Obsah (9)
Art. 133§ 66§ 70§§ 51§ 54§ 8§ 31§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlG312 2326792-1 Spruch, G312 2326792-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er sei in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig, verfügt nicht über ausreichend Existenzmittel bzw. umfassenden Krankenversicherungsschutz. Seine Mutter befinde sich in Österreich, sein Vater in Polen. Da der BF bis dato kein entsprechendes Einkommen nachgewiesen habe, habe verfahrensgegenständliche Ausweisungsentscheidung erlassen werden müssen. Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF sich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er sei in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig, verfügt nicht über ausreichend Existenzmittel bzw. umfassenden Krankenversicherungsschutz. Seine Mutter befinde sich in Österreich, sein Vater in Polen. Da der BF bis dato kein entsprechendes Einkommen nachgewiesen habe, habe verfahrensgegenständliche Ausweisungsentscheidung erlassen werden müssen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den BF von seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter verfasste Beschwerde und wurde diese vor allem damit begründet, dass der BF von Juni bis Ende August 2024 bei der Firma XXXX gearbeitet habe, jedoch sei er nach der Probezeit nicht übernommen worden. Er sei seitdem auf Arbeitsuche, habe Kontakt mit dem AMS und sei zeitnah davon auszugehen, dass er eine Arbeit finden werde, da er sich auf den IT-Sektor spezialisiert habe. Er wohne bei seiner Mutter, habe daher niedrige Selbsterhaltungskosten. Die Behörde habe es verabsäumt, ihn persönlich einzuvernehmen, wo er dies bekannt geben hätte können. Der BF beziehe Notstandshilfe, dies sei eine Versicherungsleistung, zudem verfüge er über Ersparnisse. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG unverändert vorliegen würden, sei die mit Bescheid erfolgte Ausweisung des BF rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den BF von seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter verfasste Beschwerde und wurde diese vor allem damit begründet, dass der BF von Juni bis Ende August 2024 bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe, jedoch sei er nach der Probezeit nicht übernommen worden. Er sei seitdem auf Arbeitsuche, habe Kontakt mit dem AMS und sei zeitnah davon auszugehen, dass er eine Arbeit finden werde, da er sich auf den IT-Sektor spezialisiert habe. Er wohne bei seiner Mutter, habe daher niedrige Selbsterhaltungskosten. Die Behörde habe es verabsäumt, ihn persönlich einzuvernehmen, wo er dies bekannt geben hätte können. Der BF beziehe Notstandshilfe, dies sei eine Versicherungsleistung, zudem verfüge er über Ersparnisse. Da die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG unverändert vorliegen würden, sei die mit Bescheid erfolgte Ausweisung des BF rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist polnischer Staatsbürger und somit EU-Bürger. Er wurde am XXXX in XXXX /Polen geboren und hat seine Schul- bzw. Berufsausbildung großteils in Polen absolviert. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Ausbildungen zum Schauspieler sowie IT Engineer, er spricht polnisch, englisch und etwas Deutsch, Niveau A
- Er ist unbescholten.1.
- Der BF ist polnischer Staatsbürger und somit EU-Bürger. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 /Polen geboren und hat seine Schul- bzw. Berufsausbildung großteils in Polen absolviert. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Ausbildungen zum Schauspieler sowie IT Engineer, er spricht polnisch, englisch und etwas Deutsch, Niveau A
- Er ist unbescholten. 1.
- Der BF beantragte am XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Er befand sich vor seinem Aufenthalt in Österreich in England und hat dort – nach Ausübung von Beschäftigungsverhältnissen - Arbeitslosengeld bezogen. Er lebt derzeit bei seiner Mutter in Österreich, für drei Monate ging er in Österreich einer Beschäftigung bei der Firma XXXX nach. Seit XXXX bezieht er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.1.
- Der BF beantragte am römisch 40 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Er befand sich vor seinem Aufenthalt in Österreich in England und hat dort – nach Ausübung von Beschäftigungsverhältnissen - Arbeitslosengeld bezogen. Er lebt derzeit bei seiner Mutter in Österreich, für drei Monate ging er in Österreich einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nach. Seit römisch 40 bezieht er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 wurde der BF zum Verfahren einer Ausweisung etc. informiert und aufgefordert dazu bzw. zu gesondert gestellten Fragen eine Stellungnahme einzubringen. Dies wurde vom BF am 19.08.2025 persönlich übernommen, eine Stellungnahme ging von ihm mit 25.08.2025 beim BFA ein. Der BF gab darin an, dass er von 2006 bis 2012 in zahlreichen Opernvorstellungen bei den Bregenzer Festspielen mitspielte, 2015 habe er im Theater an der Wien in Wien teilgenommen und sei bei der Dreigroschenoper beschäftigt gewesen. Er absolvierte seine erste Ausbildung an der Theaterhochschule in Krakau mit seinem ersten Magistertitel und wurde Schauspieler. Den zweiten Magistertitel habe er in England an der XXXX erworben, dort habe er sich über fünf Jahre aufgehalten. Beide Titel seien mit künstlerischen Tätigkeiten in Polen, Österreich und Großbritannien verbunden gewesen. Der Beruf sei ein ständiges Jagen nach Kontrakten gewesen und habe für ihn wenig Stabilisierung bedeutet. Daher widme er sich seit ca. 10 Jahren anderen Leidenschaften, der Informationstechnologie. Er habe noch in Polen, aber überwiegend in England viel Zeit investiert, und Geld, um international relevante Zertifikate zu erwerben, um sich umqualifizieren zu können und sich in der neuen Branche verwirklichen zu können. Seit Brexit und Covid sei die wirtschaftliche Lage in England immer weniger durchschaubar gewesen, dazu seien noch persönliche Gründe gekommen, um nach Österreich zu kommen, seine Mutter Mag. XXXX , lebe seit fast zwanzig Jahren in Österreich und sei bis 2020 auch beruflich als Deutschlehrerin in einer Mittelschule in Dornbirn tätig gewesen. Er beteilige sich an allen Wohnkosten (Miete, Strom, Heizung und Wasser) und auch am Lebensmitteleinkauf, sie hätten beide ihren Hauptwohnsitz in Lannach. Da seine Mutter seit 2006 in Österreich lebe, sei er zu ihr regelmäßig auf Besuch gekommen. In Polen selbst lebe noch sein Vater mit seiner neuen Familie. In Rumänien kenne er niemanden, er habe sich dort auch noch nie aufgehalten. Als er im Oktober 2023 nach Österreich gekommen sei, habe die wirtschaftliche Situation und der Arbeitsmarkt anders ausgesehen, gleich nach einer Woche habe er ein Vorstellungsgespräch in einer Firma in Salzburg gehabt, er sei bis zur dritten Etappe gelangt. Obwohl er die Stelle nicht bekommen habe, habe er positiv gedacht, dass seine Berufschancen nicht schlecht seien, er habe schließlich bei der Firma Knapp im Juni 2024 eine Stelle als IT Security Engineer erhalten, leider sei der Vertrag nicht verlängert worden, obwohl man ihm gute Referenzen ausgestellt habe. Er suche in enger Zusammenarbeit mit dem AMS eine Stelle, in ganz Österreich, weil er sehr dankbar für die finanzielle Unterstützung sei und etwas zurückgeben möchte, suche aber auch in den Nachbarländern: Deutschland, Italien und Spanien. Er nehme regelmäßige an verschiedenen Konferenzen, Seminaren etc. teil, mache Projekte, um seine Erfahrungen zu ergänzen. Er erhalte viel Unterstützung seitens des AMS. Er habe eine Firma in Aussicht, habe laufend Bewerbungen durchgeführt und bereist erfolgreich Bewerbungsgespräch absolviert, weshalb er in die nächste Runde gekommen sei. Er sei überzeugt, dass diese Bemühungen zum Erfolg führen werden. Er fühle sich hier sehr wohl, habe bereits von seinem Wahlrecht in Lannach bei der Gemeinderatswahl Gebrauch gemacht und begegne sämtlichen Menschen mit vollem Respekt, dies bekomme er von ihnen auch zurück. Er habe sich immer an die österreichischen Gesetze gehalten, arbeite mit allen Behörden zusammen und sei noch nie negativ aufgefallen. Er lege die Meldebestätigung, Bewerbungsnachweise und seinen Vertrag mit Knapp der Stellungnahme bei. Der BF gab darin an, dass er von 2006 bis 2012 in zahlreichen Opernvorstellungen bei den Bregenzer Festspielen mitspielte, 2015 habe er im Theater an der Wien in Wien teilgenommen und sei bei der Dreigroschenoper beschäftigt gewesen. Er absolvierte seine erste Ausbildung an der Theaterhochschule in Krakau mit seinem ersten Magistertitel und wurde Schauspieler. Den zweiten Magistertitel habe er in England an der römisch 40 erworben, dort habe er sich über fünf Jahre aufgehalten. Beide Titel seien mit künstlerischen Tätigkeiten in Polen, Österreich und Großbritannien verbunden gewesen. Der Beruf sei ein ständiges Jagen nach Kontrakten gewesen und habe für ihn wenig Stabilisierung bedeutet. Daher widme er sich seit ca. 10 Jahren anderen Leidenschaften, der Informationstechnologie. Er habe noch in Polen, aber überwiegend in England viel Zeit investiert, und Geld, um international relevante Zertifikate zu erwerben, um sich umqualifizieren zu können und sich in der neuen Branche verwirklichen zu können. Seit Brexit und Covid sei die wirtschaftliche Lage in England immer weniger durchschaubar gewesen, dazu seien noch persönliche Gründe gekommen, um nach Österreich zu kommen, seine Mutter Mag. römisch 40 , lebe seit fast zwanzig Jahren in Österreich und sei bis 2020 auch beruflich als Deutschlehrerin in einer Mittelschule in Dornbirn tätig gewesen. Er beteilige sich an allen Wohnkosten (Miete, Strom, Heizung und Wasser) und auch am Lebensmitteleinkauf, sie hätten beide ihren Hauptwohnsitz in Lannach. Da seine Mutter seit 2006 in Österreich lebe, sei er zu ihr regelmäßig auf Besuch gekommen. In Polen selbst lebe noch sein Vater mit seiner neuen Familie. In Rumänien kenne er niemanden, er habe sich dort auch noch nie aufgehalten. Als er im Oktober 2023 nach Österreich gekommen sei, habe die wirtschaftliche Situation und der Arbeitsmarkt anders ausgesehen, gleich nach einer Woche habe er ein Vorstellungsgespräch in einer Firma in Salzburg gehabt, er sei bis zur dritten Etappe gelangt. Obwohl er die Stelle nicht bekommen habe, habe er positiv gedacht, dass seine Berufschancen nicht schlecht seien, er habe schließlich bei der Firma Knapp im Juni 2024 eine Stelle als IT Security Engineer erhalten, leider sei der Vertrag nicht verlängert worden, obwohl man ihm gute Referenzen ausgestellt habe. Er suche in enger Zusammenarbeit mit dem AMS eine Stelle, in ganz Österreich, weil er sehr dankbar für die finanzielle Unterstützung sei und etwas zurückgeben möchte, suche aber auch in den Nachbarländern: Deutschland, Italien und Spanien. Er nehme regelmäßige an verschiedenen Konferenzen, Seminaren etc. teil, mache Projekte, um seine Erfahrungen zu ergänzen. Er erhalte viel Unterstützung seitens des AMS. Er habe eine Firma in Aussicht, habe laufend Bewerbungen durchgeführt und bereist erfolgreich Bewerbungsgespräch absolviert, weshalb er in die nächste Runde gekommen sei. Er sei überzeugt, dass diese Bemühungen zum Erfolg führen werden. Er fühle sich hier sehr wohl, habe bereits von seinem Wahlrecht in Lannach bei der Gemeinderatswahl Gebrauch gemacht und begegne sämtlichen Menschen mit vollem Respekt, dies bekomme er von ihnen auch zurück. Er habe sich immer an die österreichischen Gesetze gehalten, arbeite mit allen Behörden zusammen und sei noch nie negativ aufgefallen. Er lege die Meldebestätigung, Bewerbungsnachweise und seinen Vertrag mit Knapp der Stellungnahme bei. 1.
- Der BF weist einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit XXXX , seitdem lebt er in Österreich, wohnt bei seiner Mutter in einer Wohnung, sie teilen sich sämtliche Kosten. Seine Mutter lebt seit annähernd zwanzig Jahre in Österreich und ging einer Beschäftigung als Deutschprofessorin nach. Mittlerweile ist sie in Pension.1.
- Der BF weist einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit römisch 40 , seitdem lebt er in Österreich, wohnt bei seiner Mutter in einer Wohnung, sie teilen sich sämtliche Kosten. Seine Mutter lebt seit annähernd zwanzig Jahre in Österreich und ging einer Beschäftigung als Deutschprofessorin nach. Mittlerweile ist sie in Pension. 1.
- Der BF verfügt über Familienangehörige in Polen, sein Vater lebt dort mit seiner neuen Familie. 1.
- Der BF absolvierte teils in Polen, teils in England und Österreich Ausbildungen zum Schauspieler mit Magisterabschluss, sowie zum IT-Engineer, ebenfalls mit Diplomabschluss. Der BF war bisher als Arbeiter bzw. Angestellter in Österreich von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen zur Sozialversicherung angemeldet, seit XXXX bezieht er Arbeitslosengeld, seit XXXX Notstandshilfe und ist auf Arbeitsuche. Der BF war bisher als Arbeiter bzw. Angestellter in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen zur Sozialversicherung angemeldet, seit römisch 40 bezieht er Arbeitslosengeld, seit römisch 40 Notstandshilfe und ist auf Arbeitsuche. Er besitzt somit zwei abgeschlossene Fach-Ausbildung und ist bemüht, ehestmögliche eine Beschäftigung zu finden, dies nicht nur mit Unterstützung des AMS sowie seiner Mutter, absolviert zahlreich (auf seine eigenen Kosten) Ausbildungen, um den Ansprüchen der Firmen zu entsprechen und bemüht sich derzeit seine Deutschkenntnisse zu verbessern, um auch dahingehend seine Berufschancen zu erweitern. 1.
- Er verfügt über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft und wird von seiner Mutter unterstützt. Beide leben gemeinsam in einer Wohnung (Mietwohnung), sie teilen sich sämtliche Kosten. Der BF bezieht keine Sozialhilfeleistungen im Bundesgebiet. Er steht - aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in England und des darauffolgenden Arbeitslosengeldbezuges – derzeit in Österreich im Bezug der Notstandshilfe idH von XXXX Euro monatlich. Aufgrund dieser Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verfügt er über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.Er steht - aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in England und des darauffolgenden Arbeitslosengeldbezuges – derzeit in Österreich im Bezug der Notstandshilfe idH von römisch 40 Euro monatlich. Aufgrund dieser Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verfügt er über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. 1.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat die Mutter, die als Zeugin einvernommen wurde, eine umfassende Verpflichtungserklärung (Lebenserhaltungs- und Krankenversicherungs- bzw. Behandlungskosten) für Ihren Sohn dem Gericht vorgelegt. Aufgrund dessen liegen beim BF die Voraussetzungen für seinen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die Identität des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einem im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eingetragenen polnischen Reisepasses. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung, seinem Familienstand sowie seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den Akteninhalt sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Dass der BF bis dato mehrmals seit 2010 befristeten Beschäftigungsverhältnissen in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Ausbildungen des BF mit den entsprechenden Diplom- bzw. Masterabschlüssen ergeben sich aus den vorgelegten Beilagen. 2.
- Die seit XXXX bestehende durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ist dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. 2.
- Die seit römisch 40 bestehende durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ist dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass der BF eine Anmeldebescheinigung in Österreich beantragt hat, das Verfahren jedoch noch offen ist, geht aus dem unstrittigen Akteninhalt hervor. 2.
- Die Feststellungen über die Familienverhältnisse des BF in Österreich sowie in Polen, dass die Mutter des BF seit 20 Jahren in Österreich lebt und sein Vater mit seiner neuen Familie in Polen lebt, basieren auf seinen Angaben in der Stellungnahme, in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben der Zeugin. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig, ebenfalls die von ihm eingebrachte Stellungnahme samt Nachweisen. 2.
- Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen, wonach keine Verurteilungen aufscheinen. 2.
- In der mündlichen Verhandlung haben der BF und die einvernommene Zeugin (seine Mutter) schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass der BF sehr bemüht ist, ehestmöglich eine Beschäftigung in Österreich zu finden sowie dass er (gegebenenfalls) von seiner Mutter in allen Belangen unterstützt werde, diesbezüglich hat die Mutter in der mündlichen Verhandlung – wie zuvor festgestellt – eine umfassende Verpflichtungserklärung vorgelegt. Diesbezüglich ergibt sich eindeutig, dass der BF nicht auf Sozialleistungen in Österreich angewiesen ist, über den Bezug von Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG BGBl. I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als polnischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.Der BF ist als polnischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02, Rn 27; EuGH 20.09.2001, Grzelczyk, C-184/99, Rn 40).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02, Rn 27; EuGH 20.09.2001, Grzelczyk, C-184/99, Rn 40). Der BF ist offenkundig zum Zwecke der Arbeitsuche bzw. Ausübung einer Berufstätigkeit sowie zu seiner in Österreich lebenden Mutter nach Österreich eingereist. Er verfügt über einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, damit einhergehend einer umfassenden Krankenversicherung. Der BF ist bemüht, so rasch als möglich eine Beschäftigung zu finden und seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er absolviert laufend Bewerbungsgespräche und absolviert (privat bezahlt) Ausbildungen, um ehestmöglich eine Arbeitsstelle zu finden. Der BF wird zusätzlich von seiner Mutter unterstützt, die seit über 20 Jahren in Österreich lebt, hier gearbeitet hat und mittlerweile in Pension ist. Dies bestätigt sie ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung als Zeugin, zusätzlich hat sie eine umfassende Verpflichtungserklärung (Bürgschaftserklärung zur Kostenübernahme für ihren Sohn hinsichtlich Lebenserhaltung, Krankenversicherung, Behandlung) dem Gericht übergeben. Daraus ergibt sich auch, dass der BF nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Er hat im Rahmen der Beschwerdeerhebung alle notwendigen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
§ 51Abs. 1 Z 2 i
Vm Z 3 NAG erbracht und liegen unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zum aktuellen Zeitpunkt vor.Er hat im Rahmen der Beschwerdeerhebung alle notwendigen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 3, NAG erbracht und liegen unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zum aktuellen Zeitpunkt vor. Die Ausweisung erweist sich nunmehr als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2326792.1.00