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{'item': 'G312 2317459-1'}

Obsah (15)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 12§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlG312 2317459-1 Spruch, G312 2317459-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen Petrisor Eugen-Mateo DARABUT (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen Petrisor Eugen-Mateo DARABUT (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF seit Oktober 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und ihm im Dezember 2016 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt worden sei. Zwischen Juni 2019 und Dezember 2022 sei er wegen Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung sowie Delikten nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Im Dezember 2022 sei zudem wegen diverser Straftaten (fünffacher Einbruchsdiebstahl, Diebstahl, Sachbeschädigung) Anklage gegen ihn erhoben worden. Weiters würden gegen den BF insgesamt 16 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus dem Zeitraum 2020 bis 2025 vorliegen. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das von ihm gesetzte Verhalten sei zudem wiederholt und auch erst kürzlich erfolgt, weshalb aufgrund seiner Uneinsichtigkeit mit einer Fortsetzung zu rechnen sei. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seine Taten bereue und eine Gewalttherapie begonnen habe. Zudem habe die belangte Behörde sein schützenswertes Privatleben nur unzureichend gewürdigt und nicht hinreichend begründet, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe. Ebenso fehle es an einer entsprechenden Gefahrenprognose. Er verfüge über zudem einen Bericht von Neustart aus Juni 2025 sowie über einen Dienstvertrag samt Lohnzetteln für Mai und Juni 2025. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317459/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und

§ 18Abs.

5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317459/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 05.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie seines Rechtsvertreters statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF wurde in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und beherrscht die rumänische sowie die deutsche Sprache und spricht ebenso Englisch und Russisch. 1.
  3. Der BF wurde in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und beherrscht die rumänische sowie die deutsche Sprache und spricht ebenso Englisch und Russisch. Der BF besuchte in Rumänien die Volks- und Hauptschule. 1.
  4. Er hält sich nach eigenen Angaben seit 2016 in Österreich auf und war erstmals ab XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder lebte. 1.
  5. Er hält sich nach eigenen Angaben seit 2016 in Österreich auf und war erstmals ab römisch 40 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder lebte. 1.
  6. Der BF wurde zwischen Juni 2019 und Dezember 2022 wegen Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung und Delikten nach dem Suchtmittelgesetz mehrfach angezeigt und am XXXX wegen diverser Straftaten (5x Einbruchsdiebstahl, Diebstahl, Sachbeschädigung) gegen ihn Anklage erhoben.1.
  7. Der BF wurde zwischen Juni 2019 und Dezember 2022 wegen Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung und Delikten nach dem Suchtmittelgesetz mehrfach angezeigt und am römisch 40 wegen diverser Straftaten (5x Einbruchsdiebstahl, Diebstahl, Sachbeschädigung) gegen ihn Anklage erhoben. Er weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf: 1) Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB und des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  8. und
  9. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit und einer Bewährungshilfe, verurteilt. Die Probezeit wurde am 21.09.2023 durch das Landesgericht Steyr auf 5 Jahre verlängert.1) Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB und des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  10. und
  11. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit und einer Bewährungshilfe, verurteilt. Die Probezeit wurde am 21.09.2023 durch das Landesgericht Steyr auf 5 Jahre verlängert. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF im September 2022 anderen Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es teils beim Versuch geblieben ist. Der BF war zudem schuldig, im Zeitraum von September 2019 bis August 2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt zumindest 85,2 g Cannabiskraut sowie 0,5 kg Kokain, erworben und besessen zu haben sowie versucht zu haben, anderen Personen eine unbekannte Menge Kokain sowie mehrere Teilmengen Cannabiskraut teils unentgeltlich, teils gewinnbringend zu überlassen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatwiederholungen. Im März 2023 wurde der BF wegen Körperverletzung angezeigt und am XXXX Anklage gegen ihn erhoben, mit XXXX wurde gegen ihn weiters ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt. Im März 2023 wurde der BF wegen Körperverletzung angezeigt und am römisch 40 Anklage gegen ihn erhoben, mit römisch 40 wurde gegen ihn weiters ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt. 2) Mit Urteil vom XXXX des Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit sowie einer Geldstrafe von 180 Tags zu je EUR 4,00 und einer Bewährungshilfe, verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Steyr am 05.12.2024 auf 5 Jahre verlängert.2) Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 269, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit sowie einer Geldstrafe von 180 Tags zu je EUR 4,00 und einer Bewährungshilfe, verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Steyr am 05.12.2024 auf 5 Jahre verlängert. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF Ende August 2023 im Zuge des Vollzugs einer von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines wegen des Vergehens des Diebstahls gesondert geführten Ermittlungsverfahrens angeordneten Hausdurchsuchung die einschreitenden Polizeibeamten durch die sinngemäße Äußerung, er werde „allen die Fresse einschlagen“, sollten sie sich nicht sofort entfernen, somit durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug der angeordneten Durchsuchung, zu hindern versuchte. Bei der Strafbemessung wurde das Alter unter 21 Jahren, das Tatsachengeständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch blieb mildernd gewertet, erschwerend hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit. 3.) Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit und einer Bewährungshilfe, verurteilt. 3.) Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit und einer Bewährungshilfe, verurteilt. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF im September 2024 durch nachangeführte telefonisch getätigte Äußerungen andere Personen zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die Äußerung des Inhalts: „Ich war 5 Jahre im Gefängnis und ich werde jetzt hinaufkommen und dich umbringen und ich werde alle umbringen!“ sowie durch die Äußerung: „I was so ihr zuhause seits, i komm jetzt und bring eich olle um.“ Bei der Strafbemessung wurden keine Umstände mildernd gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen. 4) Mit Urteil vom XXXX des Bezirksgerichts XXXX , GZ: XXXX wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe EUR 2.400,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 4) Mit Urteil vom römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe EUR 2.400,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Springermesser, unbefugt besaß, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G verboten war.Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Springermesser, unbefugt besaß, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG verboten war. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Weiters wurde der BF im Oktober 2025 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt, da er am XXXX trotz aufrechten Waffenverbots im Besitz eines Feldmessers sowie von insgesamt 8,8 g Cannabinoiden war. Weiters wurde der BF im Oktober 2025 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt, da er am römisch 40 trotz aufrechten Waffenverbots im Besitz eines Feldmessers sowie von insgesamt 8,8 g Cannabinoiden war. Im Dezember 2025 wurde der BF wegen des Verdachtes eines im September 2025 begangenen Einbruchsdiebstahls, Raubes, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz festgenommen und gegen ihn Anklage wegen erhoben. Er ist seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt XXXX ) untergebracht. Er ist seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt römisch 40 ) untergebracht. Gegen den BF liegen im Zeitraum von 2020 bis 2025 weiters insgesamt 16 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. 1.

  1. Am XXXX wurde dem BF seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt.1.
  2. Am römisch 40 wurde dem BF seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt. Der BF ging in Österreich im Rahmen jeweils kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse in folgenden Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern nach und zwar von XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX (Lehrling), XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX . Ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe ab XXXX .Der BF ging in Österreich im Rahmen jeweils kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse in folgenden Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern nach und zwar von römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 (Lehrling), römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 . Ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe ab römisch 40 . Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Bundesgebiet leben die Eltern sowie der ältere Bruder des BF. Desweiteren leben noch Onkel, Tanten und Cousins des BF in Österreich. 1.
  3. Im Herkunftsstaat leben keine Familienangehörige des BF. 1.
  4. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie des rumänischen Reisepasses. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 und 5). Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3 und 5). Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF ergaben sich insbesondere aus dem Umstand, dass die mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Beziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF in seinem Herkunftsstaat beruht ebenso auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF in seinem Herkunftsstaat beruht ebenso auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). 2.
  7. Die festgestellten Meldedaten des BF seit Oktober 2016 sowie der derzeitige Aufenthalt in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug sowie der der aktenkundigen Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft vom 15.12.
  8. 2.
  9. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem Schreiben der BH XXXX vom 26.06.2025 entnommen. Die festgestellten Anzeigen gründen auf den im Akt befindlichen polizeilichen Unterlagen. Das gegen den BF ausgesprochen Waffenverbot ist dem Schreiben der BH XXXX vom 28.03.2023 zu entnehmen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem Schreiben der BH römisch 40 vom 26.06.2025 entnommen. Die festgestellten Anzeigen gründen auf den im Akt befindlichen polizeilichen Unterlagen. Das gegen den BF ausgesprochen Waffenverbot ist dem Schreiben der BH römisch 40 vom 28.03.2023 zu entnehmen. Im Akt ersichtlich ist zudem der Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX . Die zuletzt gegen den BF erhobene Anklage geht aus der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX ) hervor. Im Akt ersichtlich ist zudem der Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 . Die zuletzt gegen den BF erhobene Anklage geht aus der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 ) hervor. Aus der Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft vom 15.12.2025 ergibt sich, dass sich der BF seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt Garsten) befindet. 2.
  10. Der BF schilderte seine Erwerbstätigkeit vor dem erkennenden Gericht im Einklang mit dem Versicherungsdatenauszug. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 4).Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). 2.
  11. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Verhältnissen des BF in Rumänien folgen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).2.
  12. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Verhältnissen des BF in Rumänien folgen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). 2.
  13. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aus seinem Gesamtverhalten, welches sich in mehrfach begangenen Straftaten manifestierte, und zwar im Bereich des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der gefährlichen Drohung sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG. Darin kommt eine ausgeprägte Bereitschaft zur Missachtung der österreichischen Rechtsordnung eindeutig zum Ausdruck. Dem BF gelang es weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung darzutun, dass von ihm gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr ausgehe. Zwar bleibt nicht unberücksichtigt, dass er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, seine Taten zu bereuen. Aus dieser bekundeten Reue konnte jedoch kein Wegfall oder auch nur eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit abgeleitet werden. Vielmehr führte er in der Beschwerdeverhandlung als Ursache seiner strafbaren Handlungen seinen damaligen falschen Freundeskreis an (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 f.), womit eine nachhaltige persönliche Verantwortungsübernahme nicht erkennbar wurde. Die behauptete Reue wird zudem durch das zuletzt gesetzte Verhalten relativiert: So wurde der BF im Dezember 2025 wegen der im September 2025 bestehenden Verdachtslage festgenommen und in weiterer Folge wegen Einbruchsdiebstahls, Raubes, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz Anklage gegen ihn erhoben und befindet er sich seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt Garsten). Der BF vermochte somit nicht einmal ansatzweise darzulegen, dass bei ihm mittlerweile eine hinreichende Einsicht eingetreten wäre, weshalb von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Eine glaubhafte Wesensänderung des BF muss somit erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegt werden. Aufgrund des in den vergangenen Jahren gesetzten Gesamtverhaltens sowie des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks war daher weiterhin davon auszugehen, dass vom BF nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.2.
  14. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aus seinem Gesamtverhalten, welches sich in mehrfach begangenen Straftaten manifestierte, und zwar im Bereich des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der gefährlichen Drohung sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG. Darin kommt eine ausgeprägte Bereitschaft zur Missachtung der österreichischen Rechtsordnung eindeutig zum Ausdruck. Dem BF gelang es weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung darzutun, dass von ihm gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr ausgehe. Zwar bleibt nicht unberücksichtigt, dass er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, seine Taten zu bereuen. Aus dieser bekundeten Reue konnte jedoch kein Wegfall oder auch nur eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit abgeleitet werden. Vielmehr führte er in der Beschwerdeverhandlung als Ursache seiner strafbaren Handlungen seinen damaligen falschen Freundeskreis an vergleiche Verhandlungsschrift S. 9 f.), womit eine nachhaltige persönliche Verantwortungsübernahme nicht erkennbar wurde. Die behauptete Reue wird zudem durch das zuletzt gesetzte Verhalten relativiert: So wurde der BF im Dezember 2025 wegen der im September 2025 bestehenden Verdachtslage festgenommen und in weiterer Folge wegen Einbruchsdiebstahls, Raubes, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz Anklage gegen ihn erhoben und befindet er sich seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt Garsten). Der BF vermochte somit nicht einmal ansatzweise darzulegen, dass bei ihm mittlerweile eine hinreichende Einsicht eingetreten wäre, weshalb von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Eine glaubhafte Wesensänderung des BF muss somit erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegt werden. Aufgrund des in den vergangenen Jahren gesetzten Gesamtverhaltens sowie des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks war daher weiterhin davon auszugehen, dass vom BF nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.3.
  17. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. 3.
  18. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  19. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  20. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich. Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob der BF – nachdem er seit Oktober 2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und sich somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht: Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob der BF – nachdem er seit Oktober 2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und sich somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht:

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts

§ 51Abs.

1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht mehr stellen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Wie die Feststellungen zu seinen gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat der BF durch die Begehung von Diebstählen, teils durch Einbruch, durch teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umgang mit Suchtgift, durch Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohungen sowie durch Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG strafrechtlich in Erscheinung. Von ihm geht daher eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus dem Gesamtverhalten des BF, das sich insbesondere in den von ihm begangenen Straftaten sowie in den zahlreichen polizeilichen Anzeigen widerspiegelt, ist eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit eine Beeinträchtigung grundlegender Interessen der Gesellschaft abzuleiten, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten besteht.Wie die Feststellungen zu seinen gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat der BF durch die Begehung von Diebstählen, teils durch Einbruch, durch teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umgang mit Suchtgift, durch Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohungen sowie durch Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG strafrechtlich in Erscheinung. Von ihm geht daher eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus dem Gesamtverhalten des BF, das sich insbesondere in den von ihm begangenen Straftaten sowie in den zahlreichen polizeilichen Anzeigen widerspiegelt, ist eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit eine Beeinträchtigung grundlegender Interessen der Gesellschaft abzuleiten, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten besteht. In Bezug auf die gegen den BF vorliegenden Anzeigen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Im Rahmen der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden, die bislang zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegenstehen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine derartige Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung. Allerdings bedarf es in einem solchen Fall – sofern das Fehlverhalten bestritten wird – selbstverständlich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).In Bezug auf die gegen den BF vorliegenden Anzeigen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Im Rahmen der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden, die bislang zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegenstehen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine derartige Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung. Allerdings bedarf es in einem solchen Fall – sofern das Fehlverhalten bestritten wird – selbstverständlich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten des BF im Mittelpunkt, welches sich insbesondere in seinen strafgerichtlichen Verurteilungen sowie den polizeilichen Anzeigen ausdrückt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Die in Österreich begangenen Straftaten machen zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal auch die zuletzt begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die zuletzt gegen ihn ergangene Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wogen jedoch die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die zuletzt gegen ihn ergangene Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wogen jedoch die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Der BF versuchte im gesamten Verfahren das von ihm gesetzte strafrechtliche Verhalten dahingehen zu relativieren, indem er ausführte, in der Vergangenheit einen falschen Freundeskreis gehabt zu haben. wäre. Eine glaubhafte Reue hinsichtlich der von ihm gesetzten Taten konnte der BF jedoch in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Dies wird nochmals durch die zuletzt gegen ihn erhobene Anklage wegen des Verdachtes eines im September 2025 begangenen Einbruchsdiebstahls, Raubes, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz manifestiert. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt XXXX ). Im Falle des BF wird somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Entlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.Der BF befindet sich seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt römisch 40 ). Im Falle des BF wird somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Entlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Aufgrund der schwerwiegenden strafgerichtlichen Delinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der in der Vergangenheit bestehenden Erwerbstätigkeit des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn seine bekundete Reue berücksichtigt wird. Der BF legte zwar ein Schreiben des Vereins Neustart vom Juni 2025 vor, in welchem er verlässlich zu den Terminen gekommen wäre und sich in den Gesprächen kooperativ zeige. Trotz dieser Bemühungen, bestehen jedoch aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung und des damit verbundenen immer wieder sehr raschen Rückfalls – zuletzt auch durch seine Festnahme im Dezember 2025 – in die Straffälligkeit nach umfassender Abwägung keine Erfolgsaussichten auf die Führung eines nachhaltig straffreien Lebens des BF. Aus diesen Gründen stellt sich die Zukunftsprognose des BF denkbar negativ dar und ist daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten durch den BF auszugehen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Durch den Aufenthalt seiner Eltern sowie seines Bruders verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner Eltern sowie seines Bruders verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung dieser Beziehungen steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztat, eine Trennung von seinen Familienangehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus Rumänien sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden. Demzufolge liegt auch keine Konstellation vor, dass in Folge einer Abhängigkeit die Angehörigen als Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH vom 07.06.2023, Ra 2019/22/0088).Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus Rumänien sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden. Demzufolge liegt auch keine Konstellation vor, dass in Folge einer Abhängigkeit die Angehörigen als Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH vom 07.06.2023, Ra 2019/22/0088). Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen Familienmitgliedern, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen Familienmitgliedern, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden. Fest steht weiters, dass der BF noch Bindungen in bzw. zu Rumänien hat. Er ist in Rumänien geboren und spricht und hat den größeren Teil seines Lebens dort verbracht, weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Dem BF ist es daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen. Er ist gesund und arbeitsfähig und spricht Rumänisch. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer weiteren tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in seinem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in seinem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die Trennung von seinen Familienangehörigen in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt.Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Die Trennung von seinen Familienangehörigen in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Auch die mit drei Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich in im Hinblick auf den persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit seinem vergangenen Verhalten samt dessen Verurteilung als gerechtfertigt. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit über den BF verhängten strafgerichtlichen Sanktionen kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes – insbesondere auch aufgrund der zuletzt gegen ihn erhobenen Anklage – nicht in Betracht. Ein mit drei befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter drei Jahren würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, G312 2317459/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, G312 2317459/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2317459.1.00

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