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{'item': 'W240 2142334-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW240 2142334-2 Spruch, W240 2142334-2/19E T E I L E R K E N N T N I S T E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2025, Zl. 1123659102/241328707, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2025, Zl. 1123659102/241328707, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 21.07.2016 gemeinsam mit seinem mitgereisten volljährigen Bruder den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Laut EURODAC-Treffermeldung wurde der Beschwerdeführer in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2 … vom 04.07.2016). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016, Zl. 1123659102-161021316, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Dublin IIIVO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016, , Zl. 1123659102-161021316, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Absatz eins, der Dublin IIIVO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2017 zu W185 2142334-1/8E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.20216 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der dagegen erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht stattgegeben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2017 zu W185 2142334-1/8E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.20216 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der dagegen erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht stattgegeben.
  2. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2024 gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf sein gemeinsames Familienleben mit seiner XXXX geboren am XXXX , und den zwei Kindern, XXXX , geboren am XXXX , geboren am XXXX , alle in Österreich asylberechtigt.
  3. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2024 gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf sein gemeinsames Familienleben mit seiner römisch 40 geboren am römisch 40 , und den zwei Kindern, römisch 40 , geboren am römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle in Österreich asylberechtigt. Er gab im schriftlichen Antrag an, er verfüge über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und sei in Italien subsidiär schutzberechtigt gewesen, nun verfüge er über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU in Italien. Er sei bisher immer zwischen Italien und Österreich hin- und hergependelt, wodurch die Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern, die in Österreich alle asylberechtigt seien, beinahe unmöglich sei. Er sei in Italien bisher immer berufstätig gewesen und gesetzlich mit seiner Ehefrau in Österreich mitversichert, sie selbst verfüge über ein Einkommen. Er verfüge auch über eine Lenkerberechtigung der Klasse „C“ und könne ohne Probleme eine Arbeitsstelle bekommen. In Österreich würden auch seine Eltern leben, sie seien sehr alt und er müsse sie ständig unterstützen. Auch dies begründe das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK. Er gab im schriftlichen Antrag an, er verfüge über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und sei in Italien subsidiär schutzberechtigt gewesen, nun verfüge er über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU in Italien. Er sei bisher immer zwischen Italien und Österreich hin- und hergependelt, wodurch die Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern, die in Österreich alle asylberechtigt seien, beinahe unmöglich sei. Er sei in Italien bisher immer berufstätig gewesen und gesetzlich mit seiner Ehefrau in Österreich mitversichert, sie selbst verfüge über ein Einkommen. Er verfüge auch über eine Lenkerberechtigung der Klasse „C“ und könne ohne Probleme eine Arbeitsstelle bekommen. In Österreich würden auch seine Eltern leben, sie seien sehr alt und er müsse sie ständig unterstützen. Auch dies begründe das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Vorgelegt wurden neben dem italienischen Reisepass, der Tazkira und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, datiert mit XXXX . Zudem wurde ein mit 31.05.2024 datierter Mietvertrag über eine österreichische Wohnung übermittelt, als Mieterin wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgewiesen. Weiters wurde ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach dieser die Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz im Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen, bestanden hat.Vorgelegt wurden neben dem italienischen Reisepass, der Tazkira und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, datiert mit römisch 40 . Zudem wurde ein mit 31.05.2024 datierter Mietvertrag über eine österreichische Wohnung übermittelt, als Mieterin wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgewiesen. Weiters wurde ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach dieser die Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz im Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen, bestanden hat. Am 04.03.2025 langte eine Säumnisbeschwerde des zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim BFA ein. Am 21.03.2025 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab insbesondere an, ihr Sohn sei im Kindergarten, sie habe zwei Kinder, beide seien vom Beschwerdeführer. Ihr Ehemann besitze einen Daueraufenthalt in Italien, er lebe seit sieben oder acht Monaten bei ihr. Er sei wegen des Antrages bei ihr. In Italien habe er gelebt und gearbeitet, er sei aber in Österreich bei ihr geblieben und unterstütze sie mit den Kindern im Alltag. Sie sei nicht schwanger, die Familienplanung sei abgeschlossen. Sie habe keine Arbeit in Österreich. Befragt, weshalb sie nicht zu ihrem Ehemann nach Italien gegangen sei, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, es seien ihre Familie und die Familie des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe von Erspartem aus Italien. Sie habe keinen Überblick über seine Finanzen. Er sei LKW-Fahrer. Sie sei gesund und habe nur ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sonst in keinem Land. Sie habe einen Konventionsreisepass, sei jedoch noch nicht damit verreist. Mit ihrem älteren Kind spreche sie Deutsch, das ältere Kind spreche besser Deutsch als Dari. Sie und ihr Mann hätten Zukunftspläne als arbeitende Elternteile und ein friedliches Familienleben. Ihre Eltern würden in Wien leben. Ihr Ehemann verfüge über keinen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz. Sie sei in Österreich in keinem Verein bzw. in keiner Organisation tätig, ihr Mann auch nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ersuche darum, dass ihr Mann so schnell wie möglich ein Aufenthaltsrecht erhält. Den Kindern gehe es besser seit deren Vater bei ihnen sei. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bestätigung von Kinderfachärzten, datiert mit 20.03.2025, wonach die Kinder des Beschwerdeführers in deren Betreuung sind, beide seien gesund und würden keine Dauermedikation benötigen, der Umgang mit deren Mutter sei liebevoll und altersentsprechend. Die „Zusammenführung der Familie“ sei aus kinderärztlicher Sicht zu befürworten. Betreffend den Beschwerdeführer wurde ein italienischer Führerschein der Klasse B und C sowie ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 11.04.2019 vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde eine mit 27.03.2025 datierte Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine mit 27.03.2025 datierte Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG zugestellt. Am 27.03.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme im gegenständlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt, nämlich von der Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG verbunden mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 AsylG. Es war im Schreiben auch ausgeführt worden, dass für einwanderungswillige Fremde prinzipiell ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg darstellt, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Am 27.03.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme im gegenständlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt, nämlich von der Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG verbunden mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, AsylG. Es war im Schreiben auch ausgeführt worden, dass für einwanderungswillige Fremde prinzipiell ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg darstellt, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Am 14.04.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung ein. Es wurde durch die ausgewiesene Vertretung insbesondere moniert, in der Verständigung weder die Angaben seiner Ehefrau noch das sehr intensive Familienleben berücksichtigt worden seien. Auch sei die sehr fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers nicht gewertet worden. Die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme müsse noch im Hinblick auf das Wohlergehen seiner Kinder beurteilt werden. Im Falle seiner Ausweisung nach Italien wäre das Familienleben zerstört. Die Behörde müsse daher sorgfältig prüfen, welche Auswirkung dies auf die Kinder hätte. Die Fortsetzung des Familienlebens in Italien sei nicht zumutbar, denn seine Ehefrau sowie seine Kinder seien in Österreich aufenthaltsberechtigt und es bestehe keine Aussicht auf Erlangung eines Aufenthaltstitels in Italien. Zudem seien die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich verfestigt. Im Gegensatz dazu seien sie in Italien nicht integriert und würden die Landessprache nicht sprechen, sie müssten ihr Leben neu beginnen. Der Beschwerdeführer sei 2016 in Österreich eingereist, habe sich elf Monate in Österreich aufgehalten. 2019 sei er ein Monat in Österreich gewesen zur Absolvierung einer Deutschprüfung. Als er XXXX geheiratet habe, sei er, immer wenn es möglich gewesen sei, zu Besuch gekommen. Da er einen subsidiären Schutzstatus besessen habe, seien seine Aufenthalte immer rechtmäßig gewesen. Derzeit halte er sich seit Juli 2024 durchgehen bei seiner Familie auf. Seine Frau und seine Kinder seien asylberechtigt, er habe seine Ehefrau 2016 in Österreich kennengelernt. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder würden auch in Österreich leben. Sie seien asylberechtigt. Zu diesen bestehe ebenfalls ein gutes familiäres Verhältnis. In Italien habe er keine Familienangehörigen. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach. Er habe noch Erspartes aus seiner beruflichen Tätigkeit in Italien. Seine Frau komme ansonsten für seinen Lebensunterhalt auf. Er sei in Italien kranken- und unfallversichert und er sei bei seiner Frau mitversichert. Das Mietverhältnis sei von seiner Frau begründet worden, daher könne er sein Wohnrecht ableiten. Er leide an keinen Krankheiten und sei arbeitsfähig und -willig. Zuletzt sei er in Italien selbständig als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Da er über einen C-Führerschein und über viel Erfahrung verfüge, könne er diese Tätigkeit in Österreich fortführen. Er verfüge über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnisse, er habe bereits sein B1-Zeugnis vorgelegt. Es stehe zudem der Behörde frei, eine Einvernahme anzuberaumen, um sich einen persönlichen Eindruck von seinen Fähigkeiten zu erhalten. Er sei nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Nur wegen einer Verwaltungsübertretung sei einmal eine Geldstrafe verhängt worden, diese habe er sogleich beglichen. Es bestünden Rückkehrbefürchtungen, weshalb ihm der Schutzstatus in Italien zuerkannt worden sei. Er beantrage daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und in eventu die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde.Am 14.04.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung ein. Es wurde durch die ausgewiesene Vertretung insbesondere moniert, in der Verständigung weder die Angaben seiner Ehefrau noch das sehr intensive Familienleben berücksichtigt worden seien. Auch sei die sehr fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers nicht gewertet worden. Die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme müsse noch im Hinblick auf das Wohlergehen seiner Kinder beurteilt werden. Im Falle seiner Ausweisung nach Italien wäre das Familienleben zerstört. Die Behörde müsse daher sorgfältig prüfen, welche Auswirkung dies auf die Kinder hätte. Die Fortsetzung des Familienlebens in Italien sei nicht zumutbar, denn seine Ehefrau sowie seine Kinder seien in Österreich aufenthaltsberechtigt und es bestehe keine Aussicht auf Erlangung eines Aufenthaltstitels in Italien. Zudem seien die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich verfestigt. Im Gegensatz dazu seien sie in Italien nicht integriert und würden die Landessprache nicht sprechen, sie müssten ihr Leben neu beginnen. Der Beschwerdeführer sei 2016 in Österreich eingereist, habe sich elf Monate in Österreich aufgehalten. 2019 sei er ein Monat in Österreich gewesen zur Absolvierung einer Deutschprüfung. Als er römisch 40 geheiratet habe, sei er, immer wenn es möglich gewesen sei, zu Besuch gekommen. Da er einen subsidiären Schutzstatus besessen habe, seien seine Aufenthalte immer rechtmäßig gewesen. Derzeit halte er sich seit Juli 2024 durchgehen bei seiner Familie auf. Seine Frau und seine Kinder seien asylberechtigt, er habe seine Ehefrau 2016 in Österreich kennengelernt. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder würden auch in Österreich leben. Sie seien asylberechtigt. Zu diesen bestehe ebenfalls ein gutes familiäres Verhältnis. In Italien habe er keine Familienangehörigen. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach. Er habe noch Erspartes aus seiner beruflichen Tätigkeit in Italien. Seine Frau komme ansonsten für seinen Lebensunterhalt auf. Er sei in Italien kranken- und unfallversichert und er sei bei seiner Frau mitversichert. Das Mietverhältnis sei von seiner Frau begründet worden, daher könne er sein Wohnrecht ableiten. Er leide an keinen Krankheiten und sei arbeitsfähig und -willig. Zuletzt sei er in Italien selbständig als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Da er über einen C-Führerschein und über viel Erfahrung verfüge, könne er diese Tätigkeit in Österreich fortführen. Er verfüge über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnisse, er habe bereits sein , B1-Zeugnis vorgelegt. Es stehe zudem der Behörde frei, eine Einvernahme anzuberaumen, um sich einen persönlichen Eindruck von seinen Fähigkeiten zu erhalten. Er sei nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Nur wegen einer Verwaltungsübertretung sei einmal eine Geldstrafe verhängt worden, diese habe er sogleich beglichen. Es bestünden Rückkehrbefürchtungen, weshalb ihm der Schutzstatus in Italien zuerkannt worden sei. Er beantrage daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG und in eventu die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde. Übermittelt wurden die Konventionsreisepässe der Eltern, des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2025, zugestellt am 03.06.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.09.2024 gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (I.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt (II.). Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig (III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen (IV.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2025, zugestellt am 03.06.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.09.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (römisch eins.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß , Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt (römisch zwei.). Gemäß , Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß , Paragraph 61, Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig (römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß , Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen (römisch vier.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): „Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2023). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern 13 gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (AIDA 5.2023). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 5.2023). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2023). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern 13 gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (AIDA 5.2023). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 5.2023). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird, und dass auch Adressen von Hilfsorganisationen oder fiktive Adressen zu akzeptieren seien. Dies ist in der Praxis aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind. Mit Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 35.075 Personen in SAI untergebracht (VB 18.7.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region, obwohl solche Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt wurden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Öffentlicher Wohnraum macht 5-6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA 5.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren; mit gemischter Bilanz (USDOS 20.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (AIDA 5.2023). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Der Zugang von schutzberechtigten Folteropfern zu Unterstützung und Rehabilitation ist in den Richtlinien des Gesundheitsministeriums geregelt, diese wurden aber in der Praxis kaum umgesetzt. Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2023).“Schutzberechtigte , Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird, und dass auch Adressen von Hilfsorganisationen oder fiktive Adressen zu akzeptieren seien. Dies ist in der Praxis aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind. Mit Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 35.075 Personen in SAI untergebracht (VB 18.7.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region, obwohl solche Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt wurden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Öffentlicher Wohnraum macht 5-6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA 5.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren; mit gemischter Bilanz (USDOS 20.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (AIDA 5.2023). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Der Zugang von schutzberechtigten Folteropfern zu Unterstützung und Rehabilitation ist in den Richtlinien des Gesundheitsministeriums geregelt, diese wurden aber in der Praxis kaum umgesetzt. Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2023).“ Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtigt sei. Die Aufenthaltsbewilligung in Italien berechtige ihn während seiner Gültigkeit zum Aufenthalt in Österreich für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Er habe bis heute keinen Versuch unternommen seinen Aufenthalt über das Niederlassungsgesetz (NAG) zu regeln. Es bestehe ein Rücknahmeabkommen mit Italien. Die Einreisebestimmungen nach dem NAG seien ausreichend und könne Kontakt über gegenseitige Besuche, Telefon oder moderne Medien in ausreichendem Umfang aufrechterhalten werden. Die Verbindung zu seiner Ehefrau sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines bedingten Aufenthaltsrechts bewusst gewesen sei. Eine tatsächliche und berücksichtigungswürdige Gefährdung des Kindeswohls sei nicht zu erkennen. Es müsse festgestellt werden, dass die individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Es bestehe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich.Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtigt sei. Die Aufenthaltsbewilligung in Italien berechtige ihn während seiner Gültigkeit zum Aufenthalt in Österreich für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Er habe bis heute keinen Versuch unternommen seinen Aufenthalt über das Niederlassungsgesetz (NAG) zu regeln. Es bestehe ein Rücknahmeabkommen mit Italien. Die Einreisebestimmungen nach dem NAG seien ausreichend und könne Kontakt über gegenseitige Besuche, Telefon oder moderne Medien in ausreichendem Umfang aufrechterhalten werden. Die Verbindung zu seiner Ehefrau sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines bedingten Aufenthaltsrechts bewusst gewesen sei. Eine tatsächliche und berücksichtigungswürdige Gefährdung des Kindeswohls sei nicht zu erkennen. Es müsse festgestellt werden, dass die individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Es bestehe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich.
  6. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die vorliegende Beschwerde vom 01.07.
  7. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben der asylberechtigten Frau und den asylberechtigten Kindern auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, die auch aufenthaltsberechtigt seien. Der gegenständliche Antrag sei im Hinblick auf das nachweislich bestehende schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich berechtigt, weil der Beschwerdeführer mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebe und ein Familienleben führe. Die Behörde begründe die Entscheidung unter anderem damit, dass sein Antrag missbräuchlich im Sinne einer Umgehung des NAG gestellt worden sei, die Behörde führe aus, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Ehe die Möglichkeit gehabt, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen, er würde jedoch mit gegenständlichem Antrag nach §§ 55 AsylG eine niedrigere Erteilungsschwelle ausnützen wollen. Das BFA sei davon ausgegangen, dass keine ausreichend dokumentierte Lebensgemeinschaft vorliegen würde. Die geltend gemachten privaten und familiären Bindungen seien nicht von ausreichender Intensität, um einen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag gemäß NAG gestellt habe, liege daran, dass seine Ehefrau derzeit nicht über ein ausreichend gesichertes Einkommen verfüge gemäß § 11 Abs. 2 NAG, die zuständige Behörde lasse grundsätzlich keine Anträge im Inland zu und der Verbleib im Bundesgebiet nach gestelltem Antrag führe zwangsweise zu einer Zurückweisung. Die Kinder des Beschwerdeführers seien mittlerweile älter und die väterliche Zuneigung sei für diese nötig. Gerade für Fälle wie diesen sehe § 55 AsylG unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK eine auf humanitären Gesichtspunkten gestützte Aufenthaltserlaubnis vor. Die Trennung von der Familie würde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK massiv verletzen. Der Kontaktverlust lasse sich durch Telefonate oder Videogespräche nicht kompensieren. Im gegenständlichen Fall bestünden besonders berücksichtigungswürdige Gründe, der Beschwerdeführer sei Familienvater und wolle durch die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner Familie für eine bessere Zukunft seiner Kinder sorgen. In diesem Sinne müsse die Behörde besonders viel Gewicht auf das Kindeswohl legen. Zudem würden weitere Familienangehörige in Österreich leben. Sein Aufenthalt sei gesichert, er sei bei seiner Ehefrau gesetzlich mitversichert. Er verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und wegen seiner Qualifikationen könne er sofort zu arbeiten beginnen, würde ihm der Aufenthaltstitel erteilt werden. Er sei hervorragend integriert, was seine Unterlagen darlegen würden. Es werde eine Einvernahme beantragt, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu machen. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da im Falle einer sofortigen Vollstreckung des Bescheides die reale Gefahr bestehe, dass nicht nur die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK verletzt würden, sondern auch jene seiner Kinder und seiner Frau, auch wäre die sofortige Vollstreckung des Bescheides nicht im Sinne der öffentlichen Sicherheit dringend geboten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Beschwerdestattgabe, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III.
  8. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die vorliegende Beschwerde vom 01.07.
  9. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben der asylberechtigten Frau und den asylberechtigten Kindern auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, die auch aufenthaltsberechtigt seien. Der gegenständliche Antrag sei im Hinblick auf das nachweislich bestehende schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich berechtigt, weil der Beschwerdeführer mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebe und ein Familienleben führe. Die Behörde begründe die Entscheidung unter anderem damit, dass sein Antrag missbräuchlich im Sinne einer Umgehung des NAG gestellt worden sei, die Behörde führe aus, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Ehe die Möglichkeit gehabt, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen, er würde jedoch mit gegenständlichem Antrag nach Paragraphen 55, AsylG eine niedrigere Erteilungsschwelle ausnützen wollen. Das BFA sei davon ausgegangen, dass keine ausreichend dokumentierte Lebensgemeinschaft vorliegen würde. Die geltend gemachten privaten und familiären Bindungen seien nicht von ausreichender Intensität, um einen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag gemäß NAG gestellt habe, liege daran, dass seine Ehefrau derzeit nicht über ein ausreichend gesichertes Einkommen verfüge gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG, die zuständige Behörde lasse grundsätzlich keine Anträge im Inland zu und der Verbleib im Bundesgebiet nach gestelltem Antrag führe zwangsweise zu einer Zurückweisung. Die Kinder des Beschwerdeführers seien mittlerweile älter und die väterliche Zuneigung sei für diese nötig. Gerade für Fälle wie diesen sehe Paragraph 55, AsylG unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK eine auf humanitären Gesichtspunkten gestützte Aufenthaltserlaubnis vor. Die Trennung von der Familie würde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK massiv verletzen. Der Kontaktverlust lasse sich durch Telefonate oder Videogespräche nicht kompensieren. Im gegenständlichen Fall bestünden besonders berücksichtigungswürdige Gründe, der Beschwerdeführer sei Familienvater und wolle durch die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner Familie für eine bessere Zukunft seiner Kinder sorgen. In diesem Sinne müsse die Behörde besonders viel Gewicht auf das Kindeswohl legen. Zudem würden weitere Familienangehörige in Österreich leben. Sein Aufenthalt sei gesichert, er sei bei seiner Ehefrau gesetzlich mitversichert. Er verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und wegen seiner Qualifikationen könne er sofort zu arbeiten beginnen, würde ihm der Aufenthaltstitel erteilt werden. Er sei hervorragend integriert, was seine Unterlagen darlegen würden. Es werde eine Einvernahme beantragt, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu machen. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da im Falle einer sofortigen Vollstreckung des Bescheides die reale Gefahr bestehe, dass nicht nur die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, EMRK verletzt würden, sondern auch jene seiner Kinder und seiner Frau, auch wäre die sofortige Vollstreckung des Bescheides nicht im Sinne der öffentlichen Sicherheit dringend geboten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Beschwerdestattgabe, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG und die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch drei.
  10. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2025, eingelangt am 07.07.2025, wurde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  11. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2025 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und Spruchpunkt IV behoben.
  12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2025 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier behoben.
  13. Am 06.11.2025 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Beisein des nunmehr ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers statt, während das BFA auf die Teilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer gab insbesondere befragt an, seine Familie sei der Grund, der gegen eine Überstellung nach Italien und für die Gewährung eines Aufenthaltstitels in Österreich spreche. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Seine Familienangehörigen hätten Asyl in Österreich. Seine Ehefrau habe er 2016 in Österreich kennengelernt und XXXX standesamtlich geheiratet. Nachdem er 2018 einen Aufenthaltstitel in Italien bekommen habe, habe er seine Frau regelmäßig besucht. Seit er den gegenständlichen Antrag gestellt habe, halte er sich durchgehend in Österreich auf. Die Behörde habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er sich um einen NAG-Titel bemühen solle. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass seine Frau nur eine Ein-Zimmer-Wohnung und ein geringes Einkommen habe, es könne über die MA35 länger dauern und möglicherweise nicht positiv enden. Er unterstütze seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Sein Sohn besuche den Kindergarten und seine Tochter habe morgen einen Aufnahmetermin im selben Kindergarten, den auch sein Sohn besuche. Die Beziehung sei sehr gut und liebevoll. Zurzeit gehe seine Frau keiner Arbeit nach, sie beginne aber demnächst mit einem B1-Kurs. In Italien habe er etwas gearbeitet und lebe nun von dem Geld. Seine Frau beziehe staatliche Unterstützung. Er habe einen B1-Kurs absolviert und wolle mit einem B2-Kurs weitermachen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Österreich leben. Mit seinen Eltern verstehe er sich sehr gut und besuche sie mindestens einmal pro Woche. Finanziell würden sie einander nicht unterstützen, sonst mache er alles für sie, weil sie älter seien. In Italien habe er eine Ausbildung zum LKW-Fahrer gemacht. Er besuche regemäßig ein Fitnessstudio. Verurteilt wurde er nie. Seine Kinder und seine Frau würden darunter leiden, dass sie so weit auseinander wohnen würden. Immer wenn er nach Italien zurückgehen müsse, verlasse er das Haus so früh, dass die Kinder nicht sehen, wie er sich verabschiede. Sie würden immer viel weinen. Seine Frau sei hier integriert, spreche Deutsch und wolle eine Ausbildung machen. Sein Sohn spreche ebenfalls Deutsch. Die Mutter seiner Frau und zwei Brüder seien auch in Österreich.Der Beschwerdeführer gab insbesondere befragt an, seine Familie sei der Grund, der gegen eine Überstellung nach Italien und für die Gewährung eines Aufenthaltstitels in Österreich spreche. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Seine Familienangehörigen hätten Asyl in Österreich. Seine Ehefrau habe er 2016 in Österreich kennengelernt und römisch 40 standesamtlich geheiratet. Nachdem er 2018 einen Aufenthaltstitel in Italien bekommen habe, habe er seine Frau regelmäßig besucht. Seit er den gegenständlichen Antrag gestellt habe, halte er sich durchgehend in Österreich auf. Die Behörde habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er sich um einen NAG-Titel bemühen solle. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass seine Frau nur eine Ein-Zimmer-Wohnung und ein geringes Einkommen habe, es könne über die MA35 länger dauern und möglicherweise nicht positiv enden. Er unterstütze seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Sein Sohn besuche den Kindergarten und seine Tochter habe morgen einen Aufnahmetermin im selben Kindergarten, den auch sein Sohn besuche. Die Beziehung sei sehr gut und liebevoll. Zurzeit gehe seine Frau keiner Arbeit nach, sie beginne aber demnächst mit einem B1-Kurs. In Italien habe er etwas gearbeitet und lebe nun von dem Geld. Seine Frau beziehe staatliche Unterstützung. Er habe einen B1-Kurs absolviert und wolle mit einem B2-Kurs weitermachen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Österreich leben. Mit seinen Eltern verstehe er sich sehr gut und besuche sie mindestens einmal pro Woche. Finanziell würden sie einander nicht unterstützen, sonst mache er alles für sie, weil sie älter seien. In Italien habe er eine Ausbildung zum LKW-Fahrer gemacht. Er besuche regemäßig ein Fitnessstudio. Verurteilt wurde er nie. Seine Kinder und seine Frau würden darunter leiden, dass sie so weit auseinander wohnen würden. Immer wenn er nach Italien zurückgehen müsse, verlasse er das Haus so früh, dass die Kinder nicht sehen, wie er sich verabschiede. Sie würden immer viel weinen. Seine Frau sei hier integriert, spreche Deutsch und wolle eine Ausbildung machen. Sein Sohn spreche ebenfalls Deutsch. Die Mutter seiner Frau und zwei Brüder seien auch in Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , wurde zeugenschaftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei seit 2016 in Österreich asylberechtigt. XXXX habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, seit 2024 würden sie wieder gemeinsam leben. Kontakt hätten sie dauerhaft gehabt. Sie lebe mit dem Beschwerdeführer und ihren beiden Kindern in einer gemieteten 65 m2 großen Wohnung und bekomme Unterstützung vom Sozialamt. Der Beschwerdeführer unterstütze sie im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Seit er hier sei, sei vieles leichter für sie. Über Vorhalt, dass sie den Beschwerdeführer besuchen könne oder bei ihm in Italien leben könnte, gab die Beschwerdeführerin an, seit neun Jahren hier zu leben und sich gut eingelebt zu haben. In Italien habe der Beschwerdeführer nichts mehr. Sie wünsche sich, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bekomme, damit sie ein ruhiges gemeinsames Leben führen könnten. Es sei sehr schwierig ohne den Beschwerdeführer zu leben. Ihre Kinder hätten psychische Probleme. Ohne ihren Mann komme sie nicht weiter und könne keine Ausbildung machen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde zeugenschaftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei seit 2016 in Österreich asylberechtigt. römisch 40 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, seit 2024 würden sie wieder gemeinsam leben. Kontakt hätten sie dauerhaft gehabt. Sie lebe mit dem Beschwerdeführer und ihren beiden Kindern in einer gemieteten 65 m2 großen Wohnung und bekomme Unterstützung vom Sozialamt. Der Beschwerdeführer unterstütze sie im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Seit er hier sei, sei vieles leichter für sie. Über Vorhalt, dass sie den Beschwerdeführer besuchen könne oder bei ihm in Italien leben könnte, gab die Beschwerdeführerin an, seit neun Jahren hier zu leben und sich gut eingelebt zu haben. In Italien habe der Beschwerdeführer nichts mehr. Sie wünsche sich, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bekomme, damit sie ein ruhiges gemeinsames Leben führen könnten. Es sei sehr schwierig ohne den Beschwerdeführer zu leben. Ihre Kinder hätten psychische Probleme. Ohne ihren Mann komme sie nicht weiter und könne keine Ausbildung machen.
  14. Mit Dokumentenvorlage vom 18.11.2025 wurden Fotos und ärztliche Bestätigungen jeweils vom 10.11.2025, wonach die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seit ihrer Geburt in Behandlung seien und der Umgang des Beschwerdeführers mit ihnen liebevoll und altersentsprechend sei, vorgelegt. Zudem wurde zu den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2025 angemerkt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau 2016 und nicht 2014 kennengelernt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Afghanistans, wurde in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und er verfügt über einen „Daueraufenthalt-EU“ in Italien. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 03.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 03.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau XXXX , geboren am XXXX , seit XXXX standesamtlich verheiratet. Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich asylberechtigt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich, zudem die Mutter und zwei Brüder seiner Ehefrau.Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau römisch 40 , geboren am römisch 40 , seit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich asylberechtigt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich, zudem die Mutter und zwei Brüder seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juli 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 19.07.2024 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hatte zuvor am 21.07.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, mit Bescheid des BFA vom 23.11.2016 war die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden und hatte das BVwG mit Erkenntnis vom 01.02.2017 zu W185 2142334-1/8E die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer hatte zuvor am 21.07.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, mit Bescheid des BFA vom 23.11.2016 war die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden und hatte das BVwG mit Erkenntnis vom 01.02.2017 zu , W185 2142334-1/8E die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2016 gemäß , Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Davor war er von 04.08.2016 bis 17.02.2017, von 23.02.2017 bis 01.08.2017, von 11.03.2019 bis 08.07.2019 und von 29.08.2019 bis 02.10.2019 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer pendelte bisher zwischen Italien und Österreich. Er hat Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen. Der Lebensunterhalt wird durch Sozialleistungen der Ehegattin und Ersparnisse bestritten. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an.
  16. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Eheschließung des Beschwerdeführers beruht auf der im Akt enthaltenen Heiratsurkunde. Die Feststellungen zu Familienangehörigen in Österreich und dem gemeinsamen Haushalt beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, den vorgelegten Pässen seiner Familienangehörigen sowie einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Aus dem ZMR-Auszug ergeben sich auch die bisherigen Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in Österreich. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bisher zwischen Italien und Österreich pendelte, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 verfügt, wurde durch Vorlage eines entsprechenden Prüfungsnachweises belegt. Dass der Lebensunterhalt durch Sozialleistungen und Ersparnisse des Beschwerdeführers bestritten wird, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer – seit er in Österreich aufhältig ist – ein Einkommen generiert, wurde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Italien einer Erwerbstätigkeit nachging. Gegenteiliges wurde nicht behauptet. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen, auch das BFA hat im angefochtenen Bescheid die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers festgestellt. Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, Version 7 vom 09.02.2026 ergibt sich keine Verschlechterung der Lage von Schutzberechtigten in Italien. Ein entsprechendes Vorbringen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  19. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. […].“ § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaube Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaube Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z2). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Der Begriff des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235). Der Begriff des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  1. GP 49) zu § 58 Abs 9 AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 (vgl VwGH
  2. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des § 58 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389).Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 49) zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 vergleiche VwGH
  5. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  6. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach , Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach , Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, wenn der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, , Ra 2015/21/0249). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, wenn der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056). Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ , vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF am 21.07.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, mit Bescheid des BFA vom 23.11.2016 war die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden und hatte das BVwG mit Erkenntnis vom 01.02.2017 zu W185 2142334-1/8E die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der BF ist in Österreich nunmehr seit 19.07.2024 – inzwischen unrechtmäßig – aufhältig, sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG zukommt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF am 21.07.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, mit Bescheid des BFA vom 23.11.2016 war die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden und hatte das BVwG mit Erkenntnis vom 01.02.2017 zu , W185 2142334-1/8E die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2016 gemäß , Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der BF ist in Österreich nunmehr seit 19.07.2024 – inzwischen unrechtmäßig – aufhältig, sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG zukommt vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages vom 03.09.2024 nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages vom 03.09.2024 nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 19.07.2024 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, mit der er seit XXXX standesamtlich verheiratet ist, und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Zudem leben die Eltern sowie zwei Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es liegt daher im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 19.07.2024 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, mit der er seit römisch 40 standesamtlich verheiratet ist, und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Zudem leben die Eltern sowie zwei Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es liegt daher im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Es konnte jedoch weder zu seiner Ehegattin noch zu seinen Kindern ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden, das über eine emotionale Bindung hinausgeht. Es wurden auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt oder im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG dargelegt, wonach das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen gewesen wäre. Die Ehegattin ist nicht berufstätig, kümmert sich um die beiden Kinder und kann auch von den weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen unterstützt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes Einkommen. In Italien ging der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben von den Sozialleistungen der Ehegattin und Ersparnissen des Beschwerdeführers. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitpunkt ihres Kennenlernens in einer Flüchtlingsunterkunft keinen gesicherten Aufenthalt in Österreich verfügten und zum Zeitpunkt der Eheschließung haben sie über Aufenthaltsberechtigungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten verfügt (seine Ehefrau verfügt über den Status der Asylberechtigten im Bundesgebiet, der Beschwerdeführer über subsidiären Schutz bzw. Daueraufenthalt-EU in Italien). Beiden musste daher bereits beim Eingehen ihrer Beziehung die Unsicherheit eines (zukünftigen) gemeinsamen Familienlebens in Österreich klar gewesen sein. Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird somit nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren.Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitpunkt ihres Kennenlernens in einer Flüchtlingsunterkunft keinen gesicherten Aufenthalt in Österreich verfügten und zum Zeitpunkt der Eheschließung haben sie über Aufenthaltsberechtigungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten verfügt (seine Ehefrau verfügt über den Status der Asylberechtigten im Bundesgebiet, der Beschwerdeführer über subsidiären Schutz bzw. Daueraufenthalt-EU in Italien). Beiden musste daher bereits beim Eingehen ihrer Beziehung die Unsicherheit eines (zukünftigen) gemeinsamen Familienlebens in Österreich klar gewesen sein. Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird somit nach , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ zu umgehen. Dies zeigt sich unter anderem an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens in vollem Bewusstsein über ihren zum damaligen Zeitpunkt unsicheren Aufenthaltsstatus ihre Beziehung begründet haben. Dies wird weiters dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz des ihm in Italien gewährten internationalen Schutzes nach Österreich reiste, hier eine Ehe einging und sich im Bundesgebiet seit Juli 2024 – nunmehr unrechtmäßig – aufhält und schließlich gegenständlichen Antrag stellte. Auch das Kindeswohl hat bei der Interessensabwägung Berücksichtigung zu finden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Auch das Kindeswohl hat bei der Interessensabwägung Berücksichtigung zu finden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab , vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien – einem direkten Nachbarstaat Österreichs – keinen gänzlichen Abbruch der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Kindern bewirkt. Obwohl persönliche Kontakte insbesondere angesichts des jungen Alters der minderjährigen Kinder besonders wichtig sind, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken, können diese – wie in den vergangenen Jahren – auch bei wechselseitigen Besuchen aufrechterhalten werden. Da die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter, die deren Hauptbetreuungsperson ist, verbleiben können und neben der Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zwei ihrer Brüder auch dien Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Geschwister in Österreich aufhältig sind und zu denen guter Kontakt besteht, sind bei Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG des BF keine unzulässigen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder zu befürchten.Im Hinblick auf das Kindeswohl ist hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien – einem direkten Nachbarstaat Österreichs – keinen gänzlichen Abbruch der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Kindern bewirkt. Obwohl persönliche Kontakte insbesondere angesichts des jungen Alters der minderjährigen Kinder besonders wichtig sind, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken, können diese – wie in den vergangenen Jahren – auch bei wechselseitigen Besuchen aufrechterhalten werden. Da die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter, die deren Hauptbetreuungsperson ist, verbleiben können und neben der Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zwei ihrer Brüder auch dien Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Geschwister in Österreich aufhältig sind und zu denen guter Kontakt besteht, sind bei Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG des BF keine unzulässigen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder zu befürchten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine Kinder sind auch in finanzieller Hinsicht nicht auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angewiesen, da diese auch bislang nicht von der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig war. Eine etwaige finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer kann auch erfolgen, wenn dieser nicht in Österreich aufhältig ist. Zudem kann die Ehefrau wie bereits ausgeführt auch auf die allfällige Unterstützung der weiteren in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen bei der Wahrnehmung der Bereuungspflichten zurückgreifen. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass eines der beiden Kinder bereits einen Kindergarten besucht und für das zweite Kind – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde – ein Aufnahmetermin im Kindergarten vereinbart wurde. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Ehegattin und seinen Kindern ist auch mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht im gegenständlichen Fall eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Italien und Österreich. Der Wunsch des Beschwerdeführers in Österreich bei seiner Familie zu verbleiben ist zwar nachvollziehbar und es wird nicht verkannt, dass die vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen Familienangehörigen eine Belastung darstellt. Im Ergebnis stehen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dem Kindeswohl die Begründung des Familienlebens im Zeitpunkt unsicheren Aufenthalts, die geringe Aufenthaltsdauer sowie die Umgehung der Regelungen des Familiennachzugs gegenüber. Schlussfolgernd ist gegenständlich in Bezug auf das Familienleben die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten.Der Wunsch des Beschwerdeführers in Österreich bei seiner Familie zu verbleiben ist zwar nachvollziehbar und es wird nicht verkannt, dass die vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen Familienangehörigen eine Belastung darstellt. Im Ergebnis stehen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dem Kindeswohl die Begründung des Familienlebens im Zeitpunkt unsicheren Aufenthalts, die geringe Aufenthaltsdauer sowie die Umgehung der Regelungen des Familiennachzugs gegenüber. Schlussfolgernd ist gegenständlich in Bezug auf das Familienleben die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Ebenso wenig erscheint es in Anbetracht der bloß relativ schwach ausgeprägten privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht geboten, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung zu gewähren: Die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Auch der Integration des Beschwerdeführers durch Absolvierung eines Deutschkurs auf B1-Niveau kommt kein ausreichendes Gewicht zu.Auch der Integration des Beschwerdeführers durch Absolvierung eines Deutschkurs auf , B1-Niveau kommt kein ausreichendes Gewicht zu. Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Der BF war auch nachweislich, ua. auch etwa am 27.03.2025, vom Ergebnis der Beweisaufnahme im gegenständlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden, nämlich von der Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG verbunden mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 AsylG und es war im Schreiben auch ausgeführt worden, dass für einwanderungswillige Fremde prinzipiell ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg darstellt, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Der BF war auch nachweislich, ua. auch etwa am 27.03.2025, vom Ergebnis der Beweisaufnahme im gegenständlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden, nämlich von der Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG verbunden mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, AsylG und es war im Schreiben auch ausgeführt worden, dass für einwanderungswillige Fremde prinzipiell ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg darstellt, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Wie ausgeführt hat der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigt, mit der Antragstellung gemäß § 55 AsylG die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er nie versucht hat, seinen Aufenthalt durch einen Antrag gemäß NAG zu legalisieren. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hatte der Beschwerdeführer auf Nachfrage dazu eingeräumt, er habe bewusst gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG gestellt, weil er - behaupteter Maßen auch laut Auskunft seines damaligen Rechtsvertreters - bei einem Antrag nach dem NAG weniger Erfolgsaussichten vermutet habe.Wie ausgeführt hat der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigt, mit der Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er nie versucht hat, seinen Aufenthalt durch einen Antrag gemäß NAG zu legalisieren. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hatte der Beschwerdeführer auf Nachfrage dazu eingeräumt, er habe bewusst gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt, weil er - behaupteter Maßen auch laut Auskunft seines damaligen Rechtsvertreters - bei einem Antrag nach dem NAG weniger Erfolgsaussichten vermutet habe. Dem Beschwerdeführer, als Angehöriger von in Österreich asylberechtigten Personen und Besitzer eines Daueraufenthalt-EU in Italien, stünde bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen der – rechtlich vorgesehene – Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß dem NAG offen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt zu haben, da ihm seitens seiner Rechtsvertretung erklärt worden sei, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines NAG-Titels nicht erfüllen würde, ist darauf hinzuweisen, dass von der Erfüllung dieser allgemeinen Voraussetzungen unter Bezug auf Art. 8 EMRK abgesehen werden kann (vgl. § 11 Abs. 3 NAG). Auch die Antragstellung aus dem Ausland ist dem Beschwerdeführer gegenständlich zuzumuten, da das Familienleben bereits zuvor über Jahre durch Besuche aufrechterhalten wurde, bevor der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag gestellt hatte.Dem Beschwerdeführer, als Angehöriger von in Österreich asylberechtigten Personen und Besitzer eines Daueraufenthalt-EU in Italien, stünde bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen der – rechtlich vorgesehene – Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß dem NAG offen vergleiche VwGH 23.02.2017, , Ra 2016/21/0235). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, einen Antrag gemäß , Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt zu haben, da ihm seitens seiner Rechtsvertretung erklärt worden sei, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines NAG-Titels nicht erfüllen würde, ist darauf hinzuweisen, dass von der Erfüllung dieser allgemeinen Voraussetzungen unter Bezug auf , Artikel 8, EMRK abgesehen werden kann vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NAG). Auch die Antragstellung aus dem Ausland ist dem Beschwerdeführer gegenständlich zuzumuten, da das Familienleben bereits zuvor über Jahre durch Besuche aufrechterhalten wurde, bevor der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag gestellt hatte. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem – wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte – in der vorliegenden Konstellation sehr großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise, den Aufenthalt von Fremden und den Familiennachzug regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Verwaltungsbehörde hat eine korrekte Interessensabwägung vorgenommen und erfolgte die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK daher zu Recht. Es bleibt ihm unbenommen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen.Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem – wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte – in der vorliegenden Konstellation sehr großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise, den Aufenthalt von Fremden und den Familiennachzug regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Verwaltungsbehörde hat eine korrekte Interessensabwägung vorgenommen und erfolgte die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK daher zu Recht. Es bleibt ihm unbenommen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen. Somit war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Somit war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach , Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte § 61 FPG 2005 lautet wie folgt: Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte Paragraph 61, FPG 2005 lautet wie folgt: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
  3. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
  4. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
  5. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Dem Beschwerdeführer war internationaler Schutz in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, erteilt wurden und er hat in Italien einen „Daueraufenthalt-EU“. Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, die auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist auch dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass Rückkehrer nach Italien mit einer

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