GVG stattgegeben und
GVG die Zivildienstpflicht des XXXX festgestellt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und
Paragraphen eins, Absatz 3 und 4, 5 Absatz 4, ZDG, 17 VwGVG die Zivildienstpflicht des römisch 40 festgestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt. Bis zum 09.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung eingebracht, am 09.12.2025 wurde gegen ihn vom Militärkommando Oberösterreich ein Einberufungsbefehl vom 03.12.2025 zum Einrückungstermin 06.07.2026 erlassen. Am 17.12.2025 langte beim Militärkommando Oberösterreich eine vollständige Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers nach dem Muster der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) ein; diese war nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden. Mit Bescheid der Behörde vom 08.01.2026, Gz. 585217/1/ZD/26, wurde festgestellt, dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers infolge Ruhens dieses Rechtes wegen Bestehen eines aufrechten Einberufungsbefehles nicht eingetreten sei, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2026 zugestellt. Am 12.01.2026 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Militärkommando Oberösterreich ein, die vom Militärkommando Oberösterreich zuständigkeitshalber am 13.01.2026 an die Behörde weitergeleitet wurde. Mit als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnetem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 13.03.2026, P1984277/2-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2026
1 ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des WG 2001, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), (1.) die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und (2.) deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
Paragraph eins, Absatz eins, ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des WG 2001, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), (1.) die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und (2.) deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
3 ZDG darf die Zivildiensterklärung nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
Paragraph eins, Absatz 3, ZDG darf die Zivildiensterklärung nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
4 ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
Paragraph eins, Absatz 4, ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. Die Bestimmungen des § 1 ZDG befinden sich allesamt in Verfassungsrang.Die Bestimmungen des Paragraph eins, ZDG befinden sich allesamt in Verfassungsrang.
4 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur – im Beschwerdeverfahren
GVG das Bundesverwaltungsgericht – ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid – im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis – festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 AVG. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando zu übermitteln.
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG hat die Zivildienstserviceagentur – im Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG das Bundesverwaltungsgericht – ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid – im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis – festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando zu übermitteln. § 5a. Abs. 1 ZDG ist das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, (1.) wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder (2.) wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder (3.) während das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben,
2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.Paragraph 5 a, Absatz eins, ZDG ist das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, (1.) wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder (2.) wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder (3.) während das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben,
Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
2 2. Satz ZDG, der im Verfassungsrang steht, ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz ZDG, der im Verfassungsrang steht, ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
6 ZDG, auch der steht im Verfassungsrang, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht.
Paragraph 6, Absatz 6, ZDG, auch der steht im Verfassungsrang, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht.
3 ZDG ist eine Zivildiensterklärung mangelhaft, wenn (1.) feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist oder (2.) die Zivildiensterklärung unvollständig ist, oder (3.) die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder (4.) ein Ausschlussgrund nach § 5a Abs. 1 ZDG vorliegt.
Paragraph 5 a, Absatz 3, ZDG ist eine Zivildiensterklärung mangelhaft, wenn (1.) feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist oder (2.) die Zivildiensterklärung unvollständig ist, oder (3.) die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder (4.) ein Ausschlussgrund nach Paragraph 5 a, Absatz eins, ZDG vorliegt. Nachdem das Militärkommando den Einberufungsbefehl vom 03.12.2025 (vorerst ersatzlos) behoben hat, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, nicht (mehr), zumal eine Aufhebung ex tunc wirkt. Daher zeitigt die am 17.12.2025 beim Militärkommando Oberösterreich eingelangte vollständige Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, die nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden war, jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt Wirkung und ist der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, in dem die Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist, festzustellen sowie der Beschwerde gegen den – zum Erlassungszeitpunkt noch rechtmäßigen Bescheid der Behörde – stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2335660.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.