4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte nach Einreise ohne gültige Reisedokumente am 16.10.2024 vor der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, internationalen Schutz, und gab zu seinen Fluchtgründen an, das Militär habe ihn einberufen wollen, er sei seit 2015 auf der Flucht. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte nach Einreise ohne gültige Reisedokumente am 16.10.2024 vor der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, internationalen Schutz, und gab zu seinen Fluchtgründen an, das Militär habe ihn einberufen wollen, er sei seit 2015 auf der Flucht. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), gab er am 20.01.2026 zusammengefasst an, er sei Araber, Sunnit und habe zuletzt in XXXX /Aleppo gelebt. Seine Eltern und elf Geschwister lebten großteils in der Türkei, bis auf einen Bruder, der in Österreich asylberechtigt sei, und eine Schwester im Libanon. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, die Ehefrau und der Sohn lebten ebenfalls in der Türkei. In Syrien habe er keine Familienangehörigen mehr. Das Familienhaus sei komplett zerstört worden. Er habe in Syrien maturiert und drei Jahre in der Türkei Mechatronik ohne Abschluss studiert. Zudem habe er dort vier Jahre als Schneider gearbeitet. Er habe Syrien im April 2015 verlassen, sei aber 2019 für zwei Monate für die Matura wieder zurückgekehrt.Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), gab er am 20.01.2026 zusammengefasst an, er sei Araber, Sunnit und habe zuletzt in römisch 40 /Aleppo gelebt. Seine Eltern und elf Geschwister lebten großteils in der Türkei, bis auf einen Bruder, der in Österreich asylberechtigt sei, und eine Schwester im Libanon. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, die Ehefrau und der Sohn lebten ebenfalls in der Türkei. In Syrien habe er keine Familienangehörigen mehr. Das Familienhaus sei komplett zerstört worden. Er habe in Syrien maturiert und drei Jahre in der Türkei Mechatronik ohne Abschluss studiert. Zudem habe er dort vier Jahre als Schneider gearbeitet. Er habe Syrien im April 2015 verlassen, sei aber 2019 für zwei Monate für die Matura wieder zurückgekehrt. Über Frage, was ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst habe, gab der BF an, er habe seine Heimat wegen des Krieges und aus Angst vor einer Einberufung zum Militär verlassen. Bei seinem Aufenthalt in Syrien 2019 sei er mit seinem Onkel, einem Schafhirten, unterwegs gewesen. Als ein Schaf das Nachbargrundstück betreten habe, habe der Nachbar mit seinem Onkel gestritten und ihn schließlich vor seinen Augen erschossen. In der Folge habe der Neffe des BF den Nachbarn getötet. Der BF sei eine Stunde später ausgereist. Jetzt gebe es Probleme zwischen beiden Familien, weil beide Rache nehmen wollten. Er werde persönlich beschuldigt, mitgemacht zu haben, weil er alles gesehen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie des Nachbarn umgebracht zu werden. Mit dem allein betreffend Spruchpunkt I. bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III). Mit dem allein betreffend Spruchpunkt römisch eins. bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, die Identität des BF stehe fest, er sei Araber und Sunnit. Er habe Syrien wegen des Krieges und eines Nachbarschaftsstreits verlassen. Allerdings bestehe aufgrund des fehlenden familiären Netzwerks die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Situation gerate. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde u.a. aus, da das Assad-Regime gestürzt worden sei, sei eine Einberufung zum Militär nicht mehr zu befürchten. Bei der Bedrohung durch eine benachbarte Familie handle es sich im Fall eines wahren Vorbringens nur um eine Bedrohung durch private, nicht-staatliche Personen. Rechtlich verneinte die belangte Behörde auf Basis der Feststellungen das Vorliegen von Asylgründen. Allein gegen Spruchpunkt I. richtet sich die Beschwerde des BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem primären Antrag, dem BF nach mündlicher Beschwerdeverhandlung Asyl zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die Beschwerde des BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem primären Antrag, dem BF nach mündlicher Beschwerdeverhandlung Asyl zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Folgender Sachverhalt steht fest: Der am XXXX geborene und somit 30-jährige BF ist mit XXXX (geb. am XXXX ) verheiratet und hat einen Sohn ( XXXX , geb. am XXXX ). Seine Ehefrau lebt mit dem Sohn in der Türkei. Der BF ist ethnischer Araber, stammt aus XXXX , Gouvernement Aleppo, und ist Muslim sunnitischer Glaubensrichtung. Er hat fünf Brüder und sechs Schwestern, die (zusammen mit den Eltern des BF) großteils in der Türkei leben, bis auf eine Schwester im Libanon und einen in Österreich asylberechtigten Bruder ( XXXX , IFA 1313526908). In Syrien hat der BF keine Familienangehörigen mehr. Das Familienhaus in XXXX wurde zerstört.Der am römisch 40 geborene und somit 30-jährige BF ist mit römisch 40 (geb. am römisch 40 ) verheiratet und hat einen Sohn ( römisch 40 , geb. am römisch 40 ). Seine Ehefrau lebt mit dem Sohn in der Türkei. Der BF ist ethnischer Araber, stammt aus römisch 40 , Gouvernement Aleppo, und ist Muslim sunnitischer Glaubensrichtung. Er hat fünf Brüder und sechs Schwestern, die (zusammen mit den Eltern des BF) großteils in der Türkei leben, bis auf eine Schwester im Libanon und einen in Österreich asylberechtigten Bruder ( römisch 40 , IFA 1313526908). In Syrien hat der BF keine Familienangehörigen mehr. Das Familienhaus in römisch 40 wurde zerstört. Der BF besuchte die Schule in Syrien, die er mit Matura abschloss. Er verließ Syrien zunächst im April 2015 in Richtung Türkei, kehrte aber 2019 für zwei Monate nach Syrien zurück, um die Matura zu absolvieren, und reiste dann wieder in die Türkei aus. In der Türkei arbeitete er vier Jahre als Schneider und studierte drei Jahre Mechatronik ohne Abschluss. Im Oktober 2024 reiste er schließlich nach Österreich. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen biografischen Daten des BF, dessen Kindheit, Arbeitsverhältnissen, der familiären Situation, Konfession, Ethnie etc. beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen, im Verlauf des Verfahrens konsistent vorgetragenen Angaben des BF. Rechtlich folgt:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
G ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
G ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie und Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie und Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, StatusRL genannter Grund. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte betroffen ist, bestehen.Nach Artikel 9, der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte betroffen ist, bestehen. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt AZ 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.). Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (s. zuletzt Ra 2023/14/0182) um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen „Rasse, Religion und Nationalität“ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ vom
G kein Erfolg zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kommt daher insgesamt
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG kein Erfolg zu. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG iVm § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren und das Asylvorbringen des BF schon aus rechtlichen Gründen zu keiner Asylgewährung führen konnte. Der BF warf in der Beschwerde keine Sachverhaltsfragen auf, für deren Klärung eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen wäre (s. VwGH Ra 2014/20/0142).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren und das Asylvorbringen des BF schon aus rechtlichen Gründen zu keiner Asylgewährung führen konnte. Der BF warf in der Beschwerde keine Sachverhaltsfragen auf, für deren Klärung eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen wäre (s. VwGH Ra 2014/20/0142). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W274.2339369.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.