Obsah (12)
§ 33Art. 133§ 5Art. 12§ 61§ 71§ 16§ 1§ 6§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW610 2324605-2 Spruch, W610 2324605-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 33Abs. 4 Vw
GVG infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
§ 33Abs. 3 Vw
GVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 07.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Belgien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 12Abs.
2 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Belgien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der im Bescheid (auch in der Erstsprache der Beschwerdeführerin) angeführten Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.
- Der Bescheid wurde laut dem im Akt einliegenden Zustellungsnachweis am 08.10.2025 vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin (Verein XXXX ) übernommen (AS 273; Vollmacht AS 177 [Anmerkung: die Angabe von Aktenseiten bezieht sich auf den Verwaltungsakt zu 2324605-1]). Darüber hinaus wurde der Bescheid per RSa an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch mit 09.10.2025 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt hinterlegt; am 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Schriftstück ausgefolgt (AS 271).
- Der Bescheid wurde laut dem im Akt einliegenden Zustellungsnachweis am 08.10.2025 vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin (Verein römisch 40 ) übernommen (AS 273; Vollmacht AS 177 [Anmerkung: die Angabe von Aktenseiten bezieht sich auf den Verwaltungsakt zu 2324605-1]). Darüber hinaus wurde der Bescheid per RSa an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch mit 09.10.2025 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt hinterlegt; am 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Schriftstück ausgefolgt (AS 271).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde; die Beschwerde wurde laut Poststempel am 23.10.2025 zur Post gegeben und langte am 29.10.2025 beim Bundesamt ein. Mit Schreiben vom 29.10.2025 verständigte das Bundesamt die Beschwerdeführerin (im Wege ihres Vertreters) von der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 31.10.2025 langten die vom Bundesamt übermittelte Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025 und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage wurde auf die verspätete Einbringung der Beschwerde hingewiesen.
- Mit (am 05.11.2025 an ihren bevollmächtigten Vertreter übermitteltem) Schreiben vom 04.11.2025 (Verspätungsvorhalt) teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sich aus der Aktenlage – ausgehend von der im Akt dokumentierten, am 08.10.2025 erfolgten, Zustellung des Bescheides an ihren bevollmächtigten Vertreter – eine verspätete Einbringung der Beschwerde ergebe. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
- Mit E-Mail vom 12.11.2025 teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem blauen Zustell-Kuvert die Zustellung deutlich mit 09.10.2025 vermerkt sei; eine Kopie des Zustellkuverts werde am folgenden Tag eingeschrieben zur Post gegeben werden.
- Mit weiterem (sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtetem) E-Mail vom 17.11.2025 führte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin einen Bescheid erhalten habe und sich auf dem Zustellkuvert ein deutlich sichtbarer Vermerk befunden habe, wonach der 09.10.2025 der Beginn der Abholfrist gewesen sei. Ausgehend davon sei der letzte Tag der Beschwerdefrist der 23.10.2025 gewesen und die Beschwerde sei sohin rechtzeitig eingebracht worden. Zudem könne auch die Beschwerdevorlage durch das Bundesamt als Bestätigung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels betrachtet werden. Sollte wider Erwarten von einer Fristversäumnis auszugehen sein, so sei durch die aktive Handlung der Behörde – insbesondere durch die Vorlage des Aktes und die damit verbundene Einleitung des Beschwerdeverfahrens – eine konkludente Sanierung erfolgt. Angesichts der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall (fehlende Einvernahme, außergewöhnlich hoher Ermittlungsaufwand, psychische und gesundheitliche Ausnahmesituation der Beschwerdeführerin sowie aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierende Pflicht, komplexe Fälle nicht wie „Standard-Dublin-Verfahren“ zu behandeln) sei zudem davon auszugehen, dass im konkreten Einzelfall eine vierwöchige Frist einzuräumen gewesen wäre. Innerhalb dieser Frist sei die Beschwerde unzweifelhaft rechtzeitig erhoben worden. Selbst wenn man – entgegen der aktenkundigen Stempelung – von einer Zustellung bereits am 08.10.2025 ausgehen würde, läge eine Fristversäumung von nur einem Tag vor, welche unverschuldet wäre. Aus diesem Grund werde vorsichtshalber unter einem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt. Jener Antrag wurde zusammengefasst wie folgt begründet: Dem Zustellstempel am Kuvert sei eindeutig der 09.10.2025 als Fristbeginn zu entnehmen gewesen; dies habe für die Vertretung als objektiv erkennbarer Zustellhinweis gelten können. Die Vertretung habe die Fristenberechnung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen. Die Beschwerdeführung sei aufgrund der besonders komplexen Sachlage (keine Einvernahme im behördlichen Verfahren, gravierende gesundheitliche Probleme der Antragstellerin, notwendige Beschaffung umfangreicher medizinischer Unterlagen) außergewöhnlich erschwert gewesen. Im Dublin-Verfahren gelte eine verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen, was die Erstellung einer umfassenden Beschwerde zusätzlich „belastet“ habe. Die Vertretung habe den Verspätungsvorhalt erst am 05.11.2025 erhalten und habe somit erst an diesem Tag die Möglichkeit gehabt, vom Missgeschick Kenntnis zu erlangen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71Abs.
1 AVG ab. Begründend führte es aus, dass von der Beschwerdeführerin kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert habe, aufgezeigt worden sei und kein minderer Grad des Versehens vorliege. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend führte es aus, dass von der Beschwerdeführerin kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert habe, aufgezeigt worden sei und kein minderer Grad des Versehens vorliege.
- Am 20.11.2025 gab die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin den (zuvor per E-Mail übermittelten) Schriftsatz vom 17.11.2025 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zur Post; dieser langte am 24.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Gegen den Bescheid vom 19.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter am 18.12.2025 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass auf das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen und weiterhin die Auffassung vertreten werde, dass taugliche Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegen seien. Insbesondere sei bereits ausgeführt worden, dass sich aus dem Zustell-Kuvert ergebe, dass die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingebracht worden sei.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und ist am 19.12.2025 (per E-Mail) bzw. am 20.03.2026 (postalisch) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Beschluss vom heutigen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025
§ 16Abs.
1 und Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.13. Mit Beschluss vom heutigen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025
Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Bescheid vom 30.09.2025, Zahl: XXXX , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 5Asyl
G 2005 zurückgewiesen und
§ 61
FPG die Außerlandesbringung angeordnet wurde, wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.10.2025 übernommen. Am 23.10.2025 gab der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die dagegen gerichtete Beschwerde zur Post. Am 31.10.2025 (einlangend) legte das Bundesamt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Beschwerdeführerin war die Vorlage ihrer Beschwerde vom Bundesamt mit Schreiben vom 29.10.2025 mitgeteilt worden. 1.1. Der Bescheid vom 30.09.2025, Zahl: römisch 40 , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und
Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung angeordnet wurde, wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.10.2025 übernommen. Am 23.10.2025 gab der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die dagegen gerichtete Beschwerde zur Post. Am 31.10.2025 (einlangend) legte das Bundesamt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Beschwerdeführerin war die Vorlage ihrer Beschwerde vom Bundesamt mit Schreiben vom 29.10.2025 mitgeteilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025 mit am 05.11.2025 an ihren bevollmächtigten Vertreter übermitteltem Schreiben vor. In einem mit 17.11.2025 datierten Schriftsatz, der am gleichen Datum per E-Mail sowohl an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, stellte sie im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters einen (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 20.11.2025 gab der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin (den bereits am 17.11.2025 per E-Mail übermittelten) Schriftsatz zur Post; der postalisch eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte am 24.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 07.04.2026, Zl. W610 2324605-1/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025 als verspätet zurück. 1.
- Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Beschwerdeführerin an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025 gehindert hätte, wurde nicht aufgezeigt.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen über den Verfahrensgang und die relevanten Zustellungsvorgänge bzw. die Einbringung der relevanten Schriftsätze (Beschwerde, Antrag auf Wiedereinsetzung) ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. 2.
- Die Feststellung, wonach kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, das die Beschwerdeführerin an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätte, ergibt sich aus deren Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Entscheidung über die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.
- Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.
- Jener Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.10.2025 rechtswirksam zugestellt, sodass die – in diesem Verfahren
16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zur Anwendung gelangende – zweiwöchige Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 22.10.2025 endete. Daran ändert der Umstand, dass der angeführte Bescheid (zusätzlich) auch der Beschwerdeführerin selbst postalisch übermittelt wurde (Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 09.10.2025, tatsächliche Übernahme am 10.10.2025), nichts. 3.
- Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.
- Jener Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.10.2025 rechtswirksam zugestellt, sodass die – in diesem Verfahren
16 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zur Anwendung gelangende – zweiwöchige Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 22.10.2025 endete. Daran ändert der Umstand, dass der angeführte Bescheid (zusätzlich) auch der Beschwerdeführerin selbst postalisch übermittelt wurde (Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 09.10.2025, tatsächliche Übernahme am 10.10.2025), nichts. Die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 23.10.2025 zur Post gegebene Beschwerde erwies sich somit als verspätet und wurde folglich vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. 3.2.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (zur Anwendbarkeit von § 33 VwGVG bei Versäumung der Beschwerdefrist sowie zur Übertragbarkeit der zu § 71 AVG ergangenen Rechtsprechung vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN). 3.2.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (zur Anwendbarkeit von Paragraph 33, VwGVG bei Versäumung der Beschwerdefrist sowie zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 71, AVG ergangenen Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN). Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
§ 33Abs. 5 Vw
GVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. 3.3. Zur Zuständigkeit für den Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2025 (Spruchteil A.I.):
§ 33Abs. 3 erster Satz Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg.cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, leg.cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Da der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der (am 31.10.2025 erfolgten) Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025 an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist
§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw
GVG das Bundesverwaltungsgericht für den Abspruch über diesen zuständig. Da der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der (am 31.10.2025 erfolgten) Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025 an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG das Bundesverwaltungsgericht für den Abspruch über diesen zuständig. Der Bescheid vom 19.11.2025, mit dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hat, war daher infolge Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. 3.4. Zur Zurückweisung des Antrages als verspätet (Spruchpunkt A.II.):
§ 33Abs. 3 erster Satz Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg.cit binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen […].
Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, leg.cit binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen […]. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2025 vorgelegt worden war (worüber die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes schriftlich verständigt wurde), war der Antrag auf Wiedereinsetzung ab diesem Zeitpunkt
§ 33Abs. 3 Vw
GVG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2025 vorgelegt worden war (worüber die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes schriftlich verständigt wurde), war der Antrag auf Wiedereinsetzung ab diesem Zeitpunkt
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung erlangte die Beschwerdeführerin durch den, ihrem bevollmächtigten Vertreter am 05.11.2025 zugestellten, Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist. Die zweiwöchige Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG endete daher mit Ablauf des 19.11.
- Unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung erlangte die Beschwerdeführerin durch den, ihrem bevollmächtigten Vertreter am 05.11.2025 zugestellten, Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG endete daher mit Ablauf des 19.11.
- Mit (sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtetem) E-Mail vom 17.11.2025 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand postalisch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, die Aufgabe bei der Post erfolgte (laut Poststempel) am 20.11.
- Im Hinblick auf die Übermittlung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit E-Mail vom 17.11.2025 an das Bundesverwaltungsgericht ist festzuhalten, dass E-Mail
§ 1Abs. 1 letzter Satz BVw
G-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 587/2021, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322; 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487; 15.12.2015, Ra 2015/01/0061, mwN). Der dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail innerhalb der zweiwöchigen Frist übermittelte Antrag hatte demnach keine fristwahrende Wirkung.Im Hinblick auf die Übermittlung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit E-Mail vom 17.11.2025 an das Bundesverwaltungsgericht ist festzuhalten, dass E-Mail
Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322; 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487; 15.12.2015, Ra 2015/01/0061, mwN). Der dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail innerhalb der zweiwöchigen Frist übermittelte Antrag hatte demnach keine fristwahrende Wirkung. Eine Weiterleitung des am 17.11.2025 beim Bundesamt eingebrachten Antrages an das Bundesverwaltungsgericht
§ 6AVG war nicht erfolgt.
Eine Weiterleitung des am 17.11.2025 beim Bundesamt eingebrachten Antrages an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, AVG war nicht erfolgt. Die rechtswirksame Einbringung des Antrages erfolgte ausgehend davon erst mit dem Datum der Postaufgabe am 20.11.2025 und damit nach der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als verspätet zurückzuweisen. Die rechtswirksame Einbringung des Antrages erfolgte ausgehend davon erst mit dem Datum der Postaufgabe am 20.11.2025 und damit nach der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als verspätet zurückzuweisen. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der Antrag – auch bei Annahme einer rechtzeitigen Einbringung – als unbegründet erweisen würde. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert war: 3.5.
- Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252, mwN). 3.5.
- Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252, mwN). Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056). 3.5.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Unter einem „Ereignis“ ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021). Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2025/09/0080, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können vergleiche VwGH 16.12.2025, Ra 2025/09/0080, mwN). Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren; (selbst) stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2025/09/0080, mwN)Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren; (selbst) stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend vergleiche VwGH 16.12.2025, Ra 2025/09/0080, mwN) 3.5.
- Die im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebrachten Gründe machen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert war bzw. dass der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein nur minderer Grad des Versehens zugrunde lag. Das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung enthält keine Geltendmachung von Umständen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von dem am 08.10.2025 in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis habe erlangen können. Auf den – sowohl im Verspätungsvorhalt vom 04.11.2025 vorgehaltenen als auch im angefochtenen Bescheid festgestellten – Umstand, dass die Beschwerdefrist durch die (zeitlich zuerst erfolgte) Zustellung des Bescheides an den bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.10.2025 (und nicht durch die spätere Zustellung an die Beschwerdeführerin am 09.10.2025) ausgelöst wurde, geht die Beschwerdeführerin weder im Antrag auf Wiedereinsetzung, noch in den eingebrachten Stellungnahme oder der Beschwerde vom 18.12.2025 ein. Es wurde kein Vorbringen dazu erstattet, dass die nachweislich am 08.10.2025 erfolgte Entgegennahme des Bescheides nicht als eine derartige, die Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung erkannt worden sei. Ebensowenig wurde vorgebracht, dass die Berechnung der Frist allenfalls irrtümlich ausgehend vom Datum der Entgegennahme des Bescheides durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei. Soweit auf die Entscheidung des VwGH vom 14.05.2024, Ra 2022/14/0184, verwiesen wurde, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor, zumal im vorliegenden Fall die fristauslösende (frühere) Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter selbst erfolgte, sodass dieser davon jedenfalls Kenntnis haben musste und sich nicht auf das Datum auf dem (allenfalls von der Beschwerdeführerin zusätzlich vorgelegten) Zustell-Kuvert verlassen durfte. Mit dem pauschalen Vorbringen, dass die Beschwerdeführung aufgrund der Komplexität des Verfahrens mit einem erhöhten Aufwand verbunden gewesen sei, wird kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis aufgezeigt, das die Einbringung einer Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist verhindert hätte. Es wurden daher keine tauglichen Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgezeigt. 3.6.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.6.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid vom 19.11.2025 wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und der verfahrenseinleitende Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben. Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes lagen keine klärungsbedürftigen Fragen vor.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid vom 19.11.2025 wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und der verfahrenseinleitende Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes lagen keine klärungsbedürftigen Fragen vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2324605.2.00