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{'item': 'W255 2314964-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW255 2314964-1 Spruch, W255 2314964-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ron

§ 68Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) behoben wurde, ein Schreiben der PVA und eine aktuelle Bezugsbestätigung. 1.11. Das AMS brachte am 23.02.2026 eine Stellungnahme ein und übermittelte den Einstellungsbescheid vom 28.04.2025 samt Zustellnachweis, einen Bescheid vom 03.11.2025, mit dem der Bescheid vom 28.04.

Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) behoben wurde, ein Schreiben der PVA und eine aktuelle Bezugsbestätigung. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2026 wurde der BF auf die rückwirkende Feststellung, dass ihm im Zeitraum vom 01.04.2025 bis 31.10.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,34 (von 01.04.2025 bis 31.07.2025) bzw. € 20,53 (von 01.08.2025 bis 31.10.2025) zuerkannt worden sei, hingewiesen. Er wurde gebeten bekannt zu geben, ob er seine Beschwerde aufrechthalten wolle. 1.
  2. Der BF brachte am 05.03.2026 eine Stellungnahme ein und gab an, dass die juristische Bearbeitung der Frage einer eCard-Sperre aufgrund der Klärung von Pensionsansprüchen von öffentlichem Interesse sei. Gleichzeitig bat er um Fristverlängerung.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  4. Feststellungen 2.1.
  5. Der BF ist am XXXX geboren und seit 15.01.2008 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
  6. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 15.01.2008 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  7. Der BF stand zuletzt ab 25.02.2010 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog mit Unterbrechungen ab 26.06.2010 bis 31.10.2025 Notstandshilfe. Seit 01.11.2025 bezieht der BF Alterspension. 2.1.
  8. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.04.2025, VN: XXXX , stellte das AMS den Bezug der Notstandshilfe mit 01.04.

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG ein. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel. 2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.04.2025, VN: römisch 40 , stellte das AMS den Bezug der Notstandshilfe mit 01.04.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, AlVG ein. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel. 2.1.

  1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.11.2025, VN: XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und begründend ausgeführt, dass eine nochmalige Prüfung des Falles ergeben habe, dass der Bescheid vom 28.04.2025 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weswegen er behoben wurde. 2.1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.11.2025, VN: römisch 40 , wurde der unter Punkt 2.1.
  4. genannte Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und begründend ausgeführt, dass eine nochmalige Prüfung des Falles ergeben habe, dass der Bescheid vom 28.04.2025 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weswegen er behoben wurde. 2.1.
  5. Am 25.06.2025 erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in seinen Rechten aufgrund der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS. Die Sperre seiner eCard stelle einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. 2.
  6. Beweiswürdigung 2.2.
  7. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  8. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  9. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  10. Die Feststellungen hinsichtlich der nicht verfahrensgegenständlichen Bescheide des AMS vom 28.04.2025 und 03.11.2025 (Punkt 2.1.
  11. und Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Verfahrensakt. Das AMS übermittelte am 23.02.2026 die beiden Bescheide sowie den Zustellnachweis des Bescheids vom 28.04.
  12. Dass der BF kein Rechtsmittel erhob, ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und wurde vom BF auch nicht behauptet. 2.2.
  13. Die Feststellungen zu der vom BF am 25.06.2025 erhobenen Maßnahmenbeschwerde (Punkt 2.1.5.) basieren auf der Beschwerde, die seitens des Verwaltungsgerichts XXXX zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. 2.2.
  14. Die Feststellungen zu der vom BF am 25.06.2025 erhobenen Maßnahmenbeschwerde (Punkt 2.1.5.) basieren auf der Beschwerde, die seitens des Verwaltungsgerichts römisch 40 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. 2.
  15. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus §§ 6, 7 BVwGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG. Eine Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG nur für Beschwerden über Bescheide des AMS vorgesehen, weswegen für die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Eine Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG nur für Beschwerden über Bescheide des AMS vorgesehen, weswegen für die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.
  16. Zurückweisung der Beschwerde 2.3.1.
  17. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Über eine Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des AlVG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (vgl. VwGH 26.02.2025, Ra 2024/08/0054). 2.3.1.
  18. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Über eine Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS ist gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des AlVG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden vergleiche VwGH 26.02.2025, Ra 2024/08/0054). 2.3.1.
  19. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107 2.3.1.
  20. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107 Der BF erhob eine Maßnahmenbeschwerde, in der er darlegte, dass die Weigerung des AMS, einen Bescheid der PVA umzusetzen und (sinngemäß) die Weigerung, ihm auch über 01.04.2025 hinaus Notstandshilfe zuzuerkennen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Er begehrte die sofortige Freischaltung seiner eCard sowie implizit die Zuerkennung der Notstandshilfe über den 01.04.2025 hinaus und gab an, Schmerzpatient zu sein und keine medizinische Hilfe annehmen zu dürfen. 2.3.1.
  21. Das AMS stellte mit Bescheid vom 28.04.2025 den Leistungsbezug per 01.04.

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 1 AlVG und § 22 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG ein, da der BF seit 01.04.2025 Anspruch auf Alterspension habe. In Folge der Einstellung des Leistungsbezuges endete auch die Krankenversicherung des BF gemäß § 40 AlVG. Die Sperre der eCard der BF ist sohin faktische Konsequenz dieses Bescheides. 2.3.1.3. Das AMS stellte mit Bescheid vom 28.04.2025 den Leistungsbezug per 01.04.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG und Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, AlVG ein, da der BF seit 01.04.2025 Anspruch auf Alterspension habe. In Folge der Einstellung des Leistungsbezuges endete auch die Krankenversicherung des BF gemäß Paragraph 40, AlVG. Die Sperre der eCard der BF ist sohin faktische Konsequenz dieses Bescheides. Dem BF wäre es offen gestanden, gegen den Bescheid des AMS vom 28.04.2025 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben. Ungeachtet der Frage, ob die Sperre der eCard einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, steht gegen einen Bescheid des AMS ein Verwaltungsverfahren zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung, sodass die Frage der Einstellung der Leistung und die daraus folgende Beendigung der Krankenversicherung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können, da der Bescheid des AMS über die Einstellung des Leistungsbezuges im Weg der Bescheidbeschwerde bekämpft werden kann. Dem BF wäre es offen gestanden, gegen den Bescheid des AMS vom 28.04.2025 eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu erheben. Ungeachtet der Frage, ob die Sperre der eCard einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, steht gegen einen Bescheid des AMS ein Verwaltungsverfahren zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung, sodass die Frage der Einstellung der Leistung und die daraus folgende Beendigung der Krankenversicherung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können, da der Bescheid des AMS über die Einstellung des Leistungsbezuges im Weg der Bescheidbeschwerde bekämpft werden kann. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das AMS den Bescheid vom 28.04.2025 mit Bescheid vom 03.11.

§ 68Abs.

2 AVG behob, sodass dem BF rückwirkend Notstandshilfe ab 01.04.2025 (bis zum 31.10.2025, dh. bis zu seinem korrekten Pensionsstichtag) zuerkannt wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das AMS den Bescheid vom 28.04.2025 mit Bescheid vom 03.11.

Paragraph 68, Absatz 2, AVG behob, sodass dem BF rückwirkend Notstandshilfe ab 01.04.2025 (bis zum 31.10.2025, dh. bis zu seinem korrekten Pensionsstichtag) zuerkannt wurde. Selbst für den Fall, dass dem BF tatsächlich eine konkrete Leistung aus der Krankenversicherung faktisch vorenthalten worden wäre, hätte der BF gemäß § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Bescheid über die Ablehnung der Leistung verlangen und diesen in weiterer Folge bekämpfen können (etwa durch Klage gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG). Selbst für den Fall, dass dem BF tatsächlich eine konkrete Leistung aus der Krankenversicherung faktisch vorenthalten worden wäre, hätte der BF gemäß Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG einen Bescheid über die Ablehnung der Leistung verlangen und diesen in weiterer Folge bekämpfen können (etwa durch Klage gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Es liegt daher sowohl hinsichtlich der Gewährung der Notstandshilfe über den 01.04.2025 hinaus, als auch hinsichtlich der Gewährung der Krankenversicherung keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geschlossen werden müsste. Es liegt daher sowohl hinsichtlich der Gewährung der Notstandshilfe über den 01.04.2025 hinaus, als auch hinsichtlich der Gewährung der Krankenversicherung keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geschlossen werden müsste. 2.3.1.

  1. Die Maßnahmenbeschwerde vom 25.06.2025 ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 2.3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2314964.1.00

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