← Österreich

{'item': 'W141 2334247-1'}

Obsah (14)Artikel 133§ 38§ 14§ 10§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW141 2334247-1 Spruch, W141 2334247-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 21.10.2025 aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer am 30.09.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Koch bzw. Chef de Partie beim Dienstgeber XXXX . mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc., gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.
  2. Bei der am 21.10.2025 aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer am 30.09.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Koch bzw. Chef de Partie beim Dienstgeber römisch 40 . mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc., gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zu den Angaben des Dienstgebers, wonach seine Einstellung nicht in Frage käme, da der Eindruck gewonnen worden sei, dass das Auftreten nicht gepasst habe, er die Fragen des Dienstgebers nicht beantwortet habe und keinen Lebenslauf mitgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es stimme, dass er keinen Lebenslauf mitgehabt habe, da er keinen Drucker zur Verfügung habe. Er habe den Lebenslauf via Computer herzeigen wollen, aber das sei nicht gegangen. Fragen seien ihm gar keine gestellt worden. Als er gesagt habe, dass er keinen Lebenslauf mit habe, sei das Gespräch beendet worden.
  3. Mit Bescheid vom 27.10.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt)

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 21.10.2025 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 27.10.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt)

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 21.10.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 21.10.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Chef de Partie beim Dienstgeber XXXX . ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 21.10.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Chef de Partie beim Dienstgeber römisch 40 . ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 27.10.2025 richtete sich die am 10.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass er pünktlich zum Vorstellungsgespräch an der angegebenen Adresse erschienen sei und sogar einer der ersten gewesen sei. Als er aufgerufen worden sei, hätten zwei Männer in einem Zimmer auf ihn gewartet. Zunächst habe er sich dafür entschuldigt, keinen ausgedruckten Lebenslauf mit zu haben, weil sein Laptop vor ein paar Tagen kaputt gegangen sei und er kein Internet habe. Er habe gesagt, dass das AMS seinen Lebenslauf habe und angeboten, einen „frischen“ Lebenslauf zu zeigen, sobald er seinen Laptop wieder benutzen könne. Ein Mann habe ihm darauf gesagt, dass er sich keine Sorgen machen müsse, da das Gespräch beendet sei. Auf Nachfrage sei ihm gesagt worden, dass er für die Stelle uninteressant sei. Als ihm daraufhin im Nebenzimmer bei der Niederschrift vorgehalten worden sei, dass er auf Fragen des Dienstgebers nicht geantwortet habe, habe er angegeben, dass dies eine Lüge sei. In diesem Moment sei er sehr sauer gewesen. Die Person, die die Niederschrift aufgenommen habe, habe sodann angegeben ihm zu glauben und gesagt, sie glaube nicht, dass er eine Sperre bekommen werde. Daraufhin sei auch dieses Gespräch beendet worden. Er ersuche um Weitergewährung seiner Leistung, da es keinen Grund für eine Sperre gebe. Er sei erschienen und die Leute hätten seinen Lebenslauf gesehen. Dass er für die Stelle uninteressant sei, sei sinngemäß ein anderes Paar Schuhe.
  2. Mit Bescheid vom 30.12.2025 wurde die Beschwerde vom 10.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 30.12.2025 wurde die Beschwerde vom 10.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) in geltender Fassung, abgewiesen. Hierin führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am 30.09.2025 eine Beschäftigung als Chef de Partie bzw. Koch beim Dienstgeber XXXX . zugewiesen worden sei. Zur Bewerbung im Rahmen einer „Jobbörse“ sei der Beschwerdeführer am 21.10.2025 zwar erschienen, jedoch habe er nicht einmal einen ausgedruckten Lebenslauf mitgehabt, obwohl dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich angeführt gewesen sei. Dadurch habe er den potenziellen Dienstgeber von seiner Einstellung abgebracht.Hierin führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am 30.09.2025 eine Beschäftigung als Chef de Partie bzw. Koch beim Dienstgeber römisch 40 . zugewiesen worden sei. Zur Bewerbung im Rahmen einer „Jobbörse“ sei der Beschwerdeführer am 21.10.2025 zwar erschienen, jedoch habe er nicht einmal einen ausgedruckten Lebenslauf mitgehabt, obwohl dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich angeführt gewesen sei. Dadurch habe er den potenziellen Dienstgeber von seiner Einstellung abgebracht. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass im Zuge einer Bewerbung erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer sich so vorbereite, dass der zukünftige Dienstgeber auch seine Bereitschaft erkennen könne, tatsächlich die angebotene Stelle anzunehmen. Indem er keinen Lebenslauf mitgehabt habe, habe er schon die Mindestanforderungen laut Stellenausschreibung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte drei Wochen Zeit gehabt, diesen vorzubereiten und hätte auch das AMS um Unterstützung bitten können. bzw. die Computer zur Selbstbedienung verwenden können, was er jedoch nicht getan habe. Bereits mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall Al

VG verwirklicht, der den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen rechtfertige. Ob dem Beschwerdeführer Fragen gestellt worden seien, die er nicht beantwortet habe, sei daher unerheblich. Nachsichtgründe seien nicht ersichtlich.In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass im Zuge einer Bewerbung erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer sich so vorbereite, dass der zukünftige Dienstgeber auch seine Bereitschaft erkennen könne, tatsächlich die angebotene Stelle anzunehmen. Indem er keinen Lebenslauf mitgehabt habe, habe er schon die Mindestanforderungen laut Stellenausschreibung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte drei Wochen Zeit gehabt, diesen vorzubereiten und hätte auch das AMS um Unterstützung bitten können. bzw. die Computer zur Selbstbedienung verwenden können, was er jedoch nicht getan habe. Bereits mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen rechtfertige. Ob dem Beschwerdeführer Fragen gestellt worden seien, die er nicht beantwortet habe, sei daher unerheblich. Nachsichtgründe seien nicht ersichtlich.

  1. Mit Eingabe vom 13.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte hierin insbesondere aus, dass das Gespräch nicht von ihm beendet worden sei. Der Gesprächsabbruch sei darauf zurückzuführen, da er für die Stelle nicht interessant gewesen sei.
  2. Am 02.02.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Am 23.03.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugin XXXX (Z2), an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z1) ist unentschuldigt nicht erschienen.
  4. Am 23.03.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, , römisch 40 (BHV), sowie die Zeugin römisch 40 (Z2), an der Verhandlung teil. Der Zeuge römisch 40 (Z1) ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Die „Jobbörse“ sei so gelaufen, dass er eine der ersten Personen gewesen sei, die bei der „Jobbörse“ erschienen seien. Er sei aufgerufen worden und in den Raum hineingegangen, zu einem Tisch mit zwei Herren. Er habe gleich mitgeteilt, dass sein Laptop kaputt sei und er den Lebenslauf nicht dabeihabe. Ein Lebenslauf sei jedoch beim AMS gespeichert. Dieser sei dann aufgerufen worden und er habe noch die Tätigkeiten bis 2024 ergänzt. Es stimme, dass der gespeicherte Lebenslauf wohl nicht ganz aktuell sei. Der eine von den beiden Herren am Tisch sei mit dem Lebenslauf beschäftigt gewesen und mit dem anderen habe er gesprochen. Nach kurzer Zeit habe der eine Herr dem anderen mit seinem Fuß ein Zeichen gegeben und dann sei das Gespräch beendet worden. Bei der Niederschrift sei ihm mitgeteilt worden, dass er Fragen nicht beantwortet hätte. Er habe sofort gemeint, das stimme so nicht und sie könnten gerne zu den beiden Herren zurückgehen, um Unklarheiten zu berichtigen. Die Dame habe gemeint, das gehe nicht, aber sie glaube ihm. Jedoch treffe sie keine Entscheidung. Zu dem Zeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er Probleme bekomme, wenn das so in der Niederschrift stehe. Er wolle arbeiten und sei deshalb auch zu dieser „Jobbörse“ gegangen. Jedoch sei ihm bis heute unklar, was für ein Job das gewesen sei. Den Beruf „Chef de Partie“ kenne er nicht. Auf Vorhalt, dass die Tätigkeit in der Stellenzubuchung beschrieben sei und auf Nachfrage, ob er sich das zugetraut hätte, habe er das nicht im Detail gelesen, da er ja ohnedies ein Vorstellungsgespräch gehabt habe und da habe er auch gefragt, was für ein Job das sei. Nur habe er dann diesbezüglich keine Antwort bekommen. Er sei noch nie Küchenchef gewesen. Er habe in der Slowakei Koch gelernt. In Österreich sei er immer Pizzakoch gewesen. Auf Nachfrage, ob der angebotene Job überhaupt für ihn machbar sei, da dieser ja anscheinend für eine Führungsposition gewesen sei und er angebe, das noch nie gemacht zu haben, sei er Pizzakoch und alleine als Koch beschäftigt gewesen. Er habe noch nie eine Küche geleitet. Er habe seiner Beraterin auch gesagt, dass er neben der Gastronomie auch andere Arbeiten, z.B. Lager etc. übernehmen würde. Er selbst bewerbe sich auch regelmäßig, nur bis dato habe er noch keinen Job gefunden. Er habe einen Freund, der ihn zusätzlich unterstütze bei seinen Bewerbungsschreiben. Auf Vorhalt der BHV, dass er eine geringfügige Tätigkeit immer finde, seien das Jobs über Bekannte, wo er ein paar Stunden arbeiten könne. Eine längerfristige Beschäftigung sei hier leider noch nicht möglich. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX , MSc (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 , MSc (Z2) folgendes hervor: Sie sei regelmäßig bei „Jobbörsen“ anwesend, wo sie mit ihren Kolleginnen in einem Nebenraum Niederschriften aufnehme, wenn ein Bewerbungsgespräch von Kunden nicht zufriedenstellend verlaufe. Im Falle des BF könne sie sich erinnern, dass der BF keinen Lebenslauf mitgehabt habe. Das sei aus ihrer Sicht auch ausreichend. Auf Nachfrage, ob es Fälle gebe, wo trotzdem ein weiterführendes Gespräch mit den Bewerbern erfolge, wenn diese keinen Lebenslauf mithätten, könne sie das nicht sagen, da nur diejenigen zu ihr ins Zimmer kommen würden, wo das Gespräch aus irgendeinem Grund nicht positiv verlaufen sei. Wenn jemand keinen Lebenslauf mithabe oder diesen vergessen habe, könne er im Vorfeld zu ihr kommen und sie würden dann versuchen, den Lebenslauf auszudrucken. Es sei wichtig, dass die Kunden einen Lebenslauf mithätten, da dies Voraussetzung sei. Auf Nachfrage des BF, ob er zu ihr gesagt habe, sie könnten gerne zu den beiden Herren zurückgehen, gehe das nicht. Es seien ca. 100 Personen bei den „Jobbörsen“ und deshalb sei dies nicht machbar. Über Nachsicht entscheide der Regionalbeirat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und meldete erstmals am 01.03.2010 einen Nebenwohnsitz in Österreich. Seit 10.05.2017 ist er durchgängig in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.02.2024 bis 16.06.2024 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt. Seit 17.06.2024 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 20.01.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie sowie insbesondere als Pizzakoch. Er verfügt jedoch über keine Erfahrung auf dem Gebiet der Teamleitung.Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.02.2024 bis 16.06.2024 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt. Seit 17.06.2024 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 20.01.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie sowie insbesondere als Pizzakoch. Er verfügt jedoch über keine Erfahrung auf dem Gebiet der Teamleitung. In den von dem Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt am 08.01.2025, hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich bin bereit, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist. Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ In der Betreuungsvereinbarung vom 30.09.2025 wurde insbesondere festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Pizzakoch und Lagerarbeiter unterstützt. Weiters wurden folgende fachliche Kompetenzen festgehalten: „Arbeit mit Hochregalen, Hygieneleitlinien, Italienische Küche, Kommissionierung, Ladetätigkeit, Lageradministration, Lagerhaltung, Lagertätigkeit, Lebensmittelherstellungs- und verarbeitungskenntnisse, Organisation der Postzustellung, Postverkehr, Postverwaltung, Sortierung von Postsendungen, Verpacken, Vertrautheit mit Hygienevorschriften, Vorbereitung von Postsendungen, Warenübernahme, Zubereitung von Pizzen, Zustellung von Postsendungen, Warenübernahme, […] Zustellung von Postwurfsendungen“ Dem Beschwerdeführer wurde am 30.09.2025 die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Chef de Partie bzw. Koch beim Dienstgeber XXXX . angeboten. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt wurde mit €1.800,-- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben, doch wurde Bewerbern darüber hinaus ein Nettogehalt von zumindest € 1.800,-- zu Beginn sowie danach in Höhe von €2.000,-- angeboten.Dem Beschwerdeführer wurde am 30.09.2025 die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Chef de Partie bzw. Koch beim Dienstgeber römisch 40 . angeboten. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt wurde mit €1.800,-- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben, doch wurde Bewerbern darüber hinaus ein Nettogehalt von zumindest € 1.800,-- zu Beginn sowie danach in Höhe von €2.000,-- angeboten. Die Aufgaben und Anforderungen waren wie folgt angegeben: „Hauptaufgaben & Verantwortlichkeiten: Tagesorganisation & Teamführung ** Erstellung der täglichen Arbeitsaufgaben und Küchenabläufe ** Strukturierte Aufgabenverteilung an das Team (4-6 Personen) ** Sicherstellung eines reibungslosen Arbeitsflusses während des Tagesbetriebs * Produktqualität & Fachwissen ** Fundierte Kenntnis und Bewertung von Lebensmitteln und Rohstoffen ** Auswahl und Verarbeitung von Produkten unter Berücksichtigung von Frische, Herkunft und Qualität ** Umsetzung von nachhaltigen und saisonalen Einkaufskriterien Menüplanung & Produktion ** Entwicklung von Wochen- und Tagesmenüs sowie Tagestellern ** Eigenverantwortliche Umsetzung der Speisenproduktion ** Kreative Mitgestaltung saisonaler und thematischer Menülinien Lagerstand und Einkauf ** Verantwortung für Lagerbestand und fachgerechte Lagerung ** Erstellung und Pflege von Einkaufslisten in Zusammenarbeit mit Lieferanten ** Kontrolle der Wareneingänge und Umsetzung des First-in-first-out-Prinzips Hygiene & Reinigungsstandards ** Einhaltung der HACCP-Richtlinien und interner Hygienevorgaben ** Umsetzung der Wartungs- und Reinigungsarbeiten ** Kontrolle und Dokumentation der Reinigungspläne ** Schulung und Anleitung des Teams in Bezug auf Sauberkeit und Ordnung Erforderliche Kompetenzen: * fundierte Berufserfahrung in der Gastronomie oder Gemeinschaftsverpflegung * Lehre von Vorteil, aber nicht Bedingung * Organisationsgeschick und Erfahrung in Teamleitung * Qualitätsbewusstsein und Detailgenauigkeit * Selbstständiges Arbeiten und Belastbarkeit Besonderheiten: * Geregelte Arbeitszeiten (kein Abenddienst) * Euro 3,30 netto Mehrverdienst/Stunde bei Öffnungszeitenänderung * Entwicklungsmöglichkeiten im Küchenmanagement * Arbeiten mit frischen, regionalen Produkten Sous Chef - Erweiterung des Aufgabengebietes - Nettoverdienst: ca. 2.300,00 Euro monatlich * Überprüfung der Stundenzeiten * Erstellung des Dienstplans * Wissen von Rezepturen und Weitergabe an Mitarbeiter innen * Abgesehen der Erhaltung des Qualitätsstandards die Optimierung und Verbesserung der Anzahl des Speisenverkaufs * Mitgestaltung des Verkaufs der jeweiligen Produkte“ Das angebotene Dienstverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer zumutbar. Er erfüllte jedoch aufgrund seiner Berufserfahrungen und fachlichen Kenntnisse nicht die Grundvoraussetzungen der Stellenausschreibung und kam aus diesem Grund nicht für die Stelle in Frage. Die Bewerbung sollte am 21.10.2025 um 12:30 Uhr persönlich im Rahmen einer „Jobbörse“ in den Räumlichkeiten des AMS Prandaugasse erfolgen. Die Stellenausschreibung enthielt insbesondere nachstehenden Hinweis: „MITZUBRINGEN SIND: >> Ein AKTUELLER Lebenslauf – ausgedruckt (USB Stick kann NICHT verwendet werden!) >> DIESES SCHREIBEN“ Der Beschwerdeführer erschien am 21.10.2025 jedenfalls pünktlich zur „Jobbörse“. Er hatte jedoch keinen ausgedruckten Lebenslauf bei sich, da an seinem Laptop ein technischer Defekt aufgetreten war. Als der Beschwerdeführer sodann zum Bewerbungsgespräch mit XXXX (Z1) im Beisein eines Angestellten der belangten Behörde gebeten wurde, entschuldigte er sich dafür, keinen Lebenslauf mitgebracht zu haben. Der Dienstgeber entschied sich dennoch dazu, ein Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, weshalb Einsicht in seinen beim AMS gespeicherten Lebenslauf genommen wurde.Als der Beschwerdeführer sodann zum Bewerbungsgespräch mit römisch 40 (Z1) im Beisein eines Angestellten der belangten Behörde gebeten wurde, entschuldigte er sich dafür, keinen Lebenslauf mitgebracht zu haben. Der Dienstgeber entschied sich dennoch dazu, ein Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, weshalb Einsicht in seinen beim AMS gespeicherten Lebenslauf genommen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge an ihn gerichtete Fragen, auch aufgrund fehlender mangelnder Kenntnisse, nicht beantworten konnte, wurde das Gespräch beendet, da ersichtlich war, dass er aufgrund seiner fehlenden einschlägigen Berufserfahrungen und fachlichen Kenntnisse nicht für die Stelle in Frage kam. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Fragen nicht beantwortete, um das Zustandekommen des Dienstverhältnisses zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wäre selbst dann, wenn er mit ausgedrucktem Lebenslauf erschienen wäre, nicht für die ihm zugewiesene Stelle in Frage gekommen. Mit seinem Verhalten hat er seine Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht reduziert, da diese von vornherein nicht bestanden haben. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitz und zum durchgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 09.02.
  3. Die Feststellungen zu der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie dem laufenden Bezug von Notstandshilfe gründen sich auf den Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, ebenfalls mit Stichtag 09.02.
  4. Dass der Beschwerdeführer über mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie, insbesondere als Pizzakoch, verfügt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, den im Akt befindlichen Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie dem Betreuungsplan vom 30.09.
  5. Über weitergehende Erfahrungen und Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Teamleitung, verfügt er

seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht und boten sich hierfür auch keine Anhaltspunkte. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt am 08.01.2025, ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis und stimmte der entsprechenden Passage vollinhaltlich zu. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die möglichen Rechtsfolgen bei einer Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung vorab informiert. Die Feststellungen zur am 30.09.2025 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und den darin festgehaltenen fachlichen Kompetenzen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des im Akt einliegenden Betreuungsplans. Dass dem Beschwerdeführer am 30.09.2025 die verfahrensgegenständliche Stelle als Chef de Partie bzw. Koch beim Dienstgeber XXXX . zugewiesen wurde, war unstrittig. Der Inhalt der Stellenausschreibung ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung des Zuweisungsschreibens. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt und ihm zumutbar war. Der Beschwerdeführer hat zudem in der mit ihm am 21.10.2025 aufgenommenen Niederschrift ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich etwaiger Betreuungspflichten hat.Dass dem Beschwerdeführer am 30.09.2025 die verfahrensgegenständliche Stelle als Chef de Partie bzw. Koch beim Dienstgeber römisch 40 . zugewiesen wurde, war unstrittig. Der Inhalt der Stellenausschreibung ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung des Zuweisungsschreibens. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt und ihm zumutbar war. Der Beschwerdeführer hat zudem in der mit ihm am 21.10.2025 aufgenommenen Niederschrift ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich etwaiger Betreuungspflichten hat. Nach Ansicht des erkennenden Senates erfüllte der Beschwerdeführer jedoch nicht die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen, wobei naturgemäß vorrangig auf den Wortlaut des vom potenziellen Dienstgeber definierten Anforderungsprofils abzustellen ist. Hierin findet sich unter der Rubrik „Erforderliche Kompetenzen“ eine kumulative Auflistung mehrerer Kriterien, darunter ausdrücklich „Organisationsgeschick und Erfahrung in Teamleitung“. Jedoch ergab sich im Verfahren unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zwar über mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie, aber über keine Erfahrung auf dem Gebiet der Teamleitung verfügt. Da es sich bei der Teamleitungserfahrung laut klarem Wortlaut des Inserats um eine „erforderliche Kompetenz“ und nicht bloß um ein vorteilhaftes Kriterium wie etwa eine abgeschlossene Lehre handelt, scheitert die Eignung des Beschwerdeführers bereits an diesem zwingenden Kriterium. Wenn in der Stellenausschreibung nämlich ausdrücklich zwischen vorteilhaften und erforderlichen Kriterien differenziert wird, ist offenkundig, dass jene Kriterien, die als erforderlich bezeichnet werden, als unabdingbar für eine potenzielle Einstellung angesehen werden, weshalb der Beschwerdeführer bereits aufgrund des Fehlens zwingender Voraussetzungen nicht für die Stelle in Frage kam. Aber auch darüber hinaus ist das Inserat nach Ansicht des erkennenden Senates in seinem Gesamtkontext zu würdigen. Aus der Gesamtschau der ausgeschriebenen Position ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich hierbei nicht um eine bloß ausführende Tätigkeit handelt, sondern um eine hochqualifizierte Führungsposition mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen und Leitungsaufgaben. Dies ergibts sich in den explizit angeführten „Hauptaufgaben & Verantwortlichkeiten“, welche unter anderem „die strukturierte Aufgabenverteilung an ein Team von 4-6 Personen“, „die Erstellung der täglichen Arbeitsaufgaben und Küchenabläufe (inkl. Dienstplanerstellung)“, „die Verantwortung für den Lagerbestand und den Einkauf“, „die Kontrolle und Dokumentation von HACCP-Richtlinien“, sowie „die eigenverantwortliche Entwicklung von Wochen- und Tagesmenüs“ umfassen. Der Bewerber muss demnach in der Lage sein, einen Küchenbetrieb organisatorisch und personell weitgehend eigenständig zu führen und die Mitarbeiter anzuleiten. Der Beschwerdeführer war bislang jedoch überwiegend als Pizzakoch tätig, sohin in einer Tätigkeit, bei der es sich in der Regel um eine eng umgrenzte ausführende Tätigkeit handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anhand seiner Berufserfahrungen das angegebene Profil – mögen die Kriterien formell auch nicht als zwingend bezeichnet worden sein – auch nur ansatzweise erfüllte. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal wusste, was ein Chef de Partie ist, offenbart nach Ansicht des erkennenden Senates bereits einen grundlegenden Mangel an entsprechenden Fachkenntnissen. Dabei drängt sich naturgemäß die Frage auf, wie jemand sinnvollerweise eine Organisationseinheit leiten soll, deren grundlegenden Aufbau er nicht einmal kennt. Das Inserat beschreibt zudem als Tätigkeiten die „Entwicklung von Wochen- und Tagesmenüs sowie Tagestellern“ sowie das „Wissen von Rezepturen und Weitergabe an Mitarbeiter*innen“. Der Beschwerdeführer hat jedoch noch nie eigenständig Speisen zusammengestellt, sondern beschränkt sich seine praktische Berufserfahrung auf die im Wesentlichen standardisierte Zubereitung von Pizzen und anderen Speisen. Wenn die bisherigen Bruttogehälter eines Bewerbers zudem teils beträchtlich unter dem hier angebotenen Nettogehalt liegen, so stellt dies ebenfalls ein starkes Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer bislang in einer gänzlich anderen Qualifikationsstufe tätig war und unterstreicht dies nach Ansicht des erkennenden Senates ebenso die fehlende Eignung des Beschwerdeführers für die gegenständliche Führungsposition. Der Beschwerdeführer erfüllt daher bereits nicht einmal die formal zwingend geforderten Grundvoraussetzungen der Stellenausschreibung und auch darüber hinaus zeigt die Gesamtbetrachtung, dass er den Anforderungen in fachlicher Hinsicht in keiner Weise gerecht wird. Die Annahme, der Beschwerdeführer wäre für die gegenständliche Stelle in Betracht gekommen, erweist sich daher bereits vor dem Hintergrund der Stellenausschreibung als unzutreffend. Zum Geschehenshergang am 21.10.2025 bei der „Jobbörse“ ist festzuhalten, dass unstrittig feststeht, dass der Beschwerdeführer pünktlich zum Termin erschienen ist. Ebenso ist durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 21.10.2025, seiner Beschwerde vom 10.11.2025 und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass er keinen ausgedruckten Lebenslauf bei sich hatte, obwohl dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich gefordert war. Auch wenn der Beschwerdeführer sich dahingehend rechtfertigt, dass sein Laptop etwa eine Woche zuvor kaputt gegangen sei und er daher keinen Lebenslauf habe ausdrucken können, so vermag ihn dies nicht zu entschuldigen. Dem Beschwerdeführer waren schließlich die Einladung und die zwingende Voraussetzung, einen gedruckten Lebenslauf mitzubringen, seit dem 30.09.2025 – somit drei Wochen vor dem eigentlichen Termin – bekannt. Selbst wenn man den technischen Defekt eine Woche vor dem Vorstellungsgespräch als wahr unterstellt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, zeitgerecht für Abhilfe zu sorgen. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das in objektiver Hinsicht als Vereitelung zu werten ist, kann doch im Allgemeinen von einer arbeitslosen Person erwartet werden, sich auf ein Vorstellungsgespräch vorzubereiten und sich bei technischen Gebrechen anderweitig zu behelfen. Hieraus alleine kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch in jedem Falle zwingend eine Sanktion nach § 10 AlVG zu verhängen ist (siehe dazu II.3.).Zum Geschehenshergang am 21.10.2025 bei der „Jobbörse“ ist festzuhalten, dass unstrittig feststeht, dass der Beschwerdeführer pünktlich zum Termin erschienen ist. Ebenso ist durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 21.10.2025, seiner Beschwerde vom 10.11.2025 und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass er keinen ausgedruckten Lebenslauf bei sich hatte, obwohl dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich gefordert war. Auch wenn der Beschwerdeführer sich dahingehend rechtfertigt, dass sein Laptop etwa eine Woche zuvor kaputt gegangen sei und er daher keinen Lebenslauf habe ausdrucken können, so vermag ihn dies nicht zu entschuldigen. Dem Beschwerdeführer waren schließlich die Einladung und die zwingende Voraussetzung, einen gedruckten Lebenslauf mitzubringen, seit dem 30.09.2025 – somit drei Wochen vor dem eigentlichen Termin – bekannt. Selbst wenn man den technischen Defekt eine Woche vor dem Vorstellungsgespräch als wahr unterstellt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, zeitgerecht für Abhilfe zu sorgen. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das in objektiver Hinsicht als Vereitelung zu werten ist, kann doch im Allgemeinen von einer arbeitslosen Person erwartet werden, sich auf ein Vorstellungsgespräch vorzubereiten und sich bei technischen Gebrechen anderweitig zu behelfen. Hieraus alleine kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch in jedem Falle zwingend eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG zu verhängen ist (siehe dazu römisch zwei.3.). Da in der Folge jedoch unbestritten dennoch ein Vorstellungsgespräch geführt wurde, ist davon auszugehen, dass die letztliche Ablehnung nicht auf dieses Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war. Lässt sich ein potenzieller Dienstgeber dennoch auf ein Bewerbungsgespräch ein, so ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Mangels noch in Betracht gezogen wird. Hätte der Dienstgeber den Bewerber nämlich bereits wegen des fehlenden Lebenslaufs ausscheiden wollen, hätte er von einem inhaltlichen Gespräch konsequenterweise Abstand genommen, wie dies

dem Vorbringen der Behördenvertreterin ja auch regelmäßig der Fall ist. Dass gegenständlich aus „Kulanz“ ein Vorstellungsgespräch geführt wurde, verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer trotz seines fehlenden physischen Lebenslaufs noch in Frage kam. Soweit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch angelastet wurde, er habe gestellte Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten können, vermag der erkennende Senat hieraus keine bewusste Vereitelungshandlung abzuleiten. Dass der Eindruck entstanden sein könnte, der Beschwerdeführer würde Fragen nicht oder nicht zur vollen Zufriedenheit beantworten, ist nach Ansicht des erkennenden Senates nach den obigen Ausführungen in erster Linie auf seine objektiven beruflichen Qualifikationsdefizite und sein mangelndes Fachwissen für diese spezifische Position zurückzuführen und nicht auf eine mangelnde Arbeitswilligkeit. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass – wenngleich der Beschwerdeführer über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt – Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Es liegt schließlich auf der Hand, dass sich sprachliche Barrieren gerade in Stresssituationen ungleich stärker manifestieren. Dieser Umstand hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, wo der Beschwerdeführer beispielsweise wiederholt um nähere Erklärungen und Präzisierungen ersuchen musste, welche ihm naturgemäß erteilt wurden. Zusätzlich tritt im gegenständlichen Fall die konkrete Ausgestaltung des Bewerbungsprozesses hinzu, bei dem es sich um ein äußerst kurzes Gespräch im Rahmen eines Termins mit etwa 100 weiteren Bewerbern handelte. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann dem Beschwerdeführer, dem fachliche Voraussetzungen fehlten und dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, in einer derartigen Situation nicht angelastet werden, dass er Fragen nicht ad hoc beantworten konnte. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks geht der erkennende Senat vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach durchaus an einer Arbeitsaufnahme interessiert war. Dies gilt insbesondere für die verfahrensgegenständliche Stelle, zumal diese – wie bereits ausgeführt – mit einer für seine bisherigen Verhältnisse und Qualifikationen überdurchschnittlich hohen Entlohnung verbunden war. Auch lässt sich auch aus der bisherigen Bezugshistorie des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bewusst überbeanspruchen würde. Zwar weist der Versicherungsverlauf immer wieder wechselnde und oftmals kürzere sowie geringfügige Dienstverhältnisse auf. Dies stellt jedoch gerade in der Gastronomiebranche, die von hoher Fluktuation, Saisonarbeit und kurzfristigen Dienstverhältnissen geprägt ist, keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Der Beschwerdeführer stand zwar wiederholt und zuletzt auch länger im Leistungsbezug, jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass die beiden vorangegangenen Notstandshilfebezüge jeweils nach sehr kurzer Zeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung wieder beendet werden konnten. Die Annahme, dass bereits ein einzelner längerer Leistungsbezug auf Arbeitsunwilligkeit schließen ließe, verkennt das Wesen der Arbeitslosenversicherung, deren Zweck es ist, unverschuldete Phasen der Erwerbslosigkeit zu überbrücken. Vor diesem Hintergrund gelangt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass die zuvor dargelegte Diskrepanz zwischen dem anspruchsvollen Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle und der offenkundig fehlenden fachlichen Eignung sowie der unzureichenden einschlägigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers dazu führten, dass der potenzielle Dienstgeber die fehlende fachliche Eignung im Zuge des Gesprächs rasch erkannte und diese den ausschlaggebenden Grund für den Abbruch des Vorstellungsgesprächs und das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses darstellte. Von einer neuerlichen Ladung des Zeugen XXXX (Z1) konnte nach Ansicht des erkennenden Senates abgesehen werden, da der äußere Geschehensablauf geklärt werden konnte. So wurde seitens des erkennenden Senates angenommen, dass es schon sein mag, dass der Beschwerdeführer Fragen nicht oder nicht zur vollsten Zufriedenheit beantworten konnte, dies jedoch nicht auf einen Vereitelungsvorsatz zurückzuführen war. Um die Frage der Vorsätzlichkeit beurteilen zu können, kommt es hingegen auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des erkennenden Senates vom Beschwerdeführer an (vgl. etwa jüngst VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031). Eine neuerliche Ladung des Zeugen XXXX (Z1) wurde zudem von der belangten Behörde – weder im Vorhinein, noch in der mündlichen Verhandlung – beantragt. Im Übrigen ist vorgelagerte Frage der Zuweisungstauglichkeit der angebotenen Stelle aber ohnehin am Wortlaut der Stellenausschreibung zu messen.Von einer neuerlichen Ladung des Zeugen römisch 40 (Z1) konnte nach Ansicht des erkennenden Senates abgesehen werden, da der äußere Geschehensablauf geklärt werden konnte. So wurde seitens des erkennenden Senates angenommen, dass es schon sein mag, dass der Beschwerdeführer Fragen nicht oder nicht zur vollsten Zufriedenheit beantworten konnte, dies jedoch nicht auf einen Vereitelungsvorsatz zurückzuführen war. Um die Frage der Vorsätzlichkeit beurteilen zu können, kommt es hingegen auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des erkennenden Senates vom Beschwerdeführer an vergleiche etwa jüngst VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031). Eine neuerliche Ladung des Zeugen römisch 40 (Z1) wurde zudem von der belangten Behörde – weder im Vorhinein, noch in der mündlichen Verhandlung – beantragt. Im Übrigen ist vorgelagerte Frage der Zuweisungstauglichkeit der angebotenen Stelle aber ohnehin am Wortlaut der Stellenausschreibung zu messen. Laut Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.03.2026 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 21.10.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Zur Zumutbarkeit und Zuweisungstauglichkeit des angebotenen Dienstverhältnisses: Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses vorlagen und solche Gründe vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurden, war davon auszugehen, dass ihm das Beschäftigungsverhältnis zumutbar war. Hiervon ist jedoch die Frage der Zuweisungstauglichkeit zu unterscheiden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar, liegt es dann im Allgemeinen am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar, liegt es dann im Allgemeinen am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird jedoch nur verwirklicht, wenn es sich um eine für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016; vgl. auch VwGH 30.09.1997, 97/08/0414).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird jedoch nur verwirklicht, wenn es sich um eine für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016; vergleiche auch VwGH 30.09.1997, 97/08/0414). So sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0414, aus, dass die Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn daher – wie im dort zugrundeliegenden Fall – von einem Unternehmen ein Monteur, der im Besitz eines Führerscheins der Gruppe C steht, gesucht wird, dann ist diese Beschäftigung für die Zuweisung eines Arbeitslosen, der über diesen Führerschein nicht verfügt, nicht tauglich. Auf die allfällige objektive Vereitelungshandlung des dortigen Beschwerdeführers, wonach er angegeben habe, nicht auf Montage fahren zu können, da er zu Hause in der elterlichen Landwirtschaft mitarbeiten müsse, kam es sohin gar nicht erst an. Auch in seinem Erkenntnis vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016, sprach der VwGH aus, dass ein Stellenangebot, welches ausdrücklich „sehr gute Deutschkenntnisse“ als Einstellungsvoraussetzung verlangte, an eine Beschwerdeführerin, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse den Text des Stellenangebotes nicht richtig verstanden hat, nicht als zuweisungstauglich anzusehen und der Bescheid deshalb ungeachtet des Umstandes, dass die in der Stellenausschreibung geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten wurde, aufzuheben war. In diesem Sinne erweist sich die verfahrensgegenständliche Stelle bereits deshalb nicht als zuweisungstauglich, da der Beschwerdeführer über die „erforderliche“ „Erfahrung in Teamleitung“ nicht verfügte. Darüber hinaus darf die Beurteilung der Zuweisungstauglichkeit nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls im gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht isoliert auf das Vorhandensein bestimmter Signalwörter (z.B. „zwingend“, „Voraussetzung“ oder „erforderlich“) abstellen, sondern auf das objektive Gesamtbild der angedachten Tätigkeit. Prägt eine bestimmte Qualifikation – wie hier die Befähigung zur Teamleitung in einer größeren organisatorischen Einheit in der Gastronomiebranche – den wesentlichen Kernbereich der vorgesehenen Aufgaben derart, dass ohne sie eine sachgerechte und zielführende Ausübung der Beschäftigung für den potenziellen Dienstgeber faktisch unmöglich wäre, fehlt es von vornherein an den implizit vorausgesetzten fachlichen Kenntnissen und ist daher auch aus diesem Grund als nicht zuweisungstauglich anzusehen. Der Beschwerde war sohin bereits deshalb stattzugeben, da es sich aus den genannten Gründen um eine nicht zuweisungstaugliche Stelle handelte. Zur objektiven Vereitelungshandlung: Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Eine Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung kann etwa auch dadurch erfolgen, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält (vgl. jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077).Eine Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung kann etwa auch dadurch erfolgen, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält vergleiche jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Den Feststellungen zufolge erschien der Beschwerdeführer zwar pünktlich zur „Jobbörse“, brachte jedoch zum Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber keinen ausgedruckten Lebenslauf mit, obwohl dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich gefordert wurde. Als Begründung für dieses Versäumnis führte der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Laptop etwa eine Woche zuvor defekt gewesen sei, wobei er nicht darlegen konnte, weshalb er sich nicht rechtzeitig um eine alternative Möglichkeit, wie etwa Drucker von Bekannten, kommerzielle Anbieter oder die Computer in den Räumlichkeiten der belangten Behörde, bemüht hat, um die geforderten Unterlagen beizubringen. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass es sich hierbei um ein Verhalten handelt, das im Allgemeinen geeignet ist, das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln. Im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsangebot war das Verhalten des Beschwerdeführers

den getroffenen Feststellungen jedoch nicht ursächlich, da die Nichteinstellung vielmehr auf seine fehlenden Berufserfahrungen und fachlichen Qualifikationen zurückzuführen war und er deshalb von vornherein nicht für die Stelle in Frage kam. Bestehen jedoch von vornherein keine Chancen, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommen könnte, können diese auch nicht weiter reduziert werden. Die objektive Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers war daher nicht kausal für das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016, sowie 30.09.1997, 97/08/0414) wurde vertretbar dargelegt, weshalb die verfahrensgegenständliche Stelle nicht als zuweisungstauglich anzusehen war. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016, sowie 30.09.1997, 97/08/0414) wurde vertretbar dargelegt, weshalb die verfahrensgegenständliche Stelle nicht als zuweisungstauglich anzusehen war. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Im Übrigen wurde anhand der beweiswürdigend angeführten Gründe vertretbar dargelegt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers in concreto nicht ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität war. Die Frage der natürlichen Kausalität ist eine Tatsachenfeststellung (vgl. VwGH 04.06.2020, Ra 2017/22/0119; siehe auch OGH RIS-Justiz RS0043151). Die diesbezüglich angestellten beweiswürdigenden Überlegungen verstoßen jedenfalls nicht gegen die Denkgesetze oder das menschliche Erfahrungsgut. Der VwGH ist jedoch keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Die auf Grundlage dieser Feststellungen vertretene Rechtsansicht, dass Vermittlungschancen, die von vornherein null sind, nicht weiter reduziert werden können, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als kausal im Sinne der rechtlichen Kausalität angesehen werden kann, ist jedenfalls vertretbar, sodass insoweit ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).Im Übrigen wurde anhand der beweiswürdigend angeführten Gründe vertretbar dargelegt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers in concreto nicht ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität war. Die Frage der natürlichen Kausalität ist eine Tatsachenfeststellung vergleiche VwGH 04.06.2020, Ra 2017/22/0119; siehe auch OGH RIS-Justiz RS0043151). Die diesbezüglich angestellten beweiswürdigenden Überlegungen verstoßen jedenfalls nicht gegen die Denkgesetze oder das menschliche Erfahrungsgut. Der VwGH ist jedoch keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Die auf Grundlage dieser Feststellungen vertretene Rechtsansicht, dass Vermittlungschancen, die von vornherein null sind, nicht weiter reduziert werden können, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als kausal im Sinne der rechtlichen Kausalität angesehen werden kann, ist jedenfalls vertretbar, sodass insoweit ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Ebenso wurde – ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde dies zu keinem Zeitpunkt beantragt hat – von einer neuerlichen Ladung des Zeugen XXXX (Z1) abgesehen, da die vorgelagerte Frage der Zuweisungstauglichkeit am Wortlaut der Stellenausschreibung zu messen ist (vgl. insbesondere VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016, sowie 30.09.1997, 97/08/0414). Der teilweise strittige Geschehensablauf konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Um die Frage der Vorsätzlichkeit beurteilen zu können, kommt es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des erkennenden Senates vom Beschwerdeführer an (vgl. etwa jüngst VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031).Ebenso wurde – ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde dies zu keinem Zeitpunkt beantragt hat – von einer neuerlichen Ladung des Zeugen römisch 40 (Z1) abgesehen, da die vorgelagerte Frage der Zuweisungstauglichkeit am Wortlaut der Stellenausschreibung zu messen ist vergleiche insbesondere VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016, sowie 30.09.1997, 97/08/0414). Der teilweise strittige Geschehensablauf konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Um die Frage der Vorsätzlichkeit beurteilen zu können, kommt es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des erkennenden Senates vom Beschwerdeführer an vergleiche etwa jüngst VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334247.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.