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{'item': 'W164 2298366-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW164 2298366-1 Spruch, W164 2298366-1/19EIM NAMEN DER REPUBLIK!W164 2298366-1/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 30.04.2024 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 30.04.2024 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme beim sozialökonomischen Betrieb (=SÖB= XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, der BF habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme beim sozialökonomischen Betrieb (=SÖB= römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und gab zusammengefasst an, er habe anlässlich seiner Vorsprache beim genannten SÖB nach der Anmeldung ein Großraumbüro mit etwa 12 Tischen betreten. Auf jedem Tischen seien eine SÖB-Mitarbeiterin und zwei Arbeitssuchende gesessen. Das mit dem BF geführte Informationsgespräch habe etwa 3 Minuten gedauert. Es habe ein enormer Lärmpegel geherrscht. Der BF habe trotz angestrengten Zuhörens nicht viel verstanden. Nach diesem Gespräch - der BF habe es als Vortrag wahrgenommen – sei dem BF ein Vertrag zum Unterzeichnen hingelegt worden. Der BF habe sich geweigert, jetzt zu unterschreiben. Daraufhin seien zwei Frauen gerufen worden. Diese hätten dem BF gesagt, sie wüssten, dass er ein Querulant sei. Sie würden ihm jetzt Jobs anbieten. Wenn er diese ablehne, würde er die Unterstützung des AMS verlieren. Alle daraufhin angebotenen Jobs hätten eine Wochenarbeitszeit von 28 Stunden und ein Nettogehalt von € 1196,20 geboten. Dies wäre weniger gewesen, als der BF an Notstandshilfe bezog. Der BF habe eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt. Eine solche sei ihm nicht angeboten worden. Dass eine Kombilohnhilfe möglich gewesen wäre, habe der BF erst anlässlich der nachfolgenden Niederschriftsaufnahme gem. § 10 AlVG von seiner AMS-Beraterin erfahren.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und gab zusammengefasst an, er habe anlässlich seiner Vorsprache beim genannten SÖB nach der Anmeldung ein Großraumbüro mit etwa 12 Tischen betreten. Auf jedem Tischen seien eine SÖB-Mitarbeiterin und zwei Arbeitssuchende gesessen. Das mit dem BF geführte Informationsgespräch habe etwa 3 Minuten gedauert. Es habe ein enormer Lärmpegel geherrscht. Der BF habe trotz angestrengten Zuhörens nicht viel verstanden. Nach diesem Gespräch - der BF habe es als Vortrag wahrgenommen – sei dem BF ein Vertrag zum Unterzeichnen hingelegt worden. Der BF habe sich geweigert, jetzt zu unterschreiben. Daraufhin seien zwei Frauen gerufen worden. Diese hätten dem BF gesagt, sie wüssten, dass er ein Querulant sei. Sie würden ihm jetzt Jobs anbieten. Wenn er diese ablehne, würde er die Unterstützung des AMS verlieren. Alle daraufhin angebotenen Jobs hätten eine Wochenarbeitszeit von 28 Stunden und ein Nettogehalt von € 1196,20 geboten. Dies wäre weniger gewesen, als der BF an Notstandshilfe bezog. Der BF habe eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt. Eine solche sei ihm nicht angeboten worden. Dass eine Kombilohnhilfe möglich gewesen wäre, habe der BF erst anlässlich der nachfolgenden Niederschriftsaufnahme gem. Paragraph 10, AlVG von seiner AMS-Beraterin erfahren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2024, wies das AMS die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, der BF sei nicht bereit gewesen, ein Transitarbeitsverhältnis mit dem genannten SÖB zu begründen, dies aus finanziellen Gründen. Konkret sei dem BF eine Beschäftigung im Bereich der SÖB Teilbetriebe mit einer Arbeitszeit 28 Wochenstunden und einem kollektivvertraglichen Nettolohn von € 1.196,20 (entsprechend BABE Kollektivvertrag, der € 1775,85 auf Basis Vollzeit 38,5 Wochenstunden vorgesehen habe) angeboten worden. Der BF habe auch kein anderes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er sei anlässlich des genannten Informationsgesprächs missverstanden worden. Das Gespräch sei zu kurz und oberflächlich gewesen. Der BF habe sich den Vertrag in Ruhe durchlesen wollen ehe er ihn unterschreiben würde. Der BF habe 17 Jahre erfolgreich im Bereich der angewandten Informatik gearbeitet. Er absolviere nun einen EDCL-Advanced-Kurs und strebe eine Stelle als Trainer in einem entsprechenden Erwachsenenbildungsinstitut an. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Einsichtnahme in den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geführten Versicherungsdatenauszug des BF ergab, dass dieser am 17.02.2025 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm. Seitens des AMS wurde auf Nachfrage angegeben, dass kein/Mitarbeiter/in des AMS beim genannten Infotag anwesend gewesen sei. Am 18.11.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF teilnahm. Die als Zeugin geladene Mitarbeiterin des genannten SÖBs erschien unter Nachweis einer ärztlichen Bestätigung nicht zu mündlichen Verhandlung. Das AMS sendete aus dienstlichen Gründen keine/n Vertreter/in zur mündlichen Verhandlung. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er sei hingekommen, habe seine Zuweisung vorgezeigt, man habe ihn eingetragen und ihm gleich einen Tisch zugewiesen. Dort sei eine weitere eingeladene Frau und eine Mitarbeiterin des SÖB gesessen. Die Mitarbeiterin habe ihnen beiden dann einen Vortrag gehalten und dabei die Vorzüge des genannten SÖB hervorgehoben und darüber gesprochen, dass die Kandidaten beim Schreiben des Lebenslaufs unterstützt würden und dass gute Kontakte zu Unternehmen bestehen würden. Der BF habe jedoch wegen des Lärmpegels im Raum und weil er nicht mehr gut höre, nicht viel verstanden. Nach dem beschriebenen Vortrag habe die Mitarbeiterin dem BF einen Vertrag hingeschoben. Für Fragen sei keine Zeit gewesen. Was in dem Vertrag stand, sei dem BF nicht klar gewesen. Er habe keine Lesebrille gehabt und den Vertrag daher auch nicht durchlesen können. Er habe gesagt, „den unterschreibe ich jetzt nicht“ bzw. „ich unterschreibe keinen Vertrag, so nicht“. Daraufhin habe die Mitarbeiterin die Hand gehoben, sei aufgestanden, zwei andere Damen im Raum seien gekommen. Eine der beiden Damen hatte dem BF zuvor den Tisch zugewiesen. Diese Dame habe ihn nun mit den Worten begrüßt, er sei ein Querulant. Die zweite am Tisch sitzende Kundin habe den Tisch verlassen müssen. Dann hätten sich die beiden Damen vorgestellt: eine sei Mitarbeiterin des SÖB gewesen, die andere vom AMS. Die Namen habe sich der BF nicht gemerkt. Dem BF sei gesagt worden, man biete ihm nun einen Job an und wenn er ablehne, werde ihm das AMS-Geld gestrichen. Die Damen hätten ihm dann die Jobliste hingelegt und ihm, da er keine Lesebrille hatte, alle Jobs und das Nettogehalt vorgelesen – und gesagt dass er 28 Stunden arbeiten würde. Der BF habe dann gefragt, warum ihm kein 40 Stunden Job angeboten werden könne. Darauf sei geantwortet worden, dass dies aus Prinzip, nicht gemacht werde. Darüber, dass die 28-Stundenwoche nur für die „Stehzeiten“ gelten sollte, also für jene Zeiten, wo gerade keine Überlassung in einen Betrieb des ersten Arbeitsmarkts möglich sei, sei nicht gesprochen worden. Von der Möglichkeit einer Kombilohnbeihilfe habe der BF erst später erfahren, nämlich als seine AMS-Beraterin mit ihm eine Niederschrift gem. § 10 AlVG aufnahm.Der BF habe dann gefragt, warum ihm kein 40 Stunden Job angeboten werden könne. Darauf sei geantwortet worden, dass dies aus Prinzip, nicht gemacht werde. Darüber, dass die 28-Stundenwoche nur für die „Stehzeiten“ gelten sollte, also für jene Zeiten, wo gerade keine Überlassung in einen Betrieb des ersten Arbeitsmarkts möglich sei, sei nicht gesprochen worden. Von der Möglichkeit einer Kombilohnbeihilfe habe der BF erst später erfahren, nämlich als seine AMS-Beraterin mit ihm eine Niederschrift gem. Paragraph 10, AlVG aufnahm. Die am 17.2.25 aufgenommene vollversicherungspflichtige Beschäftigung sei nach wie vor aufrecht. Am 25.03.2026 wurde erneut eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht abgehalten, an der der BF als Partei teilnahm und jene leitende Mitarbeiterin des genannten Sozialökonomischen Betriebes, die das fragliche Gespräch mit dem BF geführt hatte als Zeugin befragt wurde. Die Z machte die folgenden Angaben: Sie sei Bereichsleiterin des sozialökonomischen Betriebes im Rahmen einer Kooperation mit XXXX , einer auf Coaching, und dem Ausloten von Jobchancen und Vermittlungshemmnissen spezialisierten Beratungs- und Betreuungseinrichtung. Die Z habe 22 Mitarbeiterinnen. Beim Infotag sei sie immer dabei und stehe zur Verfügung, wenn Kunden spezielle Fragen haben oder wenn es Probleme gebe. Wenn ein Kunde das Angebot, in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung einzutreten, ablehne, sei der genannte SÖB aufgrund des vom AMS übernommenen Auftrags verpflichtet, diesem Kunden ein sofortiges Dienstverhältnis in einem der drei Betriebe des SÖB (

  1. Arbeitsmarkt) anzubieten. Zu Beginn gebe es eine kurze Führung. Der genannte SÖB stelle sich kurz vor. Dies geschehe in einem großen Raum mit mehreren Tischen zum Sitzen und Stehen. Die Mitarbeiter:innen des SÖB, welche die Gespräche mit den Kund:innen führen, würden geschult. Es gebe da ein Onboarding. Bei den Erstgesprächen am Tisch hätten die Mitarbeiter:innen den Auftrag auf Fragen einzugehen. Ein Zeitlimit gebe es nicht. Zu einem Lärmpegel komme es dabei. Jedoch seien Gespräche möglich. Wenn die Z bei einem Gespräch bemerke, dass jemand wegen Schwerhörigkeit nicht folgen könne, verlege sie das Gespräch in einen anderen Raum.Sie sei Bereichsleiterin des sozialökonomischen Betriebes im Rahmen einer Kooperation mit römisch 40 , einer auf Coaching, und dem Ausloten von Jobchancen und Vermittlungshemmnissen spezialisierten Beratungs- und Betreuungseinrichtung. Die Z habe 22 Mitarbeiterinnen. Beim Infotag sei sie immer dabei und stehe zur Verfügung, wenn Kunden spezielle Fragen haben oder wenn es Probleme gebe. Wenn ein Kunde das Angebot, in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung einzutreten, ablehne, sei der genannte SÖB aufgrund des vom AMS übernommenen Auftrags verpflichtet, diesem Kunden ein sofortiges Dienstverhältnis in einem der drei Betriebe des SÖB (
  2. Arbeitsmarkt) anzubieten. Zu Beginn gebe es eine kurze Führung. Der genannte SÖB stelle sich kurz vor. Dies geschehe in einem großen Raum mit mehreren Tischen zum Sitzen und Stehen. Die Mitarbeiter:innen des SÖB, welche die Gespräche mit den Kund:innen führen, würden geschult. Es gebe da ein Onboarding. Bei den Erstgesprächen am Tisch hätten die Mitarbeiter:innen den Auftrag auf Fragen einzugehen. Ein Zeitlimit gebe es nicht. Zu einem Lärmpegel komme es dabei. Jedoch seien Gespräche möglich. Wenn die Z bei einem Gespräch bemerke, dass jemand wegen Schwerhörigkeit nicht folgen könne, verlege sie das Gespräch in einen anderen Raum. Es gebe auch Gruppentermine mit 3,5 Stunden, wo alles noch einmal erklärt werde. Diese würden nach dem Infotag stattfinden – für die Kund:innen, die eingetreten sind. Was die Betreuungsvereinbarung betrifft, die vor Eintritt in den Beratungs- und Betreunngseinrichtung unterschrieben werden müsse – die Z legte ein Muster vor- so bestehe für den SÖB eine Verpflichtung, dem AMS am Ende des Infotages rückzumelden, ob der Kunde eingetreten sei oder nicht. Wenn sich ein Kunde den Vertrag nach Hause nehmen wolle, um ihn in Ruhe durchzulesen, werde ihm gesagt, dass dies möglich sei, jedoch müsse seitens des SÖB dann an das AMS rückgemeldet werden, dass der Kunde nicht eingetreten sei. Der Kunde müsste sich dann bei Zustimmung zum Vertrag um eine neue Zubuchung kümmern. Vor Ort sei genug Zeit, den Vertrag durchzulesen und Fragen zu stellen. Die Z befinde sich an den Infotagen immer im Raum. Mit den Mitarbeiter:innen sei abgesprochen, dass sie sie holen, wenn es ein Thema gebe oder eine Frage, die diese selbst nicht beantworten könnten. Die Z komme dann zum Tisch und die Mitarbeiter:innen würden beim Gespräch dabei bleiben. Die Z verwende in solchen Fällen den Begrüßungssatz „Wie kann ich helfen“ „Wo ist das Problem“. Das Wort Querulant zähle nicht zu ihrem Wortschatz. Die Z frage grundsätzlich immer nach, was das Problem sei. Sie habe aber nicht konkret in Erinnerung, was mit dem BF besprochen wurde. Sie habe dazu auch keine Aufzeichnungen mehr. Eine zweite Person vom AMS sei nicht jedes Mal bei solchen Gesprächen dabei, dies komme aber vor. Die Mitarbeiter:innen des AMS seien interessiert, sich ein Bild von der Aufnahme in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung zu machen. Wenn ein Kunde nicht bereit sei, in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung einzutreten, so sei der SÖB gegenüber dem AMS verpflichtet, diesem Kunden sofort einen Dienstvertrag in einem SÖB-Betrieb anzubieten. Der Kunde erhalte dann das so genannte Protokollstellenangebot. Darin könne er sich einen Job aussuchen. Für die überlassungsfreie Zeit (dazu zähle die Beschäftigung im SÖB-Betrieb) sei in der fraglichen Zeit ein 28-Wochenstundenvertrag mit Bezahlung nach KV BABE angeboten worden. Vollzeit sei in diesem Rahmen nicht angeboten worden, jedoch hätte die Chance bestanden, im Laufe des Transitarbeitsverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt unterzukommen mit einer neuen Vereinbarung über Arbeitszeit und Entlohnung. Bei Wegfall dieser Arbeitsmöglichkeit am
  3. Arbeitsmarkt hätte der Kunde in das Transitarbeitsverhältnis zurückkehren können. Die Z verfüge über eine vom AMS zur Verfügung gestellte Liste mit einer Kodierung über mögliche Kombilohnberechtigungen der eingeladenen Kunden. Zu den Problemgesprächen nehme sie diese Liste nicht mit und spreche dieses Thema dort auch nicht an. Die Z sage dem Kunden niemals, dass ihm das AMS-Geld gestrichen werden würde, denn sie wisse nichts über die konkreten Konsequenzen des am Infotaggesetzten Verhaltens. Diese Entscheidung treffe allein der Berater/die Beraterin. Der Lebenslauf werde am Infotag nicht angeschaut und besprochen. Allenfalls werde er eingesammelt. Der BF räumte ein, beim Erstgespräch nicht erwähnt zu haben, dass er keine Lesebrille habe und schlecht höre, sondern gesagt zu haben, „Den Vertrag unterschreibe ich jetzt nicht“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der über 60 jährige BF ist KFZ-Mechaniker ohne Lehrabschluss. Er hat Berufserfahrung als EDV-Techniker. Vor der hier gegenständlichen Zeit hat sein letztes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis am 31.12.2019 geendet. Ab 26.03.2021 stand er im Notstandshilfebezug. Am 19.03.2024 erhielt der BF eine Einladung zur Veranstaltung im Sozialökonomischen Betrieb (=SÖB) „Info XXXX “ für den 30.04.
  5. Es handelte sich um einen Info-Tag, in dessen Rahmen den Bewerbern die Möglichkeit offenstand, sich für eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung einzuschreiben und sich für ein Transitarbeitsverhältnis (
  6. Arbeitsmarkt) zu bewerben.Am 19.03.2024 erhielt der BF eine Einladung zur Veranstaltung im Sozialökonomischen Betrieb (=SÖB) „Info römisch 40 “ für den 30.04.
  7. Es handelte sich um einen Info-Tag, in dessen Rahmen den Bewerbern die Möglichkeit offenstand, sich für eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung einzuschreiben und sich für ein Transitarbeitsverhältnis (
  8. Arbeitsmarkt) zu bewerben. Der BF nahm an dieser Veranstaltung teil. Im Rahmen eines Tischgespräches in einem Großraum wurde ihm und einer zweiten Kundin der genannte SÖB samt Betreuungseinrichtung vorgestellt. Der BF wurde aufgefordert, eine Betreuungsvereinbarung zu unterschreiben, damit der weitere Ablauf in Form von Einzelgesprächen starten könne. Der BF hatte wegen beginnender Schwerhörigkeit im Lärmpegel des Großraumbüros nicht viel verstanden. Zum Lesen des Vertrags hatte er keine Lesebrille. Beides sprach er nicht an sondern sagte „den Vertrag unterschreibe ich jetzt nicht“. Die Mitarbeiterin des genannten SÖB holte die Bereichsleiterin zum Tisch, die dem BF nun – entsprechend ihrem gemäß Kooperation mit dem AMS übernommenen Auftrag– ein Transitarbeitsverhältnis in einem der SÖB-Betriebe (zweiter Arbeitsmarkt) mit einer Wochenarbeitszeit von 28 Stunden und ein Nettogehalt von € 1196,20 nach KV BABE anbot. Der BF äußerte daraufhin, Vollzeit arbeiten zu wollen und dass er bei Eintritt in den angebotenen Job weniger verdienen würde, als er an Notstandshilfe beziehe. Seitens des genannten SÖB wurde das so bezeichnete „Protokoll Stellenangebot“ mit der Bemerkung ausgefüllt, dass der BF das angebotene Beschäftigungsprojekt Transitarbeitskraft im Bereich der SÖB-Teilbetriebe mit 28 Wochenstunden zu einem Entgelt von € 1196,20 aus finanziellen Gründen ablehne. Der BF unterschrieb dieses Protokoll. Am 17.2.25 hat der BF eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Diese Beschäftigung ist nach wie vor aufrecht.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlungen vom 18.11.25 und 25.03.
  10. Die Aussage der Zeugin führte zu dem Beweisergebnis, dass dem BF aufgrund seiner Weigerung, die Betreuungsvereinbarung zu unterschreiben nach einem routinemäßig vorgegebenen Prozedere ein Transitarbeitsverhältnis angeboten wurde. Die Behauptung des BF, seitens der Z dabei mit beleidigenden Worten angesprochen worden zu sein, hat diese in Abrede gestellt, was unter Mitberücksichtigung ihres gesamten persönlichen Eindrucks glaubwürdig schien. Es war nicht als erwiesen anzunehmen, dass der BF seitens des genannten SÖB im Zuge der am verfahrensgegenständlichen Infotag geführten Gespräche beleidigt bzw. bewusst gedemütigt worden wäre.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(4)(…) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF war in der strittigen Zeit langzeitarbeitslos. Seine Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgte begründet und zu Recht. Das dem BF im Zuge des verfahrensgegenständlichen Infotages gemachte Stellenangebot einer Beschäftigung im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses in einem Partnerbetrieb des genannten SÖB bei 28 Wochenstunden zu einem kollektivvertraglichen Entgelt von € 1196,20 nach KV BABE war dem BF als Notstandshilfebezieher objektiv zumutbar. Das festgestellte Verhalten des BF war kausal für das Nicht-zu-Stande-Kommen des angebotenen Transitarbeitsverhältnisses. Der BF hat durch sein Verhalten, nämlich indem er bereits im Zuge des Erstvorstellungsgesprächs nicht erwähnte, dass er wegen des Lärmpegels nur wenig verstanden hatte und überdies mangels Lesebrille den Vertrag nicht durchlesen könne, sondern lediglich äußerte, „den Vertrag unterschreibe ich jetzt nicht“, zumindest bedingt vorsätzlich (d.h. indem er dies in Kauf nahm) eine Verschärfung der Gesprächssituation herbeigeführt. Das nachfolgende Vorgehen seitens des SÖB, dem BF den oben näher umschrieben Transitarbeitsplatz anzubieten, war rechtlich zulässig und hat der BF durch seine Ablehnung bewusst in Kauf genommen, dass das in Aussicht stehende Transitarbeitsverhältnis nicht zustande kommen würde. Das festgestellte Verhalten des BF war als Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG zu beurteilen. Der Tatbestand des § 10 Abs 1 AlVG ist erfüllt.Das festgestellte Verhalten des BF war als Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG zu beurteilen. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist erfüllt. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes: Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass der BF, wie er behauptete, im Zuge der Gespräche des genannten Infotages von Mitarbeiter:innen des genannten SÖBs in eine Lage gebracht worden wäre, welche unter Betrachtung der Gesamtsituation, in der die Ablehnung erfolgte, die subjektive Vorwerfbarkeit des festgestellten Verhaltens herabgesetzt hätte. Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht ist in diesem Zusammenhang nicht geboten. Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung unmittelbar folgenden Wochen ferner keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG sind nicht hervorgekommen. Die verfahrensgegenständliche Sanktion wurde zu Recht nicht ganz oder teilweise nachgesehen.Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass der BF, wie er behauptete, im Zuge der Gespräche des genannten Infotages von Mitarbeiter:innen des genannten SÖBs in eine Lage gebracht worden wäre, welche unter Betrachtung der Gesamtsituation, in der die Ablehnung erfolgte, die subjektive Vorwerfbarkeit des festgestellten Verhaltens herabgesetzt hätte. Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht ist in diesem Zusammenhang nicht geboten. Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung unmittelbar folgenden Wochen ferner keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nicht hervorgekommen. Die verfahrensgegenständliche Sanktion wurde zu Recht nicht ganz oder teilweise nachgesehen. Zum Entfall des im Spruchs des angefochtenen Bescheides enthaltenen Satzes „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“:Zum Entfall des im Spruchs des angefochtenen Bescheides enthaltenen Satzes „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis Ra 2024/08/0116 vom 29.04.2025ausgeführt hat, fehlt jede gesetzliche Grundlage dafür, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlusts nicht nur um Zeiträume, während deren Krankengeld bezogen wurde, verlängern, sondern auch um sonstige Zeiträume, in denen unabhängig von einer Sanktion nach § 10 AlVG kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe auszuzahlen wäre.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis Ra 2024/08/0116 vom 29.04.2025ausgeführt hat, fehlt jede gesetzliche Grundlage dafür, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlusts nicht nur um Zeiträume, während deren Krankengeld bezogen wurde, verlängern, sondern auch um sonstige Zeiträume, in denen unabhängig von einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe auszuzahlen wäre. § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG sieht nur für Zeiten des Ruhens wegen des Bezugs von Krankengeld eine entsprechende Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlusts vor. Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird, ändern nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts. Dies entspricht der Zielsetzung des § 10 AlVG, dass ein Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach dieser Bestimmung nicht letztlich durch einen (mittelbar - infolge Gewährung der Krankenversicherung - ebenfalls eine Leistung der Arbeitslosenversicherung darstellenden) Krankengeldbezug kompensiert werden soll und wird durch die Verlängerung des Anspruchsverlusts um die Zeiten des Krankengeldbezugs erreicht. Die genannten teleologischen Überlegungen lassen sich aber weder auf die übrigen Tatbestände des § 16 AlVG noch auf Zeiten der Unterbrechung des Bezugs wegen Abmeldung oder unterlassener neuerlicher Geltendmachung übertragen. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG sieht nur für Zeiten des Ruhens wegen des Bezugs von Krankengeld eine entsprechende Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlusts vor. Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird, ändern nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts. Dies entspricht der Zielsetzung des Paragraph 10, AlVG, dass ein Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach dieser Bestimmung nicht letztlich durch einen (mittelbar - infolge Gewährung der Krankenversicherung - ebenfalls eine Leistung der Arbeitslosenversicherung darstellenden) Krankengeldbezug kompensiert werden soll und wird durch die Verlängerung des Anspruchsverlusts um die Zeiten des Krankengeldbezugs erreicht. Die genannten teleologischen Überlegungen lassen sich aber weder auf die übrigen Tatbestände des Paragraph 16, AlVG noch auf Zeiten der Unterbrechung des Bezugs wegen Abmeldung oder unterlassener neuerlicher Geltendmachung übertragen. Im vorliegenden Fall war der Spruch des angefochtenen Bescheides daher unter Berücksichtigung der eben dargelegten Judikatur abzuändern. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2298366.1.00

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