RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW256 2336011-1 Spruch, W256 2336011-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Car
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: Verfahrensgang: Mit Schreiben vom
- Juli 2025 erhob der Antragsteller bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, er habe am
- Oktober 2024 ein Anbringen „#*1852478383891*_“ gegen die XXXX bei der belangten Behörde „erstattet“ und sei dazu von Seiten der belangten Behörde bislang keine Entscheidung ergangen.Mit Schreiben vom
- Juli 2025 erhob der Antragsteller bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, er habe am
- Oktober 2024 ein Anbringen „#*1852478383891*_“ gegen die römisch 40 bei der belangten Behörde „erstattet“ und sei dazu von Seiten der belangten Behörde bislang keine Entscheidung ergangen. Mit Schreiben vom
- Februar 2026 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweise, weil das vom Antragsteller behauptete Anbringen vom
- Oktober 2024 bei der belangten Behörde nicht aufliege und auch nach konkreter Suche und Recherche nicht aufgefunden werden habe können. Der belangten Behörde sei nicht bekannt oder nachvollziehbar, auf welche Beschwerde sich der Beschwerdeführer hier beziehe. Ein Anbringen gelte nur dann als eingebracht, wenn es bei der belangten Behörde auch tatsächlich einlange, wofür der Beschwerdeführer beweispflichtig sei. Dazu wurde dem Antragsteller von Seiten des Gerichts Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Rede stehende Eingabe samt Zustellbestätigung vorzulegen. In seinem Schreiben vom
- Februar 2026 führte der Antragsteller aus, es gebe über den „Zustellvorgang“ bei der belangten Behörde Fotos und ein Video. Mit Schreiben vom
- März 2026 führte der Antragsteller ergänzend aus, er habe die in Rede stehende Eingabe in den Einlaufkasten der belangten Behörde eingeworfen und wurde dazu u.a. als Beweis ein (undatiertes) Video, das ihn beim Einwerfen seiner Eingabe zeigen soll sowie Fotos über eine Tageszeitung vom
- Oktober 2024 sowie seine angeblich am
- Oktober 2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Eingabe vorgelegt. Die Gefahr eines Verlustes oder des Diebstahles seiner Eingabe trage er nicht, sondern liege diese bei der belangten Behörde. Außerdem begehre er Kostenersatz für seine nützlichen Aufwendungen. Eine Zustellbestätigung wurde vom Antragsteller nicht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Mit Schreiben vom
- Juli 2025 erhob der Antragsteller bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, er habe am
- Oktober 2024 ein Anbringen „#*1852478383891*_“ gegen die XXXX bei der belangten Behörde „erstattet“ und sei dazu von Seiten der belangten Behörde bislang keine Entscheidung ergangen.Mit Schreiben vom
- Juli 2025 erhob der Antragsteller bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, er habe am
- Oktober 2024 ein Anbringen „#*1852478383891*_“ gegen die römisch 40 bei der belangten Behörde „erstattet“ und sei dazu von Seiten der belangten Behörde bislang keine Entscheidung ergangen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eingabe vom
- Oktober 2024 „#*1852478383891*_“ bei der belangten Behörde am
- Oktober 2024 eingelangt ist. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist dieser im Übrigen unstrittig. Der Beschwerdeführer brachte zwar im gesamten Verfahren vor, dass er die Eingabe vom
- Oktober 2024 bei der belangten Behörde „erstattet“ bzw. in den Einlaufkasten eingeworfen habe und wurde dazu auch ein (undatiertes) Video über den Einwurf seiner Eingabe und Fotos einer Tageszeitung vom
- Oktober 2024 vom Beschwerdeführer vorgelegt. Dass die belangte Behörde diese Eingabe auch tatsächlich am
- Oktober 2024 erhalten habe, wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder dargelegt, noch wurden dazu – trotz ausdrücklicher Aufforderung – geeignete Nachweise vorgelegt. Daran ändern auch die vorgelegten Beweismittel (undatiertes Video, Fotos einer Tageszeitung) nichts, weil diese das (entscheidende) Einlangen der Eingabe bei der belangten Behörde, aber letztlich auch die von ihm behauptete „Erstattung“ bzw. den behaupteten „Einwurf“ am
- Oktober 2024 in keiner Weise belegen können. Rechtliche Beurteilung: zu A. 1.) § 8 VwGVG ordnet an, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, VwGVG ordnet an, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheids zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 Rz 26 mwN). An einer solchen Säumnis mangelt es naturgemäß auch dann, wenn bei der belangten Behörde gar kein Anbringen eingelangt ist, sodass eine Entscheidungsfrist nie in Gang gesetzt worden ist. Die Beweislast für das Einlangen eines Antrags bei der Behörde trifft nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung den Antragsteller (s. etwa VwGH 2006/15/0090, zuletzt Ra 2016/13/0039). Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer das Einlangen seiner Eingabe vom
- Oktober 2024 bei der belangten Behörde – wie festgestellt wurde – nicht nachweisen. Da somit das behauptete Einlangen der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde am
- Oktober 2024 bei der belangten Behörde nicht erwiesen ist und die Beweislast dafür den Beschwerdeführer trifft, ist von keiner Säumnis der belangten Behörde auszugehen. Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. zu A.2.) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist betreffend Bescheidbeschwerden kein Zuspruch eines Kostenersatzes vorgesehen. Diesbezüglich mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG unterbleiben, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W256.2336011.1.00