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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW142 2290050-1 Spruch, W142 2290050-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. 1311768202/221908571, nach Durchführung einer Verhandlung am 25.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Eritrea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. 1311768202/221908571, nach Durchführung einer Verhandlung am 25.03.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Eritrea, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 17.06.2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 18.06.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Arabisch gab der BF zu Protokoll, er sei in XXXX Saudi-Arabien geboren worden. Er sei verheiratet. Er beherrsche Arabisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Araber an. An Schulausbildung verfüge er die Grundschule. Zu seinen Familienangehörigen führte er seinen Vater an. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er verfüge über eine Schwester sowie zwei Brüder. Ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Zudem verfüge er über seine Frau, zwei Töchter und drei Söhne. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei Mosawa Amatere. Befragt zu seinem Ausreiseentschluss aus seinem Herkunftsstaat gab er an, dass er im Jahr 2020 von zu Hause illegal weg sei. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es hier Menschlichkeit und Gerechtigkeit gebe. Im Jahr 2020 sei er aus Eritrea ausgereist und im Jahr 2021 aus der Türkei. Die Ausreise aus dem Herkunftsland sei illegal erfolgt. Er verneinte, je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Weiters verneinte er befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Zur Reiseroute befragt gab er an, sich ca. ein Jahr im Sudan sowie ca. sieben Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. In der Folge sei er einen Monat in Griechenland (Athen) gewesen und durch Albanien sowie Kosovo nach Serbien durchgereist, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. In der Folge sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist. Abgesehen von seiner Asylantragstellung in Österreich, habe er in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er zusammen mit einer Gruppe die Schleppung organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten EURO 3000 betragen.
  3. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 18.06.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Arabisch gab der BF zu Protokoll, er sei in römisch 40 Saudi-Arabien geboren worden. Er sei verheiratet. Er beherrsche Arabisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Araber an. An Schulausbildung verfüge er die Grundschule. Zu seinen Familienangehörigen führte er seinen Vater an. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er verfüge über eine Schwester sowie zwei Brüder. Ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Zudem verfüge er über seine Frau, zwei Töchter und drei Söhne. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei Mosawa Amatere. Befragt zu seinem Ausreiseentschluss aus seinem Herkunftsstaat gab er an, dass er im Jahr 2020 von zu Hause illegal weg sei. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es hier Menschlichkeit und Gerechtigkeit gebe. Im Jahr 2020 sei er aus Eritrea ausgereist und im Jahr 2021 aus der Türkei. Die Ausreise aus dem Herkunftsland sei illegal erfolgt. Er verneinte, je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Weiters verneinte er befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Zur Reiseroute befragt gab er an, sich ca. ein Jahr im Sudan sowie ca. sieben Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. In der Folge sei er einen Monat in Griechenland (Athen) gewesen und durch Albanien sowie Kosovo nach Serbien durchgereist, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. In der Folge sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist. Abgesehen von seiner Asylantragstellung in Österreich, habe er in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er zusammen mit einer Gruppe die Schleppung organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten EURO 3000 betragen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Weil wir schlecht behandelt werden. Es gibt keine Menschlichkeit und Gerechtigkeit zu Hause. Ich habe mich für Österreich entschieden, weil ich in Frieden und Ruhe leben möchte.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: „Ich will überhaupt nicht zurück. Ich würde lieber in Österreich sterben als in meinem Land zu sterben, weil es dort so schlimm ist.“ Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Nein“. Abschließend gab der BF an: „Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“
  4. Am 16.01.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF wie folgt an [(F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: BF); Schreibfehler korrigiert]: „[…] F: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Arabisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Sehr gut. F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände? A: Nein. [ … ] F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? A: Nein. F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Mir geht es gut. F: Bitte geben Sie alle Telefonnummern bekannt, unter denen Sie erreichbar sind bzw. welche Sie verwenden. A: XXXX .A: römisch 40 . F: Verfügen Sie über einen „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)? A: Ich habe nur Facebook und heiße dort: Ibrahim Osman. Gesundheitszustand: F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung und nehmen Sie Medikamente ein? A: Nein, ich bin gesund und nicht in Behandlung. Ich nehme keine Medikamente zu mir. F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden (Name der Einrichtung bzw. des behandelnden Arztes)? A: Ja. Dokumente: F: Haben Sie Dokumente, die Sie vorlegen möchten? A: Ja.
  5. ID-Card von Eritrea, ausgestellt am 19.04.2004, im Original
  6. ID-Card von Eritrea von der Frau in Kopie
  7. Refugee Registration Card der Familie aus Ägypten in Kopie
  8. 3x Deutschkursbestätigungen im Original F: Sind Sie damit einverstanden das BW 1 der Behörde abzugeben, damit eine Dokumentenüberprüfung stattfinden kann? A: Ja. F: Haben Sie weitere Dokumente abei die Sie vorlegen möchten? A: Nein. F: Waren Sie je im Besitz eines Reisepasses? A: Nein. Erstbefragung: Erklärung: Sie haben am 18.06.2022 bei der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) um Asyl ersucht. Sie wurden bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Stimmen diese Angaben? Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? Ist das Protokoll korrekt? Gab es eine Rückübersetzung? A: Ja, ich erinnere mich an meine Angaben. Meine Angaben waren richtig. Ich möchte heute ergänzende Angaben noch dazu machen. Es gibt ein paar Fehler im Protokoll. Die Geburtsdaten der Familie sind nicht korrekt. Der Name meines Sohnes lautet nicht Osmar sondern Osman. Meine Muttersprache ist Tigrinisch und nicht Arabisch. Es gab eine Rückübersetzung. Ich wollte auch zugleich meine Fehler korrieren, aber man sagte mir, dass ich das später beim BFA machen kann. F: Haben Sie den Dolmetscher damals einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Haben Sie je andere Identitäten angenommen oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen Name: XXXX Name: römisch 40 Geboren: XXXX in Mekka – Saudi ArabienGeboren: römisch 40 in Mekka – Saudi Arabien Familienstand: verheiratet Kinder: 5 Religion: Islam Volksgruppe: Tigrine Sprachen (Sprache/ Schrift/ Niveau): Tigrinisch (Muttersprache), Arabisch (Gut), Englisch (ein wenig) Schule: 5Jahre Grundschule Beruf Eritrea: Fischer F: Haben Sie sonst noch irgendwo gearbeitet? A: Nein. Finanzielle Situation: Sehr schlecht Letzte Adresse im Herkunftsstaat: Stadt: Mosawa, Bezirk: Amatere, Eritrea F: Haben Sie sonst noch irgendwo in Eritrea gelebt? A: Ich war immer nur dort. F: Wie war Ihre Wohnsituation? A: Eigentumswohnung aus Holz. F: Lebt dort noch jemand? A: Nein. Die Wohnung ist zerstört. Ich habe noch Verwandte in Eritrea. F: Wie lange haben Sie in Saudi-Arabien gelebt? A: Ich bin dort geboren und 1993 bin ich nach Eritrea gereist. F: Wieso sind Sie nach Eritrea gereist? A: Ich war noch ein Kind, dies haben meine Eltern entschieden. F: Von was haben Sie im Heimatland gelebt? A: Vom Fischen. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nur vom Fischen gelebt haben. Familie im Herkunftsstaat: XXXX römisch 40 F: Wo leben Ihre Frau und Kinder? A: Sie leben in Ägypten, sie halten sich in einem Camp von UNRWA auf. F: Seit wann hält sich Ihre Frau gemeinsam mit den Kindern in Ägypten auf? A: Seit
  9. F: Sind Sie gemeinsam aus Eritrea ausgereist? A: Nein. Vater: XXXX Jahre alt – lebt in EritreaVater: römisch 40 Jahre alt – lebt in Eritrea Mutter: XXXX , verstorben im Jahr 2004Mutter: römisch 40 , verstorben im Jahr 2004 Bruder: XXXX – lebt in EritreaBruder: römisch 40 – lebt in Eritrea XXXX – Deutschland römisch 40 – Deutschland Halbbruder: XXXX geboren – lebt in LybienHalbbruder: römisch 40 geboren – lebt in Lybien Schwester: XXXX geboren – leb in EritreaSchwester: römisch 40 geboren – leb in Eritrea F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wenn ja, wie oft und wann zum letzten Mal? A: Ich habe Kontakt zu meiner Frau und den Kindern, dies regelmäßig. Ich habe auch zu meinem Vater Kontakt, einmal im Monat. Mit meiner Schwester stehe ich auch im Kontakt. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Sehr Gut. F: Wie geht es Ihrer Familie derzeit? A: Mein Kind XXXX , ist krank. Ich habe Unterlagen dabei diesbezüglich. Den anderen geht es gut.A: Mein Kind römisch 40 , ist krank. Ich habe Unterlagen dabei diesbezüglich. Den anderen geht es gut. Anmerkung: Unterlagen werden vorgelegt. F: Von was lebt Ihre Familie derzeit? A: Meine Familie in Ägypten lebt von den Unterstützungsleistungen von UNRWA, ab und zu schicke ich ihnen auch Geld. Mein Vater erhält Unterstützung von XXXX , der lebt ja in Deutschland. Für meine Schwester sorgt ihr Mann.A: Meine Familie in Ägypten lebt von den Unterstützungsleistungen von UNRWA, ab und zu schicke ich ihnen auch Geld. Mein Vater erhält Unterstützung von römisch 40 , der lebt ja in Deutschland. Für meine Schwester sorgt ihr Mann. F: Verfügen Sie noch über weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland (Onkel, Tanten, etc.)? A: Nein. In Sudan ist ein Onkel mütterlicherseits. Bezugspersonen in Österreich Keine. Bezugspersonen in EU oder sonstigem Europa Ja, mein Bruder XXXX lebt in Deutschland.Ja, mein Bruder römisch 40 lebt in Deutschland. F: Seit wann ist XXXX in Deutschland?F: Seit wann ist römisch 40 in Deutschland? A: Seit
  10. F: Über welchen Status verfügt Ihr Bruder in Deutschland? A: Ich weiß es nicht, aber ich glaube internationalen Schutz. F: Haben Ihre Fluchtgründe etwas mit den Fluchtgründen Ihres Bruders zu tun? A: Ja. Fluchtgründe: F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihres Religionsbekenntnisses, Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung? A: Nur aufgrund meiner politischen Überzeugung. F: Waren Sie je politisch aktiv? Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Was meinen Sie dann damit, dass Sie Probleme aufgrund Ihrer politischen Überzeugung hatten? A: Ich war Soldat. Ich muss sagen, dass es doch keine politischen Gründe waren, weswegen ich Probleme hatte. F: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun? A: Nein. F: Hatten Sie jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland zu tun? A: Nein. F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft? A: Ja. F: Sind Sie vorbestraft? A: Nein. F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Unser Präsident ist ein Diktator. Es gilt bei uns die Wehrpflicht, da muss man hingehen. Es gibt keinen Frieden, oder Freiheit. Ich war dort Soldat. Ich konnte kein normales Leben führen. Ich konnte eigentlich nichts tun. In diesem Land nutzt man weder sich selbst noch der Familie. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Ja. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein. F: Wann würden Sie sagen, dass die Probleme für Sie angefangen haben? A: Im März
  11. F: Was passierte im März 2007? A: Ich wurde da zum Militär einberufen. F: Wie ging es dann weiter? A: Wir wurden alle versammelt, dann sind wir zu einem Ort gebracht worden wo man uns trainiert hat. F: Wie ging es dann weiter? Anmerkung: Die Partei wird gebeten seine Fluchtgründe zu nennen, ohne dass man diesbezüglich nachfragen muss. A: Nachdem Training sind wir zu einem anderen Platz gebracht worden, dort wurden wir verteilt. Dort bin ich bis Juni 2009 geblieben. Dann bin ich geflüchtet. Dann im Jahr 2011, im August, wurde ich nochmals festgenommen. Dann blieb ich dort bis Februar
  12. Dann bin ich nochmals geflüchtet. Sie haben mich verfolgt. Mein Leben war schlecht. Mein Leben war furchtbar, ich konnte weder arbeiten noch normal leben. Dann bin ich im April 2018 nochmal von Eritrea in den Sudan geflüchtet. Aber bei der Grenze wurde ich festgenommen. Dann bin ich festgenommen worden. Ich blieb 6 Monate in Haft. Dann wurde ich zu einer anderen Haftanstalt gebracht. Dort blieb ich nochmals 1 ½ Jahre. Der Grund war, weil ich nach Sudan flüchten wollte. Im Mai 2020 bin ich freigelassen worden. Dann wurde ich zu einem militärischen Ort gebracht. In dieser Zeit wusste weder meine Familie etwas von mir, noch ich von ihnen. Dann habe ich erfahren, dass meine Frau und Kinder zuerst in den Sudan ausgereist ist. Ihr Vater hat es mir gesagt. Dann bin ich nochmal geflüchtet. Meine Frau ist danach nach Ägypten gereist. Im September 2020 bin ich in den Sudan geflüchtet. Dort bin ich ein Jahr geblieben. Dann bin ich in die Türkei ausgereist. Dort bin ich 7 Monate geblieben, dann ging ich nach Griechenland. In Athen blieb ich einen Monat lang, ich ging dann über die Balkanroute nach Europa. F: Wissen Sie noch welche Fluchtgründe Sie damals bei der Erstbefragung für sich angegeben haben? A: Ja, ich habe gesagt, dass es keinen Frieden in unserem Land gibt. Es ist ein diktatorisches Land. Aber das habe ich nirgends in der Erstbefragung gefunden. F: Diese Umstände haben Sie in der Erstbefragung geschildert, Sie haben aber nicht angegeben, dass Sie Soldat gewesen sind, mehrhaft inhaftiert wurden, etc. Was sagen Sie dazu? A: Ja man hat mich nicht dazu befragt. F: Man hat Sie gefragt weshalb Sie Ihr Land verlassen haben. Wieso ist es Ihnen dann möglich Ihre Fluchtgründe anzugeben? A: Hier hat man mich gefragt. Nachgefragt gebe ich an, dass es hier Sicherheit und Gerechtigkeit gibt. F: Sie sind demnach im März 2007 rekrutiert worden, ist das korrekt? A: Ja. F: War Ihnen davor schon bewusst, dass Sie den Militärdienst leisten müssen? A: Ja, das ist verpflichtend. F: Haben Ihre Brüder ebenfalls den Militärdienst geleistet? A: Mein Bruder in Deutschland hat den Dienst bereits gemacht. Mohamad ist krank bzw. behindert und muss den Dienst nicht machen. F: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst Ihr Heimatland zu verlassen? A: Nachdem meine Mutter verstorben ist. Das war im Jahr
  13. F: Warum ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt? A: Ich musste sie unterstützen. Sie hatte niemanden außer mir. Meine Frau hat eine andere Frau geheiratet. Mein Bruder XXXX war zu jung. Meine Schwester war verheiratet.A: Ich musste sie unterstützen. Sie hatte niemanden außer mir. Meine Frau hat eine andere Frau geheiratet. Mein Bruder römisch 40 war zu jung. Meine Schwester war verheiratet. Anmerkung: Partei beginnt zu weinen. F: Möchten Sie eine Pause? A: Nein. Ich erzähle weiter. Das sind die Gründe weswegen ich dann geblieben bin. F: Ausgereist sind Sie dann schlussendlich im September
  14. Warum sind Sie nicht bereits eher ausgereist? A: Ich habe es oft versucht. Aber es ist nicht gegangen. F: Wann haben Sie das erste Mal versucht Ihr Heimatland zu verlassen? A: Das war im Jahr 2005, nachdem meine Mutter verstarb. Die Militärmänner haben unsere Wohnung zerstört. Sie haben gesagt, dass dieses Grundstück der Regierung gehört. Sie haben gesagt, dass wir wo anders hingehen sollen. Aber wohin sollten wir gehen? Wir sind einfach dann fort gegangen. F: Wie war es Ihnen dann möglich im September 2020 auszureisen? A: Wir waren eine Gruppe. Ein Schlepper hat uns über die Grenze gebracht. F: Haben Sie die Male zuvor auch schon probiert mit einem Schlepper das Land zu verlassen? A: Nein. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich habe verstanden. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. [ … ] F: Sie haben angegeben, dass Sie im März 2007 rekrutiert worden sind. Wieso haben Sie sich dem weiteren Dienst dann entzogen? A: Ich wollte mich um mich und meine Familie kümmern. F: Wie gestaltete sich diese Zeit sich für Sie (von der Rekrutierung bis zum Fernbleiben vom Dienst)? A: Wir mussten trainieren mit den Waffen. Es gibt keine Ruhe dort. Wenn man Zeit hat muss man Bauarbeiten machen. F: Wohin sind Sie dann anschließend gegangen? Was haben Sie dann dort gemacht bis Sie wieder zum Militär gehen mussten? A: Zu meiner Stadt, wo meine Familie lebt. F: Was haben Sie dann dort gemacht bis Sie wieder zum Militär gehen mussten? A: Ich habe gefischt. Das war meine Arbeit. F: Gab es irgendwelche Konsequenzen für das Fernbleiben Ihres Dienstes? A: Ich wurde vor meiner Familie zusammengeschlagen worden. Dann haben sie mich mitgenommen. Am Dienstort wurde ich auch noch gequält. F: War Ihnen bewusst, dass das Fernbleiben des Dienstes Konsequenzen haben würde? A: Ja. F: Wieso sind Sie dann nochmals im Jahr 2014 vom Dienst ferngeblieben? A: Ich bin einfach in der Nacht abgehauen. F: Wieso? A: Weil das Leben dort furchtbar war. Ich wollte einfach normal leben. F: Wie gestaltete sich Ihr Dienst im Zeitraum 2011-2014? A: Es war dieselbe Situation wie zuvor. Es gab keine Änderungen. F: Wohin sind Sie dann anschließend wieder hingegangen? A: Ich bin wieder zu meiner Familie gegangen. F: Haben Sie in diesem Zeitraum nach 2014 erneut als Fischer gearbeitet? A: Ja, in der Nacht. F: Wie war es Ihnen möglich sich so lange Zeit von den Militärpersonen zu verstecken, obwohl Sie auch angegeben haben einer Arbeit nachgegangen zu sein und sich zu Hause aufgehalten zu haben? A: Wenn sie eine Kontrolle machen, dann flüchte ich in die Wälder. F: Was haben Sie die gesamte Zeit über als Soldat gemacht? Was waren Ihre Aufgaben? A: Ich war Schiffahrer. Ich habe auch Wache gehalten am Meer. F: Sonst noch irgendwelche Aufgaben, die Sie verrichten mussten? A: Nur diese Sachen. F: Sie haben auch erwähnt, dass Sie auf dem Bau tätig gewesen sind als Soldat. Was haben Sie dort machen müssen? A: Wir haben Wohnungen für die Soldaten gebaut. F: Welchen Rang hatten Sie als Soldat? A: Ich hatte keinen Rang. F: Haben Sie eine Waffe getragen? Falls ja welche? A: Ja. Eine Klappbare Waffe. F: Wie heißt die Waffe? Marke? Was können Sie dazu sagen? Anmerkung: Partei sagt, dass ‚Tashfet‘ auf Tigrinisch und schreibt dieses Wort nieder. F: Wie gestaltete sich Ihre Ausbildung zum Soldaten? A: Das war sehr hart. F: Frage wird erneut gestellt. A: Wir laufen 30KM hin und her, wir müssen Steine brechen, wie man kämpfen kann. Die Ausbildung ging 6 Monate lang. F: Sie haben auch erwähnt, dass Sie in Haft gewesen sind. Wieso wurden Sie im Jahr 2020 dann entlassen? A: Ich wurde freigelassen, damit ich weiter dem Militär dienen kann. F: Wie gestaltete sich Ihre Zeit in der Haft? Bitte schildern Sie dies so ausführlich wie möglich und sprechen Sie darüber frei. A: Die ersten 6 Monate waren wir in einem Gefängnis in Nakfaz-Stadt. Es war ein Untergrundgefängnis. Das Essen war sehr schmutzig. Wir haben glaube ich Bettwanzen dort gehabt. Dann in Gadam im Gefängnis, war ich ein 1 ½ Jahre in Haft ca. Das Gefängnis war zu eng. Ich war gefesselt. Wenn ich essen wollte, konnte ich das eigentlich nicht, ich habe mit den Fesseln gegessen. Wenn wir aufs WC gehen wollten sind wir zu 100 zu einem Ort gegangen um die Notdurft verrichten. Wir wurden ständig bewacht. F: Wie war es Ihnen dann anschließend wieder möglich sich erneut dem Dienst zu entziehen? A: Ich bin ca. 15 Tage dort geblieben. An einem Tag habe ich gesagt, dass ich in die Wälder möchte, Wasserlassen. Dann ergriff ich die Flucht. F: Wie lange nach Entlassung aus der Haft, haben Sie sich noch im Heimatland aufgehalten? A: Ca. 3-4 Monate habe ich mich noch im Heimatland aufgehalten. F: Wo haben Sie sich nach Fernbleiben Ihres Dienstes wieder aufgehalten, bis zu Ihrer Ausreise? A: Ich ging wieder in meine Stadt. Ich konnte dann meinen Schwiegervater besuchen, er hat mir dann mitgeteilt, was mit meiner Frau und Kindern ist. Sie dachten, dass ich verstorben bin. Sie wussten nichts über mich. F: Wo haben Sie sich dann aufgehalten? A: Bei meiner Schwester. F: Waren Sie die gesamte Zeit über, bis zu Ihrer Ausreise dann bei Ihrer Schwester? A: Nach den 15 Tagen im Militär ging ich zu meiner Schwester, dort blieb ich bis zu meiner Ausreise. F: Wieso sind Sie zu Ihrer Schwester gegangen? A: Ich habe nur sie. F: Wieso hat Ihre Frau eigentlich Eritrea verlassen? A: Wir wollten eigentlich alle Eritrea verlassen. Meine Frau dachte, dass ich im Sudan bin, weil wir vereinbart haben, dass wir uns dort treffen. Deshalb ist sie auch in den Sudan gereist. F: Was droht Ihnen bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich werde festgenommen. Sie werden mich unmenschlich behandeln. Vielleicht werden sie mich umbringen. Integration: Deutschkurs: Ja, Bestätigungen vorgelegt. Mitgliedschaft Verein/Organisationen: Nein Beruf: Derzeit nicht – zuvor bei RussMedia beschäftigt gewesen F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? A: Ja. Erklärung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland Jemen, samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. A: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 16.01.2024 vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. [ … ] F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift oder möchten Sie etwas berichtigen? A: Ja. Ich habe keine Einwände gegen die Niederschrift. Es passt alles. [ … ]“
  15. Das BFA veranlasste in der Folge eine urkundentechnische Untersuchung der vorgelegten ID-Card des BF.
  16. Am 01.02.2024 gewährte das BFA dem BF schriftlich Parteiengehör, in dem ihm u.a. das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung vom 25.01.2024 vorgehalten wurde.
  17. Am 15.02.2024 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein und legte der BF weitere Unterlagen vor.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Ihm sei jedoch aufgrund der humanitären Lage in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
  20. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Eritrea sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
  21. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Eritrea sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
  22. Am 11.04.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  23. Am 24.03.2026 wurde eine Stellungnahme durch die Rechtsvertretung des BF erstattet.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinisch durch, an der das BFA nicht teilnahm. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es sehr gut. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein, gar nicht. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie in Österreich eingereist sind? BF: Juni
  25. R: Und wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? BF: September
  26. R: Im September 2020 haben Sie Eritrea verlassen? BF: Ja. R: Und wo hin sind Sie gereist? Von Eritrea sind Sie in welches Land gereist? BF: In den Sudan. R: Und wo haben Sie sich genau im Sudan aufgehalten? BF: In Khartoum. R: Und wie lange haben Sie sich in Khartoum aufgehalten? BF: Ein Jahr lang. R: Und bei wem haben Sie gewohnt? BF: Wir haben zu dritt ein Zimmer gemietet gehabt. R: Und wer waren Ihre Zimmergenossen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Und woher haben Sie diese beiden Zimmergenossen gekannt? BF: XXXX kannte ich in Massaba.BF: römisch 40 kannte ich in Massaba. R: Und den XXXX ?R: Und den römisch 40 ? BF: Er stammt aus den Gihnda (phonetisch), aber habe ich ihn in Khartoum kennengelernt. R: Wieso sind Sie nicht im Sudan geblieben? BF: Von Anfang war Europa mein Ziel. Ich wollte nicht im Sudan leben, weil ich kein Sudanese bin, darf ich auch dort nicht leben. R: Und vom Sudan sind Sie dann wohin gereist? BF: In die Türkei. R: Wie sind Sie vom Sudan in die Türkei gelangt? BF: Ich habe von einem Schlepper Unterstützung bekommen. R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie vom Sudan in die Türkei gelangt? BF: Mit dem Flugzeug. R: Und wo sind Sie mit dem Flugzeug in der Türkei gelandet? BF: Istanbul. R: Wie lange sind Sie in Istanbul geblieben? BF: Fast sieben Monate lang. R: Und bei wem haben Sie in Istanbul gelebt? BF: Ähnlich wie im Sudan, in Gruppen, mit Landsleuten. R: Und wieso sind Sie nicht in der Türkei geblieben? BF: Erstens, ich darf dort nicht normal leben. Türkei war auch nicht mein Zielland., R: Und was meine Sie damit: „Ich darf dort nicht normal leben.“? BF: Erstens, ich habe ja kein Identitätspapier dort gehabt und wir waren als Flüchtling auch nicht willkommen. R: Und wann haben Sie genau Istanbul verlassen? BF: Das war im März
  27. R: Und von Istanbul sind Sie wo hingereist? BF: Griechenland. R: Und wo haben Sie sich in Griechenland genau aufgehalten? BF: Es tut mir leid, ich wusste nicht, wie die Stadt heißt. R: Und wie lange sind Sie in Griechenland geblieben? BF: Fast ein Monat. R: Und wie lange hat Ihre Reise vom Sudan bis nach Österreich gedauert? BF: Schwierige Frage, ich muss noch überlegen. Insgesamt drei Monate lang, ich meine drei Monate von der Türkei bis nach Österreich. R: Wie lange hat Ihre Reise vom Sudan bis nach Österreich gedauert? BF: Fast zehn Monate. Insgesamt zehn Monate. R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. R: Und wieso nicht? BF: Ich wollte einfach nur durchfahren und wollte ich nicht Asyl beantragen. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass gereist? BF: Nein, in Eritrea so etwas gibt es nicht. Darf man nicht besitzen. R: Wie war es Ihnen dann möglich vom Sudan mit dem Flugzeug in die Türkei zu reisen? BF: Der Schlepper hat alles für mich organisiert. R: Sind Sie dann mit einem Reisepass vom Sudan mit dem Flugzeug in die Türkei gereist? BF: Ja, aber der war gefälscht. Er hat, wie gesagt, alles für mich organisiert und ich musste in Istanbul den gefälschten Reisepass an seinen Freund abgeben. R: Und haben Sie selbst den Schlepper kontaktiert? BF: Nein, ich nicht. R: Wer hat den Schlepper kontaktiert? BF: Es war mein Freund, Saleh OSMAN. R: Und wie viel hat die Reise vom Sudan bis nach Österreich gekostet? BF: Alles insgesamt weiß ich nicht. Ich muss noch überlegen. Von der Türkei bis Österreich 3.000 €. Aber das war dann wieder ein anderer Schlepper. R: Wie viel hat die Reise vom Sudan in die Türkei gekostet? BF: Ca. 1.
  28. R: Welche Währung? BF: Euro. Und ich musste auch noch extra das Flugticket bezahlen. R: Was haben Sie im Sudan gearbeitet? Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Nein, ich habe nicht gearbeitet. R: Aber Sie können ein ganzes Jahr nichts getan haben, Sie müssen doch im Sudan Ihren Lebensunterhalt verdient haben. BF: Ich habe ja einen Bruder in Deutschland, der hat mich finanziell unterstützt. R: Was haben Sie dann den ganzen Tag im Sudan gemacht? BF: Es gab dort oft Razzien. Die eritreischen Jugendlichen wurden gezielt durch Razzien festgenommen und nach Eritrea zurückgeschickt. R: Was haben Sie den ganzen Tag dort gemacht? Das ist keine Antwort auf meine Frage. BF: Deshalb habe ich die meiste Zeit zu Hause verbracht und arbeiten war nicht möglich. R: Was haben Sie für eine Schulausbildung? Wie lange haben Sie die Schule besucht? BF: Grundschule, fünf Jahre. R: D. h., Sie haben insgesamt fünf Jahre lang eine Schule besucht? BF: Ja, richtig, fünf Jahre. R: Haben Sie auch eine Koranschule besucht? BF: Nicht so oft. R: Was heißt „nicht so oft“? BF: Als ich klein war, habe ich damals angefangen gehabt, aber kurze Zeit später habe ich gleich wieder aufgehört. R: Wie alt waren Sie als Sie begonnen haben die Koranschule zu besuchen? BF: Fast neun Jahre alt. R: Und was heißt „kurze Zeit später“? BF: Entschuldigung, nicht dass Sie mich falsch verstehen. Ich ging nicht zur Koranschule. Es gibt auch Extrakoranschulen. R: Haben Sie eine Koranschule besucht, ja oder nein? BF: Ich ging fünf Jahre zur normalen, staatlichen Schule. R: Und die Koranschule haben Sie besucht, ja oder nein? BF: Das war nach der Schule, freiwillig. R: Und können Sie mir Ihre ständige Adresse aufschreiben wo Sie in Eritrea gelebt haben? BF schreibt auf ein Blatt Papier (Beilage ./A): In Amatara Massawo. R: Was ist Amatara Massawo? BF: Amatara ist ein Bezirk, Stadtteil von Massawo. R: Und wo liegt Massawo in Eritrea? BF: Direkt am „Roten Meer“. R: Und wo haben Sie in Massawo gelebt? Haben Sie in einem Haus oder Wohnung gelebt? BF: in Amatara. R: Haben Sie in einem Haus oder Wohnung gelebt? BF: Normales Haus. R: Und hat dieses Haus Ihnen gehört? BF: Uns. R: Und was bedeutet „uns“, Ihre Familie? BF: Es gehört meiner Familie. R: Und wer lebt in diesem Haus derzeit? BF: Es wurde 2005 von eritreischen Soldaten komplett zerstört. R: Und wurde es dann wiederaufgebaut? BF: Nein. R: Dann existiert dieses Haus nicht mehr? BF: Ja. R: Und wieso wurde es 2005 von eritreischen Soldaten zerstört? BF: Den Grund wissen wir bis jetzt nicht. Und wir durften auch nicht nachfragen, ansonsten bekommen wir Schwierigkeiten. R: Und mit wem haben Sie in diesem Haus gelebt? BF: Ich mit meinen Geschwistern. Meine Mutter starb. R: Wann starb Ihre Mutter? BF:
  29. R: Ist Ihre Mutter eines natürlichen Todes gestorben? BF: Ja, sie war erkrankt. R: Und wie alt waren Sie als Ihre Mutter verstorben ist? BF: Ca. 19 Jahre alt. R: Und wo lebte Ihr Vater? BF: Mein Vater ist am
  30. März gestorben. R: Welches Jahr? BF: Dieses Jahr,
  31. R: Zu dem Zeitpunkt, als Sie mit Ihren Geschwistern im Haus in Eritrea lebten, wo lebte Ihr Vater? BF: Mein Vater und meine Mutter waren geschieden. Er hatte Kinder von einer anderen Frau. R: Lebte Ihr Vater auch in Massawo? BF: In Teseney. R: Und wo liegt Teseney? BF: Es gehört zu Zoba Gashbarkar. In der Nähe von Kassala, Sudan. R: Was ist Zoba Gashbarkar? BF: Das ist eine Region in Eritrea. R: Und waren Sie in Kontakt mit Ihrem Vater, obwohl Ihre Eltern geschieden waren? BF: Ja, ich hatte Kontakt. R: Und wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Eine Schwester. R: Und wo lebt Ihre Tante derzeit? BF: In Massawo. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Einen Bruder, er heißt XXXX . BF: Einen Bruder, er heißt römisch 40 . R: Und hat Ihre Mutter auch Schwestern? BF: Nein. R: Und wo lebt Ihr Onkel ms. (mütterlicherseits) derzeit? BF: Im Sudan. R: Wo im Sudan? BF: Port Sudan. R: Und sind Sie in Kontakt mit Ihrem Onkel ms.? BF: Nein. R: Und 2005, haben Sie gesagt, wurde Ihr Haus zerstört. Wo haben Sie dann gelebt? BF: Wir haben danach ein Zimmer gemietet in Amatara, in der Nähe wo wir gelebt haben. R: Und was haben Sie gearbeitet? BF: Ich war mit einem Netz unterwegs, wir haben gefischt. R: Waren Sie ein Fischer? BF (auf Deutsch): Fischer. R: Wie viele Geschwister haben Sie? Können Sie die Namen der Geschwister aufschreiben und das derzeitige Alter? BF: Ja. BF schreibt auf ein Blatt Papier (Beilage ./B): XXXX . römisch 40 . R: Wo befinden sich derzeit Ihre Geschwister? Wo befindet sich derzeit Ihr Halbbruder? BF: XXXX hat 2023 Eritrea verlassen, er befindet sich momentan in Libyen. Mohammad er lebt immer noch in Eritrea, XXXX , aber er ist „behindert“. XXXX lebt in Edaga. BF: römisch 40 hat 2023 Eritrea verlassen, er befindet sich momentan in Libyen. Mohammad er lebt immer noch in Eritrea, römisch 40 , aber er ist „behindert“. römisch 40 lebt in Edaga. R: Wo liegt XXXX ?R: Wo liegt römisch 40 ? BF: In Massawo, es ist ein Stadtteil. R: Wo lebt Ihr Bruder XXXX ?R: Wo lebt Ihr Bruder römisch 40 ? BF (auf Deutsch): Deutschland. R: Wollten Sie ursprünglich nach Deutschland zu Ihrem Bruder? BF: Nein, aber mein Bruder hat mir dann gesagt, dass ich hier in Österreich bleiben soll. R: Und sind Sie ständig in Kontakt mit Ihren Geschwistern? BF: Leider, mein Bruder XXXX ist im Mittelmeer durch einen Schiffsunfall ums Leben gekommen, er ist gekentert. Ich gehe davon aus. Sie waren Richtung Italien unterwegs. BF: Leider, mein Bruder römisch 40 ist im Mittelmeer durch einen Schiffsunfall ums Leben gekommen, er ist gekentert. Ich gehe davon aus. Sie waren Richtung Italien unterwegs. R: Und woher wissen Sie, dass das Schiff gekentert ist und dass Ihr Bruder auf diesem Schiff war? BF: Es gibt kein Schiff, es gibt nur Boote. R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder auf einem Boot war? BF: Weil mein Bruder einen Tag vorher zu uns gesagt hat, dass er wegfährt, dass er startet. Er sagte, dass er Richtung Italien startet. Dann haben wir mitbekommen, dass dieses Boot gekentert ist. R: Wie haben Sie das mitbekommen? BF: Die Freunde von ihm, die zu dieser Zeit in Libyen waren, haben uns angerufen und uns informiert. R: Und wann haben Sie nun genau Eritrea verlassen um in den Sudan zu reisen? BF: Meinen Sie wann ich wegging? R: Ja. BF: Ich habe vorher gesagt September
  32. R: Und wieso haben Sie Eritrea verlassen? BF: Erstens, die Regierung ist eine Diktatur. Es gibt keine Freiheit und keine freie Meinung. Das Hauptproblem für mich war dieser unbegrenzte Militärdienst. R: D. h., von Ihrer Geburt an bis zum September 2020 haben Sie in Eritrea gelebt? BF: Nein, ich bin nicht in Eritrea geboren. R: Wo sind Sie geboren? BF: In Saudi-Arabien. R: Wie lange haben Sie in Saudi-Arabien gelebt? BF: Ich war fast sieben Jahre alt damals, als ich zurückging. R: Was haben Ihre Eltern in Saudi-Arabien gearbeitet? BF: Es tut mir leid, ich kann es nicht genau sagen, ich habe gehört, dass er in einer Firma gearbeitet hat, in einer Company. R: Und wo haben Sie mit Ihren Eltern in Saudi-Arabien gelebt? BF: Ich bin in XXXX geboren. BF: Ich bin in römisch 40 geboren. R: Und wo haben Sie dann mit Ihren Eltern in Saudi-Arabien gelebt? BF: Es tut mir leid, ich weiß nur, dass ich in XXXX geboren bin.BF: Es tut mir leid, ich weiß nur, dass ich in römisch 40 geboren bin. R: Haben Sie in Mekka eine Schule besucht? BF: Es ist eine schwierige Frage, ich kann mich nicht genau erinnern. Ich glaube, ich ging in den Kindergarten. R: Und wieso haben Ihre Eltern dann Saudi-Arabien verlassen? BF: Das ist auch für mich eine schwierige Frage, aber ich glaube nach dem langen Krieg, als wieder Frieden herrschte. R: Also von wann bis wann haben Sie dann in Eritrea gelebt? BF:
  33. Ich habe vorhin gesagt, bis
  34. R: Und was würde Ihnen passieren, wenn Sie wieder nach Eritrea zurückkehren müssten? BF: Erstens, ich war ja als Soldat in Eritrea unterwegs und dann genauer gesagt, Küstenwache. Falls ich dann zurückkehren würde, würde ich dann nicht mehr überleben, weil als Soldat, wenn man wieder zurückkehrt, bekommt man eine harte Strafe. R: Von wann bis wann waren Sie als Soldat in Eritrea tätig? BF: Von März 2007 bis Februar
  35. Ich habe aber zwischendurch oft versucht wegzufliehen, aber es ist mir nicht gelungen. R: Und von wann bis wann waren Sie bei der Küstenwache tätig? BF: Von 2008, nein von September 2007 bis Februar
  36. R: Wie ist dieser Zusammenhang zu verstehen, wenn Sie sagen Sie waren von März 2007 bis Februar 2014 ein Soldat und dann erklären Sie von September 2007 bis Februar 2014 bei der Küstenwache tätig gewesen zu sein? BF: Erstens, was ich noch sagen will ist, von März 2007 habe ich für sechs Monate lang in Wia (phonetisch) die militärische Grundausbildung absolvieren müssen. R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Wie ist der Zusammenhang zu sehen? BF: Die Küstenwache gehört ja zu den Soldaten. R: Wieso haben Sie dann im Februar 2014 aufgehört bei der Küstenwache zu arbeiten? BF: Ich habe ja schon vorhin erwähnt, dass ich zweimal während der Flucht festgenommen wurde. R: Bitte die Fragen beantworten. Meine Frage war: Warum haben Sie im Februar 2014 aufgehört bei der Küstenwache zu arbeiten? BF: Ich wollte nur damit sagen, dass ich nicht mehr dort so weiterleben wollte. R: Haben Sie einfach von sich aus aufgehört bei der Küstenwache zu arbeiten? Haben Sie gekündet? Wie können wir uns das vorstellen? BF: Ich bin geflüchtet. Ich bin desertiert. R: Und trotzdem Sie desertieren, sind Sie in Eritrea geblieben? BF: Ich habe mich ja versteckt, die ganze Zeit. R: Wo haben Sie sich versteckt? BF: Teilweise bin ich auch mit einem Fischer mit einem Boot fischen gegangen. R: Und wo waren Sie die restliche Zeit, wenn Sie nicht auf dem Boot waren? BF: Ja, zu Hause habe ich mich versteckt gehalten. Aber, oft, wenn es Razzien gegeben hat, bei uns, habe ich draußen im Freien verbracht. R: Und wann wurden Sie das erste Mal festgenommen? BF:
  37. Beim ersten Mal
  38. R: Und beim zweiten Mal? BF: Also 2018 beim ersten Mal und beim zweiten Mal war das August 2011, aber damals wurde ich durch eine Razzia festgenommen. R: Und wie lange wurden Sie 2018 festgehalten? BF: Das war, ich kann mich noch genau erinnern, im April
  39. R: Und wie lange? BF: Ich wurde dann nach Nakfa gebracht und dort wurde ich unterirdisch (underground) festgehalten. R: Und wie konnten Sie freikommen nach diesen sechs Monaten? BF: Nein, ich wurde nicht freigelassen, sondern ich wurde direkt zum Stationspunkt gebracht und dort gab es ein Extragefängnis für Soldaten und dort wurde ich für eineinhalb Jahre lang inhaftiert. BF überkreuzt seine Hände. R: Sie waren gefesselt? BF: Ja. Damals ging es mir nicht so gut, ich habe teilweise Selbstgespräche geführt, weil ich unterirdisch war. Und nachdem ich von diesem unterirdischen Gefängnis rauskam, hatte ich mit meinen Augen Schwierigkeiten. R: Wie sind Sie nach diesen eineinhalb Jahren von diesem Soldatengefängnis freigekommen? Wie war das möglich? BF: Es tut mir leid, das kann man nicht als freigelassen bezeichnen. Ich musste dort als Soldat weiterdienen. R: Wie sind Sie entkommen, wenn Sie eineinhalb Jahre lang im Gefängnis waren? BF: Genau im Mai wurde ich von diesem Gefängnis rausgeholt, aber weiterhin musste ich als Soldat dienen. R: D. h., Sie haben dann bis zu Ihrer Ausreise aus Eritrea als Soldat gedient? BF: Aber ich bin nicht direkt vom Gefängnis geflüchtet, sondern dort, wo wir stationiert waren. R: Wo waren Sie stationiert? BF: In Geden (phonetisch). R: Können Sie Geden buchstabieren? BF schreibt auf ein Blatt Papier (Beilage ./C): Gadam. R: Und wieso müssen Sie, wenn Sie nicht wollen, weiterhin als Soldat dienen? BF: Wissen Sie, bei uns sind alle Menschen verpflichtet, sogar Frauen. R: Wie lange dauert der Militärdienst in Eritrea? BF: Sowas gibt es nicht, bis man stirbt. R: Aber es kann ja nicht jeder eritreischer Staatsbürger bis zu seinem Tode als Soldat dienen müssen, dann könnte ja niemand andere Arbeiten verrichten. BF: Es wird nur behauptet, dass die Menschen nur bis 60 Jahre zum Militär müssen, aber das stimmt nicht. R: Haben Sie einen Vertrag unterzeichnet, dass Sie als Soldat bzw. bei der Küstenwache dienen? BF: Nein, so was gibt es nicht. Es gibt keinen Vertrag, man muss das machen. R: Was ist mit Ihrem anderen Bruder, dient der auch als Soldat? BF: Mein Bruder, der im Mittelmeer ums Leben gekommen ist, floh auch vor dieser militärischen Grundausbildung. XXXX auch, der in Deutschland lebt. Er ist auch von dort, vom Militärdienst, geflüchtet. BF: Mein Bruder, der im Mittelmeer ums Leben gekommen ist, floh auch vor dieser militärischen Grundausbildung. römisch 40 auch, der in Deutschland lebt. Er ist auch von dort, vom Militärdienst, geflüchtet. R: Seit wann lebt dieser XXXX in Deutschland?R: Seit wann lebt dieser römisch 40 in Deutschland? BF: Seit 2015 lebt er in Deutschland. R: Und Sie haben gesagt, im August 2011 sind Sie auch verhaftet worden. BF: Richtig. R: Wie lange wurden Sie eingesperrt? BF: Beim zweiten Mal wurde ich als Strafe ins Gefängnis gesteckt und ich musste auch teilweise als Maurer dort dienen. R: Und waren Sie im August 2011 eingesperrt? BF: Ja, aber das war nicht so schlimm wie 2018, ich musste aber Zwangsarbeit verrichten. R: Und wie lange waren Sie im August 2011 eingesperrt? BF: Bis neues Jahr. R: Was heißt „bis neues Jahr“? BF: Ich wollte damit sagen, bis 2012, Januar. R: Und wie kam es, dass Sie freigelassen wurden, im Jänner 2012? BF: Nein, ich wurde nicht freigelassen, ich wurde genau, wo ich war, bestraft, wo ich stationier war, bestraft. R: Und sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Wann haben Sie geheiratet? BF:
  40. R: Und wo haben Sie geheiratet? BF: Dezember 2006 in Amatara. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: Fünf Kinder. R: Wo lebt Ihre Ehefrau samt Ihren Kindern derzeit? BF: In Ägypten in einem Flüchtlingslager, sie werden derzeit vom UNHCR betreut. R: Und seit wann lebt Ihre Ehefrau mit Ihren Kindern in Ägypten im Flüchtlingslager? BF: Seit
  41. R: Und wieso lebt Ihre Ehefrau mit Ihren Kindern im Flüchtlingslager in Ägypten? BF: Geplant war am Anfang, dass wir gemeinsam Eritrea verlassen, aber das hat leider nicht funktioniert, ich ging in den Sudan und deshalb haben wir den Kontakt verloren. Am Anfang, als ich inhaftiert war, hatte sie keine Information mehr von mir bekommen, wo ich war. Am Anfang, sie dachten, dass ich gestorben wäre, deshalb hat mein Schwiegervater, ihr Papa, entschieden, dass meine Frau in den Sudan gehen soll und sie war zu diesem Zeitpunkt schwanger. R: Und seit wann wissen Sie, dass Ihre Ehefrau mit Ihren Kindern im Flüchtlingslager in Ägypten lebt? BF: Nachdem ich vom Gefängnis freigelassen wurde, wurde ich von ihrem Vater, von meinem Schwiegervater informiert, dass meine Frau in den Sudan ging. Und er sagte, sie dachten, ich wäre tot. Dann sagte er mir, dass sie kurze Zeit später in Richtung Ägypten ging, aber sie gebar im Sudan. R: Und lebt Ihr Schwiegervater nach wie vor in Eritrea? BF: Nein, er lebt nicht mehr. R: Was ist mit der Schwiegermutter? BF: Sie lebt noch. R: Lebt sie in Eritrea? BF: Ja. R: Und wie viele Geschwister hat Ihre Ehefrau? BF: Vier. R: Und wo leben Ihre Schwägerinnen und Schwager? BF: Eine Schwester lebt im Sudan und die restlichen drei in Eritrea. R: Was sind die restlichen drei Geschwister, sind dies Brüder oder Schwestern? BF: Zwei Brüder und eine Schwester, die in Eritrea leben. R: Und was arbeiten Ihre beiden Schwager? BF: Der älteste ist Soldat und der andere, der zweite, wurde vor Kurzem während der Flucht festgenommen. Die Verhandlung wird um 15:04 Uhr unterbrochen und um 15:12 Uhr fortgesetzt. R: Und woher wissen, dass Sein Schwager vor Kurzem während der Flucht festgenommen wurde? BF: Meine Schwester hat mir davon erzählt. R: Und können Sie mir die Adresse angeben, wo Sie in Istanbul gelebt haben? BF: Es tut mir leid, ich weiß nicht wie die Bezirke heißen. R: Und haben Sie gearbeitet in Istanbul? BF: Nein, habe ich nicht gearbeitet. R: Und wann haben Sie das letzte Mal Ihre Ehefrau persönlich gesehen? BF: Meinen Sie, als ich das letzte Mal in Eritrea war? Nachgefragt, ich war in Ägypten. R: Und wann waren Sie in Ägypten? BF: Oktober 2025, besucht. R: Und wann haben Sie Ihre Ehefrau das letzte Mal in Eritrea persönlich gesehen? BF:
  42. R: Und welches Monat? BF: April. R: Und von April 2018 bis Oktober 2025 haben Sie Ihre Frau nicht persönlich gesehen? BF: Richtig, nicht gesehen. R: Und haben Sie bis zur Flucht aus Eritrea als Soldat in Eritrea gearbeitet bzw. gedient? BF: Ja. Als Soldat, aber ungewollt, ich wurde gezwungen. R an RV: Haben Sie eine Frage?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV an BF: Können Sie den konkreten Grund nennen, wieso Sie festgenommen wurden?Regierungsvorlage an BF: Können Sie den konkreten Grund nennen, wieso Sie festgenommen wurden? BF: Konkret. Damals wurde ich festgenommen, weil ich in Richtung Sudan zu fliehen versucht habe. RV: Und im Jahr 2018 oder meinen Sie das Jahr 2011?Regierungsvorlage, Und im Jahr 2018 oder meinen Sie das Jahr 2011? BF: 2018, ja. Ich war desertiert und war in Richtung Sudan unterwegs. RV: Wie stehen Sie dem Militär und der Regierung in Eritrea gegenüber? Was denken Sie?Regierungsvorlage, Wie stehen Sie dem Militär und der Regierung in Eritrea gegenüber? Was denken Sie? BF: Erstens, ich unterstütze diese Regierung nicht. Es gibt keine Gerechtigkeit. Es werden viele Jugendliche zwangsrekrutiert. Das ist eine Diktatur. Wie ich vorhin erwähnt habe, es gibt keine Meinungsfreiheit. Die Menschen sind unterdrückt. Falls ich zurückkehren würde, werde ich als Verräter bezeichnet und umgebracht. RV: Keine weiteren Fragen an den BF. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen an den BF. R: Wo genau wurden Sie im Jahr 2018 festgenommen? BF: Richtung Karora (phonetisch). BF schreibt auf Beilage ./D: Karura. R: Also sind Sie direkt in Karura festgenommen worden? BF: Genauer gesagt in der Nähe von Karura, in Meihimet (phonetisch). BF schreibt auf Beilage ./E: Mayhamet. R: Und wo liegt Mayhamet in Eritrea? BF: Nördlich von Eritrea, Richtung Karura. R: Und wo wurden Sie im Jahr 2011 festgenommen? BF: 2011 war ich ja nicht unterwegs, ich wurde dort bestraft, wo ich stationiert war. R: Wie ist diese Bestrafung zu Stande gekommen, was haben Sie gemacht? BF: 2011 wurde ich von zu Hause mitgenommen, weil ich desertiert war und dann brachten sie mich wieder dorthin, wo ich stationiert war und dort wurde ich inhaftiert. R: Und was meinen Sie jetzt mit „desertiert“? BF: Ich wollte damit sagen, ich wollte damals von zu Hause weggehen, Richtung Sudan, aber ich hatte kein Glück. R: Und wann genau hat man Sie im Jahr 2011 erwischt? BF: Im August. R: Wissen Sie das genaue Datum? BF: Nein. R: Und haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten? BF: Nein, ich bekam so was nicht, ich wurde durch eine Razzia damals mitgenommen. R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? BF: Es tut mir leid, ich will nichts Falsches sagen, ca. 21,
  43. R: Und wann wurden Sie durch eine Razzia mitgenommen? Können Sie sich an das Datum erinnern? BF: Ja. Das war März
  44. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformationsblatt, Jänner 2024, Landkarte von Eritrea, R: Möchten Sie zu der Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Ich habe nicht viel zu sagen, aber wenn man als Soldat wieder nach Eritrea zurückkehrt, wird man als Vaterlandsverräter bezeichnet und umgebracht, sonst nichts. BFV: Ich verweise auf die Stellungnahme vom 23.03.
  45. R: Brauchen Sie ein Zeitbestätigung? BF: Nein, ich brauche nicht, denn ich habe die Ladung schon gezeigt, das würde ausreichen. R: Arbeiten Sie derzeit? BF: Ja. R: Was arbeiten Sie? BF: Miswell Hotel (phonetisch). Schluss der Verhandlung. R: Wünschen Sie eine Rückübersetzung? BF: Bitte. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  46. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  47. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Eritrea. Seine Identität steht nicht fest. Er ist muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Tigrine an. Er beherrscht insbesondere die Sprachen Tigrinisch und Arabisch. Der BF hat die Schule besucht und verfügt über Arbeitserfahrungen, insbesondere als Fischer. Der BF ist gesund. Er ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Der BF wurde nach eigenen Angaben in Saudi-Arabien geboren und kehrte mit seinen Eltern nach eigenen Angaben im Jahr 1993 nach Eritrea zurück. Der BF lebte nach seinen Angaben in Eritrea, insbesondere in Massawo (Massaua). Der BF ist nach eigenen Angaben verheiratet und hat fünf Kinder. Seine Ehefrau und Kinder halten sich nach Angaben des BF in Ägypten in einem Flüchtlingslager auf. Des Weiteren hat der BF mehrere Geschwister, wobei sich u.a. ein Bruder sowie eine Schwester noch in Eritrea aufhalten. Ein Halbbruder des BF lebt nach seinen Angaben in Deutschland. Die Mutter des BF ist nach Angaben des BF im Jahr 2004 verstorben. Der BF gibt nunmehr an, dass sein Vater im März 2026 verstorben ist. Der BF hat nach eigenen Angaben Eritrea im Jahr 2020 verlassen und reiste über den Sudan, die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, welche mittlerweile vom BFA verlängert wurde. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Im österreichischen Strafregister des BF scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.
  48. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Eritrea: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Eritrea verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  49. Zur relevanten Situation in Eritrea wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023).Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel
  50. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und
  51. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022).Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vergleiche AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel
  52. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und
  53. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022). Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel
  54. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022).Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel
  55. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022). Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023).Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vergleiche AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023). Die PDFJ ist innenpolitisch nur begrenzt gefordert, vornehmlich, da sie alle Formen des Dissenses unterdrückt (C24 14.4.2022). Eine Parteimitgliedschaft ist zwar nicht verpflichtend, wobei manche Personen, insbesondere diejenigen mit öffentlichen Ämtern, unter Druck gesetzt werden, der PDFJ beizutreten. Es wird berichtet, dass die Behörden Rekruten nach Beendigung des Wehrdienstes zu Hause aufsuchen und sie zuweilen zwingen, der Partei beizutreten, um die dann fälligen Gebühren einzutreiben. Ganz grundsätzlich sind eritreische Bürger verpflichtet, hin und wieder an politischen Indoktrinierungsveranstaltungen teilzunehmen, ansonsten werden ihnen Vergünstigungen, wie z.B. Lebensmittelgutscheine entzogen. Auch an eritreischen Botschaften soll es solche Treffen geben, die u.a. Auswirkungen auf Reisepassausstellungen haben können (USDOS 20.3.2023). Die PDFJ bestimmt über Parteiunternehmen außerdem das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes (AA 3.1.2022), eine andere Quelle spricht diesbezüglich von einer „Mafiawirtschaft“ (BS 23.2.2022). Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vgl. FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022).Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vergleiche FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 13.12.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 39/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 39 aus 2023,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 13.12.2023 C24 - Crisis 24 (14.4.2022): Eritrea Country Report. Political, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023 - C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 13.12.2023 - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 13.12.2023 - FP - Foreign Policy (7.11.2023): Are Ethiopia and Eritrea on the Path to War?, https://foreignpolicy.com/2023/11/07/ethiopia-eritrea-war-tplf/, Zugriff 13.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 13.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 13.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (6.5.2022): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/336/87/PDF/G2233687.pdf? OpenElement, Zugriff 13.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 13.12.2023 - WP - Washington Post, The (1.3.2023): Hundreds massacred in Ethiopia even as peace deal was being reached, https://www.washingtonpost.com/world/2023/02/28/ethiopia-massacre-tigrayeritrea/, Zugriff 13.12.2023 Sicherheitslage Grundsätzlich verfügt der Staat in Eritrea über das Gewaltmonopol. Seit der äthiopisch-eritreischen Annäherung 2018 sind die einst in Äthiopien ansässigen militanten Oppositionsgruppen nicht mehr aktiv (BS 23.2.2022). Trotz des im November 2022 vereinbarten Waffenstillstandes zwischen der äthiopischen Regierung sowie der TPLF bleibt die Sicherheitslage in den Regionen Äthiopiens, die an Eritrea grenzen, angespannt (AA 14.12.2023). Aufgrund der repressiven Regierungspolitik sind Unruhen selten. Der allgegenwärtige Sicherheitsapparat ist stets bereit, aggressiv auf alle Formen von Protest zu reagieren (C24 22.4.2022). In Asmara ist die Lage stabil und ruhig (AA 14.12.2023). Es hat in Eritrea in jüngerer Zeit keine Terroranschläge gegeben, auszuschließen sind sie laut dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs dennoch nicht (FCDO 19.12.2023). Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vgl. EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vergleiche EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vgl. AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vgl. BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vgl. EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vgl. FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023).Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vergleiche AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vergleiche BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vergleiche FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023). Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vgl. JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023).Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vergleiche JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023). Östlich von Eritrea, besonders Richtung Süden entlang der somalischen Küste, besteht die Gefahr von Piratenüberfällen (AA 14.12.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 20.12.2023 - ADF - Africa Defense Forum (5.9.2023): In Eritrea, China and Russia Seek Red Sea Dominance, https://adf-magazine.com/2023/09/in-eritrea-china-and-russia-seek-red-seadominance/, Zugriff 20.12.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes KW 31/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes KW 31 aus 2023,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.6.2023): Eritrea (Staat Eritrea), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/eritrea, Zugriff 20.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 20.12.2023 - C24 - Crisis 24 (22.4.2022): Eritrea Country Report. Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023 - C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.6.2023): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html#edaa512fb, Zugriff 20.12.2023 - FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (19.12.2023): Foreign travel advice: Eritrea, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, Zugriff 20.12.2023 - JF - Jamestown Foundation (6.11.2023): Russia in the Red Sea: Port Options in Eritrea (Part Two), https://jamestown.org/program/russia-in-the-red-sea-port-options-in-eritrea-part-two/, Zugriff 20.12.2023 - TNA - The New Arab (11.12.2023): Red Sea geopolitics: Rising conflict, more competition, https://www.newarab.com/analysis/red-sea-geopolitics-rising-conflict-more-competition, Zugriff 20.12.2023 - WINEP - Washington Institute for Near East Policy (13.4.2022): Eritrea: Supporting Russia to Stay in Power, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/eritrea-supporting-russia-staypower, Zugriff 20.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023).Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023). Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022).Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022). Informelle, traditionelle Institutionen bilden das Rückgrat der juristischen Praxis in Zivilsachen und, in gewissem Maße, auch in Strafsachen. Sie entscheiden Fälle auf Basis des Gewohnheitsrechts, das sich stark auf Schlichtung und Versöhnung zwischen den Konfliktparteien stützt. Daneben gibt es auch staatliche Kommunalgerichte, welche ebenfalls Gewohnheitsrecht sprechen, aber weniger Vertrauen in der Bevölkerung genießen (BS 23.2.2022). Zur Strafverfolgungspraxis - Tatbestände, Strafmaß - liegen keine Informationen vor (AA 3.1.2022). Das Präsidialamt dient als Clearingstelle für Bürgerpetitionen an bestimmte Gerichte. Zudem fungiert es bei einigen Gerichten als Mediator in Zivilsachen (USDOS 20.3.2023). Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022).Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 6.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 6.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 6.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 6.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 6.12.2023 Sicherheitsbehörden Eritrea ist dank des Nationaldienstes [siehe Kapitel 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] eine stark militarisierte Gesellschaft (CIA 28.11.2023). Das Militär, die Polizei und die Sicherheitsdienste kontrollieren das gesellschaftspolitische Leben fast vollständig, und verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 3.1.2022). Asmara wendet ca. 10 % seines BIPs für die Streitkräfte Eritreas (Eritrean Defence Forces - EDF) auf. Die Hauptaufgaben der EDF sind die Außenverteidigung, die Grenzsicherung und der Schutz des Regimes als Garant für den nationalen Zusammenhalt. Die Armee, eine große, wehrpflichtige Truppe mit schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Soldaten (10 Infanteriedivisionen, eine Division Spezialeinheiten), ist die dominierende Teilstreitkraft. Die Luftwaffe verfügt über eine kleine Anzahl von Kampfflugzeugen und Hubschraubern sowjetischer Bauart - das EDF-Inventar besteht per se vorrangig aus älteren russischen bzw. sowjetischen Systemen - während die Marine nur wenige Küstenpatrouillenschiffe unterhält (CIA 28.11.2023). Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023).Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023). Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023).Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 7.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.11.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 7.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 7.12.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023).Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023). Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
  1. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
  2. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022).Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
  3. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
  4. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022). Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023).Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023). Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im TigrayKonflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im TigrayKonflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 7.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 7.12.2023 - SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer wurde gefoltert, https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-asylpraxis-erstmals-erwieseneritrea-rueckkehrer-wurde-gefoltert, Zugriff 7.12.2023 - UNHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (13.4.2022): Egypt: UN experts condemn expulsions of Eritrean asylum seekers despite risks of torture, arbitrary detention and enfored disappearance, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/04/egyptun-experts-condemn-expulsions-eritrean-asylum-seekers-despite-risks, Zugriff 7.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 7.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 7.12.2023 Korruption Gemäß dem jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) belegt Eritrea 2022 den 162. Platz von 180 untersuchten Ländern, gleichbedeutend mit weitverbreiteter Korruption (TI 2023). Kleinere Bestechungen und Einflussnahme gelten als endemisch, während Korruption größeren Ausmaßes ein Problem unter einigen Parteifunktionären und Militärs ist (FH 2023). Ferner sind die meisten staatlichen Einrichtungen von Korruption betroffen (BS 23.2.2022). Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Berichten zufolge lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten belegen (USDOS 20.3.2023).Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Berichten zufolge lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten belegen (USDOS 20.3.2023). Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vgl. BS 23.2.2022). Personen, die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Personen, die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023).Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 20.3.2023; vergleiche SFH 16.2.2023). Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt diese Rechtsvorschrift nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023). Amtsmissbrauch und Beamte, die sich an Korruption beteiligen, werden in der Praxis aber weder strafrechtlich verfolgt noch zur Rechenschaft gezogen, u.a., weil das offizielle Regierungsziel, die Korruption einzudämmen, nach Angaben der BS de facto aufgegeben wurde (BS 23.2.2022). Handlungen wie die Beschlagnahme von Eigentum durch Militär- oder Sicherheitsbeamte oder durch regierungsfreundliche Personen, werden prinzipiell nicht verfolgt (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Auch herrscht keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Auch herrscht keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 21.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.2.2023): Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091277/230216_ERI_School_Dropouts.pdf, Zugriff 21.11.2023 - TI - Transparency International
(2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 21.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 21.11.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zivilgesellschaftliche Organisationen wie NGOs, Gewerkschaften oder Interessengruppen jeglicher Art sind in Eritrea verboten. Versuche, unabhängig von der Regierung arbeitende Organisationen zu gründen, werden seit Existenzbeginn des Staates unterdrückt (BS 23.2.2022). Infolge dieser Repressionspolitik können Menschenrechtsorganisationen im Land nicht operieren, und es gibt daher auch keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 3.1.2023) bzw. unabhängigen NGOs in Eritrea (FH 2023). Die Gründung einer NGO ist faktisch verboten, mit Ausnahme solcher mit offizieller Schirmherrschaft. Es ist lokalen Menschenrechtsorganisationen für gewöhnlich nicht erlaubt, Finanzmittel und andere Ressourcen von internationalen Organisationen zu erhalten oder sich mit ihnen zusammenzuschließen (USDOS 20.3.2023). Externen Menschenrechtsorganisationen verweigert die Regierung weiter die Einreise (FH 2023) und ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen (AA 3.1.2022). Das Gesetz verpflichtet alle NGOs, ein beschwerliches, willkürliches Registrierungsverfahren einmal pro Jahr über sich ergehen zu lassen (FH 2023), und beschränkt ihre Tätigkeiten auf die Bereitstellung humanitärer Hilfsprogramme (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022) sowie die Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen (A 3.1.2022). In Eritrea tätig sind nur die Norwegische Flüchtlingshilfe (NRC), die irische NGO Vita sowie einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen wie etwa Archemed. Sie achten jedoch auf ein gutes Verhältnis zur Regierung, bewahren ein niedriges Erscheinungsbild („low profile“) und haben keine Büros. Andere internationale Hilfsorganisationen wie das UNDP, die FAO, das IKRK, die IOM, das UNICEF oder der UNHCR sind nur im Rahmen der obigen engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (AA 3.1.2022).Externen Menschenrechtsorganisationen verweigert die Regierung weiter die Einreise (FH 2023) und ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen (AA 3.1.2022). Das Gesetz verpflichtet alle NGOs, ein beschwerliches, willkürliches Registrierungsverfahren einmal pro Jahr über sich ergehen zu lassen (FH 2023), und beschränkt ihre Tätigkeiten auf die Bereitstellung humanitärer Hilfsprogramme (FH 2023; vergleiche AA 3.1.2022) sowie die Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen (A 3.1.2022). In Eritrea tätig sind nur die Norwegische Flüchtlingshilfe (NRC), die irische NGO Vita sowie einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen wie etwa Archemed. Sie achten jedoch auf ein gutes Verhältnis zur Regierung, bewahren ein niedriges Erscheinungsbild („low profile“) und haben keine Büros. Andere internationale Hilfsorganisationen wie das UNDP, die FAO, das IKRK, die IOM, das UNICEF oder der UNHCR sind nur im Rahmen der obigen engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (AA 3.1.2022). Asmara weigert sich noch immer, mit den zentralen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz der UN wie der AU zu kooperieren, indem z.B. dem UN-Sonderberichterstatter der Zugang verweigert wird (HRW 12.1.2023). Zudem hat die Mitgliedschaft Eritreas im UN-Menschenrechtsrat [2019 bis 2021, Anm. vgl. GCR2P 31.8.2023] weder zu einer besseren Einhaltung internationaler Standards durch die Behörden noch zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen aus den Ratsverfahren geführt (HRW 13.6.2022).Asmara weigert sich noch immer, mit den zentralen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz der UN wie der AU zu kooperieren, indem z.B. dem UN-Sonderberichterstatter der Zugang verweigert wird (HRW 12.1.2023). Zudem hat die Mitgliedschaft Eritreas im UN-Menschenrechtsrat [2019 bis 2021, Anmerkung vergleiche GCR2P 31.8.2023] weder zu einer besseren Einhaltung internationaler Standards durch die Behörden noch zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen aus den Ratsverfahren geführt (HRW 13.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 21.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023 - GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 21.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 21.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (13.6.2022): Statement to the Human Rights Council on Eritrea, https://www.hrw.org/news/2022/06/13/statement-human-rights-council-eritrea, Zugriff 21.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 21.11.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vgl. CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum
  1. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum
  2. bzw.
  3. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum
  4. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum
  5. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum
  6. bzw.
  7. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum
  8. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vgl. FH 2023).(CIA 6.12.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vergleiche FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vergleiche FH 2023). Hunderttausende Eritreer, vornehmlich Männer und unverheiratete Frauen, leisten jedes Jahr ihren Militär- und Zivildienst auf unbestimmte Zeit, für einen Hungerlohn und ohne freie Berufswahl (SFH 25.8.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt, sondern bestraft. Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, u.a. Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023;

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