RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlG312 2317427-2 Spruch, G312 2317427-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der albanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der albanische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF in keiner Weise eine konkret und glaubhaft gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen aus einem der in der GFK genannten Gründe geltend gemacht habe. Zudem beziehe sich sein als unglaubwürdig gewertetes Vorbringen ausschließlich auf eine behauptete Verfolgung durch Personen bzw. Organisationen, die nicht aus seinem Herkunftsstaat (Albanien) stammen würden. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner (ehemaligen) bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das fachärztliche Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorliege, welches den Verdacht auf eine hochgradige paranoide Schizophrenie diagnostiziere. Aufgrund der Tragweite dieser Diagnose hätte es einer vertieften medizinischen Abklärung bedurft, insbesondere im Hinblick auf die Rückführungsfolgen und die Verfügbarkeit adäquater Behandlung im Zielstaat. Zwar sei der belangten Behörde ein weiteres, klinisch-psychologisches Gutachten vorgelegen. Dieses beschränke sich jedoch auf die Feststellung, dass der BF einer mündlichen Verhandlung folgen könne und keine Erwachsenenvertretung empfohlen werde. Eine medizinische Auseinandersetzung mit der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie wäre jedoch nicht erfolgt. Insgesamt werde durch den angefochtenen Bescheid das Recht des BF auf psychische Gesundheit nach Art. 3 und 8 EMRK verletzt. Zudem bestehe aufgrund fehlender familiärer Bindungen und sozialer Strukturen in Albanien, gepaart mit der bekannten strukturellen Schwäche des dortigen psychiatrischen Versorgungssystems, die reale Gefahr, dass der BF dort isoliert, unbehandelt und in einem Zustand zunehmender psychischer Dekompensation leben müsse.Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner (ehemaligen) bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das fachärztliche Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorliege, welches den Verdacht auf eine hochgradige paranoide Schizophrenie diagnostiziere. Aufgrund der Tragweite dieser Diagnose hätte es einer vertieften medizinischen Abklärung bedurft, insbesondere im Hinblick auf die Rückführungsfolgen und die Verfügbarkeit adäquater Behandlung im Zielstaat. Zwar sei der belangten Behörde ein weiteres, klinisch-psychologisches Gutachten vorgelegen. Dieses beschränke sich jedoch auf die Feststellung, dass der BF einer mündlichen Verhandlung folgen könne und keine Erwachsenenvertretung empfohlen werde. Eine medizinische Auseinandersetzung mit der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie wäre jedoch nicht erfolgt. Insgesamt werde durch den angefochtenen Bescheid das Recht des BF auf psychische Gesundheit nach Artikel 3 und 8 EMRK verletzt. Zudem bestehe aufgrund fehlender familiärer Bindungen und sozialer Strukturen in Albanien, gepaart mit der bekannten strukturellen Schwäche des dortigen psychiatrischen Versorgungssystems, die reale Gefahr, dass der BF dort isoliert, unbehandelt und in einem Zustand zunehmender psychischer Dekompensation leben müsse. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 22.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.10.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Vollmachtsauflösung informiert. Am 22.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilgenommen haben. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF wurde in XXXX (Albanien) geboren und ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von drei erwachsenen Töchtern. Seine Muttersprache ist Albanisch und er beherrscht ebenso die italienische Sprache.1.
- Der BF wurde in römisch 40 (Albanien) geboren und ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von drei erwachsenen Töchtern. Seine Muttersprache ist Albanisch und er beherrscht ebenso die italienische Sprache. Der BF leidet unter keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Aus psychologischer Sicht war das Wohl des BF zudem bei seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefährdet. Er besuchte in Albanien die Schule und war dort anschließend erwerbstätig. 1.
- Der BF verließ Albanien im Jahr 1996 infolge des dort herrschenden Bürgerkriegs und übersiedelte nach Italien. Ab dem Jahr 2000 lebte er dort gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehegattin und den drei gemeinsamen Töchtern bis zu seiner Scheidung im Jahr
- Seit dem Jahr 2005 übte der BF in Italien eine selbständige Tätigkeit im Baubereich aus. 1.
- Er verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel („Soggiornante di lungo periodo – CE“). Der BF wurde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides seitens der belangten Behörde nicht im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben. Der BF wurde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides seitens der belangten Behörde nicht im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben. 1.
- Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte er vor, seit 1996 in Italien gelebt zu haben, wo ein System bestehe, in dem Mädchen und Frauen hormonell behandelt und zur Prostitution gezwungen würden. Aus diesem Grund habe er Italien verlassen, da er um sein Leben sowie jenes seiner Familie fürchte. Er habe Fotos auf denen zusehen sei, dass seine Nase abgetrennt worden wäre, weshalb er auch im Spital gewesen wäre. Dort habe man ihm psychische Gewalt angetan. Es stecke ein ganzes System dahinter, wodurch man an Mädchen herankomme, um diese in die Prostitution zu zwingen. Darüber hinaus gab er an, dass er auch in seinem Herkunftsstaat Albanien die gleiche Verfolgung befürchte.1.
- Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte er vor, seit 1996 in Italien gelebt zu haben, wo ein System bestehe, in dem Mädchen und Frauen hormonell behandelt und zur Prostitution gezwungen würden. Aus diesem Grund habe er Italien verlassen, da er um sein Leben sowie jenes seiner Familie fürchte. Er habe Fotos auf denen zusehen sei, dass seine Nase abgetrennt worden wäre, weshalb er auch im Spital gewesen wäre. Dort habe man ihm psychische Gewalt angetan. Es stecke ein ganzes System dahinter, wodurch man an Mädchen herankomme, um diese in die Prostitution zu zwingen. Darüber hinaus gab er an, dass er auch in seinem Herkunftsstaat Albanien die gleiche Verfolgung befürchte. Im Falle seiner Rückkehr nach Albanien hat der BF keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten und wird er dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Der albanische Staat ist schutzfähig und schutzwillig. 1.
- Die BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf. Er befand sich zumindest von Oktober 2023 bis März 2024 in Italien in Haft. Weiters wurde gegen den BF in Italien ein polizeiliches Annäherungsverbot verhängt. In Italien wurden gegen den BF folgende strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt bzw. folgende Verurteilungen ausgesprochen:
- XXXX : wegen der Straftat gemäß Art. 256 Abs. 1 lit. a und 2 des Gesetzesdekrets Nr. 152 (unerlaubte Bewirtschaftung von Abfällen)
- römisch 40 : wegen der Straftat gemäß Artikel 256, Absatz eins, Litera a und 2 des Gesetzesdekrets Nr. 152 (unerlaubte Bewirtschaftung von Abfällen)
- XXXX : Ermittlungen durch die Carabinieri von Occimiano wegen der Straftat gemäß Art 659 StGB (Störung der Beschäftigung von Personen oder Ruhestörung)
- römisch 40 : Ermittlungen durch die Carabinieri von Occimiano wegen der Straftat gemäß Artikel 659, StGB (Störung der Beschäftigung von Personen oder Ruhestörung)
- XXXX : Vorladung durch die Station der Carabinieri von Valenza wegen der Straftat gemäß Art 570 StGB (Verletzung der familiären Fürsorgepflichten)
- römisch 40 : Vorladung durch die Station der Carabinieri von Valenza wegen der Straftat gemäß Artikel 570, StGB (Verletzung der familiären Fürsorgepflichten)
- XXXX : Vorladung durch die örtliche Polizei von Valenza infolge mehrerer Vorfälle schwerwiegender Drohungen zum Nachteil der ehemaligen Ehegattin
- römisch 40 : Vorladung durch die örtliche Polizei von Valenza infolge mehrerer Vorfälle schwerwiegender Drohungen zum Nachteil der ehemaligen Ehegattin Im Schengener Informationssystem scheint der BF unter der nationale ID-Nummer: XXXX (Italien) mit folgender durchzuführender Maßnahme: Bei Fahrzeugen, Containern, Booten oder Flugzeugen unverzüglich telefonisch Aviso an SIRENE; Sicherstellung, Bestimmungen der StPO sind zu beachten; sofortige schriftliche SIS-Treffermeldung an SIRENE.Im Schengener Informationssystem scheint der BF unter der nationale ID-Nummer: römisch 40 (Italien) mit folgender durchzuführender Maßnahme: Bei Fahrzeugen, Containern, Booten oder Flugzeugen unverzüglich telefonisch Aviso an SIRENE; Sicherstellung, Bestimmungen der StPO sind zu beachten; sofortige schriftliche SIS-Treffermeldung an SIRENE. 1.
- Der BF lebt seit Juni 2024 in einer Flüchtlingsunterkunft im Bundesgebiet. In Österreich hat er keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging im Bundesgebiet bis dato weder einer Erwerbstätigkeit nach noch engagiert er sich ehrenamtlich. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet von der Grundversorgung. Die volljährigen Töchter sowie die Ex-Ehegattin des BF halten sich laut seinen Angaben derzeit in Italien auf. Ein Kontakt mit dem BF besteht nicht. Eine Schwester des BF lebt derzeit in Belgien. 1.
- Im Herkunftsstaat Albanien lebt die Mutter sowie ein Bruder des BF. 1.
- Albanien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage in Albanien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.04.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt. Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern politischer Druck, Einschüchterung, Korruption und begrenzte Ressourcen die Justiz daran, vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten (USDOS 20.3.2023). Gerichtsentscheidungen werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (FH 2023). Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024).Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vergleiche BS 19.3.2024). Hauptbestandteil dieser Reform ist die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) (AA 7.7.2023) und somit von rund 800 Mitgliedern des Justizwesens auf ungerechtfertigtes Vermögen, Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen (BS 19.3.2024). Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten, die seit 2016 überprüft wurden, 37 % das Verfahren bestanden, 43 % wurden entlassen und 18 % traten zurück oder gingen in den Ruhestand (USDOS 20.3.2023). Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen sein, ging aber langsamer voran als geplant (BS 19.3.2024) und soll nun bis Ende 2024 finalisiert werden (AA 7.7.2023). Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen (AA 7.7.2023) und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023).Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vergleiche BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen (AA 7.7.2023) und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023). Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter Bemühungen bei der Korruptionsbekämpfung sei die Korruption in Albanien nach wie vor besorgniserregend (EC 8.11.2023). Verfassung und Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen vor. Angeklagte gelten bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren. Zudem haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung; bei Bedarf wird auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen und Beweise zu präsentieren sowie Berufung einzulegen und bei Bedarf kostenlos einen Dolmetscher beizuziehen. Im Allgemeinen wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Verfahren nicht immer öffentlich waren und sich der Zugang zu einem Anwalt bisweilen als problematisch erwiesen hat (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet und an westliche Standards angepasst. Viele Rechtsverstöße werden aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen nicht oder zumindest nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten und Verfahren können mitunter mehrere Jahre lang dauern. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen (AA 7.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024 EC - European Commission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, der Geheimdienst dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023). Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. 2018 wurde eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 7.7.2023). Im Zuge einer Organisationsreform der Staatspolizei soll eine Stärkung der Bereiche Cyber-Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. Des Weiteren wird die Grenzpolizei ihre Ermittlungskompetenz zurückerhalten, die zuvor durch die Kriminalpolizei wahrgenommen wurde (AA 7.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem in Albanien ist größtenteils öffentlich, obwohl die private Gesundheitsversorgung immer beliebter wird. Das öffentliche Gesundheitswesen ist in die Bereiche der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung gegliedert. Ungefähr 413 öffentliche Kliniken bieten primäre und sekundäre Gesundheitsdienste an, und 42 öffentliche Krankenhäuser bieten tertiäre Gesundheitsdienste an. Pharmazeutische und zahnmedizinische Dienstleistungen werden fast ausschließlich privat erbracht. Der Anteil der privaten Gesundheitsdienste hat in den letzten zehn Jahren ein beeindruckendes Wachstum erfahren. Die Zahl der spezialisierten privaten diagnostischen Kliniken, Labore und Krankenhäuser ist vor allem in den größeren Städten schnell gewachsen. Die 13 privaten Krankenhäuser sowie Dutzende privater multidisziplinärer Diagnosekliniken und -labors bieten ein umfassendes Spektrum an medizinischen Dienstleistungen an (ITA o.D.). Die Ausgaben des öffentlichen Gesundheitswesens werden zum Teil durch Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Krankenversicherung finanziert (ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4 %, der zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird, wird auf die Gehälter aufgeschlagen) und aus dem Staatshaushalt bezuschusst. Der aus den Krankenversicherungsbeiträgen finanzierte und aus dem Staatshaushalt subventionierte obligatorische Krankenversicherungsfonds (ISKSH) erstattet die verschreibungspflichtigen Medikamente für die Versicherten und übernimmt die Kosten für die öffentlichen Gesundheitsdienste sowie einige zugelassene Krankenhausleistungen, die von privaten Anbietern erbracht werden (ITA o.D.). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. In Folge der niedrigen Gehälter von Ärzten und Pflegepersonal sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen und zudem meinen, durch Zuzahlungen eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. In den größeren Städten gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken (AA 7.7.2023), die über einen umfänglichen Pflegedienst verfügen und technisch besser ausgestattet sind als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch vor Behandlungsbeginn einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie und sind für einen großen Teil der Bevölkerung zu teuer (EDA 23.11.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt bei Standard-Medikamenten in der Regel die Kosten für das billigste Generikum. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 7.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.11.2023 7.4.2022): Albanien, Reisehinweise für Albanien, Medizinische Versorgung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise-albanien.html, Zugriff 4.4.2024 ITA - International Trade Association [USA]: Healthcare - Albania, https://www.trade.gov/healthcare-resource-guide-albania, Zugriff 4.4.2024
- Beweiswürdigung: 2.
- Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem im Akt ersichtlichen albanischen Reisepass bzw. italienischen Führerschein. Dass seine Muttersprache Albanisch ist, steht unzweifelhaft fest. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiters an, Italienisch zu sprechen (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). 2.
- Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem im Akt ersichtlichen albanischen Reisepass bzw. italienischen Führerschein. Dass seine Muttersprache Albanisch ist, steht unzweifelhaft fest. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiters an, Italienisch zu sprechen vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3). Dem im Akt ersichtlichen Sachverständigengutachten ( XXXX ) vom 18.02.2025 zufolge besteht beim BF nicht mit ausreichender Sicherheit eine klinisch relevante psychische Erkrankung. Es ist zwar möglich, dass eine geringe wahrhafte Störung vorliegt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der BF seine Angelegenheiten nicht selbst für sich erledigen kann. In Übereinstimmung dazu stand das Schreiben des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wonach das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den BF eingestellt wurde.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3). Dem im Akt ersichtlichen Sachverständigengutachten ( römisch 40 ) vom 18.02.2025 zufolge besteht beim BF nicht mit ausreichender Sicherheit eine klinisch relevante psychische Erkrankung. Es ist zwar möglich, dass eine geringe wahrhafte Störung vorliegt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der BF seine Angelegenheiten nicht selbst für sich erledigen kann. In Übereinstimmung dazu stand das Schreiben des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wonach das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den BF eingestellt wurde. 2.
- Der Ausreisezeitpunkt aus Albanien sowie der Aufenthalt des BF in Italien ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). 2.
- Der Ausreisezeitpunkt aus Albanien sowie der Aufenthalt des BF in Italien ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). 2.
- Eine Kopie des Datenblatts seines italienischen Aufenthaltstitels liegt ebenso im Akt vor und stand dies in Übereinstimmung mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Weiters brachte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst vor, dass der BF eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Italien besitze (vgl. Bescheid vom XXXX , S. 24). 2.
- Eine Kopie des Datenblatts seines italienischen Aufenthaltstitels liegt ebenso im Akt vor und stand dies in Übereinstimmung mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Weiters brachte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst vor, dass der BF eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Italien besitze vergleiche Bescheid vom römisch 40 , S. 24). Aus dem Akteninhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass der BF unter Verweis auf seinen italienischen Aufenthaltstitel und § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert wurde, sich nach Italien zu begeben.Aus dem Akteninhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass der BF unter Verweis auf seinen italienischen Aufenthaltstitel und Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert wurde, sich nach Italien zu begeben. 2.
- Die Konstatierungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.2.
- Die Konstatierungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Zusammengefasst gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass er seit 1996 in Italien gelebt habe, wo ein System bestehe, in dem Mädchen und Frauen zur Prostitution gezwungen würden. Aus diesem Grund habe er Italien verlassen, da er um sein Leben sowie jenes seiner Familie fürchte. Darüber hinaus gab er an, auch in Albanien dieselben Verfolgung zu befürchten. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, ist hinsichtlich der vom BF in Bezug auf Italien geltend gemachten Verfolgungsgründe festzuhalten, dass er unstrittig die albanische Staatsangehörigkeit besitzt. Da Italien somit nicht als Herkunftsstaat des BF anzusehen ist, kommt diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Ungeachtet dessen war festzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren zwar angab, dass seine Töchter in Italien bedroht worden seien. Gleichzeitig erklärte er jedoch, zu diesen keinen Kontakt zu haben, und war darüber hinaus nicht in der Lage, Angaben zu deren aktuellem Aufenthaltsort, familiären Situation oder sonstigen Lebensumständen zu machen (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der BF von konkreten Bedrohungen Kenntnis erlangt haben will. Dieser Widerspruch in den Angaben des BF entzieht seinem Vorbringen die erforderliche Plausibilität und Glaubhaftigkeit.Ungeachtet dessen war festzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren zwar angab, dass seine Töchter in Italien bedroht worden seien. Gleichzeitig erklärte er jedoch, zu diesen keinen Kontakt zu haben, und war darüber hinaus nicht in der Lage, Angaben zu deren aktuellem Aufenthaltsort, familiären Situation oder sonstigen Lebensumständen zu machen vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der BF von konkreten Bedrohungen Kenntnis erlangt haben will. Dieser Widerspruch in den Angaben des BF entzieht seinem Vorbringen die erforderliche Plausibilität und Glaubhaftigkeit. Weiters brachte der BF vor, im Zuge eines geplanten Überfalls eine Verletzung im Nasenbereich erlitten zu haben. Auch dieses Vorbringen blieb jedoch ohne nachvollziehbare und überprüfbare Anhaltspunkte. So gab der BF vor der belangten Behörde an, gegen seinen Willen sediert worden zu sein und eine medizinische Behandlung zunächst verweigert zu haben, bis Journalisten erschienen wären (vgl. Einvernahme vom 19.05.2025, S. 14/15). Demgegenüber ergibt sich aus dem vorliegenden italienischen medizinischen Bericht des Krankenhauses Santi Antonio e Biagio, dass der BF im Rahmen einer Auseinandersetzung durch den Schlag mit einer Flasche im Gesichtsbereich verletzt und unter erheblichem Alkoholeinfluss in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei.Weiters brachte der BF vor, im Zuge eines geplanten Überfalls eine Verletzung im Nasenbereich erlitten zu haben. Auch dieses Vorbringen blieb jedoch ohne nachvollziehbare und überprüfbare Anhaltspunkte. So gab der BF vor der belangten Behörde an, gegen seinen Willen sediert worden zu sein und eine medizinische Behandlung zunächst verweigert zu haben, bis Journalisten erschienen wären vergleiche Einvernahme vom 19.05.2025, S. 14/15). Demgegenüber ergibt sich aus dem vorliegenden italienischen medizinischen Bericht des Krankenhauses Santi Antonio e Biagio, dass der BF im Rahmen einer Auseinandersetzung durch den Schlag mit einer Flasche im Gesichtsbereich verletzt und unter erheblichem Alkoholeinfluss in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Diese erheblichen Abweichungen zwischen den eigenen Angaben des BF und den objektiven Ermittlungsergebnissen sprechen maßgeblich gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Aus den gesamten Angaben des BF ergibt sich daher, dass – selbst bei Wahrunterstellung – lediglich private Konfliktsituationen mit allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen geschildert wurden. Hinweise auf eine politische, staatliche oder sonst asylrelevante Verfolgung lassen sich daraus nicht ableiten. Zudem blieb auch die bezüglich seines Herkunftsstaates Albanien vorgebrachte Verfolgung inhaltlich vage und unsubstantiiert. Insbesondere war der BF nicht in der Lage, konkrete Vorfälle, Maßnahmen oder Eingriffe albanischer Behörden darzustellen, aus denen auf eine zielgerichtete staatliche Verfolgung geschlossen werden könnte. Vielmehr gab er in Bezug auf Albanien lediglich an, auch dort von den Personen, die ihm seine Nase abgeschnitten hätten, physisch eliminiert zu werden (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Auch Hinweise auf tatsächliche staatliche Repressionen oder eine individuelle Gefährdungssituation wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Angaben des BF als widersprüchlich und nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.Zudem blieb auch die bezüglich seines Herkunftsstaates Albanien vorgebrachte Verfolgung inhaltlich vage und unsubstantiiert. Insbesondere war der BF nicht in der Lage, konkrete Vorfälle, Maßnahmen oder Eingriffe albanischer Behörden darzustellen, aus denen auf eine zielgerichtete staatliche Verfolgung geschlossen werden könnte. Vielmehr gab er in Bezug auf Albanien lediglich an, auch dort von den Personen, die ihm seine Nase abgeschnitten hätten, physisch eliminiert zu werden vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Auch Hinweise auf tatsächliche staatliche Repressionen oder eine individuelle Gefährdungssituation wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Angaben des BF als widersprüchlich und nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Wenn auch allfällige Defizite im herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungssystem vorherrschen mögen, so kann darin jedoch noch keine systematische Korrumpierung und/oder Versagung dieser in Albanien, sowie eine unweigerliche Betroffenheit des BF von diesen gesehen werden. Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF ergibt sich somit, dass er mit dem genannten Vorbringen eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat. Das Fluchtvorbringen des BF erweist sich in wesentlichen Teilen als unglaubwürdig oder nicht asylrelevant. 2.
- Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft, aus welcher hervorgeht, dass keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich aufscheinen. Auf dem im Akt ersichtlichen Schreiben des italienischen Innenministeriums vom XXXX beruhen die in der Feststellung angeführten strafrechtliche Ermittlungsakten bzw. bestehenden Verurteilungen gegen den BF in Italien. Aus dem Schreiben des Überwachungsamtes XXXX vom XXXX ergibt sich, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt in Haft in der Justizvollzugsanstalt von XXXX befand, wobei das Ende der Strafhaft mit XXXX festgelegt war. Auf dem im Akt ersichtlichen Schreiben des italienischen Innenministeriums vom römisch 40 beruhen die in der Feststellung angeführten strafrechtliche Ermittlungsakten bzw. bestehenden Verurteilungen gegen den BF in Italien. Aus dem Schreiben des Überwachungsamtes römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt in Haft in der Justizvollzugsanstalt von römisch 40 befand, wobei das Ende der Strafhaft mit römisch 40 festgelegt war. Der BF brachte weiters sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass gegen ihn in Italien ein Annäherungsverbot verhängt wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Der BF brachte weiters sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass gegen ihn in Italien ein Annäherungsverbot verhängt wurde vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Im Schengener Informationssystem vom 16.05.2025 scheinen die in den Feststellungen erwähnten durchzuführenden Maßnahmen auf. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in einer Flüchtlingsunterkunft im Bundesgebiet (seit Juni 2024) ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Zentralen Melderegisterauszug. Die Feststellungen zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme durch die belangte Behörde und der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus den im Akt erliegenden Speicherauszügen des GVS-Betreuungsinformationssystems. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in einer Flüchtlingsunterkunft im Bundesgebiet (seit Juni 2024) ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Zentralen Melderegisterauszug. Die Feststellungen zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme durch die belangte Behörde und der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus den im Akt erliegenden Speicherauszügen des GVS-Betreuungsinformationssystems. Der BF brachte im gesamten Verfahren vor, keinen Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau sowie zu seinen Töchtern in Italien zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Der BF brachte im gesamten Verfahren vor, keinen Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau sowie zu seinen Töchtern in Italien zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). 2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Albanien beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). 2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Albanien beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). 2.
- Dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG lautet wie folgt:
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. (..)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die Revisionswerberin bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die Revisionswerberin im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die Revisionswerberin bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die Revisionswerberin im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0079)Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0079) Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Eingang festzuhalten ist, dass gemäß der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093, als Herkunftsstaat nach § 1 Z 4 AsylG (bzw. nunmehr nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) der Staat gilt, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH vom
- November 2010, Zl. 2006/19/0502, und vom
- Februar 2009, Zl. 2007/19/0535, mwN). Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen. Eingang festzuhalten ist, dass gemäß der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093, als Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG (bzw. nunmehr nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG) der Staat gilt, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH vom
- November 2010, Zl. 2006/19/0502, und vom
- Februar 2009, Zl. 2007/19/0535, mwN). Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen. Da sich der Wortlaut des § 2 Z 17 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang nicht geändert hat, ist dieser mit § 1 Z 4 AsylG 1997 gleichzusetzen und daher dieses Erkenntnis nach wie vor anwendbar.Da sich der Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang nicht geändert hat, ist dieser mit Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 gleichzusetzen und daher dieses Erkenntnis nach wie vor anwendbar. Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich daher auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Solange seine Frucht vor Verfolgung sich nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann er den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren. Er bedarf keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling (UNHCR-Handbuch). Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF um einem albanischen Staatbürger, weshalb sich die von ihm behauptete bzw. befürchtete Verfolgung in Italien auf einen Drittstaat bezieht und eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt ist. Im Hinblick auf eine behauptete Verfolgung in Italien ist ungeachtet dessen festzuhalten, dass dieses Vorbringen – abgesehen davon, dass es sich ohnehin nicht auf den Herkunftsstaat des BF bezieht – keinen plausiblen Nachweis einer individuellen Bedrohung enthält. Vielmehr erscheint das Vorbringen des BF zu oberflächlich und vage, um im Sinne der oben zitierten Judikatur als glaubwürdig anerkannt zu werden. Der BF brachte zudem Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien vor, indem er ausführte, ebenso dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein bzw. eine solche zu befürchten, wozu Folgendes festzuhalten ist: Der BF vermochte, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, jedoch auch in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien gilt weiters festzuhalten, dass es sich hierbei um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien gilt weiters festzuhalten, dass es sich hierbei um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Der BF hat bislang nicht versucht, in Albanien Schutz zu erhalten. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihm der dortige Schutz nicht zuteilwerden würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des albanischen Staats, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und der BF die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 geht nämlich nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 geht nämlich nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 8 AsylG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte Paragraph 8, AsylG lautet wie folgt:
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.2.
- Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Albanien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Albanien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung in Albanien ergibt sich, dass die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist. Der Anteil der privaten Gesundheitsdienste hat in den letzten zehn Jahren ein beeindruckendes Wachstum erfahren. Die Zahl der spezialisierten privaten diagnostischen Kliniken, Labore und Krankenhäuser ist vor allem in den größeren Städten schnell gewachsen. Die 13 privaten Krankenhäuser sowie Dutzende privater multidisziplinärer Diagnosekliniken und -labors bieten ein umfassendes Spektrum an medizinischen Dienstleistungen an. Der BF leidet jedenfalls nicht an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in Albanien nicht behandelbar sind. Dem BF droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs. 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. Der BF verfügt in der gegenständlichen Angelegenheit laut aktuellem Auszug des Zentralen Fremdenregisters über einen italienischen Aufenthaltstitel („Soggiornante di lungo periodo – CE“). Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine so erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, dass seine unmittelbare Ausreise notwendig wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hätte ihn somit zunächst zur unverzüglichen Ausreise nach Italien aufzufordern, bevor sie – im Falle der Verweigerung der Ausreise – eine Rückkehrentscheidung erlassen hätte dürfen. Erst wenn der BF aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Erst wenn der BF aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Die belangte Behörde wird daher den BF in einem weiteren Schritt auffordern, binnen einer angemessenen Frist das Bundesgebiet zu verlassen und sich nach Italien zu begeben. Nur bei einem Nichtentsprechen kommt eine Rückkehrentscheidung in Betracht. Da diese Vorgangsweise durch die belangte Behörde nicht eingehalten wurde, sind in Stattgabe der Beschwerde die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen zu beheben (s. dazu etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0033).Da diese Vorgangsweise durch die belangte Behörde nicht eingehalten wurde, sind in Stattgabe der Beschwerde die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des angefochtenen zu beheben (s. dazu etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0033). Zu Spruchteil B) Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2317427.2.00