Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (Länderinformationsblatt, Kapitel 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Abschnitt Wehrdienst). Unter Zugrundelegung der Länderberichte liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Wehrdienstverweigerern unverhältnismäßige Strafen drohen würden. Diese werden an Kontrollposten („Checkpoints“) ausgeforscht und anschließend zur Ableistung des Dienstes geschickt. Während laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen das Gesetz zur Wehrpflicht zwar auch mit Gewalt durchgesetzt wird, tritt anderen Quellen zu Folge im Falle einer Weigerung lediglich eine Verlängerung der Wehrpflicht – mitunter auch verbunden mit einer, zumeist einmonatigen, vorübergehenden Haft – ein. Gemäß anderen Quellen werde bei Wehrdienstverweigerung nicht einmal eine Geld- oder Haftstrafe verhängt. Selbst im Falle einer Desertion sind keine zusätzlichen Strafen vorgesehen, vielmehr werden regelmäßig Amnestien für diese erlassen. Darüber hinaus werden Familienmitglieder von Personen, welche sich weigern, die Selbstverteidigungspflicht abzuleisten, nicht für das Verhalten wehrdienstverweigernder Familienangehöriger bestraft oder sind deshalb Schikanen ausgesetzt (Länderinformationsblatt, Kapitel 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Abschnitt Wehrpflichtverweigerer und Deserteure). Dennoch ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die menschenrechtliche Situation (vgl. Länderinformationsblatt, Kapitel 7.1 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)) in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gewalt oder im Falle einer Inhaftierung Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt wäre. Dennoch ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die menschenrechtliche Situation vergleiche Länderinformationsblatt, Kapitel 7.1 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)) in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gewalt oder im Falle einer Inhaftierung Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt wäre. Die Autonomiebehörden der DAANES sehen eine Verweigerung der Ableistung des „Selbstverteidigungsdienstes“ nicht pauschal als Ausdruck einer politischen Gesinnung. Wenn der vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich ausführt, dass ihn die SDF/YPG bei einer Dienstverweigerung als Gegner ansehen könne (Beschwerde, S. 10), ist anzumerken, dass diese Vermutung in den aktuellen Länderberichten keine Deckung findet. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass den vorliegenden Länderinformationen nicht explizit zu entnehmen ist, dass die Verweigerung der Leistung des Wehrdienstes als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird. Auch implizit sind den Länderinformationen in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion lediglich geringe Bestrafungen und Einziehungen in den Wehrdienst zu entnehmen, daraus lassen sich jedoch keine allfälligen politischen Unterstellungen ableiten (vgl. Länderinformationsblatt, Kapitel 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Abschnitt Wehrpflichtverweigerer und Deserteure).Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass den vorliegenden Länderinformationen nicht explizit zu entnehmen ist, dass die Verweigerung der Leistung des Wehrdienstes als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird. Auch implizit sind den Länderinformationen in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion lediglich geringe Bestrafungen und Einziehungen in den Wehrdienst zu entnehmen, daraus lassen sich jedoch keine allfälligen politischen Unterstellungen ableiten vergleiche Länderinformationsblatt, Kapitel 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Abschnitt Wehrpflichtverweigerer und Deserteure). Auch laut aktueller EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 sind bei der individuellen Beurteilung, ob eine Person als Gegnerin der SDF/YPG wahrgenommen werden könnte, risikobeeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Herkunftsgebiet seien Personen, die aus dem SDF-kontrollierten Gebiet stammen und vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten gelebt haben, einem höheren Risiko ausgesetzt. Auch seien Personen, die öffentlich Widerstand oder Kritik gegenüber der SDF geäußert haben sowie jene, die frühere an den von der Türkei unterstützten Kräften beteiligt waren und/oder in der Vergangenheit von der SDF/YPG festgenommen wurden, gefährdet. In diesen Fällen sei es wahrscheinlich, dass die Ablehnung der SDF/YPG als politische Meinung wahrgenommen werden würde (Kapitel 4.
- Persons perceived to be opposing the SDF/YPG). Der Beschwerdeführer hat weder je in einem von der SNA kontrollierten Gebiet gelebt, noch angegeben je öffentlich Widerstand oder Kritik gegenüber der SDF geäußert zu haben und war auch nie an den von der Türkei unterstützten Kräften beteiligt oder wurde von der SDF/YPG festgenommen. Die pauschale Aussage, dass jedem Wehrdienstverweigerer automatisch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, kann somit vor dem Hintergrund dieser Informationen nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer brachte ebenso im gesamten Verfahren keine politisch (verinnerlichte) kritische Einstellung gegen die Kurden im Allgemeinen oder speziell gegen die SDF/YPG vor. Hinsichtlich der grundsätzlich weiten Auslegung des Begriffes der „politischen Überzeugung“ nach Judikatur des EuGH, ist auszuführen, dass eine solche oppositionelle Gesinnung nach den Länderberichten in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, eben nicht gesehen werden würde (vgl. Rechtliche Beurteilung, Pkt. 3.1.8.). Der Beschwerdeführer brachte ebenso im gesamten Verfahren keine politisch (verinnerlichte) kritische Einstellung gegen die Kurden im Allgemeinen oder speziell gegen die SDF/YPG vor. Hinsichtlich der grundsätzlich weiten Auslegung des Begriffes der „politischen Überzeugung“ nach Judikatur des EuGH, ist auszuführen, dass eine solche oppositionelle Gesinnung nach den Länderberichten in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, eben nicht gesehen werden würde vergleiche Rechtliche Beurteilung, Pkt. 3.1.8.). Der Beschwerdeführer konnte zwar nachvollziehbar darlegen, dass er keinen Militärdienst ableisten will (OZ 8, S. 4), er konnte jedoch mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass der Grund Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung ist. Durch diese in ihrem Kern allgemeinen und oberflächlichen Aussagen, vermochte der Beschwerdeführer keine politische Meinung darzutun. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Angst vor Krieg und dem Risiko, durch Kampfhandlungen getötet oder verletzt zu werden, hat (OZ 8, S. 4). Wenngleich diese Furcht nachvollziehbar ist, ist sie jedoch nicht geeignet eine Ablehnung des Wehrdienstes aus politischen oder religiösen Gründen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der belangten Behörde minderjährig war. Jedoch hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde kein detailliertes Vorbringen zu diesem Themenkomplex erstattet. Eine gegen die SDF/YPG und ihre Verbündeten gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung ist dem pauschalen und undetaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers damit aber insgesamt nicht glaubhaft zu entnehmen. Unter Betrachtung der Gesamtumstände besteht bei einer allfälligen Weigerung des Beschwerdeführers, der „Selbstverteidigungspflicht“ in seinem Herkunftsgebiet nachzukommen, mangels Konnexes zu einem Konventionsgrund keine maßgebliche Bedrohung vonseiten der SDF/YPG (in diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen). 2.2.
- Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist).3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation – aus Konventionsgründen – fürchten würde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation – aus Konventionsgründen – fürchten würde vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. mwN VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche mwN VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. mwN VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche mwN VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). 3.1.
- Zur Bestimmung der Heimatregion: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. In einer Gesamtschau der Angaben war daher die Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka als Heimatregion festzustellen, welches aktuell im Gebiet unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte liegt (vgl. Pkt. 2.2.
- des Erkenntnisses). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. In einer Gesamtschau der Angaben war daher die Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka als Heimatregion festzustellen, welches aktuell im Gebiet unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte liegt vergleiche Pkt. 2.2.
- des Erkenntnisses). 3.1.
- Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung vonseiten kurdischer Streitkräfte, insbesondere der SDF, glaubhaft zu machen: Der XXXX -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) fällt in das wehrdienstfähige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“, ebenso befindet sich sein Herkunftsgebiet aktuell unter Kontrolle der DAANES.Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang römisch 40 ) fällt in das wehrdienstfähige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“, ebenso befindet sich sein Herkunftsgebiet aktuell unter Kontrolle der DAANES. Eine drohende Zwangsrekrutierung stellt jedoch keine asylrelevante Verfolgung per se dar, sondern ist auf den Einzelfall abzustellen, dies bestätigt auch EUAA, sowohl vor als auch nach dem Umsturz Bashar al-Assads (vgl. EUAA Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025; EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024 (ebenso bereits in der vorangegangenen Version vom Februar 2023): „Auch wenn die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als solche im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang unter anderem mit einer (unterstellten) politischen Meinung begründen.“ (Originaltext in Englisch)).Eine drohende Zwangsrekrutierung stellt jedoch keine asylrelevante Verfolgung per se dar, sondern ist auf den Einzelfall abzustellen, dies bestätigt auch EUAA, sowohl vor als auch nach dem Umsturz Bashar al-Assads vergleiche EUAA Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025; EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024 (ebenso bereits in der vorangegangenen Version vom Februar 2023): „Auch wenn die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als solche im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang unter anderem mit einer (unterstellten) politischen Meinung begründen.“ (Originaltext in Englisch)). Die „Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien“ (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Im Entscheidungszeitpunkt kontrolliert die SDF zwei getrennte Teile Syriens, darunter die Städte Hasaka, Qamischli und Kobane (vgl. EUAA-Anfragebeantwortung Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 wird unter Pkt.
- Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG). Die „Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien“ (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Im Entscheidungszeitpunkt kontrolliert die SDF zwei getrennte Teile Syriens, darunter die Städte Hasaka, Qamischli und Kobane vergleiche EUAA-Anfragebeantwortung Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 wird unter Pkt.
- Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG). Bereits aus diesem Grund liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Status-Richtlinie nicht vor.Bereits aus diesem Grund liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Status-Richtlinie nicht vor. Nicht-staatlich bewaffneten Gruppierungen, wie militärischen Flügeln der SDF/YPG, stehen keine Rekrutierungen für eine von ihr geschaffene „Wehrpflicht“ mit Zwang zu (vgl. EuGH 16.02.2015, C-472). Diese Handlung ist nur asylrelevant, wenn die Gründe für eine Bestrafung bzw. mit Zwang durchgesetzte Rekrutierung in einer der in der GFK genannten Konventionsgründe liegt.Nicht-staatlich bewaffneten Gruppierungen, wie militärischen Flügeln der SDF/YPG, stehen keine Rekrutierungen für eine von ihr geschaffene „Wehrpflicht“ mit Zwang zu vergleiche EuGH 16.02.2015, C-472). Diese Handlung ist nur asylrelevant, wenn die Gründe für eine Bestrafung bzw. mit Zwang durchgesetzte Rekrutierung in einer der in der GFK genannten Konventionsgründe liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die genannten Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN; auch VwGH 11.10.2023, Ra 2023/18/0258). Im Fall einer (Zwangs-)Rekrutierung und einer Weigerung des Beschwerdeführers der Rekrutierung Folge zu leisten, bestünde die Reaktion der SDF/YPG den Länderinformationen zufolge in einer Haftstrafe oder Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht. Im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht werden Rekruten normalerweise nicht in bewusstem Kampfeinsatz eingesetzt. Ein Kampfeinsatz der kurdischen Truppen ist darüber hinaus im Hinblick auf die derzeitige politische Lage nicht abzusehen. Eine Verbindung zwischen der drohenden Rekrutierung zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht zu erkennen:Eine Verbindung zwischen der drohenden Rekrutierung zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht zu erkennen: Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Art. 10 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie (bzw. iVm. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der „politischen Überzeugung“ weit auszulegen. Zur Feststellung, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, muss der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, berücksichtigt werden (vgl. EuGH 23.2.2023, C-280/21). Eine solche oppositionelle Gesinnung würde jedoch nach den Länderberichten, wie bereits beweiswürdigend erörtert, in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, nicht gesehen werden. Ein Konnex einer Handlung seitens der SDF/YPG aufgrund der Weigerung sich ihrer Selbstverteidigungspflicht anzuschließen mit einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte auch im gesamten Verfahren keine politische Gesinnung vor, er gab lediglich an, dass er nicht durch die SDF zwangsrekrutiert werden wolle (vgl. OZ 8, S. 4). Auf eine relevante bzw. besonderes Maß der individuellen (inneren) politischen Überzeugung, also insbesondere gerichtet gegen die Selbstverteidigungspolitik der kurdischen Selbstverwaltung, ist daraus nicht zu schließen.Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der Statusrichtlinie (bzw. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der „politischen Überzeugung“ weit auszulegen. Zur Feststellung, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, muss der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, berücksichtigt werden vergleiche EuGH 23.2.2023, C-280/21). Eine solche oppositionelle Gesinnung würde jedoch nach den Länderberichten, wie bereits beweiswürdigend erörtert, in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, nicht gesehen werden. Ein Konnex einer Handlung seitens der SDF/YPG aufgrund der Weigerung sich ihrer Selbstverteidigungspflicht anzuschließen mit einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Gründe ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte auch im gesamten Verfahren keine politische Gesinnung vor, er gab lediglich an, dass er nicht durch die SDF zwangsrekrutiert werden wolle vergleiche OZ 8, S. 4). Auf eine relevante bzw. besonderes Maß der individuellen (inneren) politischen Überzeugung, also insbesondere gerichtet gegen die Selbstverteidigungspolitik der kurdischen Selbstverwaltung, ist daraus nicht zu schließen. Aus den zur Verfügung stehenden (veralteten und aktuellen) Länderberichten sind auch keine Hinweise für, auf Konventionsgründen beruhende, unverhältnismäßige Bestrafungen im Zusammenhang mit der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleiten. Eine konkrete Verfolgungsgefahr wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann aufgrund dessen nicht abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Entscheidung an, sodass die Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr eine Einzelfallentscheidung ist (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0492). Im Ergebnis würde eine allfällige Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ und die Weigerung des Beschwerdeführers dieser Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 3.1.
- Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit dem angefochtenen Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten.3.1.
- Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit dem angefochtenen Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Beschwerdeführer ist durch den ihm bereits rechtskräftig zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten vor einer ihm allenfalls drohenden Gefährdung durch willkürliche Gewalt im Herkunftsgebiet geschützt. Eine darüberhinausgehende individuelle und konkret drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. 3.1.
- Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
- Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W102.2320797.1.00