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{'item': 'W296 2289701-2'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 17§ 9§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 21§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW296 2289701-2 Spruch, W296 2289701-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andr

§ 28Abs. 3 Vw

GVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides – allenfalls nach Verfahrensergänzung - an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides – allenfalls nach Verfahrensergänzung - an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Vater habe für seine Flucht gesorgt damit er in Zukunft nicht zum Militär müsse und seien dies alle seine Fluchtgründe
  4. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
  5. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er ledig und kinderlos sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und im Dorf XXXX im Gouvernement Al Hasaka, geboren sei und bis zum
  6. Lebensjahr dort gelebt habe, um dann mit seiner Familie für seinen Schulbesuch in das vom damaligen Regime kontrollierte Sicherheitsviertel der Stadt Al Hasaka zu ziehen, wobei der Rest der Stadt unter kurdischer Kontrolle gewesen sei. In der Stadt Al Hasaka habe er in Folge rund drei bis vier Jahre gelebt. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und Arbeitserfahrung als Maler gesammelt. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie eine seiner Schwestern würden nach wie vor im gemeinsamen Haushalt im Sicherheitsviertel der Stadt Al Hasaka leben, seine älteste Schwester lebe seit sieben Jahre im Libanon und seine zweitälteste Schwester lebe seit eineinhalb Jahren in der Türkei. Sein Vater arbeite als Maler, seine Brüder würden in die Schule gehen, wobei einer als Tagelöhner arbeite, und würde so der Lebensunterhalt der Familie finanziert werden. Ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits würden im Dorf XXXX in der Provinz Al-Hassaka leben, fünf Onkel und vier Tanten mütterlicherseits würden in einem Dorf in der Nähe von XXXX in der Provinz Al-Hasaka leben und würden die Onkel väterlicher- und mütterlicherseits einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er bei seinen Onkeln väterlicherseits gelebt, um sich zu verabschieden und habe er im August den Wunsch geäußert, dass er aus Syrien ausreisen wolle, weswegen er sich in Folge mit seinen Cousins abgesprochen habe und daraufhin ein Datum festgelegt worden sei.Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er ledig und kinderlos sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und im Dorf römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka, geboren sei und bis zum
  7. Lebensjahr dort gelebt habe, um dann mit seiner Familie für seinen Schulbesuch in das vom damaligen Regime kontrollierte Sicherheitsviertel der Stadt Al Hasaka zu ziehen, wobei der Rest der Stadt unter kurdischer Kontrolle gewesen sei. In der Stadt Al Hasaka habe er in Folge rund drei bis vier Jahre gelebt. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und Arbeitserfahrung als Maler gesammelt. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie eine seiner Schwestern würden nach wie vor im gemeinsamen Haushalt im Sicherheitsviertel der Stadt Al Hasaka leben, seine älteste Schwester lebe seit sieben Jahre im Libanon und seine zweitälteste Schwester lebe seit eineinhalb Jahren in der Türkei. Sein Vater arbeite als Maler, seine Brüder würden in die Schule gehen, wobei einer als Tagelöhner arbeite, und würde so der Lebensunterhalt der Familie finanziert werden. Ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits würden im Dorf römisch 40 in der Provinz Al-Hassaka leben, fünf Onkel und vier Tanten mütterlicherseits würden in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka leben und würden die Onkel väterlicher- und mütterlicherseits einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er bei seinen Onkeln väterlicherseits gelebt, um sich zu verabschieden und habe er im August den Wunsch geäußert, dass er aus Syrien ausreisen wolle, weswegen er sich in Folge mit seinen Cousins abgesprochen habe und daraufhin ein Datum festgelegt worden sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe in Syrien keine Arbeit und sei er ausgereist, bevor er zum Wehrdienst eingezogen werde. Er sei in die Türkei gegangen und habe dort zweieinhalb Jahr gelebt, um seine Familie zu unterstützen, doch habe er nicht mehr zurückkehren können, da er als einberufen gegolten habe. Dann wären seine Cousins zu ihm in die Türkei gekommen und wären sie daraufhin gemeinsam nach Österreich weitergereist, weil die Türkei angefangen habe, Syrer abzuschieben. Er sei wegen des Wehrdienstes sowohl seitens des Regimes als auch der Kurden gesucht worden, allerdings habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten. Befragt hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass das alle Gründe und Details wären und er nicht dazu angeben könne und würde er im Falle der Rückkehr Angst davor haben, dass er eingezogen werde oder dass man ihn bestrafe, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe oder dass man ihn zum Kämpfen zwinge. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Foto seines syrischen Personalausweises vor.
  8. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.)4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.)

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
  5. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vorabinformation der Anhängigkeit der gegenständlichen Rechtssache beim Verfassungsgerichtshof ein.
  6. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vorabinformation der Anhängigkeit der gegenständlichen Rechtssache beim Verfassungsgerichtshof ein.
  7. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
  8. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
  9. Am selben Tage wurde er vor der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Auf den Vorhalt, seine Rechtssache sei am XXXX rechtskräftig entschieden worden, meinte der Beschwerdeführer, in Syrien herrsche nach wie vor Krieg, deshalb könne er nicht zurückkehren. Die Familienclans würden ihn töten wollen, da diese ihm vor sechs Monaten vorgeworfen hätten, dass er ein Mädchen getötet haben solle. Er habe seinem Vater erzählt, dass das nicht stimmen könne, da er in Österreich sei, doch habe im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Angst um sein Leben.
  10. Am selben Tage wurde er vor der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Auf den Vorhalt, seine Rechtssache sei am römisch 40 rechtskräftig entschieden worden, meinte der Beschwerdeführer, in Syrien herrsche nach wie vor Krieg, deshalb könne er nicht zurückkehren. Die Familienclans würden ihn töten wollen, da diese ihm vor sechs Monaten vorgeworfen hätten, dass er ein Mädchen getötet haben solle. Er habe seinem Vater erzählt, dass das nicht stimmen könne, da er in Österreich sei, doch habe im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Angst um sein Leben.
  11. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
  12. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
  13. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Dort gab er an, dass alle seine Angaben, die er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht habe, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu gewesen seien. Zudem habe er in Österreich zirka vier Monate bei er Obstfirma in XXXX gearbeitet. Ersucht hierzu, er möge die Fluchtgründe seines ersten Asylverfahrens in Österreich angeben, antworte der Beschwerdeführer, in seiner Heimat sei es immer noch nicht sicher. Es sei immer korrupt und es gebe gar keine Sicherheit. Er sei nach Europa gekommen, um sich ein Leben in Sicherheit und eine Zukunft aufzubauen. Er wolle lernen, sich weiter ausbilden und arbeiten. In Syrien gebe es keine Möglichkeit dazu. Er habe über Facebook erfahren, dass die Leute in Syrien kein gutes Leben, kein Strom und keine Arbeit hätten und sei alles teuer. Die Leute würden gegeneinander kämpfen. Das wären seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er seinen Vater, da ihn dieser ausgestoßen habe. Befragt, ob er sich erinnern könne, was er bei der Erstbefragung im Zuge seines Folgeantrags angegeben habe, sagt der Beschwerdeführer, er könne sich erinnern, er habe von Milizen geredet, er wäre damals nicht richtig wach gewesen, weil er nicht geschlafen habe. Derzeit sei er weder dafür noch dagegen. Er wolle sein Leben ohne politische Sachen aufbauen. Auf den Hinweis, dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, er wolle nicht zum Militär und wären das damals seine Fluchtgründe gewesen, und im gegenständlichen Verfahren, vor einem halben Jahr habe er mit seinem Vater kommuniziert und habe dieser ihm mitgeteilt, dass ihn die Familienclans aus Blutrache töten wollten, antworte der Beschwerdeführer, er habe die Wahrheit gesagt, es stimme alles und habe er es immer gleich erzählt. Auf die Frage, warum Familienclans ihn töten wollten bzw. was vorgefallen sei, meinte der Beschwerdeführer, nicht die Familienclans, sondern sein Vater wolle ihn umbringen. Er erklärte weiter auf Nachfrage, sein Onkel in Österreich habe seinem Vater etwas von einer Geldsache erzählt. Deswegen sei es zu einem Streit gekommen und habe er seinen Vater und seine Geschwister beschimpft. Seitdem sei sein Vater böse auf ihn und sei ausgestoßen worden. Sein Onkel sei schuld daran. Auf den Vorhalt, er habe 20 Minuten zuvor bei der Einvernahme angegeben, dass er keine Verwandten in Österreich habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies ein Missverständnis sei, es gebe Verwandte in Österreich, welche jedoch “nicht so nah” seien. Sein Onkel heiße XXXX , dieser sei ca. 35 Jahre alt und wohne in Wien, er sei seit fünf Jahren im Bundesgebiet und asylberechtigt. Zudem gebe es noch Cousins seines Vaters, welche in Österreich leben würden, doch habe er mit niemandem von seinen Verwandten Kontakt. Auf die Frage, wieso er in Syrien nicht woanders weit weg von seinem Vater wohnen könne, antwortete der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass er vor seinem Vater flüchten würde, sei das Leben in Syrien unmöglich; es würden dort Menschen verhungern.
  14. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Dort gab er an, dass alle seine Angaben, die er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht habe, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu gewesen seien. Zudem habe er in Österreich zirka vier Monate bei er Obstfirma in römisch 40 gearbeitet. Ersucht hierzu, er möge die Fluchtgründe seines ersten Asylverfahrens in Österreich angeben, antworte der Beschwerdeführer, in seiner Heimat sei es immer noch nicht sicher. Es sei immer korrupt und es gebe gar keine Sicherheit. Er sei nach Europa gekommen, um sich ein Leben in Sicherheit und eine Zukunft aufzubauen. Er wolle lernen, sich weiter ausbilden und arbeiten. In Syrien gebe es keine Möglichkeit dazu. Er habe über Facebook erfahren, dass die Leute in Syrien kein gutes Leben, kein Strom und keine Arbeit hätten und sei alles teuer. Die Leute würden gegeneinander kämpfen. Das wären seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er seinen Vater, da ihn dieser ausgestoßen habe. Befragt, ob er sich erinnern könne, was er bei der Erstbefragung im Zuge seines Folgeantrags angegeben habe, sagt der Beschwerdeführer, er könne sich erinnern, er habe von Milizen geredet, er wäre damals nicht richtig wach gewesen, weil er nicht geschlafen habe. Derzeit sei er weder dafür noch dagegen. Er wolle sein Leben ohne politische Sachen aufbauen. Auf den Hinweis, dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, er wolle nicht zum Militär und wären das damals seine Fluchtgründe gewesen, und im gegenständlichen Verfahren, vor einem halben Jahr habe er mit seinem Vater kommuniziert und habe dieser ihm mitgeteilt, dass ihn die Familienclans aus Blutrache töten wollten, antworte der Beschwerdeführer, er habe die Wahrheit gesagt, es stimme alles und habe er es immer gleich erzählt. Auf die Frage, warum Familienclans ihn töten wollten bzw. was vorgefallen sei, meinte der Beschwerdeführer, nicht die Familienclans, sondern sein Vater wolle ihn umbringen. Er erklärte weiter auf Nachfrage, sein Onkel in Österreich habe seinem Vater etwas von einer Geldsache erzählt. Deswegen sei es zu einem Streit gekommen und habe er seinen Vater und seine Geschwister beschimpft. Seitdem sei sein Vater böse auf ihn und sei ausgestoßen worden. Sein Onkel sei schuld daran. Auf den Vorhalt, er habe 20 Minuten zuvor bei der Einvernahme angegeben, dass er keine Verwandten in Österreich habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies ein Missverständnis sei, es gebe Verwandte in Österreich, welche jedoch “nicht so nah” seien. Sein Onkel heiße römisch 40 , dieser sei ca. 35 Jahre alt und wohne in Wien, er sei seit fünf Jahren im Bundesgebiet und asylberechtigt. Zudem gebe es noch Cousins seines Vaters, welche in Österreich leben würden, doch habe er mit niemandem von seinen Verwandten Kontakt. Auf die Frage, wieso er in Syrien nicht woanders weit weg von seinem Vater wohnen könne, antwortete der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass er vor seinem Vater flüchten würde, sei das Leben in Syrien unmöglich; es würden dort Menschen verhungern.
  15. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde (mit eingefügtem Sprachmodul in Kurdisch-Kurmanji) vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I + II), dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 12. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde (mit eingefügtem Sprachmodul in Kurdisch-Kurmanji) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins + römisch zwei), dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag durch die Polizei am XXXX angegeben, dass er nicht nach Syrien zurückkehren könne, es würde nach wie vor Krieg herrschen, die Familienclans würden ihn töten wollen, weil er angeblich ein Mädchen getötet habe und wäre dieser Vorwurf vor sechs Monaten entstanden. Er habe seinen Vater informiert, dass er es nicht gewesen sein könne, da er in Österreich gewesen sei. Bei seiner Einvernahme habe er im Widerspruch dazu angegeben, ein Jahr lang keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt zu haben. Dieser habe ihn aus der Familie ausgestoßen, da er ihn beschimpft und seine Schulden bei seinem Onkel in Österreich in der Höhe von € 750,- nicht bezahlt habe. Jetzt würde sein Vater ihn töten wollen und nicht die Familienclans. Diese Angaben seien als durchwegs konstruiert und unglaubhaft zu betrachten, weswegen sein Vorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen sei zudem anzuführen, dass es sich hierbei um Probleme mit Privatpersonen handle und nicht davon auszugehen sei, dass ihm Hilfe von staatlichen Behörden verweigert werden würde bzw. es zu keiner ernsthaft betriebenen Strafverfolgung gegen seinen Angreifer käme, würde tatsächlich eine Bedrohungssituation vorliegen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor derartigen strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz sei in Syrien ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde jedoch nicht möglich. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK, sei folglich nicht auszugehen. Es sei daher festzuhalten, dass im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden sei, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Die Behörde komme somit zum Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Die Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei, weswegen sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorläge. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom XXXX , Zl XXXX , seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen die Behörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag durch die Polizei am römisch 40 angegeben, dass er nicht nach Syrien zurückkehren könne, es würde nach wie vor Krieg herrschen, die Familienclans würden ihn töten wollen, weil er angeblich ein Mädchen getötet habe und wäre dieser Vorwurf vor sechs Monaten entstanden. Er habe seinen Vater informiert, dass er es nicht gewesen sein könne, da er in Österreich gewesen sei. Bei seiner Einvernahme habe er im Widerspruch dazu angegeben, ein Jahr lang keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt zu haben. Dieser habe ihn aus der Familie ausgestoßen, da er ihn beschimpft und seine Schulden bei seinem Onkel in Österreich in der Höhe von € 750,- nicht bezahlt habe. Jetzt würde sein Vater ihn töten wollen und nicht die Familienclans. Diese Angaben seien als durchwegs konstruiert und unglaubhaft zu betrachten, weswegen sein Vorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen sei zudem anzuführen, dass es sich hierbei um Probleme mit Privatpersonen handle und nicht davon auszugehen sei, dass ihm Hilfe von staatlichen Behörden verweigert werden würde bzw. es zu keiner ernsthaft betriebenen Strafverfolgung gegen seinen Angreifer käme, würde tatsächlich eine Bedrohungssituation vorliegen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor derartigen strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz sei in Syrien ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde jedoch nicht möglich. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK, sei folglich nicht auszugehen. Es sei daher festzuhalten, dass im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden sei, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Die Behörde komme somit zum Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Die Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei, weswegen sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorläge. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom römisch 40 , Zl römisch 40 , seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen die Behörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Argumentationen der belangten Behörde zu den Spruchpunkten III. bis VI. folgten materiell-inhaltlich jener des ersten Asylbescheides.Die Argumentationen der belangten Behörde zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. folgten materiell-inhaltlich jener des ersten Asylbescheides. 13. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , ein, in welcher er ausführte, die belangte Behörde habe seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen und habe in diesem Zusammenhang auf das Vorverfahren verwiesen bzw. sei von einem unveränderten Sachverhalt ausgegangen. Sie habe jedoch übersehen, dass der Beschwerdeführer neue Elemente vorgebracht habe, die im Vorverfahren noch nicht berücksichtigt worden seien, und zwar, dass sich die Sicherheitslage in seinem Heimatort Al Hasaka nach XXXX laut dem neuen LIB Syrien Version 13 sehr verschlimmert habe. Das LIB betone ausdrücklich, dass die Lage in Al Hasaka seit Anfang 2026 volatil, unklar und weiterhin im Wandel sei, da die Integration der kurdischen Strukturen in die staatlichen Institutionen noch nicht umgesetzt sei und lokale Spannungen zwischen arabischer und kurdischer Bevölkerung fortbestehen würden. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“ im Sinne des § 68 Abs.1 AVG sei die tatsächliche Identität der Sache, doch seien im gegenständlichen Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren zu Tage getreten, weswegen der Beschwerdeführer im Ergebnis ein neues Vorbringen (die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage) erstattet habe, das relevant sei und einen glaubhaften Kern habe. Der Folgeantrag sei daher zuzulassen und eine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens vorzunehmen. Betreffend die Spruchpunkte III. bis VI. (Nicht Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung) wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Sie habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen, wodurch die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt, zumal er äußerst bemüht sei, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in die österreichische Gesellschaft zu integrieren; er lerne derzeit Deutsch und habe den Integrationskurs absolviert. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege.13. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , ein, in welcher er ausführte, die belangte Behörde habe seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und habe in diesem Zusammenhang auf das Vorverfahren verwiesen bzw. sei von einem unveränderten Sachverhalt ausgegangen. Sie habe jedoch übersehen, dass der Beschwerdeführer neue Elemente vorgebracht habe, die im Vorverfahren noch nicht berücksichtigt worden seien, und zwar, dass sich die Sicherheitslage in seinem Heimatort Al Hasaka nach römisch 40 laut dem neuen LIB Syrien Version 13 sehr verschlimmert habe. Das LIB betone ausdrücklich, dass die Lage in Al Hasaka seit Anfang 2026 volatil, unklar und weiterhin im Wandel sei, da die Integration der kurdischen Strukturen in die staatlichen Institutionen noch nicht umgesetzt sei und lokale Spannungen zwischen arabischer und kurdischer Bevölkerung fortbestehen würden. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei die tatsächliche Identität der Sache, doch seien im gegenständlichen Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren zu Tage getreten, weswegen der Beschwerdeführer im Ergebnis ein neues Vorbringen (die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage) erstattet habe, das relevant sei und einen glaubhaften Kern habe. Der Folgeantrag sei daher zuzulassen und eine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens vorzunehmen. Betreffend die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. (Nicht Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung) wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Sie habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen, wodurch die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt, zumal er äußerst bemüht sei, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in die österreichische Gesellschaft zu integrieren; er lerne derzeit Deutsch und habe den Integrationskurs absolviert. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. 14. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.14. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 15. Mit Beschluss vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Tatsache, dass in der vorliegenden Rechtssache ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, die aufschiebende Wirkung

§ 17Abs.

1 BFA-VG zuerkannt.15. Mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Tatsache, dass in der vorliegenden Rechtssache ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: 1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.

  1. Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichtes: "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (VwGH 14.01.2022, Ra 2020/10/0082; vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (VwGH 14.01.2022, Ra 2020/10/0082; vergleiche VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134). Im Falle trennbarer Spruchpunkte ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides und ist das Verwaltungsgericht nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen (VwGH 22.05.2019, Ro 2017/04/0025). 1.2.
  2. Für die vorliegende Sache bedeutet das Folgendes: Soweit das Bundesverwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid

§ 27Vw

GVG zu überprüfen. Da gegenständlich ein Bescheid vorliegt, mit welchem wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG zurückgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Formalentscheidung zu überprüfen.Soweit das Bundesverwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid

Paragraph 27, VwGVG zu überprüfen. Da gegenständlich ein Bescheid vorliegt, mit welchem wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Formalentscheidung zu überprüfen.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). Hier ist vor allem auf Judikatur des VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hinzuweisen, in welcher dargelegt wurde, dass eine Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache bei nova reperta fortan nur möglich (unter Einhaltung der Vorgaben von Kapitel II der VerfahrensRL) ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen bzw. nicht vorgebracht wurden oder mangels maßgeblicher Sachverhaltsveränderung von vornherein zu keiner anderslautenden Entscheidung führen können (Rz 75ff) oder auch, wenn Vorbringen bereits früher schuldhaft nicht erstattet wurden mangels Umsetzung von Art. 40 Abs 4 VerfahrensRL in einer Sondernorm (Rz 78). Hier ist vor allem auf Judikatur des VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hinzuweisen, in welcher dargelegt wurde, dass eine Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache bei nova reperta fortan nur möglich (unter Einhaltung der Vorgaben von Kapitel römisch zwei der VerfahrensRL) ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen bzw. nicht vorgebracht wurden oder mangels maßgeblicher Sachverhaltsveränderung von vornherein zu keiner anderslautenden Entscheidung führen können (Rz 75ff) oder auch, wenn Vorbringen bereits früher schuldhaft nicht erstattet wurden mangels Umsetzung von Artikel 40, Absatz 4, VerfahrensRL in einer Sondernorm (Rz 78).

§ 68

Absatz 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 61 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 61 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Formell und materiell rechtskräftige Bescheide dürfen auch von der Behörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden (Unwiderrufbarkeit), hindern ein neuerliches Verfahren in derselben Sache (Unwiederholbarkeit) und sind in Geltung (Verbindlichkeit). Eine neuerliche Entscheidung kommt dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Dann liegt eine andere (neue) Sache vor, auf die sich die Rechtskraft des Bescheides nicht erstreckt (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren 20, B 2 § 68 AVG, Anmerkung 4).Formell und materiell rechtskräftige Bescheide dürfen auch von der Behörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden (Unwiderrufbarkeit), hindern ein neuerliches Verfahren in derselben Sache (Unwiederholbarkeit) und sind in Geltung (Verbindlichkeit). Eine neuerliche Entscheidung kommt dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Dann liegt eine andere (neue) Sache vor, auf die sich die Rechtskraft des Bescheides nicht erstreckt (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren 20, B 2 Paragraph 68, AVG, Anmerkung 4).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 entscheidet über Beschwerden

Art. 130Absatz 1 Z.

1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst, wenn

Absatz 2, entscheidet über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz 1 Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst, wenn 1 der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 hat das Verwaltungsgericht in solchen Angelegenheiten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachwalters unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht dessen Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, hat das Verwaltungsgericht in solchen Angelegenheiten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachwalters unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht dessen Beschluss ausgegangen ist.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Letztere Regelung ist eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zulassungsverfahren hat ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht einer späteren Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen. Da es sich bei dieser Entscheidung nicht mehr um eine Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ist in diesem Verfahren die Bestimmung des Abs. 3 für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anwendbar. Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG kommt in diesem Fall in Betracht (Böckmann-Winkler in Schrefler-Koenig/Schimanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 21 BFA-VG - Stand 01.03.2016 - rdb.at, Anmerkung 5).Letztere Regelung ist eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zulassungsverfahren hat ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht einer späteren Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen. Da es sich bei dieser Entscheidung nicht mehr um eine Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ist in diesem Verfahren die Bestimmung des Absatz 3, für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anwendbar. Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt in diesem Fall in Betracht (Böckmann-Winkler in Schrefler-Koenig/Schimanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, Paragraph 21, BFA-VG - Stand 01.03.2016 - rdb.at, Anmerkung 5). Ausgehend von der Regelung des § 21 Abs. 3 BFA-VG hatte in der der Entscheidung des VwGH Ra 2014/18/0025 vom 13.11.2014 zugrunde liegenden Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die „Sache“ des Beschwerdeführers nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Zur angegebenen GZ setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Konstellation auseinander, in der der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis aus dem Jahr 2013 einen Asylantrag abgewiesen hatte, weil eine vorgebrachte Festnahme als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Der Asylwerber stellte daraufhin einen zweiten Asylantrag bezogen auf einen Sachverhalt, der sich nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs ereignet haben soll. Dieser zweite Asylantrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis von 29.01.20014 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 68Abs.

1 AVG ab und verwies

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, der die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich gemacht hätte. Gegenüber dem Vorbescheid habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Ausgehend von der Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG hatte in der der Entscheidung des VwGH Ra 2014/18/0025 vom 13.11.2014 zugrunde liegenden Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die „Sache“ des Beschwerdeführers nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Zur angegebenen GZ setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Konstellation auseinander, in der der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis aus dem Jahr 2013 einen Asylantrag abgewiesen hatte, weil eine vorgebrachte Festnahme als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Der Asylwerber stellte daraufhin einen zweiten Asylantrag bezogen auf einen Sachverhalt, der sich nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs ereignet haben soll. Dieser zweite Asylantrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis von 29.01.20014 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab und verwies

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, der die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich gemacht hätte. Gegenüber dem Vorbescheid habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte begründend näher aus: Ausgehend von § 21 Abs. 3 BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht also zu beurteilen gehabt, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft gewesen sei, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt habe werden können. Sofern es diese Frage zu bejahen gehabt hätte, wäre der Beschwerde statt zu geben oder der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben gewesen, wodurch das Asylverfahren zugelassen sei. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheids die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Absatz 1 AVG zu Recht erfolgt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht habe demensprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigen Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten sei. Dabei entspreche es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen habe, dem Asylrelevanz zukomme. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG sei von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich. In Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrages habe sich das BFA in seiner Entscheidung fallbezogen darauf gestützt, dass der Revisionswerber keinen “entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt“ vorgebracht habe, der nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zur Begründung dieser Einschätzung habe es sich ausschließlich darauf berufen, dass die neu behaupteten Verfolgungshandlungen „in einem untrennbaren Zusammenhang“ mit jenem Vorbringen stünden, das bereits „anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig“ befunden worden sei. Daraus folge „notwendigerweise“, dass für ihn auch mit „Folgebehauptungen“, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauten, nichts zu gewinnen sei. Mit dieser Begründung habe das BFA verkannt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs daraufhin zu überprüfen gewesen wären, ob sie einen „glaubhaften Kern“ aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen gestanden sei, ändere an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang könne für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsache argumentativ von Bedeutung sein, mache eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweisführung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfe es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Das BFA habe die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt habe vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden können, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den „glaubhaften Kern“ abgesprochen habe. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gewesen. Das Erkenntnis sei daher zur Gänze aufzuheben.Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte begründend näher aus: Ausgehend von Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht also zu beurteilen gehabt, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft gewesen sei, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt habe werden können. Sofern es diese Frage zu bejahen gehabt hätte, wäre der Beschwerde statt zu geben oder der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben gewesen, wodurch das Asylverfahren zugelassen sei. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheids die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz 1 AVG zu Recht erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe demensprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigen Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten sei. Dabei entspreche es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen habe, dem Asylrelevanz zukomme. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG sei von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich. In Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrages habe sich das BFA in seiner Entscheidung fallbezogen darauf gestützt, dass der Revisionswerber keinen “entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt“ vorgebracht habe, der nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zur Begründung dieser Einschätzung habe es sich ausschließlich darauf berufen, dass die neu behaupteten Verfolgungshandlungen „in einem untrennbaren Zusammenhang“ mit jenem Vorbringen stünden, das bereits „anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig“ befunden worden sei. Daraus folge „notwendigerweise“, dass für ihn auch mit „Folgebehauptungen“, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauten, nichts zu gewinnen sei. Mit dieser Begründung habe das BFA verkannt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs daraufhin zu überprüfen gewesen wären, ob sie einen „glaubhaften Kern“ aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen gestanden sei, ändere an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang könne für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsache argumentativ von Bedeutung sein, mache eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweisführung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfe es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Das BFA habe die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt habe vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden können, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den „glaubhaften Kern“ abgesprochen habe. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben gewesen. Das Erkenntnis sei daher zur Gänze aufzuheben. 1.2.2. Für die vorliegende Rechtssache bedeutet das Folgendes: Der dem dargestellten Erkenntnis zugrunde liegende Verfahrensgang entspricht in den wesentlichen Problemstellungen auch der hier zugrunde liegenden Problematik: Es ist also auch hier zu prüfen, ob durch den im Rahmen des Folgeantrags vom XXXX sowie den Befragungen des Beschwerdeführers durch die Polizei am selben Tage und seitens der belangten Behörde am XXXX (unter Außerachtlassung des Beschwerdevorbringens) determinierten Sachverhalt im Verhältnis zu dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zugrunde liegenden Sachverhalt eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, die einen „glaubhaften Kern“ aufweist.Der dem dargestellten Erkenntnis zugrunde liegende Verfahrensgang entspricht in den wesentlichen Problemstellungen auch der hier zugrunde liegenden Problematik: Es ist also auch hier zu prüfen, ob durch den im Rahmen des Folgeantrags vom römisch 40 sowie den Befragungen des Beschwerdeführers durch die Polizei am selben Tage und seitens der belangten Behörde am römisch 40 (unter Außerachtlassung des Beschwerdevorbringens) determinierten Sachverhalt im Verhältnis zu dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zugrunde liegenden Sachverhalt eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, die einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Die wesentlichen, von der belangten Behörde im Ausgangsverfahren erhobenen sowie vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Erkenntnisses vom XXXX als nicht stichhaltig erachteten Asylgründe betreffend den Beschwerdeführer waren Befürchtungen vor dem Wehrdienst beim damaligen Regime und bei den Kurden.Die wesentlichen, von der belangten Behörde im Ausgangsverfahren erhobenen sowie vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Erkenntnisses vom römisch 40 als nicht stichhaltig erachteten Asylgründe betreffend den Beschwerdeführer waren Befürchtungen vor dem Wehrdienst beim damaligen Regime und bei den Kurden. Die im Folgeantrag vom XXXX samt Ausführungen vom selben Tage und XXXX genannten Asylgründe lassen sich wie folgt umreißen: Familienclans würden ihn töten wollen, da diese ihm vor sechs Monaten vorgeworfen hätten, dass er ein Mädchen getötet haben solle, er habe daraufhin seinem Vater erzählt, dass das nicht stimmen könne, da er in Österreich sei und in einem weiteren Vorbringen: er fürchte seinen Vater, da ihn dieser nach einem Streit wegen Geld aus der Familie ausgestoßen hätte.Die im Folgeantrag vom römisch 40 samt Ausführungen vom selben Tage und römisch 40 genannten Asylgründe lassen sich wie folgt umreißen: Familienclans würden ihn töten wollen, da diese ihm vor sechs Monaten vorgeworfen hätten, dass er ein Mädchen getötet haben solle, er habe daraufhin seinem Vater erzählt, dass das nicht stimmen könne, da er in Österreich sei und in einem weiteren Vorbringen: er fürchte seinen Vater, da ihn dieser nach einem Streit wegen Geld aus der Familie ausgestoßen hätte. Zwar befasste sich die belangte Behörde im zu Grunde liegenden Bescheid, in dem im Übrigen - entgegen der Vorgabe des § 12 BFA-VG - eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in der Sprache Kurdisch-Kurmanji und nicht in arabischer Sprache ersichtlich ist, obgleich der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX angegeben hatte, seine Muttersprache sei Arabisch und weist auch der erste Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ein arabisches Sprachmodul auf, grundsätzlich mit ihren Aufgaben im Zuge der Erledigung eines Folgeantrages in Bezug auf die Frage, ob „entschiedene Sache“ vorliege, doch setzte sie sich auf Sachverhalts- und Beweisebene mit diesen Umständen aber völlig unzureichend und in einer nicht aussagekräftigen Weise auseinander: Die belangte Behörde verneinte zunächst bereits auf Tatsachenebene das Vorliegen eines neuen objektiven Sachverhalts und setzte sich auf Ebene der Beweiswürdigung zwar scheinbar mit den einzelnen Beweisergebnissen im Ausgangsverfahren und dem neuen Vorbringen auseinander, doch haben die dortigen Ausführungen im Sinne eines Vergleichs der zum Ausgangsverfahrens festgestellten Umstände mit dem neuen Tatsachenvorbringen keinen Aussagewert, wenn sie vermeinte, im Hinblick auf die neu-vorgebrachten Fluchtgründe sei kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Zwar befasste sich die belangte Behörde im zu Grunde liegenden Bescheid, in dem im Übrigen - entgegen der Vorgabe des Paragraph 12, BFA-VG - eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in der Sprache Kurdisch-Kurmanji und nicht in arabischer Sprache ersichtlich ist, obgleich der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 angegeben hatte, seine Muttersprache sei Arabisch und weist auch der erste Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ein arabisches Sprachmodul auf, grundsätzlich mit ihren Aufgaben im Zuge der Erledigung eines Folgeantrages in Bezug auf die Frage, ob „entschiedene Sache“ vorliege, doch setzte sie sich auf Sachverhalts- und Beweisebene mit diesen Umständen aber völlig unzureichend und in einer nicht aussagekräftigen Weise auseinander: Die belangte Behörde verneinte zunächst bereits auf Tatsachenebene das Vorliegen eines neuen objektiven Sachverhalts und setzte sich auf Ebene der Beweiswürdigung zwar scheinbar mit den einzelnen Beweisergebnissen im Ausgangsverfahren und dem neuen Vorbringen auseinander, doch haben die dortigen Ausführungen im Sinne eines Vergleichs der zum Ausgangsverfahrens festgestellten Umstände mit dem neuen Tatsachenvorbringen keinen Aussagewert, wenn sie vermeinte, im Hinblick auf die neu-vorgebrachten Fluchtgründe sei kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Interpretiert man die jedoch Ausführungen der belangten Behörde statt als „Ausreisegründe“ als „Asylgründe“, so kann von einer nicht weiter begründungsbedürftigen „Identität“ der als untauglich befundenen Asylgründe im Ausgangsverfahren und dem neuen Vorbringen keine Rede sein, zumal vom Beschwerdeführer ausdrücklich neue Umstände vorgebracht wurden. Ausgehend vom mehrmals dargestellten Asylvorbringen im Ausgangsverfahren hätte die belangte Behörde zunächst das nunmehr dargestellte Vorbringen auf seinen „glaubhaften Kern“ zu untersuchen gehabt und, selbst wenn dieses Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht als glaubwürdig erachteten Behauptungen stünde, eine diesbezügliche Beweiswürdigung in einem materiell-inhaltlichen Ergebnis und nicht nur in einer Formalentscheidung zu treffen gehabt, wobei ein Zusammenhang des neuen Vorbringens mit bereits als unglaubwürdig beurteilten Umständen im Ausgangsverfahren argumentativ von Bedeutung sein könnte. Umstände, wonach ein derartig glaubhafter Kern des Vorbringens im Folgeantrag von vornherein auszuschließen wäre, kamen jedoch im zweiten Verfahren jedenfalls nicht hervor. Auch wurde im Bescheid nicht dezidiert auf die Sicherheits- und Versorgungslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers entsprechend dem neuen Länderinformationsblatt zu Syrien vom XXXX , Version 13, eingegangen, sondern ebenso pauschal die Zuerkennung von subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Ausgehend vom mehrmals dargestellten Asylvorbringen im Ausgangsverfahren hätte die belangte Behörde zunächst das nunmehr dargestellte Vorbringen auf seinen „glaubhaften Kern“ zu untersuchen gehabt und, selbst wenn dieses Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht als glaubwürdig erachteten Behauptungen stünde, eine diesbezügliche Beweiswürdigung in einem materiell-inhaltlichen Ergebnis und nicht nur in einer Formalentscheidung zu treffen gehabt, wobei ein Zusammenhang des neuen Vorbringens mit bereits als unglaubwürdig beurteilten Umständen im Ausgangsverfahren argumentativ von Bedeutung sein könnte. Umstände, wonach ein derartig glaubhafter Kern des Vorbringens im Folgeantrag von vornherein auszuschließen wäre, kamen jedoch im zweiten Verfahren jedenfalls nicht hervor. Auch wurde im Bescheid nicht dezidiert auf die Sicherheits- und Versorgungslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers entsprechend dem neuen Länderinformationsblatt zu Syrien vom römisch 40 , Version 13, eingegangen, sondern ebenso pauschal die Zuerkennung von subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufgrund dessen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage bildet, ob die Zurückweisung des Folgeantrages durch die belangte Behörde zurecht erfolgt ist und diese im Rahmen des Folgeverfahrens im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG sowie der in diesem Zusammenhang bestehen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nur einen mangelhaften Sachverhalt erhoben hat, war der Bescheid unter neuerlichem Verweis auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH (Ra 2014/18/0025)

§ 28Abs. 3 Vw

GVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung – aufzuheben, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im jetzigen Stadium aufgrund der Formalentscheidung der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung verwehrt war.Aufgrund dessen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage bildet, ob die Zurückweisung des Folgeantrages durch die belangte Behörde zurecht erfolgt ist und diese im Rahmen des Folgeverfahrens im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG sowie der in diesem Zusammenhang bestehen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nur einen mangelhaften Sachverhalt erhoben hat, war der Bescheid unter neuerlichem Verweis auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH (Ra 2014/18/0025)

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung – aufzuheben, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im jetzigen Stadium aufgrund der Formalentscheidung der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung verwehrt war. 2. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2289701.2.01

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