RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW256 2324910-1 Spruch, W256 2324910-1/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caro
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In seiner Beschwerde vom
- August 2025 behauptete der Beschwerdeführer bezogen auf eine Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). In seiner Beschwerde vom
- August 2025 behauptete der Beschwerdeführer bezogen auf eine Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Behandlung der Beschwerde „wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgelehnt“. Die belangte Behörde habe bereits mit Bescheid vom
- Mai 2025, D246.102 (2025-0.377.428) über eine Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in derselben Angelegenheit rechtskräftig entschieden. Da diese Entscheidung somit einer neuerlichen Entscheidung entgegenstünde, sei die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzulehnen. Dagegen richtet sich die vorliegende – mit E-Mail vom
- Oktober 2025 ergänzte – Beschwerde vom
- September
- Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der vorliegende SIS-Eintrag sei unrechtmäßig und daher zu löschen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2025 mit, dass seine Beschwerde insbesondere aufgrund des Fehlens der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genüge. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Verbesserung aufgefordert, andernfalls seine Beschwerde gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2025 mit, dass seine Beschwerde insbesondere aufgrund des Fehlens der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genüge. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Verbesserung aufgefordert, andernfalls seine Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste. In seinem am
- Dezember 2025 beim Gericht eingelangten Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach der SIS-Eintrag unrechtmäßig erfolgt sei. II. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren
- Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9, VwGVG, S. 108).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren
- Auflage, Wien 2018, Anmerkung 6, zu Paragraph 9,, VwGVG, S. 108). Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at], zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 01.01.2014, rdb.at], zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides besteht (vgl. VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 21.06.2005, 2002/06/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides besteht vergleiche VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 21.06.2005, 2002/06/0121). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung infolge eines SIS-Eintrages von der belangten Behörde abgelehnt, weil sie über diese Angelegenheit bereits rechtskräftig entschieden habe. Der Beschwerdeführer bekämpft diese Entscheidung und führt dazu aus, der vorliegende Eintrag sei unrechtmäßig. Damit finden sich in seiner Beschwerde aber überhaupt keine Gründe, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde, nämlich dass über diese Angelegenheit bereits rechtskräftig entschieden worden sei, bekämpft. Da die vorliegende Beschwerde insofern mangelhaft war, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern beschränkte er sein Vorbringen erneut im Wesentlichen darauf, dass der SIS-Eintrag unrechtmäßig und zu löschen sei. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 9 Abs 1 Z 3 sowie 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. zu Spruchpunkt B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W256.2324910.1.00