GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer stellten am 06.09.2023 schriftlich und persönlich am 30.10.2023 Anträge auf Einreise
G 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau und minderjährigen Kinder von XXXX , StA. Syrien, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würden.1. Die Beschwerdeführer stellten am 06.09.2023 schriftlich und persönlich am 30.10.2023 Anträge auf Einreise
Paragraph 35, AsylG 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau und minderjährigen Kinder von römisch 40 , StA. Syrien, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würden. 2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 30.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G anhängig. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, sei von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses zum Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden.2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 30.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG anhängig. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, sei von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses zum Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden. 3. Mit Schreiben vom 13.02.2025 wurde den Beschwerdeführern von dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
4 Asylgesetz abzulehnen wären. 3. Mit Schreiben vom 13.02.2025 wurde den Beschwerdeführern von dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wären.
G 2005 ab.6. Mit Bescheid vom 06.03.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
G 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.Die Beschwerdeführer stellten am 06.09.2023 schriftlich und persönlich am 30.10.2023 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson
G 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson
Paragraph 7, AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.03.2025 allein aus dem Grund des gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Zurückverweisung an die belangte Behörde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
G 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren
G 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
G 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären.Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führe in seiner Stellungnahme vom 27.03.2026 zum Grund der Asylzuerkennung aus, dass sich die Bezugsperson vor Beendigung des Militärdienstes für die syrischen Streitkräfte unerlaubt vom Militär entfernt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Anklage vor einem Militärgericht sowie einer Verurteilung durch das damalige syrische Regime gekommen. Zudem habe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass die Bezugsperson aufgrund ihrer Desertion von den syrischen Streitkräften hätte unverhältnismäßig hart bestraft oder gar getötet werden können. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei. Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde im Jänner 2025 eingeleitet und ist damit seit etwa 15 Monaten anhängig, wobei nach ausdrücklicher Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt wurde und ein Zeithorizont für den Abschluss dieses Verfahrens nicht gegeben wurde. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ein Jahr lang nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über ein Jahr lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf verweist, dass auf ergänzende Länderberichte gewartet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren einzustellen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. In den vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig. Da sich der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025 entnehmen lässt, dass keinerlei Ermittlungsschritte, insbesondere zu den behaupteten Familienverhältnissen, erfolgt sind und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden, war dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens
G 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2318269.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.