VG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025 bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025 bestätigt. I.
VG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen.römisch eins.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen. II. Der Beschwerdeführer wird
VG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet. Eine Rückforderung des in den Zeiträumen 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 970,34 erfolgt nicht.römisch zwei. Der Beschwerdeführer wird
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet. Eine Rückforderung des in den Zeiträumen 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 970,34 erfolgt nicht. III. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 8.247,89 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN XXXX und BIC XXXX einzuzahlen.römisch drei. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 8.247,89 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN römisch 40 und BIC römisch 40 einzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.08.2025 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für die Zeiträume 14.03.2025 – 20.07.2025 und 28.07.2025 – 31.07.2025 „widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt“ und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des demnach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 9.218,23 verpflichtet wurde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.08.2025 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für die Zeiträume 14.03.2025 – 20.07.2025 und 28.07.2025 – 31.07.2025 „widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt“ und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des demnach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 9.218,23 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogen habe, da er nach seinem vollversicherten Dienstverhältnis innerhalb von einem Monat ein geringfügiges Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber begonnen habe und somit Arbeitslosigkeit für diesen Zeitraum nicht vorgelegen sei. Die Aufnahme dieser geringfügigen Beschäftigung habe er dem Arbeitsmarktservice nicht bzw. verspätet gemeldet.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der Bescheid vom 20.08.2025 dahingehend abgeändert, dass3. Mit Bescheid vom 06.11.2025 wurde aufgrund der Beschwerde vom 02.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der Bescheid vom 20.08.2025 dahingehend abgeändert, dass 1.
VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen wurde,1.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen wurde, 2. der Beschwerdeführer
VG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 demnach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet wurde,2. der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 demnach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet wurde, 3. eine Rückforderung
VG im Zeitraum vom 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 in der Höhe von € 970,34 nicht erfolgt sowie3. eine Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG im Zeitraum vom 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 in der Höhe von € 970,34 nicht erfolgt sowie
VG auch derjenige nicht als arbeitslos gelte, der nach einem vollversicherten Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt sei, es sei denn, dazwischen liege ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Da der Beschwerdeführer seine Meldepflichten nach § 50 AlVG verletzt habe, rechtfertige dies die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes. Somit sei das während 119 Tagen unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld im Zeitraum von 14.03.2025 bis 10.07.2025 im Gesamtbetrag von € 8.247,89 zurückzufordern.In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen sei, da
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch derjenige nicht als arbeitslos gelte, der nach einem vollversicherten Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt sei, es sei denn, dazwischen liege ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Da der Beschwerdeführer seine Meldepflichten nach Paragraph 50, AlVG verletzt habe, rechtfertige dies die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes. Somit sei das während 119 Tagen unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld im Zeitraum von 14.03.2025 bis 10.07.2025 im Gesamtbetrag von € 8.247,89 zurückzufordern.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab keine ergänzende Stellungnahme ab, jedoch verwies der BF darauf, dass er über den Termin bei der belangten Behörde am 27.3.2025 ein Gedächtnisprotokoll angefertigt habe, dieses habe er vor dem Einbringen der Beschwerde verfasst und weiters habe er ein Gedächtnisprotokoll über den Termin am 19.8.2025 ebenfalls bei der belangten Behörde angefertigt, dieses Gedächtnisprotokoll, habe er nach dem Einbringen der Beschwerde verfasst. Die beiden Gedächtnisprotokolle hat der BF in der Verhandlung verlesen. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Auf Nachfrage, warum er das Dienstverhältnis zu seinem vorangegangenen Dienstgeber aufgelöst und im März ein neues geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, habe er während seines ersten DV einen Dienstwagen benützen dürfen und für die Aufnahme des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sei es relevant gewesen, dass er das KFZ weiter nutzen dürfe und das habe innerhalb der Firma intern abgeklärt werden müssen, deswegen die Lücke von einem halben Monat. Auf Nachfrage sei es die Firma seines Vaters. Der Termin für den 27.03.2025 sei ihm ab 07.03.2025 bekannt gewesen. Bis 03.03.2025 sei das alte Dienstverhältnis weitergelaufen aufgrund einer Urlaubsersatzleistung. Auf Nachfrage des BFV, ob eine Meldepflicht einer geringfügigen Beschäftigung Gegenstand des Gesprächs vom 27.03.2025 gewesen sei und was ihm in Hinsicht auf diese Meldepflicht mitgeteilt worden sei, sei er über die meldepflichtigen Ereignisse und was zu melden sei beim „eAMS“ aufgeklärt worden. Es stimme, dass er dies auch bei seinem Antrag unterfertigt habe, wo auch sämtliche Meldepflichten enthalten seien und er darüber hinaus mündlich informiert worden sei. Daraufhin habe er bekanntgegeben, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angetreten zu haben. Auf Nachfrage, ob es sich um ein bestimmtes geringfügiges Dienstverhältnis, nämlich jenes bei der Firma XXXX , gehandelt habe, ja natürlich. Er habe die Dokumente mit gehabt und der Sachbearbeiter habe gesagt, er brauche sie nicht vorlegen.Auf Nachfrage, ob es sich um ein bestimmtes geringfügiges Dienstverhältnis, nämlich jenes bei der Firma römisch 40 , gehandelt habe, ja natürlich. Er habe die Dokumente mit gehabt und der Sachbearbeiter habe gesagt, er brauche sie nicht vorlegen. Auch an das Gespräch am 11.07.2025 könne er sich noch erinnern. Auch dort sei eine geringfügige Beschäftigung zur Sprache gekommen. Da der Termin aus einem anderen Grund erfolgt sei, könne er sich nicht erinnern, ob er explizit nach dem Namen des Arbeitgebers gefragt worden sei. Auf Nachfrage, warum dies Thema gewesen sei, habe die Dame vom AMS ihn gefragt, ob sich etwas an seinem Beschäftigungsverhältnis geändert habe, glaube er. Am 11.07.2025 sei sein geringfügiges Dienstverhältnis erfasst, jedoch erst am 18.08.2025 vom AMS abgefragt worden. Gemeldet habe er es bereits am 27.03.
seinen Angaben bereits im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens existiert haben sollten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass insbesondere das Protokoll über den 27.03. – wenngleich dem Beschwerdeführer das Datum der Erstellung nicht mehr bekannt war –
seinen Angaben im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerde jedenfalls Monate nach dem Termin verfasst worden ist und daher nicht mehr als zeitnahe, unverfälschte Wiedergabe der tatsächlichen Ereignisse gewertet werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass Erinnerungen durch den Zeitablauf verblassen und auch nachträglich durch das Wissen um die drohenden finanziellen Konsequenzen überlagert werden können. Dabei kann für das vorliegende Verfahren letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Aufzeichnungen die nunmehrige subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers widerspiegeln, oder ob sie möglicherweise von dem Bestreben getragen sind, die eigene verfahrensrechtliche Position im Nachhinein in einem möglichst vorteilhaften Licht darzustellen. Einem zeitnah erstellten, amtlichen Aktenvermerk der persönlich nicht involvierten Zeugen kommt gegenüber derartigen retrospektiven und zweckgerichteten Eigenbelegen jedenfalls ein ungleich höherer Beweiswert zu, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen wurden. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge der elektronischen Antragstellung nachweislich darüber belehrt, dass jede Arbeitsaufnahme – explizit auch eine bloß geringfügige – unverzüglich zu melden ist. Die Einhaltung dieser Meldepflicht dient gerade dem Zweck, der belangten Behörde die zeitnahe rechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhalts zu ermöglichen. Es steht dem Leistungsempfänger nicht zu, die rechtliche Relevanz einer Beschäftigungsaufnahme selbst zu beurteilen und die gesetzlich zwingend vorgesehene Meldung aus eigenen Stücken hintanzuhalten. Wer dennoch eine ihm bekannt gegebene Meldepflicht ignoriert, riskiert daher durch die unterlassene Offenlegung einen hieraus resultierenden unrechtmäßigen Leistungsbezug und findet sich damit ab. Dass der Beschwerdeführer es unterließ, die Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der XXXX zu melden, lässt nur den Schluss zu, dass er sich damit abgefunden hat, die belangte Behörde über potenziell maßgebliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Unklaren zu lassen, mag er auch keine positive Kenntnis davon gehabt haben, dass dies für seinen Leistungsanspruch von Relevanz ist.Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge der elektronischen Antragstellung nachweislich darüber belehrt, dass jede Arbeitsaufnahme – explizit auch eine bloß geringfügige – unverzüglich zu melden ist. Die Einhaltung dieser Meldepflicht dient gerade dem Zweck, der belangten Behörde die zeitnahe rechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhalts zu ermöglichen. Es steht dem Leistungsempfänger nicht zu, die rechtliche Relevanz einer Beschäftigungsaufnahme selbst zu beurteilen und die gesetzlich zwingend vorgesehene Meldung aus eigenen Stücken hintanzuhalten. Wer dennoch eine ihm bekannt gegebene Meldepflicht ignoriert, riskiert daher durch die unterlassene Offenlegung einen hieraus resultierenden unrechtmäßigen Leistungsbezug und findet sich damit ab. Dass der Beschwerdeführer es unterließ, die Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der römisch 40 zu melden, lässt nur den Schluss zu, dass er sich damit abgefunden hat, die belangte Behörde über potenziell maßgebliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Unklaren zu lassen, mag er auch keine positive Kenntnis davon gehabt haben, dass dies für seinen Leistungsanspruch von Relevanz ist. Die Feststellung, dass die tatsächliche Meldung des konkreten geringfügigen Dienstverhältnisses erst am 11.07.2025 erfolgte, gründet sich auf den elektronischen Aktenvermerk der Zeugin XXXX (Z3) („gfg DV erfasst -> Kunden über MP nochmals inf.“) sowie ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung, dass die tatsächliche Meldung des konkreten geringfügigen Dienstverhältnisses erst am 11.07.2025 erfolgte, gründet sich auf den elektronischen Aktenvermerk der Zeugin römisch 40 (Z3) („gfg DV erfasst -> Kunden über MP nochmals inf.“) sowie ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 AlVG, in der seinerzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 66/2024, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, AlVG, in der seinerzeit gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, lautete auszugsweise wie folgt:
VG nicht als arbeitslos, da er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnahm, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge – konkret betrug die Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2025 € 551,10 – nicht überstieg, ohne dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen war.Da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur römisch 40 am 28.02.2025 geendet hat und er bereits am 14.03.2025 ein Dienstverhältnis mit diesem Dienstgeber mit einem Entgelt unterhalb der im Jahr 2025 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen hatte, galt er
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos, da er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnahm, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge – konkret betrug die Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2025 € 551,10 – nicht überstieg, ohne dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen war. Zum Widerruf: § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN; vgl. dagegen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung nach § 21 Abs. 1 AlVG 1977 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079).Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 vergleiche VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN; vergleiche dagegen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG 1977 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079). Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld jedenfalls während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zu Recht bestanden hat, hat sein geringfügiges Dienstverhältnis doch erst mit Ablauf des 20.08.2025 geendet, war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 24 Abs. 2 AlVG gesetzlich nicht begründet und war folglich zu widerrufen.Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld jedenfalls während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zu Recht bestanden hat, hat sein geringfügiges Dienstverhältnis doch erst mit Ablauf des 20.08.2025 geendet, war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG gesetzlich nicht begründet und war folglich zu widerrufen. Auf die Vorwerfbarkeit kommt es für den Widerruf entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag nicht an. Zur Rückforderung:
1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0044).Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0044). Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 07.09.2020, RA 2016/08/0062).Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 07.09.2020, RA 2016/08/0062). Der (bedingte) Vorsatz - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG - muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080).Der (bedingte) Vorsatz - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG - muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080). Nach dem Zweck der Meldepflichten
VG 1977 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036).Nach dem Zweck der Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG 1977 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Indem der Beschwerdeführer es unterließ, die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX am 14.03.2025 der belangten Behörde zu melden, hat er seine Meldepflichten nach § 50 AlVG verletzt, handelt es sich hierbei doch um die Aufnahme einer Tätigkeit
3 sowie unzweifelhaft auch um eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Indem der Beschwerdeführer es unterließ, die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 am 14.03.2025 der belangten Behörde zu melden, hat er seine Meldepflichten nach Paragraph 50, AlVG verletzt, handelt es sich hierbei doch um die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, sowie unzweifelhaft auch um eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenngleich es sein mag, dass er um die Bedeutung dieses Umstandes für seinen Leistungsbezug nicht Bescheid wusste, so nahm er es doch mit dieser Unterlassung – gerade aufgrund seiner unvollständigen Kenntnis der Rechtsmaterie – in Kauf, die belangte Behörde über potenziell für den Leistungsanspruch maßgebliche Umstände im Unklaren zu lassen. Dass die Aufnahme eines Dienstverhältnisses grundsätzlich für einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung relevant sein könnte, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein. Indem er sich auf die allgemeine Auskunft verließ, dass geringfügige Dienstverhältnisse grundsätzlich nicht leistungsschädlich sind, ohne jedoch seinen Meldepflichten nachzukommen, nahm er es in Kauf und fand sich damit ab, dass er die belangte Behörde über maßgebende Tatsachen im Unklaren lässt und zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers war auch kausal, da eine rechtzeitige Meldung potenziell geeignet war, den zu Unrecht erfolgten Bezug im Zeitraum 14.03.2025 bis 10.07.2025 zu verhindern. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht am 11.07.2025 nachkam, lag fortan keine Meldepflichtverletzung mehr vor. Der Beschwerdeführer hat sohin nach dem Gesagten durch die unterlassene Meldung der Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX seine Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG verletzt, sohin maßgebende Tatsachen verschwiegen, und hat dadurch den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 14.03.2025 bis 10.07.2025 zumindest mit Eventualvorsatz herbeigeführt.Der Beschwerdeführer hat sohin nach dem Gesagten durch die unterlassene Meldung der Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 seine Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt, sohin maßgebende Tatsachen verschwiegen, und hat dadurch den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 14.03.2025 bis 10.07.2025 zumindest mit Eventualvorsatz herbeigeführt. Die belangte Behörde konnte die Rückforderung daher für diesen Zeitraum zu Recht auf § 25 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall AlVG stützen.Die belangte Behörde konnte die Rückforderung daher für diesen Zeitraum zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall AlVG stützen. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage, für welche das Arbeitslosengeld unberechtigt empfangen wurde: 119 x € 69,31 = € 8.247,89 Der Rückforderungsbetrag wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat kam insbesondere aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen objektiven Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte. Eine Beweisregel, wem im Falle widerstreitender Aussagen zu glauben ist, besteht nicht, sondern obliegt dies vielmehr der freien Beweiswürdigung (vgl. bereits VwGH 12.02.1980, 2267/79). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Der erkennende Senat kam insbesondere aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen objektiven Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte. Eine Beweisregel, wem im Falle widerstreitender Aussagen zu glauben ist, besteht nicht, sondern obliegt dies vielmehr der freien Beweiswürdigung vergleiche bereits VwGH 12.02.1980, 2267/79). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Die Umstände der Meldepflichtverletzung und insbesondere ihre Vorsätzlichkeit sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008). Die vom erkennenden Senat vorgenommene Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seine Meldepflicht zumindest mit Eventualvorsatz verletzt hat, wurde auf vertretbare Weise vorgenommen. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2330676.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.