RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW235 2336093-1 Spruch, W235 2336093-1/6E W235 2336096-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2026, Zl. 1452448600-251358468 (ad 1.) und Zl. 1452444710-251358522 (ad 2.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2026, Zl. 1452448600-251358468 (ad 1.) und Zl. 1452444710-251358522 (ad 2.), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 14.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .02.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .03.2025 einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .02.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .03.2025 einen Asylantrag stellte. 1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr minderjähriger Sohn (= Zweitbeschwerdeführer) mitgereist sei. Sie habe in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union keine Familienangehörigen. Sie leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht schwanger. Auch der Zweitbeschwerdeführer sei gesund und fühle sich nicht krank. Die Erstbeschwerdeführerin sei 2022 illegal zu Fuß aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gelangt, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten habe. Nach dem Aufenthalt im Iran sei sie in die Türkei gefahren, wo sie sechs Monate verbracht habe und von dort aus sei sie weiter nach Griechenland gereist, wo sie acht Monate aufhältig gewesen sei. In Griechenland habe sie Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe dort auch um Asyl angesucht und habe Asyl zuerkannt bekommen. Die Beschwerdeführer hätten die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen und seien dann auf der Straße gestanden. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Griechenland zurück, da sie dort obdachlos sei. Sie habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Im Zuge der Erstbefragung wurden griechische Konventionsreisepässe der Beschwerdeführer, jeweils ausgestellt am XXXX .09.2025 sowie griechische Aufenthaltstitel (= „Residence Permit Card“), jeweils ausgestellt am XXXX .08.2025 und gültig bis XXXX .08.2028, sichergestellt. Im Zuge der Erstbefragung wurden griechische Konventionsreisepässe der Beschwerdeführer, jeweils ausgestellt am römisch 40 .09.2025 sowie griechische Aufenthaltstitel (= „Residence Permit Card“), jeweils ausgestellt am römisch 40 .08.2025 und gültig bis römisch 40 .08.2028, sichergestellt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 14.10.2025 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 14.10.2025 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihnen Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 14.11.2025 zugestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihnen Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 14.11.2025 zugestellt. 1.3. Am 13.01.2026 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass sie in keiner ärztlichen Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie sei, keine Medikamente einnehme, nicht schwanger und arbeitsfähig sei. Sie habe im Gebiet der Europäischen Union, in Norwegen, in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Zweitbeschwerdeführer sei ihr Sohn und sei dieser mit ihr in Österreich; ansonsten habe sie keine Verwandten in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin sei verheiratet, jedoch werde ihr Ehemann seit ca. zwölf bis 13 Jahren vermisst. Derzeit lebe sie mit dem Zweitbeschwerdeführer in einem Camp. Die Erstbeschwerdeführerin habe bereits in Griechenland um Asyl angesucht. Sie sei dort am XXXX .02.2025 eingereist, für ca. acht Monate geblieben und am XXXX .10.2025 ausgereist. Die Beschwerdeführer seien auf der Insel XXXX in einer Asylunterkunft untergebracht gewesen. Dazu befragt, wie der Aufenthalt in Griechenland gewesen sei, gab sie an, dass die Umstände dort sehr schlecht gewesen seien und ihre Unterkunft nicht menschenwürdig gewesen sei. In den Zimmern habe es Ratten und Kakerlaken gegeben. Das Einzige, was sie dort bekommen hätten, sei schlechtes Essen gewesen. Zum Stand ihres Asylverfahrens in Griechenland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland asylberechtig seien und positive Asylbescheide erhalten hätten. Sie hätten auch griechische Reisepässe erhalten. Auf der Insel XXXX habe es keine Möglichkeit gegeben zu arbeiten und zwar auch nicht für Männer. Unabhängig davon habe sie ein minderjähriges Kind und habe Angst gehabt, den Zweitbeschwerdeführer allein zurückzulassen, da sie dort kein Vertrauen zu den Leuten gehabt habe. Dazu befragt, wie die Lage in anderen Ortschaften ausgesehen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht zu einem anderen Ort reisen habe können, da sie dort keine Unterkunft mit dem Zweitbeschwerdeführer gehabt hätte. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht die Schule besucht, da es keine Schule gegeben habe. Manchmal habe es Sprachkurse für Griechisch und Englisch gegeben, diese habe sie jedoch nie besucht. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, wollte die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Griechenland wollte sie ebenso nichts angeben. Weiters gab sie auf Rückfrage, ob sie noch etwas ergänzen wolle, an, dass ihr Reiseziel nicht Griechenland gewesen sei, sondern von Anfang an Österreich. Sie sei auch in Athen gewesen und habe sich dort die Lage angesehen. Die Umstände in Athen seien noch schlimmer als auf der Insel XXXX . Gegen eine Überstellung nach Griechenland spreche, dass sie Angst um die Zukunft des Zweitbeschwerdeführers habe. Sie wisse nicht, was ihm dort passieren werde. Auf Rückfrage, ob sie noch etwas vorbringen wolle, was sie nicht erwähnt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr die wichtigsten Fragen bereits gestellt worden seien und dass es sonst nichts mehr gäbe. Die Erstbeschwerdeführerin habe bereits in Griechenland um Asyl angesucht. Sie sei dort am römisch 40 .02.2025 eingereist, für ca. acht Monate geblieben und am römisch 40 .10.2025 ausgereist. Die Beschwerdeführer seien auf der Insel römisch 40 in einer Asylunterkunft untergebracht gewesen. Dazu befragt, wie der Aufenthalt in Griechenland gewesen sei, gab sie an, dass die Umstände dort sehr schlecht gewesen seien und ihre Unterkunft nicht menschenwürdig gewesen sei. In den Zimmern habe es Ratten und Kakerlaken gegeben. Das Einzige, was sie dort bekommen hätten, sei schlechtes Essen gewesen. Zum Stand ihres Asylverfahrens in Griechenland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland asylberechtig seien und positive Asylbescheide erhalten hätten. Sie hätten auch griechische Reisepässe erhalten. Auf der Insel römisch 40 habe es keine Möglichkeit gegeben zu arbeiten und zwar auch nicht für Männer. Unabhängig davon habe sie ein minderjähriges Kind und habe Angst gehabt, den Zweitbeschwerdeführer allein zurückzulassen, da sie dort kein Vertrauen zu den Leuten gehabt habe. Dazu befragt, wie die Lage in anderen Ortschaften ausgesehen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht zu einem anderen Ort reisen habe können, da sie dort keine Unterkunft mit dem Zweitbeschwerdeführer gehabt hätte. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht die Schule besucht, da es keine Schule gegeben habe. Manchmal habe es Sprachkurse für Griechisch und Englisch gegeben, diese habe sie jedoch nie besucht. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, wollte die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Griechenland wollte sie ebenso nichts angeben. Weiters gab sie auf Rückfrage, ob sie noch etwas ergänzen wolle, an, dass ihr Reiseziel nicht Griechenland gewesen sei, sondern von Anfang an Österreich. Sie sei auch in Athen gewesen und habe sich dort die Lage angesehen. Die Umstände in Athen seien noch schlimmer als auf der Insel römisch 40 . Gegen eine Überstellung nach Griechenland spreche, dass sie Angst um die Zukunft des Zweitbeschwerdeführers habe. Sie wisse nicht, was ihm dort passieren werde. Auf Rückfrage, ob sie noch etwas vorbringen wolle, was sie nicht erwähnt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr die wichtigsten Fragen bereits gestellt worden seien und dass es sonst nichts mehr gäbe. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. 3. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Ver-treterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 12.02.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Darin wurde zunächst unter Punkt „Sachverhalt und Verfahrensgang“ vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .03.2025 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und von der griechischen Asylbehörde den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen habe. Es habe lediglich eine Organisation gegeben, die ihnen gelegentlich Essen vorbeigebracht habe. In Griechenland hätten sich die Beschwerdeführer bereits während des laufenden Asylverfahrens in einer prekären Lage befunden. Sie hätten sich auf der Insel XXXX aufgehalten, in der Unterkunft habe es Ungeziefer wie Ratten gegeben. Obwohl sich die Erstbeschwerdeführerin mehrmals nach einer Schule für den Zweitbeschwerdeführer sowie nach Bildungsmöglichkeiten für sich selbst erkundigt habe, habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin versucht, im Lager eine Arbeit zu finden, jedoch sei sie auch diesbezüglich nicht unterstützt worden. Erstmals wurde vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor Ort erkundigt habe, ob es möglich wäre, Arbeit zu finden. Andere Afghanen, die bereits länger auf der Insel XXXX gelebt hätten, hätten jedoch berichtet, dass sie bereits alles versucht hätten, um angestellt zu werden, jedoch ohne Kenntnisse der griechischen Sprache und ohne Arbeitserfahrung keine Beschäftigung erhalten hätten. Ebenso erstmals ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status als Asylberechtigte um 19:00 Uhr aus dem Lager verwiesen worden seien. Die Erstbeschwerdeführerin, als alleinerziehende Mutter mit erheblichen Sprachbarrieren, habe nicht gewusst, wohin sie sich wenden könne, um Hilfe zu erhalten. Sie hätten keinerlei Unterstützung bekommen und hätten sieben Tage lang im Wald gelebt. Dank Spenden anderer Asylwerber in der Unterkunft hätten sie sich Lebensmittel besorgen und sich schließlich ein Ticket nach Österreich kaufen können. In Griechenland hätten die Beschwerdeführer keinerlei staatliche Unterstützung zur Sicherung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erhalten. Ihnen seien keine Integrationsangebote wie Sprachkurse zur Verfügung gestellt worden und sie hätten auch keine Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder bei der Wohnungssuche bekommen. Aufgrund der extrem schlechten Versorgungs- und Unterstützungslage für Schutzberechtigte sei es den Beschwerdeführern trotz monatelanger Bemühungen nicht gelungen, eine legale Arbeitsstelle zu finden oder anderweitige Unterstützung zu erhalten, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer auch bei einer neuerlichen Rückkehr nach Griechenland keine ausreichende Versorgung erwarten könnten. Auch die nur sporadische Unterstützung durch NGOs würde keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sicherstellen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland seien die Beschwerdeführer als Personen mit internationalem Schutz unzureichenden Lebensumständen ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei als besonders vulnerable Person (alleinstehend mit minderjährigem Kind) von diesen unzumutbaren Umständen in noch stärkerem Ausmaß betroffen. Aus all diesen Gründen hätten sich die Beschwerdeführer schließlich dazu entschieden, nach Österreich zu reisen. Der Zweitbeschwerdeführer besuche derzeit täglich die Schule im Lager. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Lager als Reinigungskraft tätig. Weiters besuche der Zweitbeschwerdeführer jeden Tag einen Deutschkurs im Lager und zusätzlich zweimal pro Woche einen Deutschkurs außerhalb des Lagers.3. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Ver-treterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 12.02.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Darin wurde zunächst unter Punkt „Sachverhalt und Verfahrensgang“ vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .03.2025 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und von der griechischen Asylbehörde den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen habe. Es habe lediglich eine Organisation gegeben, die ihnen gelegentlich Essen vorbeigebracht habe. In Griechenland hätten sich die Beschwerdeführer bereits während des laufenden Asylverfahrens in einer prekären Lage befunden. Sie hätten sich auf der Insel römisch 40 aufgehalten, in der Unterkunft habe es Ungeziefer wie Ratten gegeben. Obwohl sich die Erstbeschwerdeführerin mehrmals nach einer Schule für den Zweitbeschwerdeführer sowie nach Bildungsmöglichkeiten für sich selbst erkundigt habe, habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin versucht, im Lager eine Arbeit zu finden, jedoch sei sie auch diesbezüglich nicht unterstützt worden. Erstmals wurde vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor Ort erkundigt habe, ob es möglich wäre, Arbeit zu finden. Andere Afghanen, die bereits länger auf der Insel römisch 40 gelebt hätten, hätten jedoch berichtet, dass sie bereits alles versucht hätten, um angestellt zu werden, jedoch ohne Kenntnisse der griechischen Sprache und ohne Arbeitserfahrung keine Beschäftigung erhalten hätten. Ebenso erstmals ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status als Asylberechtigte um 19:00 Uhr aus dem Lager verwiesen worden seien. Die Erstbeschwerdeführerin, als alleinerziehende Mutter mit erheblichen Sprachbarrieren, habe nicht gewusst, wohin sie sich wenden könne, um Hilfe zu erhalten. Sie hätten keinerlei Unterstützung bekommen und hätten sieben Tage lang im Wald gelebt. Dank Spenden anderer Asylwerber in der Unterkunft hätten sie sich Lebensmittel besorgen und sich schließlich ein Ticket nach Österreich kaufen können. In Griechenland hätten die Beschwerdeführer keinerlei staatliche Unterstützung zur Sicherung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erhalten. Ihnen seien keine Integrationsangebote wie Sprachkurse zur Verfügung gestellt worden und sie hätten auch keine Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder bei der Wohnungssuche bekommen. Aufgrund der extrem schlechten Versorgungs- und Unterstützungslage für Schutzberechtigte sei es den Beschwerdeführern trotz monatelanger Bemühungen nicht gelungen, eine legale Arbeitsstelle zu finden oder anderweitige Unterstützung zu erhalten, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer auch bei einer neuerlichen Rückkehr nach Griechenland keine ausreichende Versorgung erwarten könnten. Auch die nur sporadische Unterstützung durch NGOs würde keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sicherstellen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland seien die Beschwerdeführer als Personen mit internationalem Schutz unzureichenden Lebensumständen ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verstoßen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei als besonders vulnerable Person (alleinstehend mit minderjährigem Kind) von diesen unzumutbaren Umständen in noch stärkerem Ausmaß betroffen. Aus all diesen Gründen hätten sich die Beschwerdeführer schließlich dazu entschieden, nach Österreich zu reisen. Der Zweitbeschwerdeführer besuche derzeit täglich die Schule im Lager. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Lager als Reinigungskraft tätig. Weiters besuche der Zweitbeschwerdeführer jeden Tag einen Deutschkurs im Lager und zusätzlich zweimal pro Woche einen Deutschkurs außerhalb des Lagers. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Nach auszugsweiser Zitierung aus einer Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2021 wurde ausgeführt, dass diese in deutlicherem Umfang als die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zeige, dass international Schutzberechtigte in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt seien und bei einer Rückkehr eine Art. 3 EMRK Verletzung zu befürchten sei. In der Folge zitiert die Beschwerde aus einem Bericht des Europarats vom 22.09.2022, aus einem weiteren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.08.2022 (bezogen auf das Jahr 2020) sowie aus einem Bericht von Pro Asyl und RSA vom März 2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass diese Berichte über die tatsächliche Lage berichten würden und auf die Probleme in der Praxis hingewiesen hätten. Weiters wurden Passagen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2022 zitiert und hierzu ausgeführt, dass aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland über einen erheblichen Zeitraum ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wären. Nach Verweis bzw. auszugsweiser Zitierung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 19.08.2020 sowie aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2021 wurde erneut auf die „verheerenden Lebensbedingungen von (besonders rückkehrenden) international Schutzberechtigten in Griechenland“ hingewiesen. Im konkreten Fall komme hinzu, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine junge, alleinstehende Frau handle. Sie würde als alleinstehende Frau nicht zuletzt aufgrund ihres jungen Alters und des Umstandes, dass sie allein und ohne familiäres oder soziales Netz sei, im Fall einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Der Verfassungsgerichtshof verlange in seiner Entscheidung vom 25.06.2021, E 599/2021, eine Einzelfallprüfung, ob international Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu den grundlegendsten Lebensbedürfnissen hätten. Eine derartige Einzelfallprüfung sei im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und sei daher das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Darüber hinaus werde auf das rezente Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.04.2022 verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass sich vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht nachvollziehbar ergebe, dass den Beschwerdeführern ohne nähere Auseinandersetzung mit ihrer konkreten Situation unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten im Fall ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Es könne auf Basis der angeführten Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind ohne Unterkunft, Sprachkenntnisse und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, selbst versorgen könne, ohne in eine Notlage zu gelangen, zumal sie keine staatliche Unterstützung erwarten könne.Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Nach auszugsweiser Zitierung aus einer Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2021 wurde ausgeführt, dass diese in deutlicherem Umfang als die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zeige, dass international Schutzberechtigte in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt seien und bei einer Rückkehr eine Artikel 3, EMRK Verletzung zu befürchten sei. In der Folge zitiert die Beschwerde aus einem Bericht des Europarats vom 22.09.2022, aus einem weiteren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.08.2022 (bezogen auf das Jahr 2020) sowie aus einem Bericht von Pro Asyl und RSA vom März 2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass diese Berichte über die tatsächliche Lage berichten würden und auf die Probleme in der Praxis hingewiesen hätten. Weiters wurden Passagen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2022 zitiert und hierzu ausgeführt, dass aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland über einen erheblichen Zeitraum ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Artikel 3, EMRK Verletzung ausgesetzt wären. Nach Verweis bzw. auszugsweiser Zitierung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 19.08.2020 sowie aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2021 wurde erneut auf die „verheerenden Lebensbedingungen von (besonders rückkehrenden) international Schutzberechtigten in Griechenland“ hingewiesen. Im konkreten Fall komme hinzu, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine junge, alleinstehende Frau handle. Sie würde als alleinstehende Frau nicht zuletzt aufgrund ihres jungen Alters und des Umstandes, dass sie allein und ohne familiäres oder soziales Netz sei, im Fall einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Der Verfassungsgerichtshof verlange in seiner Entscheidung vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, eine Einzelfallprüfung, ob international Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu den grundlegendsten Lebensbedürfnissen hätten. Eine derartige Einzelfallprüfung sei im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und sei daher das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Darüber hinaus werde auf das rezente Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.04.2022 verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass sich vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht nachvollziehbar ergebe, dass den Beschwerdeführern ohne nähere Auseinandersetzung mit ihrer konkreten Situation unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten im Fall ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Es könne auf Basis der angeführten Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind ohne Unterkunft, Sprachkenntnisse und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, selbst versorgen könne, ohne in eine Notlage zu gelangen, zumal sie keine staatliche Unterstützung erwarten könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 reisten sie gemeinsam zu Fuß aus Afghanistan in den Iran, wo sie sich zwei Jahre aufhielten. Danach begaben sie sich in die Türkei, wo sie sechs Monate verbrachten. Von der Türkei reisten die Beschwerdeführer weiter nach Griechenland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .02.2025 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde beiden Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen wurden am XXXX .09.2025 Konventionsreisepässe ausgestellt. Weiters erhielten sie von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2028 gültige „Residence Permit Cards“. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland reisten die Beschwerdeführer aus Griechenland aus und begaben sich nach einem Aufenthalt von ca. acht Monaten in Griechenland in das österreichische Bundesgebiet. Am 14.10.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 reisten sie gemeinsam zu Fuß aus Afghanistan in den Iran, wo sie sich zwei Jahre aufhielten. Danach begaben sie sich in die Türkei, wo sie sechs Monate verbrachten. Von der Türkei reisten die Beschwerdeführer weiter nach Griechenland, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .02.2025 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde beiden Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen wurden am römisch 40 .09.2025 Konventionsreisepässe ausgestellt. Weiters erhielten sie von römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2028 gültige „Residence Permit Cards“. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland reisten die Beschwerdeführer aus Griechenland aus und begaben sich nach einem Aufenthalt von ca. acht Monaten in Griechenland in das österreichische Bundesgebiet. Am 14.10.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigen sie auch keine Medikamente. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer leben seit den Antragstellungen am 14.10.2025 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern beide Beschwerdeführer leben seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Zweitbeschwerdeführer besucht die Schule in der Betreuungseinrichtung und einen Deutschkurs. Die Erstbeschwerdeführerin verrichtet Reinigungstätigkeiten in der Betreuungseinrichtung. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführer werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen umfangreiche und aktuelle Feststellungen vom 30.07.2025 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024). Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an. Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024). a). Dokumente im Allgemeinen: Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024). Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). […] b). Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC): Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023). ● ADET – Bescheid Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021). Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024). […] ● ADET – Erstantrag Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d). […] Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024). ● ADET – Verlängerung Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024). Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d). Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024). Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024). ● ADET – Aktuelle Situation Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024). Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024). Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024). c). Reisedokumente: Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024). ● Reisedokument – Erstantrag Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022). Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.e). Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024). ● Reisedokument – Folgeantrag Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
- gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
- gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (ProAsyl/RSA3.2024; vergleiche MMA o.D.e). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e). Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024). d). Steueridentifikationsnummer (AFM): Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). e). Sozialversicherung (AMKA): Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (ProAsyl/RSA3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/ RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/ RSA 4.2021). Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024): ● Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben. ● Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen. ● Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat. ● Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). f). Sozialleistungen: Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022). ● Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 2024; EK 7.2023).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 2024; EK 7.2023). Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022). Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). ● Weitere Sozialleistungen Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022). → Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts. → Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt. → Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat. → Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen. → Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro. → Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). g). Wohnen: Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024). Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk fündig – hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) – oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024). Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderen Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben (Raphaelswerk 12.2022). ● Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022). ● Wohnbeihilfe Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022). ● Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024). Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024). Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplasy.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. […] ● Wohnprogramme HELIOS Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024). Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1.Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024). In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILCBüros zur Verfügung (IOM o.D.). Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024). HELIOS + Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025). Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024). Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor: → Unterstützung bei der Unterbringung → Mietzuschüsse für 12 Monate → Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life Workshops) → Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit) → Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis) → Vermittlung von Praktikumsplätzen → obligatorische Griechischkurse → Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025). HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024). Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024). Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024). Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z.B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z.B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024). Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025). HELIOS Junior Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024). Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024). HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor: → Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden. → Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht. → Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024). Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023). Informelle Unterkünfte Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023). Obdachlosenunterkünfte Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022). Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an: → Karea Social Shelter by EKKA → Kyada - Zentrum für Obdachlose → Kyada - Übernachtung im Schlafsaal → Kyada - Wohnheim → MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose → UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia → UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.b). h). Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose ● Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). ● NGOs und kirchliche Organisationen Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. ● Streetworker Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). ● Communities Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleuteund stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023).Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleuteund stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). i). Zugang zum Arbeitsmarkt: Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vergleiche GCR 6.2024). Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024). Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl. ? 23.10.2024).Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vergleiche ? 23.10.2024). Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b). Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (ECRI 22.9.2022). 2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a). ● Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024). Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024). Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b). j). Integrationsmaßnahmen: HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. ● Integrationszentren für Migranten (KEM) Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten: → Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.); → Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde). → Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen; → Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern; → Sprachkurse; → Integrationskurse für Erwachsene; → Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung; → Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme; → Hilfe bei der Jobsuche; → Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme; → Unterstützung des Ehrenamts; → Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene; → Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a). ● Help Desk für soziale Integration Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023). ● Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR / Digitale Plattform) Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023). Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023). ● Sprachkurse In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https: //mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https: //mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023). ● Integrationsprogramme Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024). Career Days Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b). Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People’s Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024). Action Finance Initiative (AFI) Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024). Refugee Women Academy UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024). Stepping Stone UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024). Blue Refugee Centre Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024). Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderung (Caregivers to People with Disabilities) Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024). Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation) Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024). Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program) UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024). Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to sozioeconomic rights and livelihood in Epirus) Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024). Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA) Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024). Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024). Freiwillige UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u. a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024). k). Bildung: Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024). In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024). Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.). Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024). Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vergleiche MMA o.D.f). l). Medizinische Versorgung: Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/ RSA 31.3.2022).Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/ RSA 31.3.2022). Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine gering