4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen Petrisor Eugen-Mateo DARABUT (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
1 und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen Petrisor Eugen-Mateo DARABUT (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF seit Oktober 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und ihm im Dezember 2016 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt worden sei. Zwischen Juni 2019 und Dezember 2022 sei er wegen Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung sowie Delikten nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Im Dezember 2022 sei zudem wegen diverser Straftaten (fünffacher Einbruchsdiebstahl, Diebstahl, Sachbeschädigung) Anklage gegen ihn erhoben worden. Weiters würden gegen den BF insgesamt 16 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus dem Zeitraum 2020 bis 2025 vorliegen. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das von ihm gesetzte Verhalten sei zudem wiederholt und auch erst kürzlich erfolgt, weshalb aufgrund seiner Uneinsichtigkeit mit einer Fortsetzung zu rechnen sei. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seine Taten bereue und eine Gewalttherapie begonnen habe. Zudem habe die belangte Behörde sein schützenswertes Privatleben nur unzureichend gewürdigt und nicht hinreichend begründet, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe. Ebenso fehle es an einer entsprechenden Gefahrenprognose. Er verfüge über zudem einen Bericht von Neustart aus Juni 2025 sowie über einen Dienstvertrag samt Lohnzetteln für Mai und Juni 2025. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317459/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und
5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317459/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 05.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie seines Rechtsvertreters statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G verboten war.Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Springermesser, unbefugt besaß, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten war. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Weiters wurde der BF im Oktober 2025 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt, da er am XXXX trotz aufrechten Waffenverbots im Besitz eines Feldmessers sowie von insgesamt 8,8 g Cannabinoiden war. Weiters wurde der BF im Oktober 2025 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt, da er am römisch 40 trotz aufrechten Waffenverbots im Besitz eines Feldmessers sowie von insgesamt 8,8 g Cannabinoiden war. Im Dezember 2025 wurde der BF wegen des Verdachtes eines im September 2025 begangenen Einbruchsdiebstahls, Raubes, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz festgenommen und gegen ihn Anklage wegen erhoben. Er ist seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt XXXX ) untergebracht. Er ist seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt römisch 40 ) untergebracht. Gegen den BF liegen im Zeitraum von 2020 bis 2025 weiters insgesamt 16 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. 1.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich. Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob der BF – nachdem er seit Oktober 2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und sich somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht: Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob der BF – nachdem er seit Oktober 2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und sich somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht:
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts
1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht mehr stellen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Wie die Feststellungen zu seinen gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat der BF durch die Begehung von Diebstählen, teils durch Einbruch, durch teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umgang mit Suchtgift, durch Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohungen sowie durch Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG strafrechtlich in Erscheinung. Von ihm geht daher eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus dem Gesamtverhalten des BF, das sich insbesondere in den von ihm begangenen Straftaten sowie in den zahlreichen polizeilichen Anzeigen widerspiegelt, ist eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit eine Beeinträchtigung grundlegender Interessen der Gesellschaft abzuleiten, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten besteht.Wie die Feststellungen zu seinen gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat der BF durch die Begehung von Diebstählen, teils durch Einbruch, durch teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umgang mit Suchtgift, durch Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohungen sowie durch Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG strafrechtlich in Erscheinung. Von ihm geht daher eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus dem Gesamtverhalten des BF, das sich insbesondere in den von ihm begangenen Straftaten sowie in den zahlreichen polizeilichen Anzeigen widerspiegelt, ist eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit eine Beeinträchtigung grundlegender Interessen der Gesellschaft abzuleiten, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten besteht. In Bezug auf die gegen den BF vorliegenden Anzeigen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Im Rahmen der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden, die bislang zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegenstehen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine derartige Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung. Allerdings bedarf es in einem solchen Fall – sofern das Fehlverhalten bestritten wird – selbstverständlich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).In Bezug auf die gegen den BF vorliegenden Anzeigen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Im Rahmen der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden, die bislang zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegenstehen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine derartige Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung. Allerdings bedarf es in einem solchen Fall – sofern das Fehlverhalten bestritten wird – selbstverständlich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten des BF im Mittelpunkt, welches sich insbesondere in seinen strafgerichtlichen Verurteilungen sowie den polizeilichen Anzeigen ausdrückt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Die in Österreich begangenen Straftaten machen zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal auch die zuletzt begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die zuletzt gegen ihn ergangene Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wogen jedoch die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die zuletzt gegen ihn ergangene Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wogen jedoch die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Der BF versuchte im gesamten Verfahren das von ihm gesetzte strafrechtliche Verhalten dahingehen zu relativieren, indem er ausführte, in der Vergangenheit einen falschen Freundeskreis gehabt zu haben. wäre. Eine glaubhafte Reue hinsichtlich der von ihm gesetzten Taten konnte der BF jedoch in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Dies wird nochmals durch die zuletzt gegen ihn erhobene Anklage wegen des Verdachtes eines im September 2025 begangenen Einbruchsdiebstahls, Raubes, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz manifestiert. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt XXXX ). Im Falle des BF wird somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Entlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.Der BF befindet sich seit Dezember 2025 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Justizanstalt römisch 40 ). Im Falle des BF wird somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Entlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Aufgrund der schwerwiegenden strafgerichtlichen Delinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der in der Vergangenheit bestehenden Erwerbstätigkeit des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn seine bekundete Reue berücksichtigt wird. Der BF legte zwar ein Schreiben des Vereins Neustart vom Juni 2025 vor, in welchem er verlässlich zu den Terminen gekommen wäre und sich in den Gesprächen kooperativ zeige. Trotz dieser Bemühungen, bestehen jedoch aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung und des damit verbundenen immer wieder sehr raschen Rückfalls – zuletzt auch durch seine Festnahme im Dezember 2025 – in die Straffälligkeit nach umfassender Abwägung keine Erfolgsaussichten auf die Führung eines nachhaltig straffreien Lebens des BF. Aus diesen Gründen stellt sich die Zukunftsprognose des BF denkbar negativ dar und ist daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten durch den BF auszugehen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die
BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Durch den Aufenthalt seiner Eltern sowie seines Bruders verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner Eltern sowie seines Bruders verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung dieser Beziehungen steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztat, eine Trennung von seinen Familienangehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus Rumänien sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden. Demzufolge liegt auch keine Konstellation vor, dass in Folge einer Abhängigkeit die Angehörigen als Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH vom 07.06.2023, Ra 2019/22/0088).Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus Rumänien sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden. Demzufolge liegt auch keine Konstellation vor, dass in Folge einer Abhängigkeit die Angehörigen als Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH vom 07.06.2023, Ra 2019/22/0088). Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen Familienmitgliedern, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen Familienmitgliedern, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden. Fest steht weiters, dass der BF noch Bindungen in bzw. zu Rumänien hat. Er ist in Rumänien geboren und spricht und hat den größeren Teil seines Lebens dort verbracht, weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Dem BF ist es daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen. Er ist gesund und arbeitsfähig und spricht Rumänisch. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer weiteren tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in seinem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in seinem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die Trennung von seinen Familienangehörigen in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt.Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Die Trennung von seinen Familienangehörigen in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Auch die mit drei Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich in im Hinblick auf den persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit seinem vergangenen Verhalten samt dessen Verurteilung als gerechtfertigt. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit über den BF verhängten strafgerichtlichen Sanktionen kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes – insbesondere auch aufgrund der zuletzt gegen ihn erhobenen Anklage – nicht in Betracht. Ein mit drei befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter drei Jahren würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, G312 2317459/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, G312 2317459/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2317459.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.