2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […].
a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […].
1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetztes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetztes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK muss die Information vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein (siehe etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Diesen Aspekt der Rechtsprechung des EGMR wurde durch den nationalen Gesetzgeber in Bezug auf das IFG übernommen (AB 2420 BlgNR
GVG abgesehen werden, da nicht erkennbar ist, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (vgl. dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Zwar ist davon auszugehen, dass in einer mündlichen Verhandlung die BF die mangelnde Verfügbarkeit von Aufzeichnungen bei der belangten Behörde betreffend die begehrten Informationen bestreiten würde. Doch muss (auch angesichts der Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen) davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Vorbringen in einer mündlichen Verhandlung sich in diesem Umfang erschöpfen würde. Auch in Anbetracht andernfalls nicht auszuschließender dienst-, disziplinar- und strafrechtlicher Konsequenzen für die mit diesem Verfahren betrauten Organwalter der belangten Behörde, ist nicht davon auszugehen, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht falsche bzw. irreführende Unterlagen zukommen haben lassen. Eingedenk dieser Umstände ist nicht zu sehen, inwiefern eine mündliche Erörterung fallgegenständlich zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Dem Entfall der Verhandlung steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegen (vgl. zu den Auskunftspflichtgesetzen etwa VwGH 11.04.2022, Ra 2021/11/0095, RS 2).Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da nicht erkennbar ist, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte vergleiche dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Zwar ist davon auszugehen, dass in einer mündlichen Verhandlung die BF die mangelnde Verfügbarkeit von Aufzeichnungen bei der belangten Behörde betreffend die begehrten Informationen bestreiten würde. Doch muss (auch angesichts der Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen) davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Vorbringen in einer mündlichen Verhandlung sich in diesem Umfang erschöpfen würde. Auch in Anbetracht andernfalls nicht auszuschließender dienst-, disziplinar- und strafrechtlicher Konsequenzen für die mit diesem Verfahren betrauten Organwalter der belangten Behörde, ist nicht davon auszugehen, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht falsche bzw. irreführende Unterlagen zukommen haben lassen. Eingedenk dieser Umstände ist nicht zu sehen, inwiefern eine mündliche Erörterung fallgegenständlich zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Dem Entfall der Verhandlung steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegen vergleiche zu den Auskunftspflichtgesetzen etwa VwGH 11.04.2022, Ra 2021/11/0095, RS 2). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung wirft regelmäßig keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2333780.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.