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{'item': 'W262 2332028-7'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 194§ 6§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW262 2332028-7 Spruch, W262 2332028-7/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ju

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 14.01.2026 einen als “Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde)” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte zusammengefasst aus, dass es die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder belangte Behörde bezeichnet) unterlassen habe, bis dato eine bescheidmäßige Erledigung betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 zu erlassen. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 14.01.2026 einen als “Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde)” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte zusammengefasst aus, dass es die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder belangte Behörde bezeichnet) unterlassen habe, bis dato eine bescheidmäßige Erledigung betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 zu erlassen.

  1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 12.03.2026 vorgelegt und mitgeteilt, dass am 25.02.2026 von Amts wegen ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei.
  2. Die Beschwerde gegen oa. Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2026 wurde hg. am 30.03.2026 zu W238 2340078-1 protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 14.01.2026 eine als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Säumnisbeschwerde betreffend die unterlassene Bescheiderlassung der SVS zur Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Bescheid vom 25.02.2026 hat die SVS

§ 194GSVG i

Vm § 410 ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 02.03.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Bescheid vom 25.02.2026 hat die SVS

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 02.03.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde hg. am 30.03.2026 zu W238 2340078-1 protokolliert. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem hg. zu W238 2340078-1 protokollierten Verfahren.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem hg. zu W238 2340078-1 protokollierten Verfahren. Da sich der als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Untätigkeit der belangten Behörde betreffend eine bescheidmäßige Erledigung der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 wendet ist dieser als Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG zu werten.Da sich der als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Untätigkeit der belangten Behörde betreffend eine bescheidmäßige Erledigung der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 wendet ist dieser als Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu werten.

3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Vw

GVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Paragraph 8, VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt damit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird (siehe VwGH vom 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657/2015). Säumnis liegt nicht vor, wenn die Sache, wegen der die belangte Behörde säumig sein soll, bereits erledigt ist (vgl. VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004, Rz. 22, mwN).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt damit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird (siehe VwGH vom 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Säumnis liegt nicht vor, wenn die Sache, wegen der die belangte Behörde säumig sein soll, bereits erledigt ist vergleiche VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004, Rz. 22, mwN). Fehlt es an der Säumnis der belangten Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; zum Ganzen vgl. auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).Fehlt es an der Säumnis der belangten Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; zum Ganzen vergleiche auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). 3.4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.02.2026

§ 194GSVG i

Vm § 410 ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen; dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.3.4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.02.2026

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen; dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Es liegt daher keine Säumnis der belangten Behörde vor, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG abgesehen werden.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2332028.7.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.