4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn XXXX habe. 2. Mit Bescheid der BVAEB vom 24.09.2025, Zahl: römisch 40 , wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF
Paragraph 14, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn römisch 40 habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Herr XXXX seit 01.11.2002 im Ruhestand befunden habe. Die am XXXX geschlossene Ehe sei daher erst während des Ruhestandes geschlossen worden. Da keine der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 PG 1965 zutreffen würde, sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht bestehe.Begründend wurde ausgeführt, dass sich Herr römisch 40 seit 01.11.2002 im Ruhestand befunden habe. Die am römisch 40 geschlossene Ehe sei daher erst während des Ruhestandes geschlossen worden. Da keine der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 zutreffen würde, sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht bestehe.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: § 14 PG 1965 regelt die Voraussetzungen unter denen der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner einen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partner hat. Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen, so sieht § 14 Abs. 3 PG 1965 vor, dass der Überlebende keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, wenn nicht eine der in Abs. 3 taxativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist. Demnach steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner ein Versorgungsgenuss nur zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist.Paragraph 14, PG 1965 regelt die Voraussetzungen unter denen der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner einen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partner hat. Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen, so sieht Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 vor, dass der Überlebende keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, wenn nicht eine der in Absatz 3, taxativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist. Demnach steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner ein Versorgungsgenuss nur zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist. Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem BGBl Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 BlgNR 10.G, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmung über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss den Zweck verfolge, die Schließung von sogenannten „Versorgungsehen“ zu erschweren (VwGH 22.04.2015, 2011/12/0113, 21.01.2015, Ro 2014/12/0041). Die Restriktionen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zurück. In den Erläuterungen zu Paragraph 14, PG 1965 in der Stammfassung Regierungsvorlage 878 BlgNR 10.G, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmung über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss den Zweck verfolge, die Schließung von sogenannten „Versorgungsehen“ zu erschweren (VwGH 22.04.2015, 2011/12/0113, 21.01.2015, Ro 2014/12/0041). § 14 PG 1965 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 14, PG 1965 lautet auszugsweise wie folgt:
3 Z1 PG 1965 hätte die Ehe mindestens drei Jahre - bei einem Altersunterschied der Ehegatten von weniger als 20 Jahren - dauern müssen. Die Ehe dauerte jedoch nur 1 Monat und 19 Tage, weshalb die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Die Ehe zwischen der BF und Herrn römisch 40 wurde am römisch 40 und somit während des mit 01.11.2002 beginnenden Ruhestandes des verstorbenen Beamten begründet. Der Altersunterschied zwischen den Ehegatten betrug ca. 12 ½ Jahre.
Paragraph 14, Absatz 3, Z1 PG 1965 hätte die Ehe mindestens drei Jahre - bei einem Altersunterschied der Ehegatten von weniger als 20 Jahren - dauern müssen. Die Ehe dauerte jedoch nur 1 Monat und 19 Tage, weshalb die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Die von der BF in der Beschwerdeergänzung angeführte Tatsache, dass sie seit 36 Jahren mit Herrn XXXX zusammen gewesen sei und davon 28 Jahre mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss auf Basis einer langjährigen Lebensgemeinschaft ohne rechtliche Bedeutung. Das Gesetz stellt explizit auf das Vorliegen einer mindestens dreijährigen Ehe ab.Die von der BF in der Beschwerdeergänzung angeführte Tatsache, dass sie seit 36 Jahren mit Herrn römisch 40 zusammen gewesen sei und davon 28 Jahre mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss auf Basis einer langjährigen Lebensgemeinschaft ohne rechtliche Bedeutung. Das Gesetz stellt explizit auf das Vorliegen einer mindestens dreijährigen Ehe ab. Der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 stellt ausschließlich auf die Dauer einer Ehe ab und berücksichtigt in diesem Zusammenhang eine (der Ehe vorangegangene) Lebensgemeinschaft nicht (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/12/0041).Der klare Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 stellt ausschließlich auf die Dauer einer Ehe ab und berücksichtigt in diesem Zusammenhang eine (der Ehe vorangegangene) Lebensgemeinschaft nicht (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/12/0041). Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2001, Zl. 2001/12/0159, wurde – wenngleich zu § 82 Abs. 3 Z. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) – ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankommt und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich ist, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt hat bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt ist. Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem PG zu. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig (siehe dazu auch VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2006/12/0018). Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2001, Zl. 2001/12/0159, wurde – wenngleich zu Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) – ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankommt und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich ist, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt hat bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt ist. Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem PG zu. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig (siehe dazu auch VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2006/12/0018). Da aus der gegenständlichen Ehe auch kein Kind hervorgegangen ist oder während der Ehe legitimiert worden ist bzw. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hatte, liegt auch keine weitere Alternativvoraussetzung des § 14 Abs. 3 PG 1965 vor.Da aus der gegenständlichen Ehe auch kein Kind hervorgegangen ist oder während der Ehe legitimiert worden ist bzw. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hatte, liegt auch keine weitere Alternativvoraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 vor. Die BF hat demnach keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem verstorbenen Ehegatten Herrn XXXX . Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die BF hat demnach keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem verstorbenen Ehegatten Herrn römisch 40 . Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat die BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten. Es wurden in der vorliegen Beschwerde(ergänzung) keine Rechts- oder Tatfragen einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Paragraph 24, Absatz 3,
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2328010.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.