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{'item': 'W102 2320797-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW102 2320797-1 Spruch, W102 2320797-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 05.06.2024 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an, dass er seine Familie verlassen habe, um sie nach Österreich holen zu können. Es gebe in Syrien Krieg, keine Arbeit und keine Stromversorgung sowie keine Schulen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die Lage in Syrien schlecht sei und man gezwungen werde, zum Militär zu gehen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.06.2025 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass seit seiner Geburt in Syrien Krieg herrsche. Er wolle nicht kämpfen. Es gebe keine Sicherheit in Syrien. Er fürchte von der kurdischen Seite zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2024, zugestellt am 03.09.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass eine Verfolgung im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung oder mit dem Wehrdienst aus den minimalistischen und detailarmen Angaben in der Einvernahme nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keine direkt ihn betreffende Verfolgungsgefahr vorgebracht.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2024, zugestellt am 03.09.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, dass eine Verfolgung im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung oder mit dem Wehrdienst aus den minimalistischen und detailarmen Angaben in der Einvernahme nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keine direkt ihn betreffende Verfolgungsgefahr vorgebracht.
  4. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 24.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverwaltungskräfte fürchte. Der Beschwerdeführer wolle keine Waffe tragen. Aus den soeben genannten Gründen habe er begründete Furcht nach Syrien zurückzukehren.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 24.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverwaltungskräfte fürchte. Der Beschwerdeführer wolle keine Waffe tragen. Aus den soeben genannten Gründen habe er begründete Furcht nach Syrien zurückzukehren. Mit Ladung vom 12.02.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12) ● EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 ● EUAA Syria: Country Focus vom Juli 2025 ● UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC vom Dezember 2024 ● Liveuamap LLC: Syria Live Map https://syria.liveuamap.com/ ● Karte: Exploring Historical Control in Syria und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16.02.2026 verzichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 23.02.2026 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) ihre Vollmacht vom 18.09.2025 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 05.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien. Die Verhandlung wurde vertagt und für den 25.03.2026 neu ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 25.03.2026 verzichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Am 25.03.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fort, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde wegen Zwangsrekrutierung gesucht, im Wesentlichen aufrecht. Weiters wurde folgender Länderbericht ins Verfahren eingebracht: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Arabischen Republik Syrien vom 28.02.2026 (Version 13) und dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme langte bis Fristende nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2024 lebte. Er besuchte neun Jahre die Schule in seiner Heimatstadt. Im Alter von XXXX Jahren reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer in Österreich ein. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2024 lebte. Er besuchte neun Jahre die Schule in seiner Heimatstadt. Im Alter von römisch 40 Jahren reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer in Österreich ein. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern und die vier Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Heimatstadt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Syrien. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 1.2.
  9. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Am 13.03.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 3 Politische Lage). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage). 1.2.
  10. Die SDF kontrolliert aktuell zwei getrennte Teile Syriens, darunter die Städte Hasaka, Qamischli und Kobane. Seit dem 18.01.2026 verlor die SDF nach Zusammenstößen mit der syrischen Übergangsregierung etwa 80 % ihres Hoheitsgebiets, das sie zu Beginn des Jahres gehalten hatte. Bewaffnete Zusammenstöße begannen am 06.01.2026 in überwiegend kurdischen Bezirken von Aleppo nach Drohnenangriffen der SDF auf Regierungspolizeifahrzeuge östlich von Aleppo am 05.01.2026, wodurch sich die Lage „schnell“ verschlechterte. Zwischen dem
  11. und 10.01.2026 sicherten die Regierungstruppen die Kontrolle über die gesamte Stadt Aleppo. Eine „breitere“ militärische Konfrontation begann am 17.01.2026 als die syrische Übergangsarmee die Kontrolle über die Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor erlangte und in Gebiete im Gouvernement Hasaka zog, was zum Rückzug der SDF-Truppen aus den Gouvernements mit arabischer Mehrheit führte, die sie seit Jahren kontrolliert hatte und die die wichtigsten Ölfelder Syriens einschließen. Nach dem Konflikt vom Januar 2026 gehörten zu den Gebieten, die im Nordosten Syriens unter der Kontrolle der SDF verbleiben, die Städte Qamishli und Hasaka sowie die Stadt Kobane an der syrischen Grenze zur Türkei, die eine höhere Dichte an Kurden aufweisen als andere Teile der früher von DAANES gehaltenen Gebiete. Am 18.01.2026 unterzeichnete Präsident Ahmad al-Sharaa ein Waffenstillstands- und „Vollintegrationsabkommen“ zwischen der syrischen Regierung und den SDF (EUAA-Anfragebeantwortung Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026, Pkt. 3 Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG). Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Länderinformationsblatt, Kapitel 3 Politische Lage, Abschnitt Nordsyrien). 1.2.
  12. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Stadt XXXX , Gouvernement Al-Hasaka) befindet sich aktuell unter Kontrolle der SDF. 1.2.
  13. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Stadt römisch 40 , Gouvernement Al-Hasaka) befindet sich aktuell unter Kontrolle der SDF. 1.2.
  14. In der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) ist bisher eine Selbstverteidigungspflicht für männliche Bewohner bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, ab dem vollendeten
  15. Lebensjahr festgelegt. Der XXXX -jährige-Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) fällt in das rekrutierungspflichtige Alter für den „Selbstverteidigungsdienst“ und stammt aus einem nach wie vor von der SDF kontrollierten Gebiet. Ihm drohen im Falle einer Weigerung den „Selbstverteidigungsdienst“ abzuleisten jedoch keine unverhältnismäßigen Strafen. Zudem hat der Beschwerdeführer keine oppositionelle politische Gesinnung und die SDF/YPG unterstellt auch nicht jedem, der sich weigert einen Selbstverteidigungsdienst in der DAANES abzuleisten, automatisch eine oppositionelle politische Gesinnung.Der römisch 40 -jährige-Beschwerdeführer (Jahrgang römisch 40 ) fällt in das rekrutierungspflichtige Alter für den „Selbstverteidigungsdienst“ und stammt aus einem nach wie vor von der SDF kontrollierten Gebiet. Ihm drohen im Falle einer Weigerung den „Selbstverteidigungsdienst“ abzuleisten jedoch keine unverhältnismäßigen Strafen. Zudem hat der Beschwerdeführer keine oppositionelle politische Gesinnung und die SDF/YPG unterstellt auch nicht jedem, der sich weigert einen Selbstverteidigungsdienst in der DAANES abzuleisten, automatisch eine oppositionelle politische Gesinnung. 1.2.
  16. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf den vorgelegten Dokumenten (BFA-Akt, AS 3ff; AS 67ff). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung, Berufserfahrung sowie den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 68ff; Beschwerde, S. 2ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 (in Folge: OZ 8), S. 3ff). Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (Beschwerde, S. 2). Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (OZ 8, S. 2) und im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
  19. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 2.2.
  20. Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.02.2026 (Version 13) (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel 3 Politische Lage und 4 Sicherheitslage) (vgl. auch die in Klammer angeführten Länderberichtsquellen).2.2.
  21. Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.02.2026 (Version 13) (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel 3 Politische Lage und 4 Sicherheitslage) vergleiche auch die in Klammer angeführten Länderberichtsquellen). 2.2.
  22. Die Länderfeststellungen zur territorialen Kontrolle der SDF/YPG basieren auf der EUAA-Anfragebeantwortung Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026, Pkt.
  23. Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG). Zur „Indizwirkung“ der EUAA-Berichte vgl. Pkt. 2.
  24. des Erkenntnisses. Die Feststellungen zur Vereinbarung zwischen der syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 basieren auf dem Länderinformationsblatt (Kapitel 3 Politische Lage, Abschnitt Nordsyrien). 2.2.
  25. Die Länderfeststellungen zur territorialen Kontrolle der SDF/YPG basieren auf der EUAA-Anfragebeantwortung Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026, Pkt.
  26. Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG). Zur „Indizwirkung“ der EUAA-Berichte vergleiche Pkt. 2.
  27. des Erkenntnisses. Die Feststellungen zur Vereinbarung zwischen der syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 basieren auf dem Länderinformationsblatt (Kapitel 3 Politische Lage, Abschnitt Nordsyrien). 2.2.
  28. Die Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens, wonach er in der Stadt XXXX , Gouvernement al-Hasaka, geboren und aufgewachsen ist (Beschwerde, S. 2; OZ 8, S. 3). 2.2.
  29. Die Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens, wonach er in der Stadt römisch 40 , Gouvernement al-Hasaka, geboren und aufgewachsen ist (Beschwerde, S. 2; OZ 8, S. 3). Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf dem Kartenauszug des Cartercenters (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, abgerufen am 01.04.2026). Diesem ist – im Gegensatz zur Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 01.04.2026) – zu entnehmen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie die umliegenden Dörfer im Entscheidungszeitpunkt unter alleiniger Kontrolle der SDF (Stand März 2026) steht und nicht – wie in der Syria Live Map dargelegt – unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Auch der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Heimatort unter kurdischer Kontrolle stehe (OZ 8, S. 3). 2.2.
  30. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor der belangten Behörde (BFA-Akt, AS 71) vor, dass er fürchte von den Kurden zum Wehrdienst eingezogen zu werden. In seiner Beschwerde brachte er diesbezüglich vor, er fürchte die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverwaltungskräfte, damit diese über genug Kämpfer für die bereits bestehenden und noch kommenden Konflikte verfügen könne. Der Beschwerdeführer möchte keine Waffe tragen. Aus den soeben genannten Gründen habe er begründete Furcht nach Syrien zurückzukehren (Beschwerde, S. 2; 4ff). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht kämpfen. Die Türken würden kämpfen und die neue Regierung ebenfalls (OZ 8, S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150). Im Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer bereits volljährig. Der Beschwerdeführer wurde XXXX geboren und befindet sich mit seinen XXXX Jahren somit im gesetzlich vorgesehenen „Wehrdienstalter“. Sein Herkunftsgebiet, die Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, befindet sich auch, wie bereits festgestellt, nach wie vor unter Kontrolle der SDF. Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 geboren und befindet sich mit seinen römisch 40 Jahren somit im gesetzlich vorgesehenen „Wehrdienstalter“. Sein Herkunftsgebiet, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka, befindet sich auch, wie bereits festgestellt, nach wie vor unter Kontrolle der SDF. Betreffend eine Einziehung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) ist der aktuellen Fassung des Länderinformationsblattes noch keine Aktualisierung hinsichtlich des kurdischen Wehrdienstes vor dem Hintergrund der Vereinbarung vom 30.01.2026 zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF zu entnehmen. Auch die in der Beschwerde (S. 6) zitierte Anfragebeantwortung (ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 25.03.2025) erweist sich vor dem Hintergrund der geänderten politischen Lage in den vormals kurdischen Gebieten als nicht aktuell. In der EUAA-Anfragebeantwortung Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 wird unter Pkt. 1 Military service and recruitment by Kurdish-led forces von Zwangsrekrutierungen der SDF ab Oktober 2025 berichtet, was als Vorbereitung auf die Konfrontation mit syrischen Regierungstruppen angesehen wurde. In einem Artikel der unabhängigen lokalen Nachrichtenquelle Enab Baladi vom Oktober 2025 wurde berichtet, dass die SDF in den Provinzen Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten Syriens „verstärkte obligatorische Rekrutierungskampagnen im Rahmen der sogenannten Selbstverteidigungspflicht“ durchgeführt habe. Die Quelle stellte ferner fest, dass die SDF-Militärpolizei Ende September allein in Raqqa mehr als 500 Menschen festgenommen hatte. In einem Artikel von Al Jazeera vom Januar 2026, in dem ein Anwohner aus Deir ez-Zor nach der Übernahme des Gebiets durch die Regierungstruppen zitiert wurde, wurde berichtet, dass viele die Unterdrückung durch die SDF sowie die Aussicht auf Zwangsrekrutierung befürchteten. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) berichtete im Oktober 2025, dass die Demokratischen Kräfte Syriens zwischen dem
  31. September und dem
  32. Oktober 2025 willkürlich mindestens 113 Personen festgenommen haben, darunter 12 Kinder und mehrere Studenten in den Vierteln der Stadt Raqqa und den von ihnen kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zor. Darüber hinaus stellte die SNHR im Oktober 2025 fest, dass es in letzter Zeit zu einer „erheblichen Eskalation“ der Zwangsrekrutierung gekommen sei, „insbesondere durch Inhaftierungen und Razzien“, die sich gegen Zivilisten, Kinder und Studenten richteten. Im Dezember 2025 zitierte die Nachrichtenseite Levant 24 Fadel Abdulghani, Direktor des SNHR, der erklärte, dass „die Rekrutierung von Kindern eine der am weitest verbreiteten Verstöße im syrischen Konflikt ist, wobei die SDF zu den wichtigsten Verantwortlichen der letzten Jahre gehört“. Die SDF bestritt diese Behauptungen und erklärte, dass sie falsch seien und dass die fraglichen Aktivitäten routinemäßige Sicherheitskontrollen seien. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus den zitierten Länderinformationen, dass eine erhöhte Rekrutierungspraxis seitens der SDF Ende des Jahres 2025 gegeben war. Aktuelle Informationen zur Lage nach der Vereinbarung zwischen der syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 sind der Anfragebeantwortung jedoch nicht zu entnehmen. Aufgrund der diesbezüglich aktuelleren Länderinformationen aus dem ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung in höherem Maß auf diese Informationen. Laut dem Länderinformationsblatt stimmte der SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Länderinformationsblatt, Kapitel 3 Politische Lage, Abschnitt Nordsyrien). Aus den dargestellten Länderinformationen ergibt sich folglich nicht, dass die SDF aktuell Rekrutierungen zur „Selbstverteidigungspflicht“ durchführt. Der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die Ausführungen im Länderinformationsblatt hinsichtlich der Rekrutierung zum kurdischen Wehrdienst verwiesen: Abgesehen von allfälligen Rekrutierungsversuchen lässt sich den vorliegenden Länderberichten auch nicht entnehmen, dass die rekrutierten Syrer an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müssen. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zor im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka

(2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (Länderinformationsblatt, Kapitel 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Abschnitt Wehrdienst). Unter Zugrundelegung der Länderberichte liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Wehrdienstverweigerern unverhältnismäßige Strafen drohen würden. Diese werden an Kontrollposten („Checkpoints“) ausgeforscht und anschließend zur Ableistung des Dienstes geschickt. Während laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen das Gesetz zur Wehrpflicht zwar auch mit Gewalt durchgesetzt wird, tritt anderen Quellen zu Folge im Falle einer Weigerung lediglich eine Verlängerung der Wehrpflicht – mitunter auch verbunden mit einer, zumeist einmonatigen, vorübergehenden Haft – ein. Gemäß anderen Quellen werde bei Wehrdienstverweigerung nicht einmal eine Geld- oder Haftstrafe verhängt. Selbst im Falle einer Desertion sind keine zusätzlichen Strafen vorgesehen, vielmehr werden regelmäßig Amnestien für diese erlassen. Darüber hinaus werden Familienmitglieder von Personen, welche sich weigern, die Selbstverteidigungspflicht abzuleisten, nicht für das Verhalten wehrdienstverweigernder Familienangehöriger bestraft oder sind deshalb Schikanen ausgesetzt (Länderinformationsblatt, Kapitel 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Abschnitt Wehrpflichtverweigerer und Deserteure). Dennoch ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die menschenrechtliche Situation (vgl. Länderinformationsblatt, Kapitel 7.1 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)) in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gewalt oder im Falle einer Inhaftierung Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt wäre. Dennoch ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die menschenrechtliche Situation vergleiche Länderinformationsblatt, Kapitel 7.1 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)) in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gewalt oder im Falle einer Inhaftierung Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt wäre. Die Autonomiebehörden der DAANES sehen eine Verweigerung der Ableistung des „Selbstverteidigungsdienstes“ nicht pauschal als Ausdruck einer politischen Gesinnung. Wenn der vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich ausführt, dass ihn die SDF/YPG bei einer Dienstverweigerung als Gegner ansehen könne (Beschwerde, S. 10), ist anzumerken, dass diese Vermutung in den aktuellen Länderberichten keine Deckung findet. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass den vorliegenden Länderinformationen nicht explizit zu entnehmen ist, dass die Verweigerung der Leistung des Wehrdienstes als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird. Auch implizit sind den Länderinformationen in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion lediglich geringe Bestrafungen und Einziehungen in den Wehrdienst zu entnehmen, daraus lassen sich jedoch keine allfälligen politischen Unterstellungen ableiten (vgl. Länderinformationsblatt, Kapitel 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Abschnitt Wehrpflichtverweigerer und Deserteure).Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass den vorliegenden Länderinformationen nicht explizit zu entnehmen ist, dass die Verweigerung der Leistung des Wehrdienstes als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird. Auch implizit sind den Länderinformationen in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion lediglich geringe Bestrafungen und Einziehungen in den Wehrdienst zu entnehmen, daraus lassen sich jedoch keine allfälligen politischen Unterstellungen ableiten vergleiche Länderinformationsblatt, Kapitel 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Abschnitt Wehrpflichtverweigerer und Deserteure). Auch laut aktueller EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 sind bei der individuellen Beurteilung, ob eine Person als Gegnerin der SDF/YPG wahrgenommen werden könnte, risikobeeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Herkunftsgebiet seien Personen, die aus dem SDF-kontrollierten Gebiet stammen und vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten gelebt haben, einem höheren Risiko ausgesetzt. Auch seien Personen, die öffentlich Widerstand oder Kritik gegenüber der SDF geäußert haben sowie jene, die frühere an den von der Türkei unterstützten Kräften beteiligt waren und/oder in der Vergangenheit von der SDF/YPG festgenommen wurden, gefährdet. In diesen Fällen sei es wahrscheinlich, dass die Ablehnung der SDF/YPG als politische Meinung wahrgenommen werden würde (Kapitel 4.
  1. Persons perceived to be opposing the SDF/YPG). Der Beschwerdeführer hat weder je in einem von der SNA kontrollierten Gebiet gelebt, noch angegeben je öffentlich Widerstand oder Kritik gegenüber der SDF geäußert zu haben und war auch nie an den von der Türkei unterstützten Kräften beteiligt oder wurde von der SDF/YPG festgenommen. Die pauschale Aussage, dass jedem Wehrdienstverweigerer automatisch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, kann somit vor dem Hintergrund dieser Informationen nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer brachte ebenso im gesamten Verfahren keine politisch (verinnerlichte) kritische Einstellung gegen die Kurden im Allgemeinen oder speziell gegen die SDF/YPG vor. Hinsichtlich der grundsätzlich weiten Auslegung des Begriffes der „politischen Überzeugung“ nach Judikatur des EuGH, ist auszuführen, dass eine solche oppositionelle Gesinnung nach den Länderberichten in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, eben nicht gesehen werden würde (vgl. Rechtliche Beurteilung, Pkt. 3.1.8.). Der Beschwerdeführer brachte ebenso im gesamten Verfahren keine politisch (verinnerlichte) kritische Einstellung gegen die Kurden im Allgemeinen oder speziell gegen die SDF/YPG vor. Hinsichtlich der grundsätzlich weiten Auslegung des Begriffes der „politischen Überzeugung“ nach Judikatur des EuGH, ist auszuführen, dass eine solche oppositionelle Gesinnung nach den Länderberichten in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, eben nicht gesehen werden würde vergleiche Rechtliche Beurteilung, Pkt. 3.1.8.). Der Beschwerdeführer konnte zwar nachvollziehbar darlegen, dass er keinen Militärdienst ableisten will (OZ 8, S. 4), er konnte jedoch mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass der Grund Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung ist. Durch diese in ihrem Kern allgemeinen und oberflächlichen Aussagen, vermochte der Beschwerdeführer keine politische Meinung darzutun. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Angst vor Krieg und dem Risiko, durch Kampfhandlungen getötet oder verletzt zu werden, hat (OZ 8, S. 4). Wenngleich diese Furcht nachvollziehbar ist, ist sie jedoch nicht geeignet eine Ablehnung des Wehrdienstes aus politischen oder religiösen Gründen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der belangten Behörde minderjährig war. Jedoch hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde kein detailliertes Vorbringen zu diesem Themenkomplex erstattet. Eine gegen die SDF/YPG und ihre Verbündeten gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung ist dem pauschalen und undetaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers damit aber insgesamt nicht glaubhaft zu entnehmen. Unter Betrachtung der Gesamtumstände besteht bei einer allfälligen Weigerung des Beschwerdeführers, der „Selbstverteidigungspflicht“ in seinem Herkunftsgebiet nachzukommen, mangels Konnexes zu einem Konventionsgrund keine maßgebliche Bedrohung vonseiten der SDF/YPG (in diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen). 2.2.
  2. Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
  3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
  7. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist).3.1.
  8. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.
  9. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation – aus Konventionsgründen – fürchten würde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  10. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation – aus Konventionsgründen – fürchten würde vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  11. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. mwN VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).3.1.
  12. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche mwN VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). 3.1.
  13. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. mwN VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).3.1.
  14. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche mwN VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). 3.1.
  15. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).3.1.
  16. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). 3.1.
  17. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).3.1.
  18. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). 3.1.
  19. Zur Bestimmung der Heimatregion: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. In einer Gesamtschau der Angaben war daher die Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka als Heimatregion festzustellen, welches aktuell im Gebiet unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte liegt (vgl. Pkt. 2.2.
  20. des Erkenntnisses). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. In einer Gesamtschau der Angaben war daher die Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka als Heimatregion festzustellen, welches aktuell im Gebiet unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte liegt vergleiche Pkt. 2.2.
  21. des Erkenntnisses). 3.1.
  22. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung vonseiten kurdischer Streitkräfte, insbesondere der SDF, glaubhaft zu machen: Der XXXX -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) fällt in das wehrdienstfähige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“, ebenso befindet sich sein Herkunftsgebiet aktuell unter Kontrolle der DAANES.Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang römisch 40 ) fällt in das wehrdienstfähige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“, ebenso befindet sich sein Herkunftsgebiet aktuell unter Kontrolle der DAANES. Eine drohende Zwangsrekrutierung stellt jedoch keine asylrelevante Verfolgung per se dar, sondern ist auf den Einzelfall abzustellen, dies bestätigt auch EUAA, sowohl vor als auch nach dem Umsturz Bashar al-Assads (vgl. EUAA Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025; EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024 (ebenso bereits in der vorangegangenen Version vom Februar 2023): „Auch wenn die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als solche im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang unter anderem mit einer (unterstellten) politischen Meinung begründen.“ (Originaltext in Englisch)).Eine drohende Zwangsrekrutierung stellt jedoch keine asylrelevante Verfolgung per se dar, sondern ist auf den Einzelfall abzustellen, dies bestätigt auch EUAA, sowohl vor als auch nach dem Umsturz Bashar al-Assads vergleiche EUAA Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025; EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024 (ebenso bereits in der vorangegangenen Version vom Februar 2023): „Auch wenn die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als solche im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang unter anderem mit einer (unterstellten) politischen Meinung begründen.“ (Originaltext in Englisch)). Die „Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien“ (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Im Entscheidungszeitpunkt kontrolliert die SDF zwei getrennte Teile Syriens, darunter die Städte Hasaka, Qamischli und Kobane (vgl. EUAA-Anfragebeantwortung Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 wird unter Pkt.
  23. Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG). Die „Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien“ (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Im Entscheidungszeitpunkt kontrolliert die SDF zwei getrennte Teile Syriens, darunter die Städte Hasaka, Qamischli und Kobane vergleiche EUAA-Anfragebeantwortung Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 wird unter Pkt.
  24. Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG). Bereits aus diesem Grund liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Status-Richtlinie nicht vor.Bereits aus diesem Grund liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Status-Richtlinie nicht vor. Nicht-staatlich bewaffneten Gruppierungen, wie militärischen Flügeln der SDF/YPG, stehen keine Rekrutierungen für eine von ihr geschaffene „Wehrpflicht“ mit Zwang zu (vgl. EuGH 16.02.2015, C-472). Diese Handlung ist nur asylrelevant, wenn die Gründe für eine Bestrafung bzw. mit Zwang durchgesetzte Rekrutierung in einer der in der GFK genannten Konventionsgründe liegt.Nicht-staatlich bewaffneten Gruppierungen, wie militärischen Flügeln der SDF/YPG, stehen keine Rekrutierungen für eine von ihr geschaffene „Wehrpflicht“ mit Zwang zu vergleiche EuGH 16.02.2015, C-472). Diese Handlung ist nur asylrelevant, wenn die Gründe für eine Bestrafung bzw. mit Zwang durchgesetzte Rekrutierung in einer der in der GFK genannten Konventionsgründe liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die genannten Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN; auch VwGH 11.10.2023, Ra 2023/18/0258). Im Fall einer (Zwangs-)Rekrutierung und einer Weigerung des Beschwerdeführers der Rekrutierung Folge zu leisten, bestünde die Reaktion der SDF/YPG den Länderinformationen zufolge in einer Haftstrafe oder Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht. Im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht werden Rekruten normalerweise nicht in bewusstem Kampfeinsatz eingesetzt. Ein Kampfeinsatz der kurdischen Truppen ist darüber hinaus im Hinblick auf die derzeitige politische Lage nicht abzusehen. Eine Verbindung zwischen der drohenden Rekrutierung zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht zu erkennen:Eine Verbindung zwischen der drohenden Rekrutierung zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht zu erkennen: Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Art. 10 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie (bzw. iVm. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der „politischen Überzeugung“ weit auszulegen. Zur Feststellung, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, muss der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, berücksichtigt werden (vgl. EuGH 23.2.2023, C-280/21). Eine solche oppositionelle Gesinnung würde jedoch nach den Länderberichten, wie bereits beweiswürdigend erörtert, in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, nicht gesehen werden. Ein Konnex einer Handlung seitens der SDF/YPG aufgrund der Weigerung sich ihrer Selbstverteidigungspflicht anzuschließen mit einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte auch im gesamten Verfahren keine politische Gesinnung vor, er gab lediglich an, dass er nicht durch die SDF zwangsrekrutiert werden wolle (vgl. OZ 8, S. 4). Auf eine relevante bzw. besonderes Maß der individuellen (inneren) politischen Überzeugung, also insbesondere gerichtet gegen die Selbstverteidigungspolitik der kurdischen Selbstverwaltung, ist daraus nicht zu schließen.Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der Statusrichtlinie (bzw. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der „politischen Überzeugung“ weit auszulegen. Zur Feststellung, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, muss der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, berücksichtigt werden vergleiche EuGH 23.2.2023, C-280/21). Eine solche oppositionelle Gesinnung würde jedoch nach den Länderberichten, wie bereits beweiswürdigend erörtert, in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, nicht gesehen werden. Ein Konnex einer Handlung seitens der SDF/YPG aufgrund der Weigerung sich ihrer Selbstverteidigungspflicht anzuschließen mit einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Gründe ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte auch im gesamten Verfahren keine politische Gesinnung vor, er gab lediglich an, dass er nicht durch die SDF zwangsrekrutiert werden wolle vergleiche OZ 8, S. 4). Auf eine relevante bzw. besonderes Maß der individuellen (inneren) politischen Überzeugung, also insbesondere gerichtet gegen die Selbstverteidigungspolitik der kurdischen Selbstverwaltung, ist daraus nicht zu schließen. Aus den zur Verfügung stehenden (veralteten und aktuellen) Länderberichten sind auch keine Hinweise für, auf Konventionsgründen beruhende, unverhältnismäßige Bestrafungen im Zusammenhang mit der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleiten. Eine konkrete Verfolgungsgefahr wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann aufgrund dessen nicht abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Entscheidung an, sodass die Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr eine Einzelfallentscheidung ist (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0492). Im Ergebnis würde eine allfällige Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ und die Weigerung des Beschwerdeführers dieser Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 3.1.
  25. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit dem angefochtenen Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten.3.1.
  26. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit dem angefochtenen Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Beschwerdeführer ist durch den ihm bereits rechtskräftig zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten vor einer ihm allenfalls drohenden Gefährdung durch willkürliche Gewalt im Herkunftsgebiet geschützt. Eine darüberhinausgehende individuelle und konkret drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. 3.1.
  27. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  28. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W102.2320797.1.00

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