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{'item': 'W223 2314667-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW223 2314667-1 Spruch, W223 2314667-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (= belangte Behörde) vom 09.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2025 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 10.04.2025 bis 09.04.2026 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bildungskarenz ab dem 10.04.2025 nachweislich schriftlich erst nach Ablauf des 28.02.2025 vereinbart worden wäre.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im ersten Antrag auf Weiterbildungsgeld fälschlicherweise in der Vereinbarung auf Bildungskarenz der Beginn mit 11.04.2025 und das Ende mit 10.04.2026 angeführt worden wären. Anschließend hätte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt und die korrigierte Vereinbarung über die Bildungskarenz übermittelt. Diese Vereinbarung sei jedoch bereits am 15.01.2025 getroffen worden. Es läge daher eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz vor, welche vor Ablauf des 28.02.2025 getroffen wurde, vor, insbesondere sei lediglich eine Vereinbarung und keine Schriftlichkeit gefordert.
  3. Am 20.06.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.01.2024 bis 14.02.2024 bei der Dienstgeberin XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt, sie befand sich anschließend von 15.02.2024 bis 06.06.2024 im Bezug von Wochengeld und im Zeitraum 07.06.2024 bis 09.04.2025 im Bezug von einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Sie ist seit 15.07.2024 bei derselben Dienstgeberin geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.01.2024 bis 14.02.2024 bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt, sie befand sich anschließend von 15.02.2024 bis 06.06.2024 im Bezug von Wochengeld und im Zeitraum 07.06.2024 bis 09.04.2025 im Bezug von einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Sie ist seit 15.07.2024 bei derselben Dienstgeberin geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin spätestens am 15.01.2025 eine Bildungskarenz für den Zeitraum 10.04.2025 bis 09.04.
  5. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 02.04.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung ab 11.04.2025 und legte hierzu das Formular „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG“ vom 27.03.2025 vor, in dem die Dauer der Bildungskarenz für den Zeitraum 11.04.2025 bis 10.04.2026 angeführt wurde. Zudem legte sie die schriftliche interne Vereinbarung vom 15.01.2025 vor, in der derselbe Zeitraum angeführt wurde. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 02.04.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung ab 11.04.2025 und legte hierzu das Formular „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG“ vom 27.03.2025 vor, in dem die Dauer der Bildungskarenz für den Zeitraum 11.04.2025 bis 10.04.2026 angeführt wurde. Zudem legte sie die schriftliche interne Vereinbarung vom 15.01.2025 vor, in der derselbe Zeitraum angeführt wurde. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 04.04.2025 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung ab 10.04.2025 und legte hierzu das Formular „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG“ vom 03.04.2025 vor, in dem die Dauer der Bildungskarenz nunmehr mit 10.04.2025 bis 09.04.2026 angeführt wurde und legte wiederum eine schriftliche interne Vereinbarung vom 03.04.2025 vor, in der dieser Zeitraum angeführt wurdeIn weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 04.04.2025 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung ab 10.04.2025 und legte hierzu das Formular „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG“ vom 03.04.2025 vor, in dem die Dauer der Bildungskarenz nunmehr mit 10.04.2025 bis 09.04.2026 angeführt wurde und legte wiederum eine schriftliche interne Vereinbarung vom 03.04.2025 vor, in der dieser Zeitraum angeführt wurde
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und dem Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld gründen sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 19.03.
  7. Die Feststellungen zu den Vereinbarungen über die Bildungskarenz vom 15.01.2025 über den Zeitraum 10.04.2025 bis 09.04.2026 gründen sich auf folgende Überlegungen: Die Beschwerdeführerin stellte beschwerdegegenständlich insgesamt zwei Anträge auf Weiterbildungsgeld bei der belangten Behörde und legte hierzu auch zwei verschiedene Formulare „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG“ und zwei interne schriftliche Vereinbarungen mit ihrer Dienstgeberin vom 15.01.2025 und vom 03.04.2025 vor. Hierbei sind zwar zwei unterschiedliche Zeiträume betroffen, wobei zunächst der Zeitraum 11.04.2025 bis 10.04.2026 und anschließend 10.04.2025 bis 09.04.2026 angeführt wurden, hierbei wurde sowohl das Beginndatum als auch das Enddatum jeweils um einen Tag, bei gleichbleibender Dauer, nach vorne verschoben. Die Beschwerdeführerin stellte beschwerdegegenständlich insgesamt zwei Anträge auf Weiterbildungsgeld bei der belangten Behörde und legte hierzu auch zwei verschiedene Formulare „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG“ und zwei interne schriftliche Vereinbarungen mit ihrer Dienstgeberin vom 15.01.2025 und vom 03.04.2025 vor. Hierbei sind zwar zwei unterschiedliche Zeiträume betroffen, wobei zunächst der Zeitraum 11.04.2025 bis 10.04.2026 und anschließend 10.04.2025 bis 09.04.2026 angeführt wurden, hierbei wurde sowohl das Beginndatum als auch das Enddatum jeweils um einen Tag, bei gleichbleibender Dauer, nach vorne verschoben. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft darlegen, dass bereits im Jänner 2025 die Vereinbarung über die Bildungskarenz getroffen wurde und von Beginn an vereinbart war, dass diese ohne Unterbrechung an ihre Elternkarenz anschließen soll. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der 10.04.2025 ein Donnerstag und der 11.04.2025 ein Freitag war, eine eintägige Lücke zwischen dem Ende der Elternkarenz am 09.04.2025 und dem ursprünglich angeführten Beginn der Bildungskarenz am 11.04.2025 ist daher auch nicht nachvollziehbar, insbesondere, da die Beschwerdeführerin hierbei lediglich für einen Tag vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht holte diesbezüglich auch eine Stellungnahme der Dienstgeberin der Beschwerdeführerin vom 06.02.2026 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Zeitraum der Bildungskarenz von Beginn an im Anschluss an die Elternkarenz vereinbart worden sei. Hierzu ist anzuführen, dass die Dienstgeberin auch bereits im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Schreiben vom 16.04.2025 darauf verwies, dass der ursprünglich angeführte Zeitraum ein Tippfehler gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls im Zuge des Parteiengehörs vom 11.03.2026 an, dass die Bildungskarenz von Beginn an im Anschluss an die Elternkarenz vereinbart gewesen sei, um einen durchgehenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Hinsichtlich des zunächst fehlerhaften Zeitraums wurde von der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin übereinstimmend angeführt, dass dies auf einen internen Fehler der Dienstgeberin zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin verwies zudem darauf, dass sie diesen Fehler ungeprüft in ihrem – ersten – Antrag auf Weiterbildungsgeld übernommen hat und erst nach Absenden des Antrages diesen bemerkt hat und daher einen neuen Antrag auf Weiterbildungsgeld stellte. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin spätestens am 15.01.2025 vereinbart hatte, dass sie unmittelbar an ihre Elternkarenz die Bildungskarenz beginne, dies ist der 10.04.
  8. Dazu ist auch anzuführen, dass das Ende der Elternkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit 09.04.2025 endete, berechnet nach der Geburt des Kindes. Die Dauer betrug jedenfalls ein Jahr, da sowohl das Beginndatum als auch das Enddatum fehlerhaft niedergeschrieben wurde. Der 15.01.2025 ist hierbei das Datum der ursprünglichen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
  11. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 lautet:3.
  12. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, lautet: „Weiterbildungsgeld § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  4. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  5. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  6. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  7. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  8. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  9. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  10. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  11. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)(…)
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)bis
(8)(…) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in idgF lautet: „Außerkrafttreten § 80.
(1)bis
(18)(…)Paragraph 80,
(1)bis
(18)(…)
(19)Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(19)Die Paragraphen 26 und 26 a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Übergangsrecht § 81.
(1)bis
(18)(…)Paragraph 81,
(1)bis
(18)(…)
(19)§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  1. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  2. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  3. Mai 2025 beginnt.
(19)Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  1. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  2. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  3. Mai 2025 beginnt.
(19)bis
(20)(…)“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG idgF lautet: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach Paragraph 37 e, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.
(2)bis
(5)(…) „ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 7/2025 (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten § 80 Abs. 19 AlVG sind die §§ 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) § 26a AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten.Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten , Paragraph 80, Absatz 19, AlVG sind die Paragraphen 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) Paragraph 26 a, AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG geschaffen, wonach die §§ 26 und 26a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG geschaffen, wonach die Paragraphen 26 und 26 a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Beschwerdegegenständlich ist strittig, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin spätestens am 28.02.2025 eine Bildungskarenz vereinbart hat. Hierzu legte die Beschwerdeführerin im Zuge des ersten Antrages auf Weiterbildungsgeld eine schriftliche Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin vom 15.01.2025 und eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vom 27.03.2025 vor, aus der eine Bildungskarenz für den Zeitraum 11.04.2025 bis 10.04.2026 hervorgeht. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Weiterbildungsgeld und legte hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin vom 03.04.2025 sowie eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vom selben Tag vor, aus denen eine Bildungskarenz für den Zeitraum 10.04.2025 bis 09.04.2026 hervorgeht. Beschwerdegegenständlich ist strittig, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin spätestens am 28.02.2025 eine Bildungskarenz vereinbart hat. Hierzu legte die Beschwerdeführerin im Zuge des ersten Antrages auf Weiterbildungsgeld eine schriftliche Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin vom 15.01.2025 und eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vom 27.03.2025 vor, aus der eine Bildungskarenz für den Zeitraum 11.04.2025 bis 10.04.2026 hervorgeht. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Weiterbildungsgeld und legte hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin vom 03.04.2025 sowie eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vom selben Tag vor, aus denen eine Bildungskarenz für den Zeitraum 10.04.2025 bis 09.04.2026 hervorgeht. Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 12 AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag gemäß § 11 AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein (vgl. RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach § 11 AVRAG dar.Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich vergleiche Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 12, AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag gemäß Paragraph 11, AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach Paragraphen 914, ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein vergleiche RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG dar. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin spätestens am 15.01.2025 eine Bildungskarenz, wobei der Beginn unmittelbar im Anschluss an die Elternkarenz und die Dauer von einem Jahr vereinbart wurde. Hierbei ist anzuführen, dass das Enddatum der Elternkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war (das Geburtsdatum ihres Kindes ist der XXXX und endete der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld daher am 09.04.2025) und daher das Beginn- und das Enddatum somit ausreichend bestimmbar waren. Dass es in weiterer Folge lediglich zu einem Fehler in der schriftlichen Ausfertigung gekommen ist, wobei sowohl das Beginndatum als auch das Enddatum bei gleichbleibender Dauer um einen Tag verspätet angeführt wurde, vermag an der getroffenen Vereinbarung nichts zu ändern. Die schriftliche Vereinbarung vom 03.04.2025 stellt daher keine neue Vereinbarung über eine Bildungskarenz dar, sondern wurde dieser Fehler lediglich korrigiert. Die Vertragsparteien einigten sich sohin spätestens am 15.01.2025 über die Bildungskarenz in der Dauer von einem Jahr ab 10.04.2025.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin spätestens am 15.01.2025 eine Bildungskarenz, wobei der Beginn unmittelbar im Anschluss an die Elternkarenz und die Dauer von einem Jahr vereinbart wurde. Hierbei ist anzuführen, dass das Enddatum der Elternkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war (das Geburtsdatum ihres Kindes ist der römisch 40 und endete der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld daher am 09.04.2025) und daher das Beginn- und das Enddatum somit ausreichend bestimmbar waren. Dass es in weiterer Folge lediglich zu einem Fehler in der schriftlichen Ausfertigung gekommen ist, wobei sowohl das Beginndatum als auch das Enddatum bei gleichbleibender Dauer um einen Tag verspätet angeführt wurde, vermag an der getroffenen Vereinbarung nichts zu ändern. Die schriftliche Vereinbarung vom 03.04.2025 stellt daher keine neue Vereinbarung über eine Bildungskarenz dar, sondern wurde dieser Fehler lediglich korrigiert. Die Vertragsparteien einigten sich sohin spätestens am 15.01.2025 über die Bildungskarenz in der Dauer von einem Jahr ab 10.04.
  1. Da die Beschwerdeführerin ihre Bildungskarenz für den Zeitraum 10.04.2025 bis 09.04.2026 sohin unzweifelhaft jedenfalls spätestens am 15.01.2025 – somit vor Ablauf des 28.02.2025 – mit ihrer Dienstgeberin vereinbart hat, ist die Voraussetzung des § 81 Abs. 19 AlVG erfüllt.Da die Beschwerdeführerin ihre Bildungskarenz für den Zeitraum 10.04.2025 bis 09.04.2026 sohin unzweifelhaft jedenfalls spätestens am 15.01.2025 – somit vor Ablauf des 28.02.2025 – mit ihrer Dienstgeberin vereinbart hat, ist die Voraussetzung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG erfüllt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, Rz. 3.1.; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, Rz. 6).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, Rz. 3.1.; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, Rz. 6). Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in der geltenden Fassung inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in der geltenden Fassung inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  3. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Beschwerdegegenständlich ist eine reine Rechtsfrage zu beurteilen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W223.2314667.1.00

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