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{'item': 'W128 2330690-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 68§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW128 2330690-1 Spruch, W128 2330690-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Mic

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.01.2025, Zl. 268501/25, wurde der Beschwerdeführer

§ 68Abs. 1 Z 8 Universitätsgesetz 2002 i

Vm § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck bis zum 30.06.2026 von allen ordentlichen und außerordentlichen Studien an der Universität Innsbruck ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgte aufgrund der seit Jahren fortgesetzten Handlungen des Beschwerdeführers, die eine dauerhafte und schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen darstelle. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2025 Beschwerde.1. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.01.2025, Zl. 268501/25, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck bis zum 30.06.2026 von allen ordentlichen und außerordentlichen Studien an der Universität Innsbruck ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgte aufgrund der seit Jahren fortgesetzten Handlungen des Beschwerdeführers, die eine dauerhafte und schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen darstelle. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2025 Beschwerde.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2025, Zl. W129 2310267-2/15E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.03.2025 als unbegründet abgewiesen. Ebenso wurde die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 04.03.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2025, Zl. W129 2310267-2/10Z, als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 18.09.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Sperre (gemeint wohl: der Studienausschluss) sein „Projekt“ nicht hindere. Er könne weiterhin Lehrveranstaltungen – insbesondere prüfungsimmanente mit mündlichen, öffentlichen Teilen – im Rahmen „teilnehmender Beobachtung“ besuchen. Diese seien öffentlich zugänglich, weshalb keine Zugangsbeschränkung bestehe. Ein Verweis sei rechtlich nicht zulässig. Die Sperre stelle daher kein Hindernis dar. Zudem übte er Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Verfahren.
  3. Mit formlosem Schreiben vom 01.10.2025 erteilte der Vizerektor für Infrastruktur der Universität Innsbruck dem Beschwerdeführer ein absolutes Hausverbot für alle Räumlichkeiten und Grundstücke der Universität Innsbruck und führte aus, dass es ihm ab sofort verboten sei, die Räumlichkeiten und Grundstücke der Universität zu betreten. Begründend wird näher ausgeführt, dass die Erteilung des Hausverbotes aufgrund des bereits mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende vom 30.01.2025, Zl. 268501/25, erfolgten Ausschlusses vom Studium sowie der seit Jahren fortgesetzten Handlungen, die eine dauerhafte und schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen darstellten, erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 18.09.2025 trotz des Ausschlusses vom Studium weiterhin angekündigt, in Form einer „teilnehmenden Beobachtung“ an Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Eine Anwesenheit seiner Person stelle eine fortgesetzte Gefährdung der Lehrenden und Studierenden dar, die sich durch sein Verhalten beleidigt, verängstigt, eingeschüchtert und bedroht fühlen würden.
  4. Gegen das Hausverbot vom 01.10.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2025 Beschwerde und brachte darin vor, das Verbot hätte als Bescheid erlassen werden müssen und sei daher rechtswidrig bzw. nichtig. Er führte aus, dass die Voraussetzungen der §§ 58 ff AVG nicht erfüllt seien und keine tragfähige Rechtsgrundlage bestehe, insbesondere enthalte die Satzung keine Regelung zum Hausverbot. Ein Studienausschluss begründe kein Hausverbot und eine Gefährdung sei nicht ersichtlich. Zudem fehle es an konkreten Feststellungen zu Verstößen. Die angekündigte „teilnehmende Beobachtung“ betreffe lediglich öffentliche Lehrveranstaltungen und stelle keine Gefährdung dar. Schließlich könne ein Hausverbot nicht das gesamte Universitätsareal erfassen.
  5. Gegen das Hausverbot vom 01.10.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2025 Beschwerde und brachte darin vor, das Verbot hätte als Bescheid erlassen werden müssen und sei daher rechtswidrig bzw. nichtig. Er führte aus, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 58, ff AVG nicht erfüllt seien und keine tragfähige Rechtsgrundlage bestehe, insbesondere enthalte die Satzung keine Regelung zum Hausverbot. Ein Studienausschluss begründe kein Hausverbot und eine Gefährdung sei nicht ersichtlich. Zudem fehle es an konkreten Feststellungen zu Verstößen. Die angekündigte „teilnehmende Beobachtung“ betreffe lediglich öffentliche Lehrveranstaltungen und stelle keine Gefährdung dar. Schließlich könne ein Hausverbot nicht das gesamte Universitätsareal erfassen.
  6. Mit Schreiben vom 06.11.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er weiterhin immatrikuliert sei und lediglich keine weiteren Studien beleg habe. Das Hausverbot könne daher nicht auf ihn angewendet werden. Die Frage der „Gefährdung“ sei ungeklärt, weshalb weder der Bescheid vom 30.01.2025 noch das Hausverbot vollziehbar seien. Zudem sei die Hausordnung nur im Haus Innrain 52d angeschlagen und daher nicht allgemein wirksam. Der örtliche Geltungsbereich sowie die Betroffenheit öffentlich zugänglicher Bereiche seien unklar. Das Hausverbot verhindere zudem den Zugang zu Informationen und öffentlichen Einrichtungen (zB Mensa) und sei daher grundrechtswidrig.
  7. Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Bescheid vom 30.01.2025 nur bestimmte namentlich genannte Personen als Gefährdungsadressaten angeführt seien. Eine Ausdehnung auf unbestimmte Personenkreise – wie im Hausverbot – sei unzulässig. Ein Hausverbot sei nur für konkret begründete Bereiche zulässig; eine solche örtliche und zeitliche Konkretisierung sowie eine Definition der Gefährdung fehle. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Behauptungen seien unbelegt übernommen worden und stellten daher keine tragfähige Grundlage dar. Mangels Wirksamkeit der Hausordnung und aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fehle dem Hausverbot die Grundlage. Er hielt seine bisherigen Anträge aufrecht und beantragte eine mündliche Verhandlung sowie Akteneinsicht.
  8. Mit Schreiben vom 27.11.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass Beschwerden unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten seien, dies jedoch noch nicht erfolgt sei. Er ersuche daher um umgehende Weiterleitung und verwies auf die rechtlichen Folgen einer Verzögerung. Zudem brachte er vor, dass ab Einbringung der Beschwerde nur mehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei und das Hausverbot mangels Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorerst nicht wirksam sei.
  9. Mit Schreiben vom 04.12.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob und wann der Akt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, da weitere Eingaben direkt dort einzubringen seien. Zudem brachte er vor, dass seine private E-Mail-Adresse in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden dürfe.
  10. Einlangend mit 22.12.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 15.10.2025 samt dem bezughabenden Akt vor.
  11. Mit Schreiben vom 22.12.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass – soweit ersichtlich – der Akt noch nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden und seinem Ersuchen vom 04.12.2025 nicht entsprochen worden sei. Aufgrund behaupteter Säumigkeit des Rektorats bringe er hiermit die Beschwerdeunterlagen selbst beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte zugleich um weitere verwaltungsgerichtliche Schritte. Zudem beantragte er, die Urschrift des Aktes beim Rektorat einzuholen und Rektorat, Vizerektor, Rektorin sowie den Universitätsrat auf eine allfällige Säumigkeit aufmerksam zu machen.
  12. Mit Schreiben vom 04.01.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Hausverbot keine studienrechtliche Grundlage habe und weder aus Satzung, UG noch Hausordnung ableitbar sei. Die Hausordnung sei zudem nur auf das Haus Innrain 52d beschränkt. Er führte weiters aus, dass über ihn eine „Sperre“ verhängt worden sei und ihm daher der Zugang zu studienrelevanten Informationen fehle, weshalb ein Hausverbot unzulässig sei. Sein Schreiben vom 18.09.2025 stelle keine Drohung dar, sondern eine Ankündigung. Eine konkrete Gefährdung sei weder dort noch im Hausverbot dargelegt. „Teilnehmende Beobachtung“ könne keine Gefährdung darstellen, dazu würden entsprechende Tatsachen und Beweise fehlen. Er beantragte eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme der im Vorakt genannten Personen.
  13. Mit Schreiben vom 19.01.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, weiterhin studentischer Angehöriger zu sein, da er den Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 einbezahlt habe. Er sei daher berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen (§ 79 Abs. 5 und 6 UG), weshalb ein Hausverbot unzulässig sei. Er verwies auf konkret besuchte Lehrveranstaltungen bei XXXX sowie darauf, dass Leistungsbeurteilungen nicht erfolgt seien. Eine Nichtbeurteilung sei einer Negativbeurteilung gelichzustellen, weshalb Einsichtsrechte bestünden.
  14. Mit Schreiben vom 19.01.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, weiterhin studentischer Angehöriger zu sein, da er den Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 einbezahlt habe. Er sei daher berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen (Paragraph 79, Absatz 5 und 6 UG), weshalb ein Hausverbot unzulässig sei. Er verwies auf konkret besuchte Lehrveranstaltungen bei römisch 40 sowie darauf, dass Leistungsbeurteilungen nicht erfolgt seien. Eine Nichtbeurteilung sei einer Negativbeurteilung gelichzustellen, weshalb Einsichtsrechte bestünden.
  15. Mit Schreiben vom 26.01.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Zentralen Rechtsdienst der Universität Innsbruck um Information, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung des Hausverbotes gegen ihn und aktuell an der Universität Innsbruck inskribiert oder sonstig der Universität zugehörig gewesen sei bzw. nach wie vor wäre.
  16. Dazu nahm der Zentrale Rechtsdienst der Universität Innsbruck mit Schreiben vom 26.01.2026 Stellung und gab an wie folgt: Der Beschwerdeführer sei gem. § 68 Abs. 1 Z 8 UG mit Bescheid vom 31.01.2025 mit sofortiger Wirkung von allen ordentlichen und außerordentlichen Studien der Universität Innsbruck ausgeschlossen. Der Ausschluss gelte bis zum 30.06.
  17. Der Beschwerdeführer sei der Universität Innsbruck sonst in keiner Weise zugehörig.
  18. Dazu nahm der Zentrale Rechtsdienst der Universität Innsbruck mit Schreiben vom 26.01.2026 Stellung und gab an wie folgt: Der Beschwerdeführer sei gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG mit Bescheid vom 31.01.2025 mit sofortiger Wirkung von allen ordentlichen und außerordentlichen Studien der Universität Innsbruck ausgeschlossen. Der Ausschluss gelte bis zum 30.06.
  19. Der Beschwerdeführer sei der Universität Innsbruck sonst in keiner Weise zugehörig.
  20. Mit Schreiben vom 27.01.2026 legte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.01.2026 sowie die Mitteilung des Zentralen Rechtsdienstes der Universität Innsbruck vom 26.01.2026 zur Stellungnahme vor und räumte ihr die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
  21. Mit Schreiben vom 11.02.2026 nahm die belangte Behörde zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelten Unterlagen vom 27.01.2026 Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Ausschlusses vom Studium bis zum 30.06.2026 zu keinem ordentlichen oder außerordentlichen Studium an der Universität Innsbruck zugelassen sei und aus diesem Grund auch keine Vorschreibung des ÖH- und Studienbeitrages für das Sommersemester 2026 erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 13.01.2026 unter Angabe des Verwendungszweckes „Sommersemester“ einen Pauschalbetrag von EUR 400,-- an die Universität Innsbruck überwiesen, wodurch er jedoch keine Zulassung zum Studium oder eine Berechtigung, anderweitige Studien und Lehrveranstaltungen zu belegen und Prüfungen abzulegen, erworben habe. Die Überweisung erzeuge – mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches – keine Rechtswirkungen im Verhältnis zur Universität Innsbruck. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, eine Bankverbindung zur Rücküberweisung des Betrages in Höhe von EUR 400,-- bekannt zu geben.
  22. Am 13.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2026 und räumte ihm die Gelegenheit ein, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
  23. Mit Schreiben vom 02.03.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: Die Zahlung des Studienbeitrags sei nicht korrekt verbucht worden. Der Studienausschluss betreffe nur einzelne Studien, nicht das Studium insgesamt. Das Semester ende nicht mit 30.06., weshalb die Zahlung rechtmäßig erfolgt sei und sein Status als Studierender fortbestehe. Eine Exmatrikulation sei nicht erfolgt. Selbst wenn er kein Angehöriger gem. UG wäre, sei ein Hausverbot gegenüber Nichtangehörigen unzulässig. Zudem sei das Hausverbot überschießend, da es auch öffentliche und nicht gekennzeichnete Bereiche umfasse. Eine Gefährdung sei weder konkretisiert noch rechtlich geklärt. Öffentlich zugängliche Bereiche der Universität seien vom Hausverbot nicht erfasst. Das Studium Europäische Ethnologie sei nicht beendet, sondern durch den Bescheid vom 10.03.2025 unterbrochen worden, zumal das Semester bereits am 01.03.2025 begonnen habe und die Zahlung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei.
  24. Mit Schreiben vom 05.03.2026 erhob der Beschwerdeführer eine „Unzuständigkeitseinrede“ und brachte vor, dass der Vizerektor für Infrastruktur der Universität Innsbruck unzuständig sei, da es sich um eine studienrechtliche Angelegenheit handle, in der nur der Ausschluss, nicht aber ein Hausverbot vorgesehen sei. Das Hausverbot stelle eine studienrechtliche Sanktion dar, die in der Satzung nicht vorgesehen sei. Zuständig sei der Universitätsstudienleiter. Zudem sei die zugrunde gelegte „Gefährdung“ nicht geklärt. Da der Beschwerdeführer laut Hausverbot nicht mehr Universitätsangehöriger sei, bestehe gegenüber ihm keine Vollzugskompetenz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Mit formlosem – nicht als Bescheid bezeichnetem – Schreiben vom 01.10.2025 erteilte der Vizerektor für Infrastruktur der Universität Innsbruck dem Beschwerdeführer ein sofortiges und absolutes Hausverbot für alle Räumlichkeiten und Grundstücke der Universität Innsbruck. 1.
  27. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2025 Beschwerde und brachte vor, dass das Verbot als Bescheid hätte erlassen werden müssen. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2025 sowie 04.12.2025, die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 15.10.2025 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2.

§ 22Abs.

1 UG 2002 leitet das Rektorat die Universität und vertritt diese nach außen. Das Rektorat hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG 2002 nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Aus diesem Grund obliegt es auch dem Rektorat, Bestimmungen zu normieren, die bei der Benützung von Universitätsgebäuden und dem Universitätsbetrieb einzuhalten sind, wobei diese Regelungen auch im Rahmen einer Hausordnung erfolgen können.3.2.

Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002 leitet das Rektorat die Universität und vertritt diese nach außen. Das Rektorat hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG 2002 nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Aus diesem Grund obliegt es auch dem Rektorat, Bestimmungen zu normieren, die bei der Benützung von Universitätsgebäuden und dem Universitätsbetrieb einzuhalten sind, wobei diese Regelungen auch im Rahmen einer Hausordnung erfolgen können. 3.

  1. In § 3 der Haus- und Benützungsordnung der Universität Innsbruck (im Internet unter „https://www.uibk.ac.at/de/public-relations/veranstaltungen/veranstaltung-anfragen/haus-und-benutzungsordnung/“ abgerufen am 26.03.2026) wird u.a. Folgendes normiert:3.
  2. In Paragraph 3, der Haus- und Benützungsordnung der Universität Innsbruck (im Internet unter „https://www.uibk.ac.at/de/public-relations/veranstaltungen/veranstaltung-anfragen/haus-und-benutzungsordnung/“ abgerufen am 26.03.2026) wird u.a. Folgendes normiert: “§ 3 Öffnungszeiten der Universitätsgebäude
  3. Die Öffnungszeiten der Universitätsgebäude werden vom Rektorat festgesetzt.
  4. Die Öffnungszeiten werden auf der Homepage der Universität veröffentlicht.
  5. Für verschiedene Gebäude der Universität bzw. bestimmte Ein- und Ausgänge können unterschiedliche Öffnungszeiten festgelegt werden.
  6. Wenn ausnahmsweise die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen, von wissenschaftlichen Veranstaltungen und von akademischen Feiern das Offenhalten zu anderen als den festgelegten Zeiten erforderlich macht, so ist dies von der oder dem verantwortlichen Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter dem Büro für Öffentlichkeitsarbeit - Veranstaltungen rechtzeitig schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.
  7. Grundsätzlich sind alle Eingänge zu den Gebäuden außerhalb der Öffnungszeiten versperrt zu halten.
  8. Das Rektorat kann auf Anregung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten und der Sicherheits- und Präventivkräfte (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsvertrauensperson, Arbeitsschutzausschüsse) Eintrittsverbote und Zugangsbeschränkungen für Unbefugte in Räume mit hohem Gefährdungspotenzial, wie z.B. Labor- und Maschinenräume, erlassen.” 3.
  9. Eingangs stellt sich die Frage, ob die Erteilung eines Hausverbotes vom 01.10.2025 betreffend Räumlichkeiten und Grundstücke einer Universität als hoheitlicher Akt zu qualifizieren ist oder ob es sich um einen Akt der Universität im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs besteht im Bereich hoheitlichen Handelns ein sogenannter Rechtstypenzwang, wonach staatliches Handeln nur in den gesetzlich vorgesehenen Handlungsformen – insbesondere Bescheid, Verordnung oder Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – erfolgen darf. Dieser Rechtstypenzwang dient der Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes, da nur bei zutreffender Einordnung einer Maßnahme in die jeweils vorgesehene Rechtsform eine Überprüfung durch die zuständigen Gerichte gewährleistet ist (vgl. VfGH 25.2.2004, V 121/03).3.
  10. Eingangs stellt sich die Frage, ob die Erteilung eines Hausverbotes vom 01.10.2025 betreffend Räumlichkeiten und Grundstücke einer Universität als hoheitlicher Akt zu qualifizieren ist oder ob es sich um einen Akt der Universität im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs besteht im Bereich hoheitlichen Handelns ein sogenannter Rechtstypenzwang, wonach staatliches Handeln nur in den gesetzlich vorgesehenen Handlungsformen – insbesondere Bescheid, Verordnung oder Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – erfolgen darf. Dieser Rechtstypenzwang dient der Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes, da nur bei zutreffender Einordnung einer Maßnahme in die jeweils vorgesehene Rechtsform eine Überprüfung durch die zuständigen Gerichte gewährleistet ist vergleiche VfGH 25.2.2004, römisch fünf 121/03). 3.
  11. Ein Bescheid setzt voraus, dass eine Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig wird. Bescheide sind hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die gegenüber individuell bestimmten Personen in rechtsverbindlicher Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen wird. Wesensmerkmal ist dabei das Auftreten mit Imperium, also mit einseitiger, verbindlicher Regelungswirkung kraft öffentlichen Rechts. Davon zu unterscheiden ist die Privatwirtschaftsverwaltung. In diesem Bereich handeln Verwaltungsorgane nicht hoheitlich, sondern als Träger privater Rechte. Sie bedienen sich dabei der Formen des Privatrechts. Derartige Willenserklärungen sind nicht als Bescheide zu qualifizieren. Fehlt es somit an hoheitlichem Handeln, scheidet die Bescheidqualität von vornherein aus (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, RZ 16, 27, 28 und 38 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).3.
  12. Ein Bescheid setzt voraus, dass eine Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig wird. Bescheide sind hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die gegenüber individuell bestimmten Personen in rechtsverbindlicher Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen wird. Wesensmerkmal ist dabei das Auftreten mit Imperium, also mit einseitiger, verbindlicher Regelungswirkung kraft öffentlichen Rechts. Davon zu unterscheiden ist die Privatwirtschaftsverwaltung. In diesem Bereich handeln Verwaltungsorgane nicht hoheitlich, sondern als Träger privater Rechte. Sie bedienen sich dabei der Formen des Privatrechts. Derartige Willenserklärungen sind nicht als Bescheide zu qualifizieren. Fehlt es somit an hoheitlichem Handeln, scheidet die Bescheidqualität von vornherein aus (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, RZ 16, 27, 28 und 38 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner älteren Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine Erledigung rein privatrechtlichen Inhalts keinesfalls als Bescheid zu qualifizieren ist und zwar auch dann nicht, wenn sie als solcher bezeichnet wird. So wurde etwa die Ablehnung der Erneuerung eines vertraglichen Dienstverhältnisses oder die „Kündigung“ eines Vertragsbediensteten ausdrücklich nicht als Bescheid gewertet (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, RZ 29 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner älteren Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine Erledigung rein privatrechtlichen Inhalts keinesfalls als Bescheid zu qualifizieren ist und zwar auch dann nicht, wenn sie als solcher bezeichnet wird. So wurde etwa die Ablehnung der Erneuerung eines vertraglichen Dienstverhältnisses oder die „Kündigung“ eines Vertragsbediensteten ausdrücklich nicht als Bescheid gewertet (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, RZ 29 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Im Übrigen erfüllt das gegenständliche Schreiben vom 01.10.2025 auch in formeller Hinsicht nicht die Voraussetzungen eines Bescheides. Es wurde weder als Bescheid bezeichnet noch weist es die für einen Bescheid charakteristischen formalen Elemente, insbesondere einen Spruch, auf, mit dem in rechtsverbindlicher Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen wird. Unabhängig von den dargestellten formellen Defiziten fehlt es dem gegenständlichen Schreiben vom 01.10.2025 auch in materieller Hinsicht an den konstitutiven Merkmalen eines Bescheides. Das Schreiben erschöpft sich seinem Inhalt nach in der Untersagung des Betretens von Universitätsgebäuden und -grundstücken und betrifft damit ausschließlich das Betreten von Räumlichkeiten, die im Verfügungsbereich der Universität stehen. Eine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Entscheidung über ein subjektives öffentliches Recht des Beschwerdeführers wird darin nicht getroffen. Insbesondere wird kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis geregelt, sondern lediglich eine Maßnahme gesetzt, die ihrem Gegenstand nach dem Hausrecht des Verfügungsberechtigten zuzuordnen ist. Ein Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass ein Verwaltungsorgan als Behörde tätig wird und in dieser Eigenschaft eine einseitige, rechtsverbindliche Regelung trifft. Daran fehlt es hier, weil dem Schreiben weder ein entsprechender Bescheidwille noch eine normative Anordnung im Sinne eines Spruchs entnommen werden kann. Vielmehr handelt es sich auch nach seinem objektiven Erscheinungsbild um eine schlichte, nicht hoheitliche Erklärung, die keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über ein Rechtsverhältnis enthält.Ein Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass ein Verwaltungsorgan als Behörde tätig wird und in dieser Eigenschaft eine einseitige, rechtsverbindliche Regelung trifft. Daran fehlt es hier, weil dem Schreiben weder ein entsprechender Bescheidwille noch eine normative Anordnung im Sinne eines Spruchs entnommen werden kann. Vielmehr handelt es sich auch nach seinem objektiven Erscheinungsbild um eine schlichte, nicht hoheitliche Erklärung, die keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über ein Rechtsverhältnis enthält. 3.
  13. Auch die Qualifikation des gegenständlichen Schreibens vom 01.10.2025 als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0067, bereits festgehalten, dass zwischen hoheitlichem Einschreiten und der Ausübung bloß zivilrechtlichen Hausrechts strikt zu unterscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt im Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutritts zu einem Gerichtsgebäude näher aus, dass dann, wenn sich die Zutrittsverweigerung als Maßnahme in Ausübung des zivilrechtlichen Hausrechts darstellt, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit klargestellt, dass nicht jedes von einem öffentlichen Rechtsträger ausgesprochene oder veranlasste Zutrittsverbot schon deshalb als hoheitlicher Akt zu qualifizieren ist, weil es von einer staatlichen oder sonst öffentlichen Einrichtung ausgeht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme ihrer rechtlichen Grundlage nach auf Hoheitsgewalt oder auf das dem Verfügungsberechtigten zustehende Hausrecht gestützt ist.3.
  14. Auch die Qualifikation des gegenständlichen Schreibens vom 01.10.2025 als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0067, bereits festgehalten, dass zwischen hoheitlichem Einschreiten und der Ausübung bloß zivilrechtlichen Hausrechts strikt zu unterscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt im Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutritts zu einem Gerichtsgebäude näher aus, dass dann, wenn sich die Zutrittsverweigerung als Maßnahme in Ausübung des zivilrechtlichen Hausrechts darstellt, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit klargestellt, dass nicht jedes von einem öffentlichen Rechtsträger ausgesprochene oder veranlasste Zutrittsverbot schon deshalb als hoheitlicher Akt zu qualifizieren ist, weil es von einer staatlichen oder sonst öffentlichen Einrichtung ausgeht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme ihrer rechtlichen Grundlage nach auf Hoheitsgewalt oder auf das dem Verfügungsberechtigten zustehende Hausrecht gestützt ist. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass das Schreiben vom 01.10.2025, mit welchem dem Beschwerdeführer ein absolutes Hausverbot für die Räumlichkeiten und Grundstücke der Universität Innsbruck erteilt wurde, nicht schon deshalb als hoheitlicher Akt anzusehen ist, weil es von einem Organ der Universität stammt und an den studienrechtlichen Ausschluss des Beschwerdeführers anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, dass der Inhalt des Schreibens allein die Benützung bzw. das Betreten von Gebäuden und Grundstücken der Universität betrifft und damit seinem Gegenstand nach dem Hausrecht des Verfügungsberechtigten zuzuordnen ist. Eine unmittelbare Befehls- oder Zwangsgewalt wird durch dieses Schreiben nicht ausgeübt. Es enthält weder einen vor Ort erteilten Befehl noch die Anwendung oder Androhung physischen Zwangs. Ebenso wenig tritt die Universität darin mit einer spezifisch hoheitlichen, durch Gesetz eingeräumten Eingriffsbefugnis auf. Die vom Verwaltungsgerichtshof auch für Gerichtsgebäude ausdrücklich anerkannte Möglichkeit einer bloß zivilrechtlichen Zutrittsverweigerung spricht umso mehr dafür, ein Hausverbot betreffend Universitätsgebäude und Universitätsgrundstücke als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung und damit als zivilrechtliche Maßnahme zu qualifizieren. 3.
  15. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 01.10.2025 als Bescheid qualifiziert, vermag daran nichts zu ändern. Für die rechtliche Einordnung ist nicht die Bezeichnung durch die Partei maßgeblich, sondern der objektive Inhalt und die rechtliche Qualität der Erledigung. Eine Umdeutung einer nicht hoheitlichen Erklärung in einen Bescheid allein zum Zweck der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht. Ein solcher Rechtsschutz bestand im Hinblick auf den Bescheid vom 30.01.2025 über den Ausschluss vom Studium, gegen den der Beschwerdeführer auch tatsächlich vorgegangen ist. Im gegenständlichen Fall liegt kein Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, sondern ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung vor. Es fehlt somit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichtbescheid und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall liegt kein Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sondern ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung vor. Es fehlt somit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichtbescheid und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.8.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0067) ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0067) ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2330690.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.