GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 14.01.2026 einen als “Beschwerde
1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde)” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte zusammengefasst aus, dass es die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder belangte Behörde bezeichnet) unterlassen habe, bis dato eine bescheidmäßige Erledigung betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 zu erlassen. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 14.01.2026 einen als “Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde)” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte zusammengefasst aus, dass es die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder belangte Behörde bezeichnet) unterlassen habe, bis dato eine bescheidmäßige Erledigung betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 zu erlassen.
Vm § 410 ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 02.03.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Bescheid vom 25.02.2026 hat die SVS
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 02.03.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde hg. am 30.03.2026 zu W238 2340078-1 protokolliert. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem hg. zu W238 2340078-1 protokollierten Verfahren.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem hg. zu W238 2340078-1 protokollierten Verfahren. Da sich der als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Untätigkeit der belangten Behörde betreffend eine bescheidmäßige Erledigung der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 wendet ist dieser als Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG zu werten.Da sich der als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Untätigkeit der belangten Behörde betreffend eine bescheidmäßige Erledigung der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 wendet ist dieser als Säumnisbeschwerde
3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.3.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.3.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Paragraph 8, VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt damit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird (siehe VwGH vom 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657/2015). Säumnis liegt nicht vor, wenn die Sache, wegen der die belangte Behörde säumig sein soll, bereits erledigt ist (vgl. VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004, Rz. 22, mwN).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt damit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird (siehe VwGH vom 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Säumnis liegt nicht vor, wenn die Sache, wegen der die belangte Behörde säumig sein soll, bereits erledigt ist vergleiche VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004, Rz. 22, mwN). Fehlt es an der Säumnis der belangten Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; zum Ganzen vgl. auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).Fehlt es an der Säumnis der belangten Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; zum Ganzen vergleiche auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). 3.4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.02.2026
Vm § 410 ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen; dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.3.4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.02.2026
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen; dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Es liegt daher keine Säumnis der belangten Behörde vor, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2332028.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.