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{'item': 'W192 2180125-4'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 68§ 18§ 53§ 39

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW192 2180125-4 Spruch, W192 2180125-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste iillegal in Österreich ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz
  3. 1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste iillegal in Österreich ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz
  5. 1.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 14.11.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 14.11.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Bescheid vom 13.12.2018 stellte das BFA fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 22.08.2018 verloren habe. 1.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021, an der der Beschwerdeführer und die von ihm mit schriftlicher Vollmacht vom 14.12.2021 zur Vertretung einschließlich der Annahme von Zustellungen bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation nach entsprechender ordnungsgemäßer Ladung teilgenommen haben, dagegen erhobene Beschwerden mit Erkenntnissen vom 28.01.2022, Zlen.: W241 2180125-1/45E und W241 2180125-2/27E hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. des Bescheides vom 14.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheids vom 14.11.2017 wurde stattgegeben und

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2018 wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.05.2018 verloren.“1.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021, an der der Beschwerdeführer und die von ihm mit schriftlicher Vollmacht vom 14.12.2021 zur Vertretung einschließlich der Annahme von Zustellungen bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation nach entsprechender ordnungsgemäßer Ladung teilgenommen haben, dagegen erhobene Beschwerden mit Erkenntnissen vom 28.01.2022, Zlen.: W241 2180125-1/45E und W241 2180125-2/27E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides vom 14.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids vom 14.11.2017 wurde stattgegeben und

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2018 wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.05.2018 verloren.“ 1.3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht traf in dieser Entscheidung folgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: „3.1.
  2. Der BF führt den Namen XXX, geboren am XXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht aber auch Paschtu und Deutsch.„3.1.
  3. Der BF führt den Namen römisch 30 , geboren am römisch 30 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht aber auch Paschtu und Deutsch. Der BF ist ledig und stammt aus Jalalabad in der Provinz Nangarhar. Die Mutter, zwei Brüder, drei Schwestern und mehrere Onkel leben in Jalalabad. Eine Schwester wohnt in Kabul. Ein Bruder des BF lebt in der Türkei, einer in Italien. Der BF hat in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht. 3.1.
  4. Der BF ist jung und männlich. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. 3.1.
  5. Der BF wurde in Österreich bisher vier Mal strafrechtlich verurteilt: … 3.
  6. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder als Polizisten von den Taliban verfolgt oder bedroht worden sei, nicht glaubhaft gemacht. Ebenso konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten habe. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es wird festgestellt, dass der BF in Afghanistan keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren – auch wirtschaftlichen – Lebensbedingungen im Ausland.“ Im auf diese Entscheidung bezogenen Kanzleiauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 wurden in der Zustellverfügung der Beschwerdeführer selbst als Empfänger einer Zustellung mittels RSa und das BFA RD Tirol als Empfänger einer elektronischen Zustellung bezeichnet. Die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde in der Zustellverfügung nicht genannt. Laut dem vorliegenden Zustellnachweis wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis am 11.02.2022 durch eigenhändige Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle zugestellt. Es wurde dem BFA RD Tirol laut dem vorliegenden E-Zustellprotokoll in den Verfügungsbereich übermittelt und am 31.01.2022 durch eine elektronische Signatur angenommen. 1.
  7. Mit Eingabe vom 20.03.2023 teilte die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine Zustellung des Erkenntnisses im durch die Geschäftszahl der Verhandlungsschrift vom 14.12.2021 bezeichneten Verfahren nicht erfolgt sei, und beantragte dies. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, weshalb das Erkenntnis trotz vorgelegter Zustellvollmacht der Rechtsberatungsorganisation nicht übermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Rechtsberatungsorganisation mit email-Nachricht vom 28.03.2023 mit dem Text: „Wie heute besprochen wird im Anhang eine Kopie des Erkenntnisses übermittelt“ eine den Text des Erkenntnisses vom 28.01.2022 enthaltende pdf-Datei ohne Unterschrift, Beglaubigung oder Signatur. Der Inhalt der in der email-Nachricht vom 28.03.2023 erwähnten Besprechung konnte bei einem Versuch im unten erwähnten (2.1.2.) Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 19.03.2025 nicht festgestellt werden. 1.
  8. Die Zustellung des Erkenntnisses vom 28.01.2022 an die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation erfolgte am 28.08.2025 durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr. Ein Zustellprotokoll wurde dem BFA mit Mitteilung des BVwG vom 12.01.2026 übersendet.
  9. Zweites – gegenständliches – Verfahren über den Folgeantrag 2.1.
  10. Bereits am 25.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 28.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil es wegen der Taliban keine Sicherheit gebe. Weiters brauche ihn sein Kind. Auf die Frage nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr führte aus, dass er fürchte, gefoltert zu werden. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.02.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund und erwerbsfähig sei. Zum Vorverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er vorgebracht habe, wegen Problemen mit den Taliban geflüchtet zu sein. Diese seien jetzt an der Regierung und er habe deshalb Angst. Taliban hätten seinen Bruder geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Hinsichtlich seines Familienlebens sei dadurch eine Änderung eingetreten, dass der Beschwerdeführer einen 2022 geborenen Sohn habe. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem, bete mehrmals am Tag, faste im Ramadan und trinke keinen Alkohol. Die Verlobte des Beschwerdeführers stamme aus Serbien und habe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Sein Sohn sei serbischer Staatsangehöriger und habe ebenfalls einen Aufenthaltstitel. Die Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers lebe aus Mitteln der Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer kenne sie seit etwa dreieinhalb bis vier Jahren. Der Beschwerdeführer habe zu den serbischen Verwandten seiner Partnerin Kontakt gehabt, bevor er im Gefängnis gewesen sei. Er müsse auf seine Partnerin aufpassen, weil diese zuckerkrank sei. In Afghanistan würden die Mutter, ein älterer und ein jüngerer Bruder sowie eine unverheiratete Schwester des Beschwerdeführers in einem Haus der Familie leben. Der ältere Bruder sei früher bei der Polizei gewesen und betreibe jetzt ein eigenes Fitnessstudio, der jüngere Bruder mache einen Englisch-Kurs und arbeite beim anderen Bruder. Auch der Beschwerdeführer selbst habe früher in diesem Haus der Familie gelebt. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan, habe aber seit längerem nichts mehr gehört, weil die Verbindung sehr schlecht sei. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem Sohn und seiner Partnerin bleiben wolle. Er habe seine damaligen Probleme mit den Taliban und es gebe diesbezüglich keine neuen Gründe. Weiters sei sein Bruder geschlagen worden. Da dieser Bruder bei den Polizeikräften der früheren Regierung gearbeitet habe, würden die Taliban ihm das Leben schwer machen und er habe Auflagen erhalten. Zum Vorhalt, dass die im ersten Asylverfahren behaupteten Ausreisegründe seitens des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er damals die Wahrheit gesagt habe. Jetzt sei neu, dass es ein Video von seinem Bruder gebe, wie er von Taliban geschlagen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage des genannten Videos eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass nach Länderberichten sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban mittlerweile verbessert habe. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass man den Taliban nicht vertrauen könne. Diese hätten gesagt, dass sie Mitarbeitern der ehemaligen Regierung nichts antun, aber würden dies schon machen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei geschlagen worden und man habe ihn dann unter Auflagen freigelassen. Andere seien erschossen worden, weil sie nicht aufgegeben hätten. Zur Situation im Falle einer Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn entweder töte oder ihn nicht töte und er könne diesen Leuten nicht vertrauen. Zu den vorliegenden mittlerweile fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass er damals jung und betrunken gewesen sei und Menschen Fehler machen würden. Er rauche nunmehr Marihuana und habe mit dem Konsum von Kokain aufgehört. Zur möglichen Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung und eines Einreiseverbots brachte der Beschwerdeführer vor, dass er selbst schuld sei, aber nicht von hier weggehe, weil er seine Frau und sein Kind nicht verlassen würde. Er würde an sich arbeiten, nach Arbeit suchen und ein neues Leben aufbauen und keine Probleme mehr machen. Der Beschwerdeführer habe vor der Inhaftierung nicht mit seiner Verlobten zusammengelebt, weil diese in einer betreuten Einrichtung untergebracht sei. Er habe seiner Frau geholfen, wenn sie krank gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs mit Sprachniveau A2 absolviert, aber kein Zertifikat erworben. Der Leiter der Amtshandlung stellte fest, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse für Unterhaltungen im Alltag verfüge. Neben der Verlobten und dem Kind habe der Beschwerdeführer keine nahen Familienangehörigen in Österreich. Er werde einmal pro Woche von diesen besucht. Mit E-Mail-Nachricht seines Rechtsvertreters legt der Beschwerdeführer Kopien von Lichtbildern vor, auf denen die hintere Halspartie einer Person männlichen Geschlechtes mit vernarbten Wundmalen ersichtlich sind, welche aus einem Posting auf einem sogenannten sozialen Netzwerk stammen, das mit 10.03.2021 datiert ist. Die bei der Einvernahme angekündigte Vorlage eines Videos ist nicht erfolgt. 2.1.
  11. Mit Bescheid vom 19.03.2025 wies das BFA den Folgentrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2.1.2. Mit Bescheid vom 19.03.2025 wies das BFA den Folgentrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Behörde begründete die Zurückweisung des Antrags laut Spruchpunkt I. mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Neuerungen gegenüber dem mit dem Vergleichserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 abgeschlossenen Verfahren über seiner ersten Antrag vorgebracht habe.Die Behörde begründete die Zurückweisung des Antrags laut Spruchpunkt römisch eins. mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Neuerungen gegenüber dem mit dem Vergleichserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 abgeschlossenen Verfahren über seiner ersten Antrag vorgebracht habe. Der Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.03.2025 zugestellt. Dagegen richtete sich eine mit Schreiben der danach bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 15.04.2025 ausgeführte Beschwerde. Mit Schreiben vom 16.04.2025 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 22.08.2025 den Bescheid des BFA vom 19.03.2025 aufgehoben, da wegen des oben (1.3., 1.4.) dargestellten Zustellmangels eine rechtskräftige Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vorlag und das BFA im Spruchpunkt I. des Bescheids daher zu Unrecht dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2024 nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 22.08.2025 den Bescheid des BFA vom 19.03.2025 aufgehoben, da wegen des oben (1.3., 1.4.) dargestellten Zustellmangels eine rechtskräftige Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vorlag und das BFA im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids daher zu Unrecht dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2024 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. 2.2. In dem nach der oben (1.5.) dargestellten Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 fortgesetzten Verfahren wies das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2026 den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2.2. In dem nach der oben (1.5.) dargestellten Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 fortgesetzten Verfahren wies das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2026 den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Behörde stellte fest, dass das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit 28.01.2022, zugestellt der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation im August „20256“ (offenkundig gemeint: 2025), rechtskräftig entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung des Folgeantrages im Wesentlichen das bereits im Verfahren über seinen rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Antrag erstattete Vorbringen geltend gemacht bzw. sich auf das Fortbestehen dieses Vorbringens bezogen. Er habe eine Bedrohung durch Taliban nicht glaubhaft gemacht. Weiters würde den Beschwerdeführer keine Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage treffen und insbesondere keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen. Ferner drohe ihm auch wegen des mehrjährigen Aufenthaltes in Europa sowie wegen der Eigenschaft als Rückkehrer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt und verfüge in seiner Herkunftsregion Nangarhar über eine ausreichende Existenzgrundlage und eine Wohnmöglichkeit bei seinen dort aufhältigen Verwandten. Er verfüge über Schuldbildung, sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann der mit der Sprache und den lokalen Gegebenheiten vertraut sei und werde im Rückkehrfall in der Lage seien, sein Auskommen, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, zu bestreiten. Die Behörde traf weiters umfassende Feststellungen über die mittlerweile sechs erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die zugrunde liegenden Tathandlungen und stellte fest, dass dieser eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe in Österreich familiäre Bindungen zu einer Verlobten und einem hier geborenen Sohn, die beide serbische Staatsangehörige mit österreichischen Aufenthaltstitel sind. Angesichts der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dessen aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ersichtlicher Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit würde ein besonders öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen. Dem stehe angesichts der konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers auch eine angemessene Berücksichtigung des Kindeswohles nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer im Verlauf seines Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen langen Zeitraum hinweg in regelmäßigen Abständen immer wieder straffällig geworden sei und seine kriminelle Energie sich zuletzt auch massiv gesteigert habe, ergebe sich aus dem bisherigen Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dass dieser weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt sei. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 18.02.2026 ausgeführte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit November 2015 durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe seine Heimat im Alter von 15 Jahren verlassen und sein ganzes Erwachsenenleben in Österreich verbracht. Er stehe in einer mittlerweile fünfjährigen Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, wobei aus dieser Beziehung auch ein gemeinsamer Sohn stamme, der ebenfalls im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei; die Familie lebe gemeinsam. Der Beschwerdeführer sei mehrmals straffällig geworden. Die Rückkehrkehrentscheidung stehe im Widerspruch zu der gerichtlich angeordneten Therapie. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft habe der Beschwerdeführer sein Umfeld neu geordnet und keine weiteren strafrechtlich relevanten Handlungen gesetzt. Er sei mittlerweile abstinent. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Partnerin übernehme er den überwiegenden Teil der Betreuung des gemeinsamen Sohnes, für den er die zentrale Bezugsperson sei. Zum Beweis des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens werde die zeugenschaftliche Vernehmung der Verlobten des Beschwerdeführers beantragt. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Bruders und es habe sich die Situation durch die Machtübernahme der Taliban verschlechtert. Wegen des zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich würde ihm außerdem eine westliche Orientierung zumindest unterstellt und im bei einer Rückkehr Verfolgung drohen. Es sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine aussichtslose existenzbedrohende Lage geraten. Darüber hinaus könne er sein Familienleben mit seiner Partnerin und seinem Sohn nur in Österreich fortsetzen und werde somit auch in seinen durch Art. 8 EMRK gewährten Rechten verletzt.Es sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine aussichtslose existenzbedrohende Lage geraten. Darüber hinaus könne er sein Familienleben mit seiner Partnerin und seinem Sohn nur in Österreich fortsetzen und werde somit auch in seinen durch Artikel 8, EMRK gewährten Rechten verletzt. Es habe die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die EUAA-Leitlinien und die Position des UNHCR bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe vor zehn Jahren seine Heimat verlassen und es bestehe die große Gefahr, als verwestlicht wahrgenommen zu werden. Verwiesen wurde auf eine Aussage im EUAA Afghanistan Country Focus von Jänner 2026, wonach Personen, die als mit westlichen Werten infiziert wahrgenommen würden, mit Verdacht begegnet werde und Taliban solche Personen, darunter Stadtbewohner, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Personen mit westlicher Erziehung oder einem von örtlichen Sitten abweichenden Lebensstil in den Fokus nehmen würden. Außerdem werde darin ausgeführt, dass Angehörige der Sicherheitskräfte der ehemaligen Regierung zu gefährdeten Personengruppen zählen und auch Familienangehörige ehemaliger Soldaten gezielt bedroht und unter Druck gesetzt werden, um Informationen über den Aufenthaltsort der Betreffenden zu erzwingen. Der Beschwerdeführer lebe seit über einem Jahrzehnt in Österreich, habe sich nachhaltig integriert und eindeutig mit westlich demokratischen Werten identifiziert. Gegen die Beweiswürdigung der Behörde wurde eingewendet, dass entgegen deren Ansicht ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen ehemalige Regierungsmitglieder und deren Familie keinesfalls auszuschließen sei und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Weiters habe die Behörde sich nicht hinreichend mit den Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt, da sie in der Beweiswürdigung bei Entscheidung fälschlich Teile eines alten Bescheides übernommen habe, indem sie argumentierte, die Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer regelmäßig in der Justizanstalt. Die aktuelle Lebenssituation wurde offensichtlich nicht berücksichtigt und der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig aus der Strafhaft entlassen worden sei, lebe nunmehr mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung und trage den überwiegenden Teil der Betreuung des Kindes. Er habe sein Leben neu geordnet und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes wäre die Behörde angehalten gewesen, eine entsprechende Interessenabwägung durchzuführen und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dies sei der Begründung des Bescheides jedoch nicht zu entnehmen. Der Behörde sei ferner vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Hätte sie sich mit dem Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Tat sehr bereue. Besonders zu betonen sei, dass die Taten vor dem Hintergrund seiner Suchtkrankheit zu sehen sind. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde ein die Verlobte des Beschwerdeführers betreffender neurologischer Befundbericht vom 06.06.2025 angeschlossen, wonach diese wegen Rückenschmerzen an der Notfallambulanz einer Universitätsklinik vorstellig geworden sei und nach Analgetikatherapie mit Schmerzmedikation nach Hause entlassen wurde. Aus einem ebenso angeschlossenen Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.09.2025 geht hervor, dass aufgrund der Grunderkrankung und der Erziehung des Sohnes für die Verlobte des Beschwerdeführers eine Unterstützung in Hinsicht darauf, dass der Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt leben könnte, eine große Erleichterung wäre, auch um bei unvorhersehbaren gesundheitlichen Problemen die Versorgung des Kindes zu gewährleisten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Rechtskraft des Vorverfahrens: Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem Erkenntnis vom 28.01.2022 die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2017, mit dem der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als unbegründet ab. Die Zustellung an die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsberatungsorganisation erfolgte am 29.08.
  4. 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht aber auch Paschtu und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und stammt aus Jalalabad in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer ist gesund; er hat in der Zeit von August bis Dezember 2025 eine stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie absolviert und ist abstinent Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben im Herkunftsstaat in Jalalabad in einem eigenen Haus der Familie, wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gewohnt hat. Der Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, hat Kontakt zu seiner dort lebenden Familie. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers war als Polizist für die frühere afghanische Regierung tätig und betreibt nunmehr ein Fitnessstudio, wo auch der weitere Bruder des Beschwerdeführers arbeitet. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der durch die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 erfolgte Entscheidung über eine Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat wegen seiner Straffälligkeit sein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylbewerber ab dem 29.05.2018 verloren. Ihm wurde eine vom 11.02.2022 bis zum 11.02.2023 gültige Duldungskarte ausgestellt. Eine von ihm am 13.04.2023 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 15.05.2024 abgewiesen. Am 25.06.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war während seines etwas mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich in der Zeit vom 08.02.2019 bis 11.02.2019, vom 16.02.2020 bis 13.10.2021, vom 05.07.2023 bis 14.06.2023 sowie vom 15.10.2024 bis 19.08.2025 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft angehalten sowie in der Zeit vom 29.08.2025 bis 10.12.2025 bei einer Suchttherapie Einrichtung untergebracht. Dazwischen war der Beschwerdeführer in Unterkünften für Asylwerber untergebracht und wohnt nunmehr seit Mitte Dezember 2025 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer arbeitete von 2017 bis 2019 geringfügig für eine Gemeinde. Im Schuljahr 2016/2017 besuchte er eine Übergangsklasse, setzte seine Schulbildung dann aber nicht weiter fort. Er hat keine Aus- oder Fortbildungen absolviert und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Er hat keine sonstigen Verwandten in Österreich.Der Beschwerdeführer arbeitete von 2017 bis 2019 geringfügig für eine Gemeinde. Im Schuljahr 2016 aus 2017, besuchte er eine Übergangsklasse, setzte seine Schulbildung dann aber nicht weiter fort. Er hat keine Aus- oder Fortbildungen absolviert und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Er hat keine sonstigen Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer führt seit über vier Jahren eine Beziehung mit seiner Verlobten, aus welcher ein 2022 geborener minderjährige Sohn entstammt. Die Verlobte, eine serbische Staatsangehörige, verfügte seit Dezember 2017 zunächst über Aufenthaltstitel als Familienangehörige, seit Dezember 2021 über Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, zuletzt mit Gültigkeit bis 03.01.2026, wobei ein Verlängerungsantrag rechtzeitig eingebracht worden ist. Der Sohn des Beschwerdeführers, ebenfalls ein serbischer Staatsangehöriger, verfügt über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Gültigkeit bis 05.03.
  6. Die Verlobte und das Kind sind aktuell in einer Einrichtung für Obdachlose untergebracht und bestreiten den Lebensunterhalt aus staatlichen Zuwendungen. Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2025 mit der Verlobten und dem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Er übt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und bezieht Leistungen des Grundversorgungssystems. Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht an 29.05.2018 wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen, ersatzweise 300 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer am 02.04.2018 während einer Fahrt in einem Nachtbus mit drei Mittätern einen weiteren betrunkenen Fahrgast beschimpft und diesen nach dem Aussteigen durch Faustschläge und Fußtritte attackiert, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Ellbogens und eine Prellung der linken Hand erlitt. Das Strafgericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren sowie keine Erschwerungsgründe.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht an 29.05.2018 wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen, ersatzweise 300 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer am 02.04.2018 während einer Fahrt in einem Nachtbus mit drei Mittätern einen weiteren betrunkenen Fahrgast beschimpft und diesen nach dem Aussteigen durch Faustschläge und Fußtritte attackiert, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Ellbogens und eine Prellung der linken Hand erlitt. Das Strafgericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren sowie keine Erschwerungsgründe. Er wurde vom zuständigen Landesgericht am 15.01.2019 wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2018 anderen alkoholische Getränke wegzunehmen versuchte, indem er drei ebenerdige Fenster eines Firmengebäudes zu öffnen versuchte und indem er die unversperrte Türe eines am Firmengelände abgestellten Pkws öffnete. Das Strafgericht berücksichtigte als mildernd den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend den raschen Rückfall. Er wurde vom zuständigen Landesgericht am 15.01.2019 wegen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2018 anderen alkoholische Getränke wegzunehmen versuchte, indem er drei ebenerdige Fenster eines Firmengebäudes zu öffnen versuchte und indem er die unversperrte Türe eines am Firmengelände abgestellten Pkws öffnete. Das Strafgericht berücksichtigte als mildernd den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend den raschen Rückfall. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 22.01.2019 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2, Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Zusatzgeldstrafe von 270 Tagessätzen, ersatzweise 135 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.07.2018 bis 07.11.2018 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von mindestens 238,5 g THC-hältigem Cannabiskraut bei näher bezeichneten abgesondert verfolgten Personen sowie einem Unbekannten in mehreren Teilhandlungen und deren Besitz bis zur Weiterveräußerung oder Sicherstellung; durch den Erwerb einer Menge von mindestens 159 g THC-hältigem Cannabiskraut in zahlreichen Teilhandlungen von Unbekannten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und deren Besitz bis zum eigenen Konsum; im Zeitraum von Ende Juli 2018 bis 10.11.2018 Suchtgift anderen überlassen und zwar durch den Verkauf einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftquantität in zahlreichen Teilhandlungen an eine abgesonderte verfolgte Person und Unbekannte; sowie am 07.11.2018 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er bei regem Fußgänger- und Fahrzeugaufkommen unter den Blicken mehrerer Passanten eine Menge von 1,5 g THC-hältiges Cannabiskraut gegen Entgelt übergab. Das Strafgericht berücksichtigte als mildernd ein vollumfängliches und reumütiges Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die Sicherstellung von Suchtgift sowie als erschwerend das Zusammentreffen von insgesamt fünf Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung und den sehr raschen Rückfall. Zugleich wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 29.05.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert sowie nachträglich Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 22.01.2019 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2,, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Zusatzgeldstrafe von 270 Tagessätzen, ersatzweise 135 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.07.2018 bis 07.11.2018 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von mindestens 238,5 g THC-hältigem Cannabiskraut bei näher bezeichneten abgesondert verfolgten Personen sowie einem Unbekannten in mehreren Teilhandlungen und deren Besitz bis zur Weiterveräußerung oder Sicherstellung; durch den Erwerb einer Menge von mindestens 159 g THC-hältigem Cannabiskraut in zahlreichen Teilhandlungen von Unbekannten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und deren Besitz bis zum eigenen Konsum; im Zeitraum von Ende Juli 2018 bis 10.11.2018 Suchtgift anderen überlassen und zwar durch den Verkauf einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftquantität in zahlreichen Teilhandlungen an eine abgesonderte verfolgte Person und Unbekannte; sowie am 07.11.2018 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er bei regem Fußgänger- und Fahrzeugaufkommen unter den Blicken mehrerer Passanten eine Menge von 1,5 g THC-hältiges Cannabiskraut gegen Entgelt übergab. Das Strafgericht berücksichtigte als mildernd ein vollumfängliches und reumütiges Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die Sicherstellung von Suchtgift sowie als erschwerend das Zusammentreffen von insgesamt fünf Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung und den sehr raschen Rückfall. Zugleich wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 29.05.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert sowie nachträglich Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 28.07.2020 wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von (zunächst) elf Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich am 11.02.2020 mit einem Mittäter bei einem Bahnhof aufgehalten habe, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem Kopfstoß des Beschwerdeführers gegenüber dem späteren Raubopfer, welches die Täter aufgefordert hatte, leise zu sein, gekommen sei. Als die beiden Täter nach dieser Situation flüchteten, wurden sie vom damals angetrunkenen Opfer verfolgt, das selbstverschuldet stolperte und zu Boden fiel. Diese Lage des Opfers nutzten die Angeklagten aus, traten auf ihn ein, versetzten Schläge und konnten ihm letztlich mit Gewalt eine Geldtasche aus der Hosentasche entreißen, worauf sie flüchteten. Bei der Strafbemessung waren der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Tatbegehung unter 21 Jahre alt war, sowie das teilweise Geständnis, welches jedoch untergeordnet anzusehen sei, als mildernd zu werten. Als erschwerend wurden die Tatbegehung mit einem Mittäter, die zwei einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Wehrlosigkeit des am Boden liegenden Opfers ausnützte, berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 28.07.2020 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von (zunächst) elf Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich am 11.02.2020 mit einem Mittäter bei einem Bahnhof aufgehalten habe, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem Kopfstoß des Beschwerdeführers gegenüber dem späteren Raubopfer, welches die Täter aufgefordert hatte, leise zu sein, gekommen sei. Als die beiden Täter nach dieser Situation flüchteten, wurden sie vom damals angetrunkenen Opfer verfolgt, das selbstverschuldet stolperte und zu Boden fiel. Diese Lage des Opfers nutzten die Angeklagten aus, traten auf ihn ein, versetzten Schläge und konnten ihm letztlich mit Gewalt eine Geldtasche aus der Hosentasche entreißen, worauf sie flüchteten. Bei der Strafbemessung waren der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Tatbegehung unter 21 Jahre alt war, sowie das teilweise Geständnis, welches jedoch untergeordnet anzusehen sei, als mildernd zu werten. Als erschwerend wurden die Tatbegehung mit einem Mittäter, die zwei einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Wehrlosigkeit des am Boden liegenden Opfers ausnützte, berücksichtigt. Über Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Strafausspruches sowie über Beschwerden wegen des Unterbleibens von Widerrufsbeschlüssen hat das zuständige Oberlandesgericht entschieden, dass die Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auf 20 Monate erhöht wurde. Weiters wurde die teilbedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts vom 29.05.2018 widerrufen, sodass die anteilige Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sei. Das Gericht berücksichtigte zum Nachteil der Täter, dass dem Opfer bei der Anwendung körperlicher Gewalt leichte Verletzungen zugefügt worden seien und dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zuwider in der Hauptverhandlung keineswegs ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt habe. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 21.03.2023 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat nach den Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts seit zumindest 01.08.2022 bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 21.09.2022 vorschriftswidrig Cannabiskraut erworben besessen und anderen überlassen, und zwar durch den Erwerb und Besitz von zumindest 119,7 g Cannabiskraut für die bzw. bis zur Weitergabe sowie durch das überlassen von zumindest 72,8 g Cannabiskraut an näher bezeichnete Personen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd ein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Wiederholung des Vergehens des erlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie das Zusammentreffens von zwei Vergehen berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 21.03.2023 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat nach den Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts seit zumindest 01.08.2022 bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 21.09.2022 vorschriftswidrig Cannabiskraut erworben besessen und anderen überlassen, und zwar durch den Erwerb und Besitz von zumindest 119,7 g Cannabiskraut für die bzw. bis zur Weitergabe sowie durch das überlassen von zumindest 72,8 g Cannabiskraut an näher bezeichnete Personen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd ein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Wiederholung des Vergehens des erlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie das Zusammentreffens von zwei Vergehen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 06.03.2025 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freistrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurden die ihm gewährten bedingten Entlassungen widerrufen und die Strafreste in der Höhe von einem Monat und 21 Tagen sowie sieben Monaten und 49 Tagen ebenfalls in Vollzug gesetzt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer von zumindest Oktober 2023 bis zu seiner Festnahme am 14.10.2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindestens 10,45 Grenzmengen, nämlich zumindest 2400 g Cannabisblüten und Cannabisharz sowie 50 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindestens 68,25 % mehreren Abnehmern überlassen hat; weiters hat er vorschriftswidrig Cannabisblüten und Cannabisharz sowie Kokain zum Zweck des eigenen Gebrauchs erworben und besessen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 06.03.2025 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freistrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurden die ihm gewährten bedingten Entlassungen widerrufen und die Strafreste in der Höhe von einem Monat und 21 Tagen sowie sieben Monaten und 49 Tagen ebenfalls in Vollzug gesetzt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer von zumindest Oktober 2023 bis zu seiner Festnahme am 14.10.2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindestens 10,45 Grenzmengen, nämlich zumindest 2400 g Cannabisblüten und Cannabisharz sowie 50 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindestens 68,25 % mehreren Abnehmern überlassen hat; weiters hat er vorschriftswidrig Cannabisblüten und Cannabisharz sowie Kokain zum Zweck des eigenen Gebrauchs erworben und besessen. Bei der Strafbemessung war aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung aufgrund Rückfalls von einem erhöhten Strafrahmen auf 7,5 Jahre auszugehen. Bei der Strafzumessung waren als mildernd das teilweise Geständnis und die verminderte Dispositionsfähigkeit infolge Suchgiftabhängigkeit und als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatverfangenheit mehrerer Suchgifte, der lange Tatzeitraum und der rasche Rückfall zu berücksichtigen. Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 28.05.2025 wurde der weitere Vollzug der über den Beschwerdeführer mit Urteil vom 06.03.2025 sowie durch Widerruf der gewährten bedingten Entlassungen verhängten Freiheitsstrafe und in Vollzug gesetzten Strafreste

§ 39Abs.

1 Z 1 SMG ab dem Zeitpunkt seiner Enthaftung bei Vorlage einer Therapieplatzzusage in einer stationären Entwöhnungseinrichtung für die Dauer von 18 Monaten aufgeschoben, wobei entsprechende gesundheitsbezogene Maßnahmen auferlegt wurden.Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 28.05.2025 wurde der weitere Vollzug der über den Beschwerdeführer mit Urteil vom 06.03.2025 sowie durch Widerruf der gewährten bedingten Entlassungen verhängten Freiheitsstrafe und in Vollzug gesetzten Strafreste

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, SMG ab dem Zeitpunkt seiner Enthaftung bei Vorlage einer Therapieplatzzusage in einer stationären Entwöhnungseinrichtung für die Dauer von 18 Monaten aufgeschoben, wobei entsprechende gesundheitsbezogene Maßnahmen auferlegt wurden. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, insbesondere der Mehrzahl, Häufigkeit und Schwere der gesetzten Straftaten und des zuletzt auch immer wieder gesteigert fortgesetzten strafbaren Verhaltens, ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten im Bereich der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen. Es liegt angesichts der in den letzten Jahren häufig und regelmäßig erfolgten Anhaltungen in Haft und des nach Verlassen der Therapieeinrichtung im Dezember 2025 nur sehr kurzen Zeitraums eines Wohlverhaltens auf freiem Fuß kein belastbarer Hinweis auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers vor. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren ein Fortdauern und Weiterwirken der bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch Taliban wegen der früheren Tätigkeit seines Bruders als Polizist. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2015 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Der Beschwerdeführer praktiziert den sunnitischen Islam und respektiert die Obliegenheiten zu Gebet und Fasten und das Alkoholverbot. Er hat vor seiner Inhaftierung regelmäßig freitags eine Moschee besucht und während der Haft gemeinsam mit Mithäftlingen gebetet. Es besteht für den Beschwerdeführer als gesunden, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung ohne festgestellten Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gesund, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. Es ist für den Beschwerdeführer möglich, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Unterkunft in dem im Eigentum seiner Familie stehenden Haus zu nehmen. Er kann dort seinen Unterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften und es ist ihm zumutbar, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung dabei etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Der Beschwerdeführer ist somit nicht auf Unterstützungsleistungen seiner Familie bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen, wobei solche jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer dargestellten konkreten Lebensverhältnisse dieser Familienangehörigen durchaus möglich erscheinen. Der Beschwerdeführer könnte insbesondere - wie bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - eine Erwerbstätigkeit in der Firma seines Bruders aufnehmen, wofür wogegen in der Beschwerde keinerlei konkrete Hindernisse aufgezeigt worden sind. 1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der

igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der

igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen: 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024) 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025) 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025) 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025). Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]. Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025). Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr

(2024)zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025). Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr
  1. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2025-10-09 12:52 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vergleiche Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025). Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025). Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vergleiche DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vergleiche TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vergleiche HiT 1.10.2025). Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025 Letzte Änderung 2025-11-06 15:00 Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vergleiche AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vergleiche AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025). Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember
  2. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vergleiche AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember
  3. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vergleiche BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vergleiche AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vergleiche RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025). Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vergleiche Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vergleiche Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakista

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