RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW144 2319482-1 Spruch, W144 2319482-1/5E I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, (im Folgenden: „BF“), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 17.02.2023 im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: „ÖB“). Begründend führte sie aus, dass ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (im Folgenden: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei. Unter einem wurden Kopien des Reisepasses, der Heiratsurkunde, sowie des Familienregisterauszugs beigefügt.Die Beschwerdeführerin, (im Folgenden: „BF“), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 17.02.2023 im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: „ÖB“). Begründend führte sie aus, dass ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien (im Folgenden: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei. Unter einem wurden Kopien des Reisepasses, der Heiratsurkunde, sowie des Familienregisterauszugs beigefügt. wobei die Befragungsformulare im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 ausgefüllt und übergeben wurden.wobei die Befragungsformulare im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ausgefüllt und übergeben wurden. Nach einer persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB am 15.01.2024 übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG, ob die Gewährung eines Schutzstatus an die BF wahrscheinlich erscheine.Nach einer persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB am 15.01.2024 übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, ob die Gewährung eines Schutzstatus an die BF wahrscheinlich erscheine. In einer zunächst erfolgten Stellungnahme vom 19.04.2024 führte das BFA aus, die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nach Einreise der BF wahrscheinlich sei. Am 24.01.2025 leitete das BFA gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG ein.Am 24.01.2025 leitete das BFA gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG ein. In der Folge erstattete das BFA am 28.01.2025 eine gegenteilige Stellungnahme und führte aus, dass eine Schutzgewährung an die BF aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. Mit Schreiben vom 10.02.2025, zugestellt am selben Tag, wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertretung der BF die oben beschriebene Stellungnahme bzw. die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 18.02.2025 führte die BF zusammengefasst aus, dass bislang kein Bescheid über die Aberkennung des Status ergangen sei und diesbezüglich auch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien sei nicht abzusehen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Es sei daher keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und in weiterer Folge eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Es widerspreche nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Ebenso sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte. Zwar bestehe die Möglichkeit, nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neuerlich Anträge zu stellen, jedoch wären hierfür eine erneute Anreise zur Botschaft, ein neuerliches Begleichen der Verfahrensgebühren sowie eine Wartezeit von mehreren Monaten erforderlich. Darüber hinaus habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer sowie auf jene Gründe einzugehen, die möglicherwiese zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten. Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB teilte das BFA am 27.02.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 28.01.2025 aufrechterhalten werde. Mit Bescheid vom 04.03.2025, zugestellt am gleichen Datum, verweigerte die ÖB die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit dem Verweis auf die negative Stellungnahme des BFA vom 28.01.2025, wonach eine Schutzgewährung nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid vom 04.03.2025, zugestellt am gleichen Datum, verweigerte die ÖB die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit dem Verweis auf die negative Stellungnahme des BFA vom 28.01.2025, wonach eine Schutzgewährung nicht wahrscheinlich sei. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 31.03.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA es unterlassen habe, sich mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln auseinanderzusetzen, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Zudem sei es im Hinblick auf die instabile Lage in Syrien keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Das BFA habe ohne Angabe konkreter Gründe eine negative Prognose abgegeben. Weiters seien die unionsrechtlichen Vorgaben – trotz expliziter Ausführung in der Stellungnahme – außer Acht gelassen worden. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.09.2025, amtssigniert am 10.09.2025, eingelangt am 11.09.2025, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026 wurde ein Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson erlassen. Mit Schreiben vom 05.03.2026 erhob die Bezugsperson dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stellte am 17.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann der BF, geltend gemacht, dem mit Bescheid des BFA vom 18.11.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Die BF stellte am 17.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als Ehemann der BF, geltend gemacht, dem mit Bescheid des BFA vom 18.11.2022, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Am 24.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein.Am 24.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. Dieses Aberkennungsverfahren wurde vom BFA wie folgt betrieben: ● Mit Schriftsatz vom 25.02.2025 brachte die BP nach der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens ein, sowie weiters einen Antrag zur Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. ● Diese Anträge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unrichtig als Beschwerde gegen die Mitteilung gewertet, und wurde vom BFA eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 28.03.2025 erlassen. ● In weiterer Folge wurde die BVE seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15.05.2025, GZ XXXX , ersatzlos behoben. In weiterer Folge wurde die BVE seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15.05.2025, GZ römisch 40 , ersatzlos behoben. ● Mit Bescheid vom 28.05.2025 wurde der Antrag vom 25.02.2025 auf Einstellung des am 24.01.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurückgewiesen und der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen. ● Am 02.10.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BP zum Aberkennungsverfahren beim BFA. ● Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Bezugsperson gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Bezugsperson gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Bezugsperson mit Schriftsatz vom 05.03.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die aktuell do. anhängig ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur BF, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu den Familienverhältnissen, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Aberkennung des Schutzstatus basieren auf den Angaben der BF im Verfahren, den vorgelegten Geburtsurkunden bzw. den im Akt einliegenden Personenstandsregisterauszügen sowie auf einer Einsichtnahme in den Bescheid des BFA vom 18.11.2022, in das Zentrale Fremdenregister und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.
- Die weiteren Feststellungen zum Asylaberkennungsverfahren bezüglich der Bezugsperson und zu den seitens des BFA getätigten, einzelnen Verfahrensschritten ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Aberkennungsbescheid des BFA vom 28.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX .Die weiteren Feststellungen zum Asylaberkennungsverfahren bezüglich der Bezugsperson und zu den seitens des BFA getätigten, einzelnen Verfahrensschritten ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Aberkennungsbescheid des BFA vom 28.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 . Die Feststellung, wonach gegenwärtig das Aberkennungsverfahren der BP im Stande der Beschwerde beim BVwG anhängig ist, ergibt sich aus dem ho. Kanzleisystem.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […] § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche zB VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. auch Erläut. zur RV 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche auch Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). 3.
- Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich - im Zeitpunkt der Antragstellung – asylberechtigte Ehegatte der BF, XXXX , geb. XXXX , StA, genannt.3.
- Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich - im Zeitpunkt der Antragstellung – asylberechtigte Ehegatte der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA, genannt. Am 24.01.2025 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. Mit Bescheid vom 04.03.2025 verweigerte die österreichische Botschaft in Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG
- Begründend wurde auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025 verwiesen, wonach aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid vom 04.03.2025 verweigerte die österreichische Botschaft in Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Begründend wurde auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025 verwiesen, wonach aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob die Bezugsperson mit Schreiben vom 05.03.2026 Beschwerde. Im Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gem. § 35 AsylG ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 35, AsylG ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:
- das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein. Positiv formuliert bedeutet dies, dass das Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes letztlich wahrscheinlich sein muss,
- das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein. Positiv formuliert bedeutet dies, dass das Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes letztlich wahrscheinlich sein muss,
- das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden,
- das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Der Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer kann nur so verstanden werden, dass das Aberkennungsverfahren zunächst von der Behörde innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer (sofern keine der Bezugsperson zurechenbaren Verzögerungen vorliegen) beendet werden muss, sei es durch Aberkennung des Schutzstatus oder durch Einstellung des Aberkennungsverfahrens, und
- es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.
- es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen. Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads gerade in jenen Fällen, in denen die Bezugsperson, wie in casu, Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat, und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht – im Sinne der Judikatur des VfGH – gesagt werden kann, dass nunmehr eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei. Vielmehr zeigt bereits der ergangene Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, dass eine entsprechende Aberkennung jedenfalls in Betracht kommt. Im konkreten Fall wurde das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson am 24.01.2025 eingeleitet und hat das BFA in der Folge das Aberkennungsverfahren samt den seitens der Bezugsperson erhobenen Einwendungen, Anträgen und Beschwerden auch ständig betrieben, sowie nach einer Einvernahme Anfang Oktober 2025 letztlich mit Bescheid vom 28.01.2026 erstinstanzlich beendet. Im Ergebnis ist das Aberkennungsverfahren damit innerhalb einer noch als angemessen zu bezeichnenden Verfahrensdauer geführt worden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei tiefgreifenden politischen Veränderungen, etwa einem Regimewechsel, für eine tragfähige Beurteilung der geänderten Lage im Herkunftsstaat regelmäßig ein längerer Beobachtungszeitraum (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032) zur Einschätzung der Stabilität der neuen politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich der verstrichene Zeitraum, indem das BFA mehrere Verfahrensschritte gesetzt hat und letztlich bereits zu einer Entscheidung gekommen ist, insgesamt als nicht unvertretbar, sodass das Verfahren als (noch) zügig und innerhalb einer vertretbaren bzw. angemessenen Verfahrensdauer geführt, zu qualifizieren ist.Im Ergebnis ist das Aberkennungsverfahren damit innerhalb einer noch als angemessen zu bezeichnenden Verfahrensdauer geführt worden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei tiefgreifenden politischen Veränderungen, etwa einem Regimewechsel, für eine tragfähige Beurteilung der geänderten Lage im Herkunftsstaat regelmäßig ein längerer Beobachtungszeitraum vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032) zur Einschätzung der Stabilität der neuen politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich der verstrichene Zeitraum, indem das BFA mehrere Verfahrensschritte gesetzt hat und letztlich bereits zu einer Entscheidung gekommen ist, insgesamt als nicht unvertretbar, sodass das Verfahren als (noch) zügig und innerhalb einer vertretbaren bzw. angemessenen Verfahrensdauer geführt, zu qualifizieren ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Aberkennungsverfahren im Entscheidungszeitpunkt erst seit rund 5 Wochen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Auch insoweit kann jedenfalls von einer zügigen Verfahrensführung gesprochen werden, zumal die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG 6 Monate beträgt und diese bislang bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Im Ergebnis ist der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfüllt.Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Aberkennungsverfahren im Entscheidungszeitpunkt erst seit rund 5 Wochen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Auch insoweit kann jedenfalls von einer zügigen Verfahrensführung gesprochen werden, zumal die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 6 Monate beträgt und diese bislang bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Im Ergebnis ist der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA vom Jänner 2025 zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und der Antrag der BF auf Einreise gemäß dieser Bestimmung abzuweisen war. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA vom Jänner 2025 zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und der Antrag der BF auf Einreise gemäß dieser Bestimmung abzuweisen war. Letztlich liegt auch keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vor, da Art. 8 EMRK und einem Eingriffsvorbehalt steht, der Gesetzgeber vergleichsweise etwa auch bei der Familienzusammenführung von subsidiär schutzberechtigten Personen in § 35 Abs. 2 AsylG sogar für die Antragstellung alleine eine Wartefrist von 3 Jahren angeordnet hat, und in casu die Zusammenführenden jedenfalls keine Minderjährigen und damit allenfalls besonders schutzwürdigen Personen sind. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung liegt daher in casu zwar eine Verzögerung bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG vor, doch ist diese - gerade etwa auch bei einem Vergleich mit der grundsätzlich zulässigen dreijährigen Wartefrist zur Antragstellung im Falle von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - im Lichte des Art. 8 MRK noch nicht als ungebührlich lange zu qualifizieren.Letztlich liegt auch keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vor, da Artikel 8, EMRK und einem Eingriffsvorbehalt steht, der Gesetzgeber vergleichsweise etwa auch bei der Familienzusammenführung von subsidiär schutzberechtigten Personen in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG sogar für die Antragstellung alleine eine Wartefrist von 3 Jahren angeordnet hat, und in casu die Zusammenführenden jedenfalls keine Minderjährigen und damit allenfalls besonders schutzwürdigen Personen sind. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung liegt daher in casu zwar eine Verzögerung bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG vor, doch ist diese - gerade etwa auch bei einem Vergleich mit der grundsätzlich zulässigen dreijährigen Wartefrist zur Antragstellung im Falle von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - im Lichte des Artikel 8, MRK noch nicht als ungebührlich lange zu qualifizieren. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
- Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
- Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. Paragraph 7, AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
- Welche diesbezügliche, allenfalls maximale Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
- Wann liegt eine „ungebührlich lange Verzögerung“ im Lichte des Art 8 EMRK bei der Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG vor?
- Wann liegt eine „ungebührlich lange Verzögerung“ im Lichte des Artikel 8, EMRK bei der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG vor? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W144.2319482.1.00