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{'item': 'W601 2318528-7'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 5§ 61§ 34§ 28Art. 34Art. 28§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 80§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2026 GeschäftszahlW601 2318528-7 Spruch, W601 2318528-7/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 03.04.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (in Folge: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Aktenteile sowie eine Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor. 1. Mit Schreiben vom 03.04.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (in Folge: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Aktenteile sowie eine Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.

  1. Dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 07.04.2026 die Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.04.2026 übermittelt und Parteiengehör gewährt und die BBU GmbH über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert. Mit Nachtrag vom 07.04.2026 wurde zudem die eingeholte Stellungnahme der Abteilung Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes zum Parteiengehör übermittelt.
  2. In der Stellungnahme des BF vom 08.04.2025 wurde vorgebracht , dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) für den BF faktisch zum Erliegen gekommen sei. Die Ausstellung eines HRZ sei daher nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erreichbar und das HRZ-Verfahren aussichtslos. Es sei daher höchst fragwürdig, ob die Abschiebung in absehbarer Zeit realisiert werden könne. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung sei jedoch unzulässig. Zudem solle die Schubhafthöchstdauer nur in Fällen ausgeschöpft werden, in denen ein besonders gesteigertes öffentliches Interesse an der Durchführung der Abschiebung bestehe. Darüber hinaus sei der BF bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen. Jedenfalls sei die Anhaltung seit die achtmonatige Anhaltung des BF in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  5. Der BF reiste im Jahr 2022 auf dem Luftweg von Indien nach Serbien und in der Folge nach Rumänien, wo er am 05.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF wartete das Verfahren in Rumänien nicht ab, sondern reiste am 11.07.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  6. Eine Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren konnte dem BF an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden, da er dort nicht aufhältig war. 1.1.
  7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2022

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde dem BF wegen unbekannten Aufenthaltes am 19.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.1.1.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2022

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde dem BF wegen unbekannten Aufenthaltes am 19.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 1.1.

  1. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF konnte eine Überstellung nach Rumänien nicht erfolgen. 1.1.
  2. Der BF wurde am 30.06.2025 von Beamten der LPD betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Nachdem der illegale Aufenthalt des BF festgestellt und Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA gehalten wurde, erfolgte die Festnahme des BF aufgrund eines

§ 34Abs.

1 Z 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages. 1.1.5. Der BF wurde am 30.06.2025 von Beamten der LPD betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Nachdem der illegale Aufenthalt des BF festgestellt und Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA gehalten wurde, erfolgte die Festnahme des BF aufgrund eines

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages. 1.1.

  1. Am 30.06.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, dass er gesund sei, jedoch drogensüchtig sei und heute von der Polizei beim Rauchen von Heroin betreten worden sei. Er gab an indischer Staatsangehöriger zu sein und keine Dokumente zu haben. Er sei vor drei oder vier Monate das letzte Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe weder in Österreich noch in EU-Mitgliedstaaten Familienangehörige oder Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF erneut einen Asylantrag. 1.1.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2025 gab der BF im Wesentlichen an, in Österreich sowie in anderen EU-Staaten keine Familienangehörigen zu haben. Seine Eltern würden in Indien leben. Er sei im Jahr 2022 legal auf dem Luftweg von Indien nach Serbien gereist, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Anschließend sei er über Rumänien (Aufenthalt vier bis fünf Monate), unbekannte Länder (Durchreise), Österreich (Aufenthalt zehn Tage), Portugal (Aufenthalt etwa drei Jahre) und unbekannte Länder am 01.03.2025 erneut nach Österreich gereist. Er habe nicht gewusst, dass er während seines ersten Aufenthaltes in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. In Portugal habe er gearbeitet und als er seinen Job verloren habe, sei er wieder nach Österreich gereist. Er sei aus Indien geflüchtet, weil er wegen seiner Drogenprobleme Streit mit seiner Familie und anderen Personen aus dem Dorf gehabt habe sowie bedroht worden sei. Er sei weiterhin drogenabhängig und nehme regelmäßig Heroin. Das Bundesamt teilte dem BF

§ 28Abs. 2 Asyl

G mit, dass es

der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Portugal und Rumänien führe. In der Folge wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.1.1.7. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2025 gab der BF im Wesentlichen an, in Österreich sowie in anderen EU-Staaten keine Familienangehörigen zu haben. Seine Eltern würden in Indien leben. Er sei im Jahr 2022 legal auf dem Luftweg von Indien nach Serbien gereist, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Anschließend sei er über Rumänien (Aufenthalt vier bis fünf Monate), unbekannte Länder (Durchreise), Österreich (Aufenthalt zehn Tage), Portugal (Aufenthalt etwa drei Jahre) und unbekannte Länder am 01.03.2025 erneut nach Österreich gereist. Er habe nicht gewusst, dass er während seines ersten Aufenthaltes in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. In Portugal habe er gearbeitet und als er seinen Job verloren habe, sei er wieder nach Österreich gereist. Er sei aus Indien geflüchtet, weil er wegen seiner Drogenprobleme Streit mit seiner Familie und anderen Personen aus dem Dorf gehabt habe sowie bedroht worden sei. Er sei weiterhin drogenabhängig und nehme regelmäßig Heroin. Das Bundesamt teilte dem BF

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit, dass es

der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Portugal und Rumänien führe. In der Folge wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. 1.1.8. Am 08.07.2025 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen

Art. 34der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin III-VO) an Portugal. 1.1.8. Am 08.07.2025 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen

Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin III-VO) an Portugal. 1.1.

  1. Der BF wurde am 30.07.2025 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Am 31.07.2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
  2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.1.
  3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.1.
  4. Nach der Entlassung aus der Justizhaft am 21.08.2025 wurde der BF in Vollziehung eines

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. 1.1.11. Nach der Entlassung aus der Justizhaft am 21.08.2025 wurde der BF in Vollziehung eines

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. 1.1.

  1. Am 21.08.2025 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, dass er an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, jedoch Heroin und Metaton genommen habe und seit acht Jahren abhängig sei, jedoch Substitutionsmedikamente nehme um nicht mehr süchtig zu sein. Er gab an, dass er von Indien im Jahr 2022 nach Serbien geflogen sei und von dort nach Rumänien (Aufenthalt 10-12 Tage), dann weiter nach Österreich (Aufenthalt eine Woche), wo er einen Asylantrag gestellt habe und danach nach Portugal gereist sei, wo er sich zwei Jahre aufgehalten, jedoch keinen Aufenthaltstitel gehabt und illegal als Taxifahrer gearbeitet habe. Im März sei er von Portugal wieder nach Österreich gekommen und seither hier, wo er obdachlos gewesen sei und auf der Straße gelebt habe. Aus Indien sei er mit einem Reisepass ausgereist, den ihm der Schlepper abgenommen habe. In Österreich habe er illegal als Koch gearbeitet, seit vier Monaten nicht mehr. Er sei ledig und habe keine Kinder, seine Eltern leben in Indien. Den Asylantrag in Österreich habe er gestellt, damit er hier leben könne, er werde in seinem Herkunftsland weder asylrelevant politisch noch strafrechtlich noch aus anderen Gründen verfolgt. 1.1.
  2. Am 22.08.2025 richtete das Bundesamt erneut ein Schreiben an Portugal, in dem es auf das Informationsersuchen vom 08.07.2025 hingewiesen und um Beantwortung bis spätestens 29.08.2025 gebeten hat. 1.1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2025 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1.1.14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2025 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.1.

  1. Am 29.08.2025 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. 1.1.
  2. Am 03.09.2025 wurde das Dublin-Konsultationsverfahren als ergebnislos eingestellt und das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen. 1.1.
  3. Mit diesem Bescheid vom 03.09.2025 ordnete das Bundesamt über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG an. Zudem sprach es aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.09.2025 persönlich ausgehändigt.1.1.17. Mit diesem Bescheid vom 03.09.2025 ordnete das Bundesamt über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. Zudem sprach es aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.09.2025 persönlich ausgehändigt. 1.1.18. Am 04.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der BF gab im Zuge dessen unter anderem an, dass er gesund sei, jedoch seit acht Jahren drogenabhängig sei. Er habe derzeit kein indisches Dokument bei sich, es sei ihm in Serbien abgenommen worden. Er habe nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich nicht Unterkunft in einem Asylquartier genommen. Er habe seit März 2025 ab und zu Landsleuten ausgeholfen oder kleine Tagestätigkeiten erledigt und so ein bisschen Geld erhalten. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.09.2025, GZ: XXXX wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.08.2025

Art. 28Abs. 2 Dublin lll-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO festgestellt, dass vom 22.08.2025, 19:30 Uhr, bis zum 03.09.2025, 17:00 Uhr, die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Zudem erfolgte ein Kostenausspruch.1.1.18. Am 04.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der BF gab im Zuge dessen unter anderem an, dass er gesund sei, jedoch seit acht Jahren drogenabhängig sei. Er habe derzeit kein indisches Dokument bei sich, es sei ihm in Serbien abgenommen worden. Er habe nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich nicht Unterkunft in einem Asylquartier genommen. Er habe seit März 2025 ab und zu Landsleuten ausgeholfen oder kleine Tagestätigkeiten erledigt und so ein bisschen Geld erhalten. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.09.2025, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.08.2025

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin lll-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO festgestellt, dass vom 22.08.2025, 19:30 Uhr, bis zum 03.09.2025, 17:00 Uhr, die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Zudem erfolgte ein Kostenausspruch. 1.1.

  1. Am 10.09.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 03.09.2025 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.09.2025, 17:00 Uhr. 1.1.
  2. Am 12.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der BF gab im Zuge dessen unter anderem an, dass er seit acht Jahren Drogen konsumiere. Er habe schon zwei oder drei Mal versucht davon wegzukommen, er habe es aber längstens für fünf Monate geschafft und habe dann wieder Drogen konsumiert. Er habe in der Zeit von März 2025 bis 30.06.2025 verschiedene Tätigkeiten, wie Reinigungstätigkeiten oder sehr selten auch Essenszustellungen ausgeübt. Überwiegend habe er nicht gearbeitet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.09.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025 ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und sowohl der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz als auch jener des BF abgewiesen.1.1.20. Am 12.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der BF gab im Zuge dessen unter anderem an, dass er seit acht Jahren Drogen konsumiere. Er habe schon zwei oder drei Mal versucht davon wegzukommen, er habe es aber längstens für fünf Monate geschafft und habe dann wieder Drogen konsumiert. Er habe in der Zeit von März 2025 bis 30.06.2025 verschiedene Tätigkeiten, wie Reinigungstätigkeiten oder sehr selten auch Essenszustellungen ausgeübt. Überwiegend habe er nicht gearbeitet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.09.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025 ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und sowohl der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz als auch jener des BF abgewiesen. 1.1.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 17.09.2025 persönlich übergeben. Der BF hat am 18.09.2025 nach erfolgter Rechtsberatung in vollem Umfang einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. 1.1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 17.09.2025 persönlich übergeben. Der BF hat am 18.09.2025 nach erfolgter Rechtsberatung in vollem Umfang einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. 1.1.22.Am 27.09.2025 verlief die Effekteneinholung im Beisein des BF zur Einholung des Reisepasses des BF negativ. 1.1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2025, GZ XXXX sowie vom 26.01.2026, GZ. XXXX , vom 19.02.2026, GZ. XXXX und zuletzt vom 16.03.2026, GZ. XXXX wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2025, GZ römisch 40 sowie vom 26.01.2026, GZ. römisch 40 , vom 19.02.2026, GZ. römisch 40 und zuletzt vom 16.03.2026, GZ. römisch 40 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.1.

  1. Am 04.04.2026 wurde der BF bezüglich Reisedokument vom Bundesamt einvernommen. Befragt, ob er ein Reisedokument vorlegen wolle, gab der BF an, dass er nicht zurück möchte und außerdem keinen Reisepass habe. In Indien sei sein Leben in großer Gefahr. Den Rechtsmittelverzicht habe er abgegeben, weil man ihm gesagt habe, dass er nicht entlassen werde und er keine Vorteile durch die Einbringung von Rechtsmitteln habe. Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe einen Reisepass zu besitzen, die Effekteneinholung jedoch negativ verlaufen sei, gab der BF an, dass der Bewohner ihm gesagt habe, dass er seinen Reisepass zurück erhalte, wenn er die Miete bezahle, er ihm den Reisepass aber nicht zurückgegeben habe. Er habe auch keine Kopie von seinem Reisepass und möchte nicht ausreisen, sondern sei lieber in Haft. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. 1.
  2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  3. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  4. Der BF wird seit 22.08.2025 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  5. Der BF ist haftfähig. Der BF ist drogenabhängig. Er war bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat drogensüchtig und war seither nie über einen längeren Zeitraum dazu in der Lage, keine Drogen mehr zu konsumieren. Er wurde mehrmals rückfällig. Er erhält während der Anhaltung in Schubhaft Substitutionsmedikamente und steht in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Kontrolle und Behandlung. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist dem BF zumutbar. 1.2.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ. XXXX , wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft vom 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat bzw. wegzunehmen versucht hat.1.2.
  7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ. römisch 40 , wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft vom 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat bzw. wegzunehmen versucht hat. 1.
  8. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
  9. Der BF stellte am 05.07.2022 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste nach wenigen Tagen und vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich weiter, wo er sodann am 11.07.2022 einen weiteren Asylantrag stellte. Der BF wies zunächst zwar eine Meldeadresse im Bundesgebiet auf, war an dieser jedoch nicht aufhältig, sondern reiste unrechtmäßig nach Portugal weiter. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Rumänien sowie in Österreich entzogen. Im März 2025 kehrte der BF nach Österreich zurück, meldete jedoch weder einen Wohnsitz noch meldete er sich beim Bundesamt. Der BF wurde zufällig am 30.06.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF stellte in der Einvernahme am selben Tag einen weiteren Asylantrag. Der BF tauchte unter und hielt sich erneut im Verborgenen auf. 1.3.
  10. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  11. Der BF hat bisher weder identitätsbescheinigende Dokumente noch Kopien davon vorgelegt. 1.3.
  12. Der BF ist weder vertrauenswürdig noch kooperationswillig und nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. 1.3.
  13. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über substantielle soziale Kontakte. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Er geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich von einem österreichischen Landesgericht mit Urteil vom 01.09.2025, GZ. XXXX , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld.1.3.
  14. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über substantielle soziale Kontakte. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Er geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich von einem österreichischen Landesgericht mit Urteil vom 01.09.2025, GZ. römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld. 1.3.
  15. Laut Art. 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien vom 01.09.2023 wird, im Falle der Übermittlung eines (abgelaufenen) Reisepasses einer rückzuführenden Person, innerhalb von 30 Tagen, längstens jedoch 45 Tagen, mitgeteilt, ob die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abschließend festgestellt werden konnte. Im Falle der Vorlage anderer als im Anhang 1 des Abkommens gelisteten Dokumente, verlängert sich die Bekanntgabefrist auf 60 Tage, längstens jedoch auf 90 Tage. Sollte kein entsprechendes Dokument vorliegen, erfolgt eine Befragung vor der konsularischen Vertretungsbehörde. Die Bearbeitungsdauer des Rücknahmeersuchens hängt maßgeblich von der Richtigkeit der bei der Befragung getätigten Angaben der rückzuführenden Person ab. 1.3.
  16. Laut Artikel 11, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien vom 01.09.2023 wird, im Falle der Übermittlung eines (abgelaufenen) Reisepasses einer rückzuführenden Person, innerhalb von 30 Tagen, längstens jedoch 45 Tagen, mitgeteilt, ob die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abschließend festgestellt werden konnte. Im Falle der Vorlage anderer als im Anhang 1 des Abkommens gelisteten Dokumente, verlängert sich die Bekanntgabefrist auf 60 Tage, längstens jedoch auf 90 Tage. Sollte kein entsprechendes Dokument vorliegen, erfolgt eine Befragung vor der konsularischen Vertretungsbehörde. Die Bearbeitungsdauer des Rücknahmeersuchens hängt maßgeblich von der Richtigkeit der bei der Befragung getätigten Angaben der rückzuführenden Person ab. Im Jahr 2025 wurden durch die indische Vertretungsbehörde insgesamt 30, heuer bereits vier Heimreisezertifikate für zwangsweise Ausreisen ausgestellt. Es wurden im Jahr 2025 51 und im Jahr 2026 bisher 12 Abschiebungen in die Republik Indien durchgeführt. Das Bundesamt stellte am 19.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Botschaft. Der BF wurde sodann am 15.10.2025 einer Delegation vor der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die vom BF in diesem Rahmen angegebenen Daten wurden zur weiteren Überprüfung an die Behörden in Indien übermittelt. Das Bundesamt urgierte bei der indischen Botschaft am 18.11.2025, 16.12.2025, 22.12.2025, 15.01.2026, 19.01.2026 sowie am 29.01.2026 die Ausstellung des Heimreisezertifikates. Es ist bisher keine Rückmeldung der indischen Behörden erfolgt, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist. Die Überprüfung seiner getätigten Angaben durch die indischen Behörden ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Sobald eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vorliegt, kann eine Abschiebung nach Indien binnen zwei Wochen erfolgen. Die Abschiebung des BF ist innerhalb der gesetzlich normierten Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. XXXX sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in das Sozialversicherungsdatenregister, in den medizinischen Akt des BF sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. römisch 40 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in das Sozialversicherungsdatenregister, in den medizinischen Akt des BF sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  18. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen Dokumenten sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde auch bereits den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den vorangegangenen amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahren zu Grunde gelegt und vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden. 2.
  19. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  20. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF, vielmehr gab der BF stets an indischer Staatsangehöriger zu sein. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde und der BF diesbezüglich einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  21. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 22.08.2025 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Mandatsbescheid vom 22.08.2025 sowie dem Bescheid vom 03.09.2025 und den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2025, schriftlich ausgefertigt am 22.09.2025, sowie vom 12.09.2025, schriftlich ausgefertigt am 29.09.
  22. 2.2.
  23. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und seiner Drogenabhängigkeit ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2025 sowie aus der Einsicht in den medizinischen Akt des BF. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich ebenso aus dem medizinischen Akt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass dem BF die Anhaltung in Schubhaft aus physischer und/oder psychischer Sicht nicht zumutbar ist und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. 2.2.
  24. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 21.08.2025 sowie aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. 2.
  25. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  26. Die Antragstellung des BF in Rumänien am 05.07.2022 ergibt sich aus dem entsprechenden EURODAC-Treffer im österreichischen Fremdenregister. Dass der BF das Verfahren in Rumänien nicht abgewartet hat, sondern bereits wenige Tage nach seiner Asylantragstellung nach Österreich weitergereist ist, wo er sodann am 11.07.2022 einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Aus der Einsicht in das österreichische Zentrale Melderegister geht hervor, dass der BF nach seiner Asylantragstellung in Österreich zwar mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Der BF gab in den bisherigen Einvernahmen jedoch an, bereits kurze Zeit nach seiner Asylantragstellung in Österreich nach Portugal weitergereist zu sein und ergibt sich auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD vom 14.11.2022 über die Zustellversuche der Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren, dass der BF an seiner gemeldeten Adresse nicht aufhältig war. Der BF hat sich daher durch sein Untertauchen und jeweilige Weiterreise seinen Asylverfahren in Rumänien sowie in Österreich entzogen. Dass der BF im März 2025 nach Österreich zurückgekehrt ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF nach seiner neuerlichen Einreise im März 2025 – abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – über keine Meldungen aufweist. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der BF sich beim Bundesamt gemeldet und nach seinem Verfahren erkundigt hat; entsprechendes wurde vom BF auch nicht behauptet. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD vom 30.06.2025 ergibt sich, dass der BF am 30.06.2025 zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Aus der Niederschrift der Einvernahme am selben Tag ergibt sich, dass der BF im Zuge dessen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und den eigenen Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen ergibt sich, dass der BF nach seiner neuerlichen Asylantragstellung trotz Möglichkeit der Inanspruchnahme von Grundversorgung erneut untergetaucht ist und sich sodann ungemeldet, somit im Verborgenen, in Österreich aufgehalten hat. 2.3.
  27. Mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2022

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde dem BF wegen unbekannten Aufenthaltes am 19.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Es lag daher bereits seit 2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.2.3.2. Mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2022

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde dem BF wegen unbekannten Aufenthaltes am 19.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Es lag daher bereits seit 2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025 wurde der Asylantrag des BF vom 30.06.2025 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.09.2025 persönlich übergeben. Der BF hat am 18.09.2025 nach erfolgter Rechtsberatung in vollem Umfang einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.3.

  1. Dass der BF bisher keine Dokumente oder Kopien davon vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Information der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 23.12.2025, vom 19.01.2026 und vom 07.04.
  2. Der BF gab bei der Erstbefragung am 12.07.2022 sowie am 01.07.2025 und in der Einvernahme am 21.08.2025 sowie in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2025 an, dass ihm sein Reisepass in Serbien abgenommen worden sei. Am 27.09.2025 wurde eine Effekteneinholung mit dem BF veranlasst, weil dieser angegeben hat, dass sein Reisepass von einem Mieter der Wohnung unterdrückt werde. Die erfolgte Effekteneinholung verlief jedoch negativ. In der Einvernahme am 04.04.2026 gab der BF zunächst erneut an keinen Reisepass zu haben und führte dann aus, dass ihm sein Reisepass von einem “Bewohner” nicht zurückgegeben worden sei. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF betreffend seinen Reisepass und die negative Effekteneinholung, ist evident, dass der BF wahrheitswidrige Angaben betreffend seinen Reisepass machte. 2.3.
  3. Dass der BF unkooperativ und nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat sich der BF sowohl seinem Asylverfahren in Rumänien als auch in Österreich entzogen. Der BF hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er untergetaucht ist und sich im Verborgenen aufgehalten hat. Der BF hält sich auch nicht an die österreichischen Strafgesetze, sondern wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Dass der BF nicht ausreisewillig ist, ergibt sich zuletzt aus seinen Angaben in der Einvernahme am 04.04.2026, im Zuge derer er mehrmals angab nicht nach Indien zurückzuwollen. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich im Verborgenen aufhalten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher über Jahre hinweg gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  4. Dass der BF weder familiäre noch ihm nahestehende soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich hat und er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Dass der BF keiner legalen beruflichen Tätigkeit nachging, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist und keine entsprechenden Eintragungen im Sozialversicherungsdatensystem aufscheinen. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass er sich seinen Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Diebstähle, wofür er letztlich auch strafrechtlich verurteilt wurde, und durch Schwarzarbeit finanzierte. Dass er über kein existenzsicherndes Vermögen verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben. 2.3.
  5. Die Feststellungen zum Abkommen zwischen Österreich und Indien sowie zu den Ausstellungen von HRZ, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren sowie zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF der indischen Behörden ergeben sich aus eben diesem Übereinkommen sowie aus der Auskunft der für HRZ-Abteilung des BFA vom 23.12.2025, vom 19.01.2026 und vom 07.04.
  6. Die realistische und zeitnahe Möglichkeit der Abschiebung im Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien vom 01.09.2023 und der daraus ergebenden funktionierenden Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Indien. Der BF wurde am 15.10.2025 der indischen Delegation vorgeführt. Die vom BF getätigten Angaben wurden sodann den Behörden in Indien zur Überprüfung übermittelt. Die Überprüfung in Indien läuft somit seit fast sechs Monate. Nach dem Abkommen zwischen Österreich und Indien ist im Falle der Vorlage anderer als im Anhang 1 des Abkommens gelisteten Dokumente, seitens der indischen Vertretungsbehörde binnen längstens 90 Tagen – somit fast drei Monate - , mitzuteilen, ob die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abschließend festgestellt werden konnte. Die bisherige Dauer der Überprüfung der Angaben des BF ohne Vorlage von identitätsbescheinigenden Dokumenten ist, insbesondere vor diesem Hintergrund, dass selbst bei Vorlage von Dokumenten eine Rückmeldung bis zu drei Monate in Anspruch nehmen darf, daher (noch) nicht entsprechend lange, dass von einem faktischen Erliegen des HRZ-Verfahrens gesprochen werden kann. Allein aufgrund der nunmehr sechsmonatigen Dauer der Überprüfung ist daher nicht von einer Unmöglichkeit der Erlangung eines HRZ für den BF auszugehen. Vielmehr ist eine Rückmeldung von den indischen Behörden, dass die Identifizierung des BF nicht möglich ist, bisher nicht erfolgt und läuft die Überprüfung der vom BF getätigten Angaben durch die Behörden in Indien noch. Die Identifizierung durch die indischen Behörden hängt maßgeblich von der Richtigkeit der Angaben des BF ab. Nach den Informationen der HRZ-Abteilung des Bundesamtes werden seitens der indischen Vertretungsbehörde HRZ ausgestellt und finden Abschiebungen nach Indien statt. Da bislang keine negative Rückmeldung seitens der indischen Behörden erfolgt ist, die Überprüfung der Angaben des BF durch die indischen Behörden läuft und von der Richtigkeit der Angaben des BF im HRZ-Verfahren bei der indischen Botschaft auszugehen ist und sohin die Identifizierung des BF und HRZ-Zustimmung zeitnah in den folgenden Monaten maßgeblich wahrscheinlich ist und nach der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats eine Abschiebung des BF binnen zwei Wochen nach Indien erfolgen kann, ist seine Abschiebung nach Indien innerhalb der nächsten 10 Monate – somit innerhalb der gesetzlich normierten Schubhafthöchstdauer – maßgeblich wahrscheinlich.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.
  9. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kannParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.2. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (vgl. VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).3.2. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen vergleiche VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.
  3. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 22.08.2025 in Schubhaft, weshalb nach § 22a Abs. 4 BFA-VG nunmehr erneut eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen ist.3.
  4. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 22.08.2025 in Schubhaft, weshalb nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nunmehr erneut eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.03.2026 zuletzt ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Dass sich an diesen Feststellungen seit der letzten Entscheidung grundlegend etwas geändert hätte, ist weder den vom Bundesamt vorgelegten Akten samt der Stellungnahme vom 03.04.2026 noch der Stellungnahme des BF vom 08.04.2026 zu entnehmen. 3.
  5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Anhaltung des BF erfolgt daher

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.3.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Anhaltung des BF erfolgt daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. 3.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:3.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste nach wenigen Tagen und vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich weiter, wo er auch einen Asylantrag stellte. Der BF hat sich daher bereits seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen. Der BF wirkte auch in Österreich nicht am Asylverfahren mit. Eine Ladung für eine Einvernahme konnte ihm nicht zugestellt werden, weil der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war. Auch der Bescheid vom 15.11.2022 konnte dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht ausgefolgt werden und wurde letztlich durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF entzog sich auch seinem Asylverfahren in Österreich durch sein Untertauchen und seine illegale Weiterreise nach Portugal. Durch dieses Untertauchen konnte der BF nicht in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien rückgeführt werden. Auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 meldete der BF in Österreich keinen Wohnsitz an. Er war seither lediglich während seiner Anhaltung in Justizhaft bzw. im PAZ gemeldet. Der BF hielt sich über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und meldete sich auch nicht beim Bundesamt, um sich hinsichtlich seines ersten Asylverfahrens in Österreich oder allenfalls einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erkundigen. Das Bundesamt erfuhr erst dadurch vom erneuten Aufenthalt des BF in Österreich, dass dieser zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion betreten wurde. Selbst nachdem er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz – während einer Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthaltes – im Bundesgebiet gestellt hat und ihm die Möglichkeit zur Unterbringung zur Verfügung stand, nutzte er diese nicht, sondern hielt sich unangemeldet und somit im Verborgenen im Bundesgebiet auf und war erst durch die Festnahme am 30.07.2025 und anschließende Anhaltung in Untersuchungshaft für die Behörden greifbar. Er hat somit nachweislich nicht am Verfahren mitgewirkt, seine Überstellung nach Rumänien vereitelt und seine Rückkehr bzw. Abschiebung jedenfalls behindert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste nach wenigen Tagen und vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich weiter, wo er auch einen Asylantrag stellte. Der BF hat sich daher bereits seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen. Der BF wirkte auch in Österreich nicht am Asylverfahren mit. Eine Ladung für eine Einvernahme konnte ihm nicht zugestellt werden, weil der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war. Auch der Bescheid vom 15.11.2022 konnte dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht ausgefolgt werden und wurde letztlich durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF entzog sich auch seinem Asylverfahren in Österreich durch sein Untertauchen und seine illegale Weiterreise nach Portugal. Durch dieses Untertauchen konnte der BF nicht in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien rückgeführt werden. Auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 meldete der BF in Österreich keinen Wohnsitz an. Er war seither lediglich während seiner Anhaltung in Justizhaft bzw. im PAZ gemeldet. Der BF hielt sich über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und meldete sich auch nicht beim Bundesamt, um sich hinsichtlich seines ersten Asylverfahrens in Österreich oder allenfalls einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erkundigen. Das Bundesamt erfuhr erst dadurch vom erneuten Aufenthalt des BF in Österreich, dass dieser zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion betreten wurde. Selbst nachdem er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz – während einer Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthaltes – im Bundesgebiet gestellt hat und ihm die Möglichkeit zur Unterbringung zur Verfügung stand, nutzte er diese nicht, sondern hielt sich unangemeldet und somit im Verborgenen im Bundesgebiet auf und war erst durch die Festnahme am 30.07.2025 und anschließende Anhaltung in Untersuchungshaft für die Behörden greifbar. Er hat somit nachweislich nicht am Verfahren mitgewirkt, seine Überstellung nach Rumänien vereitelt und seine Rückkehr bzw. Abschiebung jedenfalls behindert. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Der BF hat sich bereits Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien sowie in Österreich entzogen. Zudem wurde mit Bescheid vom 15.11.2022 der erste Asylantrag des BF

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Es lag daher schon dadurch eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der zweite Asylantrag des BF in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Auch diesbezüglich liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF (siehe die Ausführungen zu Z 1) der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 daher ebenso erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Der BF hat sich bereits Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien sowie in Österreich entzogen. Zudem wurde mit Bescheid vom 15.11.2022 der erste Asylantrag des BF

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Es lag daher schon dadurch eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der zweite Asylantrag des BF in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Auch diesbezüglich liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF (siehe die Ausführungen zu Ziffer eins,) der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, daher ebenso erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende– soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Der BF hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizhaft und im PAZ nicht gemeldet. Er übte in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige oder sonstige enge soziale Kontakte. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich von einem österreichischen Landesgericht mit Urteil vom 21.08.2025 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche, keine familiäre sowie keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist somit erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende– soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Der BF hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizhaft und im PAZ nicht gemeldet. Er übte in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige oder sonstige enge soziale Kontakte. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich von einem österreichischen Landesgericht mit Urteil vom 21.08.2025 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche, keine familiäre sowie keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist somit erfüllt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund des unter Punkt II.1.

  1. und II.1.
  2. festgestellten jahrelang gesetzten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Vorverhaltens des BF als auch der vorzunehmenden Verhaltensprognose (Rückkehrunwilligkeit des BF iVm dem bisherigen jahrelang vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhalten des BF) und der fehlenden einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiären, sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verankerung des BF in Österreich, ist beim BF nach wie vor ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie ein sehr hoher Sicherungsbedarf gegeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund des unter Punkt römisch zwei.1.
  3. und römisch zwei.1.
  4. festgestellten jahrelang gesetzten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Vorverhaltens des BF als auch der vorzunehmenden Verhaltensprognose (Rückkehrunwilligkeit des BF in Verbindung mit dem bisherigen jahrelang vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhalten des BF) und der fehlenden einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiären, sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verankerung des BF in Österreich, ist beim BF nach wie vor ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie ein sehr hoher Sicherungsbedarf gegeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.
  5. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF entzog sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien sowie dann in Österreich durch Untertauchen und illegale Weiterreise. Durch dieses Untertauchen konnte der BF nicht in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien rückgeführt werden. Auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 meldete der BF in Österreich keinen Wohnsitz an und meldete sich nicht beim Bundesamt, sondern hielt sich im Verborgenen auf und war für die Behörden nicht greifbar. Das Bundesamt erfuhr erst dadurch vom erneuten Aufenthalt des BF in Österreich, dass dieser zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion betreten wurde. Selbst nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich tauchte der BF – trotz Möglichkeit der Inanspruchnahme von Grundversorgungsleistungen - erneut unter und hielt sich unangemeldet und somit im Verborgenen im Bundesgebiet auf. Er war dann erst durch die Festnahme am 30.07.2025 und anschließende Anhaltung in Untersuchungshaft für die Behörden greifbar. Das bisher vom BF über Jahre hinweg gesetzte Verhalten lässt keine Kooperationsbereitschaft und/oder Vertrauenswürdigkeit des BF erkennen, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Dass der BF nun in seiner Stellungnahme vom 08.04.2026 ausführt, dass er bereit sei, einem gelinderen Mittel nachzukommen, vermag daran – angesichts des bisher vom BF über Jahre gezeigten Verhaltens - nichts zu ändern. Der BF ist auch weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden Existenzmittel. 3.
  6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF entzog sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien sowie dann in Österreich durch Untertauchen und illegale Weiterreise. Durch dieses Untertauchen konnte der BF nicht in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien rückgeführt werden. Auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 meldete der BF in Österreich keinen Wohnsitz an und meldete sich nicht beim Bundesamt, sondern hielt sich im Verborgenen auf und war für die Behörden nicht greifbar. Das Bundesamt erfuhr erst dadurch vom erneuten Aufenthalt des BF in Österreich, dass dieser zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion betreten wurde. Selbst nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich tauchte der BF – trotz Möglichkeit der Inanspruchnahme von Grundversorgungsleistungen - erneut unter und hielt sich unangemeldet und somit im Verborgenen im Bundesgebiet auf. Er war dann erst durch die Festnahme am 30.07.2025 und anschließende Anhaltung in Untersuchungshaft für die Behörden greifbar. Das bisher vom BF über Jahre hinweg gesetzte Verhalten lässt keine Kooperationsbereitschaft und/oder Vertrauenswürdigkeit des BF erkennen, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Dass der BF nun in seiner Stellungnahme vom 08.04.2026 ausführt, dass er bereit sei, einem gelinderen Mittel nachzukommen, vermag daran – angesichts des bisher vom BF über Jahre gezeigten Verhaltens - nichts zu ändern. Der BF ist auch weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden Existenzmittel. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.
  7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu. Zudem ist

§ 76Abs.

2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-prüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.Einem geordneten Fremdenwesen kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu. Zudem ist

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-prüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Im Falle des BF besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung: Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in Österreich strafrechtlich verurteilt. Zudem hat er durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie durch die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Meldegesetzes deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären sowie sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich, der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das sehr hohe öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF ist drogenabhängig. Er erhält während der Anhaltung in Schubhaft eine Substitutionstherapie und steht in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Kontrolle und Behandlung. Maßgebliche psychische und/oder physische Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Die Haftsituation des BF stellte sich somit als zumutbar und verhältnismäßig dar. Der BF wird seit 22.08.2025 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass vom BF bislang keine identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt wurden. Das Bundesamt stellte am 19.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Botschaft. Der BF wurde am 15.10.2025 der indischen Delegation vorgeführt. Die Angaben des BF müssen mangels Identitätsdokumente von den Behörden in Indien geprüft werden. Die Überprüfung seiner in diesem Rahmen getätigten Angaben durch die Behörden in Indien ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Es ist bislang keine negative Rückmeldung seitens der indischen Behörden erfolgt. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Der BF kann insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegt fallgegenständlich jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate angehalten werden kann (vgl. VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007). Der BF wird seit 22.08.2025 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass vom BF bislang keine identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt wurden. Das Bundesamt stellte am 19.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Botschaft. Der BF wurde am 15.10.2025 der indischen Delegation vorgeführt. Die Angaben des BF müssen mangels Identitätsdokumente von den Behörden in Indien geprüft werden. Die Überprüfung seiner in diesem Rahmen getätigten Angaben durch die Behörden in Indien ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Es ist bislang keine negative Rückmeldung seitens der indischen Behörden erfolgt. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Der BF kann insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegt fallgegenständlich jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate angehalten werden kann vergleiche VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007). Da

§ 80Abs.

4 Z 1 und Z 2 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 22.08.2025 – somit seit fast acht Monaten – in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 10 weitere Monate. Da die Kooperation mit der indischen Vertretungsbehörde bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für indische Staatsangehörige aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien in der Praxis funktioniert, bisher keine Mitteilung der indischen Vertretungsbehörde erfolgte, dass der BF nicht identifiziert werden konnte, von der Richtigkeit der Angaben des BF im HRZ-Verfahren auszugehen ist und sohin die Identifizierung des BF und HRZ-Zustimmung zeitnah in den folgenden Monaten maßgeblich wahrscheinlich ist und eine Abschiebung binnen zwei Wochen nach der Identifizierung des BF durchgeführt werden kann, ist es derzeit maßgeblich wahrscheinlich, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der nächsten 10 Monate – somit binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer – erfolgen wird. Da

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 22.08.2025 – somit seit fast acht Monaten – in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 10 weitere Monate. Da die Kooperation mit der indischen Vertretungsbehörde bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für indische Staatsangehörige aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien in der Praxis funktioniert, bisher keine Mitteilung der indischen Vertretungsbehörde erfolgte, dass der BF nicht identifiziert werden konnte, von der Richtigkeit der Angaben des BF im HRZ-Verfahren auszugehen ist und sohin die Identifizierung des BF und HRZ-Zustimmung zeitnah in den folgenden Monaten maßgeblich wahrscheinlich ist und eine Abschiebung binnen zwei Wochen nach der Identifizierung des BF durchgeführt werden kann, ist es derzeit maßgeblich wahrscheinlich, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der nächsten 10 Monate – somit binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer – erfolgen wird. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft, insbesondere aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Außerlandesbringung des BF, auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.10. Es ist daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.10. Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.11. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, weil sich das erkennende Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Der Sachverhalt war daher aufgrund der klaren Aktenlage geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF wurde im Übrigen die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.3.11. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil sich das erkennende Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Der Sachverhalt war daher aufgrund der klaren Aktenlage geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF wurde im Übrigen die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W601.2318528.7.00

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