Obsah (14)
Art 133§ 66§ 70§ 53a§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 53§ 9Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlG311 2317969-1 Spruch, G311 2317969-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin (BF)
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin (BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da sie über keine Existenzmittel verfüge und keiner Beschäftigung nachgehe. Es bestehe der begründete Verdacht, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte zumal die BF über keine aufrechte Krankenversicherung verfüge. Sie wohne gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern in einem Obdachlosenheim. Ihr Lebensgefährte würde derzeit keiner legalen Beschäftigung nachgehen und beziehe Notstandshilfe. Somit sei ein Familienleben in Bulgarien möglich. Darüberhinaus sei davon auszugehen, dass sich die restliche Familie der BF in Bulgarien befinde. Nachdem der gegenständliche Bescheid mit XXXX bei der Polizei hinterlegt worden war, erhob die BF mittels Schriftsatzes ihrer Rechtsvertretung vom XXXX , mit E-Mail vom XXXX an die belangte Behörde übermittelt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF bereits seit acht Jahren eine Lebensgemeinschaft führe und aus dieser Beziehung zwei minderjährige Kinder hervorgegangen seien. Die BF sei derzeit im siebenten Monat mit ihrem dritten Kind schwanger. Der Lebensgefährte der BF sei bis vor Kurzem einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und sei beim AMS arbeitslos gemeldet und aktiv auf Arbeitssuche. Die Familie lebe in einer Unterkunft für obdachlose Personen und bemühe sich um die Anmietung einer eigenen Wohnung. Die BF habe keine familiären und sozialen Bindungen in Bulgarien. Geleichzeitig wurden Kopien der Anmeldebescheinigungen ihres Lebensgefährten und ihrer beiden minderjährigen Kinder, sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorgelegt. Nachdem der gegenständliche Bescheid mit römisch 40 bei der Polizei hinterlegt worden war, erhob die BF mittels Schriftsatzes ihrer Rechtsvertretung vom römisch 40 , mit E-Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF bereits seit acht Jahren eine Lebensgemeinschaft führe und aus dieser Beziehung zwei minderjährige Kinder hervorgegangen seien. Die BF sei derzeit im siebenten Monat mit ihrem dritten Kind schwanger. Der Lebensgefährte der BF sei bis vor Kurzem einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und sei beim AMS arbeitslos gemeldet und aktiv auf Arbeitssuche. Die Familie lebe in einer Unterkunft für obdachlose Personen und bemühe sich um die Anmietung einer eigenen Wohnung. Die BF habe keine familiären und sozialen Bindungen in Bulgarien. Geleichzeitig wurden Kopien der Anmeldebescheinigungen ihres Lebensgefährten und ihrer beiden minderjährigen Kinder, sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte. Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihre Rechtsvertretung, der Lebensgefährte der BF als Zeuge sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch teilnahmen. Die belangte Behörde war zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des dritten Kindes sowie eine Bestätigung über den Bezug einer Versehrtenrente der SVA hinsichtlich des Lebensgefährten der BF vom XXXX vorgelegt. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihre Rechtsvertretung, der Lebensgefährte der BF als Zeuge sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch teilnahmen. Die belangte Behörde war zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des dritten Kindes sowie eine Bestätigung über den Bezug einer Versehrtenrente der SVA hinsichtlich des Lebensgefährten der BF vom römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist bulgarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin. Sie führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie ihres bulgarischen Personalausweises fest. Die BF lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Ihre Muttersprache ist Bulgarisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie des bulgarischen Personalausweises; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 f.) Die BF ist bulgarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin. Sie führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie ihres bulgarischen Personalausweises fest. Die BF lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Ihre Muttersprache ist Bulgarisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie des bulgarischen Personalausweises; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3 f.) Die BF ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ihre Wohnsitzmeldungen beziehen sich auf Obdachlosenunterkünfte. Sie ist bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und war bisher nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich. Laut Sozialversicherungsdatenauszug scheint eine krankenversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft zu ihrem Lebensgefährten auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; AJ-WEB Auszug vom 05.02.2026; IZR-Auszug vom XXXX ) Die BF ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ihre Wohnsitzmeldungen beziehen sich auf Obdachlosenunterkünfte. Sie ist bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und war bisher nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich. Laut Sozialversicherungsdatenauszug scheint eine krankenversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft zu ihrem Lebensgefährten auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ; AJ-WEB Auszug vom 05.02.2026; IZR-Auszug vom römisch 40 ) Im Bundesgebiet befindet sich ihr Lebensgefährte, XXXX , geboren am XXXX , welcher seit XXXX im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich ist. Ebenso leben ihre drei minderjährigen Kinder, XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX im Bundesgebiet. XXXX und XXXX sind im Besitz einer mit XXXX ausgestellten Anmeldebescheinigung für Österreich. (vgl. Anmeldebescheinigung XXXX ; Eidesstattliche Erklärung betreffend der Lebensgemeinschaft vom XXXX ; Anmeldbescheinigung XXXX ; Geburtsurkunde XXXX ; Geburtsurkunde XXXX ; Anmeldebescheinigung XXXX ; Geburtsurkunde XXXX )Im Bundesgebiet befindet sich ihr Lebensgefährte, römisch 40 , geboren am römisch 40 , welcher seit römisch 40 im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich ist. Ebenso leben ihre drei minderjährigen Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 im Bundesgebiet. römisch 40 und römisch 40 sind im Besitz einer mit römisch 40 ausgestellten Anmeldebescheinigung für Österreich. vergleiche Anmeldebescheinigung römisch 40 ; Eidesstattliche Erklärung betreffend der Lebensgemeinschaft vom römisch 40 ; Anmeldbescheinigung römisch 40 ; Geburtsurkunde römisch 40 ; Geburtsurkunde römisch 40 ; Anmeldebescheinigung römisch 40 ; Geburtsurkunde römisch 40 ) Der Lebensgefährte der BF weist erstmals eine Nebenwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX in Österreich auf. Von XXXX bis XXXX scheinen Hauptwohnsitzmeldungen auf. Weiters weist er von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung und von XXXX bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Seit XXXX bestehen Hauptwohnsitzmeldungen in Obdachlosenunterkünften. Der Lebensgefährte der BF weist erstmals eine Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich auf. Von römisch 40 bis römisch 40 scheinen Hauptwohnsitzmeldungen auf. Weiters weist er von römisch 40 bis römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung und von römisch 40 bis römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Seit römisch 40 bestehen Hauptwohnsitzmeldungen in Obdachlosenunterkünften. Er ging im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (geringfügig), von XXXX XXXX (geringfügig), von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (geringfügig), von XXXX bis XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX liegt ein Krankengeldbezug vor. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheinen Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf. Seit XXXX liegt ein Notstandshilfebezug sowie seit XXXX der Bezug einer Unfallrente kleiner 50% aufgrund eines Arbeitsunfalls durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vor. Der Lebensgefährte bezog im Jahr XXXX eine monatliche Versehrtenrente von XXXX Euro und im Jahr XXXX bemisst sich diese auf einen Betrag von XXXX Euro. Bei ihm liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% vor. Darüberhinaus scheint von XXXX bis XXXX der Bezug einer Unfallrente kleiner 50% durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auf. Der Lebensgefährte spricht sehr gut Deutsch. Laut Angaben des Lebensgefährten befindet dieser sich aktiv auf Arbeitssuche. (vgl. ZMR-Auszug XXXX vom XXXX , AJWEB Auszug XXXX vom XXXX Bestätigung SVS über den Bezug einer Versehrtenrente für XXXX vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 6)Er ging im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), von römisch 40 römisch 40 (geringfügig), von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), von römisch 40 bis römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 liegt ein Krankengeldbezug vor. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 scheinen Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf. Seit römisch 40 liegt ein Notstandshilfebezug sowie seit römisch 40 der Bezug einer Unfallrente kleiner 50% aufgrund eines Arbeitsunfalls durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vor. Der Lebensgefährte bezog im Jahr römisch 40 eine monatliche Versehrtenrente von römisch 40 Euro und im Jahr römisch 40 bemisst sich diese auf einen Betrag von römisch 40 Euro. Bei ihm liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% vor. Darüberhinaus scheint von römisch 40 bis römisch 40 der Bezug einer Unfallrente kleiner 50% durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auf. Der Lebensgefährte spricht sehr gut Deutsch. Laut Angaben des Lebensgefährten befindet dieser sich aktiv auf Arbeitssuche. vergleiche ZMR-Auszug römisch 40 vom römisch 40 , AJWEB Auszug römisch 40 vom römisch 40 Bestätigung SVS über den Bezug einer Versehrtenrente für römisch 40 vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 6) In Bulgarien leben noch die Eltern der BF sowie eine Großmutter. Die BF hat angegeben keinen Kontakt zu ihren Angehörigen mehr zu haben. Auch hat der Lebensgefährte keine Anbindungen mehr in Bulgarien. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4)In Bulgarien leben noch die Eltern der BF sowie eine Großmutter. Die BF hat angegeben keinen Kontakt zu ihren Angehörigen mehr zu haben. Auch hat der Lebensgefährte keine Anbindungen mehr in Bulgarien. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4) Da die BF am XXXX ohne Barmittel angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war, wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung eingeleitet. Am XXXX stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Lebenspartner/-in“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Auch wurden gleichzeitig für die beiden älteren Kinder Anträge auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht. (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX ; E-Mail MA 35 vom XXXX )Da die BF am römisch 40 ohne Barmittel angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war, wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung eingeleitet. Am römisch 40 stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Lebenspartner/-in“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Auch wurden gleichzeitig für die beiden älteren Kinder Anträge auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht. vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom römisch 40 ; IZR-Auszug vom römisch 40 ; E-Mail MA 35 vom römisch 40 ) Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der aktenkundigen Kopie des bulgarischen Personalausweises der BF steht ihre Identität fest. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass ihre Muttersprache Bulgarische ist, steht unzweifelhaft fest. Ihre Wohnsitzmeldungen gehen aus einem eingeholten ZMR-Auszug hervor. Daraus ist ersichtlich, dass die BF seit XXXX durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen in Obdachlosenunterkünften aufweist. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, jedoch scheint eine krankenversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft zu ihrem Lebensgefährten auf. Ihre Wohnsitzmeldungen gehen aus einem eingeholten ZMR-Auszug hervor. Daraus ist ersichtlich, dass die BF seit römisch 40 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen in Obdachlosenunterkünften aufweist. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, jedoch scheint eine krankenversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft zu ihrem Lebensgefährten auf. Die Feststellungen zu ihrem Lebensgefährten und ihren drei minderjährigen Kindern, welche sich allesamt im Bundesgebiet befinden basieren auf den jeweiligen aktenkundigen Anmeldebescheinigungen von XXXX , XXXX und XXXX sowie den einliegenden Geburtsurkunden der Kinder. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde von XXXX geht hervor, dass diese am XXXX in XXXX geboren wurde. Die Feststellungen zu ihrem Lebensgefährten und ihren drei minderjährigen Kindern, welche sich allesamt im Bundesgebiet befinden basieren auf den jeweiligen aktenkundigen Anmeldebescheinigungen von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie den einliegenden Geburtsurkunden der Kinder. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde von römisch 40 geht hervor, dass diese am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde. Die Wohnsitzmeldungen des Lebensgefährten sowie seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug sowie einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug von XXXX . Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass der Lebensgefährte seit XXXX Notstandshilfe sowie seit XXXX eine Unfallrente kleiner 50% durch die SVS bezieht. Aus einer vorgelegten Bestätigung der SVS hinsichtlich des Bezuges einer Versehrtenrente für XXXX vom XXXX ergibt sich die Höhe der monatlichen Versicherungsleistung. Daraus ist auch ersichtlich, dass bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% vorliegt. Da die Zeugenbefragung des Lebensgefährten der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache problemlos möglich war, war festzustellen, dass dieser sehr gute Deutschkenntnisse hat. Auch führte er glaubhaft aus aktiv auf Arbeitssuche zu sein. Die Wohnsitzmeldungen des Lebensgefährten sowie seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug sowie einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug von römisch 40 . Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass der Lebensgefährte seit römisch 40 Notstandshilfe sowie seit römisch 40 eine Unfallrente kleiner 50% durch die SVS bezieht. Aus einer vorgelegten Bestätigung der SVS hinsichtlich des Bezuges einer Versehrtenrente für römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich die Höhe der monatlichen Versicherungsleistung. Daraus ist auch ersichtlich, dass bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% vorliegt. Da die Zeugenbefragung des Lebensgefährten der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache problemlos möglich war, war festzustellen, dass dieser sehr gute Deutschkenntnisse hat. Auch führte er glaubhaft aus aktiv auf Arbeitssuche zu sein. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie von ihrer Großmutter aufgezogen wurde und daher kein gutes Verhältnis zu ihren Eltern habe. Es würden zwar noch ihre Eltern und ihre Großmutter in Bulgarien leben, jedoch habe sie zu ihren Angehörigen keinen Kontakt mehr. Zur Großmutter sei der Kontakt abgebrochen, als diese ins Altersheim gebracht worden sei. Auch habe der Lebensgefährte niemanden mehr in Bulgarien. Der Lebensgefährte hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass seine Mutter in Österreich leben würde, jedoch plane diese eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen. Dass die BF am XXXX ohne Barmittel angetroffen wurde und seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung eingeleitet wurde, ergibt sich aus der einliegenden Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX . Dass die BF für sich und ihre beiden älteren Kinder am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde stellte, geht aus dem aktenkundigen E-Mail der XXXX vom XXXX hervor. Darin wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zum damaligen Zeitpunkt für die gesamte Familie vorgelegen seien, jedoch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufscheine und daher das BFA um Bekanntgabe ersuche, ob Bedenken gegen die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für die Familie bestehen würden. Dass die BF am römisch 40 ohne Barmittel angetroffen wurde und seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung eingeleitet wurde, ergibt sich aus der einliegenden Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 . Dass die BF für sich und ihre beiden älteren Kinder am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde stellte, geht aus dem aktenkundigen E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 hervor. Darin wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zum damaligen Zeitpunkt für die gesamte Familie vorgelegen seien, jedoch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufscheine und daher das BFA um Bekanntgabe ersuche, ob Bedenken gegen die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für die Familie bestehen würden. Dass die BF unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.
- Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.): Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen
Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen
Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
- Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
- Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
- nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
- nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
§ 53aAbs.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
§ 51Abs.
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
§ 51Abs.
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger
§ 51Abs.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die BF ist bulgarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.Die BF ist bulgarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union. Die BF ist zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) oder ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG. Auch konnte sie keine ausreichenden Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nachweisen, weshalb ihr auf Basis der Freizügigkeitsrichtlinie nicht unmittelbar ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Die BF ist zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Auch konnte sie keine ausreichenden Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachweisen, weshalb ihr auf Basis der Freizügigkeitsrichtlinie nicht unmittelbar ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren drei minderjährigen Kindern in Österreich.
§ 52Abs.
1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen können. Die BF konnte das Bestehen ihrer langjährigen Lebensgemeinschaft mit XXXX nachweisen. Ihr Lebensgefährte ist zwar seit XXXX im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich, jedoch bezieht er zum Entscheidungszeitpunkt kein eigenes Einkommen, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt mit dem Bezug von Notstandshilfe und einer Versehrtenrente in Höhe von monatlich XXXX Euro. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren drei minderjährigen Kindern in Österreich.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen können. Die BF konnte das Bestehen ihrer langjährigen Lebensgemeinschaft mit römisch 40 nachweisen. Ihr Lebensgefährte ist zwar seit römisch 40 im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich, jedoch bezieht er zum Entscheidungszeitpunkt kein eigenes Einkommen, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt mit dem Bezug von Notstandshilfe und einer Versehrtenrente in Höhe von monatlich römisch 40 Euro. Doch selbst wenn davon auszugehen ist, dass der BF in Ableitung von ihrem Lebensgefährten kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, war jedenfalls im Lichte des § 9 BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen.Doch selbst wenn davon auszugehen ist, dass der BF in Ableitung von ihrem Lebensgefährten kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, war jedenfalls im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen.
§ 9
BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung
§ 66
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 2 FPG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Die BF befindet sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und ihr Lebensgefährte lebt bereits seit vielen Jahren in Österreich. Dieser ist im Bundesgebiet immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen und spricht sehr gut Deutsch. Er bezieht seit vielen Jahren eine Versehrtenrente und weist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% auf. Darüberhinaus leben die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder im Bundesgebiet, für welche sie Sorgepflichten hat. Den beiden älteren Kindern wurde am XXXX eine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet von der zuständen Niederlassungsbehörde ausgestellt. Die jüngste Tochter wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sie bei ihrer Großmutter in Bulgarien aufgewachsen sei und kein gutes Verhältnis zu ihren Eltern habe. Seitdem sich die Großmutter im Altersheim befinde, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch zu ihren Eltern bestehe kein Kontakt. Der Lebensgefährte weise auch keine Anbindungen mehr in Bulgarien auf. Es ist somit davon auszugehen, dass die BF und ihr Lebensgefährte über keine relevanten familiären Anbindungen mehr im Heimatland verfügen. Aufgrund ihrer familiären Situation, vor allem im Hinblick darauf, dass der Lebensgefährte und die beiden älteren minderjährigen Kinder über eine Anmeldebescheinigung für Österreich verfügen, war somit von einem Überwiegen der familiären Interessen am Verbleib der BF im Bundesgebiet auszugehen.Die BF befindet sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und ihr Lebensgefährte lebt bereits seit vielen Jahren in Österreich. Dieser ist im Bundesgebiet immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen und spricht sehr gut Deutsch. Er bezieht seit vielen Jahren eine Versehrtenrente und weist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% auf. Darüberhinaus leben die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder im Bundesgebiet, für welche sie Sorgepflichten hat. Den beiden älteren Kindern wurde am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet von der zuständen Niederlassungsbehörde ausgestellt. Die jüngste Tochter wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sie bei ihrer Großmutter in Bulgarien aufgewachsen sei und kein gutes Verhältnis zu ihren Eltern habe. Seitdem sich die Großmutter im Altersheim befinde, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch zu ihren Eltern bestehe kein Kontakt. Der Lebensgefährte weise auch keine Anbindungen mehr in Bulgarien auf. Es ist somit davon auszugehen, dass die BF und ihr Lebensgefährte über keine relevanten familiären Anbindungen mehr im Heimatland verfügen. Aufgrund ihrer familiären Situation, vor allem im Hinblick darauf, dass der Lebensgefährte und die beiden älteren minderjährigen Kinder über eine Anmeldebescheinigung für Österreich verfügen, war somit von einem Überwiegen der familiären Interessen am Verbleib der BF im Bundesgebiet auszugehen. Da die Ausweisung der BF nicht rechtmäßig erfolgte, ist auch der Spruchpunkt II., mit welchem der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde, gegenstandslos geworden. Da die Ausweisung der BF nicht rechtmäßig erfolgte, ist auch der Spruchpunkt römisch zwei., mit welchem der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde, gegenstandslos geworden. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2317969.1.00