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{'item': 'W162 2310386-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW162 2310386-1 Spruch, W162 2310386-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war von 17.12.2024 bis 02.01.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde vom Beschwerdeführer am 02.01.2025 in der Probezeit aufgelöst.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer war von 17.12.2024 bis 02.01.2025 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde vom Beschwerdeführer am 02.01.2025 in der Probezeit aufgelöst.
  3. Ebenfalls am 02.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto eine Wiedermeldung an das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangten Behörde), woraufhin er vom AMS aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu den Umständen der Beendigung des Dienstverhältnisses abzugeben.
  4. Ebenfalls am 02.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto eine Wiedermeldung an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS; belangten Behörde), woraufhin er vom AMS aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu den Umständen der Beendigung des Dienstverhältnisses abzugeben.
  5. Mit Stellungnahme vom 08.01.2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Lösung seines Dienstverhältnisses bekannt, dass die Probezeit sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine Phase ermöglichen solle, in der die Passung zueinander geprüft und – im Falle des Falles – das Beschäftigungsverhältnis auch wieder aufgelöst werden solle. Er habe versucht, in der täglichen Zusammenarbeit und auch im sozialen Bereich, seinen Platz zu finden und habe nicht das Gefühl gehabt, dass er sich in diesem Unternehmen gut entfalten könne.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.01.2025 bis 30.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2025 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.01.2025 bis 30.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  8. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 02.01.2024 während der Probezeit gekündigt habe, da er sein Gehalt nicht am 31.12.2024 erhalten habe. Dieses sei erst am 03.01.2025 auf seinem Konto eingelangt. Er habe keine Aufmerksamkeit und auch keine Garderobe bekommen. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in diesem Unternehmen tätig zu sein.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 19.03.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe und somit den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt. Ebenso würden keine Nachsichtsgründe gemäß §11 Abs. 2 AlVG vorliegen, Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeiten oder Ärger über arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers seien jedenfalls nicht ausreichend. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar und daher auch zu erwarten gewesen, vor Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber ein diesbezügliches Gespräch zu führen, sodass dieser seiner Fürsorgepflicht nachgehen könne und allfällige Unklarheiten auflösen hätte können.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 19.03.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe und somit den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Ebenso würden keine Nachsichtsgründe gemäß §11 Absatz 2, AlVG vorliegen, Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeiten oder Ärger über arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers seien jedenfalls nicht ausreichend. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar und daher auch zu erwarten gewesen, vor Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber ein diesbezügliches Gespräch zu führen, sodass dieser seiner Fürsorgepflicht nachgehen könne und allfällige Unklarheiten auflösen hätte können.
  11. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er sein Beschwerdevorbringen wiederholte und zudem angab, dass er seinen Vorgesetzten um ein Gespräch gebeten habe, dieser sich allerdings keine Zeit für ihn genommen habe, sondern immer in Eile gewesen sei.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2025 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht wiederholt – zuletzt seit dem 18.07.2024 mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum von 17.12.2024 bis 02.01.2025 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX .Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum von 17.12.2024 bis 02.01.2025 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 . Der Beschwerdeführer hatte das Gefühl, dass ihm niemand in dem Unternehmen Aufmerksamkeit schenken würde und er sich nicht entfalten könne. Das Dienstverhältnis wurde von Seiten des Beschwerdeführers am 02.01.2025 freiwillig in der Probezeit aufgelöst. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Am 02.01.2025 meldete er sich per eAMS-Konto beim AMS wieder arbeitslos.
  14. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass er im Zeitraum von 17.12.2024 bis 02.01.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX stand, ergeben sich aus dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 04.04.2025.Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass er im Zeitraum von 17.12.2024 bis 02.01.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 stand, ergeben sich aus dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 04.04.
  15. Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis beim XXXX durch freiwillige Auflösung im Probemonat beendet hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail des Beschwerdeführers an den Dienstgeber vom 02.01.2025 und ist unstrittig.Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis beim römisch 40 durch freiwillige Auflösung im Probemonat beendet hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail des Beschwerdeführers an den Dienstgeber vom 02.01.2025 und ist unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer am 02.01.2025 per eAMS-Konto beim AMS wieder arbeitslos gemeldet hat, ist ebenfalls unstrittig. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme zur Beendigung des Dienstverhältnisses vom 08.01.2025 aus, dass die Probezeit seiner Meinung nach sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine Phase ermöglichen solle, die Passung zueinander zu prüfen und – im Falle des Falles – auch wieder zu lösen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er sich in diesem Unternehmen nicht gut entfalten könne und er müsse sich dafür nicht rechtfertigen, da die Probezeit dafür da sei, damit beide Seiten sich ansehen könnten, ob sie zusammenarbeiten wollten oder eben nicht. In der Beschwerde konkretisierte der Beschwerdeführer, dass ihm niemand Aufmerksamkeit geschenkt habe und er keine richtige Einschulung bekommen habe. Sein Arbeitsvertrag sei bei der Rezeption hinterlegt worden und er habe am 31.12.2024 weder Gehalt noch Lohnzettel erhalten, sondern das Gehalt sei erst am 03.01.2025 auf sein Konto überwiesen worden. Es entsteht für den erkennenden Senat der Eindruck, dass die Erwartungen des Beschwerdeführers an das Dienstverhältnis nicht erfüllt worden sind, ihm die Stelle nicht passend erschien und er sich deshalb freiwillig dazu entschlossen hat, das Dienstverhältnis in der Probezeit zu lösen. Da er – wie er selbst in der Stellungnahme vom 08.11.2025 angibt – das Gefühl hatte, dass er sich in diesem Unternehmen nicht gut entfalten könne und ihm nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubwürdig vorgebracht, dass er vor Auflösung des Dienstverhältnisses versucht hätte, mit dem Dienstgeber eine Lösung für die Situation zu finden, damit dieser seiner Fürsorgepflicht nachkomme hätte können, um auf eine Veränderung der Arbeitssituation positiv einwirken zu können. Zudem ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführten Gründe/Umstände allesamt keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe darstellen. Der erkennende Senat gelangt daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis freiwillig gelöst hat und keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe vorliegen (siehe rechtliche Beurteilung 3.3.).
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  18. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
  1. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).3.
  2. Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gemäß § 11 AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (vgl. VwGH vom 17.10.2007, 2006/08/0260 und 15.05.2002, 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gemäß Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 17.10.2007, 2006/08/0260 und 15.05.2002, 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). 3.
  3. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen wie folgt Anwendung: Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom 17.12.2024 bis 02.01.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom 17.12.2024 bis 02.01.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 Das Dienstverhältnis wurde - wie festgestellt - vom Beschwerdeführer freiwillig während der Probezeit beendet und hat er dadurch den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt.Das Dienstverhältnis wurde - wie festgestellt - vom Beschwerdeführer freiwillig während der Probezeit beendet und hat er dadurch den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung, gesundheitliche Gründe oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende demonstrativ angeführt. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd § 26 AngG) zumindest nahekommen, darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsrecht Praxiskommentar,
  4. Lfg, § 11, Rz 297; vgl. VwGH
  5. 2003, 2002/08/0060 zum triftigen Grund der Ehrverletzung eines Lehrlings; auch VwGH 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218).Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen, darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsrecht Praxiskommentar,
  6. Lfg, Paragraph 11,, Rz 297; vergleiche VwGH
  7. 2003, 2002/08/0060 zum triftigen Grund der Ehrverletzung eines Lehrlings; auch VwGH 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218). Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist gemäß § 26 Angestelltengesetz (AngG) insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist gemäß Paragraph 26, Angestelltengesetz (AngG) insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers sind jedoch nicht ausreichend (vgl. VwGH 03.07.1990, 90/08/0106).Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers sind jedoch nicht ausreichend vergleiche VwGH 03.07.1990, 90/08/0106). Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das AMS in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten. Gleiches gilt bei Vorliegen eines vom Dienstnehmer in der Probezeit gelösten Dienstverhältnisses (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar,
  8. Lfg, § 11 AlVG, Rz 291).Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das AMS in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten. Gleiches gilt bei Vorliegen eines vom Dienstnehmer in der Probezeit gelösten Dienstverhältnisses vergleiche Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar,
  9. Lfg, Paragraph 11, AlVG, Rz 291). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer zur Beendigung seines gegenständlichen Dienstverhältnisses per Stellungnahme befragt. Der Beschwerdeführer gab mit Stellungnahme vom 08.01.2025 im Wesentlichen an, dass die Probezeit seiner Meinung nach sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine Phase ermöglichen solle, in der die Passung zueinander geprüft – und im Falle des Falles – auch wieder aufgelöst werden solle. Sein Gefühl sei, dass er sich in diesem Unternehmen nicht gut entfalten könne. Er müsse sich keinesfalls rechtfertigen, denn genau dafür ist sei Probezeit da, damit beide Seiten sich ansehen könnten, ob sie zusammenarbeiten wollen würden oder eben nicht. Wie bereits geführt, sind Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers sind jedoch nicht ausreichend (vgl. VwGH 03.07.1990, 90/08/0106), um einen berücksichtigungswürdigen Nachsichtgrund darzustellen.Wie bereits geführt, sind Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers sind jedoch nicht ausreichend vergleiche VwGH 03.07.1990, 90/08/0106), um einen berücksichtigungswürdigen Nachsichtgrund darzustellen. Der Beschwerdeführer hat das vom 17.12.2024 bis 02.01.2025 dauernde Dienstverhältnis innerhalb des Probemonats gelöst, ohne etwaige Probleme vorher mit dem Dienstgeber oder einer sonst zuständigen Person zu besprechen. Es wäre ihm jedoch jedenfalls zumutbar und auch von ihm zu erwarten gewesen, den Dienstgeber vor Auflösung des Dienstverhältnisses auf allfällige Probleme z.B. in der Einschulung aufmerksam zu machen, sodass diese ihrer Fürsorgepflicht nachgehen und versuchen hätte können, die Probleme zu lösen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig vorgebracht, dass er vor Auflösung des Dienstverhältnisses versucht hätte, mit dem Dienstgeber eine Lösung für die Situation zu finden, damit dieser seiner Fürsorgepflicht nachkomme hätte können, um auf eine Veränderung der Arbeitssituation positiv einwirken zu können. Auch die Auszahlung des Gehalts am 03.01.2025 kann jedenfalls nicht als Schmälerung des Entgelts oder triftiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses gewertet werden. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat und kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit insgesamt mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun. 3.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde (samt Vorlageantrag) wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde (samt Vorlageantrag) wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2310386.1.00

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