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{'item': 'W165 2311951-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW165 2311951-1 Spruch, W165 2311951-1/6EW165 2311951-2/5E W165 2311951-1/6E, W165 2311951-2/5E IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Beschluss

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2025, Zl. 1371570601/250067961, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde vom 25.03.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025 beschlossen:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2025, Zl. 1371570601/250067961, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde vom 25.03.2025 gegen die Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025 beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 02.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), erkannte dem BF mit Bescheid vom 14.03.2024 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), erkannte dem BF mit Bescheid vom 14.03.2024 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu. Mit Schreiben vom 15.01.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass am 15.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den BF dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der BF müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Mit Schreiben vom 15.01.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass am 15.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den BF dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der BF müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Am 25.03.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 15.01.2025 ein, mit der auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde. Mit Bescheid vom 08.04.2025 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurück. Mit Bescheid vom 08.04.2025 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.03.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurück. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2025 wies das BFA die Beschwerde vom 25.03.2025 gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 15.01.2025 zurück. Am 23.04.2025 brachte der BF bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2025 beim BFA einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das BVwG ein. Am 23.04.2025 brachte der BF bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2025 beim BFA einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG an das BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen für die betroffene Person in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden würde. Maßgeblich sei vielmehr, ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und insofern über ein den BF betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem BF die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen herangezogen zu werden.Darin wurde ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen für die betroffene Person in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden würde. Maßgeblich sei vielmehr, ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und insofern über ein den BF betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem BF die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen herangezogen zu werden. Am 23.04.2025 erhob der BF gegen den Bescheid vom 08.04.2025, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.03.2025 zurückgewiesen wurde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde deckt sich inhaltlich mit der Beschwerde vom 25.03.

  1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der Erledigung vom 15.01.2025 Bescheidqualität zukomme und diese daher auch einer Anfechtung mittels Beschwerde zugänglich sei. Da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits mehr als vier Wochen verstrichen seien, habe der BF, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, auch eine Frist, nämlich die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, versäumt. Als Wiedereinsetzungsgrund werde die fehlende Rechtsmittelbelehrung geltend gemacht. Die Beschwerde deckt sich inhaltlich mit der Beschwerde vom 25.03.
  2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der Erledigung vom 15.01.2025 Bescheidqualität zukomme und diese daher auch einer Anfechtung mittels Beschwerde zugänglich sei. Da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits mehr als vier Wochen verstrichen seien, habe der BF, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, auch eine Frist, nämlich die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, versäumt. Als Wiedereinsetzungsgrund werde die fehlende Rechtsmittelbelehrung geltend gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schreiben vom 15.01.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass mit 15.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.Mit Schreiben vom 15.01.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass mit 15.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit den gegenständlich erhobenen Rechtsmitteln.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil
  7. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens: Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Den Beschwerdeausführungen kann insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat. Demnach sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen. Vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).Demnach sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen. Vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118). Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 15.01.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung des BFA ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung. Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 15.01.2025 weist nicht die in Paragraph 58, , Absatz eins, AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung des BFA ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung. Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05). Dies ist bezüglich der angefochtenen Erledigung nicht der Fall: Im Schreiben des BFA vom 15.01.2025 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Der BF wurde zudem in Kenntnis gesetzt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Im Schreiben des BFA vom 15.01.2025 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Der BF wurde zudem in Kenntnis gesetzt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem BF zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern erst in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hätte, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hätte, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist. Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. Dem ist die belangte Behörde mit ihrer Mitteilung vom 15.01.2025 nachgekommen. In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Art. 45 Abs. 1 lit b der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 15.01.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Artikel 45, Absatz eins, Litera b, der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und gemäß den Artikel 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 15.01.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Aus Art. 45 Abs. 1 lit a iVm Abs. 3 der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit a der VerfahrensRL, sondern könne diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL beanstandet werden. Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der VerfahrensRL, sondern könne diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL beanstandet werden. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat. Diese Einschätzung wird etwa auch dadurch untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der BF bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich der BF gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012). Wenn schon die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten. Wenn schon die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd Paragraph 7, AsylG 2005 gelten. Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 15.01.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 15.01.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]). An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der BF nichts zu ändern, wonach der Einleitung eines bestimmten Verfahrens Bescheidcharakter zukommen müsse, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft seien beziehungsweise damit die rechtlichen Voraussetzungen für weitere Verwaltungsakte geschaffen würden, nichts zu ändern. Selbst wenn aufgrund des gegen den BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des BF beantragten Verfahrens auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hätte, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies in erster Linie die Familienangehörigen des BF betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und denen gegenüber die belangte Behörde selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der BF selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  8. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF steht den Familienangehörigen zudem eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Abgesehen davon ungeachtet der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten für den BF auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach den Bestimmungen des § 46 NAG. Selbst wenn aufgrund des gegen den BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des BF beantragten Verfahrens auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hätte, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies in erster Linie die Familienangehörigen des BF betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und denen gegenüber die belangte Behörde selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der BF selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  9. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF steht den Familienangehörigen zudem eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Abgesehen davon ungeachtet der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten für den BF auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach den Bestimmungen des Paragraph 46, NAG. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Ablehnung einer gegen die Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus gemäß § 7 AsylG 2005 gerichteten Beschwerde jüngst klargestellt, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, keine solche spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste“ (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025).Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Ablehnung einer gegen die Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 gerichteten Beschwerde jüngst klargestellt, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, keine solche spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste“ vergleiche VfGH 05.12.2025, E 2287 aus 2025,). Zusammenfassend ist die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens somit nicht als Bescheid iSd § 58 AVG zu qualifizieren und bildet damit keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war. Zusammenfassend ist die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens somit nicht als Bescheid iSd Paragraph 58, AVG zu qualifizieren und bildet damit keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. 3.
  10. Zu Spruchteil
  11. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 3.

  1. Zu Spruchteil
  2. A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass eine Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 29.05.1990, 89/04/0111). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass eine Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 29.05.1990, 89/04/0111). Im gegenständlichen Fall stellt die seitens des BF bekämpfte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren - wie in Punkt 3.
  3. ausgeführt - keinen Bescheid dar und enthält dementsprechend keine Rechtsmittelbelehrung. Der Erhalt dieser Mitteilung löste somit keine Rechtsmittelfrist aus, die vom BF versäumt werden hätte können. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen somit nicht vor und der Antrag wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. 3.
  4. Zu Spruchteil
  5. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2311951.1.00

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