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{'item': 'W141 2330676-1'}

Obsah (17)§ 24§ 25Artikel 133§ 14§ 12Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 21a§ 50§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW141 2330676-1 Spruch, W141 2330676-1/8EW141 2330676-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025 bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025 bestätigt. I.

§ 24Abs. 2 Al

VG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen.römisch eins.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen. II. Der Beschwerdeführer wird

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet. Eine Rückforderung des in den Zeiträumen 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 970,34 erfolgt nicht.römisch zwei. Der Beschwerdeführer wird

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet. Eine Rückforderung des in den Zeiträumen 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 970,34 erfolgt nicht. III. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 8.247,89 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN XXXX und BIC XXXX einzuzahlen.römisch drei. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 8.247,89 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN römisch 40 und BIC römisch 40 einzuzahlen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.08.2025 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für die Zeiträume 14.03.2025 – 20.07.2025 und 28.07.2025 – 31.07.2025 „widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt“ und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des demnach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 9.218,23 verpflichtet wurde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.08.2025 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für die Zeiträume 14.03.2025 – 20.07.2025 und 28.07.2025 – 31.07.2025 „widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt“ und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des demnach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 9.218,23 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogen habe, da er nach seinem vollversicherten Dienstverhältnis innerhalb von einem Monat ein geringfügiges Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber begonnen habe und somit Arbeitslosigkeit für diesen Zeitraum nicht vorgelegen sei. Die Aufnahme dieser geringfügigen Beschäftigung habe er dem Arbeitsmarktservice nicht bzw. verspätet gemeldet.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 02.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Hierin führte er aus, dass er die Rückforderung des gesamten Leistungsbezuges für die genannten Zeiträume nicht als gerechtfertigt erachte. Er stütze sich auf die unterlassene Aufklärung sowie mangelhafte Beratung durch das AMS, obwohl er insgesamt vier Termine, konkret am 27.03.2025, am 11.04.2025, am 11.07.2025 sowie am 19.08.2025, persönlich wahrgenommen habe. Insbesondere habe er beim Termin am 27.03.2025 bereits die Anmeldung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX vorgelegt. Es seien jedoch keine seiner Unterlagen entgegengenommen worden, obwohl er die Thematik seines geringfügigen Dienstverhältnisses ausdrücklich angesprochen habe. Die ihm erteilte Auskunft habe sich darauf beschränkt, dass lediglich auf die Verdienstobergrenze hingewiesen und mitgeteilt worden sei, dass nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zulässig sei. Ein Hinweis, dass aufgrund seines geringfügigen Dienstverhältnisses beim gleichen Dienstgeber bereits kein Leistungsanspruch mehr bestehen würde, sei ihm nicht erteilt worden. Dieser Umstand sei auch bei den Folgeterminen nicht angesprochen worden.Insbesondere habe er beim Termin am 27.03.2025 bereits die Anmeldung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der römisch 40 vorgelegt. Es seien jedoch keine seiner Unterlagen entgegengenommen worden, obwohl er die Thematik seines geringfügigen Dienstverhältnisses ausdrücklich angesprochen habe. Die ihm erteilte Auskunft habe sich darauf beschränkt, dass lediglich auf die Verdienstobergrenze hingewiesen und mitgeteilt worden sei, dass nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zulässig sei. Ein Hinweis, dass aufgrund seines geringfügigen Dienstverhältnisses beim gleichen Dienstgeber bereits kein Leistungsanspruch mehr bestehen würde, sei ihm nicht erteilt worden. Dieser Umstand sei auch bei den Folgeterminen nicht angesprochen worden. Erst bei seinem Gespräch am 19.08., bei dem er die belangte Behörde über den Beginn einer Beschäftigung ab 01.10.2025 informiert habe, sei er über die Thematik des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG und dessen Folgen aufgeklärt worden. Er erachte dies als Vernachlässigung der Kontrollpflicht des AMS, welche dazu dienen sollte, Betroffene zeitgerecht vor derart massiven Auswirkungen zu warnen.Erst bei seinem Gespräch am 19.08., bei dem er die belangte Behörde über den Beginn einer Beschäftigung ab 01.10.2025 informiert habe, sei er über die Thematik des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG und dessen Folgen aufgeklärt worden. Er erachte dies als Vernachlässigung der Kontrollpflicht des AMS, welche dazu dienen sollte, Betroffene zeitgerecht vor derart massiven Auswirkungen zu warnen. Weder habe er weder unwahre Angaben über seine Beschäftigung getätigt, noch habe er maßgebliche Tatsachen verschwiegen, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich darum bemüht, dass alle Informationen und Unterlagen der belangten Behörde vorliegen. Da er bei dem persönlichen Termin am 27.
  2. von einem kompetent wirkenden Mitarbeiter der belangten Behörde die erwähnte Auskunft erhalten habe, habe er auch keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln und weiterführende Recherchen zu betreiben. Durch die zeitliche Abfolge sei ihm die Möglichkeit versagt geblieben, die geringfügige Beschäftigung zu beenden. Die Rückzahlung bringe ihn in eine massive finanzielle Notlage, zumal er die bezogenen Leistungen ausschließlich zur Deckung seiner Fixkosten sowie seiner laufenden Lebenshaltungskosten verwendet habe. Er ersuche um Reduzierung des Rückzahlungsbetrages auf den Zeitraum 14.03.2025 bis 27.03.
  3. Mit Bescheid vom 06.11.2025 wurde aufgrund der Beschwerde vom 02.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der Bescheid vom 20.08.2025 dahingehend abgeändert, dass3. Mit Bescheid vom 06.11.2025 wurde aufgrund der Beschwerde vom 02.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der Bescheid vom 20.08.2025 dahingehend abgeändert, dass 1.

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen wurde,1.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen wurde, 2. der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 demnach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet wurde,2. der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 demnach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet wurde, 3. eine Rückforderung

§ 25Abs. 1 Al

VG im Zeitraum vom 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 in der Höhe von € 970,34 nicht erfolgt sowie3. eine Rückforderung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG im Zeitraum vom 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 in der Höhe von € 970,34 nicht erfolgt sowie

  1. der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 8.247,89 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft auf das angegebene Konto der belangten Behörde einzuzahlen ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich mit Unterfertigung seines Antrags auf Arbeitslosengeld verpflichtet habe, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung sofort zu melden. Außerdem sei jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Der Beschwerdeführer habe am 14.03.2025 eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX , bei der er zuvor bis 28.02.2025 vollversichert beschäftigt gewesen sei, aufgenommen und dies unstrittig nicht sofort gemeldet. Hinsichtlich der erstmaligen persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 27.03.2025 finde sich im Datensatz kein Vermerk einer allfälligen Meldung seiner geringfügigen Beschäftigung. Erst am 11.07.2025 finde sich der Eintrag „gfg DV erfasst -> Kunden über MP nochmals inf.“. Am 04.08.2025 sei dem Beschwerdeführer sodann irrtümlich Arbeitslosengeld für die Zeiträume von 01.
  2. bis 20.
  3. und von 28.
  4. bis 31.
  5. ausbezahlt worden. Erst im Zuge der am 18.08.2025 erfolgten Meldung der Aufnahme eines Dienstverhältnisses habe eine neuerliche Überprüfung ergeben, dass der Beschwerdeführer nach 14 Tagen eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen habe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer an 133 Tagen Arbeitslosengeld zu einem Tagsatz von € 69,31 bezogen.Der Beschwerdeführer habe am 14.03.2025 eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 , bei der er zuvor bis 28.02.2025 vollversichert beschäftigt gewesen sei, aufgenommen und dies unstrittig nicht sofort gemeldet. Hinsichtlich der erstmaligen persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 27.03.2025 finde sich im Datensatz kein Vermerk einer allfälligen Meldung seiner geringfügigen Beschäftigung. Erst am 11.07.2025 finde sich der Eintrag „gfg DV erfasst -> Kunden über MP nochmals inf.“. Am 04.08.2025 sei dem Beschwerdeführer sodann irrtümlich Arbeitslosengeld für die Zeiträume von 01.
  6. bis 20.
  7. und von 28.
  8. bis 31.
  9. ausbezahlt worden. Erst im Zuge der am 18.08.2025 erfolgten Meldung der Aufnahme eines Dienstverhältnisses habe eine neuerliche Überprüfung ergeben, dass der Beschwerdeführer nach 14 Tagen eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen habe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer an 133 Tagen Arbeitslosengeld zu einem Tagsatz von € 69,31 bezogen. Beweiswürdigend stütze sich die belangte Behörde insbesondere auf die Zeugenaussagen der Zeugen XXXX und XXXX sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein geringfügiges Dienstverhältnis am 27.03.2025 gemeldet, werde aber nicht als glaubhaft erachtet. Aktenvermerke würden grundsätzlich unmittelbar während oder zeitnah nach einem erfolgten Gespräch erstellt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass der dokumentierte Gesprächsverlauf korrekt und vollständig wiedergegeben worden sei.Beweiswürdigend stütze sich die belangte Behörde insbesondere auf die Zeugenaussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein geringfügiges Dienstverhältnis am 27.03.2025 gemeldet, werde aber nicht als glaubhaft erachtet. Aktenvermerke würden grundsätzlich unmittelbar während oder zeitnah nach einem erfolgten Gespräch erstellt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass der dokumentierte Gesprächsverlauf korrekt und vollständig wiedergegeben worden sei. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen sei, da

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG auch derjenige nicht als arbeitslos gelte, der nach einem vollversicherten Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt sei, es sei denn, dazwischen liege ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Da der Beschwerdeführer seine Meldepflichten nach § 50 AlVG verletzt habe, rechtfertige dies die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes. Somit sei das während 119 Tagen unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld im Zeitraum von 14.03.2025 bis 10.07.2025 im Gesamtbetrag von € 8.247,89 zurückzufordern.In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen sei, da

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch derjenige nicht als arbeitslos gelte, der nach einem vollversicherten Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt sei, es sei denn, dazwischen liege ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Da der Beschwerdeführer seine Meldepflichten nach Paragraph 50, AlVG verletzt habe, rechtfertige dies die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes. Somit sei das während 119 Tagen unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld im Zeitraum von 14.03.2025 bis 10.07.2025 im Gesamtbetrag von € 8.247,89 zurückzufordern.

  1. Mit Eingabe vom 24.11.2025 gab die genannte Rechtsanwälte GmbH die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter Verweis insbesondere auf die Beschwerde vom 02.09.2025 werde festgehalten, dass die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung unrichtig seien. Der Widerruf des Bezugs des Arbeitslosengeldes sei gänzlich zu verwerfen gewesen, in eventu wäre der Beschwerdeführer jedenfalls von der Rückzahlungsverpflichtung für den gesamten Zeitraum zu entbinden gewesen, da er in Ansehung der Umstände nicht erkennen habe können, eine ungerechtfertigte Leistung zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe seine geringfügige Beschäftigung am 27.03.2025 gemeldet und sei von der belangten Behörde nicht hinreichend informiert worden.
  2. Am 22.12.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
  4. Am 23.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2) sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX , BSc (BF), sein bevollmächtigter Vertreter Mag. Benjamin HOHENBERGER (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2) und XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
  5. Am 23.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2) sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 , BSc (BF), sein bevollmächtigter Vertreter Mag. Benjamin HOHENBERGER (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2) und römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab keine ergänzende Stellungnahme ab, jedoch verwies der BF darauf, dass er über den Termin bei der belangten Behörde am 27.3.2025 ein Gedächtnisprotokoll angefertigt habe, dieses habe er vor dem Einbringen der Beschwerde verfasst und weiters habe er ein Gedächtnisprotokoll über den Termin am 19.8.2025 ebenfalls bei der belangten Behörde angefertigt, dieses Gedächtnisprotokoll, habe er nach dem Einbringen der Beschwerde verfasst. Die beiden Gedächtnisprotokolle hat der BF in der Verhandlung verlesen. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Auf Nachfrage, warum er das Dienstverhältnis zu seinem vorangegangenen Dienstgeber aufgelöst und im März ein neues geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, habe er während seines ersten DV einen Dienstwagen benützen dürfen und für die Aufnahme des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sei es relevant gewesen, dass er das KFZ weiter nutzen dürfe und das habe innerhalb der Firma intern abgeklärt werden müssen, deswegen die Lücke von einem halben Monat. Auf Nachfrage sei es die Firma seines Vaters. Der Termin für den 27.03.2025 sei ihm ab 07.03.2025 bekannt gewesen. Bis 03.03.2025 sei das alte Dienstverhältnis weitergelaufen aufgrund einer Urlaubsersatzleistung. Auf Nachfrage des BFV, ob eine Meldepflicht einer geringfügigen Beschäftigung Gegenstand des Gesprächs vom 27.03.2025 gewesen sei und was ihm in Hinsicht auf diese Meldepflicht mitgeteilt worden sei, sei er über die meldepflichtigen Ereignisse und was zu melden sei beim „eAMS“ aufgeklärt worden. Es stimme, dass er dies auch bei seinem Antrag unterfertigt habe, wo auch sämtliche Meldepflichten enthalten seien und er darüber hinaus mündlich informiert worden sei. Daraufhin habe er bekanntgegeben, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angetreten zu haben. Auf Nachfrage, ob es sich um ein bestimmtes geringfügiges Dienstverhältnis, nämlich jenes bei der Firma XXXX , gehandelt habe, ja natürlich. Er habe die Dokumente mit gehabt und der Sachbearbeiter habe gesagt, er brauche sie nicht vorlegen.Auf Nachfrage, ob es sich um ein bestimmtes geringfügiges Dienstverhältnis, nämlich jenes bei der Firma römisch 40 , gehandelt habe, ja natürlich. Er habe die Dokumente mit gehabt und der Sachbearbeiter habe gesagt, er brauche sie nicht vorlegen. Auch an das Gespräch am 11.07.2025 könne er sich noch erinnern. Auch dort sei eine geringfügige Beschäftigung zur Sprache gekommen. Da der Termin aus einem anderen Grund erfolgt sei, könne er sich nicht erinnern, ob er explizit nach dem Namen des Arbeitgebers gefragt worden sei. Auf Nachfrage, warum dies Thema gewesen sei, habe die Dame vom AMS ihn gefragt, ob sich etwas an seinem Beschäftigungsverhältnis geändert habe, glaube er. Am 11.07.2025 sei sein geringfügiges Dienstverhältnis erfasst, jedoch erst am 18.08.2025 vom AMS abgefragt worden. Gemeldet habe er es bereits am 27.03.

  1. Auf Nachfrage, ob er von der Bestimmung gewusst habe, dass innerhalb von 30 Tagen ab Beendigung des Vordienstverhältnisses kein neues geringfügiges DV beim selben DG eingegangen werden dürfe bzw. dies dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegenstehe, sei er davon ausgegangen, dass alles der Richtigkeit entspreche, da er bei seinen Terminen das Thema Geringfügigkeit angesprochen habe und ihm nicht gesagt worden sei, dass es einen Widerspruch gebe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Er sei der Berater des BF gewesen. Zu der Zeit sei er in Ausbildung und erst drei Wochen beim AMS gewesen. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, was bei diesem Termin besprochen worden sei. Der Inhalt des Gespräches sei im PST dokumentiert worden. Wenn der BF ihm mitgeteilt hätte, dass er ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen hätte, hätte er das im PST dokumentiert. In diesem Fall sei nichts dazu dokumentiert. Auf Nachfrage, ob ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass, wenn jemand bei der gleichen Firma nach einem vollversicherungspflichtigen DV ein geringfügiges DV innerhalb eines Monats eingegangen sei, dies schädlich für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei, wisse er nicht, ob es ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Jetzt sei es ihm bekannt. Wenn ihm der Kunde sage, dass er ein DV anfange oder angefangen habe, dann trage er das ein. Auf Nachfrage, ob er es auch dann eintrage, wenn er davon ausgehe, dass es für das Arbeitslosengeld irrelevant sei, ja. Wenn der Kunde ihm mitteile, dass er ein DV anfange, im PST. Auch wenn es nicht relevant sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Er könne sich noch an den BF erinnern. Er selbst sei bei der Ausbildung Coach gewesen. Dass der BF ein geringfügiges DV gemeldet habe, sei ihm nicht erinnerlich. Sondern es sei nur der Zuverdienst zum Arbeitslosengeld Thema gewesen. Und hier vor allem ein geringfügiges DV, ob man ein geringfügiges DV eingehen dürfe. Auf Nachfrage, ob er dies im PST eingetragen und dokumentiert hätte, wenn ihm der Kunde bzw. der BF ein DV gemeldet hätte, hätte er es eingetragen, aber der Z1 habe das Gespräch geführt. Diesem hätte er dann gesagt, er müsse es eintragen. Die seinerzeitige Bestimmung des 12h habe er zu diesem Zeitpunkt gekannt. Das sei immer wieder Thema gewesen, das habe er gewusst. Konkret habe er dem BF mitgeteilt, dass ein geringfügiges DV bis zu dieser Grenze erlaubt sei. Das sei die allgemeine Info gewesen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass ein solches zu melden sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Sie kenne den BF, sie sei seine Beraterin gewesen. Das Gespräch am 11.07.2025 habe sie mit ihm geführt. Das sei ein ganz normaler Kontrolltermin gewesen. Von ihrer Seite kein besonderer Anlass, einfach ein in Intervallen stattfindender Termin. Der BF habe dabei ein geringfügiges DV mitgeteilt. Sie könne aber nur nach dem gehen, dass sie das geringfügige DV erfasst habe und den BF über seine Meldepflicht informiert habe. Daran, was er konkret gesagt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Seinen Akt kenne sie im weitesten Sinne. Vor dem 11.07.2025 sei kein geringfügiges Dienstverhältnis eingetragen gewesen. Davor habe sie mit dem BF am 11.04.2025 einen Termin gehabt. Das Thema sei eine §10-Prüfung gewesen. Eine Sperre habe es da nicht gegeben, weil zu diesem Zeitpunkt, als die Zubuchung erfolgt sei, noch keine Leistungsmitteilung an den BF übermittelt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer zuletzt von 15.01.2024 bis 28.02.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt. Bis 03.03.2025 bezog er eine Urlaubsersatzleistung.Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer zuletzt von 15.01.2024 bis 28.02.2025 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt. Bis 03.03.2025 bezog er eine Urlaubsersatzleistung. Am 06.03.2025 beantragte er unter Verwendung des bundeseinheitlichen elektronischen Antragsformulars mit Geltendmachungsdatum 07.03.2025 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Dabei machte er wahrheitsgemäß insbesondere nachstehende Angaben: „Ich habe ein eigenes Einkommen. ☐ ja ☒ nein Ich bin beschäftigt oder selbständig. ☐ ja ☒ nein Ich war selbständig. ☐ ja ☒ nein“ Mit seiner Zustimmung zur Verpflichtungserklärung nahm er insbesondere nachstehende Passage zur Kenntnis: „Was muss ich melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und Änderungen Ihrer persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten, sowie alle Änderungen der Angaben, die Sie im Antrag gemacht haben Zum Beispiel:  Arbeitsaufnahmen: Sie beginnen eine selbstständige oder unselbstständige Arbeit – auch eine befristete oder geringfügige Arbeit oder eine Arbeit auf Werkvertragsbasis.  Sie sind krank, müssen ins Spital, gehen auf Kur oder Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert sich.  Ihr Einkommen ändert sich, z.B. durch eine Pension, durch Alimente oder Mieteinnahmen.  Sie beantragen eine Pension.  Sie beginnen eine Ausbildung, z. B. ein Studium, eine Schule oder eine andere Weiterbildung.  Sie begeben sich ins Ausland oder planen einen Auslandsaufenthalt.  Ihre persönlichen Lebensumstände ändern sich, z. B. durch Übersiedlung, Heirat, Verpartnerung, Schwangerschaft, Geburt oder Adoption eines Kindes etc.  Die Betreuung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder ändert sich. Wann muss ich die Änderungen melden? Melden Sie dem AMS diese Änderungen sofort. Das verhindert, dass Sie Geld ans AMS zurückzahlen müssen. […] Was passiert, wenn ich meine Meldepflichten verletze? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS die Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.
  3. Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die (Wieder-)Meldepflichten der §§ 50 Abs 1 und 46 Abs 5 und Abs 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die (Wieder-)Meldepflichten der Paragraphen 50, Absatz eins und 46 Absatz 5 und Absatz 6, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass  ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und  ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.  ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Aufgrund seines Antrags wurde dem Beschwerdeführer mit Leistungsmitteilung vom 07.03.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von € 69,31 tgl. ab 07.03.2025 zuerkannt und dieses jedenfalls bis 10.07.2025 tatsächlich zur Auszahlung gebracht. Am 14.03.2025 nahm der Beschwerdeführer eine Beschäftigung mit einem unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2025 von € 551,10 liegenden monatlichen Entgelt bei der Firma XXXX auf, bei der er zuvor bis 28.02.2025 vollversichert beschäftigt war und unterließ es, dies der belangten Behörde zu melden.Am 14.03.2025 nahm der Beschwerdeführer eine Beschäftigung mit einem unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2025 von € 551,10 liegenden monatlichen Entgelt bei der Firma römisch 40 auf, bei der er zuvor bis 28.02.2025 vollversichert beschäftigt war und unterließ es, dies der belangten Behörde zu melden. Am 27.03.2025 sprach er erstmals persönlich bei der belangten Behörde vor und wurde dabei – anstelle des erkrankten Herrn XXXX – von XXXX (Z1) im Beisein des zu Ausbildungszwecken ebenfalls anwesenden stellvertretenden Abteilungsleiters des XXXX , XXXX (Z2), betreut.Am 27.03.2025 sprach er erstmals persönlich bei der belangten Behörde vor und wurde dabei – anstelle des erkrankten Herrn römisch 40 – von römisch 40 (Z1) im Beisein des zu Ausbildungszwecken ebenfalls anwesenden stellvertretenden Abteilungsleiters des römisch 40 , römisch 40 (Z2), betreut. Der Beschwerdeführer fragte bei diesem Termin insbesondere nach der Vereinbarkeit einer geringfügigen Beschäftigung mit dem Bezug von Arbeitslosengeld, woraufhin ihm die Information erteilt wurde, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze mit dem Leistungsbezug vereinbar ist. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass er ein konkretes Dienstverhältnis, hierunter insbesondere sein geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX , ansprach, meldete oder sonstige Unterlagen anbot.Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass er ein konkretes Dienstverhältnis, hierunter insbesondere sein geringfügiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 , ansprach, meldete oder sonstige Unterlagen anbot. Er teilte der belangten Behörde erst im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 11.07.2025 mit, in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur XXXX zu stehen. Dieses wurde mit 20.08.2025 einvernehmlich gelöst und dem Beschwerdeführer wurde Resturlaub im Ausmaß von 14 Tagen ausbezahlt.Er teilte der belangten Behörde erst im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 11.07.2025 mit, in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur römisch 40 zu stehen. Dieses wurde mit 20.08.2025 einvernehmlich gelöst und dem Beschwerdeführer wurde Resturlaub im Ausmaß von 14 Tagen ausbezahlt. Indem der Beschwerdeführer es unterließ, die belangte Behörde unverzüglich über die Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses zu informieren, hielt er es jedenfalls im Zeitraum 14.03.2025 bis 10.07.2025 ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen und dadurch zu Unrecht Arbeitslosengeld zu beziehen. Seit 01.10.2025 ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt.Seit 01.10.2025 ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, die eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 23.03.
  5. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor seiner Arbeitslosigkeit bis zum 28.02.2025 bei der XXXX vollversichert und ab 14.03.2025 bei diesem Dienstgeber wieder beschäftigt war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dies blieb vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ebenso unbestritten wie der Erhalt der Urlaubsersatzleistung bis zum 03.03.2025.Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor seiner Arbeitslosigkeit bis zum 28.02.2025 bei der römisch 40 vollversichert und ab 14.03.2025 bei diesem Dienstgeber wieder beschäftigt war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dies blieb vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ebenso unbestritten wie der Erhalt der Urlaubsersatzleistung bis zum 03.03.
  6. Die Feststellungen zur Einbringung des Antrags auf Arbeitslosengeld am 06.03.2025 sowie die Kenntnisnahme der umfassenden Belehrung über die Meldepflichten stützen sich auf den im Akt einliegenden elektronischen Versicherungsverlauf sowie das bundeseinheitliche elektronische Antragsformular. Der Beschwerdeführer hat die Bestätigung dieser Verpflichtungserklärung selbst nicht bestritten und zudem in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, über seine Meldepflichten belehrt worden zu sein. Strittig war im vorliegenden Fall ausschließlich, ob der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Vorsprache am 27.03.2025 seine konkrete geringfügige Beschäftigung bei der XXXX gemeldet bzw. die entsprechenden Dokumente angeboten hat, oder ob lediglich eine allgemeine Rechtsauskunft zur Geringfügigkeitsgrenze erteilt wurde.Strittig war im vorliegenden Fall ausschließlich, ob der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Vorsprache am 27.03.2025 seine konkrete geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 gemeldet bzw. die entsprechenden Dokumente angeboten hat, oder ob lediglich eine allgemeine Rechtsauskunft zur Geringfügigkeitsgrenze erteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in dieser Frage den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben der Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2). Letzterer bestätigte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er sich noch an den wesentlichen Inhalt des Gesprächs erinnern konnte und dass am besagten Tag lediglich allgemein über die grundsätzliche Zulässigkeit eines geringfügigen Dienstverhältnisses gesprochen wurde. Wie er plausibel angab, zählte die damals noch in Kraft stehende Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG – wonach eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vollversicherung den Ausnahmetatbestand der Arbeitslosigkeit beseitigt – zum absoluten Grundwissen eines jeden Beraters. Wäre der Name des Dienstgebers „ XXXX “ oder die Tatsache der soeben erst beendeten Vollversicherung bei selbigem in diesem Gespräch auch nur im Ansatz gefallen, hätte dies bei den Mitarbeitern der belangten Behörde, insbesondere beim ausbildenden stellvertretenden Abteilungsleiter, dem Zeugen XXXX (Z2), eine sofortige Reaktion und folglich entsprechende Systemeingaben ausgelöst, zumal jedes Dienstverhältnis sofort zu erfassen ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in dieser Frage den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben der Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2). Letzterer bestätigte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er sich noch an den wesentlichen Inhalt des Gesprächs erinnern konnte und dass am besagten Tag lediglich allgemein über die grundsätzliche Zulässigkeit eines geringfügigen Dienstverhältnisses gesprochen wurde. Wie er plausibel angab, zählte die damals noch in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG – wonach eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vollversicherung den Ausnahmetatbestand der Arbeitslosigkeit beseitigt – zum absoluten Grundwissen eines jeden Beraters. Wäre der Name des Dienstgebers „ römisch 40 “ oder die Tatsache der soeben erst beendeten Vollversicherung bei selbigem in diesem Gespräch auch nur im Ansatz gefallen, hätte dies bei den Mitarbeitern der belangten Behörde, insbesondere beim ausbildenden stellvertretenden Abteilungsleiter, dem Zeugen römisch 40 (Z2), eine sofortige Reaktion und folglich entsprechende Systemeingaben ausgelöst, zumal jedes Dienstverhältnis sofort zu erfassen ist. Dem konkreten und überaus umfassenden amtlichen Aktenvermerk kommt nach Ansicht des erkennenden Senates ebenso eine hohe Beweiskraft zu, da dieser unmittelbar während der Beratung erstellt wurde und das Gespräch unter Verwendung der üblichen Kürzel – entsprechend den Vorgaben des AMS – überaus detailreich wiedergibt. Dies schließt zwar nicht aus, dass vereinzelte Gesprächsinhalte schlicht übersehen worden sein könnten, doch erscheint es zumindest unwahrscheinlich, dass ausgerechnet der diesfalls sicherlich als der wichtigste anzusehende Gesprächsinhalt – nämlich die Meldung eines konkreten Dienstverhältnisses – übersehen worden sein sollte, während allgemeine Meldepflichten und sonstige Modalitäten der Betreuung akribisch festgehalten wurden. So bestätigte auch der Zeuge XXXX (Z1), sämtliche ihm gemeldeten Dienstverhältnisse – entsprechend den Vorgaben des AMS unabhängig von deren Auswirkung auf den Leistungsbezug – stets ordnungsgemäß zu dokumentieren und einzutragen. Gerade aufgrund der konkreten Umstände, nämlich der Ausbildung eines AMS-Beraters, erscheint die Annahme, dass hierbei ein doch nicht unerheblicher Verstoß gegen die internen Vorgaben der belangten Behörde bereitwillig in Kauf genommen worden sein sollte, nicht lebensnah. Auch anhand des persönlichen Eindrucks von den Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) ergaben sich dafür keine Anhaltspunkte.So bestätigte auch der Zeuge römisch 40 (Z1), sämtliche ihm gemeldeten Dienstverhältnisse – entsprechend den Vorgaben des AMS unabhängig von deren Auswirkung auf den Leistungsbezug – stets ordnungsgemäß zu dokumentieren und einzutragen. Gerade aufgrund der konkreten Umstände, nämlich der Ausbildung eines AMS-Beraters, erscheint die Annahme, dass hierbei ein doch nicht unerheblicher Verstoß gegen die internen Vorgaben der belangten Behörde bereitwillig in Kauf genommen worden sein sollte, nicht lebensnah. Auch anhand des persönlichen Eindrucks von den Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) ergaben sich dafür keine Anhaltspunkte. Den Angaben des Beschwerdeführers konnte demgegenüber nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Beschwerdeführer unstrittig seine im Antragsformular bestätigten Meldepflichten verletzt, indem er die bereits am 14.03.2025 aufgenommene Beschäftigung nicht unverzüglich gemeldet hat. So behauptete er in seinen Eingaben einerseits, er habe von der Relevanz der Identität des Dienstgebers keine Kenntnis haben können, gab aber ebenfalls an, am 27.03.2025 von sich aus sämtliche Unterlagen – also sowohl zur Auflösung des alten vollversicherten Dienstverhältnisses als auch zur Neuanmeldung der Geringfügigkeit – zur Überprüfung angeboten zu haben. Es erscheint ex ante zumindest unwahrscheinlich, dass ein Arbeitsloser, der davon ausgeht, einem erlaubten geringfügigen Zuverdienst nachzugehen, der Behörde unaufgefordert ein derart umfassendes Konvolut an Dokumenten zur Prüfung aufdrängen sollte, nachdem er bereits seine Meldepflicht verletzt hat. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint es jedenfalls wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer bloß allgemeine Informationen angefordert hat und sodann die wahrheitsgetreue Auskunft erhielt, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis mit dem Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich vereinbar ist, weshalb er sich nach Ansicht des erkennenden Senates auch in weiterer Folge nicht veranlasst sah, dieses zu melden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gedächtnisprotokolle vermochten nach Ansicht des erkennenden Senates zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da zunächst wenig nachvollziehbar ist, weshalb der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer diese erstmals in der Verhandlung angeboten hat, obwohl diese

seinen Angaben bereits im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens existiert haben sollten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass insbesondere das Protokoll über den 27.03. – wenngleich dem Beschwerdeführer das Datum der Erstellung nicht mehr bekannt war –

seinen Angaben im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerde jedenfalls Monate nach dem Termin verfasst worden ist und daher nicht mehr als zeitnahe, unverfälschte Wiedergabe der tatsächlichen Ereignisse gewertet werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass Erinnerungen durch den Zeitablauf verblassen und auch nachträglich durch das Wissen um die drohenden finanziellen Konsequenzen überlagert werden können. Dabei kann für das vorliegende Verfahren letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Aufzeichnungen die nunmehrige subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers widerspiegeln, oder ob sie möglicherweise von dem Bestreben getragen sind, die eigene verfahrensrechtliche Position im Nachhinein in einem möglichst vorteilhaften Licht darzustellen. Einem zeitnah erstellten, amtlichen Aktenvermerk der persönlich nicht involvierten Zeugen kommt gegenüber derartigen retrospektiven und zweckgerichteten Eigenbelegen jedenfalls ein ungleich höherer Beweiswert zu, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen wurden. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge der elektronischen Antragstellung nachweislich darüber belehrt, dass jede Arbeitsaufnahme – explizit auch eine bloß geringfügige – unverzüglich zu melden ist. Die Einhaltung dieser Meldepflicht dient gerade dem Zweck, der belangten Behörde die zeitnahe rechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhalts zu ermöglichen. Es steht dem Leistungsempfänger nicht zu, die rechtliche Relevanz einer Beschäftigungsaufnahme selbst zu beurteilen und die gesetzlich zwingend vorgesehene Meldung aus eigenen Stücken hintanzuhalten. Wer dennoch eine ihm bekannt gegebene Meldepflicht ignoriert, riskiert daher durch die unterlassene Offenlegung einen hieraus resultierenden unrechtmäßigen Leistungsbezug und findet sich damit ab. Dass der Beschwerdeführer es unterließ, die Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der XXXX zu melden, lässt nur den Schluss zu, dass er sich damit abgefunden hat, die belangte Behörde über potenziell maßgebliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Unklaren zu lassen, mag er auch keine positive Kenntnis davon gehabt haben, dass dies für seinen Leistungsanspruch von Relevanz ist.Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge der elektronischen Antragstellung nachweislich darüber belehrt, dass jede Arbeitsaufnahme – explizit auch eine bloß geringfügige – unverzüglich zu melden ist. Die Einhaltung dieser Meldepflicht dient gerade dem Zweck, der belangten Behörde die zeitnahe rechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhalts zu ermöglichen. Es steht dem Leistungsempfänger nicht zu, die rechtliche Relevanz einer Beschäftigungsaufnahme selbst zu beurteilen und die gesetzlich zwingend vorgesehene Meldung aus eigenen Stücken hintanzuhalten. Wer dennoch eine ihm bekannt gegebene Meldepflicht ignoriert, riskiert daher durch die unterlassene Offenlegung einen hieraus resultierenden unrechtmäßigen Leistungsbezug und findet sich damit ab. Dass der Beschwerdeführer es unterließ, die Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der römisch 40 zu melden, lässt nur den Schluss zu, dass er sich damit abgefunden hat, die belangte Behörde über potenziell maßgebliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Unklaren zu lassen, mag er auch keine positive Kenntnis davon gehabt haben, dass dies für seinen Leistungsanspruch von Relevanz ist. Die Feststellung, dass die tatsächliche Meldung des konkreten geringfügigen Dienstverhältnisses erst am 11.07.2025 erfolgte, gründet sich auf den elektronischen Aktenvermerk der Zeugin XXXX (Z3) („gfg DV erfasst -> Kunden über MP nochmals inf.“) sowie ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung, dass die tatsächliche Meldung des konkreten geringfügigen Dienstverhältnisses erst am 11.07.2025 erfolgte, gründet sich auf den elektronischen Aktenvermerk der Zeugin römisch 40 (Z3) („gfg DV erfasst -> Kunden über MP nochmals inf.“) sowie ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Bezuges des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 8.247,
  4. Die Sache des Verfahrens bei einem Widerruf oder einer Berichtigung bzw. einer Rückforderung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt. Im Rechtsmittelverfahren - nunmehr im Beschwerdeverfahren des BVwG - überschreitet daher ein Ausspruch des Widerrufs oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und einer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 für einen längeren Zeitraum die Sache des Verfahrens (VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132).Die Sache des Verfahrens bei einem Widerruf oder einer Berichtigung bzw. einer Rückforderung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt. Im Rechtsmittelverfahren - nunmehr im Beschwerdeverfahren des BVwG - überschreitet daher ein Ausspruch des Widerrufs oder einer Berichtigung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und einer Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 für einen längeren Zeitraum die Sache des Verfahrens (VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132). Zum historischen Anspruch auf Arbeitslosengeld:

§ 7Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2020, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 AlVG, in der seinerzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 66/2024, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, AlVG, in der seinerzeit gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, lautete auszugsweise wie folgt:

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […]
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX am 28.02.2025 geendet hat und er bereits am 14.03.2025 ein Dienstverhältnis mit diesem Dienstgeber mit einem Entgelt unterhalb der im Jahr 2025 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen hatte, galt er

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht als arbeitslos, da er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnahm, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge – konkret betrug die Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2025 € 551,10 – nicht überstieg, ohne dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen war.Da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur römisch 40 am 28.02.2025 geendet hat und er bereits am 14.03.2025 ein Dienstverhältnis mit diesem Dienstgeber mit einem Entgelt unterhalb der im Jahr 2025 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen hatte, galt er

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos, da er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnahm, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge – konkret betrug die Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2025 € 551,10 – nicht überstieg, ohne dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen war. Zum Widerruf: § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN; vgl. dagegen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung nach § 21 Abs. 1 AlVG 1977 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079).Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 vergleiche VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN; vergleiche dagegen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG 1977 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079). Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld jedenfalls während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zu Recht bestanden hat, hat sein geringfügiges Dienstverhältnis doch erst mit Ablauf des 20.08.2025 geendet, war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 24 Abs. 2 AlVG gesetzlich nicht begründet und war folglich zu widerrufen.Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld jedenfalls während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zu Recht bestanden hat, hat sein geringfügiges Dienstverhältnis doch erst mit Ablauf des 20.08.2025 geendet, war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG gesetzlich nicht begründet und war folglich zu widerrufen. Auf die Vorwerfbarkeit kommt es für den Widerruf entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag nicht an. Zur Rückforderung:

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Die Rückforderungstatbestände

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0044).Die Rückforderungstatbestände

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0044). Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 07.09.2020, RA 2016/08/0062).Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 07.09.2020, RA 2016/08/0062). Der (bedingte) Vorsatz - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG - muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080).Der (bedingte) Vorsatz - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG - muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080). Nach dem Zweck der Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG 1977 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036).Nach dem Zweck der Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG 1977 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Indem der Beschwerdeführer es unterließ, die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX am 14.03.2025 der belangten Behörde zu melden, hat er seine Meldepflichten nach § 50 AlVG verletzt, handelt es sich hierbei doch um die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 sowie unzweifelhaft auch um eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Indem der Beschwerdeführer es unterließ, die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 am 14.03.2025 der belangten Behörde zu melden, hat er seine Meldepflichten nach Paragraph 50, AlVG verletzt, handelt es sich hierbei doch um die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, sowie unzweifelhaft auch um eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenngleich es sein mag, dass er um die Bedeutung dieses Umstandes für seinen Leistungsbezug nicht Bescheid wusste, so nahm er es doch mit dieser Unterlassung – gerade aufgrund seiner unvollständigen Kenntnis der Rechtsmaterie – in Kauf, die belangte Behörde über potenziell für den Leistungsanspruch maßgebliche Umstände im Unklaren zu lassen. Dass die Aufnahme eines Dienstverhältnisses grundsätzlich für einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung relevant sein könnte, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein. Indem er sich auf die allgemeine Auskunft verließ, dass geringfügige Dienstverhältnisse grundsätzlich nicht leistungsschädlich sind, ohne jedoch seinen Meldepflichten nachzukommen, nahm er es in Kauf und fand sich damit ab, dass er die belangte Behörde über maßgebende Tatsachen im Unklaren lässt und zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers war auch kausal, da eine rechtzeitige Meldung potenziell geeignet war, den zu Unrecht erfolgten Bezug im Zeitraum 14.03.2025 bis 10.07.2025 zu verhindern. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht am 11.07.2025 nachkam, lag fortan keine Meldepflichtverletzung mehr vor. Der Beschwerdeführer hat sohin nach dem Gesagten durch die unterlassene Meldung der Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX seine Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG verletzt, sohin maßgebende Tatsachen verschwiegen, und hat dadurch den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 14.03.2025 bis 10.07.2025 zumindest mit Eventualvorsatz herbeigeführt.Der Beschwerdeführer hat sohin nach dem Gesagten durch die unterlassene Meldung der Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 seine Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt, sohin maßgebende Tatsachen verschwiegen, und hat dadurch den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 14.03.2025 bis 10.07.2025 zumindest mit Eventualvorsatz herbeigeführt. Die belangte Behörde konnte die Rückforderung daher für diesen Zeitraum zu Recht auf § 25 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall AlVG stützen.Die belangte Behörde konnte die Rückforderung daher für diesen Zeitraum zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall AlVG stützen. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage, für welche das Arbeitslosengeld unberechtigt empfangen wurde: 119 x € 69,31 = € 8.247,89 Der Rückforderungsbetrag wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat kam insbesondere aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen objektiven Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte. Eine Beweisregel, wem im Falle widerstreitender Aussagen zu glauben ist, besteht nicht, sondern obliegt dies vielmehr der freien Beweiswürdigung (vgl. bereits VwGH 12.02.1980, 2267/79). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Der erkennende Senat kam insbesondere aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen objektiven Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte. Eine Beweisregel, wem im Falle widerstreitender Aussagen zu glauben ist, besteht nicht, sondern obliegt dies vielmehr der freien Beweiswürdigung vergleiche bereits VwGH 12.02.1980, 2267/79). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Die Umstände der Meldepflichtverletzung und insbesondere ihre Vorsätzlichkeit sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008). Die vom erkennenden Senat vorgenommene Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seine Meldepflicht zumindest mit Eventualvorsatz verletzt hat, wurde auf vertretbare Weise vorgenommen. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2330676.1.00

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