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{'item': 'W213 2242925-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW213 2242925-2 Spruch, W213 2242925-2/13E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Bescheid vom 29.04.2021, GZ. 00837783/002-LPD N/2021, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des
  4. 02.2015 mit 6630,8334 Tagen neu fest.römisch eins.
  5. Mit Bescheid vom 29.04.2021, GZ. 00837783/002-LPD N/2021, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des
  6. 02.2015 mit 6630,8334 Tagen neu fest. I.
  7. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2023, GZ. W213 2242925-1/5E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.
  8. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2023, GZ. W213 2242925-1/5E, diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. I.
  9. Die belangte Behörde hat auf Grundlage der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderten Rechtslage den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  10. Die belangte Behörde hat auf Grundlage der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geänderten Rechtslage den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: „Gemäß § 169fAbs 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI Nr. 54 idgF (GehG) i.v.m. S 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um 258 Tage erhöht. Die etwaige daraus resultierende Nachzahlung ist bis zum 01.05.2016 nicht verjährt.“„Gemäß Paragraph 169 f, A, b, s, 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI Nr. 54 idgF (GehG) i.v.m. S 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um 258 Tage erhöht. Die etwaige daraus resultierende Nachzahlung ist bis zum 01.05.2016 nicht verjährt.“ In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt. I.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass belangte Behörde mit Bescheid vom 01.08.2011 seinen Vorrückungsstichtag auf 20.11.1991 verbessert habe, wobei jedoch keine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung vorgenommen worden sei. Er akzeptiere grundsätzlich die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um 258 Tage, bekämpfe aber, dass keine darüberhinausgehende Anrechnung im Sinne des Bescheides vom 01.08.2011 stattgefunden habe.römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass belangte Behörde mit Bescheid vom 01.08.2011 seinen Vorrückungsstichtag auf 20.11.1991 verbessert habe, wobei jedoch keine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung vorgenommen worden sei. Er akzeptiere grundsätzlich die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um 258 Tage, bekämpfe aber, dass keine darüberhinausgehende Anrechnung im Sinne des Bescheides vom 01.08.2011 stattgefunden habe. Eine in diesem Zusammenhang bisher ungekläte Rechtsfrage bestehe darin, inwieweit zwischen den jeweiligen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, der darauffolgenden Gesetzesänderungen und der jeweiligen individuellen Entscheidungen, Ansprüche zumindest zeitraumbezogen entstanden seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht daher der Auffassung sein, dass die aktuelle Novelle geeignet ist, die Altersdiskriminierung gänzlich zu beseitigen und ihm demnach nicht der gesamte Zeitraum ab Vollendung der Schulpflicht (1.7.1992) bis zu seinem vollendeten
  13. Lebensjahr (6.7.1994) voll anzurechnen sei, mache er geltend, dass für die jeweiligen Zeitabschnitte aufgrund der EuGH Entscheidung in der Sache Hütter seit 18.06.2006 bis zur (allfällig) endgültigen Beseitigung der Altersdiskriminierung (durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid, in eventu durch die Dienstrechtsnovelle 2023) letzten Endes durchgehend Nachzahlungen auf Basis einer vollen Anrechnung des entsprechenden Zeitraums gebührten Bereits mit Bescheid vom 01.08.2011 sei sein damaliger Vorrückungsstichtag um volle drei Jahre verbessert (sohin auf
  14. elfter 1991), faktisch aber nie umgesetzt worden. Ausgehend von dieser Anrechnung gebühtren ihm daher zumindest für die Vergangenheit bis zur endgültigen Beseitigung der Altersdiskriminierung entsprechende Nachzahlungen. Zudem gebe es nach wie vor eine Ungleichbehandlung innerhalb der Bediensteten mit abgeschlossenen und anhängigen Verfahren, weil nur abhängig von der Arbeitsgeschwindigkeit der Behörden und Gerichte in den einzelnen Angelegenheiten verschiedene Entscheidungen samt deren Umsetzung kursierten. Zum Teil seien diese verbessernden Anrechnungen bereits umgesetzt worden, was bedeute, dass die Betroffenen teilweise hohe Nachzahlungen erhalten hätten. Selbst wenn das Besoldungsdienstalter dieser Bediensteter auf Basis der Dienstrechtsnovelle BGBI I Nr. 137/2023 ebenfalls neu zu berechnen sein werde und sich ihre besoldungsrechtliche Stellung dadurch allenfalls wieder verschlechtere, ein davon auszugehen, dass diese Bediensteten ihre gutgläubig empfangenen Nachzahlungen und höheren Gehaltsauszahlungen nicht zu refundieren haben werden, womit sich die unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung und Fortschreibung der Altersdiskriminierung manifestiere.Zudem gebe es nach wie vor eine Ungleichbehandlung innerhalb der Bediensteten mit abgeschlossenen und anhängigen Verfahren, weil nur abhängig von der Arbeitsgeschwindigkeit der Behörden und Gerichte in den einzelnen Angelegenheiten verschiedene Entscheidungen samt deren Umsetzung kursierten. Zum Teil seien diese verbessernden Anrechnungen bereits umgesetzt worden, was bedeute, dass die Betroffenen teilweise hohe Nachzahlungen erhalten hätten. Selbst wenn das Besoldungsdienstalter dieser Bediensteter auf Basis der Dienstrechtsnovelle BGBI römisch eins Nr. 137 aus 2023, ebenfalls neu zu berechnen sein werde und sich ihre besoldungsrechtliche Stellung dadurch allenfalls wieder verschlechtere, ein davon auszugehen, dass diese Bediensteten ihre gutgläubig empfangenen Nachzahlungen und höheren Gehaltsauszahlungen nicht zu refundieren haben werden, womit sich die unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung und Fortschreibung der Altersdiskriminierung manifestiere. Hinsichtlich des Verjährungszeitraumes übersehe die belangte Behörde, dass er bereits am 07.09.2010 einen Antrag auf Verbesserung seines Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Auszahlung resultierender Nachzahlungen gestellt habe. Dieser Antrag wäre daher bereits die Verjährungsfrist für Nachzahlungen gehemmt. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber mehrfach Verjährungsverzichte abgegeben, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. Es sei durch den Verwaltungsgerichtshof bereits höchstgerichtlich geklärt, dass sogar in einer Fallkonstellation, in der zwei Anträge (2010 + 2015) gestellt wurden, der zeitlich erste Antrag anspruchshemmend wirke (vgl. VwGH Ra 2020/12/0039-6). Dies habe selbstverständlich vielmehr auch dann zu gelten, wenn es überhaupt nur einen anspruchshemmenden Antrag aus dem Jahr 2010 gebe. Seine Nachzahlungsanprüche seien daher aufgrund seiner Antragstellung seit 18.06.2006 (01.07.2006) gehemmt und demnach nicht verjährt.Es sei durch den Verwaltungsgerichtshof bereits höchstgerichtlich geklärt, dass sogar in einer Fallkonstellation, in der zwei Anträge (2010 + 2015) gestellt wurden, der zeitlich erste Antrag anspruchshemmend wirke vergleiche VwGH Ra 2020/12/0039-6). Dies habe selbstverständlich vielmehr auch dann zu gelten, wenn es überhaupt nur einen anspruchshemmenden Antrag aus dem Jahr 2010 gebe. Seine Nachzahlungsanprüche seien daher aufgrund seiner Antragstellung seit 18.06.2006 (01.07.2006) gehemmt und demnach nicht verjährt. Es werde daher beantragt, ● den ersten Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt wird, dass mein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.2.2015 um 1.098 Tage verbessert werde; in eventu, ● auszusprechen, dass ihm zusätzlich zur Verbesserung seines Besoldungsdienstalters laut angefochtenem Bescheid, beginnend mit 18.0 6.2006 bis zur endgültigen Beseitigung der Altersdiskriminierrung, Nachzahlungen aufgrund der Verbesserung meines Vorrückungsstichtages laut Bescheid vom 01.08.2011 gebührten. I.
  15. Mit Erkenntnis vom 25.06.2025, GZ. W213 2242925-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als dass Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers im Stichtag 28.02.2020 15295 Tage erhöht wurde. Ferner wurde festgestellt, dass etwaige daraus resultierende Nachzahlungen bis zum 01.05.2016 nicht verjährt sind.römisch eins.
  16. Mit Erkenntnis vom 25.06.2025, GZ. W213 2242925-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als dass Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers im Stichtag 28.02.2020 15295 Tage erhöht wurde. Ferner wurde festgestellt, dass etwaige daraus resultierende Nachzahlungen bis zum 01.05.2016 nicht verjährt sind. I.
  17. Aufgrund einer dagegen erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2025, GZ. Ro 2025/12/0024, dieses Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als es ausgesprochen hat, dass etwaige (aus der Festsetzung des Besoldungsdienstalters resultierende) Nachzahlungen bis zum 01.05.2016 nicht verjährt sind. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  18. Aufgrund einer dagegen erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2025, GZ. Ro 2025/12/0024, dieses Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als es ausgesprochen hat, dass etwaige (aus der Festsetzung des Besoldungsdienstalters resultierende) Nachzahlungen bis zum 01.05.2016 nicht verjährt sind. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. I.
  19. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGVG dritte das Verfahren im Umfang der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof in den Stand vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung zurück. Im fortgesetzten Verfahren ist daher neuerlich darüber abzusprechen, bis zu welchem Zeitpunkt allfällige Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen verjährt sind.römisch eins.
  20. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGVG dritte das Verfahren im Umfang der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof in den Stand vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung zurück. Im fortgesetzten Verfahren ist daher neuerlich darüber abzusprechen, bis zu welchem Zeitpunkt allfällige Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen verjährt sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund Er befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.07.2001 ermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in die Verwendungsgruppe E2c ernannt. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund Er befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.07.2001 ermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in die Verwendungsgruppe E2c ernannt. Mit Schreiben vom 07.09.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Formularantrag (§ 113 Abs. 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82 / 2010) auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung sowie Nachzahlung von Bezügen ein.Mit Schreiben vom 07.09.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Formularantrag (Paragraph 113, Absatz 12, GehG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82 / 2010) auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung sowie Nachzahlung von Bezügen ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2011, GZ. 8011/33093/2011-PA, wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Einbeziehung von vor der Vollendung des
  22. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten gleich festgesetzt, wobei der Spruch wie folgt lautete: „Auf Ihren am 21.09.2010 eingelangten Antrag vom 07.09.2010 wurde für Sie mit Wirkung vom
  23. Jänner 2004 gemäß §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 82/
  24. durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten laut Beilage der„Auf Ihren am 21.09.2010 eingelangten Antrag vom 07.09.2010 wurde für Sie mit Wirkung vom
  25. Jänner 2004 gemäß Paragraphen 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 82 aus 2010,. durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten laut Beilage der
  26. November 1991 als Vorrückungsstichtag ermittelt.“ Über die beantragte Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung wurde im Spruch nicht abgesprochen. Die Bescheidausfertigung enthielt lediglich nach der Rechtsmittelbelehrung einen „Hinweis“, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Die mit hg. Erkenntnis vom 25.06.2025, W213 2242925-2/2E, erfolgte Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 mit 6932 Tagen wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt.
  27. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass Feststellungen über seinerzeitige Antragstellung des Beschwerdeführers bzw. die damalige bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde den vorgelegten Urkunden (Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2010 und Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2011) zweifelsfrei entnommen werden können. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  28. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die §§ 13b und 169f in der Fassung des BGBl. I 25/2025 lauten -auszugsweise - wie folgt:Die Paragraphen 13 b und 169 f in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, lauten -auszugsweise - wie folgt: „§ 13b.

(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]“ Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer, dass der Berechnung der Verjährung seiner Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen der unter II.
  1. genannte Formularantrag vom 07.09.2010 zugrundegelegt werde. Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer, dass der Berechnung der Verjährung seiner Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen der unter römisch zwei.
  2. genannte Formularantrag vom 07.09.2010 zugrundegelegt werde. Wie oben unter II.
  3. festgestellt, hat die belangte Behörde über diesen Antrag zwar mit Bescheid vom 01.08.2011 rechtskräftig abgesprochen. Allerdings hat sie dabei im allein der Rechtskraft zugänglichen Spruch lediglich Neufestsetzung des von Vorrückungsstichtages vorgenommen. Dem in der Bescheidausfertigung enthaltenen „Hinweis“, dass aufgrund der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt werde, kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. VwGH, 28.01.1992, GZ. 91/04/0307).Wie oben unter römisch zwei.
  4. festgestellt, hat die belangte Behörde über diesen Antrag zwar mit Bescheid vom 01.08.2011 rechtskräftig abgesprochen. Allerdings hat sie dabei im allein der Rechtskraft zugänglichen Spruch lediglich Neufestsetzung des von Vorrückungsstichtages vorgenommen. Dem in der Bescheidausfertigung enthaltenen „Hinweis“, dass aufgrund der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt werde, kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu vergleiche VwGH, 28.01.1992, GZ. 91/04/0307). Es ist daher davon auszugehen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. Nachzahlung von Bezügen vom 07.09.2010 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.2020, GZ. 2020/12/0039, verweist, ist in einer Fallkonstellation, in der der ursprüngliche im Jahr 2010 gestellte Antrag keine bescheidmäßige Erledigung erfahren hat, dass Datum der Einbringung des seinerzeitigen Antrages (hier der 21.09.2010) für die Berechnung der Verjährung maßgeblich. Im Hinblick auf den in § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 enthaltenen Verjährungsverzicht ist daher davon auszugehen, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen, die sich aus der Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters ergeben, bis zum 01.07.2006 nicht verjährt sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.2020, GZ. 2020/12/0039, verweist, ist in einer Fallkonstellation, in der der ursprüngliche im Jahr 2010 gestellte Antrag keine bescheidmäßige Erledigung erfahren hat, dass Datum der Einbringung des seinerzeitigen Antrages (hier der 21.09.2010) für die Berechnung der Verjährung maßgeblich. Im Hinblick auf den in Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, enthaltenen Verjährungsverzicht ist daher davon auszugehen, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen, die sich aus der Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters ergeben, bis zum 01.07.2006 nicht verjährt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt wird, dass im Hinblick auf die durch BGBl I Nr. 25/2025 erfolgte Neufassung des § 169 f Abs. 4 GehG die belangte Behörde eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers vorzunehmen hat, da dies dem Bundesverwaltungsgericht durch den Umstand, dass das hg. Erkenntnis vom 25.06.2025, GZ. W213 2242925-2/2E, nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verjährung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, verwehrt ist. Bemerkt wird, dass im Hinblick auf die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, erfolgte Neufassung des Paragraph 169, f Absatz 4, GehG die belangte Behörde eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers vorzunehmen hat, da dies dem Bundesverwaltungsgericht durch den Umstand, dass das hg. Erkenntnis vom 25.06.2025, GZ. W213 2242925-2/2E, nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verjährung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, verwehrt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2242925.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.