RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW200 2327306-1 Spruch, W200 2327306-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der staatenlose asylberechtigte Beschwerdeführer stellte am 18.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen. Das dazu eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Erkrankungen basierend auf den vorgelegten Ton- und Sprachaudiogrammen ergab eine hochgradige Hörstörung beidseits, Pos.Nr. 12.02.01, GdB 50%; Tinnitus, Pos.Nr. 12.02.02, 10%. Mangels Erhöhung des Leidens 1 durch den Tinnitus betrug der Gesamtgrad der Behinderung 50 von
- Das weitere eingeholte allgemein medizinische Gutachten vom 23.09.2025, basierend auf einer Untersuchung vom selben Tag, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 und gestaltet sich wie folgt: „Anamnese: Hörverminderung, Depression, Stp. Schussverletzung (in Syrien) re. Schulter Derzeitige Beschwerden: Laut Auskunft des Antragstellers: Deutliche Sprachbarriere Ich bin hierher wegen dem Knie gekommen. Ich habe Beschwerden mit der rechten Schulter, da habe ich eine Schussverletzung aus dem Krieg. Manchmal leide ich auch unter Schwindel. Ich fühle mich alleine und einsam. Ich trage auch Hörgeräte. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Movalis, Famotidin, Foster, Quetiapin, Betahistin, Bentomer, Sertralin, Trittico, Gerovit D3 Tropfen, Novlagin bei Bedarf, Trixeo DA Sozialanamnese: verwitwet, 4 Kinder leben nicht Wien Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): CAROTISDUPLEX-BEFUND vom 10.05.2025 geringe atherosklerotische Degenerationen bds., hämodynamisch nicht relevant ECHOKARDIOGRAPHISCHER BERICHT vom 10.04.2025: unauff. Befund Dr. med. univ, XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 29.03.2025:Dr. med. univ, römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 29.03.2025: mittelgradigen Depression, die sich durch Stimmungstiefs, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen äußert. Fit2work Datum: 05,02.2025 Basischeck groß Erkrankung: Tinnitus, Gonalgie re., V.a. Panikattacken und Angststörungen Erkrankung: Tinnitus, Gonalgie re., römisch fünf.a. Panikattacken und Angststörungen Diagnosen 28.01.2025 anamnestisch Stp. Schussverletzung (in Syrien) re. Schulter 2011 Derzeitige Beschwerden Körperliche Beschwerden: Tinnitus, Knieschmerzen re., rezidivierende situative abhäng. Dyspnoe (U-Bahn, Straßenbahn, Bus) Psych. Beschwerden, Psychische Belastung: seit 13 sucht einen Job, seine Familienangehörige leben in verschiedenen Ländern, wohnt in einer Wohnung mit 7 Personen AP: Häufig Kopfschmerzen und Tinnitus, psychisch belastet, er hat keine Ruhe in der Wohnung, kann oft nicht gut schlafen. Mitgebrachter Befund: Dr. Monika Merkle Facharzt für Lungenkrankheiten vom 1.9.2025 Diagnose: exogen allergisches Asthma bronchiale, Emphysem bei Zustand nach Nikotinabusus, Hiatushernie, KHK, PTBS, Depressio Lungenfunktion: mittelgradige Obstruktion deutlich schlechter Therapie: Umstellung auf Triple Therapie Trixeo, Foster, Relvar Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 55,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: 62 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, rechts jedoch erschwert, rechter Arm wird bis 90° abduziert, reaktionslose Narbe, Faustschluss rechts (FKHA 1cm) und Spitzgriff rechts möglich. Geringes Beugedefizit im rechten Ellbogen, Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft rechts gering vermindert, Sensibilität wird im Bereich des rechten OA als vermindert angeben. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und rechten Kniegelenken, Linkes Knie Rom in S 0-0-100° keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: FB 10cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: Sprachbarriere, klar, orientiert freundlich, gedrückte Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Schussverletzung rechts Schulter gz 02.06.04 30 2 Depressive Störung, laufende Medikation, Therapieoptionen (Psychotherapie) offen 03.06.01 30 3 allergisches Asthma bronchiale, medikamentöse Dauertherapie 06.05.02 30 4 Gonalgie links, mit Beugedefizit 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3+4 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Dauerzustand“ Eine Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 von 100: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hochgradige Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 4/Kolonne 5 - im unteren Rahmensatz, da rechts nur eine knapp hochgradige Hörstörung vorliegt. 12.02.01 50 2 Zustand nach Schussverletzung rechts Schulter gz 02.06.04 30 3 Depressive Störung, laufende Medikation, Therapieoptionen (Psychotherapie) offen 03.06.01 30 4 allergisches Asthma bronchiale, medikamentöse Dauertherapie 06.05.02 30 5 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. 12.02.02 10 6 Gonalgie links, mit Beugedefizit 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1 durch Leiden 2+3 um 1 Stufe erhöht wird, da in Summe ein schwerwiegendes Zusatzleiden vorliegt. Leiden 4-6 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Im gewährten Parteiengehör zur Ausstellung des Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung “Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert” gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab und ihm wurde am 11.11.2025 der Behindertenpass samt Zusatzeintragung ausgestellt. In der gegen die Höhe des Grades der Behinderung erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass sich sein Gesundheitszustand mit jedem Tag verschlechtere und seine gesundheitlichen Beschwerden nicht in vollem Umfang und Zusammenwirken in Betracht gezogen worden seien. Er leide seit Jahren an verschiedenen Krankheiten (Depression, Antriebslosigkeit, Schlafstörung, Tinnitus, Panikattacken, Asthma, Obstruktion) und seine Lebensführung sei durch die Erkrankung beeinträchtigt. Weiters listete er die von ihm einzunehmenden Medikamente auf. Er sei kraftlos und müde und seiner Ansicht nach stehe das Leiden 1 eindeutig in Zusammenhang mit dem Leiden 2, welches den Gesamtbehinderungsgrad erhöhe. Zusammenfassend beantragte er eine Einstufung des Behindertengrades zuzusprechen, sodass das Ergebnis der Einstufung zumindest 80% betrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Gegen die Höhe des Grades der Behinderung hat er Beschwerde erhoben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung: HNO-Status: Tonaudiogramm (0.5,1,2,4kHz) re 50,40,60,85; li 60,60,70,75dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 66%, li 82%. Sprachaudiogramm: Hörverlust für Sprache re 57dB, li 62dB; Diskriminationsverlust re 30%, li 40%. Allgemeinmedizinscher Status: Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, rechts jedoch erschwert, rechter Arm wird bis 90° abduziert, reaktionslose Narbe, Faustschluss rechts (FKHA 1cm) und Spitzgriff rechts möglich. Geringes Beugedefizit im rechten Ellbogen. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft rechts gering vermindert, Sensibilität wird im Bereich des rechten OA als vermindert angeben. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und rechten Kniegelenken, Linkes Knie Rom in S 0-0-100°, keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: FB 10cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: Sprachbarriere, klar, orientiert freundlich, gedrückte Stimmungslage 1.
- 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hochgradige Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 4/Kolonne 5 - im unteren Rahmensatz, da rechts nur eine knapp hochgradige Hörstörung vorliegt. 12.02.01 50 2 Zustand nach Schussverletzung rechts Schulter gz 02.06.04 30 3 Depressive Störung, laufende Medikation, Therapieoptionen (Psychotherapie) offen 03.06.01 30 4 allergisches Asthma bronchiale, medikamentöse Dauertherapie 06.05.02 30 5 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. 12.02.02 10 6 Gonalgie links, mit Beugedefizit 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1 durch Leiden 2+3 um 1 Stufe erhöht wird, da in Summe ein schwerwiegendes Zusatzleiden vorliegt. Leiden 4-6 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
- Beweiswürdigung: Der beschwerderelevante Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vom SMS eingeholten HNO-fachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten. Der Facharzt für HNO-Erkrankungen kam in seinem Gutachten basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Audiogrammen zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 50% vorliegt. Die Einstufung erfolgte entsprechend der vorgelegten Unterlagen unter Pos.Nr. 12.02.01, Tabelle Zeile 4/Kolonne 5 -mit dem unteren Rahmensatz, da rechts nur eine knapp hochgradige Hörstörung vorliegt. Den Tinnitus (Leiden 4), dessen Einschätzung unter anderem auch aufgrund der Angaben im Fit2work Basischeck groß vom 05.02.2025 erfolgte, stufte er unter Pos.Nr. 12.02.02 mit 10% ein, da dieser nicht dekompensiert ist. Die Allgemeinmedizinerin kam in ihrem Gutachten basierend auf einer eigenen Untersuchung und der vorgelegten zahlreichen Unterlagen zum Ergebnis, dass aus ihrem Bereich beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 40% vorliege. Der Zustand nach Schussverletzung (Leiden 2) wurde von ihr plausibel gleichzusetzend der Pos.Nr. 02.06.04 mit 30 % (Funktionseinschränkung der Schultern mittleren Grades beidseits) eingestuft. Das Leiden 3 (Depressive Störung) stufte sie entsprechend der eingenommenen Medikation und den vorgelegten Unterlagen mit 30% unter Pos.Nr. 03.06.01 ein. Unter dieser Pos.Nr. werden Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades dann mit 30 % eingestuft, wenn diese unter Medikation stabil sind, bei fallweise beginnender sozialer Rückzugstendenz, aber noch integriert. Im Hinblick auf die Beschreibung des Zustandes des Beschwerdeführers ist die Einstufung plausibel nachvollziehbar. Das diagnostizierte allergische Asthma wurde schlüssig unter Pos.Nr. 06.05.02 ebenfalls mit 30% eingestuft und dies damit begründet, dass eine medikamentöse Dauertherapie verordnet wurde. Die Einschätzung unter dieser Pos.Nr. hat bei “bis 2x wöchentlichen und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle“ zu erfolgen, bei geringer bis mäßig eingeschränkter Lungenfunktion sowie bei klinischer Unauffälligkeit oder leicht spastischem Zustand. Das Knieleiden (Gonalgie links, mit Beugedefizit) wurde entsprechend der eigenen Untersuchung mit 10% unter der Pos.Nr. 02.05.18 entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung mit S 0-0-100° Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig eingestuft. Zusammenfassend erläutert sie, dass das führende Leiden 1 (Hörstörung) von Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht wird, da in Summe ein schwerwiegendes Zusatzleiden vorliegt. Leiden 4-6 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Wenn in der Beschwerde verschiedene Krankheiten (Depression, Antriebslosigkeit, Schlafstörung, Tinnitus, Panikattacken, Asthma, Obstruktion) aufgelistet werden, die seine Lebensführung beeinträchtigen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Depression, die Antriebslosigkeit, die Schlafstörungen von Leiden 3 umfasst sind. Die Panikattacken sind weder den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen noch den bei der Untersuchung vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Mit der Beschwerde wurden keine Befunde vorgelegt. Das Asthma ist in Leiden 4 eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Erhöhung auf 80% kann deshalb nicht erkannt werden, weil durch die Leiden 2 und 3 – wie auch in der Beschwerde gefordert - das Leiden 1 erhöht wurde – d.h., dass dem Antrag dahingehend schon im Verfahren des SMS Folge geleistet wurde, wodurch eine Erhöhung auf 60% erzielt wurde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH abzuweichen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Im vorliegenden Fall ist durch die befassten Gutachter eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung. Im vorliegenden Fall ist durch die befassten Gutachter eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, gibt es kein Beschwerdevorbringen das geeignet ist darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2327306.1.00