RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW133 2331998-1 Spruch, W133 2331998-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Na
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 15.09.2025 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer und persönlicher Unterlagen den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Begründend führte sie handschriftlich aus, dass sie aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz erkrankt sei und ihr Arbeitgeber sie aufgrund des langen Krankenstandes kündigen wolle. Sie wolle aber nicht arbeitslos werden.Die Beschwerdeführerin stellte am 15.09.2025 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer und persönlicher Unterlagen den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Begründend führte sie handschriftlich aus, dass sie aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz erkrankt sei und ihr Arbeitgeber sie aufgrund des langen Krankenstandes kündigen wolle. Sie wolle aber nicht arbeitslos werden. Daraufhin gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 14.10.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Angst/Depression, Panikstörung, schizoide Persönlichkeitsstörung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chron. Beeinträchtigung, bisher kein stat. oder teilstat. psychiatrischer Aufenthalt 03.06.01 30 2 Migräne Unterer Rahmensatz, da Triptan b. Bed. 04.11.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor. Am 14.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.10.
- Aufgrund des von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundes holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aufgrund der Aktenlage ein. In diesem Gutachten vom 21.10.2025 führte der Gutachter aus, dass der vorgelegte Befund keinen Fachstatus enthalte und keine Änderung objektiviere. Mit Schreiben vom 21.10.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 14.10.2025 und vom 21.10.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 21.10.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 14.10.2025 und vom 21.10.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 25.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.09.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 21.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Bescheid vom 25.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.09.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 21.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 07.01.2026 (Datum des Einlangens) übermittelte der XXXX im Namen der Beschwerdeführerin – ohne Vorlage einer Vollmachtsbekanntgabe – einen „Einspruch gegen den Feststellungsbescheid […] vom 25.11.2025“. Darin wird zusammenfassend beanstandet, dass im Bescheid das Zusammenwirken von Depression und Angststörung und die Einschränkungen durch die Medikation nicht ausreichend berücksichtigt würden (mit näheren Ausführungen in dem Schreiben). Dem Schreiben wurde ein psychotherapeutisches Schreiben vom 29.12.2025 und Medikamentenbezugslisten näher genannten Apotheken vom 18.12.2025 und vom 05.01.2026 beigelegt.Mit Schreiben vom 07.01.2026 (Datum des Einlangens) übermittelte der römisch 40 im Namen der Beschwerdeführerin – ohne Vorlage einer Vollmachtsbekanntgabe – einen „Einspruch gegen den Feststellungsbescheid […] vom 25.11.2025“. Darin wird zusammenfassend beanstandet, dass im Bescheid das Zusammenwirken von Depression und Angststörung und die Einschränkungen durch die Medikation nicht ausreichend berücksichtigt würden (mit näheren Ausführungen in dem Schreiben). Dem Schreiben wurde ein psychotherapeutisches Schreiben vom 29.12.2025 und Medikamentenbezugslisten näher genannten Apotheken vom 18.12.2025 und vom 05.01.2026 beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2026, eingelangt am 14.01.2026, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 20.01.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und dem XXXX einen Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsbelehrung mit dem Ersuchen, eine allfällige Vertretung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bekanntzugeben. Sollte die Beschwerdeführerin vertreten werden, müsse sie eine schriftliche Vollmacht, die eigenhändig unterfertigt sein müsse, vorlegen. Falls keine Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin vorliege, sei die mit „Einspruch“ betitelte Beschwerde eigenhändig von der Beschwerdeführerin zu unterfertigen und an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorgesehen, andernfalls die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 2 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 20.01.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und dem römisch 40 einen Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsbelehrung mit dem Ersuchen, eine allfällige Vertretung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bekanntzugeben. Sollte die Beschwerdeführerin vertreten werden, müsse sie eine schriftliche Vollmacht, die eigenhändig unterfertigt sein müsse, vorlegen. Falls keine Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin vorliege, sei die mit „Einspruch“ betitelte Beschwerde eigenhändig von der Beschwerdeführerin zu unterfertigen und an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorgesehen, andernfalls die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Mit E-Mails vom jeweils 21.01.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin zweimal denselben Befund einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 13.01.
- Mit Eingabe vom 30.01.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin die eigenhändig unterschriebene Beschwerde und die bereits übermittelten Befunde einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 13.01.2026 und einer Psychotherapeutin vom 29.12.2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 03.02.2026 übermittelte die nunmehrige bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag, das Vertretungsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen. Mit Eingabe vom 27.02.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 10.02.
- Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, dass der Befund die lang andauernde depressive Symptomatik verdeutliche und darauf hinzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen ihre Wohnung derzeit nicht verlassen könne. Zudem wirke die ihr verschriebene Medikation gegen Migräne leider nicht, dies werde daher im Gutachten falsch festgehalten. Mit Schreiben vom 25.02.2026, eingelangt am 02.03.2026, übermittelte die Beschwerdeführerin abermals den bereits eingebrachten Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 10.02.
- Im Begleitschreiben führte sie im Wesentlichen aus, dass sich ihre gesundheitliche Verfassung weiterhin verschlechtere, sie könne ihre Wohnung aus psychischen Gründen nicht verlassen und sei auf fremde Hilfe angewiesen. Die Migräne Medikation zeige keine Wirkung. Am 25.03.2026 (Datum des Einlangens) übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 10.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn - der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, idgF: BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. […]“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 251/2012: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Der angefochtene Bescheid vom 25.11.2025 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Im vorliegenden Fall holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.10.2025 und vom 21.10.2025 ein. Die Gutachten erweisen sich jedoch – insbesondere vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten neurologischen und psychiatrischen Befunde – als nicht vollständig und nicht schlüssig, weil die Einstufung des führenden Leidens „Angst/Depression, Panikstörung, schizoide Persönlichkeitsstörung” nicht nachvollziehbar begründet ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die relevanten Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: “ 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten GradesManische Störung – Hypomanie - leichten GradesDepressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 03.06.02 Depressive Störungen mittleren GradesManische Störung mittleren Grades Depressive Störungen mittleren Grades, Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 % 50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten, 50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer , aufrecht zu erhalten, Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen 70%: Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie“70%: Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt , Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie“ In den neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 14.10.2025 und vom 21.10.2025 wurde das Leiden – „Angst/Depression, Panikstörung, schizoide Persönlichkeitsstörung“ – der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Diese Positionsnummer betrifft depressive und manische Störungen leichten Grades. Die Begründung der Wahl der Positionsnummer und der Wahl des unteren Rahmensatzes in den behördlicherseits eingeholten Gutachten – „2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chron. Beeinträchtigung, bisher kein stat. oder teilstat. psychiatrischer Aufenthalt“ – ist unvollständig und steht im Widerspruch zu den vorliegenden Befunden, u.a. da der vom Gutachter gewählte Rahmensatz von 30 % folgende Elemente beinhaltet: „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“. Der Sachverständige gab in seinem Gutachten vom 14.10.2025 im Unterpunkt „Anamnese“ an, dass bei der Beschwerdeführerin „seit ca. 1 Jahr […] psychische Beschwerden mit Depressionen, Angst“ bestehen würden, die Beschwerdeführerin „alle Monate“ bei einer (psychiatrischen) Fachärztin betreut werde und „alle 2 Wochen“ in Psychotherapie gehe. Sie sei niemals stationär oder teilstationär psychiatrisch aufgenommen worden, sie habe sich auch niemals auf Reha befunden. Im Unterpunkt „Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel“ werden die Medikamente „Sertralin 150mg, Seroquel, Atrarax, Aurasin“ angeführt. Sozialanamnestisch wird im Gutachten vom 14.10.2025 u.a. der Krankenstand der Beschwerdeführerin vermerkt (vgl. Gutachten vom 14.10.2025, S. 1). Im klinischen Status wird als „Status psychicus“ weiters Folgendes festgehalten: „[…] Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, immer wieder Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt“ (vgl. Gutachten vom 14.10.2025, S. 2). Das Aktengutachten vom 21.10.2025 wiederholt im Grunde nach lediglich die Ausführungen des Gutachtens vom 14.10.2025 und führt lediglich zusätzlich an, dass der von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nachgereichte Befund vom 07.10.2025 keine Änderung objektiviere (vgl. Gutachten vom 21.10.2025, S. 2). Die Begründung der Wahl der Positionsnummer und der Wahl des unteren Rahmensatzes in den behördlicherseits eingeholten Gutachten – „2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chron. Beeinträchtigung, bisher kein stat. oder teilstat. psychiatrischer Aufenthalt“ – ist unvollständig und steht im Widerspruch zu den vorliegenden Befunden, u.a. da der vom Gutachter gewählte Rahmensatz von 30 % folgende Elemente beinhaltet: „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“. Der Sachverständige gab in seinem Gutachten vom 14.10.2025 im Unterpunkt „Anamnese“ an, dass bei der Beschwerdeführerin „seit ca. 1 Jahr […] psychische Beschwerden mit Depressionen, Angst“ bestehen würden, die Beschwerdeführerin „alle Monate“ bei einer (psychiatrischen) Fachärztin betreut werde und „alle 2 Wochen“ in Psychotherapie gehe. Sie sei niemals stationär oder teilstationär psychiatrisch aufgenommen worden, sie habe sich auch niemals auf Reha befunden. Im Unterpunkt „Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel“ werden die Medikamente „Sertralin 150mg, Seroquel, Atrarax, Aurasin“ angeführt. Sozialanamnestisch wird im Gutachten vom 14.10.2025 u.a. der Krankenstand der Beschwerdeführerin vermerkt vergleiche Gutachten vom 14.10.2025, S. 1). Im klinischen Status wird als „Status psychicus“ weiters Folgendes festgehalten: „[…] Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, immer wieder Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt“ vergleiche Gutachten vom 14.10.2025, S. 2). Das Aktengutachten vom 21.10.2025 wiederholt im Grunde nach lediglich die Ausführungen des Gutachtens vom 14.10.2025 und führt lediglich zusätzlich an, dass der von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nachgereichte Befund vom 07.10.2025 keine Änderung objektiviere vergleiche Gutachten vom 21.10.2025, S. 2). Dem mit der Antragstellung vorgelegten neurologischen und psychiatrischen Befund vom 08.01.2025 ist demgegenüber zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit „November 2024 wegen Ängsten und Panikattacken und Exacerbation einer bekannten Depression“ im Krankenstand befinde und sie „nicht auf die Straße“ und somit nicht in ihre Arbeit fahren könne. Dem neurologischen und psychiatrischen Befund vom 10.09.2025 ist zwar in der Anamnese „zwischenzeitlich eine geringe Besserung der Befindlichkeit und der Panikattacken“ zu entnehmen, jedoch wird weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Kündigung erhalten habe und seitdem „die Ängste und Panikattacken“ wieder zunehmen würden (vgl. „Diagnose: Angst und Depression gemischt, Panikstörung, nun wieder verschlechtert, schizoide PST, chron. fatigue, Antriebsstörung, Dyssomnie, episod. Spannungskopfschmerz“). Auch im Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 07.10.2025 wird anamnestisch ihre erhaltene Kündigung, ihr Krankenstand, sowie die Nichtbesserung ihres Zustandes, insbesondere ihrer Ängste und Schlafstörungen, festgehalten. Dem mit der Antragstellung vorgelegten neurologischen und psychiatrischen Befund vom 08.01.2025 ist demgegenüber zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit „November 2024 wegen Ängsten und Panikattacken und Exacerbation einer bekannten Depression“ im Krankenstand befinde und sie „nicht auf die Straße“ und somit nicht in ihre Arbeit fahren könne. Dem neurologischen und psychiatrischen Befund vom 10.09.2025 ist zwar in der Anamnese „zwischenzeitlich eine geringe Besserung der Befindlichkeit und der Panikattacken“ zu entnehmen, jedoch wird weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Kündigung erhalten habe und seitdem „die Ängste und Panikattacken“ wieder zunehmen würden vergleiche „Diagnose: Angst und Depression gemischt, Panikstörung, nun wieder verschlechtert, schizoide PST, chron. fatigue, Antriebsstörung, Dyssomnie, episod. Spannungskopfschmerz“). Auch im Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 07.10.2025 wird anamnestisch ihre erhaltene Kündigung, ihr Krankenstand, sowie die Nichtbesserung ihres Zustandes, insbesondere ihrer Ängste und Schlafstörungen, festgehalten. Die Gutachten enthalten – insbesondere unter Berücksichtigung der erwähnten medizinischen Unterlagen – auch keinerlei Bezugnahme zu den rechtlichen relevanten Einschätzungskriterien der Positionsnummern „03.06 Affektive Störungen“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Der Gutachter ließ insbesondere die Frage, ob das Leiden unter Medikation stabil ist, unbeantwortet, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen die Annahme einer Stabilisierung nicht belegen. Auch die Intensivität der sozialen Beeinträchtigung und das (Nicht-)Bestehen einer allfälligen Leistungs- und/oder Arbeitsfähigkeit trotz adäquater Therapie ließ der Sachverständige außen vor (vgl. Beschwerde, S. 1: „Die psychische Belastung beeinträchtigt die Teilhabe in allen Lebensbereichen massiv […] Diese Aspekte tragen dazu bei, dass sowohl die Verrichtung einfacher Arbeiten oder auch bereits bekannte Arbeitsabläufe (ob privat oder beruflich) durch die Benommenheit eine große Herausforderung darstellen.“). Weiters führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.10.2025 im Unterpunkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ u.a. einen Befund einer näher genannten Psychologin vom 19.05.2025 mit einer diagnostizierten „F33.1 rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ an. Das Gutachten lässt jedoch eine Auseinandersetzung, wieso der Sachverständige ungeachtet dessen von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgeht, vermissen. Auch die aktuellen Befunde deuten eher auf eine mittelgradige depressive Störung hin (vgl. psychotherapeutischer Befund vom 29.12.2025, OZ 6: „Die Symptomatik besteht nicht nur situativ oder vorübergehend, sondern zeigt einen chronischen Verlauf mit wiederholten Verschlechterungen trotz therapeutischer Interventionen. Aus therapeutischer Sicht handelt es sich um eine anhaltende psychische Beeinträchtigung mit relevanten funktionellen Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen. Insbesondere bestehen deutliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit […] Auch im privaten und sozialen Bereich bestehen relevante Einschränkungen mit Rückzugstendenzen, verminderter sozialer Teilhabe, erhöhter Konfliktintensivität, sowie einem insgesamt deutlich reduzierten Funktionsniveau im Alltag […]“; neurologischer und psychiatrischer Befund vom 13.01.2026, OZ 4: „Anamnese: Keine Besserung der Befindlichkeit, weiterhin Panikattacken, traue sich nicht alleine aus der Wohnung […] Diagnose: Angst und Depression gemischt, Panikstörung, nun wieder verschlechtert, schizoide PST, chron fatigue, Antriebstörung, Dyssomnie […] Procedere: […] AF besteht dzt nicht […]“; Neurologischer und psychiatrischer Befund vom 10.02.2026, OZ 8: „Anamnese: […] Neg Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit und häufige Panikattacken weiterhin. Allerdings bestehen absolut keine Zukunftspläne oder Ideen. Psychotherapie regelmäßig, auch leider ohne Besserung. Die Wohnung könne sie nicht alleine verlassen, immer müsse sie begleitet werden […] Diagnose: Angst und Depression gemischt, Panikstörung, nun wieder verschlechtert […] Procedere: […] AF besteht dzt nicht […]“; neurologischer und psychiatrischer Befund vom 10.03.2026, OZ 10: „Anamnese: Weiterhin keine Besserung, eher noch Zunahme der Ängste und der inneren Unruhe […] Diagnose: Angst und Depression gemischt, Panikstörung, nun wieder verschlechtert […] Procedere: Pat. berichtet, dass sie alleine nicht auf die Straße könne. Bei Amts oder Arzt Wegen Zittern und Schwäche, dass auch mit Hilfe, die Wohnung zu verlassen immer schwerer werde. Eventuell wäre ein psychiatrischer Spitalsaufenthalt in Erwägung zu ziehen. AF besteht dzt nicht […]“).Die Gutachten enthalten – insbesondere unter Berücksichtigung der erwähnten medizinischen Unterlagen – auch keinerlei Bezugnahme zu den rechtlichen relevanten Einschätzungskriterien der Positionsnummern „03.06 Affektive Störungen“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Der Gutachter ließ insbesondere die Frage, ob das Leiden unter Medikation stabil ist, unbeantwortet, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen die Annahme einer Stabilisierung nicht belegen. Auch die Intensivität der sozialen Beeinträchtigung und das (Nicht-)Bestehen einer allfälligen Leistungs- und/oder Arbeitsfähigkeit trotz adäquater Therapie ließ der Sachverständige außen vor vergleiche Beschwerde, S. 1: „Die psychische Belastung beeinträchtigt die Teilhabe in allen Lebensbereichen massiv […] Diese Aspekte tragen dazu bei, dass sowohl die Verrichtung einfacher Arbeiten oder auch bereits bekannte Arbeitsabläufe (ob privat oder beruflich) durch die Benommenheit eine große Herausforderung darstellen.“). Weiters führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.10.2025 im Unterpunkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ u.a. einen Befund einer näher genannten Psychologin vom 19.05.2025 mit einer diagnostizierten „F33.1 rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ an. Das Gutachten lässt jedoch eine Auseinandersetzung, wieso der Sachverständige ungeachtet dessen von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgeht, vermissen. Auch die aktuellen Befunde deuten eher auf eine mittelgradige depressive Störung hin vergleiche psychotherapeutischer Befund vom 29.12.2025, OZ 6: „Die Symptomatik besteht nicht nur situativ oder vorübergehend, sondern zeigt einen chronischen Verlauf mit wiederholten Verschlechterungen trotz therapeutischer Interventionen. Aus therapeutischer Sicht handelt es sich um eine anhaltende psychische Beeinträchtigung mit relevanten funktionellen Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen. Insbesondere bestehen deutliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit […] Auch im privaten und sozialen Bereich bestehen relevante Einschränkungen mit Rückzugstendenzen, verminderter sozialer Teilhabe, erhöhter Konfliktintensivität, sowie einem insgesamt deutlich reduzierten Funktionsniveau im Alltag […]“; neurologischer und psychiatrischer Befund vom 13.01.2026, OZ 4: „Anamnese: Keine Besserung der Befindlichkeit, weiterhin Panikattacken, traue sich nicht alleine aus der Wohnung […] Diagnose: Angst und Depression gemischt, Panikstörung, nun wieder verschlechtert, schizoide PST, chron fatigue, Antriebstörung, Dyssomnie […] Procedere: […] AF besteht dzt nicht […]“; Neurologischer und psychiatrischer Befund vom 10.02.2026, OZ 8: „Anamnese: […] Neg Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit und häufige Panikattacken weiterhin. Allerdings bestehen absolut keine Zukunftspläne oder Ideen. Psychotherapie regelmäßig, auch leider ohne Besserung. Die Wohnung könne sie nicht alleine verlassen, immer müsse sie begleitet werden […] Diagnose: Angst und Depression gemischt, Panikstörung, nun wieder verschlechtert […] Procedere: […] AF besteht dzt nicht […]“; neurologischer und psychiatrischer Befund vom 10.03.2026, OZ 10: „Anamnese: Weiterhin keine Besserung, eher noch Zunahme der Ängste und der inneren Unruhe […] Diagnose: Angst und Depression gemischt, Panikstörung, nun wieder verschlechtert […] Procedere: Pat. berichtet, dass sie alleine nicht auf die Straße könne. Bei Amts oder Arzt Wegen Zittern und Schwäche, dass auch mit Hilfe, die Wohnung zu verlassen immer schwerer werde. Eventuell wäre ein psychiatrischer Spitalsaufenthalt in Erwägung zu ziehen. AF besteht dzt nicht […]“). Der Gutachter bezieht sich in seinen Gutachten auch nicht auf die Medikation der Beschwerdeführerin, die ebenfalls nicht für eine leichtgradige depressive Störung spricht. Insbesondere die Dosis des Medikaments Seroquel wurde innerhalb eines halben Jahres stark erhöht (vgl. Befund vom 07.10.2025: „Therapie: 07.10.2025: 1x Sertralin 1a Ftbl 100mg 30 ST, 1x Sertralin Acc Ftbl 50mg 30ST, 1x Seroquel Ftbl 25mg 60ST 1/2 b.B., 1x Atarax Ftbl 25mg 50ST, 1x Aurasin Akut Tbl 2,5mg 2ST 1x1 b Bed“; Befund vom 10.03.2026: „Therapie: 10.03.2026: 1x Sertralin Acc Ftbl 50mg 30ST, 1x Sertralin 1a Ftbl 100mg 30ST, 1x Seroquel Ftbl 100mg 90ST, 2x Topiramat 1a Ftbl 50mg 60ST 1/2 abds […]“).Der Gutachter bezieht sich in seinen Gutachten auch nicht auf die Medikation der Beschwerdeführerin, die ebenfalls nicht für eine leichtgradige depressive Störung spricht. Insbesondere die Dosis des Medikaments Seroquel wurde innerhalb eines halben Jahres stark erhöht vergleiche Befund vom 07.10.2025: „Therapie: 07.10.2025: 1x Sertralin 1a Ftbl 100mg 30 ST, 1x Sertralin Acc Ftbl 50mg 30ST, 1x Seroquel Ftbl 25mg 60ST 1/2 b.B., 1x Atarax Ftbl 25mg 50ST, 1x Aurasin Akut Tbl 2,5mg 2ST 1x1 b Bed“; Befund vom 10.03.2026: „Therapie: 10.03.2026: 1x Sertralin Acc Ftbl 50mg 30ST, 1x Sertralin 1a Ftbl 100mg 30ST, 1x Seroquel Ftbl 100mg 90ST, 2x Topiramat 1a Ftbl 50mg 60ST 1/2 abds […]“). Inwiefern der Gutachter im Hinblick auf die festgestellten Beschwerden, die Anamnese und die medizinischen Unterlagen zwar von einer „sozialen Rückzugstendenz“, aber einer weiterhin bestehenden „Integration“, sowie eines „unter Medikation stabilen Zustandes“ – wie es der gewählte Rahmensatz erfordert – ausgehen konnte, vermochte der Gutachter nicht nachvollziehbar zu begründen. Der Gutachter begründet weder, warum er von den Befunden abweicht, noch, warum seiner Meinung nach lediglich eine leichtgradige depressive Störung vorliegt. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumente ist es nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter trotz des (dokumentierten) seit über einem Jahr andauernden Krankenstandes und der (zumindest teilweise) dokumentierten mittelgradigen depressiven Störung von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgeht und ist auch nicht ersichtlich, worauf sich der Gutachter in seiner diesbezüglichen Annahme stützt. Zudem bleibt offen, warum der Gutachter eine höhere Einordnung der psychiatrischen Funktionseinschränkungen, etwa unter die Positionsnummer 03.06.02, welche mittelgradige depressive/manische Störungen betrifft, und im untersten Rahmensatz (50 v.H.) folgende Bestandselemente – „Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten, Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen“ – vorweist, ablehnt. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, warum die (zumindest teilweise) dokumentierte mittelgradige depressive Störung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sein sollte und begründete dies der Gutachter auch nicht bzw. nicht ausreichend. Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.10.2025 und vom 21.10.2025 lassen somit eine vollständige und schlüssige Begründung in Bezug auf die Einstufung vermissen. Die von der belangten Behörde eingeholten neurologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 14.10.2025 und vom 21.10.2025 werden diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht und sind diese grob ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Art und des Ausmaßes der Leiden der Beschwerdeführerin sowie des daraus resultierenden Grades der Behinderung – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist und dem Bundesverwaltungsgericht nur eine äußerst eingeschränkte Wahl an Amtssachverständigen zur Verfügung steht. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen – insbesondere, warum die bei der Beschwerdeführerin vorhandene depressive Störung nicht höher, bspw. unter die Positionsnummer 03.06.02, welche eine mittelgradige depressive/manische Störung betrifft, und einen Rahmensatz von 50 bis 70 v.H. vorweist, einzuordnen ist – einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2331998.1.00