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{'item': 'W296 2340071-1'}

Obsah (17)§§ 28§ 7Art. 133§ 68§ 11§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 292§ 58§ 13§ 14§ 61§ 15§ 33§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW296 2340071-1 Spruch, W296 2340071-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 28Abs. 2 i

Vm 7 Abs. 4

  1. Satz VwGVG und §§ 32 Abs. 2, 33, 58 Abs. 1, 62 Abs. 2
  2. Satz AVG mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, in Verbindung mit 7 Absatz 4,

  1. Satz VwGVG und Paragraphen 32, Absatz 2, 33, 58, Absatz eins, 62, Absatz 2,
  2. Satz AVG mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat: „
  3. Der „Rekurs“ von XXXX , datiert mit XXXX und eingegangen am XXXX , und „
  4. Der „Rekurs“ von römisch 40 , datiert mit römisch 40 und eingegangen am römisch 40 , und
  5. der „Einspruch“ von XXXX , datiert mit XXXX und eingegangen am XXXX ,
  6. der „Einspruch“ von römisch 40 , datiert mit römisch 40 und eingegangen am römisch 40 , gegen den hg. Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , werden

§ 7Abs. 4 1. Satz Vw

GVG iVm § 32 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.“gegen den hg. Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , werden

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom XXXX , eingelangt am XXXX , am XXXX mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien (fortan: belangte Behörde) in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete (ursprünglich) XXXX und XXXX eingetragen.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , am römisch 40 mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien (fortan: belangte Behörde) in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete (ursprünglich) römisch 40 und römisch 40 eingetragen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Eintragung des Beschwerdeführers als Sachverständiger aufgrund dessen Antrag vom XXXX bis XXXX verlängert.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Eintragung des Beschwerdeführers als Sachverständiger aufgrund dessen Antrag vom römisch 40 bis römisch 40 verlängert.
  5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Fachgebiet XXXX aufgrund der Änderung der Fachgruppen- und Fachgebietseinteilungen zum Fachgebiet XXXX geworden sei.
  6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Fachgebiet römisch 40 aufgrund der Änderung der Fachgruppen- und Fachgebietseinteilungen zum Fachgebiet römisch 40 geworden sei.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eigenschaft als Sachverständiger mangels eines Antrags seinerseits auf Verlängerung erloschen sei.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eigenschaft als Sachverständiger mangels eines Antrags seinerseits auf Verlängerung erloschen sei.
  9. Aufgrund des Nachweises der rechtzeitigen Eingabe eines Verlängerungsantrages vom XXXX seitens des Beschwerdeführers wurde der Bescheid der beangten Behörde vom XXXX mit Bescheid vom XXXX

§ 68

AVG aufgehoben und die Eintragung des Beschwerdeführers als Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX und XXXX bis XXXX verlängert.5. Aufgrund des Nachweises der rechtzeitigen Eingabe eines Verlängerungsantrages vom römisch 40 seitens des Beschwerdeführers wurde der Bescheid der beangten Behörde vom römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40

Paragraph 68, AVG aufgehoben und die Eintragung des Beschwerdeführers als Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 verlängert.

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung.
  2. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung.
  3. Aus diesem Grunde wurde der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs am XXXX um Stellungnahme hierzu ersucht.
  4. Aus diesem Grunde wurde der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs am römisch 40 um Stellungnahme hierzu ersucht.
  5. Am XXXX langte die betreffend die Verlängerung der Eintragung negative Stellungnahme des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs vom XXXX bei der belangten Behörde ein.
  6. Am römisch 40 langte die betreffend die Verlängerung der Eintragung negative Stellungnahme des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs vom römisch 40 bei der belangten Behörde ein.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Eintragung abgewiesen und begründend ausgeführt, aus den von ihm übermittelten Unterlagen sei der aktuelle Stand der Sachkunde nicht abzuleiten und würden Ausbildungsunterlagen, insbesondere zur Thematik Digitalisierung, fehlen, weswegen auch hier kein aktueller Stand der Sachkunde des Beschwerdeführers vorhanden sei.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Eintragung abgewiesen und begründend ausgeführt, aus den von ihm übermittelten Unterlagen sei der aktuelle Stand der Sachkunde nicht abzuleiten und würden Ausbildungsunterlagen, insbesondere zur Thematik Digitalisierung, fehlen, weswegen auch hier kein aktueller Stand der Sachkunde des Beschwerdeführers vorhanden sei.
  9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob der Beschwerdeführer eine (unvollständige) Beschwerde, weswegen ihm am XXXX ein Verbesserungsauftrag übermittelt wurde.
  10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer eine (unvollständige) Beschwerde, weswegen ihm am römisch 40 ein Verbesserungsauftrag übermittelt wurde.
  11. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass er eine aufrechte Haftpflichtversicherung nachzuweisen habe.
  12. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass er eine aufrechte Haftpflichtversicherung nachzuweisen habe.
  13. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die belangte Behörde um Stellungnahme ersucht, ob nach den seitens des Beschwerdeführers nachträglich vorgelegten Dokumenten und nach Einholung einer Stellungnahme der Zertifizierungskommission nunmehr die Voraussetzungen einer Rezertifizierung vorliegen würden.
  14. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die belangte Behörde um Stellungnahme ersucht, ob nach den seitens des Beschwerdeführers nachträglich vorgelegten Dokumenten und nach Einholung einer Stellungnahme der Zertifizierungskommission nunmehr die Voraussetzungen einer Rezertifizierung vorliegen würden.
  15. Am XXXX langte die Stellungnahme der Zertifizierungskommission ein, wobei ein Mitglied derselben ausführte, aus den neu-vorgelegten Urkunde würden weder die Fachkunde für das genannte Sachgebiet noch die Qualität bzw. Korrektheit der Gutachtensmethodik oder eine fachspezifische Fortbildung eruiert werden können. Ein weiteres Mitglied führte aus, die eingereichten Unterlagen seien nicht ausreichend, um eine qualifizierte Sachverständigentätigkeit im Fachbereich XXXX sicherzustellen.
  16. Am römisch 40 langte die Stellungnahme der Zertifizierungskommission ein, wobei ein Mitglied derselben ausführte, aus den neu-vorgelegten Urkunde würden weder die Fachkunde für das genannte Sachgebiet noch die Qualität bzw. Korrektheit der Gutachtensmethodik oder eine fachspezifische Fortbildung eruiert werden können. Ein weiteres Mitglied führte aus, die eingereichten Unterlagen seien nicht ausreichend, um eine qualifizierte Sachverständigentätigkeit im Fachbereich römisch 40 sicherzustellen.
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung für das Fachgebiet XXXX Folge gegeben, im Übrigen jedoch abgewiesen.
  18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung für das Fachgebiet römisch 40 Folge gegeben, im Übrigen jedoch abgewiesen.
  19. In Folge dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Eintragung des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung für das Fachgebiet XXXX bis XXXX verlängert.
  20. In Folge dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Eintragung des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung für das Fachgebiet römisch 40 bis römisch 40 verlängert.
  21. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorstellig, bekundete sein Interesse an einer neuerlichen Eintragung in den Fachgebieten XXXX und XXXX und ersuchte um Informationen zur Antragstellung.
  22. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorstellig, bekundete sein Interesse an einer neuerlichen Eintragung in den Fachgebieten römisch 40 und römisch 40 und ersuchte um Informationen zur Antragstellung.
  23. Am XXXX , respektive verbessert am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Eintragung sowohl für seine vormaligen, mittlerweile gestrichenen Fachgebiet XXXX und XXXX und für das nach wie vor eingetragene Fachgebiet XXXX .
  24. Am römisch 40 , respektive verbessert am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Eintragung sowohl für seine vormaligen, mittlerweile gestrichenen Fachgebiet römisch 40 und römisch 40 und für das nach wie vor eingetragene Fachgebiet römisch 40 .
  25. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde weiters einen Antrag auf Erweiterung der Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX und XXXX .
  26. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde weiters einen Antrag auf Erweiterung der Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 .
  27. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin am XXXX den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs um die Stellungnahme einer Zertifizierungskommission hierzu.
  28. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin am römisch 40 den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs um die Stellungnahme einer Zertifizierungskommission hierzu.
  29. Am XXXX langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme einer Richterin zusammengefasst des Inhalts ein, der Beschwerdeführer habe sich als in einer Rechtssache hinzugezogener Sachverständige wohl akribisch auf die beauftragte Rechtssache vorbereitet, sei jedoch aufgrund von Gesprächen mit Parteienvertretern in eine Befangenheitssituation gelangt, welche in zwei Ablehnungsanträge gemündet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer einer Partei den seiner Ansicht nach aussichtslosen Prozessstandpunkt kundgetan, was zu einer sehr aufwendigen Gutachtenserstattung mit mehreren Ergänzungen geführt habe. Weiters ist ihm laut einem Aktenvermerk dieser Richterin vom XXXX zusammengefasst mitgeteilt worden, dass die von ihm geltend gemachten Gebühren drastisch gekürzt werden müssten, was der Beschwerdeführer mit den Worten, die Gebühren seien ihm „völlig gleichgültig“ quittiert habe. Einem Aktenvermerk vom XXXX dieser Richterin ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von ihr ersucht wurde, keinesfalls Kontakt mit den Parteien des Verfahrens aufzunehmen. Dem Protokoll einer Verhandlung vom XXXX in der erwähnten Rechtssache und dessen Anhang ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung und bereits am XXXX mit schriftlicher Eingabe „Einspruch“ gegen die Gebührenbestimmung der Richterin eingebracht hatte.
  30. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme einer Richterin zusammengefasst des Inhalts ein, der Beschwerdeführer habe sich als in einer Rechtssache hinzugezogener Sachverständige wohl akribisch auf die beauftragte Rechtssache vorbereitet, sei jedoch aufgrund von Gesprächen mit Parteienvertretern in eine Befangenheitssituation gelangt, welche in zwei Ablehnungsanträge gemündet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer einer Partei den seiner Ansicht nach aussichtslosen Prozessstandpunkt kundgetan, was zu einer sehr aufwendigen Gutachtenserstattung mit mehreren Ergänzungen geführt habe. Weiters ist ihm laut einem Aktenvermerk dieser Richterin vom römisch 40 zusammengefasst mitgeteilt worden, dass die von ihm geltend gemachten Gebühren drastisch gekürzt werden müssten, was der Beschwerdeführer mit den Worten, die Gebühren seien ihm „völlig gleichgültig“ quittiert habe. Einem Aktenvermerk vom römisch 40 dieser Richterin ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von ihr ersucht wurde, keinesfalls Kontakt mit den Parteien des Verfahrens aufzunehmen. Dem Protokoll einer Verhandlung vom römisch 40 in der erwähnten Rechtssache und dessen Anhang ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung und bereits am römisch 40 mit schriftlicher Eingabe „Einspruch“ gegen die Gebührenbestimmung der Richterin eingebracht hatte.
  31. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der erwähnten Stellungnahme der Richterin ein.
  32. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der erwähnten Stellungnahme der Richterin ein.
  33. In einem mit XXXX datiertem Gutachten gab die für den Falle des Beschwerdeführers zuständige Zertifizierungskommission gegenüber der belangten Behörde bekannt, der vom Beschwerdeführer am XXXX gestellte Antrag auf (neuerliche) Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX und XXXX werde nicht befürwortet und begründete dies damit, dass dieser vor der Zertifizierungskommission allgemeine Fragen zur Angewandten XXXX , zu den Methoden und Kosten der Datenerhebung nicht beantwortet und sich lediglich in Allgemeinplätzen aufgehalten habe; er habe zudem keine konkreten Antworten zur XXXX gegeben, seine Antworten wären ausschweifend, jedoch ungenau gewesen, es fehle ihm der Bezug zur Gegenwart bzw. Zukunft des Fachgebiets und zudem das Wissen über rechtliche Grundlagen.
  34. In einem mit römisch 40 datiertem Gutachten gab die für den Falle des Beschwerdeführers zuständige Zertifizierungskommission gegenüber der belangten Behörde bekannt, der vom Beschwerdeführer am römisch 40 gestellte Antrag auf (neuerliche) Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 werde nicht befürwortet und begründete dies damit, dass dieser vor der Zertifizierungskommission allgemeine Fragen zur Angewandten römisch 40 , zu den Methoden und Kosten der Datenerhebung nicht beantwortet und sich lediglich in Allgemeinplätzen aufgehalten habe; er habe zudem keine konkreten Antworten zur römisch 40 gegeben, seine Antworten wären ausschweifend, jedoch ungenau gewesen, es fehle ihm der Bezug zur Gegenwart bzw. Zukunft des Fachgebiets und zudem das Wissen über rechtliche Grundlagen.
  35. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten der Zertifizierungskommission vom XXXX gegeben.
  36. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten der Zertifizierungskommission vom römisch 40 gegeben.
  37. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ein mit „Rekurs“ tituliertes und mit XXXX datiertes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er sich gegen die Beurteilung der Zertifizierungskommission vom XXXX verwehrte.
  38. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ein mit „Rekurs“ tituliertes und mit römisch 40 datiertes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er sich gegen die Beurteilung der Zertifizierungskommission vom römisch 40 verwehrte.
  39. Am XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass, da noch kein Bescheid ergangen sei, sein „Rekurs“ als Stellungnahme zur negativen Beweisaufnahme gewertet werde.
  40. Am römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass, da noch kein Bescheid ergangen sei, sein „Rekurs“ als Stellungnahme zur negativen Beweisaufnahme gewertet werde.
  41. Am selben Tage wurde der Zertifizierungskommission die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX übermittelt und ihrerseits um Stellungnahme hierauf ersucht.
  42. Am selben Tage wurde der Zertifizierungskommission die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 übermittelt und ihrerseits um Stellungnahme hierauf ersucht.
  43. Die Stellungnahmen der Mitglieder der Zertifizierungskommission wurden am XXXX an die belangte Behörde übermittelt und in dieser im Wesentlichen bzw. zusammengefasst das Gutachten vom XXXX elaboriert wiederholt.
  44. Die Stellungnahmen der Mitglieder der Zertifizierungskommission wurden am römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt und in dieser im Wesentlichen bzw. zusammengefasst das Gutachten vom römisch 40 elaboriert wiederholt.
  45. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Erweiterung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete XXXX und XXXX abgewiesen und begründend das Gutachten der Zertifizierungskommission vom XXXX über die Prüfung am XXXX und die Stellungnahme der Mitglieder der Zertifizierungskommission vom XXXX wiedergegeben.
  46. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Erweiterung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 abgewiesen und begründend das Gutachten der Zertifizierungskommission vom römisch 40 über die Prüfung am römisch 40 und die Stellungnahme der Mitglieder der Zertifizierungskommission vom römisch 40 wiedergegeben.
  47. Mit Bescheid vom selben Tage wurde die Eintragung des Beschwerdeführers für das Fachgebiet XXXX bis XXXX verlängert.
  48. Mit Bescheid vom selben Tage wurde die Eintragung des Beschwerdeführers für das Fachgebiet römisch 40 bis römisch 40 verlängert.
  49. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an die belangte Behörde, alterierte sich hierin über die Nichteintragung für die Fachgebiete XXXX und XXXX und führte zusammengefasst aus, er habe die Nichteintragung „eben erst beim Zusammenräumen und bei der Ablage“ durch den zugrundliegenden Bescheid entdeckt, habe jedoch davor bzw. seinerzeit seine Rezertifizierung als abgeschlossen betrachtet.
  50. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an die belangte Behörde, alterierte sich hierin über die Nichteintragung für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 und führte zusammengefasst aus, er habe die Nichteintragung „eben erst beim Zusammenräumen und bei der Ablage“ durch den zugrundliegenden Bescheid entdeckt, habe jedoch davor bzw. seinerzeit seine Rezertifizierung als abgeschlossen betrachtet.
  51. Mit E-Mail vom XXXX wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass der Bescheid vom XXXX mit der Abweisung seiner Eintragung als Sachverständiger für Fachgebiete XXXX und XXXX am XXXX zugestellt worden und die vierwöchige Rechtsmittelfrist hiergegen nicht erstreckbar sei.
  52. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass der Bescheid vom römisch 40 mit der Abweisung seiner Eintragung als Sachverständiger für Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 zugestellt worden und die vierwöchige Rechtsmittelfrist hiergegen nicht erstreckbar sei.
  53. Am XXXX langte das mit „Einspruch“ titulierte und mit XXXX datierte Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welchem ausgeführt wird, er wende sich gegen die Ablehnung seiner Zertifizierung für seine Rezertifizierung. Gleichzeitig konstatierte er seine Säumnis in Bezug auf den Bescheid vom XXXX mit der Abweisung betreffend die Eintragung für die Fachgebiete XXXX und XXXX .
  54. Am römisch 40 langte das mit „Einspruch“ titulierte und mit römisch 40 datierte Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welchem ausgeführt wird, er wende sich gegen die Ablehnung seiner Zertifizierung für seine Rezertifizierung. Gleichzeitig konstatierte er seine Säumnis in Bezug auf den Bescheid vom römisch 40 mit der Abweisung betreffend die Eintragung für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 .
  55. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass es im Zusammenhang mit seiner Beschwerde (noch) an der Vergebührung mangle.
  56. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass es im Zusammenhang mit seiner Beschwerde (noch) an der Vergebührung mangle.
  57. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (ebenso) gebührenpflichtig seien.
  58. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (ebenso) gebührenpflichtig seien.
  59. Die Vergebührung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wurde seitens der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer am XXXX wiederholt.
  60. Die Vergebührung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wurde seitens der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer am römisch 40 wiederholt.
  61. Am XXXX ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Verständnis betreffend die Vergebührung betreffend seine Beschwerde an den „Verwaltungsgerichtshof“.
  62. Am römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Verständnis betreffend die Vergebührung betreffend seine Beschwerde an den „Verwaltungsgerichtshof“.
  63. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde seinen Zahlungsbeleg als Nachweis der Vergebührung und alterierte sich über den Vorgang seiner (Re)Zertifizierung im Allgemeinen.
  64. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde seinen Zahlungsbeleg als Nachweis der Vergebührung und alterierte sich über den Vorgang seiner (Re)Zertifizierung im Allgemeinen.
  65. Mit „Bescheid“ der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wurden sein „Rekurs“ vom XXXX und sein „Einspruch“ vom XXXX unter Verweis auf § 32 AVG als verspätet zurückgewiesen, wobei anzumerken ist, dass in diesem Rechtsakt keine Rechtsmittelfrist ersichtlich ist.
  66. Mit „Bescheid“ der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wurden sein „Rekurs“ vom römisch 40 und sein „Einspruch“ vom römisch 40 unter Verweis auf Paragraph 32, AVG als verspätet zurückgewiesen, wobei anzumerken ist, dass in diesem Rechtsakt keine Rechtsmittelfrist ersichtlich ist.
  67. Mit E-Mail vom XXXX brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den „Bescheid“ der belangten Behörde vom XXXX ein.
  68. Mit E-Mail vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den „Bescheid“ der belangten Behörde vom römisch 40 ein.
  69. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangte am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  70. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangte am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  71. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
  72. Rechtliche Beurteilung: 2.
  73. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 11

SDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph 11, SDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 2.

  1. Relevante Bestimmungen: 2.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lauten:2.2.
  3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lauten: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
  4. Paragraph 7, […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] beträgt vier Wochen.

[…] Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […] Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Belangte Behörde ist
  1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
  2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, […] Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. […] Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 2.2.
  3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, lauten:2.2.
  4. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF, lauten: „Anbringen §
  5. […]Paragraph 13, […]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […] Rechtsbelehrung § 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.Paragraph 13 a, Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. […] 5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  2. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  3. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. […] Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. […] § 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61,
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“ 2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache relevante Judikatur lautet: 2.3.1. Zur Zustellung: Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist

§ 17Abs. 1 Zust

G somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den

§ 292Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VSt

G und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199; Verweis auf VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199; Verweis auf VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; Verweis auf VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078, mwN). 2.3.2. Zur Bezeichnung des Rechtsaktes der belangten Behörde vom XXXX als „Bescheid“ statt als „Beschwerdevorentscheidung“:2.3.2. Zur Bezeichnung des Rechtsaktes der belangten Behörde vom römisch 40 als „Bescheid“ statt als „Beschwerdevorentscheidung“: Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein.

§ 58

Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide (VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016, GRS wie Ra 2015/03/0051 E 30. Oktober 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz).Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein.

Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide (VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016, GRS wie Ra 2015/03/0051 E

  1. Oktober 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz). Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von § 14 VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat (VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, GRS wie Ra 2021/08/0044 E
  2. Februar 2022 RS 2).Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von Paragraph 14, VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat (VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, GRS wie Ra 2021/08/0044 E
  3. Februar 2022 RS 2). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde. Die Beschwerde ist im Sinn dieser Bestimmung zu dem Zeitpunkt als dem Verwaltungsgericht vorgelegt anzusehen, in dem sie beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt stellt sich auch vor dem Hintergrund der der Verwaltungsbehörde zustehenden Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht als unionsrechtlich bedenklich dar (VwGH 10.09.2014, Fr 2014/20/0022).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG beginnt im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde. Die Beschwerde ist im Sinn dieser Bestimmung zu dem Zeitpunkt als dem Verwaltungsgericht vorgelegt anzusehen, in dem sie beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt stellt sich auch vor dem Hintergrund der der Verwaltungsbehörde zustehenden Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht als unionsrechtlich bedenklich dar (VwGH 10.09.2014, Fr 2014/20/0022). 2.3.
  4. Zum Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Rechtsakt der belangten Behörde vom XXXX :2.3.
  5. Zum Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Rechtsakt der belangten Behörde vom römisch 40 : Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach § 61 Abs 2 AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehlen der Fristangabe geht dabei voll zu Lasten des Rechtsschutzes der Partei. Im Übrigen stellt das Fehlen der Angabe der Rechtsmittelfrist keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Nur für den Fall der falschen Belehrung, daß gegen den Bescheid ein Rechtsmittel überhaupt nicht zulässig ist, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung zulässig (UVS Kärnten 17.02.1993, KUVS-K2-1515/3/92).Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach Paragraph 61, Absatz 2, AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehlen der Fristangabe geht dabei voll zu Lasten des Rechtsschutzes der Partei. Im Übrigen stellt das Fehlen der Angabe der Rechtsmittelfrist keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Nur für den Fall der falschen Belehrung, daß gegen den Bescheid ein Rechtsmittel überhaupt nicht zulässig ist, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung zulässig (UVS Kärnten 17.02.1993, KUVS-K2-1515/3/92). 2.
  6. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache: 2.4.
  7. Zum angefochtenen Rechtsakt der belangten Behörde vom XXXX :2.4.
  8. Zum angefochtenen Rechtsakt der belangten Behörde vom römisch 40 : Die belangte Behörde bezeichnete den angefochtenen Rechtsakt als „Bescheid“. Nun lag diesem [jedoch] zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX „Einspruch“ wohl gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit welchem sein Antrag auf Eintragung für die Fachgebiete XXXX und XXXX abgewiesen worden war, eingebracht hatte. Das Wort „wohl“ deswegen, da der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den Anforderungen des § 9 VwGVG nicht Genüge getan und es unterlassen hatte, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben und die belangte Behörde es ihrerseits unterlassen hatte, einen Verbesserungsauftrag

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 VwGVG an ihn zu übermitteln, jedoch aus dem Inhalt des Rechtsmittels eindeutig hervorging, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Eintragung für die Fachgebiete XXXX und XXXX wehrte. Es lag somit ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen einen rechtmäßig erlassenen Bescheid vom XXXX vor und schadete die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels dessen Charakter an sich nicht.Die belangte Behörde bezeichnete den angefochtenen Rechtsakt als „Bescheid“. Nun lag diesem [jedoch] zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 „Einspruch“ wohl gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit welchem sein Antrag auf Eintragung für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 abgewiesen worden war, eingebracht hatte. Das Wort „wohl“ deswegen, da der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG nicht Genüge getan und es unterlassen hatte, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben und die belangte Behörde es ihrerseits unterlassen hatte, einen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VwGVG an ihn zu übermitteln, jedoch aus dem Inhalt des Rechtsmittels eindeutig hervorging, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Eintragung für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 wehrte. Es lag somit ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen einen rechtmäßig erlassenen Bescheid vom römisch 40 vor und schadete die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels dessen Charakter an sich nicht.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Abs. 2 der leg.cit. hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Absatz 2, der leg.cit. hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will. Nun hat in der gegenständlichen Rechtssache die belangte Behörde offensichtlich von der Möglichkeit

§ 14Abs. 2 Vw

GVG nicht Gebrauch gemacht, sondern nach Einlangen des Rechtsmittels des Beschwerdeführers

§ 14Abs. 1 Vw

GVG hierauf - statt richtigerweise einer „Beschwerdevorentscheidung“ - einen (so titulierten) „Bescheid“ erlassen. Entsprechend der zitierten Judikatur scheidet [jedoch] die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von § 14 VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde, da es für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung erforderlich ist, dass aus dem konkreten Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar war, dass die belangte Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid vom XXXX entschieden hat, was gegenständlich der Fall war, sodass grundsätzlich in einem ersten Prüfschritt bei der angefochtenen Erledigung von einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom XXXX auszugehen ist.Nun hat in der gegenständlichen Rechtssache die belangte Behörde offensichtlich von der Möglichkeit

Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG nicht Gebrauch gemacht, sondern nach Einlangen des Rechtsmittels des Beschwerdeführers

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hierauf - statt richtigerweise einer „Beschwerdevorentscheidung“ - einen (so titulierten) „Bescheid“ erlassen. Entsprechend der zitierten Judikatur scheidet [jedoch] die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von Paragraph 14, VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde, da es für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung erforderlich ist, dass aus dem konkreten Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar war, dass die belangte Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid vom römisch 40 entschieden hat, was gegenständlich der Fall war, sodass grundsätzlich in einem ersten Prüfschritt bei der angefochtenen Erledigung von einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom römisch 40 auszugehen ist. Jedoch mangelte es dem angefochtenen Rechtsakt nicht nur an der korrekten Bezeichnung, sondern auch an einer Rechtsmittelbelehrung – diese fehlt schlichtweg, sodass in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob ein Rechtsakt, der trotz Fehlerhaftigkeit bekämpft werden kann, oder ein absolut nichtiger Rechtsakt, welcher keiner Bekämpfung zugänglich ist, weil nicht im Rechtsbestand seiend, vorliegt:

§ 58Abs.

1 3. Aufzählung AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt das Rechtsmittel

§ 61Abs.

2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Das bedeutet, dass ein Rechtsakt ohne Rechtsmittelbelehrung nicht nichtig, sondern jedenfalls im Rechtsbestand ist, einen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt und folglich, wie in dieser Rechtssache auch der Fall, in Beschwer gezogen werden kann und auch wurde.

Paragraph 58, Absatz eins, 3. Aufzählung AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt das Rechtsmittel

Paragraph 61, Absatz 2, AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Das bedeutet, dass ein Rechtsakt ohne Rechtsmittelbelehrung nicht nichtig, sondern jedenfalls im Rechtsbestand ist, einen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt und folglich, wie in dieser Rechtssache auch der Fall, in Beschwer gezogen werden kann und auch wurde. Nun stellt sich jedoch weiters das Problem, dass es sich beim angefochtenen Rechtsakt der belangten Behörde vom XXXX , wie bereits releviert, rechtsrichtigerweise (nicht um einen Bescheid, sondern) um eine Beschwerdevorentscheidung handelt, gegen welche grundsätzlich

§ 15Abs. 1 1. Satz Vw

GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag eingebracht werden müsste, um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bewirken zu können. In der gegenständlichen Rechtssache wurde jedoch dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Rechtsakt nachweislich am XXXX zugestellt, sodass die Frist für den Vorlageantrag theoretisch am XXXX ausgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer hatte jedoch erst am XXXX seine Beschwerde eingebracht, welche somit verfristet wäre.Nun stellt sich jedoch weiters das Problem, dass es sich beim angefochtenen Rechtsakt der belangten Behörde vom römisch 40 , wie bereits releviert, rechtsrichtigerweise (nicht um einen Bescheid, sondern) um eine Beschwerdevorentscheidung handelt, gegen welche grundsätzlich

Paragraph 15, Absatz eins,

  1. Satz VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag eingebracht werden müsste, um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bewirken zu können. In der gegenständlichen Rechtssache wurde jedoch dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Rechtsakt nachweislich am römisch 40 zugestellt, sodass die Frist für den Vorlageantrag theoretisch am römisch 40 ausgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer hatte jedoch erst am römisch 40 seine Beschwerde eingebracht, welche somit verfristet wäre. Nun ist demgegenüber der Literatur zu § 13a AVG zu entnehmen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a (Stand 1.1.2014, rdb.at)), dass für die Rechtsmittelbelehrung in einem Bescheid (vgl § 58 Abs. 1 AVG) die besondere Anordnung des § 61 AVG maßgeblich ist. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Partei durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist oder nicht (VwSlg 11.279 A/1984), allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf ein Rechtsmittel offenkundig von einer – quasi subsidiären – Verpflichtung zur Manuduktion nach § 13a AVG aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in zahlreichen Entscheidungen den Entfall der Manuduktionspflicht damit begründet, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl VwGH
  2. 1986, 85/08/0183;
  3. 1990, 87/04/0223;
  4. 1997, 97/06/0128;
  5. 2000, 98/18/0371;
  6. 2002, 2001/03/0213). Nun ist demgegenüber der Literatur zu Paragraph 13 a, AVG zu entnehmen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at)), dass für die Rechtsmittelbelehrung in einem Bescheid vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, AVG) die besondere Anordnung des Paragraph 61, AVG maßgeblich ist. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Partei durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist oder nicht (VwSlg 11.279 A/1984), allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf ein Rechtsmittel offenkundig von einer – quasi subsidiären – Verpflichtung zur Manuduktion nach Paragraph 13 a, AVG aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in zahlreichen Entscheidungen den Entfall der Manuduktionspflicht damit begründet, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach vergleiche VwGH
  7. 1986, 85/08/0183;
  8. 1990, 87/04/0223;
  9. 1997, 97/06/0128;
  10. 2000, 98/18/0371;
  11. 2002, 2001/03/0213). E contrario bedeutet das, dass, da im angefochtenen Rechtsakt keine Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist, dem Beschwerdeführer zugestanden werden muss, dass er aufgrund der Titulierung seitens der belangten Behörde von einem „Bescheid“ auszugehen hatte und sein Rechtsmittel gegen diesen „Bescheid“ in der

§ 61Abs.

2 AVG normierten Rechtsmittelfrist einbringen konnte, wobei die leg.cit. von der „gesetzlichen Beschwerdefrist“ ausgeht und diese

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG vier Wochen ab dem Tag der Zustellung beträgt, sodass im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid vom XXXX dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurde, seine Rechtsmittelfrist hiergegen folglich am XXXX endete, seine Eingabe am selben Tage rechtzeitig war, seine Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich zu behandeln ist und nicht wegen Verspätung

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückzuweisen ist.E contrario bedeutet das, dass, da im angefochtenen Rechtsakt keine Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist, dem Beschwerdeführer zugestanden werden muss, dass er aufgrund der Titulierung seitens der belangten Behörde von einem „Bescheid“ auszugehen hatte und sein Rechtsmittel gegen diesen „Bescheid“ in der

Paragraph 61, Absatz 2, AVG normierten Rechtsmittelfrist einbringen konnte, wobei die leg.cit. von der „gesetzlichen Beschwerdefrist“ ausgeht und diese

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vier Wochen ab dem Tag der Zustellung beträgt, sodass im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid vom römisch 40 dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt wurde, seine Rechtsmittelfrist hiergegen folglich am römisch 40 endete, seine Eingabe am selben Tage rechtzeitig war, seine Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich zu behandeln ist und nicht wegen Verspätung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen ist. 2.4.

  1. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des 1.) „Rekurses“ des Beschwerdeführers, datiert mit XXXX bzw. eingegangen am XXXX , und 2.) des „Einspruchs“ des Beschwerdeführers, datiert mit XXXX bzw. eingegangen am XXXX , gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX :2.4.
  2. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des 1.) „Rekurses“ des Beschwerdeführers, datiert mit römisch 40 bzw. eingegangen am römisch 40 , und 2.) des „Einspruchs“ des Beschwerdeführers, datiert mit römisch 40 bzw. eingegangen am römisch 40 , gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 : Da das Bundesverwaltungsgericht, wie soeben dargelegt, in der gegenständlichen Rechtssache materiell-inhaltlich zu entscheiden hat, ist die Entscheidung der belangten Behörde, konkret: sind die Zurückweisungen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 1.) XXXX bzw. XXXX und 2.) XXXX bzw. XXXX , einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen:Da das Bundesverwaltungsgericht, wie soeben dargelegt, in der gegenständlichen Rechtssache materiell-inhaltlich zu entscheiden hat, ist die Entscheidung der belangten Behörde, konkret: sind die Zurückweisungen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 1.) römisch 40 bzw. römisch 40 und 2.) römisch 40 bzw. römisch 40 , einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen: 2.4.2.
  3. Allgemein zu den Fristen: Nach den zitierten Normen des AVG enden mit Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  4. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Bei der Frist zur Einbringung einer Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. 2.4.2.
  5. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache folgendes: Die belangte Behörde stellte ihren Bescheid vom XXXX , mit welchem sie seinen Antrag auf Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX und XXXX abgewiesen hatte, dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zu. Die belangte Behörde stellte ihren Bescheid vom römisch 40 , mit welchem sie seinen Antrag auf Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 abgewiesen hatte, dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 zu. Sein mit XXXX datierter „Rekurs“ hiergegen langte [jedoch erst] am XXXX bei der belangten Behörde ein und konstatierte der Beschwerdeführer darin seine Säumnis betreffend die Abweisung seiner Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX und XXXX , rechtfertigte er sich doch ausführlich mit „Freud’scher Fehlleistung“, „weihnachtlichem Stress“, „Terminarbeiten“ und „daraus resultierenden physischen und psychischen Erschöpfungszuständen“, sodass die verspätete Einbringung dieses seines Rechtsmittels außer Streit steht.Sein mit römisch 40 datierter „Rekurs“ hiergegen langte [jedoch erst] am römisch 40 bei der belangten Behörde ein und konstatierte der Beschwerdeführer darin seine Säumnis betreffend die Abweisung seiner Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 , rechtfertigte er sich doch ausführlich mit „Freud’scher Fehlleistung“, „weihnachtlichem Stress“, „Terminarbeiten“ und „daraus resultierenden physischen und psychischen Erschöpfungszuständen“, sodass die verspätete Einbringung dieses seines Rechtsmittels außer Streit steht. Das bedeutet rechtlich, dass der XXXX für die vierwöchige Frist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristauslösend war. Ausgehend folglich von der Zustellung des Bescheides am XXXX endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher mit Ablauf des XXXX und handelte es sich bei diesem um einen Donnerstag, sodass dem Beschwerdeführer nicht das Privileg

§ 33Abs.

2 AVG zugutekam. Das bedeutet rechtlich, dass der römisch 40 für die vierwöchige Frist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristauslösend war. Ausgehend folglich von der Zustellung des Bescheides am römisch 40 endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher mit Ablauf des römisch 40 und handelte es sich bei diesem um einen Donnerstag, sodass dem Beschwerdeführer nicht das Privileg

Paragraph 33, Absatz 2, AVG zugutekam. In einem Größenschluss ist aufgrund der Tatsache, dass der „Einspruch“ des Beschwerdeführers einen Monat später, nämlich mit XXXX , datiert ist und bei der belangten Behörde [erst] am XXXX eingegangen ist, auf dieses Schriftwerk des Beschwerdeführers aus den soeben dargelegten Erwägungen umso weniger einzugehen, endete doch, wie bereits dargelegt, die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid vom XXXX am XXXX .In einem Größenschluss ist aufgrund der Tatsache, dass der „Einspruch“ des Beschwerdeführers einen Monat später, nämlich mit römisch 40 , datiert ist und bei der belangten Behörde [erst] am römisch 40 eingegangen ist, auf dieses Schriftwerk des Beschwerdeführers aus den soeben dargelegten Erwägungen umso weniger einzugehen, endete doch, wie bereits dargelegt, die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid vom römisch 40 am römisch 40 . Da folglich sein „Rekurs“ gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mit XXXX datiert ist und am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte und sein „Einspruch“ gegen denselben Bescheid mit XXXX datiert ist und am XXXX eingelangte, waren beide Rechtsmittel des Beschwerdeführers

§ 7Abs. 4 Vw

GVG verspätet.Da folglich sein „Rekurs“ gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 mit römisch 40 datiert ist und am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte und sein „Einspruch“ gegen denselben Bescheid mit römisch 40 datiert ist und am römisch 40 eingelangte, waren beide Rechtsmittel des Beschwerdeführers

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG verspätet. Das bedeutet weiters, dass der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Folge der Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist, weswegen einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen ist und somit die Zurückweisung des „Rekurses“ und des „Einspruchs“ des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mittels (korrekt:) Beschwerdevorentscheidung vom XXXX rechtsrichtig war, doch war der Spruch derselben im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.Das bedeutet weiters, dass der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 in Folge der Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist, weswegen einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen ist und somit die Zurückweisung des „Rekurses“ und des „Einspruchs“ des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 mittels (korrekt:) Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 rechtsrichtig war, doch war der Spruch derselben im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war. 2.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hatte erstens keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, und zweitens kann das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 4 der leg.cit., soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen. Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur […] aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). Der Beschwerdeführer hatte erstens keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, und zweitens kann das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 4, der leg.cit., soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur […] aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung deswegen

§ 24Abs. 1 i

Vm Abs. 4 VwGVG nicht für notwendig erachtet, als der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist, keine Verjährungs- und/oder keine – gar komplexe - Rechtsfragen zu klären waren (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Da sich auch sonst kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), wurde von der Abhaltung einer solchen Abstand genommen.Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung deswegen

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG nicht für notwendig erachtet, als der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist, keine Verjährungs- und/oder keine – gar komplexe - Rechtsfragen zu klären waren vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Da sich auch sonst kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), wurde von der Abhaltung einer solchen Abstand genommen. 2.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2340071.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.