RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW171 2308284-2 Spruch, W171 2308284-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023, ergänzt am 03.08.2023 und 31.07.2024 einen Antrag auf Beauskunftung der Prüfungsangaben, sämtlicher Punkteschemata und Notenschlüssel sowie der Namen der Prüfer und Prüferinnen jener Modulprüfungen aus Strafrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die von 01.01.2018 bis einschließlich 31.07.2024 an der Universität XXXX durchgeführt worden waren. Begründend führte er an, er studiere Rechtswissenschaften an der Universität XXXX , wo sämtliche Strafrechtsprofessorinnen und –professoren mit Nachdruck betonen, dass es für die optimale Prüfungsvorbereitung unerlässlich sei, Fälle auf Modulprüfungsniveau durch die eigenständige Simulation von Prüfungen zu üben. Dies würde jedoch die Verfügbarkeit der entsprechenden Prüfungsangaben und Punkteschemata voraussetzen. Dies sei für Studierende allgemein die beste Prüfungsvorbereitung. Für die Prüfungen „FÜM III“ und „Modulprüfung Steuerrecht“ seien die Angaben und Punkteschemata vergangener Prüfungen bis in die Jahre 2013 bzw. 2017 online auf den Webseiten der jeweiligen Institute frei zugänglich. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023, ergänzt am 03.08.2023 und 31.07.2024 einen Antrag auf Beauskunftung der Prüfungsangaben, sämtlicher Punkteschemata und Notenschlüssel sowie der Namen der Prüfer und Prüferinnen jener Modulprüfungen aus Strafrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die von 01.01.2018 bis einschließlich 31.07.2024 an der Universität römisch 40 durchgeführt worden waren. Begründend führte er an, er studiere Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 , wo sämtliche Strafrechtsprofessorinnen und –professoren mit Nachdruck betonen, dass es für die optimale Prüfungsvorbereitung unerlässlich sei, Fälle auf Modulprüfungsniveau durch die eigenständige Simulation von Prüfungen zu üben. Dies würde jedoch die Verfügbarkeit der entsprechenden Prüfungsangaben und Punkteschemata voraussetzen. Dies sei für Studierende allgemein die beste Prüfungsvorbereitung. Für die Prüfungen „FÜM III“ und „Modulprüfung Steuerrecht“ seien die Angaben und Punkteschemata vergangener Prüfungen bis in die Jahre 2013 bzw. 2017 online auf den Webseiten der jeweiligen Institute frei zugänglich. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 06.11.2023 ab und führte begründend aus, dass eine Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen habe, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigen würde. Deswegen habe der Gesetzgeber in § 79 Abs. 5 UG ein konkretes Einsichtsrecht für Studierende geschaffen, wonach Studierende innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung in ihre jeweilige Prüfung Einsicht nehmen können. Dies sei eine lex specialis zum Auskunftspflichtgesetz. Somit bestehe kein Auskunftsrecht hinsichtlich Prüfungsunterlagen. Die stetige Auskunft würde darüber hinaus den Lehr- und Prüfungsbetrieb wesentlich beeinträchtigen, weil pädagogisch wertvolle Fälle nicht mehr für die Lehre und das Prüfungswesen verwendet werden könnten. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 06.11.2023 ab und führte begründend aus, dass eine Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen habe, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigen würde. Deswegen habe der Gesetzgeber in Paragraph 79, Absatz 5, UG ein konkretes Einsichtsrecht für Studierende geschaffen, wonach Studierende innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung in ihre jeweilige Prüfung Einsicht nehmen können. Dies sei eine lex specialis zum Auskunftspflichtgesetz. Somit bestehe kein Auskunftsrecht hinsichtlich Prüfungsunterlagen. Die stetige Auskunft würde darüber hinaus den Lehr- und Prüfungsbetrieb wesentlich beeinträchtigen, weil pädagogisch wertvolle Fälle nicht mehr für die Lehre und das Prüfungswesen verwendet werden könnten. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und führte begründend zusammengefasst aus, dass ein Einsichtsrecht kein Auskunftsrecht darstelle. Am 12.02.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie den Bescheid vom 06.11.2023 dahingehend abänderte, dass die Beschwerde gegen eben diesen Bescheid vom 06.11.2023 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wird. Begründend stützte sie sich auf ein Gutachten des Senats der Universität XXXX vom 26.01.2024.Am 12.02.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie den Bescheid vom 06.11.2023 dahingehend abänderte, dass die Beschwerde gegen eben diesen Bescheid vom 06.11.2023 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wird. Begründend stützte sie sich auf ein Gutachten des Senats der Universität römisch 40 vom 26.01.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, der Spruch der Beschwerdevorentscheidung sei wirr und es bleibe unklar, was die Behörde damit ausdrücken wolle. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung lägen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde in dem Erkenntnis W176 2287911-1/3E auf. Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nur so verstanden werden kann, als dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wird. Die belangte Behörde sei zur Erteilung der begehrten Auskunft zuständig. Die belangte Behörde erließ am 29.10.2024 neuerlich einen Bescheid XXXX , und wies den verfahrenseinleitenden (und zuletzt am 31.07.2024 aktualisierten) Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass schon alleine aufgrund der Aufbewahrungsfrist des § 79 UG eine Auskunft grundsätzlich nur bezüglich Prüfungen, die maximal ein halbes Jahr vor Antragstellung beurteilt worden waren, möglich sei. Der Aufwand, zu archivarischen Zwecken aufbewahrte Prüfungen auszuheben, stehe außer Verhältnis zum bewirkten Erkenntnisinteresse. Außerdem würde der Aufwand, die gewünschten Daten aufzubewahren und aufzufinden, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Universität wesentlich beeinträchtigen, zumal die Universität XXXX allein im Studienjahr 2023/24 ca. 33.000 Prüfungen abgehalten habe.Die belangte Behörde erließ am 29.10.2024 neuerlich einen Bescheid römisch 40 , und wies den verfahrenseinleitenden (und zuletzt am 31.07.2024 aktualisierten) Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass schon alleine aufgrund der Aufbewahrungsfrist des Paragraph 79, UG eine Auskunft grundsätzlich nur bezüglich Prüfungen, die maximal ein halbes Jahr vor Antragstellung beurteilt worden waren, möglich sei. Der Aufwand, zu archivarischen Zwecken aufbewahrte Prüfungen auszuheben, stehe außer Verhältnis zum bewirkten Erkenntnisinteresse. Außerdem würde der Aufwand, die gewünschten Daten aufzubewahren und aufzufinden, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Universität wesentlich beeinträchtigen, zumal die Universität römisch 40 allein im Studienjahr 2023/24 ca. 33.000 Prüfungen abgehalten habe. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 02.12.2024 Beschwerde – zuerst beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und von dort an die zuständige Behörde weitergeleitet - und brachte vor, dass die belangte Behörde zur Auskunftserteilung, wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung W176 2287911-1/3E bestätigt, zuständig sei. Weiters sei das Auskunftspflichtgesetz auf den Sachverhalt anwendbar und werde dieses nicht durch § 79 Universitätsgesetz verdrängt. Die Bestimmung des § 79 UG normiere ein (Akten-)Einsichtsrecht eines Prüflings. Ein Auskunftsberechtigter habe kein Recht auf Akteneinsicht, sondern bloß auf Mitteilung, also auf Auskunft. Auch verfolgen die beiden Normen unterschiedliche Regelungsziele. Ein Verweigerungsgrund stehe der Auskunftserteilung nicht im Wege. Insbesondere sei in der Fallkonstellation, dass die Behörde zwar über die begehrten Informationen verfüge, sie aber gesetzlich nicht zu ihrer Aufbewahrung verpflichtet ist, kein Verweigerungsgrund zu erblicken. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Verwaltungsaufgaben werde durch die Anfrage nicht bewirkt, zumal sich das Auskunftsbegehren nur auf 40 Prüfungen (sechs Prüfungen pro Jahr) beziehe und nicht auf 33.
- Eine Veröffentlichung würde auch einer Verwendung im Lehrbetrieb nicht entgegenstehen, zumal dort ohnehin bereits veröffentlichte Fälle wiederholt thematisiert würden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 02.12.2024 Beschwerde – zuerst beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und von dort an die zuständige Behörde weitergeleitet - und brachte vor, dass die belangte Behörde zur Auskunftserteilung, wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung W176 2287911-1/3E bestätigt, zuständig sei. Weiters sei das Auskunftspflichtgesetz auf den Sachverhalt anwendbar und werde dieses nicht durch Paragraph 79, Universitätsgesetz verdrängt. Die Bestimmung des Paragraph 79, UG normiere ein (Akten-)Einsichtsrecht eines Prüflings. Ein Auskunftsberechtigter habe kein Recht auf Akteneinsicht, sondern bloß auf Mitteilung, also auf Auskunft. Auch verfolgen die beiden Normen unterschiedliche Regelungsziele. Ein Verweigerungsgrund stehe der Auskunftserteilung nicht im Wege. Insbesondere sei in der Fallkonstellation, dass die Behörde zwar über die begehrten Informationen verfüge, sie aber gesetzlich nicht zu ihrer Aufbewahrung verpflichtet ist, kein Verweigerungsgrund zu erblicken. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Verwaltungsaufgaben werde durch die Anfrage nicht bewirkt, zumal sich das Auskunftsbegehren nur auf 40 Prüfungen (sechs Prüfungen pro Jahr) beziehe und nicht auf 33.
- Eine Veröffentlichung würde auch einer Verwendung im Lehrbetrieb nicht entgegenstehen, zumal dort ohnehin bereits veröffentlichte Fälle wiederholt thematisiert würden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat sowie den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben. Die belangte Behörde leitete die Bescheidbeschwerde an den Senat der Universität XXXX weiter, welcher ein Gutachten erstellte und legte schließlich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 09.04.2025, hg eingelangt am 16.04.2025, vor.Die belangte Behörde leitete die Bescheidbeschwerde an den Senat der Universität römisch 40 weiter, welcher ein Gutachten erstellte und legte schließlich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 09.04.2025, hg eingelangt am 16.04.2025, vor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023, ergänzt am 03.08.2023 und 31.07.2024 an den Studienpräses der Universität XXXX einen Antrag auf Beauskunftung der Prüfungsangaben, sämtlicher Punkteschemata und Notenschlüssel sowie der Namen der Prüfer und Prüferinnen jener Modulprüfungen aus Strafrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die von 01.01.2018 bis einschließlich 31.07.2024 an der Universität XXXX durchgeführt worden waren.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023, ergänzt am 03.08.2023 und 31.07.2024 an den Studienpräses der Universität römisch 40 einen Antrag auf Beauskunftung der Prüfungsangaben, sämtlicher Punkteschemata und Notenschlüssel sowie der Namen der Prüfer und Prüferinnen jener Modulprüfungen aus Strafrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die von 01.01.2018 bis einschließlich 31.07.2024 an der Universität römisch 40 durchgeführt worden waren. 1.
- Der Beschwerdeführer bereitete sich zur Zeit des (ersten) Antrags als Student auf die Modulprüfung aus Strafrecht an der Universität XXXX vor und bestand diese Prüfung im Juni
- 1.
- Der Beschwerdeführer bereitete sich zur Zeit des (ersten) Antrags als Student auf die Modulprüfung aus Strafrecht an der Universität römisch 40 vor und bestand diese Prüfung im Juni
- 1.
- Die Modulprüfung aus Strafrecht ist eine schriftliche Prüfung, die in jedem Studienjahr an der Universität XXXX sechs Mal abgehalten wird. Von 01.01.2018 bis 31.07.2024 wurde die Modulprüfung Strafrecht 40 mal abgehalten. An der Universität XXXX werden pro Studienjahr insgesamt ca. 33.000 Prüfungen abgehalten. 1.
- Die Modulprüfung aus Strafrecht ist eine schriftliche Prüfung, die in jedem Studienjahr an der Universität römisch 40 sechs Mal abgehalten wird. Von 01.01.2018 bis 31.07.2024 wurde die Modulprüfung Strafrecht 40 mal abgehalten. An der Universität römisch 40 werden pro Studienjahr insgesamt ca. 33.000 Prüfungen abgehalten. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 26.04.2024, GZ: W176 2287911-1/3E entschieden, dass der Studienpräses der Universität XXXX das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen hat und über das Begehren inhaltlich zu entscheiden hat. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 26.04.2024, GZ: W176 2287911-1/3E entschieden, dass der Studienpräses der Universität römisch 40 das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen hat und über das Begehren inhaltlich zu entscheiden hat. 1.
- Der Studienpräses der Universität verweigerte die Beauskunftung und erließ am 29.10.2024 einen dementsprechenden Bescheid. 1.
- Die verfahrensgegenständlichen Modulprüfungsangaben, die entsprechenden Lösungsschemata und die Namen der Hauptprüfer sind im Institut für Strafrecht der Universität XXXX vorhanden und für im Lehrbetrieb tätige Personen abrufbar. 1.
- Die verfahrensgegenständlichen Modulprüfungsangaben, die entsprechenden Lösungsschemata und die Namen der Hauptprüfer sind im Institut für Strafrecht der Universität römisch 40 vorhanden und für im Lehrbetrieb tätige Personen abrufbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. Auch das unter 1.
- angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist Teil des Verwaltungsakts (ON 1). Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich aus dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers (u.a. in der Bescheidbeschwerde), wonach die Prüfungsangaben von vergangenen Modulprüfungen fortlaufend im Lehr- und Übungsbetrieb in verschiedenen Lehrveranstaltungen (z.B. Pflichtübungen, Konversatorien, Klausurenkurse) an der Universität XXXX verwendet werden. Zudem wurden Prüfungsangaben und Lösungsschemata einzelner Modulprüfungen aus Strafrecht in der Zeitschrift „JAP – Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung“ veröffentlicht. Die belangte Behörde ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten und hat dies darüber hinaus sogar implizit bestätigt, indem sie vorbrachte, eine Veröffentlichung würde der Verwendung der Prüfungsangaben im laufenden Lehrbetrieb entgegenstehen. Die wiederholte Verwendung lässt darauf schließen, dass es keines außerordentlichen Aufwands bedarf, die Prüfungsangaben und Lösungsschemata „auszuheben“, sondern ergibt sich daraus vielmehr, dass diese für im Lehrbetrieb tätige Personen leicht abrufbar sind. Hinsichtlich der Namen der Hauptprüfer hat die belangte Behörde nicht vorgebracht, dass eine Auskunft aufgrund eines hohen Verwaltungsaufwandes nicht möglich wäre und es liegt auch sonst kein Hinweis vor, dass die Nennung der Hauptprüfer einen Aufwand verursachen würde, der die Verrichtung der übrigen Aufgaben der Verwaltung beeinträchtigen würde.Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich aus dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers (u.a. in der Bescheidbeschwerde), wonach die Prüfungsangaben von vergangenen Modulprüfungen fortlaufend im Lehr- und Übungsbetrieb in verschiedenen Lehrveranstaltungen (z.B. Pflichtübungen, Konversatorien, Klausurenkurse) an der Universität römisch 40 verwendet werden. Zudem wurden Prüfungsangaben und Lösungsschemata einzelner Modulprüfungen aus Strafrecht in der Zeitschrift „JAP – Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung“ veröffentlicht. Die belangte Behörde ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten und hat dies darüber hinaus sogar implizit bestätigt, indem sie vorbrachte, eine Veröffentlichung würde der Verwendung der Prüfungsangaben im laufenden Lehrbetrieb entgegenstehen. Die wiederholte Verwendung lässt darauf schließen, dass es keines außerordentlichen Aufwands bedarf, die Prüfungsangaben und Lösungsschemata „auszuheben“, sondern ergibt sich daraus vielmehr, dass diese für im Lehrbetrieb tätige Personen leicht abrufbar sind. Hinsichtlich der Namen der Hauptprüfer hat die belangte Behörde nicht vorgebracht, dass eine Auskunft aufgrund eines hohen Verwaltungsaufwandes nicht möglich wäre und es liegt auch sonst kein Hinweis vor, dass die Nennung der Hauptprüfer einen Aufwand verursachen würde, der die Verrichtung der übrigen Aufgaben der Verwaltung beeinträchtigen würde.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A): 3.
- Gemäß Art. 151 Abs. 68 B-VG sind auf die am
- September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.3.
- Gemäß Artikel 151, Absatz 68, B-VG sind auf die am
- September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Artikel 20, Absatz 4, B-VG erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden. 3.
- Ausgangspunkt der Auskunftsverpflichtung von Behörden des Bundes ist § 1 Auskunftspflichtgesetz, wonach solche Behörden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung dem nicht entgegensteht.3.
- Ausgangspunkt der Auskunftsverpflichtung von Behörden des Bundes ist Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz, wonach solche Behörden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung dem nicht entgegensteht. Über die Zuständigkeit der belangten Behörde, über das Auskunftsbegehren inhaltlich zu entscheiden, hat das Bundesverwaltungsgericht wie festgestellt bereits rechtskräftig entschieden. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der belangten Behörde im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz liegt nicht vor. Die belangte Behörde verweist im Rahmen der Beschwerdevorlage auf ein Gutachten des Senats der Universität XXXX , wonach sich möglicherweise im Zusammenhang mit Urheber- oder Eigentumsrechten der prüfenden Person oder aus der Wissenschaftsfreiheit eine Verschwiegenheitspflicht ergebe (Verwaltungsakt, ON 3, S. 19). Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Auskunftspflichtgesetz ist darin jedoch nicht zu erblicken. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der belangten Behörde im Sinne des Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz liegt nicht vor. Die belangte Behörde verweist im Rahmen der Beschwerdevorlage auf ein Gutachten des Senats der Universität römisch 40 , wonach sich möglicherweise im Zusammenhang mit Urheber- oder Eigentumsrechten der prüfenden Person oder aus der Wissenschaftsfreiheit eine Verschwiegenheitspflicht ergebe (Verwaltungsakt, ON 3, S. 19). Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Auskunftspflichtgesetz ist darin jedoch nicht zu erblicken. 3.
- Die belangte Behörde vermeint, § 79 Abs. 5 UniversitätsG stelle eine lex specialis zum Auskunftspflichtgesetz dar, weshalb das Auskunftspflichtgesetz auf Prüfungsunterlagen einer Universität nicht anzuwenden sei. Dem ist nicht zu folgen.3.
- Die belangte Behörde vermeint, Paragraph 79, Absatz 5, UniversitätsG stelle eine lex specialis zum Auskunftspflichtgesetz dar, weshalb das Auskunftspflichtgesetz auf Prüfungsunterlagen einer Universität nicht anzuwenden sei. Dem ist nicht zu folgen. Nach § 79 Abs. 5 UniversitätsG 2002 ist Studierenden Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Von diesen Unterlagen dürfen auch Fotokopien angefertigt werden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien allerdings Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items ausgeschlossen. § 79 leg cit enthält somit ein ausgewogenes System eines - eingeschränkten - Anfechtungs- und Einsichtsrechts (VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).Nach Paragraph 79, Absatz 5, UniversitätsG 2002 ist Studierenden Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Von diesen Unterlagen dürfen auch Fotokopien angefertigt werden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien allerdings Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items ausgeschlossen. Paragraph 79, leg cit enthält somit ein ausgewogenes System eines - eingeschränkten - Anfechtungs- und Einsichtsrechts (VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. E
- Februar 1999, 98/17/0355; E
- November 2008, 2007/06/0084; E
- Februar 2009, 2008/17/0151, E
- Juni 2011, 2009/06/0059) (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein vergleiche E
- Februar 1999, 98/17/0355; E
- November 2008, 2007/06/0084; E
- Februar 2009, 2008/17/0151, E
- Juni 2011, 2009/06/0059) (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012). Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012). § 79 Abs. 5 UG normiert somit kein Auskunftsrecht, sondern ein Einsichtsrecht für eine Verfahrenspartei. Das Recht auf Auskunft wird davon nicht berührt. Paragraph 79, Absatz 5, UG normiert somit kein Auskunftsrecht, sondern ein Einsichtsrecht für eine Verfahrenspartei. Das Recht auf Auskunft wird davon nicht berührt. 3.
- Die belangte Behörde vermeint, der Aufwand, zu archivarischen Zwecken aufbewahrte Prüfungen auszuheben, stehe außer Verhältnis zum bewirkten Erkenntnisinteresse. Dem ist nicht zu folgen. Ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben der Verwaltung gem § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG 1987 verweigert werden darf, ist auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen - insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind - zu entscheiden (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).Ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben der Verwaltung gem Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG 1987 verweigert werden darf, ist auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen - insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind - zu entscheiden (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Verwaltungsaufgaben durch die Beauskunftung ist nicht zu erkennen, zumal nur die Auskunft zu 40 Prüfungen begehrt wird. Wie festgestellt, ist der Aufwand zur Beschaffung der zu beauskunftenden Daten gering und wird dadurch die Verrichtung der übrigen Aufgaben der Verwaltungseinheit nicht beeinträchtigt. 3.
- Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Die belangte Behörde brachte vor, eine Beauskunftung würde die erneute Verwendung von Prüfungsangaben im Rahmen des Lehrbetriebs verunmöglichen. Jedoch werden tatsächlich alte Prüfungsangaben regelmäßig in der Zeitschrift „JAP“ veröffentlicht, wobei eine daraus folgende Verunmöglichung der Verwendung der Angaben im Lehrbetrieb, z.B. in Klausurenkursen, nicht ersichtlich ist, zumal die Teilnahme an Klausurenkursen dazu dient, die Lösung eines Falles unter Anleitung einer Lehrperson des Universitätsbetriebs (und nicht im Selbststudium) zu erlernen bzw. zu üben. Der Beschwerdeführer begehrte die Auskunft, während er sich auf die Modulprüfung aus Strafrecht vorbereitete, wobei Professoren in Lehrveranstaltungen Studierenden empfohlen haben, zur Übung alte Modulprüfungsfälle zu lösen. Eine Erfüllung des Auskunftsbegehren würde Studierenden eine optimale Vorbereitung ermöglichen, womit das Studium besser planbar wäre. Zudem konkretisierte der Beschwerdeführer sein Interesse dahingehend, zur Anwendung gekommene unterschiedliche Lösungsschemata bei den selben Modulprüfungen vergleichen zu wollen. Die Veröffentlichung von Angaben von Modulprüfungen und deren Lösungsschemata würde die Vorbereitung auf das Absolvieren einer Modulprüfung erleichtern, da dies Studierenden die Möglichkeit eröffnen würde, das Schreiben einer Modulprüfung zu simulieren und mit dem Lösungsschema eine realistische Beurteilung vorzunehmen, dies auch für den Fall, dass zeitnah vor einer Prüfung kein Klausurenkurs angeboten wird. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, veröffentlichen übrigens andere Institute an der juridischen Fakultät regelmäßig die Angaben und Lösungsschemata alter Modulprüfungen. Es ist dem Lehrpersonal am Institut für Strafrecht auch zuzumuten, für jede Modulprüfung (sechs Termine pro Jahr) eine neue Prüfungsangabe zu erstellen. Im Ergebnis ist im Bezug auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Eine (ohnehin nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage vollständig geklärt war und der Schwerpunkt der Entscheidung auf rechtlichen Fragen lag (vgl VwGH 27.09.2022, Ra 2020/01/0067).3.
- Eine (ohnehin nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage vollständig geklärt war und der Schwerpunkt der Entscheidung auf rechtlichen Fragen lag vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2020/01/0067). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz stützen konnte.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W171.2308284.2.00