Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 19.08.2025 verloren. Nachsicht wird
VG nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 19.08.2025 verloren. Nachsicht wird
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.10.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt)
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 19.08.2025 verloren hat.1. Mit Bescheid vom 01.10.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 19.08.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 19.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe nicht zur „Jobbörse“ der Firma XXXX erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 19.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe nicht zur „Jobbörse“ der Firma römisch 40 erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin führte er aus, dass er am 19.08. einen Arzttermin gehabt habe und danach einen Kontrollmeldetermin wahrgenommen habe. Der Beschwerde beigefügt war eine Zeitbestätigung der Fachärzte für Orthopädie Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX ,
welcher der Beschwerdeführer am 19.08.2025 von 10:45 bis 11:05 Uhr ärztliche Hilfe in der Ordination in Anspruch genommen habe.Der Beschwerde beigefügt war eine Zeitbestätigung der Fachärzte für Orthopädie Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 ,
welcher der Beschwerdeführer am 19.08.2025 von 10:45 bis 11:05 Uhr ärztliche Hilfe in der Ordination in Anspruch genommen habe. 3. Mittels Beschwerdevorlage wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.08.2007 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befinde. Seit 22.05.2010 stehe er ausschließlich im Bezug von Notstandshilfe oder Krankengeld. Am 28.07.2025 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter für den Reinigungs- und Küchenhilfsbereich beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 18 bis 30 Wochenstunden zugewiesen worden. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag sei ihm am 28.07.2025 nachweislich mittels Hinterlegung übermittelt und von ihm am 31.07.2025 übernommen worden. Diesem Vermittlungsvorschlag sei zu entnehmen gewesen, dass diese Stelle über eine „Jobbörse“ des Arbeitsmarktservice Wien besetzt werde und der Beschwerdeführer am 19.08.2025 um 10:30 Uhr persönlich bei einer näher bezeichneten Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorsprechen solle. Der Beschwerdeführer habe zwar danach in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, dabei aber nicht bekannt gegeben, dass er nicht bei der „Jobbörse“ erschienen sei, noch, dass eine gesundheitliche Einschränkung vorliege.Am 28.07.2025 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter für den Reinigungs- und Küchenhilfsbereich beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von 18 bis 30 Wochenstunden zugewiesen worden. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag sei ihm am 28.07.2025 nachweislich mittels Hinterlegung übermittelt und von ihm am 31.07.2025 übernommen worden. Diesem Vermittlungsvorschlag sei zu entnehmen gewesen, dass diese Stelle über eine „Jobbörse“ des Arbeitsmarktservice Wien besetzt werde und der Beschwerdeführer am 19.08.2025 um 10:30 Uhr persönlich bei einer näher bezeichneten Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorsprechen solle. Der Beschwerdeführer habe zwar danach in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, dabei aber nicht bekannt gegeben, dass er nicht bei der „Jobbörse“ erschienen sei, noch, dass eine gesundheitliche Einschränkung vorliege. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 22.08.2025 zur persönlichen Stellungnahme betreffend sein Nichterscheinen bei der „Jobbörse“ am 19.08.2025 für den 03.09.2025 und neuerlich für den 17.09.2025 vorgeladen worden, jedoch sei er zu diesen Terminen nicht erschienen, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden worden sei. Da gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere Sanktionen
Vm § 10 AlVG verhängt worden seien und er nicht angegeben habe, wieso er gerade zum Zeitpunkt der „Jobbörse“ zum Arzt gemusst habe, sei die Zeitbestätigung hinterfragt und eine Zeugeneinvernahme beim XXXX veranlasst worden. Weder aus der Zeitbestätigung noch aus der Zeugenniederschrift gehe eindeutig hervor, dass der Arztbesuch am 19.08.2025 zwingend erforderlich gewesen sei.Da gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere Sanktionen
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien und er nicht angegeben habe, wieso er gerade zum Zeitpunkt der „Jobbörse“ zum Arzt gemusst habe, sei die Zeitbestätigung hinterfragt und eine Zeugeneinvernahme beim römisch 40 veranlasst worden. Weder aus der Zeitbestätigung noch aus der Zeugenniederschrift gehe eindeutig hervor, dass der Arztbesuch am 19.08.2025 zwingend erforderlich gewesen sei. Aufgrund des längeren Ermittlungsverfahrens habe eine fristgerechte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht erfolgen können.
GVG abgewiesen.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2026, Zl. W141 2333135-2/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
Gleichbehandlungsgesetz müssten Stellenangebote das kollektivvertragliche Mindestentgelt enthalten. Er verfüge über keine serbokroatischen oder slowakischen Sprachkenntnisse, ein Hinweis auf diese wie im vorliegenden Stellenangebot widerspreche ebenfalls dem Gleichbehandlungsgesetz und könne als Diskriminierung gesehen werden.Das vorliegende Stellenangebot entspreche nicht den gesetzlichen Kriterien.
Paragraph 9, Gleichbehandlungsgesetz müssten Stellenangebote das kollektivvertragliche Mindestentgelt enthalten. Er verfüge über keine serbokroatischen oder slowakischen Sprachkenntnisse, ein Hinweis auf diese wie im vorliegenden Stellenangebot widerspreche ebenfalls dem Gleichbehandlungsgesetz und könne als Diskriminierung gesehen werden.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wurde. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR bringt die Stellungnahme des BF zur Verlesung, welche im Akt hinterlegt ist. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Dr. XXXX Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Dr. römisch 40 Z2) Folgendes hervor: Wann der BF den Termin vereinbart habe, könne er aus dem Computerprogramm nicht mehr verifizieren. Normalerweise sei die Wartezeit ein bis zwei Wochen. Bei einem Akutfall könne er es nicht sagen. Er könne es weder ausschließen, noch bestätigen Auf Nachfrage, wie lange ein Akutpatient normalerweise warten müsse, dauere es in der Regel eine Stunde, bis der Patient behandelt werde. Bei einer Zeitbestätigung von lediglich 20 Minuten sei es kein eingeschobener Patient und kein Akutfalltermin. Die Behandlung des BF sei daher keine akute Behandlung gewesen. Der Termin hätte somit auch kurzfristig verschoben werden können. Auf Nachfrage ob der BF schon länger Patient bei ihm sei, nein. Er sei drei Mal bei ihnen gewesen, am 19.08., 20.
der Stellenausschreibung „nach Kollektivvertrag Lohngruppe 6, Euro 12,-- brutto pro Stunde“ betragen. Der Beschwerdeführer erfüllte die grundsätzlichen Anforderungen der Stellenausschreibung. Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Bewerbung sollte am 19.08.2025 ab 10:30 Uhr im Rahmen einer „Jobbörse“ in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice an der Adresse Prandaugasse 58 erfolgen. Die voraussichtliche Dauer war mit „1 – 2 Stunden“ angegeben. Da der Beschwerdeführer kein Interesse am angebotenen Dienstverhältnis hatte, vereinbarte er etwa ein bis zwei Wochen vor dem Termin der „Jobbörse“ in der Arztpraxis Zentrum für Orthopädie/Rheumatologie an der Adresse XXXX / XXXX , XXXX einen Termin. Den Termin wählte er für 10:45 Uhr, um nicht an der „Jobbörse“ teilnehmen zu müssen.Da der Beschwerdeführer kein Interesse am angebotenen Dienstverhältnis hatte, vereinbarte er etwa ein bis zwei Wochen vor dem Termin der „Jobbörse“ in der Arztpraxis Zentrum für Orthopädie/Rheumatologie an der Adresse römisch 40 / römisch 40 , römisch 40 einen Termin. Den Termin wählte er für 10:45 Uhr, um nicht an der „Jobbörse“ teilnehmen zu müssen. Am 19.08.2025 nahm der Beschwerdeführer den Arzttermin in der genannten Praxis wahr und hielt sich insgesamt 20 Minuten lang in den Ordinationsräumlichkeiten auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. welche Behandlung(
den obigen Ausführungen etwa ein bis zwei Wochen im Vorhinein – sohin nicht allzu lange Zeit nach Zubuchung zur „Jobbörse“ – vereinbarte Arzttermin just so gewählt wurde, dass dieser mit der „Jobbörse“ kollidiert, könnte argumentiert werden, dass bereits aus diesem Grund die größere innere Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/06/0184, mwN) dafür spricht, dass der Termin vom Beschwerdeführer bewusst so gewählt wurde, um nicht an der „Jobbörse“ teilnehmen zu müssen. Schließlich wäre es selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Termin der „Jobbörse“ schlichtweg vergessen haben könnte, ex ante betrachtet relativ unwahrscheinlich, dass ein rein zufällig gewählter Arzttermin exakt auf diese Weise mit der „Jobbörse“ kollidiert. Derartige Überlegungen greifen – jedenfalls für sich genommen – jedoch zu kurz, da auch zu berücksichtigen ist, dass gerade im Rahmen einer langjährigen Betreuungshistorie eine Vielzahl an Termindispositionen getroffen wird. Daher steigt über einen längeren Zeitraum hinweg naturgemäß auch die Wahrscheinlichkeit, dass es im Laufe der Zeit zu einer rein zufälligen, wenngleich auf höchst unglückliche Weise passgenauen Terminkollision kommt. Eben solche Fälle, in denen es zu keiner – bewusst herbeigeführten oder zufälligen – Kollision kommt, wären dem erkennenden Senat dann naturgemäß auch nicht nur zur Entscheidung vorgelegt worden.Angesichts der Tatsache, dass der
den obigen Ausführungen etwa ein bis zwei Wochen im Vorhinein – sohin nicht allzu lange Zeit nach Zubuchung zur „Jobbörse“ – vereinbarte Arzttermin just so gewählt wurde, dass dieser mit der „Jobbörse“ kollidiert, könnte argumentiert werden, dass bereits aus diesem Grund die größere innere Wahrscheinlichkeit vergleiche VwGH 30.09.2020, Ra 2020/06/0184, mwN) dafür spricht, dass der Termin vom Beschwerdeführer bewusst so gewählt wurde, um nicht an der „Jobbörse“ teilnehmen zu müssen. Schließlich wäre es selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Termin der „Jobbörse“ schlichtweg vergessen haben könnte, ex ante betrachtet relativ unwahrscheinlich, dass ein rein zufällig gewählter Arzttermin exakt auf diese Weise mit der „Jobbörse“ kollidiert. Derartige Überlegungen greifen – jedenfalls für sich genommen – jedoch zu kurz, da auch zu berücksichtigen ist, dass gerade im Rahmen einer langjährigen Betreuungshistorie eine Vielzahl an Termindispositionen getroffen wird. Daher steigt über einen längeren Zeitraum hinweg naturgemäß auch die Wahrscheinlichkeit, dass es im Laufe der Zeit zu einer rein zufälligen, wenngleich auf höchst unglückliche Weise passgenauen Terminkollision kommt. Eben solche Fälle, in denen es zu keiner – bewusst herbeigeführten oder zufälligen – Kollision kommt, wären dem erkennenden Senat dann naturgemäß auch nicht nur zur Entscheidung vorgelegt worden. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass es sich um einen Ersttermin handelte und die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Ordination von äußerst kurzer Dauer war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erfordert jedoch im Falle einer akut behandlungsbedürftigen Erkrankung gerade eine ärztliche Erstvorstellung – bedingt durch administrative Abläufe, die Erhebung der Anamnese sowie eine initiale Befundaufnahme – einen gewissen Zeitaufwand. Ein derart kurzes Verweilen in der Ordination im Rahmen eines Erstkontakts im Zuge einer akuten Erkrankung erweist sich jedenfalls als untypisch. Auch darüber hinaus stand ja bereits der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich um einen „Akuttermin“ gehandelt, die Aussage des Zeugen XXXX (Z2) entgegen, der dies unter Verweis auf die organisatorischen Abläufe in seiner Ordination im Wesentlichen ausschloss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Dringlichkeit der Behandlung Angaben gemacht hat, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sowie mangels Mitwirkung im Verfahren nicht nachvollzogen werden können, lässt nur den Schluss zu, dass es sich hierbei um einen Versuch handelt, einen gewöhnlichen, planbaren oder – zumindest denkbarerweise – allenfalls vorgeschobenen Arztbesuch im Nachhinein als Akuttermin darzustellen.Auch darüber hinaus stand ja bereits der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich um einen „Akuttermin“ gehandelt, die Aussage des Zeugen römisch 40 (Z2) entgegen, der dies unter Verweis auf die organisatorischen Abläufe in seiner Ordination im Wesentlichen ausschloss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Dringlichkeit der Behandlung Angaben gemacht hat, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sowie mangels Mitwirkung im Verfahren nicht nachvollzogen werden können, lässt nur den Schluss zu, dass es sich hierbei um einen Versuch handelt, einen gewöhnlichen, planbaren oder – zumindest denkbarerweise – allenfalls vorgeschobenen Arztbesuch im Nachhinein als Akuttermin darzustellen. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass
einem Aktenvermerk der belangten Behörde, zu welchem sich der Beschwerdeführer – in Kenntnis des Verfahrensaktes, hat er doch sogar zu den Angaben in der Beschwerdevorlage ein entsprechendes Vorbringen erstattet – nicht geäußert hat, ein Krankenstand von der ÖGK nicht akzeptiert wurde. Nach der Erfahrung des erkennenden Senates werden gewöhnliche – und gelegentlich auch ungewöhnlich häufige – Krankenstände sowie kurzfristige ärztliche Verhinderungen im Vorfeld von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Bewerbungsgesprächen und „Jobbörsen“ von der belangten Behörde im Regelfall anstandslos und ohne Weiteres als Entschuldigungsgrund akzeptiert. Dass im vorliegenden Fall jedoch nicht nur die belangte Behörde, sondern – völlig unabhängig davon – auch die Österreichische Gesundheitskasse dem Beschwerdeführer mit Skepsis begegnete, ist zumindest auffallend. Wäre ein legitimer Krankenstand aber tatsächlich zu Unrecht nicht anerkannt worden, entspräche es jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer diesem Umstand entgegentreten würde. Dass er den entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde jedoch unkommentiert ließ und eine Korrektur bei der ÖGK augenscheinlich nicht urgiert wurde, lässt – zusätzlich zu dem bereits Gesagten – darauf schließen, dass eine tatsächliche und akute krankheitsbedingte Verhinderung nicht vorlag. Selbst wenn man annehmen wollte, dass dieser Häufung an Ungereimtheiten lediglich eine unglückliche Verkettung von Missverständnissen zugrunde lag, wäre es angesichts dieser doch massiven Verdichtung von Umständen, die in ihrer Gesamtheit evident gegen die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen, jedenfalls an ihm gelegen, an einer etwaigen Aufklärung mitzuwirken. Wer sich mit einem Sachverhalt konfrontiert sieht, der nach objektiven Maßstäben und der allgemeinen Lebenserfahrung nur auf eine Schutzbehauptung schließen lässt, dem obliegt es, diese nicht unerhebliche Verdachtslage durch ein substantiiertes, nachvollziehbares und durch Beweise untermauertes Vorbringen zu entkräften. Dabei wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht allein in der Disposition des Beschwerdeführers gelegen, auf welche Art und Weise er zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt. Zwar gehen allenfalls vorliegende, wohl orthopädische, Beschwerden im Falle eines 53-jährigen Mannes wohl mit keiner nennenswerten gesellschaftlichen Stigmatisierung einher, doch wäre der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht keineswegs gezwungen gewesen, seinen behandelnden Arzt vollumfänglich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden oder konkrete Diagnosen zu offenbaren. Aufgrund des völligen Ausbleibens einer vorliegend jedenfalls gebotenen Mitwirkung konnte der erkennende Senat aber nur die obigen Feststellungen treffen. Da der Zeuge XXXX (Z2) sich naturgemäß auf seine ärztliche Schweigepflicht berief, konnte nicht eruiert werden, ob bzw. welche Behandlung(en) aufgrund welcher Gesundheitsschädigung(en) durchgeführt wurde(n) bzw. ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorlag. Da der Beschwerdeführer im Verfahren bereits ein Vorbringen erstattet hat, welches
den obigen Ausführungen nicht nachvollzogen werden konnte, bieten seine eigenen Angaben nach Ansicht des erkennenden Senates keine hinreichende Grundlage für entsprechende Feststellungen. Aus diesem Grund konnte auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an der „Jobbörse“ für den Beschwerdeführer mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen wäre, er der Ansicht war, dass dem so sei, oder dass ihm von der Teilnahme abgeraten wurde.Da der Zeuge römisch 40 (Z2) sich naturgemäß auf seine ärztliche Schweigepflicht berief, konnte nicht eruiert werden, ob bzw. welche Behandlung(en) aufgrund welcher Gesundheitsschädigung(en) durchgeführt wurde(n) bzw. ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorlag. Da der Beschwerdeführer im Verfahren bereits ein Vorbringen erstattet hat, welches
den obigen Ausführungen nicht nachvollzogen werden konnte, bieten seine eigenen Angaben nach Ansicht des erkennenden Senates keine hinreichende Grundlage für entsprechende Feststellungen. Aus diesem Grund konnte auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an der „Jobbörse“ für den Beschwerdeführer mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen wäre, er der Ansicht war, dass dem so sei, oder dass ihm von der Teilnahme abgeraten wurde. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ordination bereits um 11:05 Uhr verlassen hat, wäre es ihm jedenfalls möglich gewesen, zur potenziell bis 12:30 andauernden „Jobbörse“ zu erscheinen, um doch noch auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses hinzuwirken. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern hat er sich nur damit gerechtfertigt, nicht an zwei Orten gleichzeitig sein zu können. Während dies nach Ansicht des erkennenden Senates zutreffend ist, erklärt dies jedoch nicht, warum er der „Jobbörse“ nicht den Vorrang eingeräumt hat, sondern stattdessen zum Kontrollmeldetermin erschienen ist - im Übrigen ohne seinen Arztbesuch zu erwähnen. Gerade aufgrund seiner langjährigen Betreuung durch die belangte Behörde musste ihm schließlich bewusst sein, dass die Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches, natürlich auch im Rahmen einer „Jobbörse“, Vorrang gegenüber einem Kontrollmeldetermin hat und dies ein Fernbleiben vom Kontrollmeldetermin selbstverständlich entschuldigt. Wer, wie der Beschwerdeführer, einen planbaren, Arzttermin exakt so wählt, dass er mit der Teilnahme an einer „Jobbörse“ kollidiert, nimmt evident in Kauf bzw. kommt es ihm geradezu darauf an, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man zur „Jobbörse“ nicht erscheint, liegt auf der Hand. Konkrete Anhaltspunkte für eine generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers kamen im Verfahren nicht hervor, zumal von der belangten Behörde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, welches eine Beurteilung zuließe. Alleine der Umstand einer langen Bezugshistorie vermag einen solchen Schluss in der Tat nicht zu rechtfertigen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die verfahrensgegenständliche Stelle beschränkt war, er aber zumindest grundsätzlich gewillt ist, andere Stelle anzunehmen. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 19.03.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen moniert hat, dass der Zeuge XXXX (Z2) seine ärztlichen Verschwiegenheitsplichten verletzt habe, kann dies nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nachvollzogen werden. So gab er lediglich Auskunft über die organisatorischen Abläufe in seiner Ordination und enthielt sich pflichtgemäß jeglicher Aussage über konkrete, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffende, Umstände. Aus diesem Grund konnte daher auch von einer neuerlichen Ladung der Zeugin XXXX (Z1) abgesehen werden, da sämtliche der relevanten Umstände, die den organisatorischen Ablauf in der Ordination betreffen, vom Zeugen XXXX (Z2) aufgeklärt werden konnten.Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen moniert hat, dass der Zeuge römisch 40 (Z2) seine ärztlichen Verschwiegenheitsplichten verletzt habe, kann dies nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nachvollzogen werden. So gab er lediglich Auskunft über die organisatorischen Abläufe in seiner Ordination und enthielt sich pflichtgemäß jeglicher Aussage über konkrete, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffende, Umstände. Aus diesem Grund konnte daher auch von einer neuerlichen Ladung der Zeugin römisch 40 (Z1) abgesehen werden, da sämtliche der relevanten Umstände, die den organisatorischen Ablauf in der Ordination betreffen, vom Zeugen römisch 40 (Z2) aufgeklärt werden konnten. Die die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung betreffenden Feststellungen gründen auf die im Verfahrensakt einliegende Hinterlegungsanzeige der Post, die als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung macht (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Insbesondere die Übernahme der Ladung wurde vom Beschwerdeführer, der in Kenntnis des Verfahrensaktes eine Stellungnahme abgab und die Ladung auch seinem Antrag auf Verfahrenshilfe beifügte, nicht bestritten, sodass die Ladung spätestens mit 26.02.2026 bewirkt wurde.Die die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung betreffenden Feststellungen gründen auf die im Verfahrensakt einliegende Hinterlegungsanzeige der Post, die als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung macht vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Insbesondere die Übernahme der Ladung wurde vom Beschwerdeführer, der in Kenntnis des Verfahrensaktes eine Stellungnahme abgab und die Ladung auch seinem Antrag auf Verfahrenshilfe beifügte, nicht bestritten, sodass die Ladung spätestens mit 26.02.2026 bewirkt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Zur Zumutbarkeit des angebotenen Dienstverhältnisses: Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG).
sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 23.03.2026 eingelangten Stellungnahme mehrere Gründe vor, weshalb das Stellenangebot nicht den gesetzlichen Kriterien entspreche, was allenfalls als Verweis auf eine etwaige Unzumutbarkeit oder fehlende Zuweisungstauglichkeit verstanden werden könnte. Dabei ist vorwegzuschicken, dass die Zumutbarkeit grundsätzlich in § 9 Abs. 2 AlVG normiert ist. Da hierin auf das Dienstverhältnis selbst abgestellt wird, begründet nach Ansicht des erkennenden Senates daher nicht jeder Verstoß, etwa gegen Form- und Ordnungsvorschriften, eine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses selbst. Bedient sich etwa ein Dienstgeber bei der Stellenausschreibung entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 1 GlBG des generischen Maskulinums, würde dies beispielsweise nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls für sich noch keine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses begründen. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die konkrete Stellenausschreibung eine geradezu offenkundige und zielgerichtete Diskriminierungsabsicht oder eine derart herabwürdigende Grundhaltung zum Ausdruck brächte, dass daraus bereits ex ante auf ein gesetz- oder sittenwidriges, die Würde und Persönlichkeitsrechte des potenziellen Arbeitnehmers verletzendes Betriebsklima zu schließen wäre.Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 23.03.2026 eingelangten Stellungnahme mehrere Gründe vor, weshalb das Stellenangebot nicht den gesetzlichen Kriterien entspreche, was allenfalls als Verweis auf eine etwaige Unzumutbarkeit oder fehlende Zuweisungstauglichkeit verstanden werden könnte. Dabei ist vorwegzuschicken, dass die Zumutbarkeit grundsätzlich in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG normiert ist. Da hierin auf das Dienstverhältnis selbst abgestellt wird, begründet nach Ansicht des erkennenden Senates daher nicht jeder Verstoß, etwa gegen Form- und Ordnungsvorschriften, eine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses selbst. Bedient sich etwa ein Dienstgeber bei der Stellenausschreibung entgegen der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, GlBG des generischen Maskulinums, würde dies beispielsweise nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls für sich noch keine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses begründen. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die konkrete Stellenausschreibung eine geradezu offenkundige und zielgerichtete Diskriminierungsabsicht oder eine derart herabwürdigende Grundhaltung zum Ausdruck brächte, dass daraus bereits ex ante auf ein gesetz- oder sittenwidriges, die Würde und Persönlichkeitsrechte des potenziellen Arbeitnehmers verletzendes Betriebsklima zu schließen wäre. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Inwiefern etwa der in der Ausschreibung enthaltene Hinweis, wonach „Serbokroatische oder Slowakische Sprachkenntnisse von Vorteil“ seien, eine Diskriminierung begründen solle, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen lässt sich in diesem Zusammenhang allenfalls dahingehend verstehen, dass sich der Beschwerdeführer durch das Fehlen eigener entsprechender Sprachkenntnisse benachteiligt erachtet oder er möglicherweise darüber hinaus eine Diskriminierung darin erblicken könnte, dass Sprecher dieser Sprachen in der Ausschreibung stereotyp mit der Reinigungsbranche in Verbindung gebracht würden. Die Nennung bestimmter Sprachkenntnisse als vorteilhaft stellt für sich genommen aber sicherlich keine Diskriminierung dar. Vielmehr entspricht es den legitimen Interessen eines Dienstgebers, jene Kompetenzen und Fähigkeiten offen zu kommunizieren, die sich im konkreten Arbeitsalltag als vorteilhaft erweisen könnten. Die ausdrückliche Nennung derartiger Kenntnisse als bloß „von Vorteil“ dient dabei auch der gebotenen Orientierung potenzieller Bewerber und lässt erkennen, welche Zusatzqualifikationen den Einstieg und die betriebliche Integration erleichtern könnten, ohne jedoch jene Bewerber, die über diese spezifischen Kenntnisse nicht verfügen, als ungeeignet auszuschließen. Aus diesem Grund liegt auch keine Unzumutbarkeit bzw. mangelnde Zuweisungstauglichkeit des Beschäftigungsverhältnisses vor, da die entsprechenden Sprachkenntnisse eben nicht als zwingende Voraussetzungen genannt wurden. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen der „Jobbörse“ zu klären, ob er aufgrund seiner konkreten Fähigkeiten für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen wäre. Wie dargelegt wäre ein bloßer Verstoß gegen § 9 Abs. 2 GlBG bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses zu begründen. Es wurde aber ohnedies in der Stellenausschreibung eine „Entlohnung nach Kollektivvertrag Lohngruppe 6, Euro 12,-- brutto pro Stunde“ angegeben. Nach herrschender Meinung kann das Mindestentgelt in Stunden-, Wochen- oder Monatsentgelten angegeben werden (vgl. Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 9 GlBG, Rz. 9).Wie dargelegt wäre ein bloßer Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 2, GlBG bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses zu begründen. Es wurde aber ohnedies in der Stellenausschreibung eine „Entlohnung nach Kollektivvertrag Lohngruppe 6, Euro 12,-- brutto pro Stunde“ angegeben. Nach herrschender Meinung kann das Mindestentgelt in Stunden-, Wochen- oder Monatsentgelten angegeben werden vergleiche Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 9, GlBG, Rz. 9). Dass das Dienstverhältnis nicht kollektivvertraglich entlohnt oder aus sonstigen Gründen unzumutbar wäre, wurde hingegen nicht aufgeworfen und waren Anhaltspunkte nach der Aktenlage auch nicht evident, sodass eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig war (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Dass das Dienstverhältnis nicht kollektivvertraglich entlohnt oder aus sonstigen Gründen unzumutbar wäre, wurde hingegen nicht aufgeworfen und waren Anhaltspunkte nach der Aktenlage auch nicht evident, sodass eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig war vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass
der Lohnvereinbarung für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig von 1.1.2025 - 31.12.2025, nachstehende Tätigkeiten unter die mit zumindest € 12,00 pro Stunde zu entlohnende Lohngruppe 6 fallen: „Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der ständigen (Unterhalts-) Reinigung in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, in Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, wie auch für Botengänge, Einkäufe, in der Essensausgabe und in der Küche beschäftigt werden.“ Anhand der Stellenausschreibung ist nicht ersichtlich, dass die Einstufung gegenständlich unrichtig vorgenommen wurde. Die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten wären deshalb ebenfalls im Rahmen der „Jobbörse“ zu klären gewesen. Zur Vereitelungshandlung: Wenn die arbeitslose Person
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat daher auch mit diesem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht. Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungs-würdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungs-würdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
Vm § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits mehrere Sanktionen über den Beschwerdeführer verhängt wurden – für acht Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits mehrere Sanktionen über den Beschwerdeführer verhängt wurden – für acht Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zunächst wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit und Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vertretbar bejaht. Ist eine Beschäftigung nämlich nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).Zunächst wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit und Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vertretbar bejaht. Ist eine Beschäftigung nämlich nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Aufgrund des äußeren Geschehensablaufs sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung gelangte der erkennende Senat nicht nur zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mangels maßgeblicher körperlicher Beeinträchtigungen jedenfalls zumutbar gewesen wäre, persönlich zu erscheinen, sondern er den Arzttermin bewusst wählte, um einen Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben von der „Jobbörse“ zu konstruieren, sodass jedenfalls vertretbar von einer Vereitelungshandlung ausgegangen wurde. Die die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.4.2024, Ra 2024/08/0038, mwN).Aufgrund des äußeren Geschehensablaufs sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung gelangte der erkennende Senat nicht nur zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mangels maßgeblicher körperlicher Beeinträchtigungen jedenfalls zumutbar gewesen wäre, persönlich zu erscheinen, sondern er den Arzttermin bewusst wählte, um einen Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben von der „Jobbörse“ zu konstruieren, sodass jedenfalls vertretbar von einer Vereitelungshandlung ausgegangen wurde. Die die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.4.2024, Ra 2024/08/0038, mwN). Die Möglichkeit, sich zur Klärung der Frage, inwieweit ein persönliches Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch zumutbar ist, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die Umstände des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung zu erörtern (vgl. jüngst VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031), bestand aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise nicht. Die öffentliche mündliche Verhandlung musste daher in seiner Abwesenheit stattfinden. Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).Die Möglichkeit, sich zur Klärung der Frage, inwieweit ein persönliches Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch zumutbar ist, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die Umstände des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung zu erörtern vergleiche jüngst VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031), bestand aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise nicht. Die öffentliche mündliche Verhandlung musste daher in seiner Abwesenheit stattfinden. Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Dass der Beschwerdeführer somit seinen Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit nicht nachgekommen ist, wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076) berücksichtigt, bzw. konnte mangels entsprechender Mitwirkung nicht von den Beweisergebnissen, die anhand der Aktenlage und der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu treffen waren, abgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.Dass der Beschwerdeführer somit seinen Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit nicht nachgekommen ist, wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung vergleiche VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076) berücksichtigt, bzw. konnte mangels entsprechender Mitwirkung nicht von den Beweisergebnissen, die anhand der Aktenlage und der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu treffen waren, abgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Des Weiteren wäre das Bundesverwaltungsgericht selbst im Falle des Vorliegens einer akuten Erkrankung zu keinem anderen Ergebnis gelangt, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtzeitig entschuldigt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen, jedenfalls nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung davon aus, dass dem Revisionswerber eine frühere Kontaktaufnahme trotz einer Erkrankung möglich gewesen wäre, ist auf Basis dieser Feststellungen davon auszugehen, dass der Revisionswerber zumutbare Schritte zum Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unterlassen und dieses dadurch im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt hat (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016), sodass insoweit ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).Des Weiteren wäre das Bundesverwaltungsgericht selbst im Falle des Vorliegens einer akuten Erkrankung zu keinem anderen Ergebnis gelangt, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtzeitig entschuldigt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen, jedenfalls nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung davon aus, dass dem Revisionswerber eine frühere Kontaktaufnahme trotz einer Erkrankung möglich gewesen wäre, ist auf Basis dieser Feststellungen davon auszugehen, dass der Revisionswerber zumutbare Schritte zum Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unterlassen und dieses dadurch im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt hat vergleiche VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016), sodass insoweit ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Die Eingabe von RA Dr. XXXX wurde jedenfalls vertretbar dahingehend ausgelegt, dass diese auf die Vornahme der Akteneinsicht, zur Beurteilung, ob eine weitere Vertretung geboten erscheint, beschränkt war. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Parteienvertreter den Inhalt seiner Eingaben auch klar zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003).Die Eingabe von RA Dr. römisch 40 wurde jedenfalls vertretbar dahingehend ausgelegt, dass diese auf die Vornahme der Akteneinsicht, zur Beurteilung, ob eine weitere Vertretung geboten erscheint, beschränkt war. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Parteienvertreter den Inhalt seiner Eingaben auch klar zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2333135.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.