Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 29§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW231 2136251-3 Spruch, W231 2136251-3/11E XXXX IM NAMEN DER REPUBLIK! römisch 40 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: I.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.05.2015 als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.05.2015 als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund machte der BF im Wesentlichen geltend, er sei im Iran aufgewachsen, habe dort Probleme mit den Behörden gehabt und sei auch nach Afghanistan abgeschoben worden. I.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 26.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 25.08.2017 erteilt.römisch eins.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 26.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 25.08.2017 erteilt. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA begründend aus, die allgemeine Lage in Afghanistan sei als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen, variiere aber von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen. Die Versorgungslage sei schlecht. Dem BF würde das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Die Rückkehr sei daher nicht zumutbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA begründend aus, die allgemeine Lage in Afghanistan sei als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen, variiere aber von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen. Die Versorgungslage sei schlecht. Dem BF würde das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Die Rückkehr sei daher nicht zumutbar. I.1.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.08.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“).römisch eins.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 26.08.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“). Als Fluchtgrund machte der BF im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. wegen seiner Religionszugehörigkeit (Schiit) in Afghanistan Probleme bekommen könnte und er Angst vor den Taliban habe. Auch treffe Angehörige der Volksgruppe der Hazara, die längere Zeit im Iran aufhältig gewesen seien bzw. dort geboren und aufgewachsen seien ein zusätzliches Verfolgungsrisiko. I.1.
- Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.01.2017 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2017, GZ.: W246 2136251-1/7E, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
- Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.01.2017 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2017, GZ.: W246 2136251-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass dem BF auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Tatsache, dass er im Iran aufgewachsen sei, keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt drohe. Er habe ein lediglich allgemein gehaltenes und wenig substantiiertes Vorbringen zur Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara bzw. schiitischer Muslime in Afghanistan, die vom Iran nach Afghanistan ziehen würden, getätigt. Eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen sei nicht erkennbar. Auch eine konkrete, gegen die Eltern gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des BF ableitbar wäre, sei nicht dargelegt worden. Ebenso liege keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara vor. Auch sei aus den Länderberichten nicht ableitbar, dass alleine eine „westliche Geisteshaltung“ bei Männern oder das Aufwachsen im Iran sowie die Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht. I.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2020, GZ.: W102 2136251-2/9E, wurde dem BF letztlich die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert, und zuletzt bis 10.07.2026 verlängert. Der BF verfügt über einen aufrechten Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberichtigung.römisch eins.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2020, GZ.: W102 2136251-2/9E, wurde dem BF letztlich die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert, und zuletzt bis 10.07.2026 verlängert. Der BF verfügt über einen aufrechten Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberichtigung.
- Gegenständliches zweites Asylverfahren: I.2.
- Am 13.03.2025 brachte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein. römisch eins.2.
- Am 13.03.2025 brachte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er bisher nur ca. 1 Woche in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen sei und immer im Iran gelebt habe. Er habe subsidiären Schutz gehabt, welcher ihm 2019 aberkannt worden sei. Mittlerweile habe er wieder subsidiären Schutz und auch einen Fremdenpass, aber dies sei nicht das sicherste Dokument. Sein Kind solle gleich einen besseren Status haben. Außerdem würden Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie Schiiten unter den Taliban besondere Probleme haben. Der BF habe keine Beziehung zu Afghanistan, sein Leben habe im Iran stattgefunden. I.2.
- Am 02.06.2025 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF. Der BF gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Hazara. Er stamme aus der Provinz Bamyan. Er habe keine Verwandten und auch keine Besitztümer in Afghanistan. Alle Angehörigen (Eltern, Geschwister, Tante, Cousinen, Cousins) würden im Iran leben. römisch eins.2.
- Am 02.06.2025 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF. Der BF gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Hazara. Er stamme aus der Provinz Bamyan. Er habe keine Verwandten und auch keine Besitztümer in Afghanistan. Alle Angehörigen (Eltern, Geschwister, Tante, Cousinen, Cousins) würden im Iran leben. Befragt, warum er einen Folgeantrag gestellt habe, gab der BF an, dass die Situation für Afghanen, die außerhalb Afghanistans leben, schwieriger geworden sei. Er habe zwar nie in Afghanistan gelebt, aber gehört, dass schiitische Hazara bedroht werden würden. Er sei verheiratet und möchte mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich leben. Wenn er nach Afghanistan ausreisen müsste, dann würde er seine Frau und seine Tochter mitnehmen, aber die Situation dort sei sehr schwierig. I.2.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.03.2025
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.römisch eins.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.03.2025
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF nicht glaubhaft vorbringen habe können, in Afghanistan von staatlichen oder privaten Akteuren bedroht oder verfolgt worden zu sein. Er habe kein individuelles, ihn persönlich betreffendes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario angegeben. Dies sei auch bereits in den vorangegangenen Verfahren und Erkenntnissen erörtert worden. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. I.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wird zunächst ergänzend ausgeführt, dass dem BF, neben der Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, auch eine Verfolgung durch die Taliban wegen seines langen Aufenthaltes in Europa drohe. Er habe sich die letzten 10 Jahre in die österreichische Gesellschaft integriert und eine liberale, allgemein als westlich bezeichnete Lebensweise angenommen. Er vertrete eine ablehnende Haltung gegenüber den zentralen Wertvorstellungen der Taliban. Im Falle einer Rückkehr würde der BF von den Taliban als ungläubig bzw. „verwestlicht“ wahrgenommen werden, was ein eigenes Risikoprofil in der EUAA Country Guidance zu Afghanistan bzw. den UNHCR-Richtlinien darstelle. Weiters sei seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Zudem wird in der Beschwerde kritisiert, dass sich das BFA mit dem Vorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt und Ermittlungen unterlassen habe. Das BFA habe das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zu Afghanistan gewürdigt. Dem BF würde bei einer Rückkehr von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden und er von diesen persönlich verfolgt werden. Er müsse eine Festnahme, Folter oder gar seinen Tod in ganz Afghanistan befürchten. Ihm wäre sohin Asyl zu gewähren gewesen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. römisch eins.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wird zunächst ergänzend ausgeführt, dass dem BF, neben der Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, auch eine Verfolgung durch die Taliban wegen seines langen Aufenthaltes in Europa drohe. Er habe sich die letzten 10 Jahre in die österreichische Gesellschaft integriert und eine liberale, allgemein als westlich bezeichnete Lebensweise angenommen. Er vertrete eine ablehnende Haltung gegenüber den zentralen Wertvorstellungen der Taliban. Im Falle einer Rückkehr würde der BF von den Taliban als ungläubig bzw. „verwestlicht“ wahrgenommen werden, was ein eigenes Risikoprofil in der EUAA Country Guidance zu Afghanistan bzw. den UNHCR-Richtlinien darstelle. Weiters sei seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Zudem wird in der Beschwerde kritisiert, dass sich das BFA mit dem Vorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt und Ermittlungen unterlassen habe. Das BFA habe das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zu Afghanistan gewürdigt. Dem BF würde bei einer Rückkehr von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden und er von diesen persönlich verfolgt werden. Er müsse eine Festnahme, Folter oder gar seinen Tod in ganz Afghanistan befürchten. Ihm wäre sohin Asyl zu gewähren gewesen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. I.2.
- Am 23.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.römisch eins.2.
- Am 23.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. In der Verhandlung wurde eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, welche sich aus folgenden kumulativen Merkmalen ergebe: seiner Zugehörigkeit zur diskriminierten Volksgruppe der Hazara, seiner Abkehr vom Islam (Apostasie), seiner westlich geprägten Lebensweise sowie seinem auffälligen Erscheinungsbild durch Tätowierungen. Es wurde auf diverse Berichte hingewiesen (Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 31.01.2025, Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 31.10.2021, UNHCR-Richtlinien aus 2018, EUAA-Leitlinien von Mai 2024, Country Fokus Report der EUAA von November 2024). Weiters wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich Werte, Einstellungen und Verhaltensweisen angenommen habe, die der westlichen Lebensweise entsprechen und er im Falle einer Rückkehr nicht verstecken könne bzw. könne es ihm nicht zugemutet werden diese abzulegen. Er befürworte die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie generell von allen Menschen; die von den Taliban geforderte Lebensweise lehne er ab. Er trage westliche Kleidung und sei tätowiert (Jesus auf dem Kreuz). Die Taliban würden Tätowierungen als unislamisch ablehnen, was laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2024 zum Umgang der Taliban mit tätowierten Personen bereits eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne. Der BF sei Hazara und Schiit, er lebe seine Religion jedoch nicht aus, sei nicht religiös, glaube nicht an Gott, feiere keine religiösen Feiertage und lese den Koran nicht. Seine Tochter ziehe er nicht religiös groß; diese könne selbst entscheiden, ob sie religiöse Riten übernehmen wolle. Laut aktueller Berichte seien Schiiten von zahlreichen diskriminierenden Maßnahmen durch die Taliban betroffen. Zusammengefasst liege eine kumulative Gefährdungslage vor, welche sich aus mehreren Faktoren zusammensetze und in ihrer Gesamtheit eine konkrete Verfolgungsgefahr darstelle. I.2.
- Am 26.09.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung
§ 29Abs. 4 Vw
GVG fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.römisch eins.2.6. Am 26.09.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.1 Zum Verfahrensgang und zur Person des BF:römisch zwei.1.1 Zum Verfahrensgang und zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari/Farsi, er spricht auch Deutsch. Die Familie des BF stammt aus Bamyan. Bereits die Eltern des BF reisten mit ihren drei älteren Töchtern vor der Geburt des BF und seiner beiden jüngeren Geschwister aus Afghanistan in den Iran aus. Der BF hat nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gelebt; er wuchs im Iran auf. Seine Angehörigen leben nach wie vor im Iran. Am 22.05.2015 stellte der damals minderjährige BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 26.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies (Spruchpunkt I.); dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 25.08.2017 erteilt. Am 22.05.2015 stellte der damals minderjährige BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 26.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies (Spruchpunkt römisch eins.); dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 25.08.2017 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.08.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2017, GZ.: W246 2136251-1/7E, als unbegründet abgewiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 26.08.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2017, GZ.: W246 2136251-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2020, GZ.: W102 2136251-2/9E, wurde dem BF letztlich die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert, und zuletzt bis 10.07.2026 verlängert. Der BF verfügt über einen aufrechten Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberichtigung. Am 13.03.2025 brachte der BF den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein (Folgeantrag). Der BF hat am XXXX 2023 die afghanische Staatsangehörige XXXX nach traditionell-islamischen Ritus geheiratet. Am XXXX 2025 wurde die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX in Österreich geboren. Der BF hat am römisch 40 2023 die afghanische Staatsangehörige römisch 40 nach traditionell-islamischen Ritus geheiratet. Am römisch 40 2025 wurde die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 in Österreich geboren. Der Ehefrau des BF wurde der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 28.04.2025 zuerkannt. Der minderjährigen Tochter des BF wurde – abgeleitet von der Kindesmutter – der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.05.2025 im Zuge eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG zuerkannt. Der minderjährigen Tochter des BF wurde – abgeleitet von der Kindesmutter – der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.05.2025 im Zuge eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zuerkannt. II.1.
- Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der BF ist weder vom Islam abgefallen noch lehnt er diesen ab. Dem BF droht in Afghanistan aufgrund seiner religiösen Einstellung keine physische oder psychische Gewalt. Er ist immer noch schiitischer Moslem. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Der BF hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würde. Dem BF wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden, dass er vom Glauben abgefallen ist. Ihm droht diesbezüglich keine Gefahr von physischer oder psychischer Gewalt. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Auch eine systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara (Schiiten) kann vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht abgeleitet werden. Der BF ist wegen seines Aufenthaltes in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der BF hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und ihn in Afghanistan exponieren würde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme wegen seiner Tattoos haben wird. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung, weil er im Iran aufgewachsen ist. Andere Fluchtgründe wurden vom BF nicht vorgebracht und sind auch während des Verfahrens nicht hervorgekommen. II.1.3 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.3 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Version 12 vom 31.01.2025: 1.5.
- Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3f) 1.5.
- Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent. (LIB, Kap. 4) 1.5.
- Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Es gab zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 in Afghanistan insgesamt 857 sicherheitsrelevante Vorfälle (390 Kämpfe, 96 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 371 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten und 396 zivile Opfer – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). Die meisten zivilen Opfer gab es in Nord Afghanistan in der Provinz Badakhshan mit 168 zivilen Opfern. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle gab es in Ost Afghanistan (388 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 100 zivilen Opfern – bei einer Gesamtbevölkerung von über 11,7 Millionen Einwohnern), wobei die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die Provinz Kabul entfallen (113 Kämpfe, 14 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt und 97 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten, in denen es 100 zivile Opfer gab – bei einer Gesamtbevölkerung von über 5,7 Millionen Menschen). Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe durch den ISKP. Aufgrund der Bemühungen der Taliban-Behörden, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen, kam es im Jahr 2024 vermehrt zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmitteln und somit auch zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen. Organisierte Verbrechergruppen sind in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Es werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion. Die bewaffnete Opposition in Afghanistan stellt keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar. Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer „Hit-and-Run“-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen. Es gibt keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und es gab keine Zwischenfälle. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle betreffend den ISKP gingen seit August 2021 zurück und stiegen 2024 wieder etwas an. Die Taliban führen auch weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Der ISKP hat zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten, wobei die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen werden. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) In der Herkunftsprovinz der Eltern des BF (Bamyan – mit ca. 522.205 Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt zwei Kämpfe. In zwei Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten und zu sechs zivilen Opfern. (LIB Kap. 5.2.) 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z. B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi Arabien, die Türkei, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie am Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und haben auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung bedroht. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken und um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehöriger. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Dort hat er seine Strategie von der Kontrolle des Territoriums auf die Führung eines urbanen Krieges umgestellt. Er stellte eine ernsthafte Sicherheitsbedrohung für die frühere afghanische Regierung dar und versucht nun, die Regierungsbemühungen der Taliban zu stören. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Badakhshan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. Die Gruppe geht bei ihren Anschlägen gegen die Taliban und internationale Ziele immer raffinierter vor und konzentriert sich auf die Durchführung einer Strategie mit öffentlichkeitswirksamen Anschlägen, um die Fähigkeit der Taliban zur Gewährleistung der Sicherheit zu untergraben. Insgesamt zeigten die Angriffe des ISKP starke operative Fähigkeiten in den Bereichen Aufklärung, Koordination, Kommunikation, Planung und Ausführung. Darüber hinaus haben die Anschläge gegen hochrangige Taliban-Persönlichkeiten in den Provinzen Balkh, Badakhshan und Baghlan die Moral des ISKP gestärkt und die Rekrutierung gefördert. Die Gruppe verübte auch weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara. (LIB, Kap. 6.3) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Die Armee verfügt mit Stand März 2023 über 150.000 Taliban-Kämpfer und soll 2024 auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt wird eine 200.000 Mann starke Armee. Der Geheimdienst, ein Nachrichtendienst, der früher als „National Directorate of Security“ (NDS) bekannt war, wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist zumindest in Kabul teilweise erfolgt. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban, mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sind fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt), von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden und die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte ist begrenzt. Bei den rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräften handelt es sich im Allgemeinen um Spezialisten. Die Taliban verfügen über keine funktionierende Luftwaffe, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Die Taliban müssten in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende, gegen Frauenrechtsaktivisten und auch in Gefängnissen. Es kam beispielsweise auch zu kollektiven Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen. Der oberste Taliban-Führer begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und Scharia-Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht. Es kam zu öffentlichen Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul, Maidan Wardak, Kabul, Kandahar und Helmand. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2023 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz, sohin eine Verschlechterung um zwölf Ränge im Vergleich zum Jahr
- (LIB, Kap. 10) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt. Es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Taliban-Vertreter weisen den Vorwurf von systematischer Gewalt jedoch zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 wurde über 3.329 Menschenrechtsverletzungen berichtet, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Im selben Zeitraum kam es auch zu Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Todesopfern bei Protesten. Die Taliban gingen im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr haben sich Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt – offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren. (LIB, Kap. 13) 1.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert. Bis Dezember 2021 haben insgesamt 43 % der afghanischen Medienunternehmen ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Ankündigungen der Taliban-Regierung, das bisherige Mediengesetz umzusetzen und eine Beschwerdekommission einzurichten, ist das Informations- und Kulturministerium nicht nachgekommen. Mancherorts müssen Medienschaffende vor Beginn ihrer Recherchen eine Erlaubnis bei den lokalen Behörden einholen. In mindestens 14 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten. Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Medienschaffenden durch die Taliban. Die Taliban-Behörden geben selten Auskunft über die Gründe für solche Verhaftungen oder darüber, ob die Festgenommenen vor Gericht gestellt werden. Die Festgenommenen haben keinen Zugang zu Anwälten, und in den meisten Fällen dürfen Familienangehörige sie nicht besuchen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern. Ab Mitte Jänner 2022 wurden sukzessive Vertreterinnen der vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen. Es kam zu Verhaftungen, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Diese gewalttätigen Zwischenfälle und die Androhung von Verhaftungen sowie das Verschwinden in einem undurchsichtigen Gefängnissystem ohne ordnungsgemäße Verfahren haben zunächst dazu geführt, dass die großen Anti-Taliban-Proteste eingedämmt wurden, obwohl es weiterhin kleinere Versammlungen gab. Gegen Ende des Jahres 2022 kam es wieder vermehrt zu Protesten, nachdem die Taliban Frauen vom Universitätsbesuch ausgeschlossen und NGO-Mitarbeiterinnen verboten hatten, ihrer Arbeit nachzugehen. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen: Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet. Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren, hat die Gefängnispopulation 2024 mehr als 20.000 Personen erreicht. Neben ca. 11.000 bereits verurteilten Inhaftierten (davon sind ca. 2.000 Frauen und Kinder) warten etwa 12.000 Personen in Haftanstalten auf Gerichtsurteile. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist sehr schlecht. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe: Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor. Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt. Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die von den Taliban angewandte Rechtspraxis sieht auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia die Todesstrafe vor. Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können. Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt. Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben. Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der des fünffachen Mordes für schuldig befunden wurde. Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Es gibt keine zuverlässige Schätzung über die Gemeinschaft der Christen. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. (LIB, Kap. 18) Schiiten: Taliban schränken Angehörige der Schiiten in ihrer Religionsausübung ein. Die Taliban haben der schiitischen Gemeinschaft untersagt, während des islamischen Neujahrsmonats Muharram religiöse Fahnen und Banner zu hissen, die üblichen Erfrischungsstände aufzustellen, in Konvois zu fahren und in öffentlichen Verkehrsmitteln Klagegedichte zu rezitieren. Bereits im Jahr 2022 strich das Ministerium für Arbeit und Soziales der Taliban den Feiertag Aschura (Anm.:
- Tag des Monats Muharram. An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islam ein besonderes Ereignis bedeutet) aus dem afghanischen Kalender. Diese Entscheidung der Taliban wurde von afghanischen Bürgern, insbesondere schiitischen, scharf kritisiert. Trotz der weitverbreiteten Kritik und Verurteilung hat das Innenministerium der Taliban versichert, dass die Gruppe ernsthafte Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit bei den Trauerzeremonien und Paraden während des Muharram-Festes zu gewährleisten. Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni mehrere Menschen durch die Taliban getötet und weitere verletzt. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als „Randalierer“ bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören. (LIB, Kap. 18.1)Schiiten: Taliban schränken Angehörige der Schiiten in ihrer Religionsausübung ein. Die Taliban haben der schiitischen Gemeinschaft untersagt, während des islamischen Neujahrsmonats Muharram religiöse Fahnen und Banner zu hissen, die üblichen Erfrischungsstände aufzustellen, in Konvois zu fahren und in öffentlichen Verkehrsmitteln Klagegedichte zu rezitieren. Bereits im Jahr 2022 strich das Ministerium für Arbeit und Soziales der Taliban den Feiertag Aschura Anmerkung,
- Tag des Monats Muharram. An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islam ein besonderes Ereignis bedeutet) aus dem afghanischen Kalender. Diese Entscheidung der Taliban wurde von afghanischen Bürgern, insbesondere schiitischen, scharf kritisiert. Trotz der weitverbreiteten Kritik und Verurteilung hat das Innenministerium der Taliban versichert, dass die Gruppe ernsthafte Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit bei den Trauerzeremonien und Paraden während des Muharram-Festes zu gewährleisten. Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni mehrere Menschen durch die Taliban getötet und weitere verletzt. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als „Randalierer“ bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören. (LIB, Kap. 18.1) 1.5.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion: Etwa 10.000 bis 12.000 Christen befinden sich in Afghanistan. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi- Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. Vor der Machtübernahme durch die Taliban stand die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegen. Es gab Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Christen beteten aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban gab es Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Die Machtübernahme durch die Taliban ermutigt intolerante Verwandte, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten. (LIB, Kap. 18.2) 1.5.
- Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung sind Schätzungen und werden oft stark politisiert. In Afghanistan leben ca. 42 % Paschtunen, ca. 27-30 % Tadschiken, ca. 9-15 % Hazara sowie 9 % Usbeken und Kutschi-Nomaden. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultieren weiterhin in Konflikten und Tötungen. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara. Obwohl die Taliban wiederholt erklärt haben, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen, werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren. (LIB, Kap. 19) Hazara: Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Hazara sind auch in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch kam es im Juli 2021 zur Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, nachdem die Taliban dort die Kontrolle übernommen hatten. Im August 2021 wurden in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet. Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme beruht vor allem auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. Neben Enteignungen basieren Diskriminierungen auch auf besonderer Besteuerung, die von der Taliban-Regierung mindestens geduldet wird. Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind, indem vor allem schiitische Moscheen, Wohnviertel oder Bildungseinrichtungen der Hazara sowie hochrangige Vertreter der Hazara betroffen sind. (LIB, Kap. 19.3) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen: Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen. Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden. Für den Zeitraum vom 16.8.2021-30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden. UNAMA dokumentiert für den Zeitraum 15.8.2021-30.6.2023 sogar mindestens 800 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen. Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. (LIB, Kap. 20.3) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein: Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Afghanen, die nach 2021 ausgereist sind, werden von den Taliban oft als „Verräter“ angesehen. Taliban kontrollieren Profile in den sozialen Medien. Familienangehörige von Ausgereisten können auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert werden, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre. Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, wird Männern in einigen Gegenden geraten, Bärte nicht zu kürzen und keine westliche Kleidung zu tragen. Regierungsangestellten wurde angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei. Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren. Auch „dünne Kleidung“ wird als Widerspruch zur Scharia erachtet. Händler wurden aufgefordert, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten. Die Kleidervorschriften werden jedoch in den Provinzen unterschiedlich ausgelegt. In Kabul tragen Menschen in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven, und es kann in Afghanistan praktisch auch alles gekauft werden, wenn man das Geld dazu hat. In Kabul-Stadt gibt es auch Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios. Das Spielen von Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban verbrennen öffentlich Musikinstrumente und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. In einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In der Kernzone der Taliban in Kandahar sind die Taliban-Beamten strenger, das Spielen und Hören von Musik ist in der ganzen Stadt verboten. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.
- Bewegungsfreiheit: Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. (LIB, Kap. 21) 1.5.
- IDPs und Flüchtlinge: Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarmten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht. Binnenvertriebene, wie auch Rückkehrende aus dem Ausland, befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf). 2023 gab es zwischen 3,25 und 3,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse. (LIB, Kap. 22) 1.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land. Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen. Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. (LIB, Kap. 24) 1.5.
- Medizinische Versorgung: Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen. Aufgrund fehlender Mittel mussten Kliniken schließen. Es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. (LIB, Kap. 25) 1.5.
- Rückkehr: Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger. Es kehrten auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte. Es gibt auch freiwillige Rückkehrer aus den USA. Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelte es sich dabei um „afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen“. Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt, nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden. Die Taliban sind bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. Taliban behandeln zurückkehrende Personen im Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landesteile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende könnten, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten, z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen, werden. Auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt werden würde. (LIB, Kap. 26) II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.1.: Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF:römisch zwei.2.1.: Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache ergeben sich insbesondere aus seinen eigenen gleichbleibenden Angaben während des ersten Asylverfahrens bzw. des nunmehrigen zweiten Asylverfahrens und wurden diese Umstände auch schon in den Erkenntnissen des BVwG vom 02.02.2017, GZ.: W246 2136251-1/7E und vom 04.05.2020; GZ.: W102 2136251-2/9E als erwiesen festgestellt. Dass der BF auch Deutsch spricht, wurde ebenso schon im Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2020; GZ.: W102 2136251-2/9E festgestellt und konnte sich die erkennende Richterin in der nunmehr durchgeführten Verhandlung selbst einen Eindruck von den Deutschkenntnissen des BF verschaffen (VH S. 4). Die Feststellungen zur Herkunft der Familie des BF, der Ausreise der Familie vor der Geburt des BF in den Iran und zum Aufwachsen des BF im Iran ergeben sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren bzw. wurden diese Umstände schon in den Erkenntnissen des BVwG vom 02.02.2017, GZ.: W246 2136251-1/7E und vom 04.05.2020; GZ.: W102 2136251-2/9E als erwiesen festgestellt. Dass die Angehörigen des BF nach wie vor im Iran leben, ergibt sich aus seinen Angaben im nunmehrigen zweiten Asylverfahren. Die Feststellungen zur ersten Asylantragstellung, dem diesbezüglich abgeschlossenen Asylverfahren, dem Verfahren betreffend die (letzte) Verlängerung des subsidiären Schutzes sowie der nunmehrigen Folgeantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Umstände, dass der BF in Österreich eine afghanische Asylberechtigte traditionell geheiratet hat und mit ihr eine in Österreich geborene minderjährige Tochter hat, welcher ebenfalls (abgeleitet von der Kindesmutter) der Asylstatus zuerkannt wurde, ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 4), dem Akteninhalt sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. II.2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF: Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung nicht zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF konnte im gesamten Verfahren eine persönliche Bedrohung (durch die Taliban) aus jenen in der GFK genannten Gründen nicht darlegen. Der BF wurde seinen eigenen Angaben zufolge im Iran geboren und hat immer dort gelebt. Er hat nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gelebt, sondern hielt er sich laut seinen eigenen Angaben lediglich einmal für eine Woche dort auf. Der BF brachte auch nie vor, in das Blickfeld der Taliban geraten zu sein und verneinte er vor dem BFA auch explizit, persönlich von staatlichen Akteuren oder Privaten (Taliban) bedroht oder verfolgt worden zu sein (AS 25). Der BF gab im gesamten Verfahren auch nicht an, dass seine Eltern jemals von den Taliban (oder anderen Personen) aufgesucht oder bedroht worden wären. Was das in der mündlichen Verhandlung (bzw. der dabei vorgelegten Stellungnahme) erstmals erstattete Vorbringen der Apostasie anbelangt, ist zunächst sagen, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt. Der BF berichtete in der Verhandlung davon, dass er schon lange nicht mehr gläubig sei („Ich bin gebürtiger Moslem, aber war nie gläubig.“ VH S. 5) und konnte er keinen plausiblen Grund nennen, warum er dies nicht bei der Folgeantragstellung oder der Einvernahme schon ausführlich dargelegt hat. Vielmehr behauptete er, dass der Dolmetscher einen Fehler gemacht habe und er dies gesagt habe (VH S. 6). Dagegen spricht aber, dass auch in der Beschwerde kein explizites Vorbringen zur Apostasie des BF erstattet wurde (AS 125ff)). Außerdem ist das Vorbringen der bereits lange bestehenden Apostasie aus innerer Überzeugung nicht glaubhaft: Der BF hat noch Ende 2023 seine Ehefrau in Österreich nach islamischem Ritus geheiratet (eine standesamtliche Trauung wurde nicht vollzogen). Er konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht darlegen, dass bzw. wie er sich mit dem Islam auseinandergesetzt hat, damit er sagen kann, er lehnte diese Religion ab (VH S. 8). Er ist auch nicht offiziell aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (VH S. 7) und hat er seinen Schwiegereltern seinen angeblichen Abfall vom Glauben nicht offenbart (VH S. 8). Seine Ausführungen zu einem angeblichen Glaubensabfall sind daher insgesamt für das erkennende Gericht nicht überzeugend. Zudem hat er bei der Antragstellung und auch in der Einvernahme vor dem BFA den Islam als seine Religion angegeben, dies ohne jede Einschränkung (AS 3 und 24). Eine konkrete, individuelle Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten hat der BF während des Verfahrens ebenso nicht vorgebracht. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehörigen – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschaut der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde. Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass der BF in Österreich bereits in einem solchen Maße eine „westliche“ Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der BF hat in Österreich Deutsch gelernt, den Führerschein und den Staplerschein gemacht, gearbeitet und verbringt Zeit mit seiner Frau und Tochter, er geht shoppen und spazieren. Im Jahr 2018 hat er Fußball gespielt (AS 26 und VH S. 4). Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Der BF hat eine Verfolgung aufgrund der angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder bei der Folgeantragstellung, noch in der Einvernahme beim Bundesamt angegeben, sondern wurde dies erst in der von der Rechtsvertretung verfassten Beschwerde behauptet. Auch in der mündlichen Verhandlung führte er erst nach Befragung seiner Rechtsvertretung aus, dass die Taliban eine terroristische Gruppierung seien, Frauen keine Rechte hätten und nicht die Schule besuchen dürfen. Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würden, konnte beim BF nicht festgestellt werden und ist auch nicht davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr eine solche Lebensweise unterstellt werden würde. Letztlich gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage der erkennenden Richterin auch explizit an, seine Meinung nicht öffentlich zu machen (VH S. 8 und 9). Der BF hat letztlich nie behauptet, sich in Österreich in irgendeiner Weise politisch zu exponieren oder für Frauenrechte öffentlich einzutreten. Hinsichtlich der vom BF in der mündlichen Verhandlung erstmals präsentierten Tattoos (Löwe mit einem Kreuz im Auge, Uhr, Blumen VH S. 7) ist zu betonen, dass das erkennende Gericht nicht verkennt, dass von Repressalien seitens der Taliban gegenüber tätowierten Personen berichtet wird. Tattoos des BF können allerdings durch die in Afghanistan übliche traditionelle Kleidung verdeckt werden. In Afghanistan herrscht traditionell das Tragen von Langarmkleidung vor, wodurch jedenfalls der Unterarm des BF bereits bedeckt wäre. Außerdem wäre es möglich die Tattoos abzukleben oder kosmetisch zu überdecken und besteht auch die Möglichkeit Tätowierungen professionell (etwa mittels Laser) entfernen zu lassen. Letztlich findet die Anfragebeantwortung vom 27.08.2024 zum Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, auf welche in der eingebrachten Stellungnahme explizit hingewiesen wurde, sogar konkrete Hinweise darauf, dass Tattoostudios auch nach der Machtübernahme durch die Taliban weiter betrieben wurden bzw. werden. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat kein Eingriff in seine physische oder psychische Integrität aufgrund seiner Tätowierungen droht. Soweit in der vorgelegten Stellungnahme behauptet wird, dass der BF auch ein Tattoo mit Jesus am Kreuz habe, so konnte dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden und wurde auch vom BF selbst nie behauptet, dass er ein solches Tattoo habe, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch aktuell nicht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan alleine (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) wegen des Aufwachsens im Iran asylrelevant verfolgt wäre. Dieses Fluchtvorbringen wurde schon im ersten Asylverfahren als nicht asylrelevant gewertet. Weitere Fluchtgründe brachte der BF nicht vor und sind auch während des Verfahrens nicht hervorgekommen. II.2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistanrömisch zwei.2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden das damals aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 12, zugrunde gelegt. Der Rechtsvertreter des BF ist diesen Länderberichten im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Mittlerweile liegt das Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, vor. Es haben sich fallbezogen allerdings keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben, die einer weiteren Erörterung bedurft hätten. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A) II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051). II.3.2.
- Weder der BF noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Es liegt beim BF keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. römisch zwei.3.2.
- Weder der BF noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Es liegt beim BF keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Es konnte beim BF auch weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung festgestellt werden. Der BF ist auch weiterhin schiitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten wurde nicht festgestellt. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Nach den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, kann sich für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten ein Schutzbedarf ergeben. In Afghanistan leben ca. 42 % Paschtunen, ca. 27-30 % Tadschiken, ca. 9-15 % Hazara sowie 9 % Usbeken und Kutschi-Nomaden. 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung gehören der schiitischen Glaubensrichtung an. Die Eltern des BF stammen aus der Provinz Bamyan. Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die dort den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. In der Herkunftsprovinz der Eltern des BF (Bamyan – mit ca. 522.205 Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt zwei Kämpfe. In zwei Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten und zu sechs zivilen Opfern. (LIB Kap. 5.2.). In der Provinz Bamyan – die zum Hazarajat gehört – lebt jedoch eine Vielzahl der schiitischen Hazara. Beim Vorliegen einer Gruppenverfolgung durch die Taliban oder den ISKP müsste somit eine besonders hohe Anzahl an zivilen Opfern vorliegen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den eingeholten Länderinformationen. Es finden daher in der Provinz Bamyan keine Gruppenverfolgungen von schiitischen Hazara statt. Die Provinz Bamyan wird mehrheitlich von schiitischen Hazara bewohnt, diese sind dort keine religiöse oder ethnische Minderheit. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer (Gruppen)Verfolgung des BF im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder seine Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten sowie am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen. Es liegt daher beim BF keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der BF hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt; derartiges ließ sich im Verfahren nicht feststellen. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Es droht dem BF daher auch aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Hinsichtlich einer Verfolgung von Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der Tätowierungen des BF ist auszuführen, dass ihm aufgrund dieser in Afghanistan keine Eingriffe in seine psychische oder physische Integrität drohen. Auch aufgrund der Tatsache, dass der BF im Iran aufgewachsen ist, ist nicht hervorgekommen, dass er deshalb in Afghanistan asylrelevant bedroht wäre. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben. Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung einen erhöhten internationalen Schutzbedarf ergeben. Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim BF nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Im Ergebnis droht dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W231.2136251.3.00