RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW246 2297465-1 Spruch, W246 2297465-1/ XXXX EW246 2297465-1/ römisch 40 E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit als „Folgeantrag“ bezeichnetem Schreiben vom 19.11.2021 legte die Beschwerdeführerin, eine zu diesem Zeitpunkt bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, im Wege ihres Rechtsvertreters zunächst dar, dass sie mit Ablauf des 31.03.2021 aufgrund eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Der ihr durch diese vorzeitige Ruhestandsversetzung erwachsene „Pensionsschaden“ betrage monatlich € 1.381,90 (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente). Ein Betrag in Höhe von € 13.189,-- betreffend den Zeitraum von April bis November 2021 sei von ihr bereits mittels beim Bezirksgericht XXXX erhobener Mahnklage geltend gemacht worden; vom Ausgang dieses Verfahrens werde sie in weiterer Folge berichten.
- Mit als „Folgeantrag“ bezeichnetem Schreiben vom 19.11.2021 legte die Beschwerdeführerin, eine zu diesem Zeitpunkt bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, im Wege ihres Rechtsvertreters zunächst dar, dass sie mit Ablauf des 31.03.2021 aufgrund eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Der ihr durch diese vorzeitige Ruhestandsversetzung erwachsene „Pensionsschaden“ betrage monatlich € 1.381,90 (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente). Ein Betrag in Höhe von € 13.189,-- betreffend den Zeitraum von April bis November 2021 sei von ihr bereits mittels beim Bezirksgericht römisch 40 erhobener Mahnklage geltend gemacht worden; vom Ausgang dieses Verfahrens werde sie in weiterer Folge berichten.
- Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.12.2021 daraufhin mit, dass eine besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a bis 23f GehG nicht einen Pensionsschaden betreffen könne und nur ein Verdienstentgang während des aktiven Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin habe bevorschusst werden können. Ein etwaiger Pensionsschaden sei vom Sozialministerium im Rahmen des Verbrechensopfergesetzes zu berechnen, was daher nicht durch die Behörde erfolgen könne. Der von der Beschwerdeführerin erhobene „Folgeantrag“ könne daher von ihr zurückgezogen werden, andernfalls werde von der Behörde ein ablehnender Bescheid erlassen werden.
- Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.12.2021 daraufhin mit, dass eine besondere Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a bis 23 f GehG nicht einen Pensionsschaden betreffen könne und nur ein Verdienstentgang während des aktiven Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin habe bevorschusst werden können. Ein etwaiger Pensionsschaden sei vom Sozialministerium im Rahmen des Verbrechensopfergesetzes zu berechnen, was daher nicht durch die Behörde erfolgen könne. Der von der Beschwerdeführerin erhobene „Folgeantrag“ könne daher von ihr zurückgezogen werden, andernfalls werde von der Behörde ein ablehnender Bescheid erlassen werden.
- Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters aus, dass der Verdienstentgang in Höhe der Differenz vom fiktiven Aktiveinkommen (ohne Dienstunfall) und dem tatsächlich erhaltenen Ruhegenuss „entgangenes Einkommen“ darstelle und ein Anspruch darauf durch die Bestimmung des § 23b Abs. 2 GehG gesichert sei. Dass ein Verdienstentgang nur für die Zeit eines aktiven Dienstverhältnisses zu bevorschussen sei, gehe aus den §§ 23a ff. leg.cit. nicht hervor. Sollte die Behörde weiterhin der Ansicht sein, dass kein Anspruch auf Gewährung eines solchen Vorschusses für den Verdienstentgang bestehen sollte, möge sie bescheidmäßig darüber absprechen.
- Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters aus, dass der Verdienstentgang in Höhe der Differenz vom fiktiven Aktiveinkommen (ohne Dienstunfall) und dem tatsächlich erhaltenen Ruhegenuss „entgangenes Einkommen“ darstelle und ein Anspruch darauf durch die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG gesichert sei. Dass ein Verdienstentgang nur für die Zeit eines aktiven Dienstverhältnisses zu bevorschussen sei, gehe aus den Paragraphen 23 a, ff. leg.cit. nicht hervor. Sollte die Behörde weiterhin der Ansicht sein, dass kein Anspruch auf Gewährung eines solchen Vorschusses für den Verdienstentgang bestehen sollte, möge sie bescheidmäßig darüber absprechen.
- Mit Schreiben vom 28.03.2024 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.02.2024 vor (wonach die XXXX als Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin als Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz in bestimmter Höhe für den ihr durch ihre – aufgrund des o.a. Dienstunfalls vorzeitig erfolgte – Ruhestandsversetzung entgangenen Verdienst verpflichtet worden sei). Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr mit diesem Urteil entsprechend der Sanierungsquote im Insolvenzverfahren der Beklagten 20% ihres Pensionsschadens zuerkannt worden sei. Vor diesem Hintergrund beantrage die Beschwerdeführerin nunmehr die Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für ihren Verdienstentgang in Höhe von insgesamt € 37.984,32.
- Mit Schreiben vom 28.03.2024 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.02.2024 vor (wonach die römisch 40 als Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin als Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz in bestimmter Höhe für den ihr durch ihre – aufgrund des o.a. Dienstunfalls vorzeitig erfolgte – Ruhestandsversetzung entgangenen Verdienst verpflichtet worden sei). Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr mit diesem Urteil entsprechend der Sanierungsquote im Insolvenzverfahren der Beklagten 20% ihres Pensionsschadens zuerkannt worden sei. Vor diesem Hintergrund beantrage die Beschwerdeführerin nunmehr die Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für ihren Verdienstentgang in Höhe von insgesamt € 37.984,
- Mit Schreiben vom 31.05.2024 wiederholte die Behörde ihre bereits im Schreiben vom 13.12.2021 dargelegten Ausführungen.
- Die Beschwerdeführerin hielt dazu mit Schreiben vom 06.06.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters fest, dass die Differenz zwischen dem fiktiven Verdienstentgang und dem tatsächlich erhaltenen Ruhegenuss einen wirtschaftlichen Schaden darstelle, der allein durch den Dienstunfall verursacht worden sei. Dieser Schaden stelle daher einen Verdienstentgang dar, der nach den Bestimmungen der §§ 23a ff. GehG zu bevorschussen sei. Der Bund habe ohnehin die Möglichkeit, sich mittels Legalzession beim Täter zu regressieren.
- Die Beschwerdeführerin hielt dazu mit Schreiben vom 06.06.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters fest, dass die Differenz zwischen dem fiktiven Verdienstentgang und dem tatsächlich erhaltenen Ruhegenuss einen wirtschaftlichen Schaden darstelle, der allein durch den Dienstunfall verursacht worden sei. Dieser Schaden stelle daher einen Verdienstentgang dar, der nach den Bestimmungen der Paragraphen 23 a, ff. GehG zu bevorschussen sei. Der Bund habe ohnehin die Möglichkeit, sich mittels Legalzession beim Täter zu regressieren.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente) in Höhe von € 13.189,--, mit Schreiben vom 28.03.2024 erhöht auf € 37.984,32, aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 26.02.2017 gemäß §§ 23a ff. GehG ab.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente) in Höhe von € 13.189,--, mit Schreiben vom 28.03.2024 erhöht auf € 37.984,32, aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 26.02.2017 gemäß Paragraphen 23 a, ff. GehG ab. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin am 26.07.2017 (gemeint wohl: 26.02.2017) im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu einer Asylunterkunft beordert worden sei, wo mehrere Asylwerber miteinander gestritten hätten. Zur Deeskalation der Situation und zum Erheben der Gründe für die vorgelegenen Meinungsverschiedenheiten habe die Beschwerdeführerin eine räumliche Trennung der Streitparteien veranlasst. Dafür habe die Beschwerdeführerin die Mitglieder einer Streitpartei in einen zur Asylunterkunft gehörenden Hof geführt, der durch ein Metalltor von einer Straße getrennt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dieses Metalltor schließen wollen und dafür mit ihrer linken Hand den Griff seines Tores erfasst. Unmittelbar nach dem Schließen des Tores sei es gekippt und habe die Beschwerdeführerin seitlich auf der linken Körperhälfte (konkret am Kopf und an der Schulter) getroffen. In der Folge sei das Tor dann auf der linken Körperhälfte der Beschwerdeführerin weiter nach unten gerutscht und habe sie zudem am linken Unterschenkel und im Knöchelbereich getroffen. Aufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Krankenstände seien der Beschwerdeführerin von der Behörde in der Folge insgesamt sieben Mal Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld und Verdienstentgang gemäß § 9 WHG und §§ 23a ff. GehG zuerkannt und ausbezahlt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin von der BVAEB mit Bescheid vom 21.04.2020 aufgrund dieses Unfalls ab 03.03.2019 eine Dauerrente zuerkannt worden. Mit Ablauf des 31.03.2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von dauernder Exekutivdienstunfähigkeit schließlich in den Ruhestand versetzt worden. Aufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Krankenstände seien der Beschwerdeführerin von der Behörde in der Folge insgesamt sieben Mal Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld und Verdienstentgang gemäß Paragraph 9, WHG und Paragraphen 23 a, ff. GehG zuerkannt und ausbezahlt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin von der BVAEB mit Bescheid vom 21.04.2020 aufgrund dieses Unfalls ab 03.03.2019 eine Dauerrente zuerkannt worden. Mit Ablauf des 31.03.2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von dauernder Exekutivdienstunfähigkeit schließlich in den Ruhestand versetzt worden. Da, wie in den an die Beschwerdeführerin ergangenen Schreiben dargelegt, eine Zuerkennung von Vorschüssen zur besonderen Hilfeleistung nur für den Zeitraum des Vorliegens eines aktiven Dienstverhältnisses erfolgen könne, sei der gegenständliche Antrag abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie erneut aus, den hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 23a ff. GehG sei nicht zu entnehmen, dass ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung ausschließlich für Zeiträume eines aktiven Dienstverhältnisses zu gewähren sei. § 23b Abs. 2 leg.cit. sehe vielmehr vor, dass ein Vorschuss nach § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit. für jenes Einkommen zu leisten sei, das der Beamtin / dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen sei oder künftig entgehe. Vom Gesetzgeber sei bewusst der Begriff des „Einkommens“ gewählt worden, was sowohl den „Bezug“ während der aktiven Dienstzeit, als auch den „Ruhegenuss“ für die Zeit nach einer Versetzung in den Ruhestand umfasse. Auch aus der in dieser Bestimmung erfolgten Festlegung der Wortfolge „[…] Einkommen, das […] künftig entgeht“ gehe eindeutig hervor, dass davon auch der Pensionsschaden mitumfasst sei; eine andere Auslegung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin sinnwidrig, weil nur der (spätere) Ruhegenuss ein „Einkommen“ darstellen könne, das künftig entgehen könne. Dazu sei auch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch ohnedies mit dem 27-fachen Differenzbetrag begrenzt sei und die Zuerkennung somit gesetzlichen Schranken unterliege. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würde es auch jeglicher Logik widersprechen, den Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nur dann zuzuerkennen, wenn sich die Beamtin / der Beamte noch im aktiven Dienststand befinde, weil es z.B. bei schweren Verletzungen, die bereits kurz nach einem Unfall zur Ruhestandsversetzung führen würden, zu einer Benachteiligung solcher Beamtinnen und Beamten kommen würde. Im Ergebnis sei vom Einkommen des § 23b Abs. 2 leg.cit. somit nicht nur der Verdienstentgang während des aktiven Dienstverhältnisses, sondern auch der Einkommensverlust umfasst, welcher der Beamtin / dem Beamten durch die Ruhestandsversetzung aus Anlass eines Dienstunfalls entstehe.Darin führte sie erneut aus, den hier anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 23 a, ff. GehG sei nicht zu entnehmen, dass ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung ausschließlich für Zeiträume eines aktiven Dienstverhältnisses zu gewähren sei. Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. sehe vielmehr vor, dass ein Vorschuss nach Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. für jenes Einkommen zu leisten sei, das der Beamtin / dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen sei oder künftig entgehe. Vom Gesetzgeber sei bewusst der Begriff des „Einkommens“ gewählt worden, was sowohl den „Bezug“ während der aktiven Dienstzeit, als auch den „Ruhegenuss“ für die Zeit nach einer Versetzung in den Ruhestand umfasse. Auch aus der in dieser Bestimmung erfolgten Festlegung der Wortfolge „[…] Einkommen, das […] künftig entgeht“ gehe eindeutig hervor, dass davon auch der Pensionsschaden mitumfasst sei; eine andere Auslegung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin sinnwidrig, weil nur der (spätere) Ruhegenuss ein „Einkommen“ darstellen könne, das künftig entgehen könne. Dazu sei auch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch ohnedies mit dem 27-fachen Differenzbetrag begrenzt sei und die Zuerkennung somit gesetzlichen Schranken unterliege. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würde es auch jeglicher Logik widersprechen, den Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nur dann zuzuerkennen, wenn sich die Beamtin / der Beamte noch im aktiven Dienststand befinde, weil es z.B. bei schweren Verletzungen, die bereits kurz nach einem Unfall zur Ruhestandsversetzung führen würden, zu einer Benachteiligung solcher Beamtinnen und Beamten kommen würde. Im Ergebnis sei vom Einkommen des Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. somit nicht nur der Verdienstentgang während des aktiven Dienstverhältnisses, sondern auch der Einkommensverlust umfasst, welcher der Beamtin / dem Beamten durch die Ruhestandsversetzung aus Anlass eines Dienstunfalls entstehe.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 13.08.2024 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 18.03.2026, eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 22.03.2026 vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2026, eingelangt am selben Tag, wurde das Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer mit Ablauf des 31.03.2021 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgten Ruhestandsversetzung der Polizeiinspektion XXXX als Exekutivbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen.Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer mit Ablauf des 31.03.2021 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgten Ruhestandsversetzung der Polizeiinspektion römisch 40 als Exekutivbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen. Sie begab sich am 26.02.2017 gemeinsam mit Kollegen zu zwei in XXXX gelegenen Liegenschaften, auf welchen sich eine Asylunterkunft befand (Mieterin der Liegenschaft: XXXX ), um im Zuge einer Amtshandlung einen Streit verschiedener Gruppen dort wohnhafter Asylwerber zu schlichten. Zur Trennung der streitenden Gruppen führte die Beschwerdeführerin eine der Gruppen dort in einen durch ein Metalltor räumlich abgetrennten Hof. Dieses Metalltor befand sich in einem schlechten Zustand, weshalb es beim – ohne Zutun oder Einwirkung einer anderen Person erfolgten – Schließen durch die Beschwerdeführerin auf ihre linke Körperhälfte (konkret auf ihren Kopf und auf ihre linke Schulter und in der Folge auch auf ihr linkes Sprunggelenk und ihren linken Fuß) fiel / rutschte. Die Beschwerdeführerin erlitt dabei eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung, eine Blutunterlaufung und Hautabschürfungen am linken Unterschenkel sowie eine Prellung und eine Teilverrenkung des linken Sprunggelenks, die mit einem teilweisen Einriss der straffen Bandverbindung zwischen Schien- und Wadenbein und im Bereich des äußeren Sprunggelenkes und mit knöchernen Läsionen des Außenknöchels in Form von Trabekelbrüchen einhergingen. Sie begab sich am 26.02.2017 gemeinsam mit Kollegen zu zwei in römisch 40 gelegenen Liegenschaften, auf welchen sich eine Asylunterkunft befand (Mieterin der Liegenschaft: römisch 40 ), um im Zuge einer Amtshandlung einen Streit verschiedener Gruppen dort wohnhafter Asylwerber zu schlichten. Zur Trennung der streitenden Gruppen führte die Beschwerdeführerin eine der Gruppen dort in einen durch ein Metalltor räumlich abgetrennten Hof. Dieses Metalltor befand sich in einem schlechten Zustand, weshalb es beim – ohne Zutun oder Einwirkung einer anderen Person erfolgten – Schließen durch die Beschwerdeführerin auf ihre linke Körperhälfte (konkret auf ihren Kopf und auf ihre linke Schulter und in der Folge auch auf ihr linkes Sprunggelenk und ihren linken Fuß) fiel / rutschte. Die Beschwerdeführerin erlitt dabei eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung, eine Blutunterlaufung und Hautabschürfungen am linken Unterschenkel sowie eine Prellung und eine Teilverrenkung des linken Sprunggelenks, die mit einem teilweisen Einriss der straffen Bandverbindung zwischen Schien- und Wadenbein und im Bereich des äußeren Sprunggelenkes und mit knöchernen Läsionen des Außenknöchels in Form von Trabekelbrüchen einhergingen. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt und wurde der Beschwerdeführerin von der BVAEB aus diesem Grund ab 03.03.2019 eine Dauerrente zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurden von der Behörde aufgrund der bei diesem Dienstunfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Krankenstände für Zeiträume bis zur ihrer Ruhestandsversetzung mehrfach Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld und Verdienstentgang gemäß § 9 WHG und §§ 23a und 23b GehG zuerkannt.Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt und wurde der Beschwerdeführerin von der BVAEB aus diesem Grund ab 03.03.2019 eine Dauerrente zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurden von der Behörde aufgrund der bei diesem Dienstunfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Krankenstände für Zeiträume bis zur ihrer Ruhestandsversetzung mehrfach Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld und Verdienstentgang gemäß Paragraph 9, WHG und Paragraphen 23 a und 23 b GehG zuerkannt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2018 wurde die XXXX als Mieterin der beiden Liegenschaften, auf welchen sich die angeführte Asylunterkunft befand, zur Zahlung von Schmerzengeld und Verdienstentgang an die Beschwerdeführerin verpflichtet und festgestellt, dass die XXXX für sämtliche künftige Ansprüche aus dem Vorfall vom 26.02.2017 zu haften habe. Zuletzt sprach das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 21.02.2024 der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 9.496,08 zzgl. 4% Zinsen als Differenz zwischen dem fiktiven Aktivbezug (ohne Dienstunfall) als Exekutivbeamtin und dem tatsächlich von ihr erhaltenen Ruhegenuss einschließlich Versehrtenrente für den Zeitraum von November 2021 bis Oktober 2023 zu.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.05.2018 wurde die römisch 40 als Mieterin der beiden Liegenschaften, auf welchen sich die angeführte Asylunterkunft befand, zur Zahlung von Schmerzengeld und Verdienstentgang an die Beschwerdeführerin verpflichtet und festgestellt, dass die römisch 40 für sämtliche künftige Ansprüche aus dem Vorfall vom 26.02.2017 zu haften habe. Zuletzt sprach das Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom 21.02.2024 der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 9.496,08 zzgl. 4% Zinsen als Differenz zwischen dem fiktiven Aktivbezug (ohne Dienstunfall) als Exekutivbeamtin und dem tatsächlich von ihr erhaltenen Ruhegenuss einschließlich Versehrtenrente für den Zeitraum von November 2021 bis Oktober 2023 zu.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Bericht der Behörde vom 27.02.2017 an die Staatsanwaltschaft XXXX samt Lichtbildern betreffend den Vorfall vom 26.02.2017, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Urteile des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2018 und 21.02.2024).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Bericht der Behörde vom 27.02.2017 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 samt Lichtbildern betreffend den Vorfall vom 26.02.2017, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Urteile des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.05.2018 und 21.02.2024).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
- Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und
- Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war, b) unbekannt oder flüchtig ist, c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a)Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(2a)Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über. […] § 175.
(1)–
(114)[…]Paragraph 175,
(1)–
(114)[…]
(115)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:
(115)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, treten in Kraft: 1. – 4. […] 5. § 23b mit 1. Jänner 2026; § 23b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist;5. Paragraph 23 b, mit 1. Jänner 2026; Paragraph 23 b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist; 6. […]“ 3.1.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87/2002, führen zu mittlerweile außer Kraft getretenen Bestimmung des § 83c GehG Folgendes aus (AB 1079 BlgNR 21. GP, 13):3.1.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, führen zu mittlerweile außer Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG Folgendes aus Ausschussbericht 1079 BlgNR 21. GP, 13): „Zu § 83c: § 9 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, sieht als besondere Hilfeleistung für Wachebedienstete (Beamte des Exekutivdienstes und im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete), denen in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten eine Körperverletzung mit der Folge einer länger dauernden Erwerbsunfähigkeit zugefügt wurde, ua. die Vorschussleistung des gerichtlich zuerkannten Schmerzensgeldes durch den Bund vor (wenn dieses zB beim Täter nicht einbringlich ist). Eine Vorschussleistung durch den Bund hingegen entfällt – bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des § 4 WHG (Körperverletzung, Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge dieses in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten erlittenen Dienst- oder Arbeitsunfalls, Minderung der Erwerbsfähigkeit) – wenn der Täter des Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, weil in diesem Fall das gerichtliche Verfahren bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen ist und damit auch ein Abspruch über ein allfälliges Schmerzensgeld nicht möglich ist. Um nun auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter), einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können, ermächtigt diese Bestimmung die Dienstbehörden der Exekutivressorts zur Gewährung von Geldaushilfen bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung aus diesem Anlass.“„Zu Paragraph 83 c, :, Paragraph 9, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, sieht als besondere Hilfeleistung für Wachebedienstete (Beamte des Exekutivdienstes und im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete), denen in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten eine Körperverletzung mit der Folge einer länger dauernden Erwerbsunfähigkeit zugefügt wurde, ua. die Vorschussleistung des gerichtlich zuerkannten Schmerzensgeldes durch den Bund vor (wenn dieses zB beim Täter nicht einbringlich ist). Eine Vorschussleistung durch den Bund hingegen entfällt – bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 4, WHG (Körperverletzung, Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge dieses in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten erlittenen Dienst- oder Arbeitsunfalls, Minderung der Erwerbsfähigkeit) – wenn der Täter des Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, weil in diesem Fall das gerichtliche Verfahren bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen ist und damit auch ein Abspruch über ein allfälliges Schmerzensgeld nicht möglich ist. Um nun auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter), einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können, ermächtigt diese Bestimmung die Dienstbehörden der Exekutivressorts zur Gewährung von Geldaushilfen bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung aus diesem Anlass.“ Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, halten zu den §§ 23a und 23b GehG Folgendes fest (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, halten zu den Paragraphen 23 a und 23 b GehG Folgendes fest Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.): „Zu § 23a GehG, zu dem den § 25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG: „Zu Paragraph 23 a, GehG, zu dem den Paragraph 25 a, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu Paragraph 25 a, VBG: Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 DSGVO, vor allem von Gesundheitsdaten, wird insbesondere auf Artikel 9 Abs. 2 lit. b gestützt. Zu § 23b GehG: Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz eins, DSGVO, vor allem von Gesundheitsdaten, wird insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Litera b, gestützt. Zu Paragraph 23 b, GehG: Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c. Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339 aus 2015,, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c, Die Höhe des Vorschusses gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit dem 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 gedeckelt. Die Höhe des Vorschusses gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit dem 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, gedeckelt. Im Fall des Abs. 4 wird die Zahlung von Schmerzengeld mit dem fünffachen Referenzbetrag gedeckelt, da die Höhe des Schmerzengeldes nicht gerichtlich festgestellt werden kann, sondern lediglich der Bestand der geltend gemachten Ansprüche - etwa durch ein von der Dienstbehörde beauftragtes ärztliches Gutachten - geprüft wurde. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Im Fall des Absatz 4, wird die Zahlung von Schmerzengeld mit dem fünffachen Referenzbetrag gedeckelt, da die Höhe des Schmerzengeldes nicht gerichtlich festgestellt werden kann, sondern lediglich der Bestand der geltend gemachten Ansprüche - etwa durch ein von der Dienstbehörde beauftragtes ärztliches Gutachten - geprüft wurde. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Zur Vermeidung von Mehrfachleistungen erfolgt in Abs. 5 die Klarstellung, dass eine vorläufige Leistung des Bundes erst dann erfolgt, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (B KUVG, ASVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind. Zur Vermeidung von Mehrfachleistungen erfolgt in Absatz 5, die Klarstellung, dass eine vorläufige Leistung des Bundes erst dann erfolgt, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (B KUVG, ASVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind. Die Legalzession entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 10 WHG. Die Legalzession entspricht dem Wortlaut des bisherigen Paragraph 10, WHG. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 DSGVO, vor allem von Gesundheitsdaten, wird insbesondere auf Artikel 9 Abs. 2 lit. b gestützt.“Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz eins, DSGVO, vor allem von Gesundheitsdaten, wird insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Litera b, gestützt.“ Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, führen zu § 23b GehG Folgendes aus (AB 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.):Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, führen zu Paragraph 23 b, GehG Folgendes aus Ausschussbericht 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.): „Zu § 23b GehG: „Zu Paragraph 23 b, GehG: Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen und den Anwendungsbereich der besonderen Hilfeleistung des Bundes zu erweitern. Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens (vgl. die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025, ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens vergleiche die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025, ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (§ 23a) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis
- d)liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz eins, wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (Paragraph 23 a,) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis
- d)liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt. Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des § 23b Abs. 4. Während Abs. 4 weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Z 3 die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert. Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des Paragraph 23 b, Absatz 4, Während Absatz 4, weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Ziffer 3, die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert. Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in § 23b Abs. 6 ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar – etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland –, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung. Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in Paragraph 23 b, Absatz 6, ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar – etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland –, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung. Die Neufassung des § 23b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden (vgl. etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“Die Neufassung des Paragraph 23 b, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden vergleiche etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“ 3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus, dass der Gesetzgeber (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) eine ‚Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992‘ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung ‚allgemeiner‘ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen ‚Einstiegsvoraussetzungen‘ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b leg.cit. der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen ‚näheren‘ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, aus dem Wortlaut der §§ 23a und 23b GehG folge, dass der in § 23b leg.cit. genannte ‚Vorschuss‘ der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten ‚vorläufigen Übernahme von Ansprüchen‘ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge ‚als besondere Hilfeleistung‘ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 leg.cit.) zu erbringen ist (vgl. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). 3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG daraus, dass der Gesetzgeber Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) eine ‚Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992‘ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der Paragraphen 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung ‚allgemeiner‘ Voraussetzungen in Paragraph 23 a, GehG den vormals in Paragraph 4, WHG getroffenen ‚Einstiegsvoraussetzungen‘ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des Paragraph 23 b, leg.cit. der Festlegung der in Paragraph 9, WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen ‚näheren‘ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, aus dem Wortlaut der Paragraphen 23 a und 23 b GehG folge, dass der in Paragraph 23 b, leg.cit. genannte ‚Vorschuss‘ der in Paragraph 23 a, leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten ‚vorläufigen Übernahme von Ansprüchen‘ entspricht vergleiche dazu die Wortfolge ‚als besondere Hilfeleistung‘ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in Paragraph 23 b, leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, leg.cit. normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, leg.cit.) zu erbringen ist vergleiche VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Die §§ 23a und 23b GehG sehen nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vor. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses ist gemäß § 23b GehG, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall iSd § 23a Z 1 leg.cit. an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Z 1 leg.cit.) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Z 2 leg.cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 leg.cit. jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in den genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch der Beamtin oder des Beamten von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag. Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (§ 23b Abs. 6 leg.cit.). Gemäß § 23b Abs. 2 leg.cit. ist ein Vorschuss auch betreffend jenes Einkommen, das die Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsentschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten (s. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009, mwN).Die Paragraphen 23 a und 23 b GehG sehen nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vor. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses ist gemäß Paragraph 23 b, GehG, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall iSd Paragraph 23 a, Ziffer eins, leg.cit. an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Ziffer eins, leg.cit.) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Ziffer 2, leg.cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, leg.cit. jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in den genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch der Beamtin oder des Beamten von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag. Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (Paragraph 23 b, Absatz 6, leg.cit.). Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. ist ein Vorschuss auch betreffend jenes Einkommen, das die Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsentschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten (s. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009, mwN). 3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.1. Nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 23a Z 1 und 2 GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn die Beamtin / der Beamte infolge eines Dienstunfalls iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung erlitten hat; § 23a Z 3 GehG fordert als weitere allgemeine Voraussetzung zudem, dass der Beamtin / dem Beamten entweder Heilungskosten erwachsen sind oder ihre / seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Die besonderen Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 leg.cit. legen für die Zuerkennung einer solchen besonderen Hilfeleistung fest, dass sich die Beamtin / der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Abs. 1 leg.cit. an einem Strafverfahren beteiligt haben muss, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin / des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen die Täterin / den Täter abgeschlossen wird (§ 23b Abs. 1 Z 1 leg.cit.), oder dass solche Ersatzansprüche der Beamtin / dem Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden (§ 23b Abs. 1 Z 2 leg.cit.). Daraus ist für das vorliegende Verfahren abzuleiten, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung / Gesundheitsschädigung und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zehn Kalendertage (§ 23a Z 1 bis 3 leg.cit.) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23b leg.cit. ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für einen Verdienstentgang besteht.3.2.1. Nach den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 23 a, Ziffer eins und 2 GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn die Beamtin / der Beamte infolge eines Dienstunfalls iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung erlitten hat; Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG fordert als weitere allgemeine Voraussetzung zudem, dass der Beamtin / dem Beamten entweder Heilungskosten erwachsen sind oder ihre / seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit. legen für die Zuerkennung einer solchen besonderen Hilfeleistung fest, dass sich die Beamtin / der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Absatz eins, leg.cit. an einem Strafverfahren beteiligt haben muss, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin / des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen die Täterin / den Täter abgeschlossen wird (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.), oder dass solche Ersatzansprüche der Beamtin / dem Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.). Daraus ist für das vorliegende Verfahren abzuleiten, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung / Gesundheitsschädigung und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zehn Kalendertage (Paragraph 23 a, Ziffer eins bis 3 leg.cit.) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23 b, leg.cit. ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für einen Verdienstentgang besteht. 3.2.2. Zunächst ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den – mit der Dienstrechts-Novelle 2018 aufgehobenen und in der Folge im § 23b GehG in seiner ersten Fassung gleichlautend übernommenen – Bestimmungen des § 9 WHG und des § 83c GehG hinzuweisen, wonach diese Bestimmungen auf „GEGEN DEN TÄTER“ (Hervorhebung im Original) gerichtete Ersatzansprüche abstellen (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Aus den §§ 23a und 23b GehG geht für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) und zur Dienstrechts-Novelle 2002 (AB 1079 BIgNR 21. GP, 13) (s. oben unter Pkt. II.3.1.2.) sowie mit der unter Pkt. II.3.1.3. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass für die Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung ein Fremdverschulden einer Täterin / eines Täters erforderlich ist, womit für das Bestehen eines Anspruchs die Körperverletzung / Gesundheitsschädigung einer Beamtin / einem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein muss. Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2025 (AB 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.) in § 23b Abs. 1 Z 3 GehG zwar u.a. die Übernahme von Ansprüchen durch den Bund auch bei nicht schuldhaftem Verhalten der Schadensverursacherin / des Schadensverursachers oder der / des Dritten gesetzlich festgelegt wurde (konkret bei Vorliegen einer / eines zurechnungsunfähigen und somit nicht schuldhaft handelnden Schadensverursacherin / Schadensverursachers [lit. a)] und bei mangels Verschuldens einer / eines Dritten nicht bestehenden Ersatzansprüchen gegen diese(
- n)Dritte(
- n)[lit. d)]); dies ändert jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts an der für die Zuerkennung eines solchen Anspruchs auch in diesen Fällen bestehenden Voraussetzung des Vorliegens einer Schadensverursacherin / eines Schadensverursachers oder einer / eines Dritten und somit einer notwendigen Fremdeinwirkung durch eine andere Person.3.2.2. Zunächst ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den – mit der Dienstrechts-Novelle 2018 aufgehobenen und in der Folge im Paragraph 23 b, GehG in seiner ersten Fassung gleichlautend übernommenen – Bestimmungen des Paragraph 9, WHG und des Paragraph 83 c, GehG hinzuweisen, wonach diese Bestimmungen auf „GEGEN DEN TÄTER“ (Hervorhebung im Original) gerichtete Ersatzansprüche abstellen vergleiche VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Aus den Paragraphen 23 a und 23 b GehG geht für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) und zur Dienstrechts-Novelle 2002 Ausschussbericht 1079 BIgNR 21. GP, 13) (s. oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.2.) sowie mit der unter Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass für die Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung ein Fremdverschulden einer Täterin / eines Täters erforderlich ist, womit für das Bestehen eines Anspruchs die Körperverletzung / Gesundheitsschädigung einer Beamtin / einem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein muss. Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2025 Ausschussbericht 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.) in Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, GehG zwar u.a. die Übernahme von Ansprüchen durch den Bund auch bei nicht schuldhaftem Verhalten der Schadensverursacherin / des Schadensverursachers oder der / des Dritten gesetzlich festgelegt wurde (konkret bei Vorliegen einer / eines zurechnungsunfähigen und somit nicht schuldhaft handelnden Schadensverursacherin / Schadensverursachers [lit. a)] und bei mangels Verschuldens einer / eines Dritten nicht bestehenden Ersatzansprüchen gegen diese(
- n)Dritte(
- n)[lit. d)]); dies ändert jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts an der für die Zuerkennung eines solchen Anspruchs auch in diesen Fällen bestehenden Voraussetzung des Vorliegens einer Schadensverursacherin / eines Schadensverursachers oder einer / eines Dritten und somit einer notwendigen Fremdeinwirkung durch eine andere Person. Die Beschwerdeführerin erlitt bei dem im Zuge einer Amtshandlung erfolgten Dienstunfall am 26.02.2017 ohne unmittelbare Fremdeinwirkung durch eine Täterin / einen Täter, eine Schadensverursacherin / einen Schadensverursacher oder eine / einen Dritten durch das Umfallen / Rutschen eines mangelhaft befestigten Metalltores Körperverletzungen (s. hierzu näher oben unter Pkt. II.1.), weshalb ihr nach den soeben getroffenen Ausführungen der von ihr begehrte Anspruch auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente) nach den §§ 23a und 23b GehG schon aus diesem Grund nicht zusteht. Die in den von der Beschwerdeführerin angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren beklagte Partei (die XXXX als Mieterin der Liegenschaften, auf welchen sich die Asylunterkunft befand) ist als juristische Person zwar für die mangelhafte Instandhaltung des dortigen Metalltores zivilrechtlich verantwortlich (s. die oben unter Pkt. II.1. angeführten zivilgerichtlichen Urteile), sie ist jedoch im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen keine Täterin / Schadensverursacherin / Dritte iSd §§ 23a und 23b leg.cit. Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung ist gemäß § 23b Abs. 1 leg.cit. nämlich, dass sich die Beamtin / der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Abs. 1 leg.cit. an einem Strafverfahren beteiligt hat, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin / des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen die Täterin / den Täter abgeschlossen wird (§ 23b Abs. 1 Z 1 leg.cit.) oder dass solche Ersatzansprüche (also nur jene, die auch bei Beteiligung an einem Strafverfahren zugesprochen hätten werden können) der Beamtin / dem Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden (§ 23b Abs. 1 Z 2 leg.cit.). Allein die Haftung einer juristischen Person für Schäden nach zivilrechtlichen Maßstäben reicht daher nicht aus, um einen Anspruch auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b leg.cit. zu begründen. Die Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung nach § 23b Abs. 4 leg.cit. scheidet im gegenständlichen Verfahren schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß § 23b Abs. 2 leg.cit. nicht unzulässig ist, nicht nicht erfolgen konnte und nicht ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche (z.B. in Form einer lediglich rechtskräftigen Mahnklage) erfolgt ist (s. dazu die unter Pkt. II.3.1.3. wiedergegebene Judikatur).Die Beschwerdeführerin erlitt bei dem im Zuge einer Amtshandlung erfolgten Dienstunfall am 26.02.2017 ohne unmittelbare Fremdeinwirkung durch eine Täterin / einen Täter, eine Schadensverursacherin / einen Schadensverursacher oder eine / einen Dritten durch das Umfallen / Rutschen eines mangelhaft befestigten Metalltores Körperverletzungen (s. hierzu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.), weshalb ihr nach den soeben getroffenen Ausführungen der von ihr begehrte Anspruch auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente) nach den Paragraphen 23 a und 23 b GehG schon aus diesem Grund nicht zusteht. Die in den von der Beschwerdeführerin angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren beklagte Partei (die römisch 40 als Mieterin der Liegenschaften, auf welchen sich die Asylunterkunft befand) ist als juristische Person zwar für die mangelhafte Instandhaltung des dortigen Metalltores zivilrechtlich verantwortlich (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten zivilgerichtlichen Urteile), sie ist jedoch im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen keine Täterin / Schadensverursacherin / Dritte iSd Paragraphen 23 a und 23 b leg.cit. Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit. nämlich, dass sich die Beamtin / der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Absatz eins, leg.cit. an einem Strafverfahren beteiligt hat, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin / des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen die Täterin / den Täter abgeschlossen wird (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.) oder dass solche Ersatzansprüche (also nur jene, die auch bei Beteiligung an einem Strafverfahren zugesprochen hätten werden können) der Beamtin / dem Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.). Allein die Haftung einer juristischen Person für Schäden nach zivilrechtlichen Maßstäben reicht daher nicht aus, um einen Anspruch auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a und 23 b leg.cit. zu begründen. Die Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung nach Paragraph 23 b, Absatz 4, leg.cit. scheidet im gegenständlichen Verfahren schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. nicht unzulässig ist, nicht nicht erfolgen konnte und nicht ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche (z.B. in Form einer lediglich rechtskräftigen Mahnklage) erfolgt ist (s. dazu die unter Pkt. römisch zwei.3.1.3. wiedergegebene Judikatur). 3.2.3. Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente) in Höhe von insgesamt € 37.984,32, aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 26.02.2017 gemäß §§ 23a und 23b GehG abweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Beschwerdeführerin ein „Einkommen“ iSd § 23b Abs. 2 leg.cit., das ihr wegen der vorzeitigen Ruhestandversetzung aufgrund der erlittenen Körperverletzung „künftig entgeht“, zu ersetzen wäre. 3.2.3. Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang (Differenz des fiktiven Aktiveinkommens abzüglich der Nettopension und der Versehrtenrente) in Höhe von insgesamt € 37.984,32, aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 26.02.2017 gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG abweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Beschwerdeführerin ein „Einkommen“ iSd Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit., das ihr wegen der vorzeitigen Ruhestandversetzung aufgrund der erlittenen Körperverletzung „künftig entgeht“, zu ersetzen wäre. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2297465.1.00