RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2026 GeschäftszahlW256 2336011-2 Spruch, W256 2336011-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ca
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schreiben vom
- Juli 2025 erhob der Antragsteller bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, er habe am
- Oktober 2024 ein Anbringen „#*1852478383891*_“ gegen die XXXX bei der belangten Behörde „erstattet“ und sei dazu von Seiten der belangten Behörde bislang keine Entscheidung ergangen.Mit Schreiben vom
- Juli 2025 erhob der Antragsteller bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, er habe am
- Oktober 2024 ein Anbringen „#*1852478383891*_“ gegen die römisch 40 bei der belangten Behörde „erstattet“ und sei dazu von Seiten der belangten Behörde bislang keine Entscheidung ergangen. Mit Schreiben vom
- Februar 2026 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweise, weil das vom Antragsteller behauptete Anbringen vom
- Oktober 2024 bei der belangten Behörde nicht aufliege und auch nach konkreter Suche und Recherche nicht aufgefunden werden habe können. Der belangten Behörde sei nicht bekannt oder nachvollziehbar, auf welche Beschwerde sich der Beschwerdeführer hier beziehe. Ein Anbringen gelte nur dann als eingebracht, wenn es bei der belangten Behörde auch tatsächlich einlange, wofür der Beschwerdeführer beweispflichtig sei. Dazu wurde dem Antragsteller von Seiten des Gerichts Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Rede stehende Eingabe samt Zustellbestätigung vorzulegen. In seinem Schreiben vom
- Februar 2026 führte der Antragsteller aus, es gebe über den „Zustellvorgang“ bei der belangten Behörde Fotos und ein Video und stelle er für das vorliegende Verfahren den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe. Mit Schreiben vom
- März 2026 führte der Antragsteller ergänzend aus, er habe die in Rede stehende Eingabe in den Einlaufkasten der belangten Behörde eingeworfen und wurde dazu u.a. als Beweis ein (undatiertes) Video, das ihn beim Einwerfen seiner Eingabe zeigen soll sowie Fotos über eine Tageszeitung vom
- Oktober 2024 sowie seine angeblich am
- Oktober 2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Eingabe vorgelegt. Die Gefahr eines Verlustes oder des Diebstahles seiner Eingabe trage er nicht, sondern liege diese bei der belangten Behörde. Eine Zustellbestätigung wurde vom Antragsteller nicht vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist dieser unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Abs. 2 sind, soweit in diesen Paragraphen nicht anders bestimmt, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Absatz 2, sind, soweit in diesen Paragraphen nicht anders bestimmt, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt das kumulative Vorliegen der drei normierten Voraussetzungen voraus. Das Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist dabei im Rahmen der Prüfung der grundrechtlichen Erforderlichkeit zu beurteilen. Erscheint die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als „offenbar mutwillig“ oder „aussichtslos“, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. In solchen Fällen gebieten auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC keine Verfahrenshilfe (ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP).Erscheint die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als „offenbar mutwillig“ oder „aussichtslos“, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. In solchen Fällen gebieten auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC keine Verfahrenshilfe (ErläutRV 1255 BlgNR römisch 25 . GP). Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.02.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint. Jedenfalls trifft dies auf die Fälle unzulässiger Antragstellungen zu. Zu denken ist aber auch an solche, in denen das Rechtsmittel offenbar verspätet erhoben wurde, aber auch, wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 16.04.1997, 97/21/0093; 21.04.1997, 97/17/0086) beziehungsweise vorliegen kann (keine Notwendigkeit der Gewährung besteht freilich auch, wenn zu erkennen ist, dass der Beschwerde ohne weiteres Folge zu geben sein wird). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (EFSlg 105.654 [OLG Linz]), wobei auch bei ihrer Annahme Zurückhaltung geboten ist (EFSlg 101.834 [OLG Wien]); vgl Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG, Rz 5).Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.02.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint. Jedenfalls trifft dies auf die Fälle unzulässiger Antragstellungen zu. Zu denken ist aber auch an solche, in denen das Rechtsmittel offenbar verspätet erhoben wurde, aber auch, wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 16.04.1997, 97/21/0093; 21.04.1997, 97/17/0086) beziehungsweise vorliegen kann (keine Notwendigkeit der Gewährung besteht freilich auch, wenn zu erkennen ist, dass der Beschwerde ohne weiteres Folge zu geben sein wird). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (EFSlg 105.654 [OLG Linz]), wobei auch bei ihrer Annahme Zurückhaltung geboten ist (EFSlg 101.834 [OLG Wien]); vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 5). Im konkreten Fall erweist sich die beabsichtige Rechtsverfolgung als aussichtslos: § 8 VwGVG ordnet an, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheids zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 Rz 26 mwN).Paragraph 8, VwGVG ordnet an, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheids zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 Rz 26 mwN). An einer solchen Säumnis mangelt es naturgemäß auch dann, wenn bei der belangten Behörde gar kein Anbringen eingelangt ist, sodass eine Entscheidungsfrist nie in Gang gesetzt worden ist. Die Beweislast für das Einlangen eines Antrags bei der Behörde trifft nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung den Antragsteller (s. etwa VwGH 2006/15/0090, zuletzt Ra 2016/13/0039). Im vorliegenden Fall führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, sie habe die Eingabe des Antragstellers vom
- Oktober 2024 nie erhalten und könne deshalb auch nicht säumig sein. Dem wurde von Seiten des Antragstellers – trotz ausdrücklicher Aufforderung von Seiten des Gerichts – nichts (substantiiertes) entgegengesetzt, sondern verweist dieser dazu lediglich wiederholt darauf, dass er die in Rede stehende Eingabe „erstattet“ bzw. bei der belangten Behörde in den Postkasten eingeworfen habe. Dass die vorliegende Eingabe bei der belangten Behörde auch tatsächlich eingelangt ist, wurde vom Antragsteller – trotz Aufforderung von Seiten des Gerichts – nicht konkret dargelegt bzw. auch in keiner Weise nachgewiesen. Daran ändern auch die vorgelegten Beweismittel nichts, weil diese nichts über das – hier entscheidende – Einlangen der vorliegenden Eingabe am
- Oktober 2024 bei der belangten Behörde aussagen können. Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Es war aufgrund der Aktenlage klar, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W256.2336011.2.00