W296 2340071-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW296 2340071-1 Spruch, W296 2340071-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX gegen den „Bescheid“ des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den „Bescheid“ des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 iVm 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG und §§ 32 Abs. 2, 33, 58 Abs. 1, 62 Abs. 2 1. Satz AVG mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, in Verbindung mit 7 Absatz 4, 1. Satz VwGVG und Paragraphen 32, Absatz 2, 33, 58, Absatz eins, 62, Absatz 2, 1. Satz AVG mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat: „1. Der „Rekurs“ von XXXX , datiert mit XXXX und eingegangen am XXXX , und „1. Der „Rekurs“ von römisch 40 , datiert mit römisch 40 und eingegangen am römisch 40 , und 2. der „Einspruch“ von XXXX , datiert mit XXXX und eingegangen am XXXX , 2. der „Einspruch“ von römisch 40 , datiert mit römisch 40 und eingegangen am römisch 40 , gegen den hg. Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , werden gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.“gegen den hg. Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , werden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Einem Aktenvermerk vom XXXX dieser Richterin ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von ihr ersucht wurde, keinesfalls Kontakt mit den Parteien des Verfahrens aufzunehmen. Dem Protokoll einer Verhandlung vom XXXX in der erwähnten Rechtssache und dessen Anhang ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung und bereits am XXXX mit schriftlicher Eingabe „Einspruch“ gegen die Gebührenbestimmung der Richterin eingebracht hatte. 20. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme einer Richterin zusammengefasst des Inhalts ein, der Beschwerdeführer habe sich als in einer Rechtssache hinzugezogener Sachverständige wohl akribisch auf die beauftragte Rechtssache vorbereitet, sei jedoch aufgrund von Gesprächen mit Parteienvertretern in eine Befangenheitssituation gelangt, welche in zwei Ablehnungsanträge gemündet sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer einer Partei den seiner Ansicht nach aussichtslosen Prozessstandpunkt kundgetan, was zu einer sehr aufwendigen Gutachtenserstattung mit mehreren Ergänzungen geführt habe. Weiters ist ihm laut einem Aktenvermerk dieser Richterin vom römisch 40 zusammengefasst mitgeteilt worden, dass die von ihm geltend gemachten Gebühren drastisch gekürzt werden müssten, was der Beschwerdeführer mit den Worten, die Gebühren seien ihm „völlig gleichgültig“ quittiert habe. Einem Aktenvermerk vom römisch 40 dieser Richterin ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von ihr ersucht wurde, keinesfalls Kontakt mit den Parteien des Verfahrens aufzunehmen. Dem Protokoll einer Verhandlung vom römisch 40 in der erwähnten Rechtssache und dessen Anhang ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung und bereits am römisch 40 mit schriftlicher Eingabe „Einspruch“ gegen die Gebührenbestimmung der Richterin eingebracht hatte.
Zukunft des Fachgebiets und zudem das Wissen über rechtliche Grundlagen.22. In einem mit römisch 40 datiertem Gutachten gab die für den Falle des Beschwerdeführers zuständige Zertifizierungskommission gegenüber der belangten Behörde bekannt, der vom Beschwerdeführer am römisch 40 gestellte Antrag auf (neuerliche) Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 werde nicht befürwortet und begründete dies damit, dass dieser vor der Zertifizierungskommission allgemeine Fragen zur Angewandten römisch 40 , zu den Methoden und Kosten der Datenerhebung nicht beantwortet und sich lediglich in Allgemeinplätzen aufgehalten habe; er habe zudem keine konkreten Antworten zur römisch 40 gegeben, seine Antworten wären ausschweifend, jedoch ungenau gewesen, es fehle ihm der Bezug zur Gegenwart bzw.
Zukunft des Fachgebiets und zudem das Wissen über rechtliche Grundlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 11 SDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 11, SDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) 2.2. Relevante Bestimmungen:
2.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lauten:2.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lauten: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. Paragraph 7, […]
Vorlageantrag § 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. […] Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.3.1. Zur Zustellung:
Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann.
Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199;
Verweis auf VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199;
Verweis auf VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).
Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; Verweis auf VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078, mwN).
2.3.2. Zur Bezeichnung des Rechtsaktes der belangten Behörde vom XXXX als „Bescheid“ statt als „Beschwerdevorentscheidung“:2.3.2. Zur Bezeichnung des Rechtsaktes der belangten Behörde vom römisch 40 als „Bescheid“ statt als „Beschwerdevorentscheidung“:
Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide (VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016, GRS wie Ra 2015/03/0051 E 30. Oktober 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz).Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide (VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016, GRS wie Ra 2015/03/0051 E 30. Oktober 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz).
Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von § 14 VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat (VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, GRS wie Ra 2021/08/0044 E 22. Februar 2022 RS 2).Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von Paragraph 14, VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat (VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, GRS wie Ra 2021/08/0044 E 22. Februar 2022 RS 2).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde. Die Beschwerde ist im Sinn dieser Bestimmung zu dem Zeitpunkt als dem Verwaltungsgericht vorgelegt anzusehen, in dem sie beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt stellt sich auch vor dem Hintergrund der der Verwaltungsbehörde zustehenden Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht als unionsrechtlich bedenklich dar (VwGH 10.09.2014, Fr 2014/20/0022).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG beginnt im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde. Die Beschwerde ist im Sinn dieser Bestimmung zu dem Zeitpunkt als dem Verwaltungsgericht vorgelegt anzusehen, in dem sie beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt stellt sich auch vor dem Hintergrund der der Verwaltungsbehörde zustehenden Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht als unionsrechtlich bedenklich dar (VwGH 10.09.2014, Fr 2014/20/0022).
2.3.3. Zum Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Rechtsakt der belangten Behörde vom XXXX :2.3.3. Zum Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Rechtsakt der belangten Behörde vom römisch 40 :
Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach § 61 Abs 2 AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehlen der Fristangabe geht dabei voll zu Lasten des Rechtsschutzes der Partei. Im Übrigen stellt das Fehlen der Angabe der Rechtsmittelfrist keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Nur für den Fall der falschen Belehrung, daß gegen den Bescheid ein Rechtsmittel überhaupt nicht zulässig ist, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung zulässig (UVS Kärnten 17.02.1993, KUVS-K2-1515/3/92).Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach Paragraph 61, Absatz 2, AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist.
Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehlen der Fristangabe geht dabei voll zu Lasten des Rechtsschutzes der Partei. Im Übrigen stellt das Fehlen der Angabe der Rechtsmittelfrist keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Nur für den Fall der falschen Belehrung, daß gegen den Bescheid ein Rechtsmittel überhaupt nicht zulässig ist, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung zulässig (UVS Kärnten 17.02.1993, KUVS-K2-1515/3/92).
2.4. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache:
2.4.1. Zum angefochtenen Rechtsakt der belangten Behörde vom XXXX :2.4.1. Zum angefochtenen Rechtsakt der belangten Behörde vom römisch 40 :
Die belangte Behörde bezeichnete den angefochtenen Rechtsakt als „Bescheid“. Nun lag diesem [jedoch] zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX „Einspruch“ wohl gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit welchem sein Antrag auf Eintragung für die Fachgebiete XXXX und XXXX abgewiesen worden war, eingebracht hatte. Das Wort „wohl“ deswegen, da der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den Anforderungen des § 9 VwGVG nicht Genüge getan und es unterlassen hatte, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben und die belangte Behörde es ihrerseits unterlassen hatte, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 VwGVG an ihn zu übermitteln, jedoch aus dem Inhalt des Rechtsmittels eindeutig hervorging, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Eintragung für die Fachgebiete XXXX und XXXX wehrte.
Es lag somit ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen einen rechtmäßig erlassenen Bescheid vom XXXX vor und schadete die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels dessen Charakter an sich nicht.Die belangte Behörde bezeichnete den angefochtenen Rechtsakt als „Bescheid“. Nun lag diesem [jedoch] zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 „Einspruch“ wohl gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit welchem sein Antrag auf Eintragung für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 abgewiesen worden war, eingebracht hatte. Das Wort „wohl“ deswegen, da der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG nicht Genüge getan und es unterlassen hatte, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben und die belangte Behörde es ihrerseits unterlassen hatte, einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VwGVG an ihn zu übermitteln, jedoch aus dem Inhalt des Rechtsmittels eindeutig hervorging, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Eintragung für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 wehrte.
Es lag somit ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen einen rechtmäßig erlassenen Bescheid vom römisch 40 vor und schadete die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels dessen Charakter an sich nicht.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Abs. 2 der leg.cit. hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Absatz 2, der leg.cit. hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will.
Nun hat in der gegenständlichen Rechtssache die belangte Behörde offensichtlich von der Möglichkeit gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG nicht Gebrauch gemacht, sondern nach Einlangen des Rechtsmittels des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG hierauf - statt richtigerweise einer „Beschwerdevorentscheidung“ - einen (so titulierten) „Bescheid“ erlassen. Entsprechend der zitierten Judikatur scheidet [jedoch] die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von § 14 VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde, da es für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung erforderlich ist, dass aus dem konkreten Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar war, dass die belangte Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid vom XXXX entschieden hat, was gegenständlich der Fall war, sodass grundsätzlich in einem ersten Prüfschritt bei der angefochtenen Erledigung von einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom XXXX auszugehen ist.Nun hat in der gegenständlichen Rechtssache die belangte Behörde offensichtlich von der Möglichkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG nicht Gebrauch gemacht, sondern nach Einlangen des Rechtsmittels des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hierauf - statt richtigerweise einer „Beschwerdevorentscheidung“ - einen (so titulierten) „Bescheid“ erlassen.
Entsprechend der zitierten Judikatur scheidet [jedoch] die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von Paragraph 14, VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde, da es für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung erforderlich ist, dass aus dem konkreten Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar war, dass die belangte Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid vom römisch 40 entschieden hat, was gegenständlich der Fall war, sodass grundsätzlich in einem ersten Prüfschritt bei der angefochtenen Erledigung von einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom römisch 40 auszugehen ist.
Jedoch mangelte es dem angefochtenen Rechtsakt nicht nur an der korrekten Bezeichnung, sondern auch an einer Rechtsmittelbelehrung – diese fehlt schlichtweg, sodass in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob ein Rechtsakt, der trotz Fehlerhaftigkeit bekämpft werden kann, oder ein absolut nichtiger Rechtsakt, welcher keiner Bekämpfung zugänglich ist, weil nicht im Rechtsbestand seiend, vorliegt:
Gemäß § 58 Abs. 1 3. Aufzählung AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt das Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Das bedeutet, dass ein Rechtsakt ohne Rechtsmittelbelehrung nicht nichtig, sondern jedenfalls im Rechtsbestand ist, einen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt und folglich, wie in dieser Rechtssache auch der Fall, in Beschwer gezogen werden kann und auch wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, 3. Aufzählung AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt das Rechtsmittel gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Das bedeutet, dass ein Rechtsakt ohne Rechtsmittelbelehrung nicht nichtig, sondern jedenfalls im Rechtsbestand ist, einen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt und folglich, wie in dieser Rechtssache auch der Fall, in Beschwer gezogen werden kann und auch wurde.
Nun stellt sich jedoch weiters das Problem, dass es sich beim angefochtenen Rechtsakt der belangten Behörde vom XXXX , wie bereits releviert, rechtsrichtigerweise (nicht um einen Bescheid, sondern) um eine Beschwerdevorentscheidung handelt, gegen welche grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag eingebracht werden müsste, um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bewirken zu können. In der gegenständlichen Rechtssache wurde jedoch dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Rechtsakt nachweislich am XXXX zugestellt, sodass die Frist für den Vorlageantrag theoretisch am XXXX ausgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer hatte jedoch erst am XXXX seine Beschwerde eingebracht, welche somit verfristet wäre.Nun stellt sich jedoch weiters das Problem, dass es sich beim angefochtenen Rechtsakt der belangten Behörde vom römisch 40 , wie bereits releviert, rechtsrichtigerweise (nicht um einen Bescheid, sondern) um eine Beschwerdevorentscheidung handelt, gegen welche grundsätzlich gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 1.
Satz VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag eingebracht werden müsste, um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bewirken zu können. In der gegenständlichen Rechtssache wurde jedoch dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Rechtsakt nachweislich am römisch 40 zugestellt, sodass die Frist für den Vorlageantrag theoretisch am römisch 40 ausgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer hatte jedoch erst am römisch 40 seine Beschwerde eingebracht, welche somit verfristet wäre.
Nun ist demgegenüber der Literatur zu § 13a AVG zu entnehmen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a (Stand 1.1.2014, rdb.at)), dass für die Rechtsmittelbelehrung in einem Bescheid (vgl § 58 Abs. 1 AVG) die besondere Anordnung des § 61 AVG maßgeblich ist. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Partei durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist oder nicht (VwSlg 11.279 A/1984), allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf ein Rechtsmittel offenkundig von einer – quasi subsidiären – Verpflichtung zur Manuduktion nach § 13a AVG aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in zahlreichen Entscheidungen den Entfall der Manuduktionspflicht damit begründet, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl VwGH 30. 1. 1986, 85/08/0183; 24. 4. 1990, 87/04/0223; 11. 9. 1997, 97/06/0128; 14. 4. 2000, 98/18/0371; 3. 9. 2002, 2001/03/0213).
Nun ist demgegenüber der Literatur zu Paragraph 13 a, AVG zu entnehmen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at)), dass für die Rechtsmittelbelehrung in einem Bescheid vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, AVG) die besondere Anordnung des Paragraph 61, AVG maßgeblich ist. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Partei durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist oder nicht (VwSlg 11.279 A/1984), allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf ein Rechtsmittel offenkundig von einer – quasi subsidiären – Verpflichtung zur Manuduktion nach Paragraph 13 a, AVG aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in zahlreichen Entscheidungen den Entfall der Manuduktionspflicht damit begründet, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach vergleiche VwGH 30. 1. 1986, 85/08/0183; 24. 4. 1990, 87/04/0223; 11. 9. 1997, 97/06/0128; 14. 4. 2000, 98/18/0371; 3. 9. 2002, 2001/03/0213).
E contrario bedeutet das, dass, da im angefochtenen Rechtsakt keine Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist, dem Beschwerdeführer zugestanden werden muss, dass er aufgrund der Titulierung seitens der belangten Behörde von einem „Bescheid“ auszugehen hatte und sein Rechtsmittel gegen diesen „Bescheid“ in der gemäß § 61 Abs. 2 AVG normierten Rechtsmittelfrist einbringen konnte, wobei die leg.cit. von der „gesetzlichen Beschwerdefrist“ ausgeht und diese gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG vier Wochen ab dem Tag der Zustellung beträgt, sodass im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid vom XXXX dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurde, seine Rechtsmittelfrist hiergegen folglich am XXXX endete, seine Eingabe am selben Tage rechtzeitig war, seine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich zu behandeln ist und nicht wegen Verspätung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen ist.E contrario bedeutet das, dass, da im angefochtenen Rechtsakt keine Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist, dem Beschwerdeführer zugestanden werden muss, dass er aufgrund der Titulierung seitens der belangten Behörde von einem „Bescheid“ auszugehen hatte und sein Rechtsmittel gegen diesen „Bescheid“ in der gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AVG normierten Rechtsmittelfrist einbringen konnte, wobei die leg.cit. von der „gesetzlichen Beschwerdefrist“ ausgeht und diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vier Wochen ab dem Tag der Zustellung beträgt, sodass im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid vom römisch 40 dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt wurde, seine Rechtsmittelfrist hiergegen folglich am römisch 40 endete, seine Eingabe am selben Tage rechtzeitig war, seine Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich zu behandeln ist und nicht wegen Verspätung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen ist.
2.4.2. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des 1.) „Rekurses“ des Beschwerdeführers, datiert mit XXXX bzw. eingegangen am XXXX , und 2.) des „Einspruchs“ des Beschwerdeführers, datiert mit XXXX bzw. eingegangen am XXXX , gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX :2.4.2. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des 1.) „Rekurses“ des Beschwerdeführers, datiert mit römisch 40 bzw. eingegangen am römisch 40 , und 2.) des „Einspruchs“ des Beschwerdeführers, datiert mit römisch 40 bzw. eingegangen am römisch 40 , gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 :
Da das Bundesverwaltungsgericht, wie soeben dargelegt, in der gegenständlichen Rechtssache materiell-inhaltlich zu entscheiden hat, ist die Entscheidung der belangten Behörde, konkret: sind die Zurückweisungen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 1.) XXXX bzw. XXXX und 2.) XXXX bzw. XXXX , einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen:Da das Bundesverwaltungsgericht, wie soeben dargelegt, in der gegenständlichen Rechtssache materiell-inhaltlich zu entscheiden hat, ist die Entscheidung der belangten Behörde, konkret: sind die Zurückweisungen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 1.) römisch 40 bzw. römisch 40 und 2.) römisch 40 bzw. römisch 40 , einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen:
2.4.2.1. Allgemein zu den Fristen:
Nach den zitierten Normen des AVG enden mit Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Bei der Frist zur Einbringung einer Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
2.4.2.2. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache folgendes:
Die belangte Behörde stellte ihren Bescheid vom XXXX , mit welchem sie seinen Antrag auf Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX und XXXX abgewiesen hatte, dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zu. Die belangte Behörde stellte ihren Bescheid vom römisch 40 , mit welchem sie seinen Antrag auf Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 abgewiesen hatte, dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 zu.
Sein mit XXXX datierter „Rekurs“ hiergegen langte [jedoch erst] am XXXX bei der belangten Behörde ein und konstatierte der Beschwerdeführer darin seine Säumnis betreffend die Abweisung seiner Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX und XXXX , rechtfertigte er sich doch ausführlich mit „Freud’scher Fehlleistung“, „weihnachtlichem Stress“, „Terminarbeiten“ und „daraus resultierenden physischen und psychischen Erschöpfungszuständen“, sodass die verspätete Einbringung dieses seines Rechtsmittels außer Streit steht.Sein mit römisch 40 datierter „Rekurs“ hiergegen langte [jedoch erst] am römisch 40 bei der belangten Behörde ein und konstatierte der Beschwerdeführer darin seine Säumnis betreffend die Abweisung seiner Eintragung als Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 , rechtfertigte er sich doch ausführlich mit „Freud’scher Fehlleistung“, „weihnachtlichem Stress“, „Terminarbeiten“ und „daraus resultierenden physischen und psychischen Erschöpfungszuständen“, sodass die verspätete Einbringung dieses seines Rechtsmittels außer Streit steht.
Das bedeutet rechtlich, dass der XXXX für die vierwöchige Frist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristauslösend war. Ausgehend folglich von der Zustellung des Bescheides am XXXX endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher mit Ablauf des XXXX und handelte es sich bei diesem um einen Donnerstag, sodass dem Beschwerdeführer nicht das Privileg gemäß § 33 Abs. 2 AVG zugutekam. Das bedeutet rechtlich, dass der römisch 40 für die vierwöchige Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristauslösend war. Ausgehend folglich von der Zustellung des Bescheides am römisch 40 endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher mit Ablauf des römisch 40 und handelte es sich bei diesem um einen Donnerstag, sodass dem Beschwerdeführer nicht das Privileg gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG zugutekam.
In einem Größenschluss ist aufgrund der Tatsache, dass der „Einspruch“ des Beschwerdeführers einen Monat später, nämlich mit XXXX , datiert ist und bei der belangten Behörde [erst] am XXXX eingegangen ist, auf dieses Schriftwerk des Beschwerdeführers aus den soeben dargelegten Erwägungen umso weniger einzugehen, endete doch, wie bereits dargelegt, die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid vom XXXX am XXXX .In einem Größenschluss ist aufgrund der Tatsache, dass der „Einspruch“ des Beschwerdeführers einen Monat später, nämlich mit römisch 40 , datiert ist und bei der belangten Behörde [erst] am römisch 40 eingegangen ist, auf dieses Schriftwerk des Beschwerdeführers aus den soeben dargelegten Erwägungen umso weniger einzugehen, endete doch, wie bereits dargelegt, die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid vom römisch 40 am römisch 40 .
Da folglich sein „Rekurs“ gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mit XXXX datiert ist und am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte und sein „Einspruch“ gegen denselben Bescheid mit XXXX datiert ist und am XXXX eingelangte, waren beide Rechtsmittel des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG verspätet.Da folglich sein „Rekurs“ gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 mit römisch 40 datiert ist und am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte und sein „Einspruch“ gegen denselben Bescheid mit römisch 40 datiert ist und am römisch 40 eingelangte, waren beide Rechtsmittel des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG verspätet.
Das bedeutet weiters, dass der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Folge der Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist, weswegen einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen ist und somit die Zurückweisung des „Rekurses“ und des „Einspruchs“ des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mittels (korrekt:) Beschwerdevorentscheidung vom XXXX rechtsrichtig war, doch war der Spruch derselben im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.Das bedeutet weiters, dass der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 in Folge der Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist, weswegen einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen ist und somit die Zurückweisung des „Rekurses“ und des „Einspruchs“ des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 mittels (korrekt:) Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 rechtsrichtig war, doch war der Spruch derselben im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.
2.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hatte erstens keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, und zweitens kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 4 der leg.cit., soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 47 GRC nicht entgegenstehen. Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur […] aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). Der Beschwerdeführer hatte erstens keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, und zweitens kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 4, der leg.cit., soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw.
Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur […] aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,).
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung deswegen gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG nicht für notwendig erachtet, als der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist, keine Verjährungs- und/oder keine – gar komplexe - Rechtsfragen zu klären waren (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Da sich auch sonst kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), wurde von der Abhaltung einer solchen Abstand genommen.Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung deswegen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG nicht für notwendig erachtet, als der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist, keine Verjährungs- und/oder keine – gar komplexe - Rechtsfragen zu klären waren vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Da sich auch sonst kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), wurde von der Abhaltung einer solchen Abstand genommen.
2.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2340071.1.00