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{'item': 'W203 2339509-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW203 2339509-1 Spruch, W203 2339509-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 09.01.2026 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein an die belangte Behörde gerichtetes und auf das IFG gestütztes Informationsbegehren mit fünf näher genannten Fragen (siehe Feststellungen 1.1.).
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2026 führte diese betreffend Frage 1) in der Sache näher aus. In Hinblick auf die Fragen 2) bis 5) wurde mit näher genannter Begründung die Erteilung der Information verweigert.
  3. Mit Schreiben vom 28.01.2026 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen.
  4. Mit Bescheid vom 19.02.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass der Zugang zu den in der Anfrage des BF vom 09.01.2026 in den Fragen 2) bis 5) begehrten Informationen mangels Vorliegens von verfügbaren und vorhandenen Informationen iSv Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm § 2 Abs. 1 IFG nicht gewährt wird.
  5. Mit Bescheid vom 19.02.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass der Zugang zu den in der Anfrage des BF vom 09.01.2026 in den Fragen 2) bis 5) begehrten Informationen mangels Vorliegens von verfügbaren und vorhandenen Informationen iSv Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG nicht gewährt wird.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
  7. Mit Schreiben vom 20.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 23.03.2026). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen 1.
  9. Mit Schreiben vom 09.01.2026 stellte der BF folgendes Informationsbegehren an die belangte Behörde: „[…] hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: hiermit beantrage ich gemäß Paragraph 7 f, f, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Die KommAustria ist als Verwaltungsbehörde an das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG gebunden. Verwaltungshandeln hat demnach stets auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage zu beruhen.Die KommAustria ist als Verwaltungsbehörde an das Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18, B-VG gebunden. Verwaltungshandeln hat demnach stets auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage zu beruhen. Vor diesem Hintergrund ersuche ich höflich um Auskunft zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit der verschlüsselten Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme des ORFs über die XXXX -Plattform, wie sie unter anderem im Bescheid XXXX vorgesehen ist:Vor diesem Hintergrund ersuche ich höflich um Auskunft zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit der verschlüsselten Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme des ORFs über die römisch 40 -Plattform, wie sie unter anderem im Bescheid römisch 40 vorgesehen ist: 1) Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage erfolgte seitens der KommAustria die Zulassung bzw. Nichtuntersagung der verschlüsselten terrestrischen Verbreitung öffentlich-rechtlicher TV-Programme des ORFs durch die privatrechtliche Plattform XXXX ?1) Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage erfolgte seitens der KommAustria die Zulassung bzw. Nichtuntersagung der verschlüsselten terrestrischen Verbreitung öffentlich-rechtlicher TV-Programme des ORFs durch die privatrechtliche Plattform römisch 40 ? 2) Wie beurteilt die KommAustria die Vereinbarkeit einer (teilweise oder überwiegend) verschlüsselten Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme mit dem Allgemeinheitsgebot gemäß Art 1 Abs 1 BVG-Rundfunk?2) Wie beurteilt die KommAustria die Vereinbarkeit einer (teilweise oder überwiegend) verschlüsselten Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme mit dem Allgemeinheitsgebot gemäß Artikel eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk? 3) Welche rechtlichen Kriterien zieht die KommAustria zur Beurteilung heran, ob der technische Versorgungsauftrag des ORFs im TV-Sektor als erfüllt anzusehen ist? 4) In welcher Weise erfüllt der ORF aktuell seinen technischen Versorgungsauftrag im TV-Sektor? (Der Simulcastbetrieb wurde offenbar im Januar 2025 endgültig eingestellt und der VwGH hat bereits im Beschluss zu GZ Ro 2020/15/0021-3 RZ 8 vom 16.03.2022 festgestellt, dass nur noch verschlüsselt empfangen werden kann, also nicht mehr an die Allgemeinheit verbreitet wird.) 5) In welcher Weise wird aus Sicht der KommAustria sichergestellt, dass öffentlich-rechtliche TV-Programme des ORFs weiterhin „an die Allgemeinheit“ gerichtet verbreitet werden, wenn der gesetzlich geregelte terrestrische Empfang faktisch den Einsatz proprietärer Endgeräte bzw Zugangssysteme sowie Freischaltungen erforderlich macht, also Koppelgeschäfte mit einem Privatunternehmen voraussetzt? […]“ 1.
  10. Der belangten Behörde liegen zur Beantwortung der Fragen 2) bis 5) keine Aufzeichnungen vor.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen unter 1.
  13. ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. 2.
  14. Die Feststellungen unter 1.
  15. ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der BF ist in seiner Beschwerde diesen Ausführungen nicht entgegengetreten und hat diese auch nicht bestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  17. Rechtsgrundlagen in Auszügen: 3.1.
  18. Art. 22a Abs. 2 B-VG lautet wie folgt:3.1.
  19. Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG lautet wie folgt: „Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“„Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“ 3.1.
  20. § 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet mit Überschrift wie folgt:3.1.
  21. Paragraph 2, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet mit Überschrift wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ 3.1.3. § 11 IFG lautet mit Überschrift wie folgt:3.1.3. Paragraph 11, IFG lautet mit Überschrift wie folgt: „Rechtsschutz
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“ 3.
  1. In der Sache: Zunächst ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Blick auf den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids (siehe dazu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 Rz 21 f mwN) ausschließlich die Fragen 2) bis 5) des Informationsbegehrens vom 09.01.2026 sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK muss die Information vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein (siehe etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Dieser Aspekt der Rechtsprechung des EGMR wurde durch den nationalen Gesetzgeber – auch für Personen, die keine watchdog-Stellung innehaben – in Bezug auf das IFG übernommen (AB 2420 BlgNR
  2. GP, 17 betreffend§ 2 Abs. 1 IFG).Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 10, EMRK muss die Information vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein (siehe etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Ziffer 169, f). Dieser Aspekt der Rechtsprechung des EGMR wurde durch den nationalen Gesetzgeber – auch für Personen, die keine watchdog-Stellung innehaben – in Bezug auf das IFG übernommen Ausschussbericht 2420 BlgNR
  3. GP, 17 betreffend, Paragraph 2, Absatz eins, IFG). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, liegen ihr keine Informationen vor, um die Fragen 2) bis 5) des Informationsbegehrens zu beantworten. Der BF ist, wie bereits ausgeführt worden ist, dem nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einer Konstellation wie der vorliegenden keinen Anhaltspunkt, die Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Da die begehrten Informationen zu Frage 2) bis 5) bei der belangten Behörde nicht „vorhanden und verfügbar“ sind, handelt es sich um keine Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, liegen ihr keine Informationen vor, um die Fragen 2) bis 5) des Informationsbegehrens zu beantworten. Der BF ist, wie bereits ausgeführt worden ist, dem nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einer Konstellation wie der vorliegenden keinen Anhaltspunkt, die Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Da die begehrten Informationen zu Frage 2) bis 5) bei der belangten Behörde nicht „vorhanden und verfügbar“ sind, handelt es sich um keine Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die im Kontext der Nichtverfügbarkeit der begehrten Informationen erfolgten Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Fragen 2) bis 5) des Informationsbegehrens auf die Mitteilung von Rechtsansichten der belangten Behörde abzielen. Es ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Auskunftspflichtgesetzen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 16.12.2025, Ra 2024/07/0164) zuzustimmen, dass solche Begehren – sofern darüber keine Aufzeichnungen bestehen (vgl. Miernicki, IFG [2024] § 2 K17) – von der Informationspflicht nach Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht umfasst sind.Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die im Kontext der Nichtverfügbarkeit der begehrten Informationen erfolgten Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Fragen 2) bis 5) des Informationsbegehrens auf die Mitteilung von Rechtsansichten der belangten Behörde abzielen. Es ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Auskunftspflichtgesetzen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 16.12.2025, Ra 2024/07/0164) zuzustimmen, dass solche Begehren – sofern darüber keine Aufzeichnungen bestehen vergleiche Miernicki, IFG [2024] Paragraph 2, K17) – von der Informationspflicht nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht umfasst sind. Die belangte Behörde hat zu Recht bescheidmäßig ausgesprochen, dass betreffend die Fragen 2) bis 5) des Informationsbegehrens vom 09.01.2026 kein Zugang zu Informationen gewährt wird und ist daher die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt. Im Übrigen konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde. Die behördliche Beweiswürdigung wurde vom BF nicht substantiiert bestritten (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0141 RS 1). Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (vgl. dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001 RS 5). Dem Entfall der Verhandlung steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw Art. 47 GRC nicht entgegen (vgl. zu den Auskunftspflichtgesetzen etwa VwGH 11.04.2022, Ra 2021/11/0095, RS 2). Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Im Übrigen konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde. Die behördliche Beweiswürdigung wurde vom BF nicht substantiiert bestritten (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0141 RS 1). Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte vergleiche dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001 RS 5). Dem Entfall der Verhandlung steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw Artikel 47, GRC nicht entgegen vergleiche zu den Auskunftspflichtgesetzen etwa VwGH 11.04.2022, Ra 2021/11/0095, RS 2). Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung wirft regelmäßig keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W203.2339509.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.