Obsah (8)
Art 133§ 70§ 2§ 67§§ 51Art. 28Art. 8§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlG305 2336978-1 Spruch, G305 2336978-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet. Im XXXX stelle er einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
- Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet. Im römisch 40 stelle er einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
- Am XXXX wurde er festgenommen, ein Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen und am XXXX die Untersuchungshaft über in verhängt. Im XXXX wurde er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Bereits zuvor informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom XXXX .2025 über das gegen ihn zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung eingeleitete Verfahren und forderte ihn auf, hierzu und zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
- Am römisch 40 wurde er festgenommen, ein Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen und am römisch 40 die Untersuchungshaft über in verhängt. Im römisch 40 wurde er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Bereits zuvor informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom römisch 40 .2025 über das gegen ihn zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung eingeleitete Verfahren und forderte ihn auf, hierzu und zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
- Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und damit, dass er im Verfahren keine schützenswerten privaten oder familiären Bindungen geltend gemacht habe. Auch seien keine Hinweise hervorgekommen, dass sich Familienmitglieder im Bundesgebiet aufhielten. Sein bisheriges Verhalten und seine derzeitige Lebenssituation ergäben eine negative Zukunftsprognose. Er habe sich nicht als kooperativ gezeigt und sei davon auszugehen, dass er kein Interesse an einem ordnungsgemäßen Verhalten habe. Zudem habe er, trotz Aufforderung, keine Stellungnahme abgegeben und keinen Kontakt zur Behörde gesucht. Er habe es nicht geschafft, eine Beschäftigung zu erlangen und lägen daher auch keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet vor. Vielmehr bestehe bei ihm eine hohe Rückfallswahrscheinlichkeit und sei künftig nicht mit einem Wohlverhalten zu rechnen, zumal er über keine Einnahmequelle verfüge, mit der er seinen weiteren Aufenthalt finanzieren könne. Eine Krankenversicherung habe er nicht nachgewiesen, weshalb er auch die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Die vorliegende Verurteilung erschwere zudem seine Aussichten auf eine Arbeitsaufnahme. In seinem Wesen sei eine hohe kriminelle Energie verankert und habe er weiterhin keinen Respekt vor den Gesetzen der Republik Österreich. Seine Vorstrafenbelastung in Deutschland zeige, dass er sein schädliches Verhalten bereits in der Vergangenheit ausgeübt habe, weshalb ein Beobachtungszeitraum dementsprechend lang angelegt sein müsse. Es sei daher ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefahr zu begegnen. Da jedoch nicht davon ausgegangen werde, dass er binnen der Zeit eines Durchsetzungsaufschubes straffällig werde, sei ihm ein solcher zu gewähren. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2026 persönlich übernommen.Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und damit, dass er im Verfahren keine schützenswerten privaten oder familiären Bindungen geltend gemacht habe. Auch seien keine Hinweise hervorgekommen, dass sich Familienmitglieder im Bundesgebiet aufhielten. Sein bisheriges Verhalten und seine derzeitige Lebenssituation ergäben eine negative Zukunftsprognose. Er habe sich nicht als kooperativ gezeigt und sei davon auszugehen, dass er kein Interesse an einem ordnungsgemäßen Verhalten habe. Zudem habe er, trotz Aufforderung, keine Stellungnahme abgegeben und keinen Kontakt zur Behörde gesucht. Er habe es nicht geschafft, eine Beschäftigung zu erlangen und lägen daher auch keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet vor. Vielmehr bestehe bei ihm eine hohe Rückfallswahrscheinlichkeit und sei künftig nicht mit einem Wohlverhalten zu rechnen, zumal er über keine Einnahmequelle verfüge, mit der er seinen weiteren Aufenthalt finanzieren könne. Eine Krankenversicherung habe er nicht nachgewiesen, weshalb er auch die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Die vorliegende Verurteilung erschwere zudem seine Aussichten auf eine Arbeitsaufnahme. In seinem Wesen sei eine hohe kriminelle Energie verankert und habe er weiterhin keinen Respekt vor den Gesetzen der Republik Österreich. Seine Vorstrafenbelastung in Deutschland zeige, dass er sein schädliches Verhalten bereits in der Vergangenheit ausgeübt habe, weshalb ein Beobachtungszeitraum dementsprechend lang angelegt sein müsse. Es sei daher ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefahr zu begegnen. Da jedoch nicht davon ausgegangen werde, dass er binnen der Zeit eines Durchsetzungsaufschubes straffällig werde, sei ihm ein solcher zu gewähren. Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 .2026 persönlich übernommen.
- Seine im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids und stützt sich auf den Beschwerdegrund „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“.
- Seine im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids und stützt sich auf den Beschwerdegrund „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“. Mit seiner Beschwerde verband er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dass primär der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben werden möge, in eventu möge dieser aufgehoben und an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen und das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer verkürzt werden. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass es die Behörde unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck zur Erstellung einer Gefährdungsprognose zu verschaffen. Er lebe bei der Schwiegermutter eines Freundes (Anm. bei dem Freund handelt es sich um den verurteilten Mittäter des BF), während er den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie mittlerweile komplett abgebrochen habe. Er habe sich stets kooperativ verhalten, sei reumütig und geständig gewesen. Er habe das erste Mal eine Haftstrafe verspürt und sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Aktuell besuche er einen AMS-Kurs, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Ein Aufenthaltsverbot würde ihn von diesem positiven Kurs abbringen. Der Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb ausschließlich mit einem fünfjährigen Aufenthaltsverbot das Auslangen habe gefunden werden können. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass es die Behörde unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck zur Erstellung einer Gefährdungsprognose zu verschaffen. Er lebe bei der Schwiegermutter eines Freundes Anmerkung bei dem Freund handelt es sich um den verurteilten Mittäter des BF), während er den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie mittlerweile komplett abgebrochen habe. Er habe sich stets kooperativ verhalten, sei reumütig und geständig gewesen. Er habe das erste Mal eine Haftstrafe verspürt und sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Aktuell besuche er einen AMS-Kurs, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Ein Aufenthaltsverbot würde ihn von diesem positiven Kurs abbringen. Der Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb ausschließlich mit einem fünfjährigen Aufenthaltsverbot das Auslangen habe gefunden werden können.
- Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX .
- Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 .
- Am XXXX .2026 langte beim BVwG aufforderungsgemäß das gegen den BF erlassene Strafurteil des Landesgerichts XXXX ein.
- Am römisch 40 .2026 langte beim BVwG aufforderungsgemäß das gegen den BF erlassene Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 ein.
- Am XXXX .2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des als Partei einvernommenen Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung - nach abgegebenem Teilnahmeverzicht - fern.
- Am römisch 40 .2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des als Partei einvernommenen Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung - nach abgegebenem Teilnahmeverzicht - fern.
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist deutsch. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Bundesrepublik Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist deutsch. Er hat in seinem Herkunftsstaat vier Jahre lang die Grundschule und dann vier Jahre lang die Mittelschule besucht. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht [Beschuldigtenvernehmung vom XXXX .2025, AS 247 f].Er hat in seinem Herkunftsstaat vier Jahre lang die Grundschule und dann vier Jahre lang die Mittelschule besucht. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht [Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 .2025, AS 247 f]. Er ist im Besitz eines vorläufigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland zur Zahl: XXXX , gültig von XXXX bis XXXX . Er ist im Besitz eines vorläufigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland zur Zahl: römisch 40 , gültig von römisch 40 bis römisch 40 . Am 16.01.2026 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der für ihn zuständigen Niederlassungsbehörde; dieser Antrag ist noch ergebnisoffen. Im Bundesgebiet lebt sein Halbbruder, bei dem es sich um einen strafgerichtlich verurteilten Mittäter, XXXX , handelt. Abgesehen von seinem Halbbruder hat er im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandte oder nahen Angehörige mehr; zu in Deutschland lebenden Familienmitgliedern hat er keinen Kontakt. Im Bundesgebiet lebt sein Halbbruder, bei dem es sich um einen strafgerichtlich verurteilten Mittäter, römisch 40 , handelt. Abgesehen von seinem Halbbruder hat er im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandte oder nahen Angehörige mehr; zu in Deutschland lebenden Familienmitgliedern hat er keinen Kontakt. Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er ist ledig und frei von Sorge- und Unterhaltspflichten. 1.
- Bei ihm scheinen im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX bis laufend XXXX römisch 40 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Nebenwohnsitz An den Anschriften, an denen er mit Hauptwohnsitz gemeldet war, scheint im Zentralen Melderegister XXXX als Unterkunftsgeberin des BF auf. Bei ihr handelt es sich um die Exschwiegermutter des Halbbruders des BF, XXXX , der ebenfalls dort lebt. Zu seiner Unterkunftsgeberin hat der BF nach eigenen Angaben keine erwähnenswerte Bindung. An den Anschriften, an denen er mit Hauptwohnsitz gemeldet war, scheint im Zentralen Melderegister römisch 40 als Unterkunftsgeberin des BF auf. Bei ihr handelt es sich um die Exschwiegermutter des Halbbruders des BF, römisch 40 , der ebenfalls dort lebt. Zu seiner Unterkunftsgeberin hat der BF nach eigenen Angaben keine erwähnenswerte Bindung. Als Unterkunftsgeberin an der Anschrift seines Nebenwohnsitzes gilt die Justizanstalt XXXX [ZMR-Abfrage]. Als Unterkunftsgeberin an der Anschrift seines Nebenwohnsitzes gilt die Justizanstalt römisch 40 [ZMR-Abfrage]. 1.
- Der BF ist mittellos. Er verfügt weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über ein Immobilienvermögen, die bzw. das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Für seinen Lebensunterhalt ist bisher seine Unterkunftsgeberin, XXXX , aufgekommen, wobei zwischen ihm, seinem Halbbruder und ihr kein Abhängigkeitsverhältnis besteht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2026, S. 4 Mitte und Seite 6].Für seinen Lebensunterhalt ist bisher seine Unterkunftsgeberin, römisch 40 , aufgekommen, wobei zwischen ihm, seinem Halbbruder und ihr kein Abhängigkeitsverhältnis besteht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2026, S. 4 Mitte und Seite 6]. 1.
- Der BF ist im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist auch nicht krankenversichert [HV-Abfrage]. 1.
- Am XXXX erfolgte seine Festnahme wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen und ordnete das für ihn zuständige Strafgericht am XXXX die Untersuchungshaft gegen ihn an. 1.
- Am römisch 40 erfolgte seine Festnahme wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen und ordnete das für ihn zuständige Strafgericht am römisch 40 die Untersuchungshaft gegen ihn an. 1.
- Gegen den BF liegt im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung vor: Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 und Abs. 2,
- Fall StGB, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 3 erster Fall StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall StGB, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Grund für die Verurteilung war, dass er gemeinsam mit einem Mittäter (Anm.: seinem im gleichen Haushalt lebenden Halbbruder) in bewusstem und gewollten Zusammenwirken in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in insgesamt 8 Angriffen mehreren Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie von Anfang XXXX bis XXXX aus unversperrt abgestellten PKWs in den Parkhäusern des XXXX verschiedenste Gegenstände sowie Fahrzeuge (Sonnenbrillen, Dauerparkkarten, Fahrzeugschlüssel; RedBull Dosen, ein KFZ der Marke Mazda CX-5, Fernbedienungen und Schneeketten, einen PKW der Marke KIA Sorento) wegnahmen. Zudem nahmen sie mit den Fahrzeugschlüsseln in vier Fällen unversperrte Fahrzeuge in Gebrauch und stellten sie an anderen Orten wieder ab, versperrten sie und verursachten in einem Fall einen Verkehrsunfall. Grund für die Verurteilung war, dass er gemeinsam mit einem Mittäter Anmerkung, seinem im gleichen Haushalt lebenden Halbbruder) in bewusstem und gewollten Zusammenwirken in römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in insgesamt 8 Angriffen mehreren Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie von Anfang römisch 40 bis römisch 40 aus unversperrt abgestellten PKWs in den Parkhäusern des römisch 40 verschiedenste Gegenstände sowie Fahrzeuge (Sonnenbrillen, Dauerparkkarten, Fahrzeugschlüssel; RedBull Dosen, ein KFZ der Marke Mazda CX-5, Fernbedienungen und Schneeketten, einen PKW der Marke KIA Sorento) wegnahmen. Zudem nahmen sie mit den Fahrzeugschlüsseln in vier Fällen unversperrte Fahrzeuge in Gebrauch und stellten sie an anderen Orten wieder ab, versperrten sie und verursachten in einem Fall einen Verkehrsunfall. In sechs Fällen vernichteten oder unterdrückten sie Urkunden, über die sie nicht verfügen durften (Kennzeichentafeln, einen Flughafenausweis) um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurde beim BF ein Teleskopschlagstock gefunden und am XXXX ein vorläufiges Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen [Strafurteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX in OZ 3; ECRIS-Abfrage].Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurde beim BF ein Teleskopschlagstock gefunden und am römisch 40 ein vorläufiges Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen [Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 in OZ 3; ECRIS-Abfrage]. Nach seiner Festnahme befand er sich bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde er unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen [BE-Beschluss zu XXXX vom XXXX , AS 471 ff].Nach seiner Festnahme befand er sich bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 wurde er unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen [BE-Beschluss zu römisch 40 vom römisch 40 , AS 471 ff]. Die Taten begangen der BF und sein Mittäter aus Langeweile und um sich ein Einkommen zu verschaffen. 1.
- Gegen ihn liegt auch im Herkunftsstaat wegen Gewaltanwendung, Beleidigung und wegen Diebstahls eine strafgerichtliche Verurteilung vor. Demnach zog es der BF, der im Herkunftsstaat in einer Wohngruppe gelebt hatte, vor, künftig auf der Straße leben zu wollen. Seinen Lebensunterhalt „finanzierte“ er sich durch Diebstähle in Lebensmittelgeschäften. Der Verurteilung wegen Gewaltanwendung lag zugrunde, da er sich gegen seine Betreuer in der Wohngruppe und gegen seine Klassenkameraden, die ihn beleidigt haben sollen, aggressiv verhielt, indem er diese Personen schlug. Zur Last gelegt wurde ihm weiters, dass er bei einem vor dem Haus der Wohngruppe abgestellten PKW den Scheibenwischer abgerissen und in Folge auf das Dach des Fahrzeuges geworfen hatte. Wegen Beleidigung wurde er verurteilt, nachdem er eine farbige Person als „Neger“ bezeichnet hatte, was diese als Beleidigung empfunden hatte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2026, S. 7].
- Beweiswürdigung: Der oben, zu Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben, zu Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Das dem BF zugeordnete Ausweisdokument legte er vor der stattgehabten mündlichen Verhandlung dem Bundeverwaltungsgericht vor. Die Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im XXXX ist im IZR dokumentiert.Das dem BF zugeordnete Ausweisdokument legte er vor der stattgehabten mündlichen Verhandlung dem Bundeverwaltungsgericht vor. Die Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im römisch 40 ist im IZR dokumentiert. Die getroffenen Feststellungen gründen zudem auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 31.03.
- Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Die Konstatierungen zu seinen familiären Bindungen und zu seinem schulischen Werdegang folgen seinen Angaben vor dem BVwG in Verbindung mit der Beschwerde. Jenseits des Besuches eines AMS-Kurses und daraus resultierender Zahlungen nach dem AlVG liegen keinerlei Hinweise dazu vor, dass er in Österreich jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Dies passt auch gut damit zusammen, dass er seine Straftaten begangen hat, um sich ein Einkommen zu verschaffen und auch keinerlei weitere Eintragungen im System der Sozialversicherungsträger aufscheinen. Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen. Seine Meldedaten konnten anhand der Eintragungen im ZMR festgestellt werden. Hieraus ergibt sich auch, dass er derzeit einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Halbbruder, der zugleich sein Mittäter ist, hat, und dessen ehemalige Schwiegermutter als Unterkunftsgeberin aufscheint. Dass der BF im Bundesgebiet keine weiteren tiefgehenden sozialen Bindungen hat, folgt seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem angeforderten strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Eine Vorstrafenbelastung in Deutschland lässt sich dem vorliegenden ECRIS-Auszug nicht entnehmen. Da er vor dem BVwG angegeben hat, in Deutschland mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und dies zum Teil in Wohngruppen der Fall war, ist anzunehmen, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen zu diversionellen Entledigungen geführt haben, zumal auch das Strafurteil des LG XXXX keinerlei Vorstrafen aufweist, die als erschwerend hätten gewertet werden können (siehe hierzu die Angaben des BF vor dem BVwG am 31.03.2026, Seite 6 ff und das Strafurteil in OZ 3). Die Zeiten seiner Anhaltung in Strafhaft ergeben sich aus den dem Akt einliegenden Strafzeitberechnungen in Verbindung mit dem ZMR. Der Beschluss zur bedingten Entlassung liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 473 ff). Dass der Grund für die Straftaten einerseits der Einkommensbeschaffung diente, andererseits auf Langeweile beruhte, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BVwG (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift vom 31.03.2026) in Verbindung mit seiner Beschuldigtenvernehmung und der seines Mittäters (AS 225 ff, wonach dem BF und seinem Mittäter „fad war“).Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem angeforderten strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Eine Vorstrafenbelastung in Deutschland lässt sich dem vorliegenden ECRIS-Auszug nicht entnehmen. Da er vor dem BVwG angegeben hat, in Deutschland mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und dies zum Teil in Wohngruppen der Fall war, ist anzunehmen, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen zu diversionellen Entledigungen geführt haben, zumal auch das Strafurteil des LG römisch 40 keinerlei Vorstrafen aufweist, die als erschwerend hätten gewertet werden können (siehe hierzu die Angaben des BF vor dem BVwG am 31.03.2026, Seite 6 ff und das Strafurteil in OZ 3). Die Zeiten seiner Anhaltung in Strafhaft ergeben sich aus den dem Akt einliegenden Strafzeitberechnungen in Verbindung mit dem ZMR. Der Beschluss zur bedingten Entlassung liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 473 ff). Dass der Grund für die Straftaten einerseits der Einkommensbeschaffung diente, andererseits auf Langeweile beruhte, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BVwG (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift vom 31.03.2026) in Verbindung mit seiner Beschuldigtenvernehmung und der seines Mittäters (AS 225 ff, wonach dem BF und seinem Mittäter „fad war“). Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Gesundheitliche Probleme sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit festzustellen war.
- Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und ihn aufgefordert zu haben, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hätte er die Möglichkeit gehabt, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von fünf Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF.3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von fünf Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gilt, weil die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gilt, weil die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für den Daueraufenthalt erworben, zumal er erstmals im XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufscheint und hier zeitnah zu seiner Einreise wegen Straftaten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für den Daueraufenthalt erworben, zumal er erstmals im römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufscheint und hier zeitnah zu seiner Einreise wegen Straftaten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Gegen ihn musste wegen mehrfacher Vermögensdelikte und Urkundenunterdrückung eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verhängt werden. Seinen Angaben zufolge hat er auch ein getrübtes Vorleben im Herkunftsstaat, was insgesamt keine positive Zukunftsprognose zulässt. So hat der BF angegeben, seine im Bundesgebiet verübten Taten einerseits als Einkommensquelle genutzt zu haben, andererseits gemeinsam mit seinem Mittäter aus Langeweile tätig geworden zu sein. Auch hat er angegeben, die Kaufhausdiebstähle im Herkunftsstaat deshalb begangen zu haben, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist er bisher weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet nachgegangen. Gegen eine positive Zukunftsprognose aus der Sicht des Beschwerdeführers spricht daher seine prekäre finanzielle Lage, die in einer völligen Mittellosigkeit besteht und so eine erhöhte Wiederholungsgefahr erkennen lässt. Zusätzlich ist er auf die finanzielle Unterstützung der Ex-Schwiegermutter seines Mittäters und Halbbruders angewiesen, mit welchem er derzeit in einem gemeinsamen Haushalt lebt, was ob der gemeinsamen strafgerichtlichen Historie ein gemeinsames getrübtes Vorleben erkennen lässt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Gegen ihn musste wegen mehrfacher Vermögensdelikte und Urkundenunterdrückung eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verhängt werden. Seinen Angaben zufolge hat er auch ein getrübtes Vorleben im Herkunftsstaat, was insgesamt keine positive Zukunftsprognose zulässt. So hat der BF angegeben, seine im Bundesgebiet verübten Taten einerseits als Einkommensquelle genutzt zu haben, andererseits gemeinsam mit seinem Mittäter aus Langeweile tätig geworden zu sein. Auch hat er angegeben, die Kaufhausdiebstähle im Herkunftsstaat deshalb begangen zu haben, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist er bisher weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet nachgegangen. Gegen eine positive Zukunftsprognose aus der Sicht des Beschwerdeführers spricht daher seine prekäre finanzielle Lage, die in einer völligen Mittellosigkeit besteht und so eine erhöhte Wiederholungsgefahr erkennen lässt. Zusätzlich ist er auf die finanzielle Unterstützung der Ex-Schwiegermutter seines Mittäters und Halbbruders angewiesen, mit welchem er derzeit in einem gemeinsamen Haushalt lebt, was ob der gemeinsamen strafgerichtlichen Historie ein gemeinsames getrübtes Vorleben erkennen lässt. Dem BF ist zudem eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht gelungen und finden sich in den ihn betreffenden Versicherungsdaten keine Zeiten einer selbständigen und / oder unselbständigen Erwerbstätigkeit. Ein Krankenversicherungsschutz ist ebenso nicht erkennbar. Eine tiefgehende soziale Integration liegt nicht vor, war er doch vor seiner Inhaftierung nur kurze Zeit im Bundesgebiet aufhältig. Zu dem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben ist anzuführen, dass er neben seinem Halbbruder keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat und diese ob der gemeinsam verübten Straftaten als relativiert anzusehen sind, haben beide doch angegeben, aus Langeweile und aus dem Motiv der Mittellosigkeit heraus straffällig geworden zu sein. Zu in Österreich lebenden Freunden und anderen Personen ist auszuführen, dass persönliche Treffen haftbedingt kurzzeitig eingeschränkt waren und ein Aufrechterhalten der Kontakte außerhalb des Bundesgebiets auch mittels moderner Telekommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche im grenznahen Raum möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der Beschwerdeführer befand sich bis XXXX in Strafhaft und konnte zwar bedingt entlassen werden. Ein Wohlverhaltenszeitraum lässt sich anlassbezogen noch nicht valide bewerten. Ein Wohlverhaltenszeitraum kann erst als bestanden gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung - als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren nach seiner bedingten Entlassung zu werten - vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird.Der Beschwerdeführer befand sich bis römisch 40 in Strafhaft und konnte zwar bedingt entlassen werden. Ein Wohlverhaltenszeitraum lässt sich anlassbezogen noch nicht valide bewerten. Ein Wohlverhaltenszeitraum kann erst als bestanden gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung - als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren nach seiner bedingten Entlassung zu werten - vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher insgesamt verhältnismäßig, da auch ob seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich nicht vom Bestehen tiefgehender Bindungen ausgegangen wird. Ob seiner strafrechtlichen Verurteilung, seines laut eigenen Angaben getrübten Vorlebens und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden und erscheint die verhängte Sanktionsdauer als angemessen. Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach § 69 FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen.Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach Paragraph 69, FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2336978.1.00