← Österreich

{'item': 'W256 2319323-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW256 2319323-1 Spruch, W256 2319323-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. In der Folge wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe keine weiteren Fluchtgründe. Am
  2. Jänner 2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er habe Homs verlassen, weil die Stadt zerstört worden sei. Er habe auch Angst gehabt, zum Militär eingezogen zu werden. Es habe Entführungen gegeben und die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Die neue Gruppierung sei sehr strenggläubig und er habe Angst vor Zwangsrekrutierung. Er könnte in Syrien auch keine Ausbildung machen. Am
  3. Juni 2025 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem BFA, bei der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ergänzend angab, es gebe keine Zukunft in Syrien, die Infrastruktur sei „ganz unten“, es gebe auch keine Sicherheit, weil es verminte Orte bzw. nach wie vor Kämpfe gebe. Wenn er mit einer Freundin draußen wäre, würde man ihn festnehmen und foltern. Er sei Ende 2021 einmal vom Militär nahe der türkischen Grenze angehalten und für einen Monat festgehalten worden. Es gebe auch keine Arbeitsmöglichkeiten für ihn in Syrien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen ihn

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V).

Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen ihn

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass derzeit keine Wehrpflicht in Syrien bestehe und der Beschwerdeführer sicher und gefahrlos nach Damaskus Stadt zurückkehren könnte, zumal sich dort auch seine Eltern und Verwandten aufhielten. Er könnte dort seine existentiellen Bedürfnisse befriedigen, ohne in eine aussichtslose Lage zu geraten. Seine in Deutschland und Holland aufhältigen Geschwister könnten auch ihn unterstützen. Die behauptete Entführung sei nicht glaubhaft. Eine besondere Integration in Österreich liege nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass gerade die Stadt Homs nach den aktuellen Berichten von anhaltenden Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet sei und es zu zahlreichen Gewalttaten komme. Auch die israelischen Luftschläge würden das Sicherheitsrisiko erhöhen. Die Versorgungslage in Homs sei ebenfalls problematisch. Der Beschwerdeführer könnte auch nicht nach Damaskus zurückkehren, weil ein Fußfassen sowie ein Leben ohne unzumutbare Härten dort nicht realistisch sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt:

  1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 8.5.2025, Version 12
  2. EUAA Country Focus vom März 2025
  3. EUAA Country Focus vom Juli 2025
  4. EUAA-Bericht „Major Human Rights“ vom 1.10.2025
  5. EUAA Country Guidance vom Dezember 2025
  6. „Country of Origin Information“ des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2025 Ergänzend wurde den Parteien mit Schreiben vom
  7. März 2026 das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  8. Februar 2026 (Version 13) übermittelt. Am
  9. März 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familienangehörigen vor ca. drei Monaten in den Libanon gezogen seien und er derzeit keinen Verwandten mehr vor Ort habe. Die in Europa lebenden Geschwister hätten seinen Verwandten kein Geld mehr schicken können. Die neue syrische Regierung oder die Kurden würden den Beschwerdeführer rekrutieren. Er sei bereits 2021 einmal von Oppositionskräften angehalten worden. Auch die Kurden hätten ihn bei seiner Ausreise töten wollen. Zudem sei er nicht so streng religiös eingestellt wie die neue Regierung und könnte sein Leben in Syrien nicht frei leben. Er habe vor Ort in Damaskus keine Unterkunft und keine Chance, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In seinem Geburtsort in der Provinz Homs gebe es kriminelle Vereinigungen und Bodenminen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1 f; Niederschrift des BFA vom
  11. Jänner 2025, S. 2; Verhandlungsschrift vom
  12. März 2026, S. 4). Er wurde am XXXX in Syrien in der Provinz Homs in XXXX geboren, wuchs dort auf und erhielt eine neunjährige Schulbildung. Im Jahr 2014 zog er mit seiner Familie nach Damaskus. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende 2021/Anfang
  13. In Syrien (Damaskus) arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Vater in einer Bäckerei und machte eine dreimonatige, nicht abgeschlossene Ausbildung zum Elektriker (Niederschrift der Erstbefragung, S. 2, 3, 5; Niederschrift des BFA vom
  14. Jänner 2025, S. 2, 3; Niederschrift des BFA vom
  15. Juni 2025, S. 3; Verhandlungsschrift vom
  16. März 2026, S. 4, 5).Er wurde am römisch 40 in Syrien in der Provinz Homs in römisch 40 geboren, wuchs dort auf und erhielt eine neunjährige Schulbildung. Im Jahr 2014 zog er mit seiner Familie nach Damaskus. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende 2021/Anfang
  17. In Syrien (Damaskus) arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Vater in einer Bäckerei und machte eine dreimonatige, nicht abgeschlossene Ausbildung zum Elektriker (Niederschrift der Erstbefragung, S. 2, 3, 5; Niederschrift des BFA vom
  18. Jänner 2025, S. 2, 3; Niederschrift des BFA vom
  19. Juni 2025, S. 3; Verhandlungsschrift vom
  20. März 2026, S. 4, 5). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Das Eigentumshaus in XXXX wurde vernichtet. Ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, eine weitere Schwester lebt in Holland. Daneben hat der Beschwerdeführer an lebenden näheren Angehörigen noch seine Eltern und eine weitere Schwester (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 3; Niederschrift des BFA vom
  21. Jänner 2025, S. 3; Niederschrift des BFA vom
  22. Juni 2025, S. 2, 3, 4, 5; Verhandlungsschrift vom
  23. März 2026, S. 5, 6). Die Eltern und diese Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat zudem noch weiter entfernte Verwandte sowie Freunde in Damaskus.Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Das Eigentumshaus in römisch 40 wurde vernichtet. Ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, eine weitere Schwester lebt in Holland. Daneben hat der Beschwerdeführer an lebenden näheren Angehörigen noch seine Eltern und eine weitere Schwester (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 3; Niederschrift des BFA vom
  24. Jänner 2025, S. 3; Niederschrift des BFA vom
  25. Juni 2025, S. 2, 3, 4, 5; Verhandlungsschrift vom
  26. März 2026, S. 5, 6). Die Eltern und diese Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat zudem noch weiter entfernte Verwandte sowie Freunde in Damaskus. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich unbescholten. Der BF reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am
  27. Oktober 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist sohin seit gut drei Jahren in Österreich aufhältig. In Österreich wohnen keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer arbeitete ab
  28. Mai 2025 bei der XXXX als Abwäscher, wobei es mit
  29. Juli 2025 zu einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses kam. Auch zwischen
  30. Juli und
  31. Oktober 2024 hatte er bei dieser Firma gearbeitet. Ehrenamtliche Tätigkeiten hat er nicht ausgeübt. Eine Deutschprüfung hat er ebenfalls nicht absolviert, er besitzt nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Enge soziale Bindungen wie etwa enge Freundschaften mit in Österreich niedergelassenen Personen bestehen nicht (BFA-Akt S. 161, 353 ff; Niederschrift des BFA vom
  32. Juni 2025, S. 2; Verhandlungsschrift vom
  33. März 2026, S. 11 f).In Österreich wohnen keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer arbeitete ab
  34. Mai 2025 bei der römisch 40 als Abwäscher, wobei es mit
  35. Juli 2025 zu einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses kam. Auch zwischen
  36. Juli und
  37. Oktober 2024 hatte er bei dieser Firma gearbeitet. Ehrenamtliche Tätigkeiten hat er nicht ausgeübt. Eine Deutschprüfung hat er ebenfalls nicht absolviert, er besitzt nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Enge soziale Bindungen wie etwa enge Freundschaften mit in Österreich niedergelassenen Personen bestehen nicht (BFA-Akt S. 161, 353 ff; Niederschrift des BFA vom
  38. Juni 2025, S. 2; Verhandlungsschrift vom
  39. März 2026, S. 11 f). Damaskus Stadt steht derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen Regierung al-Scharaa (https://syria.liveuamap.com/). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Damaskus durch die aktuelle syrische Regierung zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen (etwa im Zusammenhang mit einer einmonatigen Anhaltung im Zuge seiner Ausreise aus Syrien, oder aufgrund seiner liberalen religiösen Einstellung) bestraft zu werden. Auch seitens kurdischer Milizen droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Damaskus keine Zwangsrekrutierung oder Bestrafung. Der Beschwerdeführer ist in Damaskus Stadt und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Der Beschwerdeführer kann in Damaskus Stadt (samt näherer Umgebung) grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr staatliche Rückkehrhilfe erhalten und vor Ort (zumindest vorübergehend) in der Mietwohnung seiner Eltern wohnen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in Damaskus Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben auf einfachem Niveau zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können. zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“: Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…) Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;): (LIB S. 10 f) (…) Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  40. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr
  41. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen.

der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14). Sicherheitslage (…) Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich.

einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026: (LIB S. 39 f) Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…) Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen. Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45). Damaskus Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (LIB S. 50). (…) Wehr- und Reservedienst Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (LIB S. 163 f). (…) Allgemeine Menschenrechtslage (…) Nach dem Sturz des Assad-Regimes haben kulturelle Aktivitäten einen neuen Aufschwung erlebt. Die neue Regierung hat eine tolerante Haltung gegenüber kulturellen Veranstaltungen eingenommen. Konzerte, Kunstausstellungen und Theateraufführungen wurden mit der Zusicherung und Unterstützung der neuen Regierung wieder aufgenommen. Im kulturellen Bereich wurde Zensur angewendet, beispielsweise hat das Kulturministerium übersetzte Werke ausländischer Autoren aus den Bereichen Philosophie und Politikwissenschaft redigiert und Inhalte entfernt, die den islamischen Grundsätzen widersprechen (LIB S. 213). (…) Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen "von unten", aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden von oben. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen. Dem gegenüber berichtet Etana, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat. Obwohl in den meisten Fällen nicht formell kodifiziert, deuten neue Praktiken auf eine zunehmende Einmischung in Fragen der persönlichen Freiheit hin. Die Behörden haben "Sittlichkeitsrichtlinien" für die Kleidung von Frauen im öffentlichen Raum eingeführt, darunter ein Dekret vom Juni 2025, das Burkinis an öffentlichen Stränden vorschreibt, obwohl westliche Badebekleidung in privaten Resorts weiterhin erlaubt ist. Der Alkoholkonsum ist zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet, und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit (LIB S. 215 f). (…) Bewegungsfreiheit Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (LIB S. 323 f). (…) Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt. Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt. Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar. Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken

einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung. Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten. Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (LIB S. 326 f). (…) In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LIB S. 328). (…) Grundversorgung und Wirtschaft (…) Wirtschaftliche Lage Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (LIB S. 393 ff). (…) Rückkehr (…) Rückkehrvoraussetzungen Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden. (…) Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 462 f). (…) Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (LIB S. 469 f). (…) Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (LIB S. 473). (…) Libanon Im Mai 2025 beherbergte der Libanon schätzungsweise 1,5 Millionen Syrer und war damit das Land mit der höchsten Zahl syrischer Flüchtlinge im Verhältnis zu seiner Bevölkerung. Etwa 785.000 von ihnen sind offiziell bei UNHCR registriert, obwohl UNHCR 2015 auf Druck der libanesischen Regierung die Registrierung von Flüchtlingen eingestellt hat. Syrische Flüchtlinge, die versuchen, vom Libanon aus nach Europa zu gelangen, wurden von den libanesischen und zyprischen Behörden abgefangen und zurückgeschickt, wobei viele von der libanesischen Armee gewaltsam nach Syrien zurückgebracht wurden. Am 19.2.2025 berichtete The New Arab, dass die libanesischen Behörden eine neue Richtlinie erlassen haben, die es Syrern, die aus Europa abgeschoben werden, erlaubt, auf dem Rückweg nach Syrien den Flughafen Beirut zu passieren. Das Rundschreiben, das am 17.2.2025 vom Leiter der Flughafensicherheit unterzeichnet wurde, wies die Fluggesellschaften an, den Transport von Syrern zu erleichtern, die auf irregulären Wegen nach Europa eingereist waren und vor der Weiterreise nach Syrien durch den Libanon reisen wollten. Die Abschiebungen von Syrern aus dem Libanon haben in den letzten Jahren zugenommen und werden oft ohne rechtliche Verfahren durchgeführt. Seit 2019 haben die libanesischen Behörden Syrer, die illegal in das Land eingereist sind oder sich ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung dort aufgehalten haben, abgeschoben. Viele wurden bei Razzien, an Kontrollpunkten oder bei Routinekontrollen festgenommen und ohne Rechtsbeistand oder gerichtliche Überprüfung zwangsweise nach Syrien zurückgeführt. Von 8.12.2024 bis November 2025 sind nach Schätzungen des UNHCR etwa 383.326 Syrer aus dem Libanon oder über den Libanon zurückgekehrt. Die Rückkehr erfolgt über offizielle und inoffizielle Grenzübergänge, was die Nachverfolgung erschwert (LIB S. 477). (…) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen: - Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise) - Übernahme der Heimreisekosten - Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR) Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (LIB S. 487). (…) Auszug aus dem EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 (eigene Übersetzung unter Heranziehung des Programms DeepL): Am 22. Juni verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die griechisch-orthodoxe St.-Elias-Kirche in Damaskus, bei dem mindestens 27 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt wurden. Dies war der tödlichste Anschlag auf Christen seit Jahren und der erste Selbstmordanschlag mit zahlreichen Opfern seit dem Sturz Assads. Während die Behörden zunächst den ISIL verantwortlich machten, bekannte sich am folgenden Tag die weniger bekannte Gruppe Saraya Ansar al-Sunna (SAS), die ideologisch mit dem ISIL verbunden ist und seit Februar dafür bekannt ist, religiöse Minderheiten ins Visier zu nehmen, zu dem Anschlag. Am 16. Juli 2025 führten israelische Streitkräfte Luftangriffe auf das Verteidigungsministerium am Umayyaden-Platz in Damaskus durch, einem dicht besiedelten Gebiet im Stadtzentrum, wobei drei Zivilisten getötet und 36 verletzt wurden. Ende August berichteten syrische Beamte, dass israelische Drohnenangriffe in der Nähe von Damaskus sechs Soldaten töteten, was Teil einer Welle von Angriffen war. Der tödlichste Angriff ereignete sich am 26. August, als Kampfflugzeuge eine ehemalige Basis in al-Kisweh südlich von Damaskus trafen und dabei mindestens fünf Soldaten töteten, die israelische Überwachungsgeräte demontierten. Weitere Angriffe wurden am 27. August etwa 10 km von dem Ort entfernt gemeldet, an dem Interimspräsident al-Sharaa die Internationale Messe von Damaskus besuchte. Am 3. September wurde ein Kommandeur des GSS im Damaszener Stadtteil al-Mezzeh Opfer eines Autobombenanschlags; am nächsten Tag gab es Berichte über die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes (IED) an einem geparkten Fahrzeug, bei der es keine Verletzten gab. Ein ähnlicher Sprengkörper war bereits am 16. August in al-Mezzeh explodiert. Es wird vermutet, dass ISIL oder Assad-treue Aufständische dafür verantwortlich sind, da beide Gruppen in der Gegend IED-Anschläge verübt haben. Im September gaben die syrischen Behörden die Festnahme einer Hisbollah-Zelle und die Beschlagnahmung ihrer Waffen in den Vororten von Damaskus bekannt (S. 15). Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1 665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Kämpfe, 416 als Explosionen/Ferngewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle ereignete sich in den Monaten Juli und August. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 verzeichnete ACLED die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Deir Ez-Zor

(332), Sweida
(206)und Aleppo
(187). Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Tartus
(24), Latakia
(41)und Damaskus
(41)verzeichnet (S. 19). Damaskus: 9 (Juni 2025) – 16 (Juli 2025) – 11 (August 2025) – 5 (September 2025) – 41 (insgesamt) (S. 20) In der Provinz Damaskus wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom
  1. Juni bis zum
  2. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an Tötungen von Zivilisten beteiligt waren, meist aus unbekannten Gründen. (S. 22) Während des Referenzzeitraums dieser Anfrage (Juni bis September 2025) dokumentierte SNHR 1 402 Todesfälle in ganz Syrien. Die meisten davon wurden in der Provinz Sweida (1 013) registriert und ereigneten sich im Zusammenhang mit den Gewalttaten zwischen Drusen, Beduinen und Regierungstruppen im Juli
  3. Es bleibt unklar, wie viele der 1 013 Todesopfer Zivilisten waren, da die Quelle angibt, dass diese Zahl Zivilisten, Sicherheitskräfte der Regierung und Mitglieder lokaler bewaffneter Gruppen umfasst. SNHR dokumentierte außerdem mindestens 984 Personen, darunter Zivilisten, die im Zusammenhang mit den Gewalttaten im Juli in Sweida verletzt wurden. Im Vergleich dazu dokumentierte SOHR 1 990 Personen, die bei den Gewalttaten im Juli 2025 in Sweida getötet wurden, darunter 765 drusische Zivilisten, die von den Sicherheitskräften der Übergangsregierung hingerichtet wurden, und 725 überwiegend drusische Einwohner (darunter 167 Zivilisten), die bei Zusammenstößen getötet wurden. Nach der Provinz Sweida verzeichneten die Provinzen Hama
(87)und Homs
(75)die höchste Zahl an zivilen Todesopfern, die von SNHR im Bezugszeitraum dokumentiert wurden. In der Provinz Quneitra wurden von SNHR zwischen Juni und September 2025 keine zivilen Todesopfer registriert (S. 23) Damaskus: 25 (Juni 2025) – 10 (Juli 2025) – 3 (August 2025) – 0 (September 2025) – 38 (insgesamt) (S. 24) Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 wurden im Zuständigkeitsbereich der Minenräumaktion 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln registriert, die 1 052 Opfer forderten (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auf Deir ez-Zor entfiel mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln. In den ersten Monaten des Jahres 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ein al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor. (S. 25) 2. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln sowie zum Teil aus den in dieser Hinsicht jeweils glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln. Anzuzweifeln waren hingegen die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung über den Verbleib seiner Verwandten in Syrien: Denn in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21. Jänner 2025 hatte er angegeben, seine Eltern und seine Schwester würden in einem Miethaus in Damaskus leben, wobei es finanziell „geht“ (S. 3), und der Beschwerdeführer würde sogar Unterstützung bekommen, „wenn es sein muss“ (S. 4). Ebenso sagte er in der zweiten Einvernahme vom 2. Juni 2025 aus, dass seine Eltern und seine große Schwester noch in Syrien leben würden (S. 3) und es ihnen finanziell „normal“ gehe bzw. die Familie von der Pension des Vaters lebe, wobei die Schwester verheiratet sei, zwei Kinder habe, und ihr Mann als Schneider arbeite (S. 5 f). Mehrere Onkel und Tanten würden verstreut in Syrien leben, außerdem habe er Freunde in Damaskus (S. 5). Seiner Schwester und ihrer Familie gehe es „ganz normal“ (S. 6). Seine Familie in Syrien werde zudem von seinen Geschwistern aus Deutschland unterstützt und hin und wieder auch von seinen Geschwistern in Holland, wobei das Geld aus Deutschland schon ausreiche (S. 7). Demgegenüber habe sich die Situation nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (rund ein dreiviertel Jahr nach der letzten Einvernahme) komplett geändert: Seit ca. drei Monaten befänden sich seine Eltern und seine Schwester im Libanon, der Beschwerdeführer habe derzeit „keinen mehr vor Ort“ (S. 6). Die zuvor in Syrien befindlichen Onkel und Tanten seien entweder verstorben oder in die Türkei ausgereist (S. 7). Er habe keine Verwandten mehr in Syrien (S. 8). Seine Geschwister in Europa könnten kein Geld mehr zur Unterstützung schicken (S. 9). Schließlich habe er auch zu seinen zwei Freunden in Damaskus „den Kontakt verloren“ (S. 16). Dass in einem Zeitraum von nicht einmal einem Jahr sämtliche familiäre und freundschaftliche Kontakte des Beschwerdeführers in Syrien zur Gänze „verschwinden“, kann von Seiten des Gerichts nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer zu diesem plötzlichen „gemeinsamen“ Aufbruch seiner (doch zahlreichen) Verwandten und Freunde aus Syrien innerhalb dieses kurzen Zeitraumes auch keine stichhaltigen Argumente liefern konnte (Verhandlungsschrift Seite 6: „R: Warum sind diese in den Libanon gezogen? BF: Es gab mehrere Gründe. Unter anderem gibt es keine Arbeit in Syrien. Zweitens hat der Hausbesitzer meine Familienmitglieder rausgeworfen. Also sie hatten weder Arbeit, noch eine Unterkunft. In Damaskus ist es unsicher. Es finden vor Ort Entführungen, Vergewaltigungen und Diebstähle statt. Mein Vater ist eine ältere Person. Er ist nicht in der Lage, meine Mutter und meine Schwester zu schützen, vor den zuvor genannten Befürchtungen. Wie gesagt, mangels des Schutzes und der Angst vor einer Vergewaltigung meiner Mutter oder meiner Schwester, sind diese aus Syrien geflüchtet und in den Libanon gereist. R: Wo leben diese nun im Libanon und wovon leben diese im Libanon? BF: Genau weiß ich es nicht, aber soweit ich weiß, arbeiten meine Eltern. Wo sie genau leben, weiß ich leider nicht, weil ich mich im Libanon nicht so gut auskenne.“ sowie Seite 7: „R: 2025 haben Sie angegeben, dass zwei Onkel in Syrien leben. Was ist mit diesen Onkeln? BF: Sie leben an der Grenze, wo genau weiß ich nicht. Ich habe auch keinen Kontakt zu ihnen. R: Wo genau an der Grenze? BF: Weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt zu diesen.“ sowie Seite 8: „R: Haben alle gemeinsam Syrien verlassen, gab es einen bestimmten Grund? BF: Ich glaube, das war aufgrund der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten in Syrien, dass sie aufgrund dessen das Land verließen und in ein anderes gezogen sind. R: Wohin genau sind sie gezogen? BF: Genau weiß ich das nicht. Ich habe keinen Kontakt zu diesen Personen.“ und Seite 9: „R: 2025 haben Sie ausgeführt, dass es Ihren Eltern und Schwestern in Syrien gut geht. Wie erklären Sie sich, dass diese plötzlich Syrien verlassen haben? BF: Davor haben meine Geschwister meinen Eltern Geld geschickt und sie konnten mit diesem Geld leben. Als meine Geschwister das nicht mehr gemacht haben, fehlte es finanziell. Es kam immer wieder zu Entführungen und Vergewaltigungen. Sie hatten Angst, dass es ihnen auch passieren könnte und sind deshalb ausgereist.“). Dass seine immer in Syrien lebenden Eltern plötzlich nach Ende des Krieges aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage Syrien mit dem „letzten“ Geld der Geschwister verlassen haben, um nunmehr im Libanon nach Angaben des Beschwerdeführers eventuell in einem Flüchtlingslager leben zu können, kann schon aufgrund der wiedergegebenen Länderberichte zur angespannten Lage für Syrer im Libanon nicht nachempfunden werden, zumal die Eltern und auch die verheiratete Schwester mit ihren Kindern nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers (noch) vor dem BFA in Syrien ein gesichertes Leben hatten (Niederschrift vor dem BFA Seite 5). Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer (noch) vor dem BFA behauptet hatte, seine Familie lebe von der Pension des Vaters und dem Geld der (drei) Geschwister in Deutschland und Holland, wobei schon das Geld der Geschwister aus Deutschland für die Versorgung ausgereicht habe (Niederschrift vor dem BFA Seite 7). Dass in einem so kurzen Zeitraum sämtliche „Geldquellen“ plötzlich und ohne nennenswerten Grund ausfallen sollten, kann von Seiten des Gerichts ebenfalls nicht nachempfunden werden, zumal gerade die Geschwister laut Angaben des Beschwerdeführers die Ausreise in den Libanon finanziert haben sollen. Der Beschwerdeführer vermittelte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr den Eindruck, er sei bemüht, jeglichen Kontakt in Syrien bzw. Damaskus zu negieren (derzeit habe ich keinen mehr vor Ort, S. 6; R: Gibt es noch einen Verwandten in Syrien derzeit? - BF: Nein., S. 9), und auch ansonsten jegliches Wissen über den Verbleib seiner Verwandten und Freunde zu verneinen bzw. vage zu halten. Dabei war besonders auffällig, dass er nicht einmal zum näheren Verbleib seiner engsten Angehörigen, nämlich seiner Eltern und seiner Schwester, konkrete Angaben zu machen vermochte: „R: Wo leben diese nun im Libanon und wovon leben diese im Libanon? - BF: Genau weiß ich es nicht, aber soweit ich weiß, arbeiten meine Eltern. Wo sie genau leben, weiß ich leider nicht, weil ich mich im Libanon nicht so gut auskenne. Ich glaube, sie sind im Flüchtlingslager, ist aber nur eine Vermutung“. (S. 6) Dies obwohl er ein- bis zweimal pro Monat mit seinen Eltern in Kontakt steht (S. 8). Dass der Beschwerdeführer nicht einmal ungefähr sagen kann, wo im Libanon sich seine Eltern und seine Schwester befinden, bzw. dass er nicht wissen will, ob sie in einem Flüchtlingslager oder in einer gewöhnlichen Unterkunft wie einer Wohnung und einem Haus leben, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch das vorgelegte Foto seiner Mutter und seiner Schwester im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts, weil dieses nichts über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie aussagen kann. Selbst wenn man nämlich annähme, dass es seine Mutter und seine Schwester im Hafen von Beirut zeigen würde, könnte es sich genauso gut um ein Urlaubsfoto handeln. Insgesamt ist daher in diesem Zusammenhang von Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers auszugehen, um eine Rückkehr nach Syrien bzw. Damaskus als unmöglich darzustellen. Es ist anzunehmen, dass seine Eltern und seine Schwester (mit deren Familie) weiterhin und unverändert in Damaskus leben, und dass der Beschwerdeführer dort auch noch weitere Kontakte verwandtschaftlicher (etwa die Frau und Kinder eines Onkels, s. Niederschrift BFA vom 2. Juni 2025, S. 4) und freundschaftlicher Art hat. Dass der Beschwerdeführer körperlich und geistig gesund ist (und damit auch prinzipiell arbeitsfähig), ergibt sich aus seiner Bejahung der entsprechenden Frage vor der belangten Behörde (Niederschrift BFA 2. Juni 2025, S. 2) und in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 9) und mangels entgegenstehender Angaben bzw. Hinweise im gesamten Verfahren. Die Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Dokumenten. Weitere Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft konnten mangels diesbezüglicher Nachweise oder auch nur Behauptungen nicht getroffen werden. Was die in der Verhandlung behaupteten ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der Gemeinde bzw. in einem Altersheim betrifft, so konnte der Beschwerdeführer hierüber keine Nachweise vorlegen. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass er die (angeblich verlorenen, Verhandlungsschrift S. 11) Nachweise bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vorgezeigt, die Behörde diese aber in keiner Weise protokolliert bzw. kopiert hätte. Was seinen Freundeskreis in Österreich betrifft, vermochte der Beschwerdeführer in der Verhandlung zwar einige (Vor-)Namen von Personen zu nennen, mit denen er „fortgeht“, etwa in ein Restaurant (Verhandlungsschrift S. 11). Diese Personen habe er etwa im Zuge seiner Arbeit kennengelernt. Dass dabei besonders enge Sozialbeziehungen bestünden, brachte der Beschwerdeführer damit aber nicht vor. Dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung absolviert hätte, verneinte er selbst in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 10 f). Das Gericht konnte sich dabei durch auf Deutsch formulierte einfache Fragen überzeugen, dass der Beschwerdeführer zwar über Deutschkenntnisse verfügt, diese aber nur als rudimentär anzusehen sind. Dass Damaskus Stadt aktuell (nach dem Sturz des Assad-Regimes) unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt) im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 5). Der Beschwerdeführer brachte als Asylgrund im gesamten Verfahren im Wesentlichen vor, er befürchte Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung. Eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ist aber deshalb auszuschließen, weil es unter der neuen syrischen Regierung derzeit keine staatliche Wehrpflicht in Syrien gibt (LIB S. 163). Dem vermochte der Beschwerdeführer auch nichts Substantiiertes entgegenzuhalten. In der Verhandlung relativierte er die drohende zwangsweise Rekrutierung ohnehin insofern, als er - auf Vorhalt, dass es derzeit keine staatliche Wehrpflicht gebe - angab, das geschehe alles freiwillig, nur die Regierung habe Jobs und wenn man einen Job haben wolle, dann müsse man sich freiwillig anschließen. Eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung ist für den Beschwerdeführer daher nicht zu befürchten. Auch ein faktischer Zwang, sich den Truppen der Regierung anzuschließen, ergibt sich aus den Länderberichten in keinster Weise, ebenso wenig, dass „nur“ die Regierung Arbeitsmöglichkeiten bieten würde. Was die am Ende der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 2. Juni 2025 erwähnte „Entführung“ durch Kräfte der damaligen Opposition betrifft, so stellte sich diese nach näherer Befragung als Anhaltung heraus, bei der der Beschwerdeführer nicht misshandelt und nach einem Monat freigelassen wurde. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, wonach er damals nicht geschlagen worden sei (Verhandlungsschrift S. 13 f), man habe ihn versucht zu überzeugen, bei der Opposition mitzumachen, ihn schließlich aber (nach Abnahme seines Geldes) gehen lassen. Selbst bei Wahrunterstellung ist für ihn bei Rückkehr aus diesem Sachverhalt keine Gefahr erkennbar, zumal der Grund der Festnahme und Anhaltung nach Aussage des Beschwerdeführers in der Befürchtung lag, er gehöre zu einer verfeindeten Bürgerkriegspartei, was dann aber offensichtlich entkräftet werden konnte (Ich hatte meine syrische ID und kein Militärbuch und wenn man die syrische ID hat, dann war das für die HTS ausreichend, dass man nicht für die syrische Regierung gearbeitet hat., Verhandlungsschrift S. 14). Was die „Strenggläubigkeit“ der neuen syrischen Regierung betrifft, so nannte der Beschwerdeführer nur Allgemeinsätze und blieb insofern vage (die neue Gruppierung ist sehr strenggläubig und das bin ich nicht, Niederschrift BFA vom 21. Jänner 2025 S. 4; Und sie sind streng religiös. Ich bin nicht so, ich lebe eher frei und nicht so religiös. (…) Ich gehe hier raus, ich feiere lang. Ich lebe mein Leben sozusagen frei. Sollte ich genau dasselbe in Syrien tun, weil ich mich an dieses Leben gewöhnt habe, dann kann es sein, dass sie mich töten oder inhaftieren, weil das vor Ort nicht gerne gesehen wird., Verhandlungsschrift S. 15). Dass „langes Feiern“ in Syrien möglicherweise nicht gerne gesehen wird, lässt noch lange nicht den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer deshalb Repressionen drohen würden. Im Übrigen weist das LIB darauf hin, dass kulturelle Aktivitäten unter der aktuellen Regierung einen neuen Aufschwung erlebt haben und diese eine tolerante Haltung gegenüber kulturellen Veranstaltungen eingenommen hat (LIB S. 213). Ebenso pauschal gab der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde am 2. Juni 2025 an, wenn er mit einer Freundin draußen wäre, würde man ihn festnehmen und foltern (S. 8). Religiöser Konservatismus ist zwar nach dem LIB im heutigen Syrien weiter aufrecht, jedoch derzeit ohne Zwang (S. 215). Auch insofern ist daher keine Bestrafung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Damaskus anzunehmen. Eine drohende Verfolgung durch kurdische Milizen ist schon deshalb auszuschließen, weil diese in Damaskus keinerlei Gebietskontrolle ausüben. Durch die Auseinandersetzungen im Jänner 2026 wurden die SDF auf eine äußerst kleine Gebietskontrolle im Norden bzw. Nordosten von Syrien beschränkt, wobei die am 30. Jänner geschlossene Waffenstillstandsvereinbarung zur Integration der kurdischen Milizen in die syrische Armee nahelegt, dass die bisher bestehende Selbstverteidigungspflicht in Zukunft nicht mehr besteht bzw. durchgesetzt werden wird. Im Übrigen blieb der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Bedrohung durch die Kurden in der Verhandlung äußerst vage (Ich war mit dem Auto unterwegs und sie sind uns nachgelaufen und wollten mich töten., S. 14) und steigerte insofern sein Vorbringen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund, sodass er dahingehend nicht glaubwürdig ist. Aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Damaskus aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Dem rezenten EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 ist in Bezug auf die Sicherheitslage in Damaskus zu entnehmen (S. 15), dass es zwischen Juni und September 2025 zu (lediglich) punktuellen Sicherheitsvorfällen kam (22. Juni: Anschlag auf eine christliche Kirche; 16. Juli: israelische Luftangriffe auf Armee-Hauptquartier; 3. September: Autobombe tötete Polizeibeamten). Bei der Anzahl der Sicherheitsvorfälle in den Monaten Juni bis September 2025 befand sich die Stadt Damaskus in einer Gesamtschau aller Provinzen am unteren Ende mit 41 (S. 19, 20). Die meisten Sicherheitsvorfälle fielen in die Kategorie „Gewalt gegen Zivilisten“ und sind unbekannten Tätern zuzurechnen, die aus unbekannten Gründen Tötungen begingen (S. 22). Blickt man auf die Anzahl der zivilen Todesopfer in den besagten vier Monaten, so befindet sich die Provinz Damaskus zwar im mittleren Bereich (38 Todesopfer von Juni bis September 2025, S. 24), wobei diese Zahl offensichtlich in erster Linie auf den erwähnten (in diesem Ausmaß vereinzelt gebliebenen) Anschlag vom 22. Juni 2025 zurückzuführen ist, bei dem zumindest 25 Opfer zu verzeichnen waren. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (S. 50) geht hervor, dass Damaskus nach wie vor das stabilste Gebiet in Syrien und die Lage dort weitgehend sicher ist, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Es kommt zwar weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise gegen Alkoholverkäufer. Ein Experte beschreibt Damaskus aber als allgemein sicher, während Vororte ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen. In einigen Regionen wurden seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 (allerdings nur punktuell) vermehrt Vorfälle verzeichnet: Das betraf zum einen die Küstenregionen, wo sich Anfang März 2025 Vorfälle im Gouvernement Latakia bzw. Tartus aufgrund von Zusammenstößen mit Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes häuften. Zum anderen waren im Gefolge des Machtwechsels und zu Jahresbeginn 2025 auf der Karte vermehrte israelische Angriffe verzeichnet, die sich in der Nähe von Damaskus und im Gouvernement As-Suweida und Daraa ereigneten. Ab Mitte Juli 2025 kam es für einige Tage im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Drusen, Beduinenstämmen, israelischen Kräften und staatlichen Sicherheitskräften zu intensiven Gefechten im südlichen Gouvernement Suweida. Schließlich kam es im Jänner 2026 zu Gefechten zwischen der SDF und Regierungstruppen, die jedoch im Gefolge eines Waffenstillstands Ende Jänner weitgehend abgeklungen sind. Das LIB (S. 40
  1. f)spricht von einer „tatsächlichen Stabilisierung“ Syriens als „offensichtliche Realität“, wobei die Gesamtzahl der gemeldeten Sicherheitsvorfälle konstant zurückgeht. Anfang 2026 befindet sich die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt nach einem Syrien-Experten auf einem historischen Tiefstand. Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, allerdings andere Sicherheitsrisiken entstanden sind, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Jedoch ist den Länderinformationen (LIB S. 43) zu entnehmen, dass sich die Sicherheitsvorfälle insbesondere gegen Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, dies auch vermehrt in den Gouvernements Latakia und Tartus als die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten. Der Beschwerdeführer steht weder in Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient, noch stammt er aus den Kerngebieten des ehemaligen Regimes. Als Sunnit unterliegt er außerdem nicht der Gefahr von Übergriffen aus religiösen Gründen. Er gehört weder der Minderheit der Alawiten noch der der Drusen noch einer sonstigen religiösen Minderheit an. Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Beschwerdeführers sind daher nicht zu erkennen. Auch das enorme Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen etwa von Rückkehrern – die auf das ehemalige Assad-Regime zurückzuführen waren – ist dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht mehr zu entnehmen. Der Beschwerdeführer weist auch keine Nähe zu mit israelischen Streitkräften in Kampfhandlungen verwickelten Milizen (wie etwa Hisbollah, Hamas) auf und kehrt auch nicht in die insbesondere von israelischen Angriffen betroffenen Gebiete (insbesondere im Süden Syriens) zurück. Konkrete aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle betreffend in Damaskus aufhältige Angehörige (Eltern, Schwester) und Freunde des Beschwerdeführers nannte dieser in der Verhandlung nicht. Betreffend die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen (LIB S. 44
  2. f)Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten in der Regel über der Erde und daher sichtbar sind (hier besteht v.a. eine Gefahr für Kinder) und die größere Herausforderung für Erwachsene wie den Beschwerdeführer in der zweiten Kategorie von Munition liegt, nämlich Landminen, wobei ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben. Dies betrifft jedoch hauptsächlich Ackerland und es ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von den Vorfällen überwiegend Bauern etwa während der Feldarbeit betroffen waren. Dass der Beschwerdeführer einer solchen Gefahr nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht angab, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in der Landwirtschaft arbeiten würde. In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in Damaskus ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen. Was die Rückreise nach Damaskus betrifft, ist nach den Länderinformationen davon auszugehen, dass der Flughafen Damaskus (LIB S. 328) in Betrieb ist, wobei betreffend die Rückreise keine konkreten Sicherheitsbedenken geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind. Laut EUAA-„Country Focus“ vom Juli 2025 (S. 80) hat die neue Regierung erklärt, dass einreisende Personen, die unter dem Assad-Regime aus militärdienstlichen Gründen gesucht wurden, keine Schwierigkeiten bekämen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen von Rückkehrern durch die neue Regierung bekannt. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 463). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung der Sicherheitslage – die wesentlich auf den Sturz Assads zurückzuführen ist – nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn nach den Länderfeststellungen noch Konflikte mit Überbleibseln des ehemaligen Regimes und rivalisierenden Gruppierungen bestehen. Der Umbruch in Syrien fand nunmehr bereits vor über einem Jahr statt, al-Assad hat Syrien verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen, s. VwGH Ra 2024/18/0151) wieder aufflammen könnten. Es waren daher im Ergebnis entsprechende Feststellungen zur fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Damaskus zu treffen. Die Feststellungen zur Versorgungslage in Damaskus ergeben sich zunächst aus den konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach er in Damaskus bei seinem Vater als Bäcker gearbeitet und zudem eine Ausbildung zum Elektriker begonnen habe. Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich gearbeitet und ist arbeitsfähig. Es gibt keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer, wie bereits oben dargelegt, über Familienangehörige und Freunde vor Ort, bei denen er wohl zumindest vorübergehend unterkommen könnte. Insbesondere leben seine Eltern in einem Miethaus, wo der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor der belangten Behörde einen Platz hätte (Niederschrift BFA vom 2. Juni 2025, S. 6). Auch seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Damaskus. Was die wirtschaftliche Lage der Familie betrifft, so ging der Beschwerdeführer bis zu seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde noch von einer „normalen“ finanziellen Lage aus, wobei der Vater eine Pension und die gesamte Familie Unterstützungen seitens der Geschwister in Europa erhalte. Die in der mündlichen Verhandlung behauptete diametrale Veränderung wurde bereits oben als Schutzbehauptung qualifiziert. Dass die finanzielle Situation seiner Familie mit Rückkehr des Beschwerdeführers noch schlechter würde, ist jedenfalls nicht dauerhaft anzunehmen, zumal zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer zumindest nach eigener Zeit und mithilfe seiner Familienangehörigen in Damaskus eine bezahlte Arbeit findet, gegebenenfalls in einer der Branchen, in denen er in Syrien und Österreich bereits tätig war. Laut dem LIB (S. 473) sind familiäre Netzwerke nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration in Syrien und insbesondere die wirtschaftliche Eingliederung wie etwa das Finden von Arbeitsplätzen. Dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ähnlich kategorisch wie hinsichtlich des Fehlens von Kontakten meinte, es gebe abgesehen von Jobs der Regierung „keine Arbeit in Syrien“ (S. 13) bzw. „keine Jobs“ (S. 15), ist ebenso wenig glaubhaft wie dass es im Fall einer möglichen Krankheit keine Stellen gebe, wo er sich behandeln lassen könnte (S. 15). Hinzuweisen ist auch auf den Widerspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verbleibs der Bäckerei, in der sein Vater und er früher gearbeitet hatten: während er vor der belangten Behörde zunächst angab, dass Freunde seines Vaters die Bäckerei nach dessen Ausscheiden weiter betreiben würden (Niederschrift BFA vom 2. Juni 2025, S. 3), behauptete er noch in derselben Einvernahme (auf die konkrete Frage nach einer Arbeitsmöglichkeit in diesem Betrieb), dass es die Bäckerei nicht mehr gebe und dort nun eine Tankstelle sei (S. 10). Ebenso widersprüchlich sagte er in der Verhandlung auf die Frage nach der Bäckerei zunächst aus, dass sein Vater seinen Job (gemeint offenbar: in der Bäckerei) vor seinem Wegzug „aufgegeben“ habe, weil er mit seinem geringen Einkommen nicht ausgekommen sei (Verhandlungsschrift S. 16). Auf Vorhalt, dass sein Vater Pensionist sei, meinte er nun überraschend, dass die Bäckerei „zerstört“ worden sei und sein Vater deshalb aufhören habe müssen. Insgesamt versuchte der Beschwerdeführer mit diesen unglaubwürdigen Aussagen offensichtlich, eine Arbeitsaufnahme in Syrien als unmöglich darzustellen. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien stellt sich zwar nach wie vor als desolat dar und hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf die ältere Berichtslage verwiesen wird. Dies ist angesichts des erst relativ kurzen Zeitraums seit dem Sturz des Assad-Regimes plausibel, weshalb davon auszugehen ist, dass es noch zu keiner wesentlichen Veränderung der bürgerkriegsbedingt prekären Versorgungslage in der Region Damaskus kam, dies weder im Sinne einer erheblichen Verbesserung noch einer erheblichen Verschlechterung (eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet). Laut dem aktuellen LIB, S. 393, gab es in den Monaten nach dem Machtwechsel kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung, in den ersten Monaten kam es sogar vorübergehend zu einer Verschlechterung, wobei Syrien unter dem neuen Präsidenten einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen scheint. Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde: So konnte festgestellt werden, dass es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Araber handelt, der über eine immerhin neunjährige Schulbildung verfügt, den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien verbracht hat und dessen Muttersprache die Landessprache Arabisch ist. Der Beschwerdeführer ist in der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat Ortskenntnisse betreffend Damaskus. Er verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer ähnlichen Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Zudem leben seine Eltern und eine Schwester in Damaskus. Er kann also im Falle seiner Rückkehr dorthin mit einer zumindest anfänglichen organisatorischen bzw. finanziellen Unterstützung seiner Familie, die in Damaskus verankert ist, rechnen und auf ein gewisses familiäres Netzwerk zurückgreifen, sodass er dort nicht völlig auf sich gestellt ist. Auch seitens seiner in Europa lebenden Geschwister könnte der Beschwerdeführer Unterstützung erwarten. Der Beschwerdeführer kann zudem staatliche Rückkehrhilfe seitens Österreichs in Anspruch nehmen, die nach dem LIB (S. 487) auch eine finanzielle Starthilfe von bis zu 1.000 € umfasst. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung. Er hat auch keine Sorgepflichten. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bis jetzt in Damaskus befinden und dort offensichtlich überleben können, wenngleich unter schwierigen Bedingungen. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Damaskus, wo er bereits rund sieben Jahre lang lebte, Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können. Er leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf, und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden. In einer Zusammenschau liegen daher – bezogen auf sein persönliches Profil – keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass er sich trotz der schwierigen Lage in Syrien keine Lebensgrundlage aufbauen und grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigen könnte. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 id

F BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.