeitete, die (ungeplante) Kindesübergabe zu dokumentieren, sondern um eine behauptete Kindeswohlgefährdung durch den BF nachzuweisen.Der BF brachte vor, dass es der MP2 möglich gewesen wäre, den Vorfall mündlich zu schildern, zumal vom Gericht auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurde. Dieses hätte ebenfalls den gewünschten Effekt erzielt vergleiche Bescheidbeschwerde, S 4 f). Zwar ist dem BF durchaus zuzustimmen, dass es für den Beweis der bloßen Übergabe des Kindes am 18.05.2024 keiner Videoaufnahme bedurft hätte, hierbei übersieht er jedoch, dass die MP2 das Video nicht zu dem Zweck verarbeitete, die (ungeplante) Kindesübergabe zu dokumentieren, sondern um eine behauptete Kindeswohlgefährdung durch den BF nachzuweisen. Der Umstand, dass sich im Kontaktrechtsverfahren bzw aus dem Sachverständigengutachten im Nachhinein keine Kindeswohlgefährdung aus der gegenständlichen Kindesübergabe ergeben hat, ist nicht ausschlaggebend (vgl zu diesem Vorbringen die Bescheidbeschwerde, S 5). Dies ergibt sich daraus, dass die Erforderlichkeit bezüglich der Verfolgung von Rechtsansprüchen immer aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist (vgl Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 44).Der Umstand, dass sich im Kontaktrechtsverfahren bzw aus dem Sachverständigengutachten im Nachhinein keine Kindeswohlgefährdung aus der gegenständlichen Kindesübergabe ergeben hat, ist nicht ausschlaggebend vergleiche zu diesem Vorbringen die Bescheidbeschwerde, S 5). Dies ergibt sich daraus, dass die Erforderlichkeit bezüglich der Verfolgung von Rechtsansprüchen immer aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 44). Inwiefern es der MP2 von vorhinein bzw von Anfang an erkennbar sein musste, dass sich aus dem Zusammentreffen vom 18.05.2024 keine Kindeswohlgefährdung ableiten lässt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Sachverständige im Verfahren dazu angab, dass „die Situation offenbar sehr unglücklich verlaufen ist, zumal die Mutter natürlich in der Arbeitssituation überrascht gewesen sein dürfte, der Vater dürfte sie nicht kontaktiert haben. Insofern ist es so, dass die Situation für alle natürlich etwas überraschend bzw. für das Kind besser hätte laufen können.“. Es ist daher durchaus im Bereich des Möglichen, dass eine „sehr unglücklich verlaufene“ Übergabesituation das Kindeswohl gefährdet (vgl dazu auch OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9, dort in Bezug auf problematische Betreuungswechsel aufgrund deren Häufigkeit).Inwiefern es der MP2 von vorhinein bzw von Anfang an erkennbar sein musste, dass sich aus dem Zusammentreffen vom 18.05.2024 keine Kindeswohlgefährdung ableiten lässt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Sachverständige im Verfahren dazu angab, dass „die Situation offenbar sehr unglücklich verlaufen ist, zumal die Mutter natürlich in der Arbeitssituation überrascht gewesen sein dürfte, der Vater dürfte sie nicht kontaktiert haben. Insofern ist es so, dass die Situation für alle natürlich etwas überraschend bzw. für das Kind besser hätte laufen können.“. Es ist daher durchaus im Bereich des Möglichen, dass eine „sehr unglücklich verlaufene“ Übergabesituation das Kindeswohl gefährdet vergleiche dazu auch OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9, dort in Bezug auf problematische Betreuungswechsel aufgrund deren Häufigkeit). Zu berücksichten war allerdings auch, dass die Gutachterin weiter ausführte, es ergebe „sich aber daraus [Anmerkung: gemeint wohl „nicht“], dass der Vater eine Kindeswohlgefährdung darstellt, weil er das Kind zur Mutter zurückbringt. Sollte wieder so eine Situation eintreten, kann man sicher im Vorhinein anders agieren, weil man jetzt weiß, dass ein Zurückbringen ohne Vorinformation die Situation für alle schwierig macht. In zukünftigen Situationen wäre es aus psychologischer Sicht sinnvoll, dies anders zu gestalten.“ (vgl das Protokoll des BG XXXX vom 25.11.2024, S 2 f). Wenn man nun berücksichtigt, dass die Gutachterin die Situation als „sehr unglücklich“ bezeichnet bzw so beurteilt, dass sie „für das Kind besser hätte laufen können“, dann war die Aufnahme jedenfalls nicht wie vom BF behauptet „willkürlich“, zumal im Kontaktrechtsverfahren gerade die Übergaben des Kindes durchaus zu Problemen führen können und die Sachverständige unter Verweis auf das Wohl des Kindes empfahl, diese künftig anders zu gestalten.Zu berücksichten war allerdings auch, dass die Gutachterin weiter ausführte, es ergebe „sich aber daraus [Anmerkung: gemeint wohl „nicht“], dass der Vater eine Kindeswohlgefährdung darstellt, weil er das Kind zur Mutter zurückbringt. Sollte wieder so eine Situation eintreten, kann man sicher im Vorhinein anders agieren, weil man jetzt weiß, dass ein Zurückbringen ohne Vorinformation die Situation für alle schwierig macht. In zukünftigen Situationen wäre es aus psychologischer Sicht sinnvoll, dies anders zu gestalten.“ vergleiche das Protokoll des BG römisch 40 vom 25.11.2024, S 2 f). Wenn man nun berücksichtigt, dass die Gutachterin die Situation als „sehr unglücklich“ bezeichnet bzw so beurteilt, dass sie „für das Kind besser hätte laufen können“, dann war die Aufnahme jedenfalls nicht wie vom BF behauptet „willkürlich“, zumal im Kontaktrechtsverfahren gerade die Übergaben des Kindes durchaus zu Problemen führen können und die Sachverständige unter Verweis auf das Wohl des Kindes empfahl, diese künftig anders zu gestalten. Wie allerdings bereits ausgeführt, ist das Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren von besonderer Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247). Dem Umstand, dass die Verarbeitung auch im Interesse der minderjährigen Tochter der MP2 und des BF erfolgte, war daher besondere Bedeutung beizumessen. Da die minderjährige Tochter ihre Sicht des Vorfalls bereits aufgrund ihres Alters nur schwer artikulieren kann, wäre eine bloß mündliche Schilderung des Vorfalls durch die insofern „befangene“ MP2 bzw die diesbezüglichen Entgegnungen des BF nicht „ebenso wirksam“. Hinzu kommt, dass die Sachverständige ausführte, dass sich die minderjährige gemeinsame Tochter in einem emotionalen Konflikt befindet, konträre Willensäußerungen bezüglich Besuchsterminen von sich gibt und keinen stabilen Kindeswillen äußern kann. Daran zeigt sich deutlich, dass das insofern objektive Video der Übergabesituation im Interesse der gemeinsamen Tochter notwendig war, schließlich ist diese aufgrund des emotionalen Konflikts nicht dazu in der Lage die Umstände der Übergabesituation klar zu schildern.Wie allerdings bereits ausgeführt, ist das Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren von besonderer Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247). Dem Umstand, dass die Verarbeitung auch im Interesse der minderjährigen Tochter der MP2 und des BF erfolgte, war daher besondere Bedeutung beizumessen. Da die minderjährige Tochter ihre Sicht des Vorfalls bereits aufgrund ihres Alters nur schwer artikulieren kann, wäre eine bloß mündliche Schilderung des Vorfalls durch die insofern „befangene“ MP2 bzw die diesbezüglichen Entgegnungen des BF nicht „ebenso wirksam“. Hinzu kommt, dass die Sachverständige ausführte, dass sich die minderjährige gemeinsame Tochter in einem emotionalen Konflikt befindet, konträre Willensäußerungen bezüglich Besuchsterminen von sich gibt und keinen stabilen Kindeswillen äußern kann. Daran zeigt sich deutlich, dass das insofern objektive Video der Übergabesituation im Interesse der gemeinsamen Tochter notwendig war, schließlich ist diese aufgrund des emotionalen Konflikts nicht dazu in der Lage die Umstände der Übergabesituation klar zu schildern. Die Aufnahmen waren auch erheblich, iSv „für die Zweckerreichung förderlich“, schließlich erstreckt sich das Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren auch auf Übergabesituationen (vgl abermals OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9), die im vorliegenden Fall von der Sachverständigen als „sehr unglücklich“ bezeichnet wurde. Vor diesem Hintergrund war die Verarbeitung dem Zweck angemessen, erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt.Die Aufnahmen waren auch erheblich, iSv „für die Zweckerreichung förderlich“, schließlich erstreckt sich das Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren auch auf Übergabesituationen vergleiche abermals OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9), die im vorliegenden Fall von der Sachverständigen als „sehr unglücklich“ bezeichnet wurde. Vor diesem Hintergrund war die Verarbeitung dem Zweck angemessen, erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt. Die Verarbeitung war daher im Ergebnis erforderlich. 3.3.3. Zur Interessensabwägung: Die Voraussetzung, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen ist. Bei der Abwägung der Interessen, die im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise nicht erwarten konnten, dass diese an Dritte weitergegeben werden (vgl EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 53, 62 ff).Bei der Abwägung der Interessen, die im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise nicht erwarten konnten, dass diese an Dritte weitergegeben werden vergleiche EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 53, 62 ff). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Im Hinblick auf die Interessenabwägung hatte die MP2 ein Interesse, ihr Recht auf regelmäßigen, persönlichen Kontakt zu ihrem Kind im Kontaktrechtsverfahren durchzusetzen. Weiters hatte die gemeinsame Tochter des BF und der MP2 ein Interesse nicht von einer (behaupteten) Kindeswohlgefährdung bzw konfliktbehafteten Übergabesituationen betroffen zu sein. Demgegenüber steht das Interesse des BF, dass die MP2 nicht auf die Überwachungskamera ihres Arbeitgebers zugreift, dort Videoaufnahmen abfilmt und sie in Kontaktrechtsverfahren vorlegt. Ein eindeutiges Überwiegen der Interessen des BF gegenüber jenen der MP2 ist vor dem Hintergrund, dass beide Eltern der gemeinsamen minderjährigen Tochter, beide Parteien im Kontaktrechtsverfahren sind und beide ein Recht auf regelmäßigen, persönlichen Kontakt zu ihrem Kind haben, nicht ersichtlich. Für das Interesse des BF spricht allerdings deutlich, dass er vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass sich die MP2 Zugriff auf die Aufnahmen ihres Arbeitgebers verschafft, die Übergabesituation in der XXXX -Filiale abfilmt und in einem Gerichtsverfahren vorlegt.Für das Interesse des BF spricht allerdings deutlich, dass er vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass sich die MP2 Zugriff auf die Aufnahmen ihres Arbeitgebers verschafft, die Übergabesituation in der römisch 40 -Filiale abfilmt und in einem Gerichtsverfahren vorlegt. Zu berücksichtigen war weiters, dass die Aufnahme entgegen dem Vorbringen des BF nicht im höchstpersönlichen Lebensbereich des BF („Bereiche der Privatsphäre“, Bescheidbeschwerde, S 5) entstanden ist, wie etwa seinem zuhause, sondern in einer öffentlich zugänglichen XXXX -Filiale.Zu berücksichtigen war weiters, dass die Aufnahme entgegen dem Vorbringen des BF nicht im höchstpersönlichen Lebensbereich des BF („Bereiche der Privatsphäre“, Bescheidbeschwerde, S 5) entstanden ist, wie etwa seinem zuhause, sondern in einer öffentlich zugänglichen römisch 40 -Filiale. Im vorliegenden Fall ist allerdings der hohe Stellenwert des Interesses des Kindes im Kontaktrechtsverfahren ausschlaggebend, dem besondere Bedeutung beizumessen ist. Diesbezüglich sprach der OGH in Bezug auf Obsorgeregelungen aus, dass das Kindesinteresse dem Willen der Eltern übergeordnet ist (vgl RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247). Dies ergibt sich daraus, dass das Kontaktrecht (früher „Besuchsrecht“) in erster Linie dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt folgt und nur in zweiter Linie ein Elternrecht ist (vgl RIS-Justiz RS0047958, T6). Unlängst führte der OGH aus, dass das Kind belastende Betreuungswechsel ebenso von Bedeutung sind (vgl OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9; dort in Bezug auf „unnötig häufige, das Kind belastende Betreuungswechsel“). Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Rechtsprechung des OGH für den vorliegenden Fall ebenso von entscheidender Bedeutung ist, dies insbesondere deshalb, da die gegenständliche Videoaufnahme einen (potentiell) das Kind belastenden Betreuungswechsel zeigt. Das gemeinsame Kind des BF und der MP2 hat daher ein sehr großes Interesse daran, dass derartige Situationen, die von der Sachverständigen zwar als „grundsätzlich gut“, aber „offenbar sehr unglücklich verlaufen“ bezeichnet werden, in Zukunft weniger belastend für das Kind gestaltet werden. Das große Interesse des Kindes wird auch anhand der ausgesprochenen Empfehlung der Sachverständigen für beide Elternteile (somit den BF und die MP2) deutlich, dass derartige Situationen im Interesse der gemeinsamen Tochter besser gestaltet werden können („Sollte wieder so eine Situation eintreten, kann man sicher im Vorhinein anders agieren, weil man jetzt weiß, dass ein Zurückbringen ohne Vorinformation die Situation für alle schwierig macht. In zukünftigen Situationen wäre es aus psychologischer Sicht sinnvoll, dies anders zu gestalten.“). Dies unterstreicht das Interesse der minderjährigen gemeinsamen Tochter an der vorliegenden Verarbeitung, schließlich geht es im Kontaktrechtsverfahren primär um ihr Interesse und nur zweitrangig um jenes der Eltern.Im vorliegenden Fall ist allerdings der hohe Stellenwert des Interesses des Kindes im Kontaktrechtsverfahren ausschlaggebend, dem besondere Bedeutung beizumessen ist. Diesbezüglich sprach der OGH in Bezug auf Obsorgeregelungen aus, dass das Kindesinteresse dem Willen der Eltern übergeordnet ist vergleiche RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247). Dies ergibt sich daraus, dass das Kontaktrecht (früher „Besuchsrecht“) in erster Linie dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt folgt und nur in zweiter Linie ein Elternrecht ist vergleiche RIS-Justiz RS0047958, T6). Unlängst führte der OGH aus, dass das Kind belastende Betreuungswechsel ebenso von Bedeutung sind vergleiche OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9; dort in Bezug auf „unnötig häufige, das Kind belastende Betreuungswechsel“). Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Rechtsprechung des OGH für den vorliegenden Fall ebenso von entscheidender Bedeutung ist, dies insbesondere deshalb, da die gegenständliche Videoaufnahme einen (potentiell) das Kind belastenden Betreuungswechsel zeigt. Das gemeinsame Kind des BF und der MP2 hat daher ein sehr großes Interesse daran, dass derartige Situationen, die von der Sachverständigen zwar als „grundsätzlich gut“, aber „offenbar sehr unglücklich verlaufen“ bezeichnet werden, in Zukunft weniger belastend für das Kind gestaltet werden. Das große Interesse des Kindes wird auch anhand der ausgesprochenen Empfehlung der Sachverständigen für beide Elternteile (somit den BF und die MP2) deutlich, dass derartige Situationen im Interesse der gemeinsamen Tochter besser gestaltet werden können („Sollte wieder so eine Situation eintreten, kann man sicher im Vorhinein anders agieren, weil man jetzt weiß, dass ein Zurückbringen ohne Vorinformation die Situation für alle schwierig macht. In zukünftigen Situationen wäre es aus psychologischer Sicht sinnvoll, dies anders zu gestalten.“). Dies unterstreicht das Interesse der minderjährigen gemeinsamen Tochter an der vorliegenden Verarbeitung, schließlich geht es im Kontaktrechtsverfahren primär um ihr Interesse und nur zweitrangig um jenes der Eltern. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse der MP2 im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend war, dies insbesondere deshalb, da der BF keinesfalls damit rechnen musste, dass es zu einer Verarbeitung der Videoaufnahmen durch die MP2 kommt. Im Ergebnis geht der erkennende Senat allerdings davon aus, dass das Interesse des BF als Kindesvater auf Geheimhaltung geringer zu gewichten ist, als jenes seiner eigenen Tochter, nicht von belastenden Übergabesituationen betroffen zu sein. Das Abfilmen der Videoaufnahmen und das vorlegen derselben vor Gericht war daher aufgrund des Interesses der gemeinsamen Tochter des BF und der MP2
Art 6
Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig.Das Abfilmen der Videoaufnahmen und das vorlegen derselben vor Gericht war daher aufgrund des Interesses der gemeinsamen Tochter des BF und der MP2
Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtmäßig.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Datenschutzbeschwerde des BF gegen die MP2 abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde ebenfalls abzuweisen war. 3.
- Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, dass eine Übergabesituation in der XXXX -Filiale stattgefunden hat, dass die MP2 diese Situation von der Überwachungskamera abgefilmt und im Kontaktrechtsverfahren vorgelegt hat sowie, dass die MP2 damit die Übergabesituation, vor dem Hintergrund einer (behaupteten) Kindeswohlgefährdung im Kontaktrechtsverfahren thematisieren wollte, ist im Wesentlichen unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde richtete sich der BF (nur) gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, insbesondere dahingehend, dass die Verarbeitung nicht erforderlich gewesen sei. Es war daher nicht erkennbar, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte bzw dem Entfall der Verhandlung Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC entgegensteht.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, dass eine Übergabesituation in der römisch 40 -Filiale stattgefunden hat, dass die MP2 diese Situation von der Überwachungskamera abgefilmt und im Kontaktrechtsverfahren vorgelegt hat sowie, dass die MP2 damit die Übergabesituation, vor dem Hintergrund einer (behaupteten) Kindeswohlgefährdung im Kontaktrechtsverfahren thematisieren wollte, ist im Wesentlichen unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde richtete sich der BF (nur) gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, insbesondere dahingehend, dass die Verarbeitung nicht erforderlich gewesen sei. Es war daher nicht erkennbar, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte bzw dem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw EuGH berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der von den Höchstgerichten aufgestellten Grundsätze erfolgte, einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig ist bzw die anhand dieser Kriterien durchgeführte, einzelfallbezogene Interessenabwägung nicht reversibel.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw EuGH berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der von den Höchstgerichten aufgestellten Grundsätze erfolgte, einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig ist bzw die anhand dieser Kriterien durchgeführte, einzelfallbezogene Interessenabwägung nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2314094.1.00