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{'item': 'W228 2331134-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 46a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW228 2331134-1 Spruch, W228 2331134-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 02.10.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 25.09.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 25.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Garderobier/Änderungsschneider bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 02.10.2025 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 25.09.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 25.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Garderobier/Änderungsschneider bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er keine Jobvermittlung verhindert habe. Er sei mit dem eAMS-Konto nicht zurechtgekommen. Er habe lediglich die Überschriften der Emails lesen, aber diese nicht öffnen können. Nach einiger Zeit sei es ihm gelungen, ein Email zu öffnen, welches die Vorladung zur Niederschrift zum Inhalt gehabt habe. Die anderen Emails habe er dann ebenfalls lesen können und habe er dann den gegenständlichen Jobvorschlag vorgefunden. Diesen Vorschlag habe er dann bei der Niederschrift am 01.10.2025 mit Herrn XXXX besprechen und ihm mitteilen wollen, dass er die notwendigen Qualifikationen nicht erfülle. Am 01.10.2025 habe der Beschwerdeführer Herrn XXXX den gesamten Sachverhalt dargelegt. Überdies habe er an diesem Tag sein eAMS-Konto sperren lassen. Herr XXXX habe dann erklärt, dass Fähigkeiten als Schneider für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht notwendig seien.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er keine Jobvermittlung verhindert habe. Er sei mit dem eAMS-Konto nicht zurechtgekommen. Er habe lediglich die Überschriften der Emails lesen, aber diese nicht öffnen können. Nach einiger Zeit sei es ihm gelungen, ein Email zu öffnen, welches die Vorladung zur Niederschrift zum Inhalt gehabt habe. Die anderen Emails habe er dann ebenfalls lesen können und habe er dann den gegenständlichen Jobvorschlag vorgefunden. Diesen Vorschlag habe er dann bei der Niederschrift am 01.10.2025 mit Herrn römisch 40 besprechen und ihm mitteilen wollen, dass er die notwendigen Qualifikationen nicht erfülle. Am 01.10.2025 habe der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 den gesamten Sachverhalt dargelegt. Überdies habe er an diesem Tag sein eAMS-Konto sperren lassen. Herr römisch 40 habe dann erklärt, dass Fähigkeiten als Schneider für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht notwendig seien. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 10.09.2025 eine Beschäftigung als Kleiderkammer Mitarbeiter zugewiesen worden sei. Der Vermittlungsvorschlag sei ihm per eAMS-Konto übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben und habe er dadurch eine Verteilungshandlung gesetzt. Seinem Vorbringen, dass er mit dem eAMS-Konto nicht zurechtgekommen sei, sei entgegenzuhalten, dass er die Zugangsdaten für sein eAMS-Konto beantragt und dieses aktiviert habe und habe er mit der Aktivierung auch den Nutzungsbedingungen zugestimmt. Überdies habe er selbst angegeben, dass er den Vermittlungsvorschlag gesehen sowie die Überschrift gelesen habe und hätte er sich daher, für den Fall, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht öffnen könne, sofort an das AMS wenden müssen. Das Ignorieren des Vermittlungsvorschlages und die mangelnde Bewerbung falle in die Verantwortung des Beschwerdeführers.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 10.09.2025 eine Beschäftigung als Kleiderkammer Mitarbeiter zugewiesen worden sei. Der Vermittlungsvorschlag sei ihm per eAMS-Konto übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben und habe er dadurch eine Verteilungshandlung gesetzt. Seinem Vorbringen, dass er mit dem eAMS-Konto nicht zurechtgekommen sei, sei entgegenzuhalten, dass er die Zugangsdaten für sein eAMS-Konto beantragt und dieses aktiviert habe und habe er mit der Aktivierung auch den Nutzungsbedingungen zugestimmt. Überdies habe er selbst angegeben, dass er den Vermittlungsvorschlag gesehen sowie die Überschrift gelesen habe und hätte er sich daher, für den Fall, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht öffnen könne, sofort an das AMS wenden müssen. Das Ignorieren des Vermittlungsvorschlages und die mangelnde Bewerbung falle in die Verantwortung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 02.12.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 09.01.2026 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 26.01.2026 langte eine Äußerung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.03.2026 langte eine weitere Äußerung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht im Wesentlichen seit 21.03.2004 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 11.08.2004 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 23.06.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im vereinbarten Arbeitsort Wien im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. Am 28.07.2025 hat der Beschwerdeführer um die Zusendung von Zugangsdaten für das eAMS-Konto ersucht und hat er am 04.08.2025 sein eAMS-Konto aktiviert. Mit der Aktivierung stimmte der Beschwerdeführer den Nutzungsbedingungen des eAMS-Kontos und somit der überwiegend elektronischen Kommunikation mit dem AMS zu. Am 10.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Kleiderkammer Mitarbeiter (Teilzeitbeschäftigung 25 Wochenstunden) beim Dienstgeber XXXX GmbH per eAMS-Konto übermittelt. In dem Stellenangebot ist unter dem Punkt Anforderungen unter anderem festgehalten: „Vorkenntnisse im textilen Bereich (Schneiderlehrer, Ausbildung im textilen Bereich) von Vorteil“. Im Stellenangebot ist weiters festgehalten, dass die Bewerbung per Email zu erfolgen hat.Am 10.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Kleiderkammer Mitarbeiter (Teilzeitbeschäftigung 25 Wochenstunden) beim Dienstgeber römisch 40 GmbH per eAMS-Konto übermittelt. In dem Stellenangebot ist unter dem Punkt Anforderungen unter anderem festgehalten: „Vorkenntnisse im textilen Bereich (Schneiderlehrer, Ausbildung im textilen Bereich) von Vorteil“. Im Stellenangebot ist weiters festgehalten, dass die Bewerbung per Email zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat das Stellenangebot am 10.09.2025 um 07:58 Uhr in seinem eAMS-Konto empfangen, aber nicht gelesen. Der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge erst wieder am 30.09.2025 um 07:55 Uhr in seinem eAMS-Konto eingeloggt und hat er schließlich zu diesem Zeitpunkt den Vermittlungsvorschlag vom 10.09.2025 gelesen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht an zwei voneinander getrennten Werktagen pro Woche in sein eAMS-Konto geschaut hat. Der Beschwerdeführer hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das elektronische Kommunikationssystem beim AMS nutzen wollte und er auch geeignet war, es zu nutzen. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Betreuungsvereinbarung vom 23.06.2025 liegt im Akt ein. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 28.07.2025 um die Zusendung von Zugangsdaten für das eAMS-Konto ersucht hat, ergibt sich aus den entsprechenden Unterlagen im Akt (AS 10). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sein eAMS-Konto am 04.08.2025 aktiviert hat, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde in der Stellungahme vom 26.01.2026 sowie den mit der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen der IT-Helpline in Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er auf Vorhalt, dass er sich am 04.08.2025 registriert habe und befragt, ob er das eAMS-Konto aktiviert habe, angab: „Ja, habe ich.“ Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung auch, dass er bei der Aktivierung den Nutzungsbestimmungen zugestimmt habe. Auf Vorhalt, dass er aktiv daraufklicken müsse, um das eAMS-Konto zu nutzen und befragt, ob er dies getan habe, gab er an: „Ja, das habe ich wohl nicht gescheit gelesen.“ Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 10.09.2025 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot am 10.09.2025 um 07:58 Uhr in seinem eAMS-Konto empfangen, aber nicht gelesen hat und er sich in weiterer Folge erst wieder am 30.09.2025 um 07:55 Uhr in seinem eAMS-Konto eingeloggt und er das Stellenangebot schließlich am 30.09.2025 gelesen hat, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll sowie der von der belangten Behörde am 26.01.2026 übermittelten Auskunft der IT Helpline und den Login-Files. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht an zwei voneinander getrennten Werktagen pro Woche in sein eAMS-Konto geschaut hat, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nach Erhalt des Stellenangebots vom 10.09.2025 erst am 30.09.2025 in sein eAMS-Konto eingeloggt hat. Überdies geht aus den vom AMS mit Äußerung vom 19.03.2026 vorgelegten Login-Files hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aktivierung seines eAMS-Kontos und dem Tag der Übermittlung des gegenständlichen Stellenangebots nur an drei verschiedenen Tagen, nämlich am 04.08.2025, am 24.08.2025 sowie am 02.09.2025 in sein eAMS-Konto eingeloggt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ein öfteres Einloggen auch nicht behauptet, sondern hat er vielmehr angegeben, dass er sich nur selten eingeloggt habe, weil er das System nicht so mag und er seine Bewerbungen anders geschrieben habe. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das elektronische Kommunikationssystem beim AMS nutzen wollte und er auch geeignet war, es zu nutzen, ergibt sich aus den Unterlagen des AMS in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. So ergibt sich aus der mit der Äußerung des AMS vom 19.03.2026 übermittelten Auskunft der IT Helpline, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2025 ein Dokument, am 02.09.2025 fünf Dokumente und am 30.09.2025 drei Dokumente in seinem eAMS-Konto gelesen hat. Das bedeutet, dass er jedenfalls in der Lage war, sich an drei verschiedenen Tagen einzuloggen. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an: „Ja, das kann hinkommen.“ Weiters ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer selbständig entschieden hat, dieses System zu nutzen, indem er um die Zusendung von Zugangsdaten ersucht hat und gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er nicht zur Selbstüberschätzung neige.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Kleiderkammer Mitarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die notwendigen Qualifikationen nicht erfüllt habe, weil ihm die Fähigkeiten zum Schneiderhandwerk fehlen würden, ist entgegenzuhalten, dass laut Stellenangebot Vorkenntnisse im textilen Bereich zwar von Vorteil, nicht jedoch Voraussetzung sind.Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Kleiderkammer Mitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die notwendigen Qualifikationen nicht erfüllt habe, weil ihm die Fähigkeiten zum Schneiderhandwerk fehlen würden, ist entgegenzuhalten, dass laut Stellenangebot Vorkenntnisse im textilen Bereich zwar von Vorteil, nicht jedoch Voraussetzung sind.

§ 46aAbs 1 Al

VG hat die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen.

Paragraph 46 a, Absatz eins, AlVG hat die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer nicht, wie in § 46a Abs. 1 AlVG vorgesehen, an zwei voneinander getrennten Werktagen pro Woche in sein eAMS-Konto geschaut und hat er den ihm am 10.09.2025 per eAMS-Konto übermittelten Vermittlungsvorschlag erst am 30.09.2025 gelesen, sodass keine Bewerbung für verfahrensgegenständliche Stelle erfolgte. Er hat durch dieses Verhalten seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt (vgl. VwGH vom 29.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0026, Rz 9). Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer nicht, wie in Paragraph 46 a, Absatz eins, AlVG vorgesehen, an zwei voneinander getrennten Werktagen pro Woche in sein eAMS-Konto geschaut und hat er den ihm am 10.09.2025 per eAMS-Konto übermittelten Vermittlungsvorschlag erst am 30.09.2025 gelesen, sodass keine Bewerbung für verfahrensgegenständliche Stelle erfolgte. Er hat durch dieses Verhalten seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt vergleiche VwGH vom 29.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0026, Rz 9). Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er nicht regelmäßig in sein eAMS-Konto geschaut hat und er sich aufgrund dessen für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er nicht regelmäßig in sein eAMS-Konto geschaut hat und er sich aufgrund dessen für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass, wenn er sich nicht wie vorgesehen regelmäßig in sein eAMS-Konto einloggt, die Möglichkeit besteht, dass er zugewiesene Vermittlungsvorschläge nicht sieht. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er nicht zur Selbstüberschätzung neige und ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das elektronische Kommunikationssystem nutzen wollte und auch geeignet war, es zu nutzen. Somit gehen Fehler in der Nutzung jedoch zu seinen Lasten. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass, wenn er sich nicht wie vorgesehen regelmäßig in sein eAMS-Konto einloggt, die Möglichkeit besteht, dass er zugewiesene Vermittlungsvorschläge nicht sieht. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er nicht zur Selbstüberschätzung neige und ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das elektronische Kommunikationssystem nutzen wollte und auch geeignet war, es zu nutzen. Somit gehen Fehler in der Nutzung jedoch zu seinen Lasten. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu Paragraph 10, AlVG orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2331134.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.