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{'item': 'G307 2339069-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlG307 2339069-1 Spruch, G307 2339069-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2025 fest- und am XXXX .2025 in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2025 fest- und am römisch 40 .2025 in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
  3. Mit Schreiben vom 16.05.2025, vom BF übernommen am 21.05.2025, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  4. Der BF blieb hierauf eine Antwort schuldig.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
  6. und
  7. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
  8. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 12
  9. Fall StGB, 28a Abs. 1
  10. und
  11. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  13. und
  14. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  15. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 12,
  16. Fall StGB, 28a Absatz eins,
  17. und
  18. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
  19. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 13.02.2026, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
  20. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 13.02.2026, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  21. Mit Schriftsatz vom 10.03.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  22. Mit Schriftsatz vom 10.03.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf ein Mindestmaß herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
  23. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 12.03.2026 vorgelegt, wo sie am 18.03.2026 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: 1.
  25. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er wurde in Serbien geboren, ist geschieden und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Der BF war vor seiner Inhaftierung eigenen Angaben zu Folge als Manager erwerbstätig und erzielte dadurch ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.000,00 bis 3.000,
  26. Er besitzt ein Lokal in Serbien, das einen Wert von € 100.000,00 hat. Der BF hat keine Schulden. 1.
  27. Der BF weist im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung von 29.05.2018 bis 12.02.2020 auf. Seit XXXX .2025 ist er aufrecht mit Hauptwohnsitz in der JA gemeldet.1.
  28. Der BF weist im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung von 29.05.2018 bis 12.02.2020 auf. Seit römisch 40 .2025 ist er aufrecht mit Hauptwohnsitz in der JA gemeldet. Der BF stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welcher schlussendlich aufgrund der Antragszurückziehung des BF am XXXX .2019 abgewiesen wurde. Der BF stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welcher schlussendlich aufgrund der Antragszurückziehung des BF am römisch 40 .2019 abgewiesen wurde. Er war nie im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Der BF ist im Besitz eines bis XXXX .2026 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels.Der BF ist im Besitz eines bis römisch 40 .2026 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels. 1.
  29. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage. 1.
  30. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
  31. und
  32. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
  33. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 12
  34. Fall StGB, 28a Abs. 1
  35. und
  36. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.1.
  37. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  38. und
  39. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  40. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 12,
  41. Fall StGB, 28a Absatz eins,
  42. und
  43. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dem BF und seinem Mittäter wurde darin angelastet, A. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung – der neben ihnen unter anderem ein namentlich genannter Mittäter und weitere Mittäter angehörten – I. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit – sofern nichts anderes angeführt – zumindest 59 % Reinsubstanz Cocain und Heroin mit zumindest 16,32 % Reinsubstanz Diacetylmorphin, in einer insgesamt das 25fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft zu haben, nämlichrömisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit – sofern nichts anderes angeführt – zumindest 59 % Reinsubstanz Cocain und Heroin mit zumindest 16,32 % Reinsubstanz Diacetylmorphin, in einer insgesamt das 25fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft zu haben, nämlich
  44. [Anm.: betrifft Mittäter des BF]
  45. der BF a. am XXXX .2020 4.000 g Kokain und 2.500 g Heroin verschafft, indem er gemeinsam mit Mittätern die Übernahme des Suchtgiftes durch einen unbekannten Täter organisierte;a. am römisch 40 .2020 4.000 g Kokain und 2.500 g Heroin verschafft, indem er gemeinsam mit Mittätern die Übernahme des Suchtgiftes durch einen unbekannten Täter organisierte; b. vor dem XXXX unbekannten Suchtgiftabnehmern 10.000 g Kokain (10 Ziegel) überlassen, indem er das Kokain von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten für den Weiterverkauf übernahm und dieses sodann vor dem XXXX .2020 an die unbekannten Suchtgiftabnehmer um € 370.000,00 verkaufte;b. vor dem römisch 40 unbekannten Suchtgiftabnehmern 10.000 g Kokain (10 Ziegel) überlassen, indem er das Kokain von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten für den Weiterverkauf übernahm und dieses sodann vor dem römisch 40 .2020 an die unbekannten Suchtgiftabnehmer um € 370.000,00 verkaufte; c. am oder nach dem XXXX .2020 unbekannten Suchtgiftabnehmern 2.000 g Kokain (2 Ziegel), indem er das Kokain vor oder am XXXX .2020 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten für den Weiterverkauf übernahm und dieses sodann an die unbekannten Suchtgiftabnehmer verkaufte;c. am oder nach dem römisch 40 .2020 unbekannten Suchtgiftabnehmern 2.000 g Kokain (2 Ziegel), indem er das Kokain vor oder am römisch 40 .2020 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten für den Weiterverkauf übernahm und dieses sodann an die unbekannten Suchtgiftabnehmer verkaufte; d. am XXXX .2021 seinem Mittäter 6.000 g Kokain, indem er diesen anwies, das Suchtgift von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten zu übernehmen;d. am römisch 40 .2021 seinem Mittäter 6.000 g Kokain, indem er diesen anwies, das Suchtgift von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten zu übernehmen; e. am XXXX .2021 seinem Mittäter 5.000 g Kokain verschafft, indem er diesen anwies, das Suchtgift von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten zu übernehmen;e. am römisch 40 .2021 seinem Mittäter 5.000 g Kokain verschafft, indem er diesen anwies, das Suchtgift von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten zu übernehmen; f. am XXXX .2021 einem Abnehmer 1.000 g Kokain verschafft, indem er ihm dieses durch seinen Mittäter übergeben ließ;f. am römisch 40 .2021 einem Abnehmer 1.000 g Kokain verschafft, indem er ihm dieses durch seinen Mittäter übergeben ließ; g. am XXXX .2021g. am römisch 40 .2021 1a. seinem Mittäter 3.000 g Kokain und 10 Liter amphetaminhältiges Öl mit einem nicht mehr feststellbaren Reinheitsgehalt Amphetamin verschafft, indem er diesen anwies, das Suchtgift von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten zu übernehmen; 1b. einem abgesondert verfolgten Mittäter 200 g Kokain verschafft, indem er seinen Mittäter anwies, diesem 200 g zu geben; h. am XXXX .2021 seinem Mittäter 5.000 g Kokain verschafft, indem er diesen anwies, das Suchtgift von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten zu übernehmen;h. am römisch 40 .2021 seinem Mittäter 5.000 g Kokain verschafft, indem er diesen anwies, das Suchtgift von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten zu übernehmen; II. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) einem anderen angeboten zu haben, nämlich der BF einer Person zumindest 1.000 g Kokain mit zumindest 59 % Reinsubstanz Cocain, indem er diesem am XXXX .2020 mitteilte, dass er Kokain um € 32.000,00 pro kg hätte und er so viel nehmen könne wie er wolle;römisch zwei. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) einem anderen angeboten zu haben, nämlich der BF einer Person zumindest 1.000 g Kokain mit zumindest 59 % Reinsubstanz Cocain, indem er diesem am römisch 40 .2020 mitteilte, dass er Kokain um € 32.000,00 pro kg hätte und er so viel nehmen könne wie er wolle; III. zur vorschriftswidrigen Aus- und Einfuhr von Suchtgift in einer das 25fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beigetragen zu haben, nämlich der BF zur Ausfuhr von zumindest 10.000 g Kokain mit zumindest 59 % Reinsubstanz Cocain aus Spanien und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, indem er vor dem XXXX .2020 10.000 g Kokain (10 Ziegel) in Spanien ankaufte und mit Mittätern den Transport des Suchtgiftes nach XXXX organisierte;römisch drei. zur vorschriftswidrigen Aus- und Einfuhr von Suchtgift in einer das 25fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge beigetragen zu haben, nämlich der BF zur Ausfuhr von zumindest 10.000 g Kokain mit zumindest 59 % Reinsubstanz Cocain aus Spanien und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, indem er vor dem römisch 40 .2020 10.000 g Kokain (10 Ziegel) in Spanien ankaufte und mit Mittätern den Transport des Suchtgiftes nach römisch 40 organisierte; B. wenn auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B sowie verbotene Waffen besessen zu haben, und zwar I. [Anm.: betrifft Mittäter des BF]römisch eins. [Anm.: betrifft Mittäter des BF] II. der BF, indem er vor dem XXXX .2025römisch zwei. der BF, indem er vor dem römisch 40 .2025
  46. eine Pistole und einen Revolver erwarb und diese bis zum XXXX .2025 in seiner Wohnung verwahrte;
  47. eine Pistole und einen Revolver erwarb und diese bis zum römisch 40 .2025 in seiner Wohnung verwahrte;
  48. einen Schalldämpfer für eine Pistole (§ 17 Abs 1 Z 5 WaffG) erwarb und diesen bis zum XXXX 2025 in seiner Wohnung verwahrte.
  49. einen Schalldämpfer für eine Pistole (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG) erwarb und diesen bis zum römisch 40 2025 in seiner Wohnung verwahrte. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung der Waffen, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, das mehrfache Übersteigen der 25fachen Grenzmenge und das Gewinnstreben. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2025 fest- und am XXXX 2025 in der JA aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2027 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 .2025 fest- und am römisch 40 2025 in der JA aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2027 (1/2) und der römisch 40 .2028 (2/3)). 1.
  50. Der BF unterhält in Österreich und im Schengenraum keine verwandtschaftlichen oder anderweitigen Bindungen. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. 1.
  51. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.
  52. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.1.
  53. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.
  54. Beweiswürdigung: 2.
  55. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  56. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  57. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu Familienstand, Sorgepflichten, letztmaliger Erwerbstätigkeit sowie finanziellen Verhältnissen des BF fußen auf den Ausführungen des Strafgerichtes in seinem Urteil (Urteil, Seiten 1 und 9). 2.2.
  58. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Die Antragstellung nach dem NAG im Jahr 2018 ist aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ersichtlich. In der Beschwerde wurde ausgeführt, das BFA verkenne, dass der BF ein Aufenthaltsrecht für die Slowakei habe, welches weiterhin von Gültigkeit sei. Das BFA habe unzureichend berücksichtigt, dass dem BF mit solch einer Entscheidung die Einreise in den Schengenraum vollkommen verwehrt werde – nämlich trotz seines gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei (Beschwerde, Seite 4f). Diesbezüglich ist auszuführen, dass das BFA im angefochtenen Bescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen festgehalten hat, der BF sei (sehr wohl) im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei. Der BF machte keine weiteren Angaben zu seinem vermeintlichen Leben bzw. der Ausgestaltung eines allfälligen Privat- und Familienlebens in der Slowakei. 2.2.
  59. Die Verurteilung des BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX ersichtlich. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.
  60. Die Verurteilung des BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen römisch 40 ersichtlich. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Der Zeitpunkt der Festnahme, jener der Aufnahme in der JA wie der des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, der Personeninformation der JA und der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt des Fremden geschuldet. 2.2.
  61. Die Feststellungen zu den fehlenden privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten. 2.2.
  62. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dem Akteninhalt. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
  63. Dass lediglich Spruchpunkt VI. des Bescheides angefochten wurde, erschließt sich aus dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut in der Beschwerde.2.2.
  64. Dass lediglich Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides angefochten wurde, erschließt sich aus dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut in der Beschwerde.
  65. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  66. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.
  67. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.1.
  68. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  69. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  9. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  10. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  12. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  13. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.
  2. Vorab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben wurde. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in Rechtskraft.3.1.
  3. Vorab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sechs. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben wurde. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in Rechtskraft. Anzumerken ist jedoch dennoch, dass der BF – wie auch das BFA selbst im angefochtenen Bescheid festgestellt hat – über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt. § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und (darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den BF hätte demnach gemäß § 52 Abs. 6 erster Fall FPG vorausgesetzt, dass der BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist aber definitiv nicht ergangen (vgl. ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und (darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den BF hätte demnach gemäß Paragraph 52, Absatz 6, erster Fall FPG vorausgesetzt, dass der BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist aber definitiv nicht ergangen vergleiche ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu § 52 Abs. 6 FPG).Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG). Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […] Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […] Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG ist daher betreffend das auf die Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt der BF im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist daher betreffend das auf die Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt der BF im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 3.1.
  4. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.1.
  5. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.1.
  6. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert.3.1.
  7. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 und 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert. 3.1.
  8. Wie oben unter Punkt I.1.
  9. festgestellt, wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen Verbrechen des Suchtgifthandels und Vergehen nach dem WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.3.1.
  10. Wie oben unter Punkt römisch eins.1.
  11. festgestellt, wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen Verbrechen des Suchtgifthandels und Vergehen nach dem WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) dem Grunde nach erfüllt.Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) dem Grunde nach erfüllt. Dem BF wurde darin angelastet, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift, nämlich insgesamt 36,20 kg Kokain, 2,50 kg Heroin und 10 Liter amphetaminhältiges Öl, anderen im Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2021 in diversen Angriffen überlassen bzw. verschafft zu haben (Faktum A./I./2.). Dem BF wurde darin angelastet, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift, nämlich insgesamt 36,20 kg Kokain, 2,50 kg Heroin und 10 Liter amphetaminhältiges Öl, anderen im Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 in diversen Angriffen überlassen bzw. verschafft zu haben (Faktum A./I./2.). Weiters wurde dem BF zur Last gelegt, einem anderen vorschriftswidrig zumindest 1 kg Kokain angeboten zu haben, indem er diesem im XXXX 2020 mitteilte, dass er Kokain um € 32.000,00 pro kg hätte und er so viel nehmen könne wie er wolle; (Faktum A./II.). Weiters wurde dem BF zur Last gelegt, einem anderen vorschriftswidrig zumindest 1 kg Kokain angeboten zu haben, indem er diesem im römisch 40 2020 mitteilte, dass er Kokain um € 32.000,00 pro kg hätte und er so viel nehmen könne wie er wolle; (Faktum A./II.). Überdies hat der BF zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von zumindest 10 kg Kokain aus Spanien und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich beigetragen, indem er vor dem XXXX .2020 10 kg Kokain in Spanien ankaufte und mit Mittätern den Transport des Suchtgiftes nach XXXX organisierte; (Faktum A./III.). Überdies hat der BF zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von zumindest 10 kg Kokain aus Spanien und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich beigetragen, indem er vor dem römisch 40 .2020 10 kg Kokain in Spanien ankaufte und mit Mittätern den Transport des Suchtgiftes nach römisch 40 organisierte; (Faktum A./III.). Dem BF wurde darüber hinaus angelastet, wenn auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B sowie verbotene Waffen besessen zu haben, und zwar indem er vor dem XXXX 2025 eine Pistole, einen Revolver und einen Schalldämpfer für eine Pistole erwarb und diese bis zum XXXX .2025 in seiner Wohnung verwahrte (Faktum B./II.).Dem BF wurde darüber hinaus angelastet, wenn auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B sowie verbotene Waffen besessen zu haben, und zwar indem er vor dem römisch 40 2025 eine Pistole, einen Revolver und einen Schalldämpfer für eine Pistole erwarb und diese bis zum römisch 40 .2025 in seiner Wohnung verwahrte (Faktum B./II.). Als mildernd wertete das Gericht das reumütiges Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung der Waffen, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge und das Gewinnstreben. Das Gericht führte weiters aus, dass der BF und sein Mittäter zur Aufbesserung ihres Lebensunterhaltes spätestens im Jahr 2019 beschlossen hätten, sich einer kriminellen Vereinigung anzuschließen und sich durch den arbeitsteiligen Verkauf von Suchtgift eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Umsetzung ihres Tatplanes hätten sie hochpreisige, verschlüsselte Mobiltelefone erworben. Bei diesen habe es sich um vermeintlich abhörsichere Mobiltelefone gehandelt, die eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung aufwiesen, und mit denen nicht telefoniert, sondern nur Text-, Bild- und Videonachrichten verschickt werden konnten. Jedem Benutzer sei dabei ein eindeutiger SKY Pin zugeordnet gewesen. Aufgrund der Verschlüsselungstechnologie seien die Pläne den Suchtgifthandel betreffend in den Chats offen, im Wesentlichen ohne codierte Sprache vereinbart worden und auch entsprechendes Bildmaterial und Sprachnachrichten versendet worden. Die SKY App sei über das am Display des Mobiltelefons befindliche Taschenrechner-Symbol geöffnet worden. Die dem BF und seinem Mittäter bekannte Tätergruppe habe jedenfalls aus mehr als zwei Personen, welche sich zusammengeschlossen hätten, um zumindest mehrere Monate Suchtgift in großen Mengen, ein- und auszuführen, anderen anzubieten, zu überlassen und zu verschaffen, also Verbrechen nach dem SMG zu begehen, bestanden. Gerade zur Erreichung dieses verpönten Zweckes, nämlich der Begehung von Verbrechen nach dem SMG, hätten sich die Genannten und weitere nicht mehr feststellbare Personen über zumindest mehrere Monate im Sinne einer zumindest konkludenten Willenseinigung zusammengeschlossen. Der BF und sein Mittäter hätten es im Zuge sämtlicher ihrer strafbaren Handlungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass sie ihre strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen begehen und dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem SMG, nämlich das vorschriftswidrige Ein- und Ausführen, Anbieten, Überlassen und Verschaffen von Suchtgiften an andere Personen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, ausgeführt werden. Der BF habe betreffend das Faktum A./I./
  12. verschiedenen Abnehmern Kokain, Heroin und amphetaminhaltiges Öl überlassen und verschafft und dadurch zumindest einen Betrag von € 370.000,00 erlangt. Der Vorsatz des BF betreffend das Überlassen und Verschaffen von Suchtgift habe auch den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. Er habe es somit ab der ersten Tathandlung ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass er jeweils durch die kontinuierliche Tatbegehung insgesamt eine die 25fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge anderen überlassen und verschaffen werde und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass er dies von Beginn durch weitere Teilakte, die jeweils die Summierung des Suchtgiftes zu einer die Grenzmenge 25fach übersteigenden Menge führen sollten, wiederholen werde. Der BF habe weiters gewusst, dass er durch den Ankauf von Suchtgift im Ausland und die Organisation des Transportes in das Inland Tatbeiträge zur Ein- und Ausfuhr des zu Faktum A./III. genannten Suchtgiftes leiste. Die Feststellungen zu sämtlichen Schuldsprüchen würden auf den umfassenden Geständnissen des BF und seines Mittäters in der Hauptverhandlung beruhen, die sämtliche im Spruch genannten Vorwürfe – und sämtliche Qualifikationen – zugestanden hätten.Das Gericht führte weiters aus, dass der BF und sein Mittäter zur Aufbesserung ihres Lebensunterhaltes spätestens im Jahr 2019 beschlossen hätten, sich einer kriminellen Vereinigung anzuschließen und sich durch den arbeitsteiligen Verkauf von Suchtgift eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Umsetzung ihres Tatplanes hätten sie hochpreisige, verschlüsselte Mobiltelefone erworben. Bei diesen habe es sich um vermeintlich abhörsichere Mobiltelefone gehandelt, die eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung aufwiesen, und mit denen nicht telefoniert, sondern nur Text-, Bild- und Videonachrichten verschickt werden konnten. Jedem Benutzer sei dabei ein eindeutiger SKY Pin zugeordnet gewesen. Aufgrund der Verschlüsselungstechnologie seien die Pläne den Suchtgifthandel betreffend in den Chats offen, im Wesentlichen ohne codierte Sprache vereinbart worden und auch entsprechendes Bildmaterial und Sprachnachrichten versendet worden. Die SKY App sei über das am Display des Mobiltelefons befindliche Taschenrechner-Symbol geöffnet worden. Die dem BF und seinem Mittäter bekannte Tätergruppe habe jedenfalls aus mehr als zwei Personen, welche sich zusammengeschlossen hätten, um zumindest mehrere Monate Suchtgift in großen Mengen, ein- und auszuführen, anderen anzubieten, zu überlassen und zu verschaffen, also Verbrechen nach dem SMG zu begehen, bestanden. Gerade zur Erreichung dieses verpönten Zweckes, nämlich der Begehung von Verbrechen nach dem SMG, hätten sich die Genannten und weitere nicht mehr feststellbare Personen über zumindest mehrere Monate im Sinne einer zumindest konkludenten Willenseinigung zusammengeschlossen. Der BF und sein Mittäter hätten es im Zuge sämtlicher ihrer strafbaren Handlungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass sie ihre strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen begehen und dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem SMG, nämlich das vorschriftswidrige Ein- und Ausführen, Anbieten, Überlassen und Verschaffen von Suchtgiften an andere Personen in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, ausgeführt werden. Der BF habe betreffend das Faktum A./I./
  13. verschiedenen Abnehmern Kokain, Heroin und amphetaminhaltiges Öl überlassen und verschafft und dadurch zumindest einen Betrag von € 370.000,00 erlangt. Der Vorsatz des BF betreffend das Überlassen und Verschaffen von Suchtgift habe auch den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. Er habe es somit ab der ersten Tathandlung ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass er jeweils durch die kontinuierliche Tatbegehung insgesamt eine die 25fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge anderen überlassen und verschaffen werde und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass er dies von Beginn durch weitere Teilakte, die jeweils die Summierung des Suchtgiftes zu einer die Grenzmenge 25fach übersteigenden Menge führen sollten, wiederholen werde. Der BF habe weiters gewusst, dass er durch den Ankauf von Suchtgift im Ausland und die Organisation des Transportes in das Inland Tatbeiträge zur Ein- und Ausfuhr des zu Faktum A./III. genannten Suchtgiftes leiste. Die Feststellungen zu sämtlichen Schuldsprüchen würden auf den umfassenden Geständnissen des BF und seines Mittäters in der Hauptverhandlung beruhen, die sämtliche im Spruch genannten Vorwürfe – und sämtliche Qualifikationen – zugestanden hätten. Der BF wurde am XXXX .2025 fest- und am XXXX .2025 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2027 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 .2025 fest- und am römisch 40 .2025 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2027 (1/2) und der römisch 40 .2028 (2/3)). 3.1.
  14. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113)3.1.
  15. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113) Es fällt besonders die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes, die Teilhaberschaft des BF an einer organisierten, grenzüberschreitenden kriminellen Organisation, der lange Tatzeitraum sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten, nämlich insbesondere die Beschaffung von Suchtgift im Ausland und die Organisation des Transportes dieses Suchtgiftes über nicht mehr feststellbarer Länder nach Österreich sowie die „planvolle“ Organisation (Beschaffung hochpreisiger, verschlüsselter Mobiltelefone sowie die teilweise Unterkunftnahme im Bundesgebiet unter Umgehung des MeldeG), ins Auge. Der BF hat sich nicht nur als Mitglied einer organisierten Kriminalität am Verkauf und der Innehabung von Suchtgiften im großen Stil beteiligt, sondern hat sein Verhalten auch eine grenzüberschreitende Dimension entfaltet. Hinzu kommt, dass er in einer international agierenden Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgiften betrieb, kriminell tätig wurde. Der BF hat unter Missachtung der Gesetze und über das Hoheitsgebiet von mehreren Staaten hinweg an der Verbringung einer beachtlichen Menge von Suchtmitteln in das österreichische Staatsgebiet zum überwiegenden Zwecke der Weitergabe an andere Personen als Teil einer kriminellen Vereinigung mitgewirkt. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht. Der vom BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangene Suchtgifthandel und die großen Mengen an Suchtgift indizieren, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Wenn auch beim BF nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich den bandenmäßigen, grenzüberschreitenden Suchtgifthandel mit großen Mengen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF offenbar auch nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle in der kriminellen Organisation beteiligt gewesen ist. Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF beteiligt war, ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der inkriminierten Suchtgiftmengen sowie der Ausführung im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen. Insbesondere ist auch zu beachten, dass sich der BF im Bundesgebiet teilweise unter Umgehung des MeldeG aufhielt, um so seinen Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Der BF hat mit seinem Verhalten letztlich nicht nur gegen das SMG verstoßen, sondern auch unions- bzw. schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrechte vorsätzlich zur Begehung von strafbaren Handlungen zur Zwecke der eigenen Bereicherung missbraucht. Der BF zeigte sich im Strafverfahren geständig. In der Beschwerde fehlen Ausführungen des BF zu einer allfälligen Reue, Einsicht oder Läuterung vollkommen. So führte der BF in seiner Beschwerde lediglich aus, dass die Feststellungen des BFA im Bescheid dahingehend, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und aus diesem Grund ein unbefristetes Einreiseverbot gerichtfertigt sei, unrichtig seien. Das BFA habe hierbei eine unrichtige Interessensabwägung zu seinen Lasten durchgeführt. Weiters habe es den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und so in seine Entscheidung die Tatsache, dass der BF zum ersten Mal straffällig geworden, unbescholten sowie umfassend und reumütig geständig gewesen sei, nicht mit einbezogen. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes definitiv als überhöht zu betrachten. Darüber hinaus verkenne das BFA, dass der BF ein Aufenthaltsrecht für die Slowakei besitze, welches weiterhin von Gültigkeit sei. Das BFA habe unzureichend berücksichtigt, dass dem BF mit solch einer Entscheidung die Einreise in den Schengenraum vollkommen verwehrt werde – nämlich trotz seines gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei (Beschwerde, Seite 4f). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit XXXX 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, dar. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit römisch 40 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, dar. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. 3.1.
  16. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.3.1.
  17. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). 3.1.
  1. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Ferner kann er – abgesehen von Zeiten der Anhaltung in Haft und einer Meldung vom 2018 bis 2020 – zu keiner Zeit über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet zurückblicken, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Wie oben bereits ausgeführt, ist der BF im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei. Detaillierte Ausführungen zur vermeintlichen Ausgestaltung seines Privat- und Familienlebens im Schengenraum bzw. diesbezügliche Nachweise wurden vom BF nicht erbracht. Auch wurde gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sodass bereits hieraus ersichtlich ist, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und im Schengenraum nicht vorliegt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Selbst unter der Annahme, dass sich Angehörige im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum aufhalten, ist auszuführen, dass der BF und seine Angehörigen sich zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus (im Schengenraum) bewusst sein mussten. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Schengenraum ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit, sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Schengenraum bzw. Österreich zu verlieren, nicht nur beachtlich gegen gültige Strafgesetze verstoßen, sondern sein besagtes Recht auf Aufenthalt und Einreise zur Begehung von Straftaten missbraucht. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht. Die Möglichkeit, allfällige familiäre Bezugspunkte in Mitgliedsstaaten vor Ort zu pflegen, hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtlichen Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten. Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu im Schengenraum lebenden Angehörigen bzw. Freunden verbunden. Der BF wird – wie zuvor auch bzw. auch nunmehr seit seiner Inhaftierung – seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Serbien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte, die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden und wurden auch keine dementsprechenden Sachverhalte seitens des BF vorgebracht. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft Sicherheit iSd Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL bzw. § 67 Abs. 1 FPG berührt. Damit ist auch der darunter liegende Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit), auf dessen Grundlage das Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, erfüllt (zum Verhältnis des Gefährdungsmaßstabes des § 52 Abs. 6 FPG und des § 53 Abs. 3 FPG siehe oben).In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft Sicherheit iSd Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL bzw. Paragraph 67, Absatz eins, FPG berührt. Damit ist auch der darunter liegende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit), auf dessen Grundlage das Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, erfüllt (zum Verhältnis des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 52, Absatz 6, FPG und des Paragraph 53, Absatz 3, FPG siehe oben). Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den Schengenstaaten – sohin auch der Slowakei – frei steht, dem BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einen Aufenthaltstitel zu erteilen und/oder diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen.Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den Schengenstaaten – sohin auch der Slowakei – frei steht, dem BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einen Aufenthaltstitel zu erteilen und/oder diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen. 3.1.
  2. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen: Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Dennoch ist auch zu berücksichtigen, dass der BF erstmalig fremdenrechtlich und strafrechtlich in Erscheinung trat. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, das Vorgehen im Rahmen einer kriminellen Organisation, die Suchtgiftmengen, den Missbrauch von Einreise- und Aufenthaltsrechten, die Missachtung von Meldepflichten und den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, so erscheint eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter zehn Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten in beachtlichen und beharrlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, weil sich der BF noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und kann die Begehung weiterer strafbarer Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose erweist sich einer Befristung des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2339069.1.00

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