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{'item': 'W218 2333316-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW218 2333316-1 Spruch, W218 2333316-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 05.01.2026 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht alle medizinischen Unterlagen, Befunde und Diagnosen in der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Es seien zudem die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf seine Erwerbsfähigkeit und seinen Alltag nicht vollständig dargestellt worden. Der Beschwerdeführer leide an einem „Helicobaktervirus“, und an orthopädischen Einschränkungen in den Ellbogengelenken sowie im Wirbelsäulenbereich, er leide auch an starken Schmerzen in den unteren Extremitäten.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  5. Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
  6. Asthma bronchiale, Pos.Nr.: 06.05.01, Grad der Behinderung 20%
  7. Diabetes mellitus Typ II., Pos.Nr.: 09.02.01, Grad der Behinderung 20%
  8. Diabetes mellitus Typ römisch zwei., Pos.Nr.: 09.02.01, Grad der Behinderung 20%
  9. Leichter Bluthochdruck, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
  10. Leichtes Schlafapnoe-Syndrom, Pos.Nr.: 06.11.01, Grad der Behinderung 10% Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  11. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das führende Leiden 1 „Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit den vorliegenden geringen Funktionseinschränkungen im unteren Wirbelsäulenbereich und im Bereich beider Schultergelenke. Der Beschwerdeführer leidet aufgrund der vorliegenden degenerativen Veränderungen zudem an wiederkehrenden Beschwerden im übrigen Bewegungsapparat. In der Beschwerde wird moniert, dass der Beschwerdeführer an Einschränkungen im Bereich der Schultergelenke, der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie an starken Schmerzen in den unteren Extremitäten leide. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnten endlagige Einschränkungen im Bereich beider Schultergelenke sowie eine geringe Einschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule objektiviert werden. Der Fingerspitzen-Boden-Abstand betrug 10 cm und waren Schmerzen bei der Rumpfdrehung und Rumpfneigung feststellbar. Der Beschwerdeführer konnte zudem den Hinterhauptgriff beidseitig nur erschwert durchführen, der Schürzengriff war jedoch durchführbar. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war aber nicht eingeschränkt und konnten zudem keine articulären Behinderungen im Bereich der unteren Extremitäten objektiviert werden. Auch das Gangbild war unauffällig und konnten keine Mobilitätseinschränkungen festgestellt werden. Das festgestellte Bewegungsausmaß stimmt überdies mit dem vorgelegten Basischeck Arbeitsmedizin vom 25.03.2025 überein, auch hierbei sind keine höhergradigeren Bewegungseinschränkungen als vom Sachverständigen festgestellt, angeführt. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vor, aus dem hervorgeht, dass eine deutliche Facettengelenksarthrose, eine Retrospondylose und eine Anterolisthese im Segement L5/S1 vorliegt. In den Segmenten L1/2 und L4/5 konnte zudem eine geringe Retrospondylose und Facettengelenksarthrose festgestellt werden, jedoch besteht keine relevante Tangierung von nervalen Strukturen. Eine höhere Einstufung des führenden Leidens ist daraus nicht ableitbar, insbesondere geht hieraus keine höhergradige Funktionseinschränkung als gutachterlich festgestellt hervor. Das beim Beschwerdeführer vorliegende „Asthma bronchiale“ wurde als Leiden 2 dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da eine überwiegend inhalative Medikation vorliegt, eine erhebliche Anfallhäufigkeit aber nicht dokumentiert ist. Es liegen keine Befunde vor, welche eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung rechtfertigen. Das beim Beschwerdeführer vorliegende „Asthma bronchiale“ wurde als Leiden 2 dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 und einem Grad der Behinderung von , 20 vH zugeordnet, da eine überwiegend inhalative Medikation vorliegt, eine erhebliche Anfallhäufigkeit aber nicht dokumentiert ist. Es liegen keine Befunde vor, welche eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung rechtfertigen. Mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH wurde das Leiden 3 „Diabetes mellitus Typ II“ eingestuft, da der Beschwerdeführer ausreichend medikamentös eingestellt ist. Nach dem Basischeck Arbeitsmedizin vom 25.03.2025 liegt beim Beschwerdeführer ein HbA1c Wert von 7,1 vor. Eine höhere Einstufung ist derzeit nicht vorzunehmen. Unter laufender Nummer 4 wurde der beim Beschwerdeführer vorliegende „Leichte Bluthochdruck“ eingestuft und dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Es liegen keine Befunde vor, aus denen sich ein höhergradiger Bluthochdruck ergibt, in der persönlichen Untersuchung lag sogar ein Blutdruck von 105/70 vor. Ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10 vH wurde das beim Beschwerdeführer vorliegende „leichte Schlafapnoe-Syndrom“ als Leiden 5 dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.01 zugeordnet. Begründet wurde dies mit dem Nichtvorliegen einer CPAP-Therapie. Schließlich stufte der medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit 20 vH ein, da das führende Leiden durch die übrigen Leiden aufgrund deren geringen Ausmaßes nicht weiter erhöht wird. Schließlich stufte der medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit , 20 vH ein, da das führende Leiden durch die übrigen Leiden aufgrund deren geringen Ausmaßes nicht weiter erhöht wird. Der medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine krankhafte Veränderung im Leberbereich mangels diesbezüglicher Dokumentation nicht eingestuft werden kann. Zudem ist auch eine krankhafte Veränderung im Magen- und Darmbereich nicht über sechs Monate belegt und kann daher nicht eingestuft werden. Eine Angina pectoris Symptomatik kann ebenfalls nicht eingestuft werden, da kein Anfallskalender und keine medizinischen Befunde vorliegen. Hierbei ist auf den in der Beschwerde vorgelegten EEG Befund vom 15.01.2025 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass das EEG im Normbereich war und keine Funktionsstörung vorliegt. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf die Auswirkungen auf seinen Alltag und seine Erwerbstätigkeit, er konnte jedoch nicht darlegen, in welchen Bereichen eine zu geringe Einstufung vorgenommen wurde. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass gegenständlich lediglich die objektivierbaren Funktionseinschränkungen einzustufen sind, inwiefern sich diese auf das Erwerbsleben oder den Alltag konkret auswirken, ist jedoch nicht von entscheidender Relevanz. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 20 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Wie oben bereits ausgeführt, bestätigen die vorgelegten Beweismittel die Ausführungen im Sachverständigengutachten. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  13. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  14. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  15. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  16. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  17. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  18. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  19. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  20. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  21. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  22. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  23. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2333316.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.