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{'item': 'W272 2259806-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 3§ 22§ 105§ 31§ 27§ 280

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW272 2259806-2 Spruch, W272 2259806-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren (erster Antrag auf internationalen Schutz): 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 01.03.2022 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 02.03.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst um sein Leben habe und nicht in der Ukraine kämpfen wolle. 1.
  4. Am 25.07.2022 wurde die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt, wobei er ergänzend angab, ein Invalide
  5. Grades zu sein, weil er an Tuberkulose erkrankt gewesen und ein Teil der Lunge operativ entfernt worden sei. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er nach Kriegsbeginn nach Russland gegangen sei und dort nicht gut behandelt worden sei und in den Jahren 1996/1997 und 2003 – 2005 versucht worden sei, ihm Verbrechen anzuhängen, weil er selbst im Vergleich zu seinen Verwandten nicht gekämpft habe. In Russland sei er auch 2014 von den Behörden festgehalten worden. Dann sei er 2021 in die Ukraine gereist, weil das Leben in Russland unerträglich gewesen sei. Als die Russen ca. 6 Monate später in die Ukraine einmarschiert seien, sei er 5 Tage nach Kriegsbeginn über Ungarn nach Österreich gereist. In Russland würden alle Tschetschenen schlecht behandelt werden, sonst hätte er keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr fürchte er in den Krieg geschickt werden zu können, weil er militärpflichtig sei.1.
  6. Am 25.07.2022 wurde die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt, wobei er ergänzend angab, ein Invalide
  7. Grades zu sein, weil er an Tuberkulose erkrankt gewesen und ein Teil der Lunge operativ entfernt worden sei. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er nach Kriegsbeginn nach Russland gegangen sei und dort nicht gut behandelt worden sei und in den Jahren 1996 aus 1997, und 2003 – 2005 versucht worden sei, ihm Verbrechen anzuhängen, weil er selbst im Vergleich zu seinen Verwandten nicht gekämpft habe. In Russland sei er auch 2014 von den Behörden festgehalten worden. Dann sei er 2021 in die Ukraine gereist, weil das Leben in Russland unerträglich gewesen sei. Als die Russen ca. 6 Monate später in die Ukraine einmarschiert seien, sei er 5 Tage nach Kriegsbeginn über Ungarn nach Österreich gereist. In Russland würden alle Tschetschenen schlecht behandelt werden, sonst hätte er keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr fürchte er in den Krieg geschickt werden zu können, weil er militärpflichtig sei. 1.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom 09.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Fluchtgründe geltend gemacht habe und keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Gefährdung nach § 8 AsylG vorliegen würden. Die letzte vom BF geschilderte Verfolgungshandlung habe im Jahr 2014 stattgefunden. Ein Konnex zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in die Ukraine, welche bei Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Angaben im Oktober oder November 2021 erfolgt sein muss, sei daher keinesfalls zu erkennen, woraus auch zweifelsfrei abzuleiten sei, dass der BF nicht aufgrund einer akuten Gefährdungslage seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Aus diesen Überlegungen ergebe sich für das BFA zweifelsfrei, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer (ihm allenfalls zugeschriebenen) politischen Gesinnung drohe. Im Hinblick auf seine behaupteten Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung für den Ukrainekrieg sei dem BF zu entgegnen, dass der BF allein schon aufgrund seines Alters (er sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt 42 Jahre alt) nicht mehr gefährdet sei, zum Wehrdienst herangezogen zu werden und wäre selbst im Falle, dass es doch zu einer Einberufung käme, kein Einsatz in der Ukraine zu befürchten hätte. Auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig, zumal sich der BF erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhalte und über keine nahen Angehörigen in Österreich verfüge.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Fluchtgründe geltend gemacht habe und keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Gefährdung nach Paragraph 8, AsylG vorliegen würden. Die letzte vom BF geschilderte Verfolgungshandlung habe im Jahr 2014 stattgefunden. Ein Konnex zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in die Ukraine, welche bei Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Angaben im Oktober oder November 2021 erfolgt sein muss, sei daher keinesfalls zu erkennen, woraus auch zweifelsfrei abzuleiten sei, dass der BF nicht aufgrund einer akuten Gefährdungslage seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Aus diesen Überlegungen ergebe sich für das BFA zweifelsfrei, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer (ihm allenfalls zugeschriebenen) politischen Gesinnung drohe. Im Hinblick auf seine behaupteten Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung für den Ukrainekrieg sei dem BF zu entgegnen, dass der BF allein schon aufgrund seines Alters (er sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt 42 Jahre alt) nicht mehr gefährdet sei, zum Wehrdienst herangezogen zu werden und wäre selbst im Falle, dass es doch zu einer Einberufung käme, kein Einsatz in der Ukraine zu befürchten hätte. Auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig, zumal sich der BF erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhalte und über keine nahen Angehörigen in Österreich verfüge. 1.
  9. Gegen den dargestellten Bescheid richtete sich eine durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.09.2022 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt dargestellt und dargelegt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe dem Vorbringen des BF die Asylrelevanz abgesprochen, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Verfolgungshandlungen zu lange zurückliegen würden bzw. nicht ausreichend intensiv gewesen seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Folterhandlungen und den Geschehnissen nach der letzten Inhaftierung des BF habe die belangte Behörde jedoch keine weiteren Ermittlungen mehr getätigt. Der BF sei mehrfach geschlagen und mit verschiedenen Gegenständen vergewaltigt worden. Obwohl der BF angegeben habe, nicht in den Tschetschenienkriegen gekämpft zu haben und auch nicht im Ukrainekrieg kämpfen zu wollen, habe sich das BFA nicht näher mit der politischen Einstellung des BF auseinandergesetzt. Der BF spreche sich klar gegen den Ukrainekrieg aus und habe sich dort mehrfach aufgehalten. Aufgrund dieser Einstellung und seines Aufenthalts in der Ukraine könnten dem BF Repressalien in Russland drohen. Der BF könnte bereits deswegen wieder in das Blickfeld der russischen Behörden geraten und fürchte neuerlich willkürlich festgenommen, beschuldigt und gefoltert zu werden. Hinsichtlich des 4-jährigen Einreiseverbots habe das BFA keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe keine Verurteilung des BF hervor und könne das BFA nicht nachvollziehbar darlegen, warum ein 4-jähriges Einreiseverbot gerechtfertigt sein soll. 1.
  10. Im Beschwerdeverfahren wurden mehrere Polizeiberichte im September, Oktober, November und Dezember 2022 betreffend strafrechtlichen Anzeigen gegen den BF nachgereicht und erfolgte am 09.11.2022 eine Anklageerhebung gegen den BF wegen Diebstahl, Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. 1.
  11. Mit Nachreichung im Beschwerdeverfahren Ende 2022 wurde mitgeteilt, dass der BF wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen worden sei und deswegen auch die Strafverhandlung des BF nicht stattfinden habe können. 1.
  12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2023, Zl. W103 2259806-1/17E, wurde die Beschwerde abgewiesen, dass verhängte Einreiseverbot behoben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und könne sein Leben in seiner Heimat durch Arbeit finanzieren und werde in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, welche in Eigentumswohnungen oder Eigentumshäuser leben. Der BF sei wegen zahlreicher Straftaten im Bundesgebiet betreten worden und am 16.10.2022 positiv auf Kokain und Morphin getestet worden. Zudem sei er im Bundesgebiet derzeit unbekannten Aufenthalts und untergetaucht. Im Bundesgebiet verfüge der BF über einen Bruder und dessen Familie sowie der Tochter seiner Cousine, lebe aber in keinem Haushalt mit ihnen. Er sei weder berufstätig noch ehrenamtlich tätig gewesen. Er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Integrationsmaßnahmen ergriffen. Aus den Länderberichten sei ableitbar, dass ehemalige Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges nicht verfolgt werden und dies gelte daher umso mehr für Verwandte, wie es der BF sei. Er habe keine besondere Stellung oder sonstige Maßnahmen gesetzt, die ihn in den Fokus der Behörden nunmehr bringen würden. Auch bei Wahrunterstellung der Schilderungen des BF sei darauf zu verweisen, dass diese Handlungen Jahre zurückliegen und daher keinen Konnex mit der Ausreise des BF haben. Aber auch brachte der BF keine substantiierte Rückkehrbefürchtung bezüglich eines Kampfeinsatzes in der Ukraine vor. Der BF unterliege nicht der Teilmobilmachung. Auch sei er nicht mehr Grundwehrdienstpflichtig und sei auch daher mit keiner Einberufung zu rechnen. Da das Einreiseverbot aufgrund der nichtvorhandenen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes erlassen worden sei und dies Bestimmung durch den VfGH aufgehoben wurde, sei das gegenständliche Einreiseverbot zu beheben gewesen. Das Erkenntnis wurde am 16.01.2023 zugestellt. 1.
  13. Der BF kam seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung nicht nach, sondern reiste in weitere europäische Länder weiter, wo er in der Schweiz, in Frankreich, in Belgien und Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte und Österreich mehrere Aufnahmegesuche erlangte, aber nach Zustimmung von den Behörden mitgeteilt bekommen hat, dass der BF flüchtig sei. 1.
  14. In Folge stellte der BF erneut am 12.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz und wurde festgenommen. Österreich stimmte dem Aufnahmegesuch der Behörden der Schweiz zu und der BF wurde am 14.11.2025 von der Schweiz nach Österreich überstellt und am selben Tag vom LG Wels gegen den BF Untersuchungshaft verhängt.
  15. Gegenständlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz: 2.
  16. Am 20.11.2025 stellte der BF – im Stande der U-Haft – den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab er als Grund für die neuerliche Asylantragstellung an: „Ich war mit der Entscheidung nicht einverstanden, deshalb stelle ich erneut einen Asylantrag. Die Gründe sind die gleichen wie damals.“. Er befürchte umgebracht zu werden und seine gesamt Familie inklusive er werde verfolgt, es gebe keine Änderung der Fluchtgründe. 2.
  17. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2025 für Konsultationen im Rahmen von SIS-III-ReCast wurde seitens der Schweiz mitgeteilt, dass der BF am 26.01.2023 in die Schweiz einreiste und am 31.01.2023 um Asyl ansuchte. Am 29.01.2023 wurde der BF mehrfach wegen Diebstahls verurteilt und wegen Betäubungsmittelkonsum. Am 05.02.2023 und 13.03.2023 sowie 05.04.2023 wurde er wiederum wegen Diebstahls verurteilt. Am 20.08.2025 wurde er wegen rechtswidriger Einreise i.S. AIG verurteilt und die Haft gegen den BF angeordnet. Der Genannte stellte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSv Art. 67 Abs. 1 lit c AIV dar. Mitübermittelt wurde ein Auszug aus dem Strafregister der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welcher 5 Verurteilungen aufweist.2.
  18. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2025 für Konsultationen im Rahmen von SIS-III-ReCast wurde seitens der Schweiz mitgeteilt, dass der BF am 26.01.2023 in die Schweiz einreiste und am 31.01.2023 um Asyl ansuchte. Am 29.01.2023 wurde der BF mehrfach wegen Diebstahls verurteilt und wegen Betäubungsmittelkonsum. Am 05.02.2023 und 13.03.2023 sowie 05.04.2023 wurde er wiederum wegen Diebstahls verurteilt. Am 20.08.2025 wurde er wegen rechtswidriger Einreise i.S. AIG verurteilt und die Haft gegen den BF angeordnet. Der Genannte stellte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSv Artikel 67, Absatz eins, Litera c, AIV dar. Mitübermittelt wurde ein Auszug aus dem Strafregister der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welcher 5 Verurteilungen aufweist. Mit Verfügung vom 12.11.2025 des Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde gegen den BF ein Einreisverbot gültig ab 15.11.2025 bis 14.11.2030 verhängt. 2.
  19. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.01.2026, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt demnach 6 Monate.2.
  20. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.01.2026, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt demnach 6 Monate. 2.
  21. Am 22.01.2026 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er als Grund für seinen Folgeantrag an, dass er aus der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei und hier alle seine Verwandten habe. Er könne nicht nach Russland zurück, dies seien alle seine Gründe. Es seien dieselben Gründe wie im ersten Verfahren. Bei Rückkehr in die Russische Föderation drohe ihm das Gleiche wie bisher. Er werde gefoltert werden, weil seine Familie in Russland in Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er werde auch in den Ukrainekrieg geschickt, er habe nie gekämpft und wolle dies auch nicht. In Russland würden alle in den Krieg geschickt werden, egal mit oder ohne Spezialkenntnisse. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. 2.
  22. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2026 (zugestellt 29.01.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I.

und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Außerdem wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 4 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.5. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2026 (zugestellt 29.01.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können. In Österreich sei er spätestens am 14.11.2025 eingereist und sein Aufenthalt sei niemals als sicher anzusehen gewesen. Er sei verheiratet mit einer Frau, welche in Frankreich lebe. In Österreich befinde sich ein Bruder, welcher österreichischer Staatsbürger sei. Darüber hinaus habe der BF keine besonderen sozialen Kontakte oder Integrationsmaßnahmen gesetzt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und daher sei der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Aufgrund der Straffälligkeit des BF im Schengenraum – in der Schweiz – und der massiven Straffälligkeit in Österreich durch mehrfachen Diebstahls bestehe eine schwerwiegende Gefährdung durch den BF und keine positive Zukunftsprognose, zumal der BF in Haft ist. Die Beziehung zu seiner Ehefrau in Frankreich wird damit Rechnung getragen, dass es ihm möglich sei ein Familienzusammenführungsverfahren aus seinem Herkunftsstaat zu führen und den französischen Behörden freisteht trotz Einreiseverbot dies zu genehmigen. Aufgrund der möglichen Höchstdauer der Verhängung eines Einreiseverbots in der Höhe von 10 Jahren

§ 53Abs.

3 FPG werde unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF eine befristete Dauer von sechs Jahren festgelegt.Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können. In Österreich sei er spätestens am 14.11.2025 eingereist und sein Aufenthalt sei niemals als sicher anzusehen gewesen. Er sei verheiratet mit einer Frau, welche in Frankreich lebe. In Österreich befinde sich ein Bruder, welcher österreichischer Staatsbürger sei. Darüber hinaus habe der BF keine besonderen sozialen Kontakte oder Integrationsmaßnahmen gesetzt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und daher sei der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Aufgrund der Straffälligkeit des BF im Schengenraum – in der Schweiz – und der massiven Straffälligkeit in Österreich durch mehrfachen Diebstahls bestehe eine schwerwiegende Gefährdung durch den BF und keine positive Zukunftsprognose, zumal der BF in Haft ist. Die Beziehung zu seiner Ehefrau in Frankreich wird damit Rechnung getragen, dass es ihm möglich sei ein Familienzusammenführungsverfahren aus seinem Herkunftsstaat zu führen und den französischen Behörden freisteht trotz Einreiseverbot dies zu genehmigen. Aufgrund der möglichen Höchstdauer der Verhängung eines Einreiseverbots in der Höhe von 10 Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, FPG werde unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF eine befristete Dauer von sechs Jahren festgelegt. 2.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 05.02.2026 fristgerecht durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher materieller Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass zwar im Erstverfahren begründet wurde, dass eine Einberufung zum Krieg gegen die Ukraine nicht erfolgen werde, weil er nicht wehrpflichtig sei, aber nunmehr aus den aktuellen Länderberichten sich eine neu geänderte Information ergebe, welche insbesondere die Rekrutierungssituation darlegen. So habe sich diese wesentlich verschärft und habe der BF auch angegeben, dass alle jetzt in den Krieg geschickt werden, egal, ob sie Spezialkenntnisse haben oder nicht. So bestehe Willkür und Zwangsgewalt bei der Einberufung zum Ukrainekrieg, eine Wehrdienstbefreiung werde ignoriert. Eine Zurückweisung der Entscheidung sei daher nicht gegeben, sondern sei eine inhaltliche Prüfung des Antrages durchzuführen. Bezüglich des Einreiseverbotes sei darauf zu verweisen, dass nicht die Verurteilung allein ausreiche, sondern eine Gefährdungsprognose durchzuführen sei, wo das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei. Dies habe die Behörde unterlassen und daher das Einreiseverbot rechtswidrig erlassen. Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Aufgrund des mangelhaften Verfahrens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, zumal auch die Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert bestritten wurde. 2.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 10.02.2026 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2.
  3. Mit Eingabe vom 19.03.2026 informierte die Rechtsvertretung des BF darüber, dass der BF in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Linz sei und sich im Hungerstreik befinde, sodass er nicht transportfähig sei und aus diesem Grund die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte und womöglich auch für die anberaumte mündliche Verhandlung nicht transportfähig sein werde. 2.
  4. Das BVwG führte am 27.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit zweier Justizbeamte durch, an welcher der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Ergänzend brachte das BVwG die aktuellen Länderinformationen der Russischen Föderation in das Verfahren ein und seitens der Parteien erfolgte keine Stellungnahme und wurde auch keine Frist für eine schriftlichen Stellungnahme beantragt oder weitere Beweisanträge gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2023, XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2025 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2026, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister samt übermittelten Strafurteil und Strafregisterauszug der Schweizer Behörden werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2023, römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2025 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2026, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister samt übermittelten Strafurteil und Strafregisterauszug der Schweizer Behörden werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zur Person des BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren: 1.1.
  7. Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch sowie fließend Russisch und bisschen Französisch und Spanisch. Seine Identität steht fest. Der BF ist geschieden und hat keine Kinder. 1.1.
  8. Der BF wurde am XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien geboren. Er besuchte in Grosny zwischen 5 bis 8 Jahre die Schule und verzog bereits im Rahmen des Tschetschenienkriegs ca. 1995/96 nach Russland und lebte fortan hauptsächlich in XXXX und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Zuletzt lebte er mit seiner Exfrau in einer Mietwohnung in XXXX in Russland und erhielt ab 2019 eine Invalidenpension bis er im November 2021 in die Ukraine verzog, wo er sich noch bis Februar 2022 aufhielt und danach weiter nach Europa und bis nach Österreich reiste.1.1.
  9. Der BF wurde am römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien geboren. Er besuchte in Grosny zwischen 5 bis 8 Jahre die Schule und verzog bereits im Rahmen des Tschetschenienkriegs ca. 1995/96 nach Russland und lebte fortan hauptsächlich in römisch 40 und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Zuletzt lebte er mit seiner Exfrau in einer Mietwohnung in römisch 40 in Russland und erhielt ab 2019 eine Invalidenpension bis er im November 2021 in die Ukraine verzog, wo er sich noch bis Februar 2022 aufhielt und danach weiter nach Europa und bis nach Österreich reiste. 1.1.
  10. In der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien verfügt der BF mit einem Bruder, drei Schwestern und weiteren Verwandte über zahlreiche Familienangehörige zu denen er indirekt über seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder Kontakt hat bzw. auch wieder aufnehmen kann. 1.1.
  11. Der BF ist arbeitsfähig und ist bis auf eine in der Vergangenheit in Russland behandelte Lungenerkrankung, gesund. 1.1.
  12. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 01.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 09.08.2022, Zl.: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gänzlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen.1.1.
  13. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 01.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 09.08.2022, Zl.: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gänzlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2023, Zl. XXXX , gegen Spruchpunkt VII. insofern stattgegeben, als dieser behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2023, Zl. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch sieben. insofern stattgegeben, als dieser behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf – auszugsweise – folgende Feststellungen zur Nichtzuerkennung des Asyl- und subsidiären Schutzstatus und einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie zur Situation in Österreich: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es besteht für den BF, der an keinen aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten leidet als leistungsfähige Person im berufsfähigen Alter sowie mit einem familiären und sozialen Netz im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der BF liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF wurde im Bundesgebiet bei zahlreichen Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte betreten. Am 09.11.2022 und am 16.11.2022 wurde gegen den BF Anklage erhoben. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF konnte bis dato keine Hauptverhandlung der angeklagten Delikte nach § 127 StGB § 229 StGB § 241e

(3)§ 148a (1,3) StGB im Bundesgebiet durchgeführt werden. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Der BF wurde im Bundesgebiet bei zahlreichen Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte betreten. Am 09.11.2022 und am 16.11.2022 wurde gegen den BF Anklage erhoben. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF konnte bis dato keine Hauptverhandlung der angeklagten Delikte nach Paragraph 127, StGB Paragraph 229, StGB Paragraph 241 e,
(3)Paragraph 148 a, (1,3) StGB im Bundesgebiet durchgeführt werden. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Der BF verfügt über seinen Bruder samt dessen Familie und die Tochter seines Cousins im Bundesgebiet, mit welchen kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF befand sich bis zu seiner Abmeldung am 13.12.2022 in Grundversorgung und ist weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Er ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der BF besucht keinen Deutschkurs und hat auch sonst bis dato keine Integrationsmaßnahmen in Österreich ergriffen.“ Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht – auszugsweise – zum Fluchtvorbringen sowie zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat des BF folgendes aus: „Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des BF, mit dem dieser eine ihm im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht aufzeigen konnte. […] [Der] BF brachte bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt vor, sein Land aufgrund des Krieges in der Ukraine verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben und wolle er nicht kämpfen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, er könne nicht nur aufgrund einer drohenden Rekrutierung nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern würde dem BF darüber hinaus aufgrund seiner Verwandtschaft mit früheren Widerstandskämpfern Verfolgung drohen. In den 1990er-Jahren sowie in den Jahren 2003 bis 2005 und 2014 sei der BF wiederholt auf Dienststellen verbracht worden, wobei man ihn unsanft behandelt und versucht habe, ihn Straftaten zu bezichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass sich der vom der BF geschilderte Fluchtgrund als unglaubwürdig erweist. Zunächst hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass dem LIB zur Folge, von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Dies gelte umso mehr für deren Verwandte, wie es der BF ist. Davon, dass Personen alleine aufgrund ihrer Teilnahme am Tschetschenienkrieg im Fokus der Behörden stünden, ist – wie von der belangten Behörde bereits ins Treffen geführt - laut Länderinformationsblatt nicht auszugehen, vielmehr müssten erhebliche Elemente hinzukommen (beispielsweise eine besonders exponierte Stellung in der tschetschenischen Community, insbesondere im Zusammenhang mit Itschkeria, oder ein hochgradig auffälliges Verhalten, beispielsweise in den sozialen Netzwerken), um ein staatliches Interesse zu begründen. Eine besondere Stellung der Person des BF in der tschetschenischen Gesellschaft ist aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten und wurde eine solche vom BF in seinem Verfahren auch nicht behauptet. Selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen des BF ist auszuführen, dass die vermeintlichen Verfolgungshandlungen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die letzte vom BF geschilderte Verfolgungshandlung habe behaupteterweise im Jahr 2014 stattgefunden, weshalb ein Konnex zur Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat keinesfalls zu ersehen ist. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich, dass der BF die Russische Föderation nicht aufgrund einer akuten Gefährdungslage verlassen hat. Hätte der BF tatsächlich im Jahr 2014 einen Eingriff von asylrelevanter Intensität erlebt, wäre davon auszugehen gewesen, dass er früher, insbesondere in zeitlicher Nähe zu den vermeintlichen Verfolgungshandlungen, ausgereist wäre. Auch gab der BF auf Nachfrage, ob es im Oktober bzw. November 2021 einen konkreten Anlass für Ihre Ausreise gegeben habe, ausdrücklich an, dass nichts Besonderes passiert sei, seine Lebensumstände jedoch unerträglich geworden seien. Daraus ergibt sich vielmehr, dass der BF aus wirtschaftlichen, oder anderen, nicht asylrelevanten Motiven, aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Der BF vermochte insgesamt keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen darzulegen und ist seiner Befürchtung zum Kampfeinsatz in die Ukraine geschickt zu werden grundsätzlich entgegenzuhalten, dass der BF seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation nachgefragt nicht absolviert hat. Mit 21.09.2022 wurde eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet. Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen, welche ihren Wohnort nicht mehr verlassen dürfen. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten und für Studierende. Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen. Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende. Nach Angaben des BF vor dem BFA hat er seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation, wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt, noch nicht abgeleistet, weshalb dieser nicht der Gruppe der Reservisten angehört. Nicht verkannt wird, dass es auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen sind. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Darüber hinaus ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF auch seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat.

§ 22

des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen, weshalb der BF mit seinen 43 Jahren auch nicht mehr im wehrpflichtfähigen Alter ist. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen, weshalb eine Einberufung des BF mit seinen 43 Jahren in Tschetschenien mehr als unwahrscheinlich erscheint.

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen, weshalb der BF mit seinen 43 Jahren auch nicht mehr im wehrpflichtfähigen Alter ist. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen, weshalb eine Einberufung des BF mit seinen 43 Jahren in Tschetschenien mehr als unwahrscheinlich erscheint. […] Es ist dem BF somit nicht gelungen, wie behördenseitig bereits ausgeführt, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine (neuerliche) Niederlassung in der Russischen Föderation, gegebenenfalls auch außerhalb seiner Heimatregion Tschetschenien, für den BF als individuell nicht möglich oder zumutbar wäre. Der BF ist volljährig, gesund und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er ist mit der tschetschenischen und russischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates sehr gut vertraut, zumal der BF erst im November 2021 aus der Russischen Föderation ausgereist ist. Dem BF wäre es daher möglich, sowohl in seiner Heimatregion Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, durch Teilnahme am Erwerbsleben den Lebensunterhalt für sich eigenständig zu erwirtschaften. Zudem hat der BF zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, wie beispielsweise seine Ehefrau, seinen Bruder, 3 Schwestern und viele weitere Angehörige, welche allesamt (bis auf eine Schwester) über Eigentumswohnungen oder Eigentumshäuser verfügen und welche den BF daher im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Darüber hinaus stünde dem BF als russischem Staatsangehörigen ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach § 52a BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden.Es sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine (neuerliche) Niederlassung in der Russischen Föderation, gegebenenfalls auch außerhalb seiner Heimatregion Tschetschenien, für den BF als individuell nicht möglich oder zumutbar wäre. Der BF ist volljährig, gesund und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er ist mit der tschetschenischen und russischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates sehr gut vertraut, zumal der BF erst im November 2021 aus der Russischen Föderation ausgereist ist. Dem BF wäre es daher möglich, sowohl in seiner Heimatregion Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, durch Teilnahme am Erwerbsleben den Lebensunterhalt für sich eigenständig zu erwirtschaften. Zudem hat der BF zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, wie beispielsweise seine Ehefrau, seinen Bruder, 3 Schwestern und viele weitere Angehörige, welche allesamt (bis auf eine Schwester) über Eigentumswohnungen oder Eigentumshäuser verfügen und welche den BF daher im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Darüber hinaus stünde dem BF als russischem Staatsangehörigen ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Paragraph 52 a, BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden. Hinsichtlich der bei beim BF vorliegenden Erkrankung in der Vergangenheit ist zu Recht, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, auszuführen, dass Behandlungsmöglichkeiten für Tuberkulose in der Russischen Föderation zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BF derzeit keine Medikamente aus diesem Grund nimmt und bereits in der Vergangenheit im Herkunftsstaat eine Operation erfolgreich durchgeführt wurde, bei welcher dem BF ein Teil seiner Lunge entfernt wurde. Eine möglicherweise in Zukunft neuerlich benötigte Tuberkulosebehandlung des BF in der Russischen Föderation ist daher verfügbar und möglich. Insgesamt ist daher nicht erkennbar, dass der BF im Falle einer Niederlassung in der Russischen Föderation ein Leben ohne unbillige Härten nicht möglich wäre. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht dem realen Risiko unterliege, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten.“ Das Erkenntnis wurde am 16.01.2023 nachweislich amtssigniert sowie zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. 1.2. Zur erneuten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz und seinen Lebensumständen in Österreich: 1.2.1. Der BF tauchte unter, kam seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung nicht nach, sondern reiste in weitere europäische Länder, wo er in der Schweiz, in Frankreich, in Belgien und Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte, aber nach erhaltenen Aufnahmeersuchen wieder flüchtig war. Am 12.09.2025 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz und wurde festgenommen und am 14.11.2025 von der Schweiz nach Österreich überstellt. Am 20.11.2025 stellte der BF – im Stande der U-Haft – den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2026 (zugestellt 29.01.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I.

und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Außerdem wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 4 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dagegen erhobt der BF am 05.02.2026 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2026 (zugestellt 29.01.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhobt der BF am 05.02.2026 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.

  1. Das aktuelle Asylverfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz begründet der BF damit, dass er mit der Entscheidung im Vorverfahren nicht einverstanden sei und es keine neuen Asylgründe gebe, aber seine gesamte Familie verfolgt werden und er umgebracht werde oder in die Ukraine in den Krieg geschickt werde, weil in Russland jetzt alle in den Krieg geschickt werden. In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, dass in der aktuellen Version der Länderinformationen der Staatendokumentation neue Informationen betreffend aktuelle Rekrutierungssituationen enthalten sind und sich diese seit der Entscheidung über den Erstantrag wesentlich verschärft hätte. Seitens des Verwaltungsgerichts wird festgestellt, dass nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen ist, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Folgeantrag auf internationale Schutz inhaltlich zu prüfen ist. Auch einen zwangsweisen oder verpflichteten Einsatz des BF im Angriffskrieg der Russischen Föderation und der Erhalt mehrerer Einberufungsbefehle weisen keinen glaubhaften Kern auf. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens damit für den BF nicht geändert. Ebenso hat sich die Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des BF nicht wesentlich geändert, sodass davon auszugehen ist, dass eine inhaltliche Prüfung nicht zu erfolgen hat. 1.2.
  2. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychischen lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.2.
  3. Auch besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch besteht für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.1.2.
  4. Auch besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch besteht für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine besteht für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.Auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine besteht für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt. 1.2.
  5. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig gerichtlich verurteilt: 1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.01.2026, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3
  6. Fall, 130 Abs. 1
  7. Fall; 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1
  8. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Davon wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt demnach 6 Monate.1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.01.2026, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3,
  9. Fall, 130 Absatz eins,
  10. Fall; 15 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins,
  11. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Davon wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt demnach 6 Monate. Der Verurteilung liegt u.a. zugrunde, dass der BF im Zeitraum Juli 2022 bis November 2022 in zahlreichen aufgelisteten Fällen (über 10) im Bundesgebiet Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begangen hat. Er hat fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen (teils wegzunehmen versucht), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen sowie sie teils durch Einbruch ausführte. Sowie Urkunden (Führerschein, Klimaticket, e-card, Aufenthaltstitel, Personalausweis, etc.), über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Schließlich auch unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Mildernd wurde bei der Strafbemessungsgründe die Unbescholtenheit des BF, das Geständnis, es teilweise beim Versuch blieb und teilweise zur Schadensgutmachung kam, gewertet. Hingegen war das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung und Doppel-/Mehrfachqualifikation erschwerend. 2) Hinzu kommen eine Verurteilungen des BF am 29.01.2023, am 05.02.2023, am 13.03.2023 und am 05.04.2023 in der Schweiz wiederholt wegen einfachen Diebstahl (teilweise versuch, aber auch mehrfache Begehung), Betäubungsmittelkonsum zu einer Geldstrafe von CHF 500,- und Freiheitsstrafe von 20 Tage, 100 Tage und 20 Tage. Außerdem wurde der BF wegen rechtswidrige Einreise am 20.08.2025 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätze zu CHF 30,- verurteilt und gegen ihn ein 5-jähriges Einreiseverbot verhängt. Der BF war von 14.11.2025 bis zu 13.03.2026 in Strafhaft und befindet sich seitdem in Schubhaft, welche mit Bescheid vom 13.03.2026, Zl.: XXXX , zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.Der BF war von 14.11.2025 bis zu 13.03.2026 in Strafhaft und befindet sich seitdem in Schubhaft, welche mit Bescheid vom 13.03.2026, Zl.: römisch 40 , zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde. Der BF stellt eine hinreichend gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose. Die Tathandlungen dienten insbesondere dazu, um sich Geld zu beschaffen. 1.2.
  12. Der BF verfügt über seinen Bruder samt dessen Familie und die Tochter seines Cousins im Bundesgebiet, mit welchen kein gemeinsamer Haushalt besteht. In Frankreich hat der BF eine Lebensgefährtin, zu der er telefonischen Kontakt pflegt. Der BF finanzierte seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch Leistungen aus der Grundversorgung, finanzielle Hilfe seines Bruders sowie Beschaffungskriminalität und ist weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Er ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der BF besucht keinen Deutschkurs und hat auch sonst bis dato keine Integrationsmaßnahmen in Österreich ergriffen. 1.2.
  13. Zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache ist insgesamt keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder der persönlichen Umstände der BF oder des Privat- und Familienlebens eingetreten. 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom BFA und BVwG in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025, ausgegangen: Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025) Quelle 2: ACLED 8.12.2025 Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „ Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Rechtsschutz / Justizwesen

der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.

der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Tschetschenien und Dagestan Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022).

der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023).

der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „ Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „ Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

§ 105

des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „ Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird

dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).

Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025).

zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025).

Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025).

zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025). Nordkaukasus/Tschetschenien Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025).

weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche EEAS 22.5.2025).

weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). Wehrdienst und Rekrutierungen Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b).

§ 22

des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b).

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vergleiche EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025): Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025). Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025): ● A [A]: tauglich ● Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen ● В [W]: eingeschränkt tauglich ● Г [G]: vorübergehend untauglich ● Д [D]: untauglich Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025).

dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche VMR RUSS o.D.c).

den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.]

§ 31

des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (

  1. a)Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (
  2. b)Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn

§ 27

des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Paragraph 31, des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (

  1. a)Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (
  2. b)Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn

Paragraph 27, des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025). Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „ kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („ Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann

§ 280

.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „ kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („ Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann

Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024). Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022).

einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024). Mobilisierung Teilmobilisierung Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen

dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022): ● aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze ● aus gesundheitlichen Gründen ● im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022) Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022).

der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a).

weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Paragraph 18, des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a).

weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der r

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