RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW255 2339623-1 Spruch, W255 2339623-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Hubert PELIKAN und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.03.2026, VN: römisch 40 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.02.2026 bis 25.02.
Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand – jeweils mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, kurzen Dienstverhältnissen und selbstständiger Tätigkeit – seit 29.09.2003 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezieht seit 16.02.2004 Notstandshilfe. 1.
- Der BF wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 12.02.2026 ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 18.02.2026 um 10:30 Uhr vorgeschrieben und die BF darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. 1.
- Der BF wurde vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 12.02.2026 ein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG am 18.02.2026 um 10:30 Uhr vorgeschrieben und die BF darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. 1.
- Am 20.02.2026 wurde die BF von der Einstellung ihres Leistungsbezugs informiert, da sie die vom AMS vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten habe. 1.
- Am 26.02.2026 sprach die BF persönlich beim AMS vor. Sie legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 19.02.2026 vor. 1.
- Am 03.03.2026 wurde die BF vor dem AMS niederschriftlich zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 18.02.2026 einvernommen. Dabei gab die BF an, den eingeschriebenen Brief nicht erhalten zu haben und zweimal beim XXXX bezüglich des Briefes nachgefragt zu haben. Dort sei jedoch nichts angekommen, obwohl sie zweimal wöchentlich ihre Post dort abhole. Dies sei der einzige Brief, den sie nicht erhalten habe. Sie entschuldige sich, dass sie den Termin nicht eingehalten habe. 1.
- Am 03.03.2026 wurde die BF vor dem AMS niederschriftlich zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 18.02.2026 einvernommen. Dabei gab die BF an, den eingeschriebenen Brief nicht erhalten zu haben und zweimal beim römisch 40 bezüglich des Briefes nachgefragt zu haben. Dort sei jedoch nichts angekommen, obwohl sie zweimal wöchentlich ihre Post dort abhole. Dies sei der einzige Brief, den sie nicht erhalten habe. Sie entschuldige sich, dass sie den Termin nicht eingehalten habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 12.03.2026, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die BF im Zeitraum von 18.02.2026 bis 25.02.
§ 49Al
VG keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS aus, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.02.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.02.2026 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Diesbezüglich führte das AMS begründend aus, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, was sich umso schwieriger gestalte, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit fernbleibe. Eine vorläufige Auszahlung der Leistung stünde in Hinblick auf die verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 12.03.2026, VN: römisch 40 , wurde in Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die BF im Zeitraum von 18.02.2026 bis 25.02.
Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS aus, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.02.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.02.2026 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Diesbezüglich führte das AMS begründend aus, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, was sich umso schwieriger gestalte, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit fernbleibe. Eine vorläufige Auszahlung der Leistung stünde in Hinblick auf die verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Die BF führte zusammengefasst aus, dass ihr der Kontrollmeldetermin über ihre ID Austria zugeteilt worden sei. Aufgrund technischer Umstände sei ihr Account im Wartungs- bzw. Reparaturmodus gewesen, sodass sie die Nachricht nicht empfangen habe können. Daher habe sie den Termin ohne ihr Verschulden nicht wahrnehmen können. Die Kürzung ihrer Leistung führe zu einer existentiellen Beeinträchtigung ihrer Grundversorgung (Miete, Lebenserhaltungskosten), obwohl sie ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Sie bitte daher um eine Überprüfung und sofortige Auszahlung ihrer Leistung. 1.
- Am 24.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren und war von 06.06.2025 bis 28.01.2026 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Seit 28.01.2026 ist die BF in XXXX , obdachlos gemeldet. 2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren und war von 06.06.2025 bis 28.01.2026 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. Seit 28.01.2026 ist die BF in römisch 40 , obdachlos gemeldet. 2.1.
- Die BF bezog ab 29.09.2003 Arbeitslosengeld und bezieht seit 16.02.2004 mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, kürzeren Dienstverhältnissen und selbstständige Tätigkeit Notstandshilfe. 2.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.02.2026 wurde der BF ein Kontrollmeldetermin am 18.02.2026 um 10:30 Uhr vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde die BF auf ihre Verpflichtung, zu einem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der BF am 12.02.2026 an ihr MeinAMS-Konto übermittelt, wo es am 12.02.2026 um 14:06 Uhr empfangen wurde. Die BF hat diese Nachricht am 17.02.2026 um 12:57 Uhr gelesen. Das Schreiben wurde am 12.02.2026 um 15:06 Uhr zusätzlich als RSa-Brief mittels elektronischer Zustellung an die BF versendet. Verständigungen von der Bereithaltung des Schriftstückes wurden am 12.02.2026 und am 14.02.2026 an die BF versendet. Die BF hat die Sendung nicht binnen zwei Wochen abgeholt. 2.1.
- Die BF ist zu dem Kontrollmeldetermin am 18.02.2026 nicht erschienen. Die BF war ab dem 19.02.2026, dem Tag nach dem Kontrollmeldetermin, krank. Ein triftiger Grund, der die BF daran gehindert hätte, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen, lag nicht vor. 2.1.
- Die BF sprach am 26.02.2026 (erstmals wieder) persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor. 2.1.
- Am 03.03.2026 wurde die BF durch das AMS zu der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins niederschriftlich befragt und der BF die Möglichkeit gegeben, die Gründe, weswegen sie nicht zu dem Kontrollmeldetermin erschienen sei, zu nennen. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 12.03.2026, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass die BF für den Zeitraum von 18.02.2026 bis 25.02.
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VG keine Notstandshilfe erhält. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 12.03.2026, VN: römisch 40 , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass die BF für den Zeitraum von 18.02.2026 bis 25.02.
Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhält. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
- Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie dem Bezug von Krankengeld, den Dienstverhältnissen und der selbstständigen Tätigkeit der BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zur Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am 18.02.2026 und der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens (Punkt 2.1.3.) beruhen auf dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben des AMS. Aus dem Sendeprotokoll des MeinAMS-Kontos ergibt sich, dass dieses Schreiben am 12.02.2026 an die BF gesendet und am 12.02.2026 um 14:06 Uhr empfangen wurde. Die Nachricht wurde laut Sendeprotokoll am 17.02.2026 von der BF gelesen. Zusätzlich liegen im Akt ebenfalls die Versanddetails der elektronischen RSa-Zustellung ein, aus denen hervorgeht, dass die Sendung am 12.02.2026 um 15:06 Uhr vom Versandservice und in den Zustelldienst übernommen wurde. Jeweils am 12.02.2026 und am 14.02.2026 wurde eine Verständigung per E-Mail an die Empfängerin (die BF) versendet. Ersichtlich ist ebenfalls, dass die BF das Dokument nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen abrief. Die BF bringt in der niederschriftlichen Einvernahme zunächst vor, den eingeschrieben Brief (RSa-Brief) nicht erhalten zu haben, obwohl sie regelmäßig ihre Post bei der Adresse abhole, an der sie obdachlos gemeldet sei. Es sei dort kein Brief angekommen. Die BF verkennt dabei, dass es sich um eine Nachricht an ihr AMS-Konto bzw. um einen ihr elektronisch zugestellten RSa-Brief handelt, sodass gar kein physischer Brief versandt wurde. In weiterer Folge bringt die BF in der Beschwerde vor, dass ihre ID Austria im Wartungs- bzw. Reparaturmodus gewesen sei, weswegen sie das Schreiben nicht empfangen habe können. Der BF wurde die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins jedoch ohnehin über ihr MeinAMS-Konto übermittelt, wo es am 12.02.2026 in ihrem elektronischen Verfügungsbereich einlangte. Die BF erstattete kein Vorbringen hinsichtlich technischer Probleme mit ihrem MeinAMS-Konto. Bezüglich des Umstandes, dass sie die Nachricht erst am 17.02.2026 gelesen hat, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellungen zum Nichterscheinen der BF zum Kontrollmeldetermin am 18.02.2026 (Punkt 2.1.4.) beruhen auf dem Verfahrensakt und sind unstrittig. Die BF legte am 26.02.2026 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, laut der sie ab dem 19.02.2026 krank war. Die BF war am Tag des Kontrollmeldetermins daher nicht krank, sondern erst ab dem Folgetag. Dass kein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins vorliegt, stützt sich ebenfalls auf den Verfahrensakt und wurde von der BF auch nicht behauptet. 2.2.
- Dass die BF am 26.02.2026 erstmals wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprach (Punkt 2.1.5.), basiert auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung, dass die BF am 03.03.2026 zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung befragt wurde (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf die im Akt aufliegende Niederschrift. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.7.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.8.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Kommunikation § 46a.
(1)Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982, sowie nach Abs. 2.Paragraph 46 a,
(1)Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, sowie nach Absatz 2,
(2)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.2.3.2.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges. 2.3.2.
- Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).2.3.2.
- Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde der BF die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 12.02.2026 zunächst über ihr MeinAMS-Konto übermittelt, wo sie am 12.02.2026 um 14:06 Uhr einlangte. Das AMS leistete damit § 46a Abs. 1 AlVG Folge, der vorsieht, dass die Kommunikation zwischen dem AMS und der arbeitslosen Person bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Fall wurde der BF die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 12.02.2026 zunächst über ihr MeinAMS-Konto übermittelt, wo sie am 12.02.2026 um 14:06 Uhr einlangte. Das AMS leistete damit Paragraph 46 a, Absatz eins, AlVG Folge, der vorsieht, dass die Kommunikation zwischen dem AMS und der arbeitslosen Person bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zu erfolgen hat. Gemäß § 46a Abs. 2 AlVG gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers eingelangt sind. Somit wurde der BF das Schreiben, mit dem ihr der Kontrollmeldetermin am 18.02.2026 vorgeschrieben wurde, am 12.02.2026 im Sinne des § 46a Abs. 2 wirksam zugestellt. Es ist daher in rechtlicher Hinsicht unerheblich, dass die BF dieses Schreiben erst am 17.02.2026 gelesen hat, obwohl festzuhalten ist, dass sie die Nachricht jedenfalls rechtzeitig vor dem Kontrollmeldetermin gelesen hat. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, AlVG gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers eingelangt sind. Somit wurde der BF das Schreiben, mit dem ihr der Kontrollmeldetermin am 18.02.2026 vorgeschrieben wurde, am 12.02.2026 im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 2, wirksam zugestellt. Es ist daher in rechtlicher Hinsicht unerheblich, dass die BF dieses Schreiben erst am 17.02.2026 gelesen hat, obwohl festzuhalten ist, dass sie die Nachricht jedenfalls rechtzeitig vor dem Kontrollmeldetermin gelesen hat. 2.3.2.
- Im Übrigen wurde eine doppelte Zustellung der Einladung veranlasst, da das AMS der BF die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins mittels elektronischer Zustellung durch einen zugelassenen Zustelldienst gemäß § 30 ZustG in ihr digitales Postfach übermittelte. Die Sendung wurde am 12.02.2026 um 15:06 Uhr vom Versandservice übernommen. 2.3.2.
- Im Übrigen wurde eine doppelte Zustellung der Einladung veranlasst, da das AMS der BF die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins mittels elektronischer Zustellung durch einen zugelassenen Zustelldienst gemäß Paragraph 30, ZustG in ihr digitales Postfach übermittelte. Die Sendung wurde am 12.02.2026 um 15:06 Uhr vom Versandservice übernommen. Das Dokument war der BF zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam über das elektronische Kommunikationssystem des AMS gemäß § 46a Abs. 2 AlVG zugestellt, weswegen die neuerliche Zustellung desselben Dokuments gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen auslöste. Das Dokument war der BF zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam über das elektronische Kommunikationssystem des AMS gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, AlVG zugestellt, weswegen die neuerliche Zustellung desselben Dokuments gemäß Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen auslöste. Eine Auseinandersetzung damit, dass die BF das Dokument nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen abrief und vorbrachte, dass es technische Probleme mit ihrer ID Austria gegeben habe, kann daher entfallen. Zusammengefasst wurde der BF der Kontrollmeldetermin am 12.02.2026 rechtswirksam gemäß § 46a Abs. 2 ZustG zugestellt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Zusammengefasst wurde der BF der Kontrollmeldetermin am 12.02.2026 rechtswirksam gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, ZustG zugestellt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde der BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihr die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht. 2.3.2.
- Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.2.3.2.
- Angesichts der Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2024), § 49 Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2024), Paragraph 49, Rz 828). Die BF brachte keine Gründe vor, die sie an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert hätten. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung bestätigt eine Krankheit erst ab 19.02.2026 und die BF hat auch nicht behauptet, am 18.02.2026 krank gewesen zu sein. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von triftigen Gründen sind nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 18.02.2026 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 26.02.
§ 49Abs. 2 Al
VG einzustellen war. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 18.02.2026 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 26.02.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. 2.3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Das AMS hat mit Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.2.3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Das AMS hat mit Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Durch die gegenständliche inhaltliche Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über Spruchpunkt B) des Bescheides. 2.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher als unbegründet abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2339623.1.00